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Die Grenzen der Mieter-Gartenpflege (Baumschnitt usw.)

Die Verpflichtung des Mieters zur Gartenpflege muss im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart sein. Wird der Garten mitvermietet, ist es üblich und erlaubt, die Gartenpflege auf den Mieter zu übertragen (LG Köln, Urteil v. 11.1.1996 – 1 S 149/95).

Es gibt kein Gewohnheitsrecht, das den Mieter einer Wohnung ohne entsprechende Vereinbarung gleichzeitig auch zur Gartenpflege verpflichtet. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Mieter den Garten nutzen darf. Enthält der Mietvertrag eine Klausel zur Gartenpflege, kommt es darauf an, wie deren Tragweite zu verstehen ist und wo die Grenzen des Mieters zur Gartenpflege liegen.

In diesem Artikel informieren wir über die Möglichkeiten und Grenzen der Gartenpflege durch den Mieter.

1. Gartenpflege umfasst ohne weitere Vereinbarung nur einfache Arbeiten

Die Klausel „Der Mieter übernimmt die Gartenpflege“, verpflichtet den Mieter nur, einfache Arbeiten im Garten zu erledigen. Dazu gehören Tätigkeiten, die jeder Mieter ohne großen Kostenaufwand und Gartenbaukenntnisse zu erledigen kann. Beispiele: Rasenmähen, Unkrautjäten und Laub rechen (OLG Düsseldorf Az. 10 U 70/04).

Darüber hinaus gehende Arbeiten (Fällen von Bäumen, Vertikutieren und Düngen des Rasens, Neuanlage eines vermoosten Rasens) bleiben Aufgabe des Vermieters. Ist er selbst dazu außerstande, muss er einen Dritten (Gartenbaufirma) beauftragen. Soweit es sich dabei um fortlaufende wiederkehrende Aufgaben handelt (herbstlicher Baum- und Heckenschnitt), kann er den Kostenaufwand mietvertraglich auf den Mieter umlegen und in der Nebenkostenabrechnung abrechnen (§ 2 Ziffer 10 BetrKV).

Bei der Bemessung des Umfangs der Grenzen der Gartenpflege wird man auch darauf abstellen müssen, ob der Mieter ein Einfamilienhaus gemietet hat oder in einem Mehrfamilienhaus neben den anderen Mieter für die Gartenpflege verantwortlich ist. Ein EFH begründet eine höhere Verantwortung, als wenn diese auf mehrere Mieter verteilt wird.

Regelmäßig dürfte die Verpflichtung zur Gartenpflege ihren Niederschlag in der Bemessung der Miethöhe finden. Der Mieter erhält auch ein Nutzungsrecht am Garten. Er kann auch zumindest mitbestimmen, welche Optik der Garten hat und wie er ihn konkret nutzt.

Soweit der Mieter zum Ausgleich für die geringere Miete die Gartenpflege übernimmt, ist die damit einhergehende Verpflichtung im Zusammenhang mit dem Umfang der Verpflichtung strenger zu bewerten, als wenn dies nicht der Fall wäre. Dann könnte der Vermieter den Garten selbst pflegen und dem Mieter die Kosten auferlegen.

2. Grundsatz: Verwildern des Gartens ist zu vermeiden

Richtschnur ist, dass der Mieter den Garten nicht verwildern und verkommen lassen darf. Sofern der Mietvertrag keine genauen Vorgaben enthält, bleibt es dem Mieter überlassen, über die Art und den Umfang der Gartenpflegemaßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Üblicherweise sind Bäume und Sträucher zu beschneiden, Rasenflächen zu pflegen und kranke oder morsche kleinere Bäume und Sträucher zu entfernen (OLG Düsseldorf WuM 2004, 603; LG Braunschweig WuM 2009, 288).

Die Neuanlage des Gartens oder eines Baumbestandes geht über diesen Rahmen sicher hinaus. Wächst ein Baum in des Nachbarn Garten, wird der Mieter verpflichtet sein, den Baum zu fällen oder zurückzuschneiden, sofern dies mit einem vertretbaren Aufwand machbar ist. Benötigt er eine Motorsäge oder muss bei hohen Bäumen eine Gartenbaufirma beauftragt werden, ist der Vermieter in der Pflicht. Solche Arbeiten gehen über einfache Pflegearbeiten hinaus. Die Grenzziehung hängt vom Einzelfall ab. Da eine klare Zuordnung in der Praxis nicht immer möglich ist, sollten sich die Parteien absprechen.

Mehr hier: Nebenkostenabrechnung: Baumfällung oder Baumschnitt umlegbar?

3. Mieter pflegt nach eigenem Ermessen

Hat der Mieter die Gartenpflege übernommen, darf ihm der Vermieter nicht ohne weitergehende Vereinbarung vorschreiben, welche Pflegemaßnahmen vorzunehmen sind (LG Wuppertal WM 2000,353). Andernfalls würde der Mieter die Stellung einer arbeitnehmerähnlichen Person erfüllen. Der Vermieter hat kein, einem Arbeitgeber vergleichbares Direktionsrecht hinsichtlich Art, Umfang und Häufigkeit der Gartenpflege (OLG Düsseldorf WuM 2004, 603). Er kann nicht vorgeben, in welchen Zeitabständen der Rasen zu mähen ist oder die Hecken zu schneiden sind. Die Grenze findet sich dann, wenn der Garten zu verwahrlosen droht und damit eine Optik bietet, die sich in das allgemeine Wohnbild des Gebäudes und der Umgebung nicht mehr einfügt.

