Go to Top

Wohneinheiten als Verteilerschlüssel in der Nebenkostenabrechnung

Um die mit dem Mieter vereinbarten Nebenkosten abzurechnen, vereinbaren die Parteien im Mietvertrag regelmäßig einen bestimmten Verteilerschlüssel. In der Regel ist dies die Wohnfläche. Das Gesetz erlaubt aber auch andere Verteilerschlüssel. So kann beispielsweise auch nach Wohneinheiten abgerechnet werden.

Bei der Nebenkostenabrechnung nach Wohneinheiten werden alle Wohnungen in einem Gebäude gleich behandelt. Jeder Haushalt zahlt einen einheitlichen Anteil an den Nebenkosten. Dabei kommt es nicht darauf an, wie viele Personen in einer einzelnen Wohnung leben oder wie groß die Wohnung ist.

Abrechnung nach Wohneinheiten ist meist ungerecht

Dies führt naturgemäß zu Ungerechtigkeiten. Ein alleinstehender Mieter eines 20 m² großen Appartements zahlt dann genauso viele Nebenkosten wie die fünfköpfige Großfamilie in der 150 m² großen Wohnung.

  • Die Nebenkostenabrechnung nach Wohneinheiten kommt in der Regel daher nur in Betracht, wenn die Wohneinheiten annähernd vergleichbar, insbesondere ungefähr gleich groß sind oder wenn jede Wohneinheit den gleichen Nutzen hat.
  • Im Gesetz findet sich dieser Ansatz in § 24a NMV 1970 (Neubaumietenverordnung). Dort ist bestimmt, dass die monatlichen Grundgebühren für den Betrieb der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteileranlage nur dann auf die einzelne Wohneinheit umgelegt werden darf, wenn die betreffende Wohnung tatsächlich an das Netz angeschlossen ist und der Anschluss mit Zustimmung des Inhabers der Wohnung erfolgt ist.

Abrechnung der Heizkosten nicht nur nach Wohneinheiten

Die Abrechnung nach Wohneinheiten findet im Übrigen dort eine Grenze, wo das Gesetz eine andere Regelung vorgeht. Nach der Heizkostenverordnung ist der Vermieter verpflichtet, die Kosten für Heizung und Warmwasseraufbereitung zu mindestens 50 % nach Verbrauch abzurechnen.  Für die restlichen Kosten kann er einen anderen Verteilerschlüssel, beispielsweise nach Wohneinheiten, vereinbaren.

Form der Nebenkostenabrechnung (bei Abrechnung nach Wohneinheiten)

In der Nebenkostenabrechnung muss der Vermieter dann den Verteilerschlüssel Wohneinheiten (WE) erklären und die Gesamtzahl der Wohnungen im Gebäude bezeichnen.

Fehlt es an diesen Angaben, ist die Nebenkostenabrechnung formell fehlerhaft. Einen sich eventuell ergebenden Nachzahlungsbetrag muss der Mieter bis zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung zunächst nicht bezahlen.

Steht eine Wohneinheit leer, muss der Vermieter die Nebenkosten selbst tragen. Es ist ausschließlich sein Risiko, ob die Wohnung vermietet ist. Der Vermieter muss die leerstehende Wohnung in der Abrechnung mit einbeziehen und die darauf entfallenden Kosten selbst zahlen (BGH WuM 2003, 302). Mehr auch unter: Nebenkostenabrechnung bei Leerstand.

40 Antworten auf "Wohneinheiten als Verteilerschlüssel in der Nebenkostenabrechnung"

  • Uwe Stransky
    25. November 2013 - 14:22 Antworten

    Die Seiten bieten einen hervorragenden Einblick zur Nebenkostenabrechnung für mich als Mieter und vor allem auch als Vermieter. Vielen Dank!!!!

