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Heizkostenabrechnung erstellen: Drei Möglichkeiten

Der alljährlichen Erfordernis des Erstellens einer Heizkostenabrechnung können Eigentümer auf verschiedene Weise gerecht werden: Traditionell beauftragt der Eigentümer einen Messdienst, der sich um alle Aspekte der Abrechnung kümmert – von der Installation und Ablesung der Messgeräte bis zum Anfertigen und Aushändigen der Abrechnungsunterlagen.

War dieses Vorgehen in der Vergangenheit gängige Praxis und bei Verwendung der mittlerweile veralteten Verdunsterröhrchen eigentlich alternativlos, so gibt es heute auf Grund des technischen Fortschritts auch andere Möglichkeiten.

Elektronische Messgeräte und moderne Internettechnologie gestatten mit wenig Aufwand und zu deutlich geringeren Kosten eine Abrechnung in Eigenregie. Wie auch immer die Abrechnung durchgeführt wird, entscheidend ist, dass sie die formalen und inhaltlichen Anforderungen der Heizkostenverordnung (HKVO) erfüllt.

Klassisch über einen traditionellen Messdienst erstellen lassen

Wer ein „Rundum sorglos Paket“ möchte, der wendet sich nach wie vor an einen klassischen Messdienst. Neben den bundesweit und auch international tätigen Branchengrößen wie Techem und ista gibt es in Deutschland ca. 300 kleinere, regional arbeitende Anbieter.

Ein Messdienst stattet die Liegenschaft mit Zählern zur Erfassung des Wärme- und Warmwasserverbrauchs aus, liest diese am Ende der Abrechnungsperiode ab und erstellt mittels der vom Eigentümer erhaltenen Kosten- und Mieteraufstellung die Heizkostenabrechnung. Der Eigentümer erhält vom Messdienst eine Gesamtübersicht sowie für jeden Mieter eine Einzelabrechnung, die er lediglich weiterzureichen braucht. Weiter überwacht der Messdienst die Eichfristen der Messgeräte und tauscht diese turnusmäßig aus.

Dieses Verfahren ist seit vielen Jahrzehnten etabliert und funktioniert in der Regel gut, entbindet den Eigentümer aber nicht vollständig von einer Mitwirkungspflicht. So muss der Eigentümer stets eine Aufstellung der in der Abrechnungsperiode entstandenen Brennstoff- und Heiznebenkosten sowie eine Nutzerliste an den Messdienst liefern.

Die nicht unerheblichen Kosten für die Inanspruchnahme eines Messdienstes können gemäß HKVO als Heiznebenkosten auf die Mieter umgelegt werden.

Heizkostenabrechnung bei einem Online-Anbieter erstellen

Seit einigen Jahren gibt es Unternehmen wie eddi24, die eine Internetplattform zur selbstständigen Durchführung professioneller Heizkostenabrechnungen betreiben. Die Idee hinter diesem Konzept ist, dass moderne elektronische Messgeräte von jedermann selbst abgelesen werden können und innerhalb der Eichfristen keine weitere Interaktion – wie vormals der Röhrchentausch – mit diesen Geräten notwendig ist. Darüber hinaus gestattet die moderne Informationstechnologie die preiswerte Bereitstellung eines Abrechnungsprogramms per Internet, Stichwort Cloud Computing (keine Software notwendig).

Online-Angebote setzen voraus, dass der Eigentümer bereit ist, die Abrechnung selbst durchzuführen. Dazu muss er ein meist sehr komfortabel gestaltetes Internet-Programm bedienen und die Zählerstände selbst ablesen. Das Versenden von Kosten- und Nutzerlisten an einen externen Dienstleister entfällt komplett. Diese Daten werden direkt in das Internet-Programm eingegeben.

Die Abrechnungsunterlagen erhält der Eigentümer meist wenige Minuten nach dem Abschluss der letzten Dateneingabe. Üblich ist hier ein vollautomatisches Versenden als PDF-Dateien per E-Mail sowie die Bereitstellung dieser Dateien in einem persönlichen Downloadbereich im Internet.

Für die Nutzung des Internet-Programms erheben die Anbieter eine Gebühr, die sich in der Regel an der Anzahl erstellter Einzelabrechnungen orientiert. Auch diese Gebühr, die auf Grund der Eigenleistung deutlich geringer ausfällt, als bei einem traditionellen Messdienst, kann gemäß HKVO auf die Mieter umgelegt werden.

