Im Mietvertrag vereinbart der Vermieter mit dem Mieter regelmäßig eine Nebenkostenvorauszahlung. Darauf darf sich der Mieter zumindest im ersten Mietjahr verlassen. Erweisen sich die Vorauszahlungen im Laufe der Abrechnungsperiode als zu niedrig, kann der Vermieter versuchen, vom Mieter eine Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung zu fordern.
Das Gesetz setzt dem Vermieter allerdings Schranken. So ist eine Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung nur nach der jährlichen Nebenkostenabrechnung erlaubt (§ 560 IV BGB). Die Möglichkeit zur Erhöhung muss nicht ausdrücklich vereinbart sein, darf aber auch nicht vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt sein. Der Mieter kann sich also nur im ersten Mietjahr auf die im Mietvertrag vereinbarte Nebenkostenregelung berufen.
Grundvoraussetzung: Eine formell ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung
Um entgegen der bisherigen im Mietvertrag festgelegten Nebenkostenvorauszahlung eine Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung zu verlangen, muss der Vermieter eine formell wirksame Abrechnung erstellt haben. Inhaltliche Fehler betreffen nicht die Wirksamkeit der Abrechnung als solche und berühren das Erhöhungsrecht nicht.
Sinnvollerweise wird der Vermieter die künftige Nebenkostenvorauszahlung an der Abrechnung für die vergangene Abrechnungsperiode orientieren. Da das Gesetz auf den Zugang einer Abrechnung abstellt, kann der Vermieter pro Abrechnung nur einmal die Nebenkostenvorauszahlung erhöhen. Andernfalls würde eine einzige Abrechnung eine ständige Erhöhungsmöglichkeit eröffnen, was offensichtlich im Gesetz ausgeschlossen werden sollte. Auch wenn zwischenzeitlich weitere erhebliche Kostensteigerungen eintreten, kann der Vermieter erst wieder nach Zugang einer erneuten Abrechnung erhöhen.
Der Vermieter kann die Erhöhung zugleich mit der Abrechnung verlangen. Eine zeitliche Begrenzung besteht allerdings auch nicht, so dass der Vermieter nach einer Abrechnung die weitere Kostenentwicklung abwarten und nachträglich die Erhöhung immer noch geltend machen kann.
Das Recht zur Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung steht sowohl dem Vermieter als auch dem Mieter zu. Der Mieter kann an höheren Vorauszahlungen interessiert sein, um seine Nachbelastung in der Nebenkostenabrechnung zu vermeiden. Im Übrigen können die Parteien jederzeit vertraglich eine bestimmte Nebenkostenvorauszahlung frei vereinbaren, diese insbesondere erhöhen, aber auch erniedrigen.
Haben die Parteien statt der Nebenkostenvorauszahlung eine Nebenkostenpauschale vereinbart, gilt § 560 I BGB: Erhöhungsrecht muss im Mietvertrag vereinbart sein, Angabe und Erläuterung der Erhöhungsgründe. Bei einer Inklusivmiete ist jegliche Erhöhung in der Regel ausgeschlossen.
Erhöhungsverlangen muss schriftlich erklärt werden
Will der Vermieter die Nebenkostenvorauszahlung erhöhen, muss er dies schriftlich erklären. Mündliche Forderungen sind unwirksam.
Eine Begründung ist nicht erforderlich, da das Gesetz insoweit keine Bedingungen gestellt (AG Potsdam GE 2007, 918). Soweit der Vermieter erhöht, sollte er dennoch eine Begründung liefern, um die Akzeptanz beim Mieter zu fordern. Zumindest muss der Vermieter die Angemessenheit seiner Forderung beachten
Die erhöhte Zahlungspflicht setzt mangels zeitlicher Bestimmung des Vermieters sofort ein, so dass der Mieter bei der nächsten Fälligkeit einer Vorauszahlung bereits den erhöhten Betrag schuldet. Rückwirkende Forderungen widersprechen dem Wesen einer Vorauszahlung und werden deshalb allgemein als unzulässig betrachtet.
Die Erhöhung kann sich individuell an den zu erwartenden Kosten für das jeweilige Mietverhältnis orientieren und muss nicht auf die Verhältnisse der gesamten Wohnanlage oder anderer Mieter abgestellt werden.
Das Gesetz stellt den Vermieter insoweit frei, die Nebenkosten zu erhöhen. Es verpflichtet ihn nicht. Daher kann der Mieter dem Vermieter auch nicht vorhalten, dass der Vermieter von der Erhöhungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe und deshalb eine Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung unangemessen sei (Schmidt Mietrecht S. 555).