4. Pflegevorgaben des Vermieters bedürfen der Vereinbarung

Allerdings bleibt es beiden Parteien unbenommen, detaillierte Regelungen zur Gartenpflege in den Mietvertrag aufzunehmen (LG Köln Urteil v.11.1.1996 – 1 S 149/95). Es spricht nichts dagegen, wenn der Mieter sich verpflichtet, den Rasen in festgelegten Abständen zu mähen, wenn zum Beispiel der Vermieter den Rasen angelegt hat und sich Wildwuchs von Unkraut nur so verhindern lässt.

5. Mieter ist nur bedingt verkehrssicherungspflichtig

Die Gartenpflege geht nicht soweit, dass sie dem Mieter eine Verkehrssicherungspflicht auferlegt. Allerdings wird man dem Mieter eine Informationspflicht zumuten dürfen. Wenn er sehenden Auges die Gefahr eines umstürzenden Baumes ignoriert und ein anderer Mieter, Nachbar oder Passant durch den umstürzenden Baum verletzt wird, ist er mindestens in der Mitverantwortung.

6. Kostenverantwortung bei Gartenpflegemaßnahmen

Hat sich der Mieter zur Gartenpflege verpflichtet, braucht er die damit verbundenen Aufwendungen nur insoweit aus eigener Tasche bezahlen, als sie üblich sind. Dazu gehört sicherlich das für die Gartenpflege notwendige Gartengerät (Rasenmäher, Rechen, Heckenschere). Er kann auch vereinbaren, dass der Vermieter diese Geräte zur Verfügung stellt.

Dabei ist die Gartenpflege als reine Instandhaltungsmaßnahme von Instandsetzungsmaßnahmen abzugrenzen. Pflege ist Instandhaltung, Ersatzarbeiten sind Instandhaltung. Muss ein Baum gefällt oder der vermooste Rasen neu angelegt werden, kann dies erhebliche Kosten verursachen. Auch die Reparatur eines verrosteten Gartenzauns dürfte Verpflichtung des Vermieters bleiben, da ein ordentlicher Zaun Bestandteil des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache ist.

Im Idealfall könnte vereinbart werden, dass der Mieter bestimmte Gerätschaften (Rasenmäher, Rechen) selbst stellt, Material (Grassamen, Kleinschere, Dünger, Unkrautbekämpfungsmittel) in einer Größenordnung von z.B. 150 € auf eigene Kosten anschafft und größere Aufwendungen nach Absprache mit dem Vermieter auf dessen Kosten beschafft.

7. Erträge des Gartens gehören Mieter

Pflegt der Mieter den Garten, steht ihm mangels entgegenstehender Vereinbarung auch das Recht zu, Obst von den Bäumen zu ernten, Blumen zu pflücken oder das Laub zu kompostieren (AG Leverkusen WuM 1994, 199).

8. Wegnahmerecht und Wegnahmepflicht bei Auszug

Kündigt der Mieter das Mietverhältnis, darf er die von ihm eingesetzten Pflanzen und mäßig große und noch umsetzbare Bäume ausgraben und mitnehmen (OLG Düsseldorf NZM 1998, 1020). Gemäß § 539 II BGB obliegt ihm sogar eine Wegnahmepflicht.

Anders ist die Situation, wenn der Mieter aufgrund seiner Verpflichtung zur Gartenpflege eine Pflanze auf unbestimmte Zeit eingepflanzt und die Pflanze infolge ihres Wuchses nicht mehr ohne Schwierigkeiten und Risiken für ihren weiteren Bestand entfernt werden kann. Solche Pflanzen werden dann „wesentlicher Bestandteil“ des Grundstückes. Der Vermieter erlangt an ihnen nach § 946 BGB Eigentum (LG Detmold Urt.v.26.3.2014 – 10 S 218/12).

Dabei kann sich der Mieter auch mit dem Vermieter über eine angemessene Entschädigung verständigen. Ist ein vom Mieter gepflanzter großer Baum nicht mehr umsetzbar, kann er eine Entschädigung nur auf Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Vermieter einfordern (BGH WuM 2007, 443).

56 Antworten auf "Die Grenzen der Mieter-Gartenpflege (Baumschnitt usw.)"

  • M.Hofmann
    30. Juli 2016 - 17:29 Antworten

    Wir wohnen in einem Haus mit 3 Parteien und sind zur Gartenpflege verpflichtet, nur die anderen Parteien beteiligen sich nicht an der Pflege (Rasenmähen und Strauchschnitt) nun ist ein Angebot vom Vermieter gekommen das die Gartenpflege eine Firma übernehmen soll. Das hieße das wir im Jahr rund 800€ mehr an Nebenkosten zahlen müssten (laut schlüssel). Meine Frage nun kann ich darauf bestehen das mir der Vermieter einen Teil der Gartenpflege zuweist und ich diesen erledige und der Rest über die Firma und die anderen Parteien sich das teilen müssen? Oder müssen wir zahlen obwohl wir die Gartenarbeit erledigen würden zu einem Teil?
    Danke für die Antwort

  • gudrun kirschke
    23. August 2016 - 11:46 Antworten

    Wer hat der Strauch & Baumbeschnitt zur Straße und den Nachbarn zu tätigen. Nach 8 Jahren kommt der Vermieter nun und macht es uns zur Pflicht.?