    • Dennis Hundt
      26. November 2013 - 20:48 Antworten

      Hallo Uwe,

      danke für die Blumen. Ich freue mich, dass Ihnen die Inhalte gefallen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Petra Lukschewitz
    9. Februar 2015 - 15:56 Antworten

    Die Seiten der Nebenkostenabrechnungen sind sehr plausibel. Was ich aber sehr vermisse, egal, welche Seiten man besucht, ist die Verteilung der Grundsteuern. Wonach richten sich die Grundsteuern? Bei 2 Familien, kann man die gesamten Grundsteuern durch 2 Parteien teilen, oder muss der Anteil des Grundstückes, welches nur der Eigentümer nutzt und bewirtschaftet, von den Grundsteuern abgezogen werden? Die Nebenkostenabrechnung bezieht sich nur auf die Wohnqm je Wohnpartei, egal wie groß das Grundstück ist.

  • Birgit Kellner
    3. Februar 2016 - 11:56 Antworten

    Ich bin vor Monaten per Zufall (bzw. dank G..e) auf diese Seite gestoßen, als man mir die Nebenkostenabrechnungen mehrere Immobilien übertragen hat – samt einigen ungeklärten Rechtsfragen.

    Seither bin ich (leider viel zu) oft hier unterwegs und hole mir Rechtssicherheit für Vermieter und Mieter.

    Vielen Dank für die ausführlichen und verständlichen Erklärungen und die Verweise auf die jeweiligen §§ bzw. Gerichtsurteile!

    • Dennis Hundt
      3. Februar 2016 - 23:03 Antworten

      Hallo Frau Kellner,

      vielen Dank für das Lob. Ich freue mich, wenn ich Ihnen mit Nebenkostenabrechnung.com helfen kann.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Markus Endler
    5. Februar 2016 - 19:50 Antworten

    Guten Tag,

    Wenn ein Teil der Betriebskosten laut Mietvertrag nach Wohneinheiten umgelegt werden und sich durch eine Zusammenführung von 2 Wohneinheiten zu einer die Anzahl der Wohneineiten in dem Mietshaus reduziert: wie ist das in der Nebenkostenabrechnung zu berücksichtigen? Muss der Mieter der zusammengelegten Wohnung 2 Anteile der nach Wohneinheiten geschlüsselten Kosten übernehmen oder sollte/kann die Anzahl der Einheiten reduziert werden? Letzteres würde ja dazu führen, dass die andere Mieter einen grösseren Anteil als bisher übernehmen müssten.

    Wie würde das korrekt geregelt?

    Vielen Dank

  • Ole Schmidt
    19. Oktober 2016 - 22:16 Antworten

    Guten Abend!
    Wir sind in ein neues MFH mit 3 Wohneinheiten gezogen. Zwei Wohnungen sind vermietet, durch uns und unsere Nachbarin. Die DAchgeschosswohnung wird ab und zu durch den Vermieter bewohnt bzw nur am WE.
    Nun sagte uns der Vermieter, dass die Betriebskosten bloß durch zwei Mietparteien geteilt wird. das kommt uns etwas ungerecht vor…kann das so richtig sein?
    Wie ist da die Rechtslage?
    Über ein Feedback würde ich mich sehr freuen.

    • Dennis Hundt
      20. Oktober 2016 - 09:09 Antworten

      Hallo Ole,

      bei der Verteilung müssen alle drei Wohnungen beachtet werden – alles andere wäre nicht fair. Selbst wenn die Vermieterwohnung leerstehen würde, müsste der die Nebenkosten dafür tragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Reinhard Reich
    24. Februar 2017 - 13:55 Antworten

    Hallo,
    in unserer Wohnung (Plattenbau) wird der Warm- und Kaltwasserverbrauch über gemietete Zähler erfaßt.
    In der Betriebskostenabrechnung werden die Kosten für die Kaltwasserzähler über die Anzahl der gesamten Wohnungseinheiten ermittelt. Die Warmwasserzähler werden zusammen mit den warmen Betriebskosten durch eine Servicefirma abgerechnet. Hier erfolgt die Umlage der Mietkosten jedoch über die m²-Wohnfläche. D.h. ich muß wegen der größeren Fläche meiner Wohnung einen höheren Kostenanteil tragen. Dabei ist auch hier eine klare Abrechnung über Wohnungseinheiten möglich. Der Vermieter begründet das mit einem vereinbarten Umlageschlüssel, Änderungen haben eine vertragsändernde Wirkung. Wir bewohnen die Wohnung seit 1983 mit dem damals abgeschlossenen Mietvertrag ohne jeglichen Hinweis auf mögliche abrechenbare Nebenkosten und deren Umlageschlüssel.
    Ein Zusatz zu diesem Mietvertrag wurde uns bis heute nicht angeboten.
    Mit freundlichem Gruß Reinhard Reich

