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Wie wird der Heizölverbrauch bei der Nebenkostenabrechnung berücksichtigt?

Ihr Vermieter legt für die Berechnung der Heizkosten in der Nebenkostenabrechnung beim Heizölverbrauch das gekaufte Heizöl zu Grunde – Darf er das? Wie muss denn der Heizölverbrauch in der Nebenkostenabrechnung angegeben werden? Reicht die Rechnung über die Kosten für die Ölbeschaffung aus? Im Zusammenhang mit der richtigen Abrechnung der Heizkosten bei der Verwendung von Heizöl tauchen für Vermieter und Mieter so einige Frage auf, wie man nun genau rechtlich wirksam abrechnet. Das ist letztlich auch der Heizkostenverordnung geschuldet, die bei den Heizkosten eine verbrauchsabhängige Nebenkostenabrechnung verlangt. In der Praxis ist die Umsetzung dann manchmal nicht so klar und es schleichen sich Fehler ein.

Der nachfolgende Artikel erklärt deshalb in Kürze wie der Heizölverbrauch bei der Nebenkostenabrechnung berücksichtigt wird.

I. Notwendige Angaben in Nebenkostenabrechnung für Heizölverbrauch

Damit der Mieter die Abrechnung der Heizkosten auch gut nachvollziehbaren kann, muss man als Vermieter einige detailliertere Angaben dazu in der Nebenkostenabrechnung machen und unter Umständen Belege und Berechnungen beilegen. Der Mieter muss nämlich das „Rechenwerk“ des Vermieters verstehen können.

1. Mindestinhalt der Heizkostenabrechnung

Zunächst muss man wissen, dass auch die Heizkostenabrechnung gewisse Mindestangaben erfordert, damit die Heizkostenabrechnung formell wirksam ist. Dabei ist es egal, ob die Abrechnung der Heizkosten separat oder als Bestandteil der Nebenkostenabrechnung erfolgt.

Dazu gehört die Angabe der Gesamtkosten und die Angabe samt Erläuterung des Verteilerschlüssels, die Mitteilung des auf den Mieter entfallenden Betrages sowie der Abzug seiner Vorauszahlungen (LG Itzehoe, Urteil vom 19. Dezember 2014, Az.: 9 S 3/14). Bei der Abrechnung des Heizölverbrauchs bedeutet das die summenmäßige Angabe der Verbrauchswerte und der dafür angefallenen Kosten (BGH, Urteil vom 25. November 2009, Az.: VIII ZR 322/08).

Alles Wichtige zur Heizkostenabrechnung finden Sie hier in einer Übersicht: Heizkostenabrechnung: A bis Z.

2. Heizölverbrauch richtig bestimmen: Angabe von Anfangs- und Endbestand

Damit der richtige Heizölverbrauch berücksichtigt werden kann, muss er auch ordnungsgemäß bestimmt werden: Bei der Nebenkostenabrechnung ist nur der Verbrauch der Mieter während des Abrechnungszeitraums als Heizölverbrauch maßgeblich.

Das bedeutet, dass nur das Heizöl, was tatsächlich von den Mietern während der Abrechnungsperiode verbraucht wurde, in der Nebenkostenabrechnung als Heizölverbrauch angesetzt werden kann.

Erforderlich ist dafür aber, dass bezüglich der verbrauchten Menge ein Anfangs- und Endbestand ausgewiesen wird. Nur so kann man den konkreten Heizölverbrauch herausfinden.

Beispiel: Im Jahr 2016 U hat der Vermieter Heizöl mit einem Lieferumfang von 1500 Litern Heizöl angekauft, im Jahr 2017 mit einem Lieferumfang von 3000 Litern. Zum 1.1.2017 waren 1000 Liter Heizöl im Tank. Zum 31.12.2017 befanden sich noch 2000 Liter Heizöl im Tank.

  • In der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2017 ist nun Folgendes anzugeben: der Anfangsbestand des Heizöls betrug 1000 l und der Endbestand betrug 2000 l. Der Zukauf von 3000 Litern Heizöl im Abrechnungszeitraum erhöht den Anfangsbestand auf 4000 l Heizöl. Bei einem Endbestand von 2000 l Heizöl bedeutet das, dass die Mieter 2000 m Heizöl während des Abrechnungszeitraums U verbraucht haben. Der Heizölverbrauch ist daher mit 2000 Litern anzugeben und abzurechnen.

Eine Nebenkostenabrechnung die bei den Heizkosten nur die Beträge des Heizölankaufs abrechnet, ist nicht wirksam. Der Mieter kann die Nebenkostenabrechnung dann bezüglich der Heizkosten als nicht ordnungsgemäß zurückzuweisen nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB.

3. Berechnungsdetails und Rechnungen nicht zwingend erforderlich

Für eine ordnungsgemäße Abrechnung über Brennstoffkosten muss man keine Belege und Rechnungen beifügen. Außer der Mieter fordert ausdrücklich Belegeinsicht.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist nämlich ein aus sich heraus vollständige Überprüfbarkeit der Angaben auf ihre materielle Richtigkeit nicht erforderlich, sondern bleibt einer auf Verlangen des Mieters zu gewährenden Belegeinsicht vorbehalten (BGH, Urteil vom 25. November 2009, Az.: VIII ZR 322/08).

II. Einzelverbrauch festlegen

Ist der gesamte Heizölverbrauch eines Mietshauses bestimmt, erfolgt die Umlage des Mieteranteils. Der Heizölverbrauch eines einzelnen Mieters ergibt sich dabei regelmäßig durch die Ablesewerte der Endgeräte beziehungsweise der Heizkörper.

III. Fazit

Für die ordnungsgemäße Abrechnung des Heizölverbrauchs bei der Nebenkostenabrechnung, bedarf es nur weniger Schritte. Entscheidend ist, dass nur der tatsächliche Verbrauch im Abrechnungszeitraum auf den Mieter umgelegt werden kann. Vermieter sollten sich daher immer am Anfangs- und Endbestand des Heizöltanks, mit den entsprechenden Zukäufen im Kalenderjahr orientieren.

102 Antworten auf "Wie wird der Heizölverbrauch bei der Nebenkostenabrechnung berücksichtigt?"

  • Monika Klassen
    29. März 2020 - 11:56 Antworten

    Guten Tag,
    bei der diesjährigen Nebekostenabrechnung ergibt sich zum Vorjahr ein Unterschied von fast 500 €, obwohl der Verbrauch fast gleich geblieben ist. Auf Nachfrage beim Vermieter wurde hierzu der drastisch erhöhte Ölpreis sowie eine Erhöhung der Gebäudeversicherung genannt. Ist das rechtens ?

    Vielen Dank.

    • Dennis Hundt
      29. März 2020 - 14:20 Antworten

      Hallo Monika,

      nehmen Sie Einblick in die Rechnungen und prüfen Sie die Aussage des Vermieters.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Wolfgang
    17. August 2020 - 10:14 Antworten

    Bei uns wurde öfter nachgetankt, als eigentlich notwendig, die Restmengenermittlung dadurch nicht einfach durch Anfangs-Endmengen-Differenz zu ermitteln. Wie ist mit den Rechnungen und Füllungen umzugehen, die unterjährig erfolgen? Müssen alle Tankvorgänge vom Mieter getragen werden, selbst wenn auf Vorrat betankt wurde und der reale Ölverbrauch niedriger war?

    • Dennis Hundt
      17. August 2020 - 12:30 Antworten

      Hallo Wolfgang,

      es gilt “first in first out” und nur der Verbrauch zählt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Michael Lang
        24. November 2022 - 15:45 Antworten

        Hallo Herr Hundt,
        habe ich das richtig verstanden, dass der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung zuerst das “alte” Öl mit dem Einkaufspreis einrechnen muss, bevor er das nachgetankte Öl ansetzen darf? Wir haben nämlich das Problem, dass unser Vermieter für das komplette Jahr den deutlich höheren Preis den im Jahr 2022 nachgetankten Öls ansetzen möchte und sich zudem weigert, die Lieferscheine/Rechnungen auf Nachfrage offen zu legen. Die Belegeinsicht muss er ja gewähren, wenn ich den Anfang des Artikels richtig verstanden habe.
        Herzlichen Dank für die Klärung,
        M. Lang

        • Dennis Hundt
          24. November 2022 - 21:04 Antworten

          Hallo Michael,

          Sie verstehen „First in – First out“ absolut richtig.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Wolfgang
    17. August 2020 - 23:28 Antworten

    Hi Dennis, danke für die schnelle Antwort.