Ergänzungsklausel für neue Nebenkosten
Um nachträglich entstehende Nebenkosten umlegen zu können, findet sich in vielen Mietverträgen eine Ergänzungsklausel.
- Danach kann der Vermieter nach Abschluss des Mietvertrages neue Nebenkosten auf den Mieter umlegen, wenn er den Mieter schriftlich auf die Einführung dieser Nebenkostenart unter Angabe des Grundes und der Höhe hingewiesen hat.
- Hat der Vermieter jedoch Nebenkosten im Mietvertrag schlicht vergessen, kann er diese nicht nachträglich fordern.
Sonderfall: Neue Nebenkosten infolge Modernisierung
Dies kann der Fall sein, wenn der Vermieter energetisch saniert und auf dem Hausdach eine Solaranlage zur Warmwasserbereitung installiert und die Kosten des Betriebs dieser Anlage auf die Mieter umlegt. Der Bundesgerichtshof hat einen ähnlichen Fall positiv im Sinn des Vermieters entschieden, der anstelle der Antenne einen Breitbandkabelanschluss installierte (BGH DWW 2007, 368).
Musterbrief für ein Erhöhungsverlangen (Vermieter an Mieter)
… Die Nebenkostenabrechnung (Anlage) hat einen erhöhten Anfall an Nebenkosten ergeben, insbesondere hat sich Ihr Gasverbrauch (siehe Ziffer xx der Nebenkostenabrechnung) gegenüber dem Vorjahr um xy Prozent erhöht.
Ich sehe mich daher veranlasst, Ihren Nebenkostenvorauszahlungsbetrag für die kommende Abrechnungsperiode um monatlich zusätzliche xy € anzupassen. Bitte zahlen Sie den erhöhten Betrag von insgesamt xy Euro beginnend zum 01.01. xy.
28. März 2013 - 11:41
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre Seite für Mieter und Vermieter ist sehr aufschlußreich.
Wir haben bzgl. der Nebenkostenabrechnung in der Vergangenheit viel Lehrgeld bezahlt und bedanken uns recht herzlich für Ihre ausführlichen Informationen.
Mit freundlichen Grüßen
Eheleute
Marianne Kriebel-Enkler und Helmut Enkler
29. März 2013 - 17:51
Hallo Frau Kriebel-Enkler,
besten Dank für die Blumen. Ich freue mich, wenn meine Seite Ihren helfen konnte.
Viele Grüße
Dennis Hundt
18. Juni 2020 - 20:28
Hallo, wäre für Tipp dankbar. In den Nebenkosten wurde die Grundstückversicherung von 795,- auf 1565,-.€ erhöht. Dadurch wurde jetzt eine Nachzahlung von 400,-€ fällig. Obwohl der Verbrauch sich nur geringfügig erhöht hat. 1.4. erfolgte daraufhin Mieterhöhung auf 450,-€, 1.6. auf 465,-€, 1.7. auf 485,-€. Ist das rechtlich ok?! Danke. MfG Hans Schnaars. P.S. Wer könnte mir da eventuell rechtlich weiter helfen bzw. beraten.
20. Juni 2020 - 07:59
Hallo Hans,
Sie können die Nebenkostenabrechnung und die Mieterhöhung von einem Anwalt prüfen lassen. Die gestaffelte Mieterhöhung aufgrund erhöhter Vorauszahlungen ist ungewöhnlich.
Viele Grüße
Dennis Hundt
9. Dezember 2013 - 09:11
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre Beiträge zu den Betriebskosten sind sehr aufschlussreich.Wir haben trotzdem noch 2 Fragen:
Darf der Vermieter den Benzinverbrauch der Geräte zum Rasen mähen und Hecke schneiden auf den Mieter umlegen? Der Vermieter hat dafür eine Firma beauftragt.
Wie hoch darf die Erhöhung der Nebenkostenpauschale sein? Unser Vermieter
verlangt für das kommende Jahr eine Erhöhung um 15%.
Vielen Dank
Familie Dieter Reißig
14. Dezember 2013 - 08:54
Hallo Dieter,
hier finden Sie Informationen zur Umlegbarkeit der Gartenpflege.
Viele Grüße
Dennis Hundt
22. Oktober 2014 - 17:30
Sehr geehrter Herr Hundt,
Ist es möglich, den Vermieter in irgendeiner Form zu belangen, wenn sich folgender Umstand ergibt:
Die Mieter eines Mietpools sehen sich Jahr führ Jahr mit Nachforderungen im Bereich von 1-2 Kaltmieten konfrontiert. Da es aber im Mietpool häufiger zu Mieterwechseln mit Mietzeiträumen zwischen einem und zwei Jahren kommt, ist dies bislang nicht aufgefallen.