  • Tina Schäfer
    14. Mai 2017 - 12:17 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    wir haben in einem Mehrfamilienhaus aufgrund des größeren Balkons eine größere Fläche als die anderen Mieter. Unsere NK-Abrechnungen sind bis auf den Kabelanschluss auf die qm geschlüsselt – wir leben mit 2 Personen dort und haben aufgrund der Fläche höhere Verbrauchskosten.
    Wir haben beim Vermieter bereits mehrmals darum gebeten, den Verteilerschlüssel teilweise anzupassen, um eine gerechtere Abrechnung zu erhalten, z. B. nach Wohneinheiten und auf Personen.
    Diese lehnen das jedoch ab und beziehen sich auf die erlaubte gesetzliche Regelung.
    Wann MUSS ein Vermieter einen Umlageschlüssel in berechtigten Fällen ändern bzw. korrigieren?
    In unserem speziellen Fall würden wir monatlich ca. 34 Euro sparen…….wir möchten keinen Ärger, aber uns auch nicht alles bieten lassen.
    Was können wir tun?
    Für eine kurzfristige Antwort danken wir Ihnen bereits im Voraus,
    herzliche Grüße,
    Tina Schäfer

    • Dennis Hundt
      14. Mai 2017 - 14:08 Antworten

      Hallo Tina,

      genau genommen ist die Wohnfläche sogar die im BGB festgesetzte Umlagemöglichkeit und damit weit entfernt von “nicht alles bieten lassen”. Alle anderen Umlageschlüssel bieten aus verschiedenen Sichtweisen auch Probleme bei der Fairness.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Martina Potoradi
        15. April 2019 - 17:44 Antworten

        Hallo Hr. Hundt,
        Ich habe keinerlei Nebenkostenabrechnung. Mein Mietvertrag beläuft sich auf einen festen Betrag [Warmmiete]. Nun kommt mein Partner häufig zu Besuch und der Vermieter möchte einen Zuschlag, zusätzlich zu meinem montl. Betrag. Ist das einfach so möglich. Mein Partner wohnt nicht bei mir.

        Viele Grüße
        Martina Potoradi

  • Uwe Weiden
    28. August 2017 - 09:37 Antworten

    Meine Frage:

    Ist es richtig, dass die Grundsteuer nach Wohneinheiten abgerechnet wird. Im Haus wohnen der Vermieter selber, und zwei Mieter.
    Der Vermieter beansprucht allerdings einen großen Garten, nutzt also mehr Fläche seines Grundstücks, ich dagegen habe im Gegensatz zu Vermieter und dem anderen Mieter auch keinen Keller, muss aber trotzdem 1/3 der Grundsteuer bezahlen.

    • Dennis Hundt
      28. August 2017 - 15:01 Antworten

      Hallo Uwe,

      lesen Sie im Mietvertrag nach, welcher Umlageschlüssel dort vereinbart wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ute Rodenberg
    28. September 2017 - 15:42 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    bei einem Miethaus mit 8 Wohnungen sind für 1 Jahr 2 Wohnungen zusammengelegt worden.
    Wie ist da die Lage, wenn die Nebenkosten nach Wohneinheiten umgelegt werden, Gilt die zusammengelegte Wohnung als eine Einheit oder sind weiterhin die Kosten nach 8 Wohneinheiten umzulegen – berechnet wird 1 Wohneinheit mit 12 Nutzermonaten. für 2016 wären also statt 96 Monaten nur 84 Monate die Berechnungsgrundlage. Ist das so richtig?
    mit freundlichen Grüßen
    Ute Rodenberg