    Mein Problem ist, dass der Ölverbrauch pro Verbrauchseinheiten ggü den Vorjahren deutlich gestiegen ist.

    Beispiel:
    16/17 4500l für 25000 Einheiten
    17/18 4400l für 24000 Einheiten
    19/20 6400l für 27000 Einheiten

    Die Zahlen sind nur grob, Abrechner ist Ista. Ich verstehe nicht, wieso der Verbrauch pro Einheit plötzlich so hoch sein ist. Defekte Heizung? Falsch eingestellt? Was ist da plausibel? Oder doch eher ein Rechenfehler?

    • Dennis Hundt
      18. August 2020 - 20:14 Antworten

      Hallo Wolfgang,

      ich würde beim Vermieter erfragen, wie es zu den Abweichungen kommen kann. Alles andere sind nur Mutmaßungen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Beate
    15. September 2020 - 11:25 Antworten

    Hallo Dennis,

    bei uns im Haus gibt es vier Wohneinheiten, wovon drei bewohnt sind. Die Kellereinheit wird vom Vermieter als Lager benutzt und regelmäßig “trocken geheizt”. Wie können wir nachweisen, dass die gesamten Heizkosten der vier Einheiten nicht auf die restlichen drei Wohnungen umgelegt wurden? Gibt es neben den Gaszählern in den Wohnungen auch einen Zähler, der den Gesamtverbrauch an der Heizungsanlage feststellt, sodass man dann rückwärts rechnen kann? Wie viel Informationen bekommt die Ablesefirma für die Abrechnungserstellung? Erhält sie eine ausführliche Rechnung des Energielieferanten oder nennt der Vermieter einfach nur eine Summe?
    Viele Grüße

    • Dennis Hundt
      17. September 2020 - 20:06 Antworten

      Hallo Beate,

      wenn es einen Gas-Zentralheizung ist, dann müssen auch die Heizkörper im Keller mit Zählern / Erfassungsgeräten ausgestattet sein. Somit fließt der Verbrauch in die Gesamtabrechnung ein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tolique Papadopoulos
    2. November 2020 - 20:09 Antworten

    Hallo Dennis,

    Wenn ich 2019 wenniger geheizt habe, aber die anderen Mieter mehr, so dass der Vermieter mehr Öl kaufen musste, zahle ich trotzdem mehr?
    Danke im voraus

  • Emilia
    13. November 2020 - 11:15 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir wohnen seit vielen Jahren in einem 3-Familienhaus. Beheizt wird dieses mit Öl. Die Abrechnung wurde stets ohne Belege von Betankungen etc. vorgenommen. Als Servicedienstleister ist Techem zwischengeschaltet. Die Angaben zu Öleinkauf, Wasserverbrauch und Füllstand des Tanks wird direkt vom Eigentümer an Techem weitergeleitet. Nun ist der Eigentümer sehr alt, wirklich schon auch in anderer Beziehung geistig verwirrt und überblickt offenbar seit langer Zeit weder die Rechnungen der Öllieferung (er tankt immer zeitgleich seine Tanks im eigenen Haus) noch ist er in der Lage, den Füllstand abzulesen. Angeblich “hängt” die Füllstandsanzeige permanent. Er hat also in den letzten Jahren im Grunde Phantasie- und (nachweislich) Falschangaben an Techem weitergeleitet, die Techemrechnungen stets eigenhändig verändert, überklebt und manipuliert vor Weitergabe an die Mieter und absolut nicht nachvollziehbare Angaben in vielen Bereichen gemacht. Die Heizmenge (Wärmemenge) lt. Ablesegeräten und der Warmwasserverbrauch im Haus sind über 10 Jahre nahezu gleichgeblieben, eher gesunken. Und die Heizperioden sind witterungsbedingt natürlich kürzer geworden. Nun ist auf Grund der Fehlangaben des Eigentümers über die letzten Jahre immer weniger Öl im Tank geblieben. Offenbar wurde weniger getankt als großzügig aufgerundet angegeben und der Füllstand über etliche Jahre geraten…. Ergebnis ist, daß sich im letzten Abrechnungsjahr der Ölverbrauch angeblich verdoppelt haben soll. Von etwa 3300 Litern (Durchschnitt der 6 Jahre vor den Unregelmäßigkeiten) auf 6000 Liter. So auch die Abrechnung. Und so die Behauptung der Dienstleister, die neuerdings die Heizungsabrechnung vermischt mit der Nebenkostenabrechnung zusammenstellen. Diese behaupten auch, sie könnten nur feststellen, wieviel verbraucht wird, wenn der Tank (10.000 Liter) stets am Ablesedatum komplett vollgetankt würde, da Tankmenge = Verbrauchsmenge. Kann man ja machen….wenn auch seltsam und in Hinblick auf eigentlich erforderlichen Betankungszeitpunkt bei niedrigen Ölpreisen auch sehr mieterunfreundlich. Alle Mieter im Haus halten dieses Vorgehen und die Art der Abrechnung für höchst unseriös und nicht verständlich. Zwei Mietparteien sind alte Leute, die nicht wagen, gegen die Unregelmäßigkeiten der Abrechnungen vorzugehen und auch absolut gar nicht verstehen, was da vor sich geht. Sondern zahlen, egal was gefordert wird, egal, ob das nachvollziehbar ist oder nicht. Ich finde das wirklich schlimm und natürlich gegen jegliche Vorschrift. Wie kann man gegen solche Eigentümer vorgehen? Diese behaupten, wir müssten glauben, was sie (vielleicht) tanken bzw. getankt haben und auch einfach hinnehmen, welche Phantasiefüllmenge an Techem weitergegeben wird und wurde. Sehe ich nicht so. Das ist in meinen Begriffen Betrug und gezielte Täuschung zum eigenen Vorteil.

    • Dennis Hundt
      13. November 2020 - 16:16 Antworten

      Hallo Emilia,

      danke für Ihren Beitrag. Da scheint einiges im argen zu sein. Ich machen es kurz: Sie haben Anspruch darauf die Rechnungen der Heizöllieferungen einzusehen und ebenso die Ableseprotokolle.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Rümy
    2. Dezember 2020 - 01:16 Antworten

    Hallo Dennis,
    muss der Vermieter einen Zähler einbauen ? Mein Vermieter hat uns vorgeschlagen, dass wird die Ölkosten einfach halbieren sollen ohne einen Zähler einzubauen. Er hat für 3000€ Öl getankt. 42€ pro Monat oder 1500€ für die drei Jahre, würde er dann verlangen. Macht das Sinn?
    Würde mich über eine Antwort freuen.

    Liebe Grüße
    Rümy

    • Dennis Hundt
      3. Dezember 2020 - 08:23 Antworten

      Hallo Rümy,

      der Vermieter ist an die Heizkostenverordnung (Abrechnung mit Zählern) gebunden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn es sich um ein Zweifamilienhaus handelt, in dem der Vermieter selber wohnt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Bernstein
    3. Dezember 2020 - 23:36 Antworten

    Der Vermieter (riesen Konzern) gibt seit 2 Jahren keinen Endbestand vom Vorjahr an und jetzt auch keinen Restbestand zum Jahresende. Es werden nur die Betankungen aufgeführt.