Es wird als verwerflich erachtet, die Nebenkosten grundsätzlich zu niedrig anzusetzen, damit eine günstige Wohnung vorzutäuschen. Das geht auch mit der Wahrnehmung einher, dass beispielsweise die Wärmedämmung der Wohngebäude (trotz Sanierung) so schlecht sein muss, dass eine 25 m² Wohnung (Neubau) doppelt so hohe Heizkosten erreicht, wie eine 50 m² Wohnung (Altbau, ohne zusätzliche Wärmedämmung und mit viel freier Wandfläche).
Danke für die Auskünfte und beste Grüße,
Christian Wilken
22. Oktober 2014 - 17:51
Hallo Christian,
hier ein passender Artikel für Sie: Nebenkostenvorauszahlung zu niedrig angesetzt.
Viele Grüße
Dennis Hundt
17. Dezember 2014 - 20:56
Sehr geehrter Herr Hundt,
bin ich als Mieter verpflichtet, eine Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung zu akzeptieren, wenn der zugrundeliegenden Abrechnung widersprochen wurde?
Meine Nebenkostenabrechnung war sehr hoch, ich habe aufgrund nicht nachvollziehbar hohen und gestiegenen Heizkosten widersprochen. Noch habe ich keine Antwort auf meinen Widerspruch erhalten, rechne aber mit der üblich folgenden Erhöhung der künftigen Vorauszahlung.
Ich habe nach dem Schock der Abrechnungen deutlich weniger geheizt (auf Minimum, aber nicht Wohlfühltemperatur) und die kommenden Abrechnungen werden demnach niedriger sein.
Wie kann ich verhindern, dass ich eine höhere Vorauszahlung leisten muss?
Sollte sich später eine Gutschrift ergeben, wird mein Vermieter diesen Betrag auch sicher einbehalten, sollte die alte sehr hohe Abrechnung dann noch immer ungeklärt sein.
Ist es also erlaubt, auch der Erhöhung der Vorauszahlung zu widersprechen, solange ein enorm hoher Nachzahlungsbetrag nicht geklärt ist?
Vielen Dank und Grüße!
Martina F.
18. Dezember 2014 - 11:38
Hallo Martina,
die Lage ist etwas verfahren und ich kann Ihre und die (mögliche) Vermieterposition gut verstehen. Beide wollen Sie eine angemessene Vorauszahlung vereinbaren. Ich würde versuchen eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter suchen. Aber warten Sie erstmal die Reaktion des Vermieters ab, vielleicht plant er gar keine Erhöhung der Vorauszahlung oder geht zuvor auf Ihren Widerspruch ein.
Viele Grüße
Dennis Hundt
25. Februar 2015 - 10:30
Sehr geehrter Herr Hundt,
vielen Dank für den aufschlussreichen Artikel! Hierzu noch eine Frage:
Aus meiner letzten Betriebskostenabrechnung ergab sich eine Nachforderung des Vermieters und damit eine Erhöhung der Vorauszahlungen. Ich habe der Abrechnung jedoch widersprochen, da aus meiner Sicht u.a. unerlaubterweise Reparaturkosten auf die Mieter umgelegt wurden (Vollwartungsvertrag des Aufzugs wurde vollständig angerechnet). Bin ich nun verpflichtet, ab sofort die erhöhten Vorauszahlungen zu leisten, obwohl ich der Meinung bin, dass die Betriebskostenabrechnung fehlerhaft und die Vorauszahlungserhöhung damit nicht gerechtfertigt ist?
Vielen Dank und viele Grüße
Thomas
25. Februar 2015 - 17:38
Hallo Thomas,
ich würde versuchen das einvernehmlich zu lösen: Überzeugen Sie Ihren Vermieter, dass die erhöhte Vorauszahlung nicht nötig ist, da ohne die nicht umlegbaren Kosten keine Nachzahlung zustande gekommen wäre. Wenn wir hier über 5 Euro mehr oder weniger sprechen, würde ich hingegen einfach mehr vorauszahlen, dann haben Sie noch mal ein kleines Polster.
Viele Grüße
Dennis Hundt
31. Mai 2015 - 20:06
Unser Vermieter hat letztes Jahr im April das 2-Familien-Haus übernommen.
Jetzt im Mai hat er eine Erhöhung vorgenommen, ohne das es zwischenzeitlich eine Abrechnung gab, und hat diese mit “allgemeine Kostensteigerung bei den Nebenkosten” begründet.