    • Dennis Hundt
      23. August 2016 - 17:18 Antworten

      Hallo Gudrun,

      schauen Sie in den Mietvertrag, ob Sie zur Gartenpflege verpflichtet sind. Ich kenn die Situation vor Ort nicht, aber wenn eine Firma mit dem Rückschnitt beauftrag wird, können die Kosten i.d.R. auf die Mieter umgelegt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Name Warmbold
    29. Oktober 2016 - 07:33 Antworten

    Gibt es einen Paragraphen der die Entsorgung das abfallendes Laubs regelt?in meinem Mietvertrag steht die Gartenpflege mit drinnen (allerdings ist mein Vermieter der Meinung ich mache es ordentlich genug…) das ewige Thema ist das Laub im herbst. U.a. weil ich nicht unter die Büsche krieche und das Laub dort entferne…die Buche ist größer als das ganze Haus…und bisher bringe ich auf eigene Kosten sie Säcke mehrmals mit einem Anhänger zur Deponie. ..ist das überhaupt rechtens? Oder müßte mein Vermieter mir wenigstens einen Container zur Verfügung stellen?? Seine Aussage, dass er das machen würde, aber mir in Rechnung stellt.
    Vielen Dank für eure Hilfe.
    Liebe Grüße,
    Nadine Warmbold

    • Dennis Hundt
      29. Oktober 2016 - 14:21 Antworten

      Hallo Nadine,

      wenn Sie mietvertraglich die Pflicht zur Gartenpflege übernommen haben, dann betrifft das m.E. auch das Thema Laub. Wenn der Vermieter eine Firma schickt oder die Entsorgung über einen Container organisiert, dann sind das typische umlegbare Nebenkosten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Matthäus R.
    10. März 2017 - 14:51 Antworten

    Hallo,
    in dem zur Mietwohnung dazugehörenden Garten haben wir eine Hecke ersetzt, der Mieter wünscht sich nun beim Auszug dass wir den ursprünglichen Zustand wieder herstellen.
    Bis dahin ist alles rechtlich ok.
    In einem zweiten Schreiben bekommen wir eine Anweisung jetzt eine Buchenhecke mit h=1,5m zu Pflanzen und eine Empfehlung dies über eine Baumschule machen zu lassen.
    Vorher war aber eine Zierjohannisbeere-Hecke gepflanzt die max. 1,2m hoch war. Wir haben jetzt auch diese Pflanze mit einer Höhe von 1,0m bestellt.

    Irgendwo habe ich gelesen, dass die Erneuerung einer Hecke vom Mieter bezahlt werden muss, aber eine Änderung des Pflanzenbestands vom Vermieter.
    Da habe ich doch recht oder, hat jemand den passenden Paragraphen parat?

    Vielen Dank
    Matthäus

  • Peter Naujoks
    12. April 2017 - 16:17 Antworten

    Guten Tag, in einem 3-Mietparteienhaus muss jeder die Gartenpflege übernehmen.
    Nun ist einer ausgezogen. Für diese Zeit soll ein Gärtner verpflichtet werden.
    Im Mietvertrag steht, dass jede Partei selbst verantwortlich ist für den Rasen.
    Muss ich befürchten, dass die Gärtnerarbeiten auf die Nebenkosten umgelegt werden?
    Was habe ich den mit dem ausgezogenen Mieter zu tun?
    Freundliche Grüße
    Peter N.

      • Peter Naujoks
        14. April 2017 - 13:51 Antworten

        Sehr geehrter Herr Hundt,
        vielen Dank für den weiterführenden Link.

        Freundliche Grüße
        Peter N.

  • Schultze
    20. Juni 2017 - 12:29 Antworten

    Ich habe die Erdgeschosswohnung eines Zweifamilienhauses gemietet, nach 10 Jahren fängt der Vermieter an seltsam zu werden. Unser mitgemieteter Garten wird von uns vorbildlich gepflegt.
    Der Garten wird durch eine Hecke nach aussen abgegrenzt. Er ist ca. 1.50 m hoch, jetzt bekomme ich eine mail vom Vermieter aus der hervorgeht das ich die Hecke auf meiner Seite (Ausssenseite schneidet der Vermieter) nach seinen Vorgaben zu kürzen hätte. Kann er das verlangen?

    Beste Grüße

  • Cleofea Leistikow
    16. Mai 2018 - 12:08 Antworten

    Guten Tag,
    wir haben an einem Einfamilienhaus ein Grundstück von knapp 1000 Quadratmeter, welches vorher ein Austellungsgarten einer Landschaftsfirma gewesen ist. Dementsprechend befinden sich viele verschiedene Pflanzen dort, darunter leider auch Massenhaft Unkraut. Zudem gibt es einen kleinen Tümpel sowie einen Teich, was zusätzlich das ganze Wachstum noch fördert..Wir tun unser bestes, aber man kommt mit der Arbeit kaum hinterher! Zudem stehen am Gartenzaun bis zu 8 Meter hochtragende Tannen die am Nachbargrundstück angrenzen und dringend mal geschnitten werden müssten, müssen wir uns zusätzlich zu der ganzen Arbeit die kosten zu solch Arbeiten wirklich auftragen lassen? Die Arbeit ist wirklich erheblich und die kosten zur Beseitigung wären enorm! Im Mietvertrag ist festgehalten das wir für die Gartenpflege zuständig sind, aber ist das denn alles überhaupt noch zumutbar? Zudem bekommen wir von der Vermieterin noch angeordnet was wir zu machen haben, z.B den Vorgarten schneiden (ja DEN gibt es auch noch) oder die Einfahrt zu fegen…
    Wo bitte liegen hier unsere Rechte?
    MfG

    • Dennis Hundt
      16. Mai 2018 - 12:29 Antworten

      Hallo Cleofea,

      die Alternative zum selber pflegen ist die Kostenübernahme über die Nebenkosten. Grundsätzlich ist es doch absolut normal, dass der Mieter eines Einfamilienhauses auch – den naturgemäß größeren – Garten pflegt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Nicole Bredol
        6. Januar 2019 - 22:38 Antworten

        Lieber Herr Hundt,

        Unterliegt das Fällen der Tannen nicht eher der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters? Zumindest wird es so im vorangegangenen Artikel dargestellt..