    • Dennis Hundt
      4. Dezember 2020 - 09:00 Antworten

      Hallo Frau Bernstein,

      erfragen Sie, den Anfangs- und Endbestand. Diese scheinen ja bekannt zu sein oder wurden die Betankungsrechnungen abgerechnet?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sascha
    26. Januar 2021 - 20:36 Antworten

    Hallo. Ich bin im April ausgezogen (habe vier Monate dort gewohnt) und habe die Nebenkostenabrechnung im Folgejahr erhalten. Muss der Vermieter mir den Ölpreis für die vier Monate berechnen zumal am 1.1. noch eine Restmenge im Tank vorhanden war- er aber am 1.7. nachgetankt hat; und mir tatsächlich den Durchschnittspreis der verbrauchten Ölmengen von 1.1. bis 31.12. für dir vier Monate berechnet. Darf er mit einem Jahresdurchschnittspreis abrechnen? Danke im Voraus.

  • SAP
    14. Juni 2021 - 18:52 Antworten

    Hallo zusammen,

    unsere Verwaltung hat mit der Abrechnung für das Jahr 2020 einmal den Verbrauch und erneut den Bestand am Jahresende (welcher ja bereits bezahlt ist) berechnet. Begründung : es handle sich um eine komplizierte Gesetzesänderung und im nächsten Jahr würde das erstattet. Ich habe dazu nichts im Internet gefunden und die Aussagen sind alles andere als Valide. Es handelt sich um eine WEG. Die Belastung betrifft wohl auch nur die Eigentümer.

    MfG

    Stephan

    • Dennis Hundt
      14. Juni 2021 - 20:41 Antworten

      Hallo Stephan,

      ohne detaillierte Information kann ich Ihnen hier per Kommentar leider nicht helfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lisa
    8. November 2021 - 16:21 Antworten

    Guten Tag,

    wir wohnen in einem 2-Parteienhaus mit der Vermieterin im Haus. Sie berechnet die Öllieferungen so wie gekauft. Früher gab es zwei Lieferungen / Jahr, berechnet hat sie die Lieferungen über den Winter zusammen in dem ersten Jahr (z.B. in 2015 September 2015 u. März 2016). 2020 und 2021 gab es je eine größere Lieferung. Für das Jahr 2020 berechnet sie nun sowohl die große Lieferung in November 2020 als auch die in Oktober 2021.
    Ist das richtig?? Nach meiner Auffassung gehört die Lieferung 2021 in die Nebenkosten von 2021.#

    Viele Grüße,
    Lisa

    • Dennis Hundt
      8. November 2021 - 16:48 Antworten

      Hallo Lisa,

      m.E. muss der Vermieter den Jahresverbrauch bestimmen und kann diesen Verbrauch dann mit “first in, first out” auch ohne Berücksichtigung der Heizkostenverordnung abrechnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Lisa
        14. November 2021 - 19:59 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        hmm, das verstehe ich als Laie leider nicht (first in, first out) – können Sie das weiter erläutern?

        Ich dachte bisher, dass der Vermieter eines 2-Parteienhauses, in dem er selbst wohnt, nach Lieferungen und nicht Jahresverbrauch berechnen kann – ist das so nicht richtig?

        Viele Grüße,
        Lisa

        • Dennis Hundt
          14. November 2021 - 22:08 Antworten

          Hallo Lisa,

          suchen Sie am besten nach “first in, first out” – Sie finden gute Erklärungen. Zuerst gekauftes Öl wird zuerst benutzt und abgerechnet.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

      • Annette Rojda
        10. Dezember 2023 - 09:53 Antworten

        Hallo,
        Ich bin selbst Vermieterin und kann leider kann Anfang und Endbestand ablesen, da meine Tanks keine Messanzeige haben und auch eine merkwürdige Form mit .
        Aus Erfahrung weiß ich , dass wir für das ganze Haus ca. 4000 Liter verbrauchen.

        Wir tanken in Dezember für das folgende Jahr, nun will die Anwältin meine Rechnung aus Dezember nicht für das folgende Jahr akzeptieren. Das ist doch nicht richtig oder ?

        • Dennis Hundt
          11. Dezember 2023 - 07:55 Antworten

          Hallo Annette,

          danke für Ihren Beitrag. Es ist Ihre Aufgabe als Vermieterin eine verbrauchsabhängig Abrechnung zu ermöglichen. Hier muss bei der Messung nachgebessert werden. Es gilt das “first-in – first-out” Prinzip. Recherchieren Sie dazu. Es wird m.E. auf eine 15%-ige Kürzung des Mieters hinauslaufen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Xaver Schmid
    6. Januar 2022 - 17:41 Antworten

    hallo Herr Hundt,

    bei Einzug des Mieters (vor 8 Jahren) haben wir den Heizölstand dokumentiert. Bisher habe ich in den Nebenkostenabrechnungen immer die Kosten für die jährliche Heizölbetankung an den Mieter weiterverrechnet.
    Eine Dokumentation des Heizölbestands zum jeweiligen Jahresbeginn gibt es nicht.
    In 2021 haben wir kein Heizöl getankt, da wir einen 4.000l Tank haben.
    Natürlich hat der Mieter aber in 2021 Heizöl verbraucht.
    Kann ich für 2021 Heizölkosten verrechnen?
    Falls ja, welchen Verrechnungsmodus kann ich ansetzen, z.B. durchschnittlicher Jahresverbrauch der letzten Jahre?

    viele Grüße
    Xaver

    • Dennis Hundt
      6. Januar 2022 - 20:12 Antworten

      Hallo Xaver,

      Sie müssen jedes Jahr den Jahresverbrauch abrechnen. Bei den anzusetzenden Kisten gilt “First In First Out”. In der aktuellen Lage wird es kompliziert. Am besten Sie finden ein einvernehmliche Lösung mit dem Mieter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Xaver Schmid
    6. Januar 2022 - 21:03 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    vielen Dank für die prompte Antwort.

    Nachdem wir in ein paar Jahren eine neue/andere Heizung (nicht mehr Heizöl) einbauen möchten, werden wir wahrscheinlich zukünftig kein Heizöl mehr nachfüllen.
    Dann müssten wir ja irgendwann eine Abrechnung machen, quasi Kosten für Auffüllung auf den Anfangsbestand.

    Hätten Sie einen Tipp, wie man da pragmatisch vorgehen bzw. was ich meinem Mieter anbieten könnte?

    vielen Dank schon mal für Ihre Unterstützung

    mfg
    Xaver

  • C. Meier
    7. Februar 2022 - 10:49 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich rechne derzeit erstmalig die Nebenkosten für die Mieter meiner Großmutter ab und bin auf diese Seiter gestoßen.

    Zu Ihrem o.g. Beispiel habe ich eine Frage: der Verbrauch in 2017 betrug 2000 Liter. Mit welchem Preis ist dieser Verbrauch nun zu bewerten? 1500 Liter zum Preis der Anschaffung in 2016 und die restlichen 500 Liter zum Preis der Anschaffung in 2017?

    ich befürchte, dass in unserem Fall in der Vergangenheit falsch abgerechnet wurde… Es wurde regelmäßig zum Ende des Jahres bzw. Anfang des Folgejahres getankt und mit den Rechnungen abgerechnet. Durch dieses Vorgehen konnte zwar der jährliche Verbrauch ermittelt werden, jedoch durfte m.E. nicht mit den aktuellen Rechnungsbeträgen gerechnet werden.

    In meinem Fall müsste ich ja nun die im Januar getankte Menge Heizöl mit den Preisen aus der Vergangenheit zurückverfolgen bis die getankte Menge erreicht ist. Oder habe ich nun einen Denkfehler?

    • Dennis Hundt
      7. Februar 2022 - 12:39 Antworten

      Hallo C. Meier,

      es gilt “first in – first out”. Der Bestand im Tank ist mit den Kosten der letzten Betankung anzusetzen. Fehler in der Vergangenheit sind natürlich problematisch und schwierig auszugleichen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Quintel Hermann
    12. März 2022 - 09:43 Antworten

    Hallo zusammen,
    Wir wohnen in einem Zwei-Familienhaus zur Miete mit einer Zentral-Ölheizung,der Vermieter wohnt mit im Haus.
    An unseren Heizkörpern sind keine Messgeräte bzw. Erfassungsgeräte angebracht, ist das rechtens???
    Darf der Vermieter die eingekaufte Ölmenge dann durch zwei teilen und uns in Rechnung stellen???
    Währe nett wenn mir hierzu jemand Auskunft geben könnte.