Nutzer von Online-Angeboten müssen sich um ihre Messgeräteausstattung selbst kümmern. Die Verwendung besonderer Zählertypen ist nicht erforderlich. Es können alle üblichen Zähler abgerechnet werden. Bei Bedarf unterstützen die Online-Anbieter bei der Beschaffung und Montage von Messgeräten.

Kann man eine Heizkostenabrechnung auch selbst erstellen, z.B. in Excel?

Grundsätzlich kann man eine Heizkostenabrechnung selbst erstellen. Selbst mit Papier und Bleistift ist es möglich, eine rechtssichere Abrechnung zu erzeugen – erst recht mit Excel. Auch gibt es kein Gesetz, das besagt, dass nur speziell autorisierte Fachleute eine Heizkostenabrechnung durchführen dürfen. Sofern die formalen und inhaltlichen Anforderungen der HKVO erfüllt sind, ist gegen keine, wie auch immer erstellte Heizkostenabrechnung ein Einwand zu erheben.

Die Anforderungen der HKVO sind jedoch so hoch, dass man schnell Gefahr läuft, bei selbst, ohne professionelles Werkzeug erstellten Abrechnungen etwas zu vergessen oder falsch zu machen. Zudem wird die Situation bei Nutzerwechseln oft unübersichtlich und das Risiko von Fehlern steigt stark an. Auf jeden Fall ist es problematisch mit einer fehlerhaften Abrechnung Nachzahlungsansprüche durchzusetzen. Insofern sollte ein Eigentümer nur dann zu Papier und Bleistift oder Excel greifen, wenn er sich seiner Sache ganz sicher ist. Darüber hinaus muss er bereit sein, den großen Zeitaufwand, den das „Zu-Fuß-Verfahren“ mit sich bringt, zu leisten.

Gesetzliche Grundlage auf die Erstellung der Heizkostenabrechnung

Die gesetzliche Grundlage für die Heizkostenabrechnung ist die Heizkostenverordnung, kurz HKVO.

Die HKVO hat Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen und muss damit unabhängig von sonstigen Festlegungen zwischen Vermieter und Mieter zur Anwendung kommen. Ausgenommen sind lediglich Gebäude mit zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt. In solchen Fällen können sich Vermieter und Mieter auch legal auf eine andere Form der Heizkostenabrechnung einigen (siehe auch Nebenkostenabrechnung bei einem Zweifamilienhaus).

Die HKVO regelt, dass die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage auf die im Abrechnungszeitraum vorhandenen Mieter umgelegt werden dürfen und legt detailliert dar, welche Kostenarten dazugehören und wie die Verteilung zu erfolgen hat.

Ein wesentliches Merkmal der HKVO ist die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung. Das heißt, wo immer technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, müssen Zähler zur Erfassung des Wärmeverbrauchs sowie bei verbundenen Anlagen des Warmwasserverbrauchs installiert werden. Dies betrifft alle Wohnungen eines Gebäudes, auch die vom Eigentümer bzw. Vermieter selbst genutzten Räumlichkeiten.

Weiter ist zu beachten, dass die Kosten nicht zu 100% nach Verbrauch abgerechnet werden dürfen, sondern stets auch ein Grundkostenanteil zu berücksichtigen ist. Dieser beträgt in der Regel 30% und wird nach Quadratmetern Nutzfläche umgelegt. Der Hintergrund dieser Regelung ist, dass allein für das Schaffen der Möglichkeit jederzeit heizen oder Warmwasser zapfen zu können, Kosten entstehen. Diese Kosten sind auch bei einem Nullverbrauch zu begleichen.

Ein wesentliches Ziel der HKVO ist das Schaffen eines Anreizes zum Energiesparen und damit eine Erziehung zu einem umwelt- und ressourcenschonenden Verhalten. Das gleichzeitige Schaffen einer Abrechnungsgerechtigkeit ist lediglich eine angenehme Begleiterscheinung dieses Primärziels.