  • Helga Huff
    31. August 2018 - 13:12 Antworten

    Guten Tag,

    vor 20 Jahren habe ich vor unserer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus eine Hecke übernommen,
    der Hausmeister hätte sie andernfalls entfernt. Aus gesundheitlichen Gründen (Hüft-OP, Halswibelsäule,
    Arthritis der Hände) können mein Lebensgefährte und ich uns nicht mehr um den Heckenschnitt kümmern.
    Auf Anfrage beim Hausmeister wegen Entfernung der Hecke, meinte dieser, wir müßten das selbst
    machen, der Boden wäre ja sehr locker.Im Mietvetrag steht nichts über Gartenpflege, wir zahlen dafür
    monatlich. Müssen wir tatsächlich selbst für die Entfernung aufkommen ?

    Freundliche Grüße

    H. Huff

  • Buske
    17. November 2018 - 13:41 Antworten

    Guten Tag,
    Wir wohnen seit 2012 in einem Einfamilienhaus mit angrenzender Hecke. Diese wird jährlich auf unsere Kosten selbst geschnitten und der Heckenschnitt wird abgefahren von uns. Der Heckenschnitt beläuft sich auf mehrere Meter in der Länge. In unserem Mietvertrag steht weder pflege vom Garten noch sonstige Abfuhr von Heckenbeschnitt. Die Hecke wächst jedesmal so 1 m. Wir bleiben auf den Kosten liegen. Muss der Vermieter die Kosten tragen.

    Mit freundlichen Grüssen

    A. Buske

    • Dennis Hundt
      17. November 2018 - 14:13 Antworten

      Hallo A. Buske,

      wenn der Vermieter eine Firma mit dem Schnitt und der Abfuhr beauftragt, werden die die Kosten mit großer Wahrscheinlichkeit über die Nebenkostenabrechnung zahlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Lehmann
      30. April 2020 - 17:39 Antworten

      Wollen Sie es sich mit dem Vermieter verderben, muss er Sie tragen. Ich weisse drauf hin das es Gerichtsurteile dazu gibt, ob man diese anwendet, naja. Kompostieren wäre auch ne möglichkeit.

  • Torke
    19. November 2018 - 02:02 Antworten

    Guten Tag,
    wir wohnen seit 4 Jahren zur Miete, und haben ebenfalls einen kleinen Garten im Hinterhof dabei. Seit erster Stunde liegt mir eine Nachbarin in den Ohren, die wild, direkt an ihrer Grenze, gewachsenen Bäume (Esche), die bereits bei unserem Einzug eine beachtliche Höhe (10m) besaßen, würden ihr sowohl Licht (Bemoosung ihres Rasens), als auch eine Menge herbstlichen Laubes bescheren. Auf gute Nachbarschaft aus, “versprach” ich ihr also, den Vermieter zu benachrichtigen und mich um ihr Anliegen zu bemühen.
    Nach mehreren mündlichen Mitteilungen meinerseits an diesen, ist bis dato leider nichts passiert, lediglich die Kinder dessen wollten sich vor Neubegrünung im Frühjahr einmal des nicht mehr normal zu schneidenden Baumes, in Form einer Fällung widmen, was wiederum nicht zustande kam.
    Obwohl mir die Fällung des Baumes nicht wirklich wichtig ist und wir die Pflege des Gartens, wie im Mietvertrag festgelegten Punktes im Rahmen unserer Möglichkeiten, wie Vermeidung von Verwilderung…) nachkommen, sehen wir uns seitdem seitens der Nachbarin immer wieder mit ihrem Unmut über diese Situation konfrontiert. Ich habe nun erstmals dem Vermieter schriftlich die Situation dargestellt, und ihn um Stellungnahme gebeten. Daraufhin gab er mir eine schriftliche Antwort per email, daß wenn wir der Meinung wären, die Bäume müßten gefällt werden, auch wenn eine rechtliche Verpflichtung seinerseits nicht bestünde, bzw. verjährt wäre, so wäre er trotzdem mit einer Fällung einverstanden. Ausserdem würde er uns um die Beseitigung der überragenden Äste bitten.
    Nun unsere Frage: ist es rechtlicher Bestandteil eines Mietvertrages, einen solch hohen Baum in Eigenregie zu “bearbeiten”? Die Äste sind nur mittels eines Baumkletterers zu erreichen, die Fällung wäre ausserdem nur Mithilfe von Fachleuten möglich (da auch engstehend zwischen mehreren Häusern) und kann der Vermieter die Kosten auf den Mieter bei Berufung auf dem Mietvertrag übertragen, bzw. ist er nicht verpflichtet sich bei diesem Sachverhalt selbst um die Fällung zu kümmern?

    Mit freundlichen Grüssen

    eine beunruhigte Hilfesuchende

    • Lehmann
      30. April 2020 - 17:53 Antworten

      Ja die Kosten werden auf alle Mietparteien umgelegt… Rein rechtlich würde ich das über den Vermieter organisieren…. Hausmeisterdienstleitungen sind aber Steuerlich absetzbar😁

  • Lars Gerber
    6. Februar 2019 - 16:50 Antworten

    Guten Tag,
    uns ist als Mieter eines Einfamilienhauses mit Garten die Gartenpflege auferlegt (auf beiderseitigen Wunsch) und ebenso explizit die Heckenpflege (auch auf beiderseitigen Wunsch hin).
    Nun möchten wir die Hecke mal auf 2 Meter runterschneiden, da sie praktisch den ganzen (kleinen) Garten beschattet, sie steht genau südseitig.
    Der Vermieter möchte das nun aber verbieten, weil er die Hecke so schön findet.
    Welche Rechte haben wir da? Wir brauchen weder diese 3 Meter hohe dunkle ungepflegte Hecke noch sonst einen Sichtschutz. Wenigstens auf die 2m, die auch im bayerischen Landesbaurecht vorgesehen sind (Grenzbepflanzung) möchten wir erreichen.
    Danke und viele Grüße
    ein Garten- und Blumenfreund!