    Viele Grüße
    Hermann

    • Dennis Hundt
      13. März 2022 - 08:28 Antworten

      Hallo Quintel,

      bei einem Zweifamilienhaus, in dem der Vermieter eine Wohnung selbst bewohnt, muss der Verbrauch des Mieters tatsächlich nicht erfasst werden und die Heizkostenabrechnung muss nicht nach Verbrauch erfolgen. Die Heizkostenverordnung vereinfacht in diesem Fall die Abrechnung. Siehe auch folgende Artikel: Anwendung der Heizkostenverordnung im Zweifamilienhaus?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Julia Müller
    14. März 2022 - 16:49 Antworten

    Hallo zusammen,

    Wir haben soeben unsere Nebenkostenabrechnung von letztem Jahr bekommen. Darin wird der durchschnittliche Verbrauch der letzten fünf Jahre als Grundlage genommen und ist im Vergleich zum Vorjahr deutlich höher, obwohl unsere Heizung oft nicht funktionierte und es ein milder Winter war. In dem Haus wohnten wir und der Vermieter. Meine Frage ist, ist es rechtens, dass nicht der tatsächliche Verbrauch genutzt wird, sondern der durchschnittliche Verbrauch von fünf Jahren?

    Vielen Dank für eine kompetente Auskunft.

    MfG

  • Stefan Niederecker
    24. März 2022 - 13:33 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe am 31.12.2021 leider vergessen den Endbestand am Heizöltank abzulesen. Wie kann ich den Endbestand rechnerisch oder näherungsweise ermitteln, sodass meine Heizkostenabrechnung konform ist?

    Vielen Dank
    VG
    Stefan

    • Dennis Hundt
      24. März 2022 - 15:50 Antworten

      Hallo Stefan,

      das ist nicht gut und wird dazu führen, dass ihren Mietern einen 15-prozentiges Kürzungsrecht zusteht. Ein Ansatz wäre vielleicht die Herleitung über Gradtagszahlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Pascal
    24. März 2022 - 14:13 Antworten

    Guten Tag,
    Ich bräuchte mal Hilfe.
    Folgens, es gibt eine Zentrale Ölheizung Tank Volumen 400 Liter.
    Diese Heizung läuft über zwei Häuser es existiert kein Zwischenzähler oder überhaupt irgendein Ablesegerät wo man sehen kann wieviel nun welches Haus verbraucht hat.
    Nun zu dem Problem, Wir sind Mieter haben eine Wohnfläche von 140qm und unser Vermieter verlangt nun, dass wir 70% und er 30% für die Befüllung des Tanks übernehmen.
    dabei ist das zweite Haus ein Ferienhaus mit einer Wohnfläche von über 200qm was regelmäßig besetzt ist von Feriengästen.

    ist es rechtens das er nun von uns verlangt, dass wir 70% nun Zahlen sollen ?
    4000 Liter kosten momentan ca 6800 Euro.

    Zumal wir ja keine 2800 Liter im Jahr verbrauchen. denn 70% ergeben 2800 Liter.

    wie kann man da gegen angehen im Mietvertrag steht auch nichts das wir 70% zahlen sollen da steht nur 180Euro Betriebskosten.

    Liebe Grüße
    Pascal

    • Dennis Hundt
      24. März 2022 - 15:49 Antworten

      Hallo Pascal,

      ich gehe davon aus, dass der Vermieter nach der Heizkostenverordnung abrechnen muss. Prüfen Sie das. D.h., er müsste verbrauchsabhängig abrechnen. Kann er nicht verbrauchsabhängig abrechnen, haben Sie bei einer Schätzung einen 15-prozentiges Kürzungsrecht. Lassen Sie sich von ihrem Vermieter herleiten, wie er auf diese Rechnung kommt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stefanie
    6. April 2022 - 09:01 Antworten

    Hallo,
    es soll zukünftig eine DHH vermietet werden mit eigener Ölheizung. Der Anfangsbestand ist bekannt; jedoch nicht der Preis. Wie ist hier vorzugehen bei der Abrechnung?
    Also wenn aktuell 1500l noch im Tank sind und diese als erstes verbraucht und angesetzt werden; mit welchem Preis dürfen diese abgerechnet werden?

    Bzw. welche Abrechnungsweise wird empfohlen? Wir als Vermieter tanken und lesen die Verbräuche ab und rechnen gemäß der Rechnungen ab oder der Mieter darf tanken, wenn er will und muss bei Auszug das Haus mit dem Anfangsölbestand zurückgeben?

    Vielen Dank vorab und viele Grüße
    Stefanie

    • Dennis Hundt
      6. April 2022 - 10:58 Antworten

      Hallo Stefanie,

      wenn Sie den Anfangsbestand abrechnen wollen, sollten Sie auch den Ankaufspreis irgendwie nachweisen können. Das kann mit einer Rechnung geschehen, das könnte m.E. aber auch der aktuelle Ölpreis beim Erwerb der Doppelhaushälfte sein. Irgendwie muss das für die Mieter nachvollziehbar sein.

      Beide Varianten wären möglich – Sie tanken oder der Mieter tankt. Treffen Sie hier sinnvolle und rechtlich korrekte Vereinbarungen im Mietvertrag. Bei Abrechnung durch Sie gilt “„First in – First out”.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Stefanie
        27. April 2022 - 10:27 Antworten

        Hallo,
        es wird eine DHH mit Ölheizung vermietet. Aktuell befinden sich 1000l im Tank. Der Mieter war bei der Besichtigung damit einverstanden, dass das Haus bei Auszug mit dem Ölanfangsbestand zurückzugeben ist. Welche Probleme könnte es geben, wenn der Mieter auszieht und der Tank beispielsweise noch voll ist? Bin ich als Vermieter verpflichtet, die Mehrmenge abzukaufen? Ist die Vereinbarung rechtlich korrekt für beide Seiten, dass der Tank mit der Menge zu übergeben ist wie bei Einzug?
        Vielen Dank für Ihre Antwort
        Stefanie

        • Dennis Hundt
          27. April 2022 - 19:46 Antworten

          Hallo Stefanie,

          diese Wirksamkeit der Klausel sollten Sie rechtlich prüfen lassen. Aber im Grunde spricht ja auch nichts gegen einen angemessenen Ausgleich in Richtung Mieter.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Karin Maukwitz
    27. Mai 2022 - 23:38 Antworten

    Das gleiche Problem wie bei Stephan vom 14.juni 2021 ist bei unserer Abrechnung ebenso aufgetaucht:
    NEBENKOSTENABRECHNUNG von der Hausverwaltung unter “nicht umlagefähige Kosten”. taucht plötzlich der Posten Restbestand Gas aus Wirtschaftsjahr abzüglich Restbestand Gas Vorjahr auf…. Ergibt einen nicht unerheblichen Zahlbetrag……
    Meines Erachtens wird hier das bereits bezahlte Gas dem Eigentümern nochmals in Rechnung gestellt, obwohl der Restbestand eher ein Vermögenswert darstellen müsste???
    Lt. Kurzer telef. Auskunft bei der Hausverwaltung (WEG mit 4 Einheiten)….. “es gäbe eine gesetzliche Änderung”. Und dieser Posten würde in der nächsten Eigentümerversammlung besprochen/erklärt…..
    Da ich nirgends einen plausiblen Ansatzpunkt finden kann, würde ich mich über Ihre Antwort freuen… Gruß Karin