Fazit

Der Gesetzgeber verpflichtet Vermieter von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen in jedem Fall zur Durchführung einer jährlichen Heizkostenabrechnung gemäß HKVO. Für die Erstellung einer solchen Heizkostenabrechnung eröffnen sich heute dem Vermieter zwei grundsätzliche Wege. Einmal ist die Beauftragung eines traditionellen Messdienstes möglich, daneben gibt es die Möglichkeit einer Online-Abrechnung in Eigenregie.

Der klassische Weg besitzt den Vorteil einer Rundum-Betreuung, ist für den Vermieter jedoch auch nicht frei von Mitwirkungspflichten. So muss er dem Messdienst die Kosten- und Nutzeraufstellung liefern und letztlich auch dafür sorgen, dass der Ableser Zutritt zu den Wohnungen erhält.

Die Online-Abrechnung spielt ihre Stärke in der unmittelbaren Einflussnahme des Vermieters auf den gesamten Abrechnungsprozess aus und ermöglicht einen viel schnelleren Erhalt der Abrechnungsunterlagen, insbesondere auch bei eventuell durchzuführenden Korrekturen.

Beide Wege bringen bei sorgfältiger Arbeitsweise gleichermaßen eine qualitativ hochwertige und rechtssichere Abrechnung hervor. Hinsichtlich des Preises für die Abrechnungsdurchführung gibt es naturgemäß große Unterschiede. Da diese Gebühren jedoch als „Kosten der Verbrauchserfassung“ in der Heizkostenabrechnung umgelegt werden können, spielen sie nur für Vermieter eine Rolle, die ihren Mietern so geringe Nebenkosten wie möglich aufbürden wollen. (Tipp: Für die meisten Mieter ist die Warmmiete / Endmiete interessant. Mit geringeren Nebenkosten lässt sich im Zweifel eine höhere Kaltmiete und damit eine bessere Mietrendite erzielen.)

Welcher Weg beschritten wird, hängt letztlich vom Einzelfall und den persönlichen Präferenzen des Eigentümers/Vermieters ab. Beide Wege werden dauerhaft Bestand haben, wobei die Online-Abrechnung als relativ junges Marktsegment deutlich hinzugewinnen wird. Branchenkenner erwarten, dass die Online-Abrechnung im Bereich der kleineren Mehrfamilienhäuser künftig die Regel sein wird.

Auch Papier und Bleistift- sowie Excel-Abrechnungen wird es weiterhin geben, jedoch wird deren Anzahl insbesondere auf Grund der aufkommenden Online-Abrechnungen weiter zurückgehen. Aufwand und Nutzen stehen bei dieser Abrechnungsform in keinem gesunden Verhältnis, zumal das Risiko einer formal fehlerhaften Ausgestaltung mit all ihren negativen Konsequenzen sehr hoch ist.

23 Antworten auf "Heizkostenabrechnung erstellen: Drei Möglichkeiten"

  • Lena Dreyer
    23. März 2017 - 11:29 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich hätte eine Frage bezüglich der Nebenkostenabrechnung.
    Ich mach das mit der Nebenkostenabrechnung zum ersten Mal und habe eine Rechnung für Fernwärme vom Zeitraum 01.01.16 – 31.12.16 bekommen. Die Zählerstände wurde am 30.01.17 abgemessen.
    Kann ich jetzt die Zählerstände zum 31.12.2016 runterrechnen?

    Bitte um Rückmeldung.

    • Dennis Hundt
      23. März 2017 - 15:20 Antworten

      Hallo Lena,

      elektronisch werden die i.d.R. die Zählerstände zum 31.12. ausgelesen – auch wenn die Ablesung erst später erfolgte. Prüfen Sie die Abrechnung also genau.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Georg
    28. August 2017 - 23:40 Antworten

    Ich habe ebenfalls eine Frage: ich erstelle als Vermieter meine Nebenkostenabrechnung mit der Software WiSo Hausverwalter. Hinzu kommen allerdings einige Sonderberechnungen mit Excel, die sich mit WiSo alleine nicht durchführen lassen. Auch das Zählerablesen, Eintragung in Software etc. erledige ich komplett ohne Messdienstleister. Der Messdienstleister hat bisher ca. 380 € verlangt, und zwar für:

    a) Ablesen der Zähler (Wärmemengenzähler, Gaszähler, Wasserzähler)
    b) Erstellung der Heiz- und Nebenkostenrechnungen
    c) Liegenschaftspauschale
    d) Anfahrtspauschale zum Ablesen der Zähler
    e) Porto und Versand

    Da ich exakt diese Arbeit als Vermieter nun komplett übernehme: warum darf ich diese Kosten nicht in gleicher Weise in die Heizkosten- bzw. Nebenkostenabrechnung integrieren ? Es ist eine Dienstleistung, die ich als Vermieter erbringe. Warum sollte ich lediglich die WiSo Kosten ansetzen dürfen ? Gibt es hierzu bereits Gerichtsurteile ?