Ist dieses so rechtens, und wenn ja, kann er das schon für die nächste Miete verlangen?
Vielen Dank im voraus
14. Juni 2015 - 21:13
Sehr geehrter Herr Hundt,
vielen Dank für den aufschlussreichen Artikel! Ich habe eine Frage:
aus unserer Nebenkostenabrechnung errechnete sich für das vergangene Jahr ein Guthaben von knapp 500€.
Anstatt nun aber die NK-Vorauszahlung senken zu wollen, will der Vermieter aufgrund von “gestiegenen Kosten” die monatliche Vorauszahlung um 15€ erhöhen. Eine schriftliche Begründung für die erhöhte Zahlung fehlt gänzlich.
Das kommt mir vor wie Kokolores. Meine Frage ist, ob ich Widerspruch einlegen kann, und, wenn ja, wie mache ich das formell korrekt?
Vielen Dank und liebe Grüße,
David
16. Juni 2015 - 17:44
Hallo David,
hier ein Artikel für Sie: Dürfen Mieter Nebenkostenvorauszahlungen selbstständig korrigieren und anpassen?
Viele Grüße
Dennis Hundt
29. Juli 2015 - 11:46
Hallo Herr Hundt,
unser Vermieter oder sein Vertreter verlangt von uns eine Erhöhung von 50€.
Wir wohnen erst seit Dezember 2014 in der Wohnung und unsere Abrechnung ist dementsprechend auf den Dezember ausgelegt.
Abgelesen wurde Ende Januar und die Wasserkosten sind auch auf Dezember gelegt, weshalb wir 120€ nachzahlen sollten.
Kann man nach einem Monat die Nebenkosten derart erhöhen?
Gruß
D. Beck
29. Juli 2015 - 12:44
Hallo Herr Beck,
ein Monat ist alleine deshalb nicht repräsentativ, weil Sie im Winter die Heizkosten verbrauchen, für die Sie in dem Sommermonaten “Geld / Vorauszahlungen” ansparen. Diese Ansparung fehlt bei Ihnen.
Auf der anderen Seite ist es eine Vorauszahlung, die sich mit der nächsten Abrechnungen besser einpendeln wird. Alles was Sie zuviel zahlen, gibt es ja zurück.
Viele Grüße
Dennis Hundt
2. September 2015 - 18:08
Sehr geehrter Herr Hundt,
wir wohnen seit ca. vier Jahren in einer Mietwohnung, welche sich in einem Haus mit drei weiteren Wohnungen und dementsprechend drei weiteren Familien befindet.
Heute erhielten wir einen Brief, in welchem stand, dass die jährliche Nebenkostenabrechnung erhöht würde. Als Grund wurde der “mehr als schlechte[] Zustand[] des Treppenhauses” genannt, wegen welchem eine Putzfrau alle zwei Wochen in Zukunft engagiert werden soll. Außerdem wurde darauf hingewiesen dass die Flucht- und Zugangswege nicht weiterhin “versperrt” werden dürfen. Im Treppenhaus stehen lediglich Schuhe und im Treppenhaus der obersten Wohnung stehen zwei kommoden, welche nach Angabe den Weg zum Dachgeschoss versperren. Seit wir dort wohnen haben wir diese Kommoden dort stehen und nun scheinen sie zu stören. Die Treppe zum dachgeschoss kann allerdings ausgezogen werden. Als wir dies lasen ruften wir dort an und fragten nach. Am Telefon wurde uns dann von der Vermieterin erklärt ihre Enkelin würde dies nun übernehmen. Sie wollen eine Putzfrau alle zwei Wochen jeweils zwei Stunden dort arbeiten lassen. Bisher sollten alle Mieter ihren Bereich sauber halten, dies taten wir auch und weil ein anderer Mieter dies nicht tat sollen wir mehr zahlen. Wir finden nach einer relativ langen Zeit die wir nun dort wohnen, hätte man erstmal ohne die kosten zu erhöhen auf die scheinbaren Mängel aufmerksam machen können.
Ist die Enkelin unserer Vermieterin im Recht?
3. September 2015 - 09:40
Hallo M. Walbröl,
Möbel gehören grundsätzlich nicht ins Treppenhaus, das dürfte eindeutig sein. Wenn Sie Treppenhausreinigung über die Mieter erfolgte, ist dieser Artikel für Sie interessant: Treppenhausreinigung – Kostenumlage, wenn die Reinigung durch Mieter vereinbart ist?