    • Dennis Hundt
      28. September 2017 - 16:36 Antworten

      Hallo Frau Rodenberg,

      bei einer dauerhaften Zusammenlegung würde ich davon ausgehen, das die beiden Wohnungen als eine Einheit gewertet werden. Wie es in Ihrem zeitlichen begrenzen Fall aussieht, vermag ich nicht zu beurteilen. Es kommt sicher auf die Umstände an. Wohnen in den beiden Wohnungen zwei Familien? Gibt es zwei Kabelanschlüsse, nun soll aber nur einer bezahlt werden? Warum die zeitlichen Befristung, usw.?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • ute rodenberg
        28. September 2017 - 21:02 Antworten

        Vielen Dank für die schnelle Antwort – es lebt eine Familie in der zusammengelegten Wohnung- und warum die nur für 1 Jahr zusammgelegt wurde, vermag auch der Vermieter nicht so richtig zu beantworten. es sollen alle Kosten wie Hauswart, Straßenreinigung, Kabelgebühren, die sonst immer schon nach Wohneinheiten umgelegt wurden, jetzt auf 7 Wohnungen verteilt werden.

        Viele Grüße
        Ute Rodenberg

  • Theis Eckhard
    12. Oktober 2017 - 14:39 Antworten

    Wie wohnen seit Anfang 2016 in einem Mehrfamilienhaus mit 12 Wohnungen. Unsere Nebenkostenabrechnung wird teils Personen bezogen, teils Miteigentumsanteilen und nach Verbrauch abgerechnet. Die Zähler werden per Funk abgelesen. Unser Heizkostenverbrauch kommt uns etwas zu hoch vor. Frage: haben wir gesetzlich die Möglichkeit, die kompletten Nebenkosten von allen Mietern bei der Hausverwaltung einzusehen?

    Viele Grüße
    E. Theis

  • Daisy Kirschner
    14. Januar 2018 - 00:28 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe mir heute eine Wohnung in einem 12 Parteien Haus angeschaut, dessen Nebenkosten bzw. auch die Heizkostenaufteilung mir doch sehr hoch erscheint.
    So sagten mir die momentanen Mieter, die Nebenkosten würden 200 Euro betragen und sie hätten immer, bei der Nebenkostenabrechnung, eine Nachzahlung von 150 -200 Euro.
    Die Heizkosten würden auch nicht einzeln nach der betreffenden Wohnung abgerechnet, sondern am Ende des Jahres zusammengelegt und unter die Mieter aufgeteilt.
    Was für mich sehr unseriös klingt. Gerade für Jemanden, der sparsam heizt oder gar aus beruflichen Gründen eine Wohnung nicht regelmäßigt nutzt, während andere die Heizung bis auf’s Höchste ausreizen.
    Ist so eine Aufteilung überhaupt rechtens?
    Ich kann mir nur vorstellen, dass die jetzigen Mieter nur durch die Heizkosten so viel nachzahlen müssen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Daisy Kirschner

    • Dennis Hundt
      15. Januar 2018 - 15:25 Antworten

      Hallo Daisy,

      Heizung und Warmwasser müssen nach der Heizkostenverordnung abgerechnet werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • KH
    6. November 2018 - 14:25 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe eine NK-Abrechnung erhalten die den letzten Jahren gegenüber nicht mehr gleich ist. Die neue HV hat mehrere Wohneinheiten, Gebäude, verschiedene Straßen zusammengeführt und diese als Umlageschlüssel verwendet.

    Zudem wird der Wasserverbr. Be- und Entwässerung darüber berechnet somit komme ich als alleinstehende Person auf 113 m³ Wasserverbrauch in einem Jahr während ich die Jahre zuvor zwischen 30 und 50 m³ für Warm- und Kaltwasser lag.

    Es sind Kalt- und Warmwasserzähler vorhanden.

    Wie steht es denn hier zur Änderung der Umlage? Und muss die HV nicht den tatsächlichen Verbrauch meinerseits nach Zählerstand berechnen?