  • Karl-Heinz Ulle
    10. Juli 2020 - 10:22 Antworten

    Ich bin beteiligt an einer Wohnungseigentumsanlage.
    Darf die Verteilung der Kosten für den Wasserbezug und die Kanalgebühren auch nach der Anzahl der dort wohnenden Personen erfolgen? Oder müssen in den einzelnen Wohnungen Messuhren installiert sein?
    Ich frage deshalb, weil das Badezimmer in meiner Wohnung vor 17 Jahren aufwendig saniert worden ist. Jetzt müssten die Fliesen von den Wänden abgeklopft werden – mit sehr hohen Kosten. Und es wäre sehr aufwändig festzustellen, wo die Wasserleitungen eigentlich herlaufen. Ist es mir zumutbar, diesen Weg zu beschreiten?. Erwähnen möchte ich noch, dass zu dem Zeitpunkt als wir die Maßnahmen durchführten, die Verteilung der Kosten einvernehmlich nach der Personenzahl erfolgte.
    Mit freundllichen Grüßen

    • Dennis Hundt
      12. Juli 2020 - 13:44 Antworten

      Hallo Karl-Heinz,

      die Kosten werden so umgelegt, wie es in der Teilungserklärung vereinbart ist. Bei der Nachrüstung von Zählern gibt es i.d.R. immer kleine Folgeschäden in Bad oder Küche.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Udo Keuper
    10. November 2020 - 22:41 Antworten

    Hallo Herr Hundt

    ich bin froh ihr Portal gefunden zu haben !
    Ich habe 2 Heizkörper, die miteinander verbunden sind in einem ca. 18qm Raum, jedoch mit nur 1 Regler. Jedoch hat jeder Heizkörper einen Meßer von Brunata. Dies war mir immer suspekt !
    Zudem zahle ich 740 Euro Euro im Jahr nur für die Heizung.
    Die Heizung im Schlafzimmer brennt höchstens 30-40 Stunden im Jahr.

    Überhaupt, ich zahle 1080 Nebenkosten im Jahr ( ohne Heizkosten) und zahle regelmäßig 200-300 nach.
    Allein 900 Euro (für Alle) nur für 6 Deckenleuchten im Treppenhaus.

    Beim Mieterverein ist man nicht hilfreich, schönredend usw.., ohne Geld wird nicht 1 Satz gesagt.

    Können sie mir zu den 2 Heizkörpern und deren Richtigkeit etwas sagen ?

    Wo bekomme ich qualifizierte Unterstützung !

    Vielen Dank für ihr Bemühen !
    Udo Keuper

    • Dennis Hundt
      11. November 2020 - 06:28 Antworten

      Hallo Udo,

      danke für Ihren Beitrag. Ich kann leider nicht einschätzen, ob die Installation der in Reihe geschalteten Heizkörper richtig funktioniert. Erfragen Sie das im Zweifel bei einer Fachfirma.

      Tut mir leid, dass ich Ihnen nicht besser helfen kann.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nicole
    24. November 2020 - 20:00 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir müssen eine Heizkostenabrechnung fertigen, bei der das Heizöl zwei mal im Jahr geliefert wurde zu unterschiedlichen Preisen. Bei der Lieferung waren noch 300 Liter Heizöl im Tank enthalten. Wie ist dies in der Nebenkostenabrechnung zur Berücksichtigen.