Viele Grüße
Dennis Hundt
20. Oktober 2015 - 12:12
Sehr geehrter Herr Hundt,
vielen Dank für Ihre hilfreichen Artikel. Ich habe aber ein etwas spezielleres Problem und hoffe auf einen Rat Ihrerseits:
Ich bin Mieterin in einem Haus, dem ein Vereinsheim angeschlossen ist. Früher war dies die Wohnung des Hausmeisters. Das Vereinsheim wird im Sommer regelmäßig für Veranstaltungen genutzt, im Winter nur gelegentlich für Vorstandssitzungen.
Nun habe ich ein Schreiben des Vermieters erhalten, in dem er mich auf die hohen Heizkosten hinweist und eine Erhöhung vornimmt. Das Schreiben datiert vom 08.10.2015. Die erhöhten Heizkosten sollen nun rückwirkend seit dem 01.10.2015 gezahlt werden, d. h. er fordert für Oktober noch 50 € nach. Ist dies zulässig?
Eine förmliche Nebenkostenabrechnung (in der die gezahlten Abschläge mit dem tatsächlichen Verbrauch gegenübergestellt werden) fehlt in dem Schreiben völlig. Stattdessen nimmt er nun eine Aufschlüsselung vor, wonach ich 65 % der Heizkosten bezahlen soll, der Verein (als Vermieter) lediglich 35 %. Ist eine solche Aufschlüsselung zulässig?
Darüberhinaus war eine Kopie der Abrechnung des Gaslieferanten beigefügt, wonach für den gesamten Komplex und den zurückliegenden Abrechnungszeitraum ein Betrag i. H. v. 128 € nachgefordert werden. Diesen Betrag stellt er mir komplett in Rechnung. Dies begründet er damit, dass die Räume des Vereins nicht geheizt werden würden. Darf der Vermieter mir die komplette Nachzahlung in Rechnung stellen?
Ich hoffe Sie können mir bei meinen Problemen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Barembruch
20. Oktober 2015 - 18:20
Hallo Frau Barembruch,
danke für Ihren Beitrag. Ich kann den komplexen Sachverhalt leider nicht wirklich kommentieren. Ich würde eine Prüfung der Nebenkostenabrechnung empfehlen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
25. Mai 2016 - 12:43
Hallo,
wo finde ich den Musterbrief?
25. Mai 2016 - 16:23
Hallo David,
die Muster-Formulierung finden Sie ganz am Ende des Artikels.
Viele Grüße
Dennis Hundt
26. Juni 2016 - 09:16
Sehr geehrter Herr Hundt,
ich bin ARGE-Empfängerin und bewohne mit zwei Kindern 75 qm. Gesamtmiete 530 Euro, davon 120 Heizung und 60 Nebenkosten.
Nun soll ich 650 Euro Miete zahlen, was die ARGE natürlich nicht übernimmt. Außerdem 2000 Euro Nebenkostennachzahlung für die letzten drei Jahre. Ist das zulässig?
Vielen Dank im Vorraus
I.K.
27. Juni 2016 - 08:19
Hallo I.K.,
ich kann Ihnen mit einem Thema helfen: Abrechnungsfrist für die Nebenkostenabrechnung
Der Vermieter kann in der Regel nicht 3 Jahre rückwirkend abrechnen, aber das lesen Sie im verlinkten Artikel.
Viele Grüße
Dennis Hundt
13. August 2016 - 23:00
Guten Tag, ich hätte da mal eine Frage an Sie:
Ich bin letztes Jahr am 12. September in meine erste Wohnung gezogen!
Bis jetzt habe ich 770 € Warmmiete bezahlt. Meine Vermieterin kam letzte Woche auf mich zu und meinte dass sie von der Hausverwaltung/bzw. Immobiliengesellschaft die Nebenkostenabrechnung bekommen hat. Ich muss nun ab dem 01.09. 830 € bezahlen d.h. die Nebenkosten wurden um 60 € erhöht. Ich wollte zwar wissen ob diese Erhöhung in meiner Mietperiode entstanden ist doch sie verneinte es nur.
Ist dies rechtens und wie soll ich mich da verhalten? Würde mich sehr über eine Antwort freuen
14. August 2016 - 08:32
Hallo Monika,
es scheint sich für 2015 eine erhebliche Nachzahlung ergeben zu haben – diese fällt zum Teil sicherlich auch in Ihren Abrechnungszeitraum ab September 2015. Im durchsichtigsten wäre es sicher, auf Ihre Nebenkostenabrechnung zu warten. Dann wissen Sie genau, ob Ihre Vorauszahlungen für Ihren Zeitraum ausreichend waren. Sprechen Sie am besten mit Ihrer Vermieterin.