    • Dennis Hundt
      7. Februar 2019 - 10:19 Antworten

      Hallo Lars,

      ich würde das Kürzen der Hecke nicht ohne Zustimmung des Vermieters durchführen. Die Frage ist, was ist Pflege und was sind erhebliche Eingriffe in den Garten (Vgl. Entfernen der kompletten Hecke, Baumfällungen etc.).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • E. Junker
    19. April 2019 - 10:06 Antworten

    Guten Tag,

    ich wohne seit 2002 zur Miete. Im Mietvertrag steht, dass ein ca. 10 qm grosser Garten zur Wohnung gehört. Mein Garten ist wahrscheinlich etwas grösser, was mir nichts ausmacht. Beim Einzug pflanzte ich am Zaun zu einer angrenzten Kuhwiese Lorbeersträucher zum Sichtschutz. Diese wuchsen mit den Jahren (2003 Pflanzung bis heute 2019) und durch guter Pflege zu einer 1,80 Meter hohen Sichtschutzhecke heran.

    Einige dicke Äste wuchsen über den Zaun zur Kuhwiese hinüber. Kein Nachbar hat sich beschwert.

    Nun hat mein Vermieter in meiner Abwesenheit ohne mich zu informieren ca. 50 Prozent der Lorbeersträucher komplett abgesägt, so dass zwischen dem Zaun und den Lorbeersträuchern, die nicht abgesägt wurden – ein Zwischenraum von ca. 20 cm entstand.

    Der Vermieter verwies auf den § 45 Nachbarrechtgesetz NRW. Dieser würde besagen, dass zwischen einer Hecke und einem Zaun – ein Abstand von 1 Meter eingehalten werden muss?

    Die Lorbeersträucher wurden im Frühjahr 2003 gepflanzt und regelmässig beschnitten.

    Darf der Vermieter nach all den Jahren – ohne dass sich irgendjemand beschwerte – eigenmächtig 50 Prozent der Lorbeersträucher absägen?

    Darf ich als Mieter dem Vermieter verbieten, nochmals an den von mir gepflanzten Lorbeersträuchern (die noch übrig geblieben sind) eigenmächtig einen Rückschnitt durchzuführen?

    Danke und viele Grüße

    ein Garten- und Blumenfreund

  • Sven
    25. Juli 2019 - 00:14 Antworten

    In unserem angemieteten Garten standen bis vor kurzem noch 20 Funkien in Blumentöpfen und ca. 4 Rosen. Seit kurzem sind diese weg. Die Töpfe stehen noch da die Pflanzen sind vom Vermieter entsorgt worden. Was kann ich machen und muss ich Gartenarbeiten bei Temperaturen über 30° C durchführen?

    • Dennis Hundt
      25. Juli 2019 - 10:11 Antworten

      Hallo Sven,

      fragen Sie den Vermieter, was mit den freien Töpfen passieren soll, z.b. ob er diese neu bepflanzen will.

      Wenn Sie sich zur Gartenpflege verpflichtet haben, sollten Sie die Arbeiten auf etwas kühlere Tage legen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ulrike
    8. August 2019 - 12:59 Antworten

    Hallo Herr Hundt, ich bin Mieterin eines Einfamilienhauses. Es ist eine kleine Strasse, die Häuser grenzen aneinander, also auch die Hofgärten. Zur Nachbarin ist ein kleiner Zaun vorhanden, der Essigbaumstamm steht auf der Seite meiner Nachbarin direkt am Zaun. Ein langer Ast hing ca. 2m herüber zu mir, weil er bei Wind gegen die Hausecke schlägt, habe ich ihn auf meiner Seite um die 2m abgesägt.Meine Nachbarin
    schrie mich jetzt den ganzen Vormittag dafür an und sagte das sie mich wegen Sachbeschädigung anzeigen würde. Ich möchte nur von Ihnen wissen, ob ich das hätte tun dürfen, zumal ich auch noch das Harz vom Baum auf meiner Wäsche habe, wenn sie draussen hängt. Wie weit dürfen Bäume überhaupt an der Grundstücksgrenze stehen?
    Mit freundlichem Gruß
    Ulrike Rohde

    • Dennis Hundt
      9. August 2019 - 10:06 Antworten

      Hallo Ulrike,

      danke für Ihren Beitrag. Der passt leider nicht zum Artikel.Thema. Recherchieren Sie bitte nochmals nach Bäumen von Nachbarn die Grundstücksgrenzen überschreiten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Laura Schulze
    5. September 2019 - 20:01 Antworten

    Guten Abend Herr Hundt,

    wir mieten seit 11 Jahren ein EFH bei dem wir die Pflege des Gartens ausüben. Unsere vorherige Vermieterin hat stets einen Gärtner beauftragt unsere Tannen beschneiden zu lassen. Nun ist diese seit einigen Jahren verstorben und Ihre Söhne haben die Immobilie übernommen. Diese möchten nun im Zuge einer Verkaufsverhandlung, dass wir eine (dieses Frühjahr)abgestorbene ca15 m hohe Konifere fällen bzw fällen lassen.Ist dies zulässig?

