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Sturmschaden-Versicherung

Die Sturm- und Hagelversicherung ist regelmäßig Bestandteil der verbundenen Gebäudeversicherung. Sturmschäden setzen eine Windstärke von mindestens 8 voraus. Ist die Windstärke durch Rückfrage beim Wetterdienst nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn in der Nachbarschaft ähnliche Schäden nachzuweisen sind oder der Schaden am Gebäude nur durch Sturm entstanden sein kann.

Umlegbarkeit auf Mieter: Die Vermieter kann die Prämien für die Sturmschaden-Versicherung in der Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umlegen, da die Kosten in § 2 Ziffer 13 Betriebskostenverordnung als umlagefähige Nebenkosten bezeichnet sind.

Versichert ist nicht nur die unmittelbare Einwirkung des Sturms auf das Haus, sondern auch Schäden, die durch Gegenstände (umstürzende Bäume) entstehen, die der Sturm auf das versicherte Gebäude geworfen hat. Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Beseitigung eines Baumes sowie die dadurch bedingten Gebäudeschäden, unabhängig davon, ob der Baum auf dem eigenen oder dem Nachbargrundstück stand.

In der Sturmschaden-Versicherung sind auch Hagelschäden unabhängig vom Sturm mitversichert. Ferner sind Schäden durch Regenwasser als unmittelbare Folge eines Sturmschadens durch eindringenden Regen mitversichert, wenn der Sturm die Öffnung verursacht hat, durch die der Regen eindringen konnte.

4 Antworten auf "Sturmschaden-Versicherung"

  • Willy Bühler
    14. Juni 2017 - 14:04 Antworten

    Mein Vermieter führt in seiner Heiz-und Betriebskostenabrechnung als umlagefähige Ausgabe einen Betrag von 223,57 EUR auf. Kann ich darauf bestehen ,dass er mir aufschlüsselt um welche Art es sich bei diesen Versicherungen handelt und für welche evtl. Schäden diese Versicherungen haften?

    Vielen Dank
    Willy Bühler

    • Dennis Hundt
      15. Juni 2017 - 08:24 Antworten

      Hallo Herr Bühler,

      natürlich muss Ihr Vermieter Ihnen Auskunft darüber erteilen, um was für eine Versicherung es sich handelt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Frau Monika
    17. Dezember 2025 - 12:41 Antworten

    Guten Tag,
    ich habe ein vermietetes Einfamileinhaus geerbt.
    In meiner neu abgeschlossenen Gebäudeversicherung ist eine Elementarversicherung enthalten. Da dieser Posten im ursprünglichen Mietvertrag nicht enthalten war, weigert sich der Mieter diese Versicherung zu zahlen. Auch einer Änderung des Mietvertrages stimmt er nicht zu.
    Kann ich die Kosten trotzdem auf ihn umlegen oder hätte ich vorher den Mietvertrag ändern müssen?
    Danke

    • Dennis Hundt
      19. Dezember 2025 - 14:15 Antworten

      Hallo Frau Monika,

      eine Umlage der Kosten für die Elementarversicherung auf den Mieter ist nur möglich, wenn diese zu den umlagefähigen Betriebskosten nach § 2 BetrKV zählt und im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Da Elementarschäden dort nicht gesondert aufgeführt sind und die Versicherung nicht Bestandteil des ursprünglichen Mietvertrags war, kann der Mieter die Umlage verweigern.

      Eine nachträgliche Änderung des Mietvertrags ist nur mit Zustimmung des Mieters möglich. Ohne dessen Einverständnis tragen Sie die Kosten der Elementarversicherung selbst.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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