    • Dennis Hundt
      28. Mai 2022 - 09:32 Antworten

      Hallo Karin,

      ich geh davon aus, dass so für Sie als Eigentümerin der Einkauf des Gases abgerechnet werden soll (Vgl. ein Vermieter zahlt auch den Heizölkauf), dieser aber getrennt vom Verbrauch dargestellt werden soll (Vgl. der Vermieter zahlt den Gas/Öl-Einkauf, kann aber nur den Verbrauch auf den Mieter umlegen).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Wörner-Ernst Ruth
    16. Juni 2022 - 12:33 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    erst mal: super, dass es so eine Seite gibt!!!!
    Jetzt hätte auch ich eine Frage:
    Ich als Vermieter habe einen 10.000- Liter Öltank. Ich rechne mit meinen Mietern nach dem :First-in-first-out-Prinzip ab.
    Das bedeutet, dass meine Mieter im laufenden Jahr Öl für 69 ct verbrauchen. Wenn ich dann tanken muss, wird der Preis ja fast das Dreifache sein. Sollte der Einkaufspreis auf dem Markt danach wieder wesentlich fallen, dann müssten in der Zukunft evtl. andere Mieter extrem viel mehr bezahlen, als der dann übliche Marktwert. Sind da nicht Probleme vorprogrammiert? Wie kann ich diese verhindern?
    Meine Mieter sind Auszubildende und es wird ja über einen energetischen Zuschuss für Kleinverdiener in der Presse gesprochen. Diesen würden dann diejenigen erhalten, die derzeit vergleichsweise günstig heizen und wenn das “teure Heizöl” verbraucht wird, bekommen sie nichts mehr. Da die Mieter nach ihrer Ausbildung regelmäßig wechseln, ist ein Ausgleich über die Jahre nicht gegeben.
    Ich freue mich auf Ihre Antwort!!!
    MfG
    Ruth

    • Dennis Hundt
      16. Juni 2022 - 12:57 Antworten

      Hallo Ruth,

      danke für Ihren Beitrag. Ich kann Ihnen leider gar nicht so sehr helfen, denn Sie machen m.M.n. alles richtig. Das zukünftige Miete das teure Heizöl der letzten Betankung zahlen, steht außer Frage und ist meines Erachtens auch nicht zu verhindern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michels
    3. Juli 2022 - 13:01 Antworten

    Bin Mieter in einem Mietshaus mit mehreren Wohnungen und Appartements. ( Ölzentralheizung )
    Der Anfangsbestand war dieses Jahr größer als der Verbrauch im gesamten Jahr. Es wurde aber auch zugetankt.
    Bedeutet das bei first in first out das der Verbrauch sich nur nach den Kosten des Anfangsbestandes orientiert und die Kosten des Zutankens erst im Folgejahr einfließen ? Abrechnungszeitraum 01.01.-31.12
    Restbestand 5400
    Anfangsbestand 5400 l
    Verbrauch 4900 l
    Zutanken 4500 l

    • Dennis Hundt
      3. Juli 2022 - 21:56 Antworten

      Hallo Michels,

      ja, das heisst es.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jürgen Schmitt
    15. August 2022 - 15:52 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe folgende Frage.
    Ich hatte das haus meiner Eltern vom September 2021 bis August 2022 vermietet.
    Am 15 Sep. 2021 habe ich 2000 Liter zum Preis von 0,6€/l getankt.
    Die Mieter haben etwa 1800 l verbraucht, die ich nun zu einem Preis von etwa 1,55€/l nachtanken muss.
    Welchen Heizölpreis kann ich bei der Heizkostenermittlung ansetzen?

    Vielen Dank im Voraus

    Jürgen

    • Dennis Hundt
      17. August 2022 - 07:42 Antworten

      Hallo Jürgen,

      es gilt „First in – First out“. Das heisst, die nehmen für die Berechnung der 1.800 Liter den Preis vom 15.09.2021.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • MarionHülskötter
    19. August 2022 - 15:51 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    habe mich mit einer Mieterin aus unserem haus über die Nebenkostenabrechnung unterhalten. Und sie hat erzählt das unser Vermieter alle 2jahre Öl tankt. Muss ich noch kontrollieren, habe ich bisher nicht darauf geachtet. Ist das überhaupt rechtens?

    Gruss Marion

    • Dennis Hundt
      19. August 2022 - 16:20 Antworten

      Hallo Marion,

      der Vermieter kann auch nur alle drei Jahre Öl tanken. Wenn der Tank groß genug ist, spielt das keine Rolle. Es gilt “first in first out”.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Caro Werner
    24. August 2022 - 13:09 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir müssen die Wohnung einer verstorbenen Tante auflösen und der Vermieter hat uns die Nebenkostenabrechnung zur Zahlung gegeben. Nachgetankt wurden im Mai 2022 2757 Liter zu einem Preis von 3900,90 €. Dieser Preis wird als Grundlage für die Heizkostenabrechnung 2021/22 genommen, was meiner Meinung nach nicht korrekt ist. Ich bin der Meinung, dass die Preise von der Tankung Mai 2021 zum Ansatz kommen müssten. Die Vermieter sind alte Leute und haben es scheinbar immer so gehandhabt. Ich finde es aber falsch und möchte nicht den Nachmietern das Öl finanzieren. Wie ist da die Regelung?

    • Dennis Hundt
      24. August 2022 - 21:06 Antworten

      Hallo Caro,

      die Regelung ist klar und unterstützt Ihre Ansicht. Das Ganze heißt „First in – First out“.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andrea Scheppert
    5. September 2022 - 13:16 Antworten

    Hallo,
    ich habe gemeinsam mit meinem Bruder ein Haus geerbt.
    Die Hausnebenkostenabrechnung Periode ist vom 01.08.2021 – 30.07.2022.
    Um den Verbrauch von Heizöl zu bestimmen muss ich tanken. Mein Bruder verweigert mir das aber.

    Wie kann ich den Verbrauch bestimmen ohne zu tanken?

    Andrea

    • Dennis Hundt
      6. September 2022 - 19:35 Antworten

      Hallo Andrea,

      ggf. lässt sich der Verbrauch ablesen?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Josef Heinrich
    8. September 2022 - 17:11 Antworten

    Ich habe eine Oelheizung. Am 01.01. sind 3000l Heizoel im Tank zum Preis von 0,75€
    im Mai werden 2000l Heizoel nachgetankt zum Preis von 1,5€
    am 31.12. befinden sich noch 1000l Heizoel im Tank,
    es wurden also 4000l Heizoel verbraucht.
    Welchen Literpreis kann ich abrechnen und ist das der Preis der Restmenge (1000l) für das Folgejahr?

    Gruß Josef Heinrich

    • Dennis Hundt
      8. September 2022 - 17:28 Antworten

      Hallo Josef,

      es gilt „First in – First out“. Die rechnen also die 3.000 Liter zu 0,75 Euro und 1.000 Liter zu 1,50 Euro ab.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Carsta Stuhlträger
    25. September 2022 - 22:01 Antworten

    Hallo, guten Abend,
    ich bin Mieter… unsere NK Abrechnung ghet 01.06.-31.05. Nun tankt der Vermieter immer in den letzten paar Tagen dieses Zeitraums und es wird auf die NK des letzten Jahres gerechnet… Das ist natürlich – in der heutigen Zeit das doppelte. Ist das rechtens?? Ich meine, ich hab ja in 2021/2022 nicht das “teure Öl geheizt”! Dass ich für die nächste NK-Abrechnung vorsorgen muss, dessen bin ich mir durchaus bewusst! Aber, dass ich den Mai 2022 Preis bereits für die Zeit Juni 2021-Mai 2022 bezahlen muss…Wisst ihr, wie ich meine?