    MfG L.Schulze

  • Michael Brand
    21. November 2019 - 12:03 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    wir verwalten ganz frisch ein Mietobjekt mit mehreren Mietwohnungen. Da der Vorwerwalter verstorben ist, müssen wir jetzt die Abrechnung für 2018 erstellen.
    In 2018 hat eine Mieterin die Pflege des gemeinsamem Gartens übernommen. Der Vermieter hat ihr dafür monatlich € 50,00 Kaltmiete erlassen.
    Nun möchte der Vermieter aber den Gesamtbetrag der “entgangenen” Miete mitunter € 600,00 über die Nebenkosten auf alle Mieter umlegen. Da stellen sich ja gleich viele Fragen:
    Da die Mieterin ja überhaupt nicht angemeldet wurde (Bundesknappschaft, Berufsgenossenschaft etc.) handelt es sich dabei dann nicht um “Schwarzarbeit”?
    Unter diesem Gesichtspunkt müssen die Mieter sich an solchen Kosten (schwarz gezahlter Lohn) beteiligen?
    Und zuletzt die Frage, kann man dass nachträglich heilen (Nachmelden), so dass man die Kosten dann doch umlegen kann?
    Haben Sie noch einen TIPP, wie wir da im laufenden Jahr mit umgehen sollen. Lässt sich da eventuell noch etwas heilen durch nachträgliche Anmeldung?
    Vielen Dank

    Michael Brand aus Braunschweig

    • Dennis Hundt
      21. November 2019 - 21:02 Antworten

      Hallo Michael,

      ich kann Ihnen in diesem speziellen Fall leider nicht helfen. Ich würde das per Steuerberater und Anwalt klären.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jennifer
    15. Mai 2020 - 10:36 Antworten

    Hallo,

    in meinem Mietvertrag steht: “Das Pflaster ist von Zeit zu Zeit – nach Bedarf – von Unkraut zu befreien.
    Sonstige evtl. notwendigen Gartenarbeiten auf Anweisung des Vermieters.”

    Kann mir der Vermieter aufgrund dieses Satzes genau vorschreiben wann ich Unkraut zu entfernen habe oder gilt da dann auch der Grundsatz, dass es der Mieter entscheiden kann, wann er was macht, außer natürlich er lässt es verwuchern und verwildern?
    Aufgrund geschlossener Baumärkte und nun anhaltendem Regen ist hier schon einiges gewachsen und nun will mir der Vermieter aufgrund dieser Nachlässigkeit drohen – ggf. mit Entzug der Gartennutzung.
    Danke.
    VG Jennifer

    • Dennis Hundt
      15. Mai 2020 - 14:15 Antworten

      Hallo Jennifer,

      ich könnte mir gut vorstellen, dass diese Klausel unwirksam ist. Dennoch sollten Sie Ihren Pflichten nachkommen, ansonsten könnte der Vermieter i.d.R. einen Gärtner beauftragen und die Kosten umlegen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Jennifer
        15. Mai 2020 - 14:21 Antworten

        Vielen Dank Herr Hundt,

        allerdings ist die Frage, wann.
        Laut Vermieter muss ich hier genau dann die Gartenarbeiten machen, wenn er es sagt. Ich habe hier kein Mitspracherecht.
        Ich lese aber häufig, dass grundsätzlich über die zeitliche Schiene der Mieter entscheiden kann.
        Er bezieht sich hier auf den Passus: “Sonstige evtl. notwendigen Gartenarbeiten auf Anweisung des Vermieters”.
        Kann er einfach einen Gärtner beauftragen, muss hierzu nicht eine Frist gesetzt werden o.Ä.?
        Danke.
        VG Jennifer

        • Dennis Hundt
          16. Mai 2020 - 07:55 Antworten

          Hallo Jennifer,

          genau die Klausel “auf Anweisung” könnte m.E. unwirksam sein. Sie müssen angemessen handeln / den Garten pflegen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • steffens
    22. Juni 2020 - 16:46 Antworten

    In meinem Garten der mit zum von uns bewohnten Reihenendhaus gehört steht ein Nussbaum.
    Ich pflege den Garten aber bisher habe ich den Rückschnitt des Baumes nie gemacht. Nun ist dieser ans Dach gerutscht. Wer trägt die Verantwortung? Der Mieter oder Vermieter.
    Also wer muss den Baum Rückschneiden
    Und wer muss nun für die Schäden aufkommen. Der Eigentümer wohnt nicht vor Ort.

    • Dennis Hundt
      22. Juni 2020 - 17:17 Antworten

      Hallo Herr Steffens,

      mit genau dieser Frage – wo lieht die Pflegegrenze für den Mieter? – befasst sich der Artikel oben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Edina Di Napoli
    15. Juli 2020 - 12:44 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir sind mehrere Parteien die in 2 gegenüberliegenden Häusern wohnen.
    Zwischen den Häusern gibt es einen Gemeinschaftsgarten. Auf meiner Seite haben
    die 3 EG Wohnungen eine Terrasse mit umliegenden Sträuchern, Bäumen, Beeten etc.
    welches wir selber pflegen. Für die Pflege unserer Grünstreifen erhalten wir einen kleinen
    Betrag. Um die Pflege des Gemeinschaftsgartens kümmert sich der Vermieter / Hausmeister / Haustechniker. Es gibt Komposthaufen die nur für den Grünschnitt und Gartenabfällen dient.
    Nun haben die Komposthaufen überhand genommen, sind zu groß geworden.
    Der Vermieter hat diese minimiert und dabei festgestellt, dass dort u. a. Tierstreu, Blumentöpfe
    etc. mit entsorgt wurden und das natürlich erheblichen Aufwand bedeutete.
    Gestern kam ein Brief an alle Mieter, dass wir diese Komposthaufen gar nicht mehr benutzen dürfen, sondern unsere Gartenabfälle in der Deponie selber entsorgen müssen.
    Abfall von Balkonpflanzen dürfen wir nicht mal in der Restmülltonne entsorgen.
    Wäre es nicht mit einer Abmahnung und Aufklärung getan? Zumal dieses Fehlverhalten nur von bestimmten Mietern getätigt wurde und wir anderen darunter leiden müssen.
    Könnte man die Beschaffung einer Biotonne einfordern und ist das rechtens uns die Entsorgung unserer Gartenabfälle auf dem Komposthaufen zu verbieten?