Viele Grüße
Dennis Hundt
27. August 2016 - 14:00
Sehr geehrter Herr Hundt,
in unserer Nebenkostenabrechnung findet sich lediglich eine Liste mit Art der Kosten, Angabe des Verteilerschlüssels, Gesamtanteile, Anteil, Betrag, Anteil Einheit und Zeintraum. Am Ende eine Aufsummierung und auf dem zweiten Blatt eine Erhöhung um 8%. Diese ist nicht weiter erläutert und auch in Summe 10% höher, als die tatsächlich angefallenen Mehrkosten (die zudem noch Positionen enthalten, die so nicht aufgerechnet werden können wie Winterdienst und Gartenarbeit durch den abgerechneten Hausmeister). Ansonsten fehlt jegliche Möglichkeit zu überprüfen, ob die aufgeführten Positionen den Tatsachen entsprechen. Wir können also nicht nachvollziehen, warum sich diese Erhöhung ergibt. Reicht die Auflistung mit der Errechnung einer Nachzahlung (wie gesagt beinhaltet Positionen, die so nicht abgerechnet werden dürfen) oder müsste das noch näher erläutert werden? Vielen Dank schon mal 🙂
beste Grüße
29. August 2016 - 17:58
Hallo Theothekla,
für die genaue Prüfung müssen Sie die Belege einsehen: Belege der Nebenkostenabrechnung prüfen – Unterlagen richtig einsehen (13 Tipps für Mieter)
Viele Grüße
Dennis Hundt
16. Dezember 2016 - 22:27
Hallo.
Mein Vermieter hat mir heute die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2015 geschickt. Mein Abrechnungszeitraum ist allerdings nur vom 15.11.2015 – 31.12.2015. Da ich am 15.11.2015 erst eingezogen bin.
Logischerweise habe ich in den 1,5 Wintermonaten erhöhte Heizkosten. Nun hat er meine Heizkostenvorauszahlung von 100 € auf 170€ angehoben. Ist dies rechtens? Es kann doch nicht sein das er eine Erhöhung von 70 € ausspricht wenn nur 1,5 Monate berücksichtigt sind. Und zudem noch Wintermonate. Übers ein ganzes Jahr gesehen müsste ich bei einer vorauszahl von 100 € sogar noch eine Rückerstattung bekommen wenn ich dies für das Jahr 2016 mal rechne.
Gruß Stefan
17. Dezember 2016 - 11:41
Hallo Stefan,
ich sehe das genauso wie Sie – machen Sie Ihren Vermieter auf den “Denkfehler” aufmerksam und bitten Sie um Anpassung.
Viele Grüße
Dennis Hundt
24. Dezember 2016 - 01:06
Sehr geehrter Herr Hundt, ich wohne seit 11|2014 in meiner Wohnung. 2014 bekam ich für 2 Monate schon 500 Nachzahlung plus 50 Euro Mieterhöhung. 2015 eine Nachzahlung von 1800 Euro mit einer weiteren 50 Euro Mieterhöhung. Dieses Jahr waren es 500 plus einer weiteren Mieterhöhung von 50 Euro. Ständig werden neue Firmen für Müll, Hausreinigung, Ablesen von Zählern, Gartenarbeit etc. beschäftigt, die auf die Mieter umgelegt werden- die jedes Jahr teurer werden.
Ist das rechtens? Meine Miete hat sich jedes Jahr um 50 euro erhöht, sprich 150 Euro ( ursprünglich 1300, nun 1450) auf Grund von NK, plus Nachzahlungen von 2800 Euro! in nur 2 Jahren und 2 Monaten.
Kann die HV einfach überteuerte Firmen beschäftigen. Weiss ich, ob die nicht Deals untereinander vereinbaren?
Ist es sinnvoll, einen Anwalt einzuschalten?
LG SK
29. Dezember 2016 - 19:26
Hallo Sandra,
ein Link für Sie: Wann kann der Mieter überhöhte Nebenkosten beanstanden (Wirtschaftlichkeitsgebot)?
Viele Grüße
Dennis Hundt
18. Januar 2017 - 10:18
Sehr geehrter Herr Hundt,
wir haben zum 15.09.2015 eine Wohnung gemietet und auf Vermieterwunsch
im Vertrag die Klausel “Auf eine Abrechnung und Nachforderung der Nebenkosten
wird gegenseitig verzichtet.” eingefügt.