    • Dennis Hundt
      25. November 2020 - 09:56 Antworten

      Hallo Nicole,

      es gilt: First In, First Out.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Birgit Hinrichsen
    14. Februar 2021 - 00:55 Antworten

    Hallo Herr Hundt
    Ich habe meine Heizkosten Abrechnung bekomm, und soll knapp 1000€ nachzahlen.
    Auf meiner Abrechnung stehen keine Anfangsbestände,die sind mit 0 betitelt.Ist das korrekt. Die Ablesung macht Brunata.
    Gruß B.Hinrichsen

    • Dennis Hundt
      15. Februar 2021 - 07:27 Antworten

      Hallo Birgit,

      sofern die Heizkostenverteiler jedes Jahr auf “0” zurückgesetzt werden, ist der Anfangsbestand folglich immer “0”.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jürgen
    1. November 2021 - 12:50 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich habe eine grundsätzliche Frage zur Heizungs-und WW-Abrechnung:
    Unsere HV berechnet die Kosten für WW-Bereitung mit der Formel da keine gesonderte Messung des Verbrauchs dieses Wassers erfolgt. Dabei kommt heraus, dass für 86,22m³ 9570 kWh Gas verbraucht wurde, was 798,53€ kostet. So weit so richtig. Jetzt wird eine weitere Position aufgeführt, die “Kaltwasser für Warmwasser” heisst und nochmal mit 760€ zu Buche schlägt. Abgesehen davon, dass diese Position bei einschlägigen Musterrechnungen nicht auftaucht, ist meine Frage, aus welchen Kostenbestandteilen diese Position sich zusammensetzt. Sicher geht es um die Wassermenge für die WW-Bereitung, aber mit den offiziellen Wasserpreisen kommt man bei weitem nicht auf den hohen Preis. Also was steckt da noch dahinter? Erwähnen möchte ich noch, dass dieser Wasserverbrauch nicht in der Umlageabrechnung erscheint, hier also auch keine doppelte Berechnung erfolgte.
    Vielleicht können Sie mir weiterhelfen? Vielen Dank, Jürgen.

    • Dennis Hundt
      1. November 2021 - 13:35 Antworten

      Hallo Jürgen,

      danke für Ihren Beitrag. Schwierige Frage. Ich kann Ihnen leider ohne die Abrechnung selbst vor mir liegen zu haben nicht wirkich helfen. Ein Tipp: stellen Sie Ihre Fragen Ihrem Vermieter / Ihrer Hausverwaltung. Diese(r) wird Ihnen Auskunft geben können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michael
    18. Februar 2022 - 12:05 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    folgender Fall bei mir: Ich habe zum Dezember 2021 den Gasanbieter gewechselt und bis heute (Feb. 2022) von ihm noch keine Abschlussrechnung für das Jahr 2021 erhalten.
    Da der Abrechnungszeitraum bei mir dem Kalenderjahr entspricht, fehlt mir der Monat für die Nebenkostenabrechnung.
    Darf ich den (dann von mir hochgerechneten) Verbrauch und Kosten dem Mieter bereits für 2021 auf die Abrechnung stellen und ggf. mit der Abrechnung für 2022 korrigieren?

    Vielen Dank, Michael

    • Dennis Hundt
      18. Februar 2022 - 12:22 Antworten

      Hallo Michael,

      für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung 2021 haben Sie bis Ende 2022 Zeit – es besteht also kein Grund zur Eile / für fehleranfälliges Vorgehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Bruno Hildebrand
    4. April 2022 - 16:31 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich mache meine Heizkostenabrechnung immer vom 1.5. bis 30.04.
    Ich hatte mein Pelletslager am 21.04.2021 ganz leer, habe dann am 21.4. 2021 6,5 tonnen Pellets zum Preis von 1260,00€ gekauft und dies in der Heizkostenabrechnung vom 1.5.2020 bis 30.04.2021 abgerechnet! Die Pellets-Preise waren bisher fast immer gleich. Jetzt bekomme ich am 28.04.2022 6,0 tonnen Pellets geliefert zum Preis von 2110,00€. Darf ich in der nächsten Heizkostenabrechnung vom 1.5.2021 bis zum 30.04.2022 die nicht verbrauchten Pellets berechnen,also die 2110,00€ , die sind ja noch nicht verbraucht!? Oder muss ich die 6,0 Tonnen Verbrauch mit dem Pelletspreis
    vom 21.04.2021 berechnen, also 1260,00 € /6,5*6,0 = 1163,08 € ??
    Vielen Dank Bruno

    • Dennis Hundt
      4. April 2022 - 16:38 Antworten

      Hallo Bruno,

      hier der entscheidende Hinweis: Es gilt „First in – First out”.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Matthias schäfer
        3. Juni 2023 - 23:42 Antworten

        Hallo Herr Hundt
        Bin ebenfalls Vermieter und muss nachtanken. Was genau bedeutet “first in first out”??? danke für die Antwort.