    • Dennis Hundt
      15. Juli 2020 - 14:56 Antworten

      Hallo Edina Di,

      wenn Sie die Pflege der Gärten vereinbart haben, dann ist m.E. auch die Entsorgung des schnittgutes meines Erachtens Sache des Mieter. Sprechen Sie mit Ihrem Vermieter. Vielleicht ist eine Biotonne eine Lösung, vielleicht auch die Kostenbeteiligung an der Kompostbeseitigung durch die Mieter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Timo
    17. Juli 2020 - 14:32 Antworten

    Guten Tag,

    Wir wohnen in einem 3 Familienhaus im Erdgeschoss mit Garten. Wir haben eine große Hofeinfahrt rechts vom Haus mit 2 Garagen und links vom Haus ist der Eingangsbereich zu den Wohnungen. Wir selber haben im Hof noch einen Nebeneingang, so das wir den Haupteingang gar nicht benutzen. Im Mietvertrag steht drin das wir den Garten selber pflegen müssen, das machen wir auch und den Hof pflegen wir auch. Im Mietvertrag steht nichts von dem Haupteingang drin.

    Jetzt ist meine Frage, ob wir den Haupteingang auch pflegen müssen? (Unkraut jäten)
    Oder sind dafür die anderen beiden Parteien zuständig?
    Der Vermieter meint das wir dafür zuständig wären weil wir im Erdgeschoss wohnen. Aber wie gesagt, wir haben unseren eigenen Nebeneingang und benutzen den Haupteingang gar nicht.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Dennis Hundt
      17. Juli 2020 - 20:14 Antworten

      Hallo Timo,

      nur weil Sie im EG wohnen, bedeutet das nicht, dass Sie für die Gartenpflege zuständig sind. Den hinteren Garten pflegen Sie nur, weil Sie es im Mietvertrag vereinbart haben. Andere Flächen müssen von allen Mieter (wenn vereinbart) oder über den Vermieter gepflegt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Natascha
    3. August 2020 - 14:48 Antworten

    Hallo, ich habe eine Frage bezüglich des Umfangs der Gartenpflege. Ich wohne in einem Mehrparteienhaus und bin für die Pflege des Vorgartens zuständig (laut Mitvertrag). Momentan wächst viel Unkraut und ich entferne es in regelmäßigen Abständen (etwa alle zwei Wochen). Nun kam, 10 Tage nachdem ich das Unkraut beseitigt hatte, ein Brief vom Vermieter, dass ich meiner Pflicht bisher nicht nachgekommen bin und das Unkraut entfernen soll. Ich sehe es jedoch nicht ein, wöchentlich eine Stunde dafür zu investieren. Ist er dort im Recht? Ich habe auf vielen Seiten gelesen, dass die Gartenpflege im Ermessen des Mieters liegt, solang es nicht zu einer Verwilderung bzw. Verwahrlosung kommt. Ich bin mir jedoch nicht sicher, ab wann von einer Verwilderung gesprochen werden kann.
    Liebe Grüße, Anna

    • Dennis Hundt
      3. August 2020 - 20:08 Antworten

      Hallo Natascha,

      es kommt hier sicher auf den Einzelfall und auf den Fremdvergleich an. Wie oft wäre eine Firma Unkraut entfernen? Vermutlich nicht alle 14 Tage.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christian Embacher
    10. August 2020 - 22:58 Antworten

    Hallo. Folgender Sachverhalt:

    Ein Mieter und ein Vermieter haben einen Mietvertrag zu einer Wohnung in einem Mehrparteienhaus inklusive einem PKW-Stellplatz im Außenbereich geschlossen. Zum Stellplatz ist vereinbart, dass der Mieter ihn eis- und schneefrei zu halten hat. Ansonsten ist zum Stellplatz nichts vereinbart. Eine Gartennutzung ist nicht vereinbart. Die Reinigung von Gemeinschaftsflächen (z.B. Treppenhaus) und der Winterdienst des Gehweges ist auf alle Parteien des Hauses verteilt (Schneekarten).

    Meine Fragen:

    1. Kann der Vermieter vom Mieter verlangen, das Unkraut auf dem Stellplatz auf Kosten des Mieters zu beseitigen oder beseitigen zu lassen?

    2. Kann der Mieter vom Vermieter verlangen, das Unkraut auf dem Stellplatz auf Kosten des Vermieters zu beseitigen oder beseitigen zu lassen?

    Danke, Christian.

    • Dennis Hundt
      11. August 2020 - 18:53 Antworten

      Hallo Christian,

      die Frage ist ein bisschen theoretisch. Ich denke der Vermieter kann/muss die Fläche (ohne weitere Vereinbarung mit dem Mieter) sauber halten und kann die Kosten bei Vereinbarung im Mietvertrag auf den Mieter umlegen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christian Embacher
    11. August 2020 - 19:30 Antworten

    Hallo Dennis,

    Danke für die Antwort. Ich bin Mieter und der Vermieter verlangt gerade von mir, das Unkraut von meinem Stellplatz zu entfernen oder auf meine Kosten entfernen zu lassen. Im Mietvertrag ist dazu nichts vereinbart außer, dass der Stellplatz zur Mietsache gehört und eis- und schneefrei zu halten ist. In der Liste der umgelegten Nebenkosten, taucht der Stellplatz auch nicht auf. Ich frage mich aus welcher vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage der Vermieter die Unkrautentfernung von mir verlangen könnte.

    Wenn das Unkraut weiter so wächst, frage ich mich, ob ich als Mieter die Unkrautentfernung vom Vermieter verlangen kann.

