Der Wohnungseigentümer, der sein Wohneigentum an einen Mieter vermietet, zahlt an die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst monatlich Hausgeld. Mit dem Hausgeld stellt die Wohnungseigentümergemeinschaft die Bewirtschaftung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums sicher. Meist wird die Verwaltung einem Hausverwalter übertragen.
Das Hausgeld enthält umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten. Der Wohnungseigentümer als Vermieter kann nur die umlagefähigen Kosten auf seinen Mieter umlegen. Die umlagefähigen Kosten ergeben sich aus den 17 Positionen der Betriebskostenverordnung. Die nicht umlagefähigen Kosten fallen hingegen dem Wohnungseigentümer zur Last. Der Vermieter muss sie aus der ihm vom Hausverwalter erteilten Jahresabrechnung herausrechnen.
Die nicht umlegbaren Hausgeldanteile betreffen folgende Positionen:
Instandhaltungsrücklage
Alle Wohnungseigentümer leisten eine Instandhaltungsrücklage. Diese wird auf einem Sonderkonto angespart. Ihre Höhe wird von der Wohnungseigentümerversammlung beschlossen. Mit dem angesparten Geld wird das Gemeinschaftseigentum instandgehalten oder instandgesetzt (Dachsanierung, Erneuerung der Heizungsanlage). Da es um die Erhaltung der Substanz der Immobilie geht, fällt die Rücklage dem Vermieter zur Last und kann nicht auf den Mieter umgelegt werden.
Erweist sich die Instandhaltungsrücklage im Hinblick auf einen akut entstehenden Reparaturbedarf als nicht ausreichend, kann die Eigentümerversammlung eine Sonderumlage beschließen. Auch diese kann nicht umgelegt werden.
Schäden am Sondereigentum eines einzelnen Wohnungseigentümers zahlt dieser selbst. Die Kosten sind nur bedingt auf die Mieter umlegbar, soweit dieser den Schaden verursacht hat und die Schadensübernahme bis zu einer bestimmten Höhe je Mietjahr vertraglich vereinbart ist (Kleinreparaturklausel).
Instandhaltungskosten
Mehr Informationen zu den Instandhaltungskosten:
- Nebenkosten: Instandhaltungsrücklage + Laufende Instandhaltung
- Instandhaltung und Reparaturen sind nicht über die Nebenkosten umlegbar
Verwaltungskosten
Verwaltungskosten sind keine umlagefähigen Betriebskosten. In § 1 II 1 BetrKV ist dies ausdrücklich bestimmt. Dazu gehören Personal- und Sachkosten für die Bewirtschaftung der Immobilie, insbesondere die Kosten für den Hausverwalter, Kontoführungsgebühren für die Hausgelder und Instandhaltungsrücklage, Durchführung von Wohnungseigentümerversammlungen, Saalmiete, Kosten für Steuerberater und Rechtsanwalt, Kosten für die Prüfung der Jahresabschlüsse, Kosten für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung, Porto für Schriftverkehr, Zinsen.
Eigenleistungen des Wohnungseigentümers, durch die sich die Beauftragung eines Dienstleisters erübrigt, darf der Vermieter als Betriebskosten in die Nebenkostenabrechnung einstellen, wie sie sonst beim Handwerker ohne Mehrwertsteuer angefallen wären.
Die Betriebskostenverordnung bestimmt die umlagefähigen Nebenkosten
Die umlagefähigen Bestandteile des Hausgeldes ergeben sich aus § 2 Nr. 1 – 17 Betriebskostenverordnung. Dazu gehören insbesondere die Energiekosten für Heizwärme und Warmwasseraufbereitung, Kaltwasserverbrauch, Grundsteuer, Straßenreinigung und Müllbeseitigung, Sach- und Haftpflichtversicherung oder Hausmeistervergütung. Zusätzlich kann der Vermieter sonstige Betriebskosten im Sinne der Nr. 17 auf den Mieter umlegen, sofern diese fortlaufend und regelmäßig anfallen und namentlich im Mietvertrag bezeichnet sind.
Mehr zu den umlagefähigen Nebenkosten finden Sie hier:
- Umlegbare Nebenkosten in einer Übersicht
- Betriebskostenverordnung – Was Mieter und Vermieter zur BetrKV wissen müssen
- Sonstige Nebenkosten – Was darf umgelegt werden?