    Danke & Grüße, Carsta

    • Dennis Hundt
      26. September 2022 - 11:12 Antworten

      Hallo Carsta,

      es gilt „First in – First out“. Zuerst muss das Heizöl abgerechnet werden, welches verbraucht wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Janna Junker
    1. Oktober 2022 - 05:57 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    darf der Vermieter z.B. er hat im April 2022 nachgetankt eine bestimmte Menge Heizöl und diese Rechnung für den Verbrauch für das Vorjahr 2021 angeben in der Nebenkostenabrechnung.
    Viele Grüße
    Janna Junker

    • Dennis Hundt
      1. Oktober 2022 - 18:28 Antworten

      Hallo Janna,

      es gilt „First in – First out“. Es muss zuerst das Öl abgerechnet werden, welche sich im Tank befand.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Norman
    4. Oktober 2022 - 15:29 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich habe eine Frage bzgl. der Kostenaufstellung meiner Heizkostenabrechnung.
    Seit einigen Jahren gibt unser Vermieter die einzelnen Verbräuche in der Kostenaufstellung der der Brennstoffkosten nicht mehr an.
    Es wird immer nur ein Anfangsbestand von 0 Litern Heizöl angegeben, dann die Anlieferung einer bestimmten Menge Heizöl angegeben und als Restbestand wieder 0 Liter ausgewiesen.
    Beispiel meiner Abrechnung vom 01.05.2021 bis zu 30.04.2022:

    Anfangsbestand am 01.05.2021 0 Liter 0 Euro
    Anlieferung (ohne Datum) 50000 Liter 50000 Euro
    Restbestand am 30.04.2022 0 Liter 0 Euro
    Verbrauch 50000 Liter 50000 Euro

    Ist dies so rechtlich wirksam?
    Auf früheren Abrechnungen wurde immer ein bestimmter Anfangsbestand, die einzelnen Zukäufe von Heizöl im Laufe des Jahres und der Restbestand angegeben. Dort gab es nie einen Anfangsbestand von 0 und einen Restbestand von 0.

    Viele Grüße
    Norman

    • Dennis Hundt
      4. Oktober 2022 - 17:58 Antworten

      Hallo Norman,

      es liegt auf der Hand, dass das so nicht korrekt sein kann. Es gilt „First in – First out“.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Heidi
    14. Dezember 2022 - 18:34 Antworten

    Hallo Herr Hundt
    Darf der Vermieter das zuviel eingekauft Öl in 2022 zu 70%,als Sonderzahlung in der Nebenkostenabrechnung für 2021, auf die Mieter umlegen?

    • Dennis Hundt
      14. Dezember 2022 - 18:39 Antworten

      Hallo Heidi,

      der Vermieter darf in der Nebenkostenabrechnung das Öl abrechnen, welches in 2021 verbraucht wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ralf
    2. Januar 2023 - 18:31 Antworten

    Werden eigentlich von Hausbesitzerverbänden irgendwelche Musterprozesse angestrebt was den Anteil der co2-umlage betrifft, den der Vermieter zu tragen hat? schließlich fällt Brennstoff ja auch für die Warmwasserbereitung an und der Vermieter hat ja keinerlei Einfluss darauf , ob der Mieter nun einmal pro Woche duscht oder fünf Mal pro Woche badet!

    Noch absurder ist ja , dass das Haus als umso schlechter gedämmt gilt je mehr der Mieter heizt. kann der Vermieter die Zentralheizung so drosseln dass in den Räumen nur 20 Grad erreicht werden, ohne Probleme zu bekommen?

    • Dennis Hundt
      3. Januar 2023 - 10:07 Antworten

      Hallo Ralf,

      zu Ihrer ersten Frage: hier habe ich leider keine Info für Sie.

      zur zweiten Frage: Sie müssen als Vermieter gewisse Mindesttemperaturen gewährleisten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Vladimir Negrea
    17. Februar 2023 - 16:37 Antworten

    Hallo, wir wohnen zur Miete in einem Dreiparteien Haus. Geheizt wird mit Heizöl.
    Nun, bei der Abrechnung für 2021 würde die Einheit mit x€ berechnet.
    Getankt wurde im Dezember 2022.
    bei der aktuellen Abrechnung wurde die Einheit mit 3*x€ berechnet.
    ist dies richtig so?
    vielen Dank

    • Dennis Hundt
      17. Februar 2023 - 20:06 Antworten

      Hallo Vladimir,

      ich kann Ihrer Rechnung / Frage leider nicht wirklich folgen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Peggy Stiner
    22. Februar 2023 - 21:58 Antworten

    Hallo,

    Bei der Nebenkostenabrechnung 2021 wird die Heizölrechnung von Dezember 2020 und Januar 2022 in Ansatz gebracht.
    Meines Erachtens kann der Zukauf von 2022 erst in 2022 in der Nebenkostenabrechnung erfolgen, weil es war ja in 2021 nicht getankt worden.
    Nur die Befüllung von Dezember 2020 kann ja in 2021 verbraucht worden sein, seh ich das richtig?
    Auf die Zählerstände in den Wohnungen kann man sich nicht verlassen, da diese von 2007 sind und nicht geeicht und nicht erneuert wurden.
    Wie kann man abrechnen und welche Heizölrechnung ist richtig für 2021?

    Ich danke Ihnen

    Peggy

    • Dennis Hundt
      23. Februar 2023 - 20:50 Antworten

      Hallo Peggy,

      genau, nur die Betankung aus 2020 kann abgerechnet werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Klaus Jungbluth
    18. Mai 2023 - 17:50 Antworten

    Die Ausführungen zum Thema Heizkostenabrechnung fand ich sehr informativ, auch wenn sie unser spezielles Problem nicht abdecken:

    Wir hatten ein EFH gemietet und mussten den Heizölkauf auf Geheiß der Vermieter stets selbst tätigen.bzw vor Einzug bereits das Heizöl der Vormieter übernehmen und zwar zum Rechnungspreis der letzten, von ihnen gemachten Betankung.

    Nun waren wir gezwungen Ende Februar umzuziehen.

    Einen Nachmieter gab es zu diesem Zeitpunkt nicht.
    Der Vermieter weigert sich
    1. unsere Berechnung der Restölmenge und Kosten nach den first in first out – Prinzip zu akzeptieren sowie
    2. den Ölpreis zum Datum unserer letzten Betankung für den ermittelten Restbestand,
    der bereits unterhalb (!) der von uns zuletzt getankten Ölmenge liegt, anzusetzen.
    Er nutzt das Öl jedoch ungeniert weiter zur Beheizung seines Mietobjektes

    Zahlen sollen letztendlich die (zwar inzwischen vorhandenen) Nachmieter, aber max. den Tagespreis für Heizöl an unserem Auszugstag 28.02.2023.

    Auf diese Art und Weise werden Mieter von EFH offenbar ohne es zu wissen und zu wollen von den Vermietern in ein riskantes Spekulationsgeschäft genötigt, dessen Verluste alleine die Mieter zu tragen haben.

    Wir fragen uns, ob dies tatsächlich so zulässig ist und ob es nicht für einen solchen Fall wie hier geschildert, eine verbindliche Regelung zur Abrechnung von mietreigenem Heizöl mit dem Vermieter gibt.

    Bislang konnte uns dies niemand zuverlässig und mit Beleg beantworten.

    • Dennis Hundt
      22. Mai 2023 - 12:28 Antworten

      Hallo Klaus,

      eine schwierige Situation. Ich würde im Mietvertrag nachlesen, was dort vereinbart wurde. Verweisen Sie auf die Regelung, die sie mit dem Vormieter gelebt haben. Bei Betankung durch den Vermieter, würden die jetzige Nachmieter auch den letzten höheren Preis zahlen. Das wäre auch noch mal ein Argument für Sie.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Adam W.
    2. Juni 2023 - 11:02 Antworten

    Hallo,
    bei mir ist das so .
    Im April 2021 tankt der Vermieter 3000 Liter und im Dezember 2021 2500 Liter = 5500 Liter
    In der Abrechnung 2021 verlangt er nun die vollen 5500 Liter .
    Nun tankt er im Oktober 2022 wieder 3000 Liter.
    Er verlangt in der Nebenkostenabrechnung wieder 3000 Liter .

    Das ist doch falsch ? Erstens verbrauche ich das Öl vom Dezember erst in den folgenden Monaten Januar Februar 2022, da zahle ich die Nebenkosten ja im Vorraus mit Januar Februar.