Im Dezember klagte er mündlich über einen zu hohen Wasserverbrauch unsererseits.
Gestern erhielten wir einen Brief, dass er eine Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung
rückwirkend ab 01.01.2016 und zukünftig verlangt.
Nach meinem Wissen ist dies doch durch die im Mietvertrag eingefügte Klausel nicht möglich,
oder könnte er mit der Erhöhung durchkommen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichem Gruß
C. B
18. Januar 2017 - 10:31
Hallo C.B.
ich würde die Klausel auf deren Wirksamkeit und Auswirkung rechtlich prüfen lassen oder erstmal in diese Richtung recherchieren.
Viele Grüße
Dennis Hundt
28. März 2017 - 14:36
Sehr geehrter Herr Hundt,
folgender Fall:
Im Jahr 2014 von 01. Januar bis 31. Dezember wurden kalte Betriebskosten in Höhe von 4485,25€ angegeben. Einzug 01. Juli 2014.
Nun kam die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2015 die kalten Betriebskosten wurde in Höhe von 4485,25€, auf in Höhe von 6407,46€ angehoben.
Es wurde durch den Vermieter nicht mitgeteilt, dass sich hier bei drei Positionen, die Nebenkosten auf 100% erhöhen. Aber es wurde bestätigt, dass sich die Nebenkostenvorauszahlungen für das Jahr 2016 weiterhin bei in Höhe 135,50€ verbleiben würde.
Meine Frage, muss ich die Nachzahlung für 2015 akzeptieren? Und was passiert mit der Abrechnung für das Jahr 2016, die ja erst noch erstellt und zugestellt wird? Muss ich auch da eine Nachzahlung akzeptieren, Auszug war zum 31.10.2016.
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
MfG
Frau Schönbach
28. März 2017 - 18:50
Hallo Frau Schönbach,
warum haben sich die Nebenkosten dermaßen erhöht? Ohne Details zu kennen, kann ich Ihnen hier leider nicht wirklich helfen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
8. November 2018 - 15:41
Hallo,
ich wohne seit Dezember 2017 in einer neuen Wohnung ( 2- Personen Haushalt). Die Miete betrug inklusive Betriebskosten 670. Jetzt wurde sie auf 820 erhöht. Es wurden jedoch nur die Daten von dem Dezember erfasst. Logisch das die da ziemlich hoch waren, da es auch kalt war.
Wir sind 2 Studenten und das ist wirklich viel Geld. Kann man da irgendwas machen?
8. November 2018 - 15:56
Hallo Muriel,
hinterfragen Sie die Erhöhung und weisen Sie darauf hin: Wohnung nur im Winter bewohnen = hohe Nebenkostennachzahlung
Viele Grüße
Dennis Hundt
20. Januar 2019 - 12:43
Hallo,
unser Vermieter möchte die Nebenkostenvorauszahlung erhöhen, nicht weil wir mehr verbrauchen würden, sondern weil die Kosten in 2019 steigen würden (insb. die Kosten für Öl und Gebäudeversicherungen). Für 2018 haben wir noch keine Nebenkostenabrechnung erhalten.
Er möchte die die Vorauszahlung um über 60% erhöhen, was ich persönlich als unverhältnismäßig hoch empfinde. Da dieser Betrag so hoch ist, würde ich gerne wissen, aus was er sich zusammensetzt.
Ihm geht es jedoch um erhöhte zukünftige Kosten, also sagt er, dass er uns nicht sagen kann, wie sich die Erhöhung zusammensetzt. Es geht wie gesagt nicht um unseren vermeintlich erhöhten Verbrauch, dieser wäre ja auch nur durch die aktuelle Abrechnung ersichtlich.
Kann er einfach so die Nebenkostenvorauszahlung erhöhen? Ist er verpflichtet aufzuschlüsseln wie der erhöhte Betrag zustande kommt?
Viele Grüße,
Theres
21. Januar 2019 - 11:05
Hallo Theres,
eine Erhöhung wegen steigender Kosten ist m.E. denkbar und vertretbar. Aber sicherlich nicht um 60%. Dieser große Sprung muss m.E. konkret begründet werden.
Viele Grüße
Dennis Hundt
7. Juli 2020 - 14:53
Guten Tag Herr Hundt,
Ich habe eine Wohnung gekauft mit einem Mieter, der dort seit 1974 wohnt. Laut Mietvertrag zahlt er nur Heizung Wasser Hausmeister und Satellit als Nebenkosten. Damals waren das 68 DM. Bis 2012 wurden die NK auf 111,65 Euro erhöht. Die Erhöhungen sind nicht mehr Nachvollziehbar. Der Vorbesitzer (er hatte die Wohnung seit 2013) hat nie eine NK-Abrechnung gemacht.