Vermieter darf seine Jahresabrechnung nicht ungeprüft an den Mieter weiterleiten
Im Übrigen muss der Vermieter aus der ihm vom Hausverwalter erteilten Jahresabrechnung die nicht umlagefähigen Betriebskosten streichen oder herausrechnen und darf nur die umlagefähigen und im Mietvertrag vereinbarten Nebenkosten an den Mieter weiterbelasten. Sinnvollerweise orientiert sich der vermietende Wohnungseigentümer hinsichtlich des Abrechnungszeitraumes und der Höhe der Vorauszahlungen an der Verwalterabrechnung für das Gemeinschaftseigentum.
15. Januar 2013 - 13:40
[…] Begriff des Wohngeldes (manchmal aus als Hausgeld bezeichnet) meint auch nichts anderes, wird aber vornehmlich bei Wohnungseigentumsanlagen […]
13. Januar 2017 - 10:41
Hallo Herr Hundt,
ich habe da eine Frage und zwar:
Wir haben eine Eigentumswohnung an einen Mieter vermietet, dieser zahlt eine BKA-Vorauszahlung in Höhe von 393,00 Euro (im Mietvertrag haben wir stehen, dass die Abrechnung nach m² Fläche abgerechnet wird).
Nun haben wir einen neuen Wirtschaftsplan erhalten, lt. diesem sollen wir ein Wohngeld von 371,89 Euro zahlen. Nun stellt sich bei uns die Frage müssen wir dem Mieter dies als neue Vorauszahlung berechnen?
Können Sie mir da helfen?
Danke schon mal
13. Januar 2017 - 11:38
Hallo Friedhelm,
ich würde Ihnen erstmal einen Crashkurs zum Thema Nebenkosten und Hausgeld empfehlen.
Ihr Hausgeld ist immer höher, als die Nebenkosten des Mieter. Mit dem Hausgeld zahlen Sie auch für Positionen, die nicht auf Mieter umgelegt werden dürfen.
Mehr auch hier https://www.nebenkostenabrechnung.com/nebenkostenabrechnung-wohnungseigentuemers-gegenueber-mieter/ und hier: https://www.nebenkostenabrechnung.com/wohngeld-bei-eigentumswohnungen-umlage-auf-mieter-nur-bedingt-moeglich/
Viele Grüße
Dennis Hundt
10. Februar 2017 - 16:01
Hallo Herr Hundt,
ich habe auch mal eine Frage zum Hausgeld. Wenn ich beim Immobilienverkauf das Hausgeld angebe, nehme ich da den Betrag, den ich tatsächlich an den Verwalter zahle oder ziehe ich die Nebenkosten, die ich monatlich vom Mieter erhalte ab?
Vielen Dank im Voraus!
Viele Grüße,
M. Schneider
10. Februar 2017 - 19:34
Hallo Schneider,
Sie geben das Hausgeld an und weisen zusätzlich die Nebenkosten des Mieters aus. Somit ergebt sich der Teil, den der Eigentümer selbst tragen muss.
Viele Grüße
Dennis Hundt
3. September 2017 - 13:46
Wer zahlt die nicht umlagefähigen Kosten vorraus? Der Mieter und man bezahlt es bei der Abrechnung an ihn? Oder zahlt der Vermieter direkt an die Hausverwaltung?
3. September 2017 - 17:00
Hallo Jennifer,
die Differenz zwischen Nebenkosten und Hausgeld zahlt der Vermieter an die Eigentümergemeinschaft (Konto betreut i.d.R. die Hausverwaltung).
Viele Grüße
Dennis Hundt
3. Dezember 2019 - 04:16
Guten Tag,
habe in einer Eigentümermeinschaft nur einen Tiefgaragenplatz gekauft. Jetzt steht in meinem Hausgeld der Geldposten Rechtsberatung.
Es läuft bereits seit einigen Jahren ein Prozess, vor meinem Erwerb, mit einem angrenzenden Nachbarn. Muß ich diese Kosten als neue Besitzerin mitbezahlen?
MfG
16. Dezember 2019 - 16:00
Hallo Ottilie,
Sie werden Teil der Eigentümergemeinschaft und tragen anteilig auch alle Kosten – egal ob Sie die Kosten mit verursacht haben.
Viele Grüße
Dennis Hundt
8. Januar 2020 - 08:02
Hallo, sind im Hausgeld alle anfallenden Kosten für eine ETW enthalten oder kommen hier noch andere Nebenkosten auf einen Käufer zu ( Strom wird ja z.B. direkt mit dem Anbieter abgerechnet ).
MfG
HPH
8. Januar 2020 - 22:51
Hallo Hans,
in der Regel sind dort alle laufenden Kosten enthalten. Ggf. wird die Heizung auch pro Wohnung abgerechnet, z.B. bei Nachtspeicher. Prüfen Sie Wirtschaftspläne und Abrechnungen.
Viele Grüße
Dennis Hundt