    Viele Grüße

    Christian

    • Dennis Hundt
      12. August 2020 - 07:50 Antworten

      Hallo Christian,

      der Vermieter wird versuchen die Kosten über die Pflege der Außenanlagen umzulegen. Sie haben doch auch Interesse an einem sauberen Stellplatz – übernehmen Sie doch einfach die Unkrautbeseitigung. Das spart jede Menge Ärger.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christian Embacher
    12. August 2020 - 08:50 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    um meine Rechtsposition wahrzunehmen scheue ich keinen Ärger. Der Vermieter will die Kosten nicht umlegen. Wie ich bereits schrieb kann er das nicht, weil die Nebenkostenauflistung im Vertrag das nicht hergibt. Er will mich direkt in die Pflicht nehmen wo er selber in der Plficht ist.

    Warum sollte ich die Pfllicht “einfach” übernehmen? Weil der Vermieter momentan “am lautesten schreit” ? Nein, Ihr Ratschlag ist nicht sachgerecht. “Schreier” sollten nicht die Oberhand gewinnen nur weil sie schreien.

    Ich habe jetzt verstanden, dass es aus Ihrer Sicht keine vertragliche oder gesetzliche Grundlage für das Begehren des Vermieters gibt (sie nennen jedenfalls keine); hätte mir aber ein wenig mehr rechtliche Subsumption und Würdigung des Sachverhalts gewünscht.

    Viele Grüße
    Christian

    • Dennis Hundt
      12. August 2020 - 09:41 Antworten

      Hallo Christian,

      vielleicht lassen Sie den Vertag vorab noch prüfen, das wäre mein Tipp. Dann wissen Sie, ob Sie tatsächlich keine Umlage fürchten müssen. Meiner Erfahrung nach schaden harte Fronten zwischen Mieter und Vermieter mittelfristig eher.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christian Embacher
    12. August 2020 - 10:16 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Danke für den Austausch. Umlagefähig ist die Stellplatzpflege nicht, Zum Außenbereich aufgelistet ist im Vertrag lediglich die “Gartenpflege (Vorgarten) inkl. Wasser und straßenseitiger Baumschnitt”.

    Selbst bei Umlagefähigkeit (die ich ausschließe), wäre das ein anderes Thema, welches dann separat geprüft werden kann (Nebenkostenabrechnung). Momentan richtet sich der behauptete Anspruch gegen meinen Stellplatz nur gegen mich persönlich und nicht gegen alle Stellplatzmieter (es gibt insgesamt drei Stellplätze für drei Parteien).

    Mit rechtlicher Würdigung meine ich: Der Vermieter könnte behaupten: “Die Pflege ist Sache des Mieters”. Der Mieter könnte sagen: “Die Aufrechterhaltung des vertragsgemäßen Zustands ist Sache des Vermieters.”. Wer hat Recht? Gibt es Rechtsprechung dazu? Ich habe keine gefunden.

    Schönen Tag
    Christian

    • Dennis Hundt
      12. August 2020 - 12:43 Antworten

      Hallo Christian,

      ich bin bei Ihrer Argumentation. Passende Rechtsprechung ist mir leider nicht bekannt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Matthes
    18. August 2021 - 13:15 Antworten

    Eine Frage bzgl. einer alten Kastanie, die in einem Grundstück steht welches einer Wohnung Mietwohnung zugerechnet wird.
    Diese Kastanie hat inzwischen schon ein gewisses Alter und scheint Jahre Lang keinen Baumschnitt gesehen zu haben, so das Äste schon fast auf anliegende Balkone reichen und die Wohnung ziemlich verdunkeln.
    Jetzt meine Frage, wer wäre für einen Bauschnitt im Herbst zuständig ? Kann mir nicht vorstellen das der Mieter hierzu verpflichtet ist.
    Wen kann man ausser des Vermieters noch auf eine solche Problematik hinweisen .. ?

    Mit freundlichen Grüßen
    Matthes

    • Dennis Hundt
      18. August 2021 - 15:54 Antworten

      Hallo Matthes,

      Ihr Ansprechpartner ist der Vermieter. Eine reine Verdunklung stellt für die Mieter erstmal keine Gefahr dar.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Max Uth
    21. August 2021 - 15:11 Antworten

    Hallo, ich bin vor drei Wochen in eine Wohnung (WG) eingezogen. Im Mietvertrag steht nichts zur Gartenpflege. Diese Woche verlangt mein Vermieter von mir, dass ich die Hecken (wenigstens die zum Gehweg) schneide (vor allem in nächstmöglich!) … Nun Stelle ich mir die Frage, ob es so kurzfristig nach dem Einzug überhaupt den Vermieter erlaubt ist so etwas zu fordern bzw. Überhaupt erlaubt ist, da es nicht einmal ansatzweise im Vertrag vereinbart wurde.

    • Dennis Hundt
      23. August 2021 - 10:06 Antworten

      Hallo Max,

      der Vermieter muss die Pflege und Instandhaltung an der Immobilien übernehmen. Sie tragen die Kosten der Gartenpflege, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Ebenso sind Sie nur zur Gartenpflege verpflichtet, wenn dies im Mietvertrag geregelt ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Philemon Wrensch
    5. Januar 2023 - 19:48 Antworten

    Hallo,

    wir sind in einer Wohnung mit Gartennutzung und einem großen Nussbaum. Dieser reichte auf einen angrenzenden Parkplatz. Das Kaufhaus hat den Vermieter angewiesen den Baum deutlich einzukürzen. Nun sind die Kosten auf unserer Nebenkostenabrechnung. Sind wir als Mieter tatsächlich für diese Kosten zuständig?

    Vielen Dank und viele Grüße

    • Dennis Hundt
      7. Januar 2023 - 14:44 Antworten

      Hallo Philemon,

      mit der Frage befasst sich der Artikel oben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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