        • Dennis Hundt
          6. Juni 2023 - 20:04 Antworten

          Hallo Matthias,

          Sie rechnen zuerst das Heizöl ab, das noch im Tank war. Beispiel: Es sind 500 Liter im Tank. Sie tanken 1.000 Liter hinzu. Verbrauch im Abrechungszeitraum ist 1.000 Liter. 500 Liter berechnen Sie mit dem ersten Preis und 500 weitere Liter mit dem nachfolgenden Preis.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Günther Jockisch
    28. September 2022 - 10:27 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich „ärgere“ mich schon seit längerem über die Preisbelastung der Brunata für das 3-Familienhaus, in dem ich zur Miete wohne. Bei der letzten Abrechnung hatten wir (für das ganze Haus) bei 3.700 € Gesamtkosten, Energie(Gas)-Kosten von 1.800 €, Brunata-Kosten (Gerätemiete+Abrechnung) von 720 € und Nebenkosten (Betriebsstrom, Wartungskosten, Kaminkehrer) von 1.180 €. Damit ergeben die Kosten von Brunata 40% der Energiekosten, irgendwie ein ungesundes Verhältnis. An den Nebenkosten kann ich ja nichts ändern.

    In Ihrem Artikel werden ja auch die Möglichkeiten der Online- und auch der Selbst-Abrechnung aufgeführt. Das Ablesen der Verbrauchswerte erfolgt über eingebaute Wasseruhren, die regelmäßig von Brunata ausgetauscht werden bzw. für den Heizungsverbrauch über Metrona-Wärmezähler, die wohl von Brunata installiert wurden.

    Wie kann man das z.B. bei Online-Abrechnung selbst managen, geht das über den Heizungsinstallateur, die Geräte müssen ja regelmäßig ausgetauscht werden?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung, viele Grüße
    Günther

    • Dennis Hundt
      28. September 2022 - 14:21 Antworten

      Hallo Günther,

      danke für Ihren Beitrag. In der Tat, ärgerlich. Bei der praktischen Umsetzung kann ich sie leider nicht unterstützen. Ich weiß leider auch nicht, wen sie ansprechen könnten. In jedem Fall ist der Vermieter verantwortlich. Wenn sie etwas ändern wollen, müssen Sie den Vermieter mit ins Boot holen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Timo
    26. Oktober 2022 - 10:11 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    für ein akutes Problem frage ich Sie als Experten um Ihren Rat.
    Ich besitze ein Zweifamilienhaus. Die untere Wohneinheit habe ich seit Jahren vermietet. Die Miete und somit auch die HKVZ bezahlt das Amt.

    Die obere Einheit steht leer und wird hin und wieder von mir selbstgenutzt.

    Das Amt fordert nun eine Heizkostenabrechnung von mir. Dieser Forderung möchte ich nun natürlich nachkommen. Allerdings habe ich nur einen Zähler im Keller installiert, sodass ich die tatsächlichen Verbräuche nicht trennen kann. Nachdem ich mich nun mit der Thematik befasst habe, werde ich umgehend Zähler anbringen. Für die aktuelle HK-Abrechnung bringt mir dies allerdings nichts.

    Ist es mir nun überhaupt möglich, eine gültige HK-Abrechnung zu erstellen?

    Für Ihre Einschätzung wäre ich sehr dankbar.

    Freundliche Grüße
    Timo Lind

    • Dennis Hundt
      26. Oktober 2022 - 13:20 Antworten

      Hallo Timo,

      Ihnen bleibt leider nur die Abrechnung nach Fläche. Das entspricht nicht der Heizkostenverordnung. Anders kann es aussehen, wenn sie das Haus selber bewohnen. Das scheint hier nicht der Fall zu sein. Wenn Sie nach Fläche abrechnen (und nicht nach Verbrauch) steht dem Mieter einen 15-prozentiges Kürzungsrecht zu. Recherchieren Sie dazu.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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