    Meine Zähleruhr hat nicht mal 113 m³ über 2 Jahre stehen.
    Kann leider zu solch einem Fall wenig finden bzw. nur Unklarheiten meinerseits.

    Ich danke im voraus.

    VG
    KH

    • Dennis Hundt
      6. November 2018 - 17:55 Antworten

      Hallo KH,

      wenn die verbrauchsabhängige Abrechnung möglich ist, dann muss der Vermieter auch nach Verbrauch abrechnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jens Gohlke
    7. Juni 2019 - 14:27 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    Ich bin Mieter und habe der NKA Seitens des Vermieters widersprochen. Es sind 3 Briefkästen, alle mit Namensschildern vorhanden, 4 Wohnungsklingeln (3 davon Benannt ). In der ersten NKA hat er 3 Wohneinheiten aufgelistet, in den übrigen NK aber entweder durch Wohnfläche oder Personenanzahl geteilt (Müllabfuhr, Allgemeinstrom etc.)
    In dem Gebäude wohnt der Mieter selbst (EG und Keller). Ich bewohne die DGW. Eine separate Einzimmerwohnung ist an das eigentliche Zweifamilienhaus angebaut. Diese war in 2018 für 14 Tage vermietet (ohne Mietvertrag)
    Diese rechnet er in 2018 zu den Quadratmetern seiner Wohnung dazu. Den Leerstand will er nicht alleine tragen, da er in der NK durch 2 und nicht durch 3 Personen teilt.

    Das Haus wurde in den 70er Jahren gebaut und erfüllt die Wärmeschutzverordnung von 1994 nicht. Muss deswegen zwingend nach 30 % und 70 % nach Grund- und Verbrauchskosten bei Heiz- und Warmwasserkosten abgerechnet werden, ODER greift bei mir der Ausnahmetatbestand des § 2 HeizKV, wonach rechtsgeschäftliche oder vertragliche Regelungen der HeizKV vorgehen, da nur der Vermieter und ich (bis auf 14 Tage) das Gebäude in 2018 bewohnt haben.

    Im Mietvertrag steht ein Verteilungsschlüssel von 50 % für Warmwasser – und Heizkosten..

    Mein Vermieter besteht nun darauf, dass das Haus nur für 2 Parteien ausgelegt ist und hat in seiner korrigierten NKA nun 2 Wohneinheiten festgelegt. Den Umlageschlüssel für Warmwasser- und Heizkosten 30 % und 70 % rechtfertigt er mit dem Zustand und Baujahr des Hauses, obwohl es keine ungedämmten Versorgungsrohre gibt, die den Schlüssel 30% und 70% verpflichten würden.

    Ich habe 3 NKA bekommen. Jede weist unterschiedliche Nachzahlungsbeträge auf. Ich vertrete die Ansicht, dass es sich um 3 Wohneinheiten handelt, der Vermieter den Leerstand selbst zu zahlen hat und bei personenbezogenen NK diese durch 3 zu teilen hat.

    Ferner, dass die Berechnung der HK und WK nach meinem Mietvertrag mit 50 % zu erfolgen hat.

    Meinem Vermieter ist dies bekannt, da er von mir eine korrigierte NKA mit den von mir als korrekt und eben dargestellten Werten erhalten hat.

    Liege ich mit meiner Einschätzung richtig ? Da mein Vermieter aber bereits signalisiert hat keine weitere NKA zu erstellen, möchte ich den Nachzahlungsbetrag um den erhöhten Teil reduzieren und ihm den tatsächlich ermittelten überweisen. Ist dies ohne weiteres zulässig?

    Vielen Dank für Ihre Antwort

  • Jens Gohlke
    7. Juni 2019 - 14:34 Antworten

    Korrektur: Die HeizKV ist nicht zwingend anzuwenden (30% 70%). Das Haus hat keine ungedämmten offen liegende Versorgungsrohre, daher greift denke ich das vorhandene im Mietvertrag festgelegte Wahlrecht (50%).
    Daher ist das in Absatz 2 Gesagte zu streichen, da nicht zutreffend.