    Dann tankt er im Oktober 2022 weil der Tank leer ist. Das heißt in der Abrechnung 2022 sollte dann nur Öl für Oktober- Dezember 2022 stehen, richtig ?

    Danke 🙂

    • Dennis Hundt
      2. Juni 2023 - 20:17 Antworten

      Hallo Adam,

      entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der Betankung, sondern der Zeitraum des Verbrauchs (mit Rückschau auf die letzte(n) Betankung(en).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Adam W.
    2. Juni 2023 - 11:27 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    nochmal ich , so das es auch zu verstehen ist.
    Lassen wir dass 2021 dann stehen , weil ich das Öl ja dann im Jahr 2022 verbraucht habe.
    Aber wenn der Öltank jetzt im Oktober 2022 leer ist ( also das bezahlte Öl ) und er jetzt 3000 Liter tankt, kann er mir in der Nebenkostenabrechnung für 2022 nur den Ölverbrauch von Oktober- Dezember 2022 abrechnen.

    Richtig ? 🙂
    Vielen Dank, Grüße Adam

    • Dennis Hundt
      2. Juni 2023 - 20:16 Antworten

      Hallo Adam,

      wenn in 2022 nachgetankt wird, dann wird als erstes das Öl aus 2021 mit dem jeweiligen Preis angesetzt und der weitere Verbrauch wird dann auf die Betankung 2022 angerechnet.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nicolaus
    7. August 2023 - 11:39 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe vor ein paar Jahren die Nebenkostenabrechnung im Mietshaus meiner Eltern übernommen (wir sind Vermieter).
    Ich habe nun festgestellt, dass meine Eltern (entsprechend auch ich seit der Übernahme) den Ölverbrauch nicht korrekt abrechnen. Es wurden immer die letzte Rechnung für die aktuelle NK-Abrechnung herangezogen. Dabei ist im Tank noch Öl aus den Vorjahren.

    Tatsächlich komme ich bereits mit der Rückrechnung zum “Anfangsbestand” ziemlich an meine Grenzen. Verbrauch und Tankfüllungen ergeben einfach teilweise keinen Sinn und ich komme über den Maximalbestand was die Ölfässer überhaupt fassen.

    Meine Frage ist nun wie ich jetzt damit beginne, die Abrechnung korrekt zu machen?

    Viele Grüße

    • Dennis Hundt
      7. August 2023 - 13:02 Antworten

      Hallo Nicolaus,

      in de Praxis wird man einen “Neustart” machen müssen. Die letzten Jahre werden Sie kaum korrekt korrigieren können. Wenn Sie ein gutes Verhältnis zu den Mietern haben, wird sich das hoffentlich einvernehmlich klären lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Nicolaus
        7. August 2023 - 21:34 Antworten

        Vielen Dank für die rasche Antwort.

        Der “Neustart”, wie könnte dieser denn aussehen?

        Ich beschäftige mich auch schon eine Weile mit dem Anfangs- und End- bzw. Restbestand.
        Würde das bedeuten, dass ich jetzt einfach den “Restbestand” errechne und dann ab hier im nächsten Jahr als Anfangsbestand starte?
        Oder vll. sogar das diesjährige Jahr korrigiere?

        Vielen Dank und herzliche Grüße

        • Dennis Hundt
          8. August 2023 - 17:04 Antworten

          Hallo Nicolaus,

          ich würde wohl zum Jahresende den Bestand erfassen, den Wert schätzen / ermitteln und dann für das folgende Jahr neu starten.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          • Nicolaus
            9. August 2023 - 08:44

            Super, vielen Dank.

          • Nicolaus
            14. August 2023 - 12:07

            Hallo Herr Hundt,

            ich habe noch einmal eine Frage.

            In vielen Rechnungen die ich im Internet gefunden habe um den aktuellen Wert des Öls zu bestimmen und um den Verbrauch entsprechend zu bewerten, wird sich immer auf Öllieferungen im Abrechnungszeitraum bezogen.
            Nie werden aber Öllieferungen aus vorangegangenen Jahren dargestellt.

            Wenn ich also nun damit beginne, dass ich jetzt einen Anfangswert bestimme, dann bewerte ich doch den aktuellen Wert des Öls im Tank anhand der Liefermenge und des Lieferbetrages – korrekt?

            Denn im Umkehrschluss ist es ja so, dass ich am Ende eines Jahres immer den Endbestand, also vorhandenes Öl mit neuem Öl “vermische” und den Durchschnittswert als Anfangsbestand des neuen Jahres nehme?

            Vielen Dank für Ihre Hilfe und beste Grüße.

          • Dennis Hundt
            15. August 2023 - 20:53

            Hallo Nicolaus,

            den aktuellen Wert berechnen Sie aus den letzten Lieferungen / Rechnungen, die diesem Füllstand ergeben.

            Viele Grüße

            Dennis Hundt

  • Christa Dresel
    21. August 2023 - 16:56 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir wohnen seit 10 Jahren in einem Dreifamilienhaus, der VM bewohnt auch eine Wohnung im Haus. Wir bekamen nie eine Betriebskosten sowie auch keine Heizkostenabrechnung. Geheizt wird mit Heizöl. Im letzten Jahr forderte der VM eine Erhöhung der Heizkosten, wir haben daraufhin eine ordnungsgemäße Abrechnung der letzten 3 Jahre gefordert. Er kam dem auch nach, hat aber das Heizöl nach Abflussprinzip berechnet und wir forderten ihn auf uns eine Verbraucherabhängige Abrechnung zu erstellen. Es gibt keine Zähler an den Heizungen und auch ein Jahreswert des Heizölverbrauchs kann nicht ermittelt werden, da es keine Anzeige am Tank gibt. Seine Aussage ist, das er auch nicht annähernd den Verbrauch schätzen kann. Er pocht auf die Zahlung, da er ja bereits einen 15 % Abzug erbracht hat.
    Wir sind am überlegen, den VM zu verklagen, denn es muss ja nach Leistungsprinzip berechnet werden.

    Mit freundlichen Grüßen
    Christa Dresel

    • Dennis Hundt
      21. August 2023 - 17:41 Antworten

      Hallo Christa,

      wenn der Vermieter nicht nach Verbrauch abrechnen kann und schätzen muss, dann steht Ihnen als Mieter ein 15%iges Kürzungsrecht zu.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andre
    20. September 2023 - 10:18 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben eine Nebenkostenabrechnung erhalten die vom Verbrauch deutlich höher ist.

    Bei Einzug am 30.05.2016 wurde der 5.000 Liter Tank mit 3.747 Liter befüllt. Somit war der Tank voll, was auch im Übergabeprotokoll unterschrieben wurde

    In den Abrechnungszeiträumen von 2016 -2021 hattet wir im Schnitt einen Ölverbrauch von ca. 2.300-2.400 Liter (12 Monate) Wobei immer der Ölkauf im Gesamten berechnet wurde und nicht nach Zählerstand. Was wohl wie ich gelesen habe ja auch schon falsch ist.

    Im Jahr 2022 haben wir gemeinsam aufgrund der hohen Ölpreise von 130,60€ pro 100 Liter entschieden, nur 2.000 Liter zu bestellen, um über den Winter 2022/2023 zu kommen.

    Jetzt sind wir ausgezogen und haben eine Nebenkostenabrechnung über 3000 Liter (11 Monaten) bekommen. Mit der Begründung dass er den Tank wie bei Einzug wieder voll machen hat lassen.

    Zählerstand existiert nur einer, bei Auszug und der auch nicht genau gemessen.

    Sollte ich Widerspruch einlegen?