Nach 1974 wurden ja diverse NK in NRW neu eingeführt, wie Müll, oder Straßenreinigung. Die Grundsteuer ist erst seit 2004 umlegbar. Der Verwaltervertrag der Wohnanlage ist aus dem Jahr 1998 und dort ist auch ein Gärtner enthalten. Der Mieter (bzw. sein Anwalt) beruft sich auf seinen Mietvertrag und will keine Nebenkosten außer die im Mietvertrag vorhandenen zahlen. Der Mietvertrag enthält aber eine Öffnungsklausel, welche besagt, dass alle Neueinführungen von Nebenkosten von dem Moment der Entstehung aus zahlbar sind, wobei der Vermieter verpflichtet ist, dies bis zum 15. des Vormonats durch einfachen Brief mitzuteilen. Wie die Nebenkostenerhöhung bis 2012 zustande kam, kann nicht mehr nachvollzogen werden. Bin ich dennoch berechtigt, die nach Abschluß des Mietvertrages eingeführten Nebenkosten, wie Müll, Straßengebühr und Grundsteuer abzurechnen? Ich habe den Mieter dies bereits mitgeteilt. Dieser verweigert jedoch die Zahlung. Gibt es da Verjährungsfristen für die Einführung neuer Nebenkosten? Für eine Antwort wäre ich sehr Dankbar.
9. Juli 2020 - 08:42
Hallo Melanie,
sofern die Klausel im Mietvertrag wirksam ist, sollten Sie die Ankündigungen der jeweils neuen Nebenkosten nachweisen können. Lassen Sie die Sachlage bei Bedarf rechtlich einschätzen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
11. März 2021 - 18:25
Hallo Herr Hundt,
mir sollen erstmalig seit Einzug in 2001 die Nebenkosten um min. 150€ rückwirkend zum 1.1.21 u.a. wg. Modernisierung angehoben werden und ich habe noch nie eine Abrechnung erhalten.
Weil ich aktuell leider HIV beziehe, verlangt das Amt nach meiner Meldung Ende Februar einen entsprechenden Nachweis bis 18.3.21. Weil aktuell eine Solaranlage zur Warmwassererzeugung eingebaut wird, bekomme ich aber erst einen neue Bescheinigung o.ä. nach merhfacher Bauverzögerung frühestens Mitte April. Ich stehe nun zwischen den Stühlen.
Daher habe ich mehrere Fragen:
1. Darf rückwirkend erhöht werden?
2. Dürfen aktuell entstehende Kosten einer Modernisierung in einer möglichen Vorauszahlung berücksichtigt werden, wenn deren Höhe noch nicht bekannt ist? 8% einer Solaranalge sind mgl.
3. Aus welchen Zeitraum dürfen Modernisierungskosten in eine erstmalige NK Erhöhung einfließen?
Vielen Dank und mfG
Thomas K.
12. März 2021 - 06:52
Hallo Thomas,
warum genau sollen sich die Nebenkosten erhöhen bzw. geht es nicht nur um de Erhöhung der Miete aufgrund einer Modernisierung?
Viele Grüße
Dennis Hundt
15. September 2022 - 11:44
Hallöchen,
darf der Vermieter auf Grund der Gaspreiserhöhung die Nebenkosten 3 Monate vor Nebenkostenabrechnung erhöhen? So weit wie ich das sehe darf er dies erst nach Ende der Abrechnungsperiode § 560 Absatz 4 BGB
Der Vermieter weist in seinem Schreiben darauf hin das er nicht wirtschaftlich in der Lage ist für den jeweiligen Zeitraum von einem Jahr in Vorkasse zu bewältigen.
Mit frdl. Grüßen
J.H.
15. September 2022 - 14:27
Hallo Jana,
grundsätzlich ist eine Erhöhung auch im Interesse des Mieters. Nachzahlungen werden so minimiert oder vermieden. Sie haben recht, eine Erhöhung ist regelmäßig erst nach Abrechnung möglich. Jetzt wird allerdings das Jahr 2021 abgerechnet. Hieraus wird sich eventuell noch gar keine Erhöhung ergeben. Eine Erhöhung wird erst mit der Abrechnung 2022 sichtbar. Im Jahr 2023. Dass Ihr Vermieter hier nicht ein Jahr die Heizkosten vorfinanzieren will oder kann, sollte auf der Hand liegen.
Viele Grüße
Dennis Hundt