  • Rene E
    25. Dezember 2019 - 21:23 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wie verhält es sich bei der Abrechnung nach Wohneinheiten bei anteiligen Berechnungen?

    Pünktlich zu den Feiertagen habe ich die Abrechnung von 2018 erhalten und war sehr von der Höhe der verlangten Nachzahlung überrascht.
    Beim Nachrechnen ist mir dann aufgefallen, dass mehrere Punkte nach Wohneinheiten aufgeteilt wurden, und ich dort den vollen Anteil einer Wohnung vom gesamten Jahr bezahlen soll.

    Nun bin ich aber im März 2018 ausgezogen.

    Ist in diesem Fall nur 90/365 der dort gezeigten Summen fällig? Für ein Jahr z.B. Treppenhausreinigung zu zahlen obwohl ich nur 3 Monate dort gewohnt habe erscheint mir unsinnig.

    Gruß,
    Rene

    • Dennis Hundt
      29. Dezember 2019 - 07:15 Antworten

      Hallo Rene,

      selbstverständlich zahlen Sie nur zeitanteilig und Ihr Nachmieter übernimmt den Folgeteil.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christian Sehder
    2. Mai 2020 - 13:34 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    vielen Dank für Ihren Artikel.

    Ich habe dennoch eine Frage: ist bei der Wahl des Verteilerschlüssels zu berücksichtigen, in welcher Form die angefallenen Kosten durch den Dienstleister in Rechnung gestellt wurden?

    Beispiel: Der Vermieter erhält eine Rechnung eines Dienstleisters (kalte NK), der seine (umlagefähige) Leistung bereits per Wohneinheit in Rechnung stellt. Der Vermieter wiederrum verteilt in der Betriebskostenabrechnung diese Kosten dann per Wohnfläche an seine Mieter.
    Der vom Vermieter gewählte Verteilerschlüssel ist fairer.

    Vielen Dank,
    Christian Sehder

    • Dennis Hundt
      4. Mai 2020 - 09:48 Antworten

      Hallo Christian,

      entscheidend ist, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Rechnungen die mit anderer Umlage gestellt wurden, werden dann entsprechend umgerechnet.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Romanofski
    22. März 2022 - 15:54 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich bin Mieter in einer seniorengerechten Wohnanlage mit insgesamt 28 Wohneinheiten (WE). 24 WE sind öffentlich gefördert und 4 WE freifinanziert. Von den öffentlich geförderten WE haben 12 jeweil eine Größe von 51 qm und 12 WE jeweils eine Größe von 60 qm. Jeweils 2 der freifinanzierten Wohnungen haben eine Größe von 90 qm und 103 qm. Die kalten Betriebskosten werden nach Wohnungsgröße abgerechnet, da dies bei öffentlich geförderten Wohnungen gemäß Neubaumietenverordnung 1970 so vorgegeben ist. Als Mieter einer der 103 qm großen WE zahle ich aktuell für das Jahr 2021 rund 900 € mehr als ein Mieter in einer der 51 qm großen WE. Lt. Vermieter gibt es keine Möglichkeit, die bisherige Abrechnungsmethode zu ändern.
    Meine Frage:
    Gibt es gesetzliche Regelungen die eine anderen Aufteilung zulassen?

    • Dennis Hundt
      22. März 2022 - 16:36 Antworten

      Hallo Herr Romanofski,

      die Abrechnung nach Fläche ist üblich und sogar der Verteilerschlüssel der nach BGB angewendet werden muss, wenn kein anderer Schlüssel vereinbart wurde.

      Eine große Wohnung verursacht i.d.R. mehr Nebenkosten als eine kleine Wohnung, der Schlüssel hat also eine gewisse Berechtigung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Romanofski
        23. März 2022 - 07:24 Antworten

        Guten morgen Herr Hundt,

        vielen Dank für Ihre schnelle Rückantwort.