    Vielen Dank
    Andre

    • Dennis Hundt
      20. September 2023 - 18:55 Antworten

      Hallo Andre,

      das Verhalten des Vermieters ist grundsätzlich nachvollziehbar. Der Tank war bei Einzug voll und soll auch wieder voll übergeben werden (Vgl. Mietwagen). Das ändert aber nicht daran, dass ggf. nicht korrekt abgerechnet wird / wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Frederik
    10. November 2023 - 14:07 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    eine Sache ist mir noch unklar. Wir sind am 30.4.2022 aus dieser Wohnung ausgezogen. Müsste dann zum 30.4.2022 auch der Ölstand abgelesen worden sein, wie das ja auch bei den Heizungen der Fall war, oder wird grundsätzlich nur am 1.1. und 31.12. der Ölstand abgelesen?
    In unserem Fall wurde am 20.4.2022 für 8.000€ Öl eingekauft, also 10 Tage vor unserem Auszug, wenn auch am 30.4.2022 abgelesen hätte werden müssen, würden sich ja drastisch andere Kosten ergeben.

    Vielen Dank für diesen Artikel und die ganzen hilfreichen Antworten zu den anderen Kommentaren.

    Freundliche Grüße,
    Frederik

    • Dennis Hundt
      10. November 2023 - 14:54 Antworten

      Hallo Frederik,

      der Heizölstand wäre nur bei einem Einfamilienhaus relevant. Dann müssten Sie bei Auszug ablesen. In einem Mehrfamilienhaus wird zum Jahresende abgelesen und die Ölmenge und mit “first in – first out” der Ölpreis bestimmt. Sie zahlen dann über Ihre abgelesenen Werte an den Heizkostenverteilern Ihren Anteil bis Ende April.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Frederik
        24. November 2023 - 11:58 Antworten

        Vielen Dank für die schnelle Antwort.

        Mittlerweile haben wir dem Vermieter, mit dem wir eigentlich gut zurecht kommen, mitgeteilt dass wir die Heizkosten so nicht anerkennen, da er diese nach dem Abflussprinzip berechnet hatte. Und die Ölstände immer nur bei Betankung und nicht am 1.1. und 31.12. abgelesen. Nach der ersten Abrechnung sollten wir ca. 1700€ nachzahlen.

        Er hat uns nun eine neue Abrechnung geschickt in der er “den durchschnittlichen Verbrauch der letzten drei Jahre genommen und aus Kulanz den Ölpreis aus 2021, weil wir nur in den ersten Monaten da gewohnt haben”.
        Nach dieser zweiten Abrechnung sollen wir noch ca. 450€ nachzahlen.

        Ist diese Berechnung anhand des Durchschnitts der letzten drei Jahre zulässig?

        Freundliche Grüße,
        Frederik

        • Dennis Hundt
          25. November 2023 - 15:02 Antworten

          Hallo Frederik,

          das kommt einer Schätzung gleich. Recherchieren Sie für den Fall nach Ihrem 15-prozentigen Kürzungsrecht.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Michael
    6. Dezember 2023 - 08:04 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    vielen Dank für Ihren Artikel, er ist sehr hilfreich.

    Ich habe in einem Einfamilienhaus zur Miete gewohnt. Mein ehemaliger Vermieter wollte für die Nebenkostenabrechnung den Ölpreis verwenden als ich ausgezogen bin.

    Wie ich mit Ihrem Artikel gelernt habe, darf er das nicht (“First in – First out”-Prinzip). Ich habe den Vermieter mehrmals darum gebeten mir die Rechnung von dem Ölankauf zu schicken, für das Öl, das ich verbraucht habe. Der Vermieter hat meine E-Mails ignoriert.

    Wenn der Vermieter die Rechnung nicht mehr hat/nicht mir schicken möchte, welchen Ölpreis darf er verwenden? Sie haben das 15%ige Kürzungsrecht erwähnt, kann man es in diesem Fall verwenden? wenn ja, welchen Ölpreis würde man dann verwenden? (das Öl war viel teuer als ich ausgezogen bin, weit über 15% als beim Einzug).

    Vielen Dank im Voraus.

    Viele Grüße
    Michael

    • Dennis Hundt
      6. Dezember 2023 - 13:27 Antworten

      Hallo Michael,

      eine schwierige Ausgangslage. Ich würde den Vermieter mit Nachdruck bitten, eine korrekte Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Geht es um eine Nachzahlung, können Sie die gegebenenfalls hinauszögern (lassen Sie sich dazu am besten rechtlich beraten). Ansonsten hier eine Hilfe: Vermieter korrigiert Nebenkostenabrechnung nicht

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Michael
        6. Dezember 2023 - 14:42 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        vielen Dank für Ihre Antwort. Wenn ich das richtig verstanden habe, da es um Guthaben geht, hat der Vermieter nicht nur bis Ende Dezember Zeit (ich bin letztes Jahr ausgezogen) sondern länger, richtig? Wenn er mir keine Rechnung von dem Öl schickt, darf er das Öl überhaupt abrechnen oder dann nicht mehr? (In diesem Fall werde ich bestimmt eine rechtliche Beratung brauchen).

        Vielen Dank und viele Grüße
        Michael

        • Dennis Hundt
          7. Dezember 2023 - 09:22 Antworten

          Hallo Michael,

          über das Kalenderjahr 2022 muss der Vermieter bis Ende 2023 abgerechnet haben. Egal, ob Guthaben oder Nachzahlung. Bei einem Guthaben für den Mieter, ist die Motivation beim Vermieter, eine Nebenkostenabrechnung zu korrigieren, entsprechend gering. Vor allem, wenn der Mieter schon ausgezogen ist. Siehe dazu meinen Link.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Werner Geiger
    10. Januar 2024 - 21:14 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich habe eine Frage zur Aufteilung der Kohlendioxid-Kosten zwischen Mieter und Vermieter in der Nebenkostenabrechnung für 2023. Kommt es bei der Aufteilung der Kohlendioxid-Kosten auf die Daten (Brennstoffemissionen der Lieferung, Emissionsfaktor und Energiegehalt pro Liter Heizöl sowie CO2-Preis) der Lieferungen des verbrauchten Heizöls an oder auf die entsprechenden Daten im Zeitraum des Verbrauchs?
    Zum Sachverhalt: Der Heizöl-Anfangsbestand von 2023 resultiert aus einer Lieferung im Jahr 2021, in deren Rechnung noch nicht die erforderlichen Angaben hinsichtlich Brennstoffemissionen etc. aufgeführt sind. In 2023 wurde entsprechend dem FIFO-Prinzip hauptsächlich das Öl aus dieser Lieferung und daneben Heizöl aus einer Folge-Lieferung im Februar 2023 verbraucht. Für das Heizöl aus der Lieferung im Februar 2023 habe ich in der Rechnung die erforderlichen Daten für die Aufteilung der Kohlendioxid-Kosten, aber eben nicht für das Heizöl der Lieferung in 2021. Wie muss ich da nun bei der Aufteilung vorgehen?

    Besten Dank im Voraus und freundliche Grüße
    Werner

    • Dennis Hundt
      12. Januar 2024 - 20:06 Antworten

      Hallo Werner,

      ein ziemlich neues Thema. Sie können m.E. davon ausgehen, dass nur Kosten nur für den tatsächlichen Verbrauch und nicht für die Lieferung entstehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Antonio
    4. März 2024 - 17:41 Antworten

    Hallo, wir haben ein 2 Familienhaus.
    Wir haben eine zentrale Ölheizung und wissen den Warmwasser-Verbrauch pro Wohnung (Zähler pro Wohnung). Wie kann ich aber den Ölverbrauch auf die beiden Wohnungen umlegen, da ich ja nur einen Zähler für das Warmwasser pro Wohnung habe, aber keinen Ölverbrauchs-Zähler pro Wohnung und die Heizung ja das Wasser erwärmt aber auch für die Heizkörper (Heizung) zuständig ist?

    • Dennis Hundt
      5. März 2024 - 19:28 Antworten

      Hallo Antonio,

      Sie brauchen Geräte zur Verbrauchserfassung an den Heizkörper. Bewohnen Sie eine Wohnung selbst, kann auch vereinfacht nach Wohnfläche abgerechnet werden (sofern dies im Mietvertrag vereinbart wurde).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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