        MfG

        D. Romanofski

  • A. Piechotta
    14. März 2023 - 19:54 Antworten

    Guten Abend,
    wir wohnen in einer zusammengelegten Wohnung (181,5m2) 3. Etage (Altbau 1900) und 4. Etage (Dachgeschoss 1992) in Berlin, haben bisher für diese eine Wohnung in der Nebenkostenabrechnung jährlich Grundsteuer in Höhe von 312 Euro gezahlt. Nunmehr wird von der Hausverwaltung ohne nachvollziehbare Erläuterungen für 2018 bis 2021 jährlich 768 Euro, somit insgesamt über 1800 EUR Grundsteuer nachgefordert. Nach Einsichtnahme in das Grundbuch wird unsere eine Wohnung seit 2018 als zwei Wohnungen geführt, daher wurden jeweils 2 Grundsteuerbescheide für 2018 bis 2021 erteilt, alle datiert vom 16.12.2022.
    Ist die Nachforderung der Höhe nach rechtens, wenn wir einen Mietvertrag für eine Wohnung haben? Wie ist die jährliche Steigerung der Grundsteuer von ca 250% zu erklären?

  • Kamieth
    25. Mai 2023 - 14:48 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Ich bin gerade auf diese Seite gekommen, weil ich nach Hilfe gesucht habe.
    Es geht um eine grundlegende Frage für die Abrechnungen einiger Nebenkosten.
    Es befinden sich auf dem Grundstück 5 Gebäude. Davon sind 4 Gebäude einzelne Ferienhäuser und ein Gebäude ist in 5 kleine separate Ferienwohnungen aufgeteilt. Alle Wohnungen könnten auch separat verkauft werden.
    Wasser und Strom kann in jeder Wohneinheit/bzw im Ferienhaus abgelesen werden . Jetzt musste der Abwasseranschluss erneuert werden. Ist es richtig, die Kosten nur durch die Anzahl der Gebäude(5)zu teilen oder ist es richtig durch die Anzahl der Wohneinheiten (4Häuser +5 Ferienwohnungen =insgesamt 9) … also durch 9 zu teilen???
    Auch beim W-lan Anschluss ist die Teilung durch 5 meiner Meinung nach nicht richtig. Es gibt 9 Router, müsste man dann nicht die Kosten durch 9 teilen?
    Es wäre schön, wenn ich dazu eine Aussage bekäme, oder einen Tipp, wo ich noch nachsehen könnte.
    Vielen Dank.
    Sandra

    • Dennis Hundt
      25. Mai 2023 - 23:03 Antworten

      Hallo Sandra,

      die Kostenverteilung richtet sich nach den Regelungen der Teilungserklärung. Normalerweise werden solche Positionen nach Miteigentumsanteilen (= MEA, entspricht i.d.R. der Wohnfläche) umgelegt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • PvdB
    13. Februar 2024 - 14:17 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe eine Frage zur CO2 Steuer für den Abrechnungszeitraum 2023. ab dem 01.01.23 gilt ja die neue Aufteilung der CO2 Steuer zwischen Vermieter und Mieter. Meine Frage hierzu: Wir haben 1 Wohnhaus in dem wir als Eigentümer wohnen und eine Wohnung im Haus ist vermietet, also quasi 2 x Wohneinheiten (1 x Selbstnutzung, 1 x Mieter). Es gibt nur 1 x Heizung und keine eigenen Zähler bei unserem Mieter. Wie berechnen wir die CO2 Steuer in der Nebenkostenabrechnung? Laut dem Rechner auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz müsste der Vermieter 30 % zahlen und der Mieter 70 %. Ich stehe aber gerade auf dem Schlauch wie ich das jetzt in der Nebenkostenabrechnung für 2023 darstelle. Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    • Dennis Hundt
      14. Februar 2024 - 10:35 Antworten

      Hallo PvdB,

      für die Heizkosten Ihrer Wohnung tragen Sie die Kosten selbst. Für die Heizkosten der Wohnung Ihres Mieters im recherchierten Verhältnis.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

Schreibe einen Kommentar zu Romanofski Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert