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Kautionsrückzahlung – Was Mieter und Vermieter wissen müssen

Der Vermieter vereinbart mit dem Mieter im Mietvertrag regelmäßig die Hinterlegung einer Kaution. Sie ist nach der Beendigung des Mietverhältnisses zurückzuzahlen.

Das Gesetz verpflichtet den Vermieter, die Kaution bei einem Bankinstitut auf ein Mietkautionsskonto einzubezahlen und dieses Konto getrennt von seinen sonstigen Konten zu führen. Auf diesem Konto dürfen sich keine anderen Einzahlungen als Kautionen befinden. Damit stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Kaution auch im Fall der Insolvenz des Vermieters dem Mieter zur Verfügung steht. Ein Kautionskonto gilt als insolvenzsichere Anlageform.

Kautionsbetrag muss verzinslich angelegt werden

Der Vermieter muss die Kaution nach Vorgabe des Gesetzgebers zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen. Die Zinsen werden dem Kautionskonto regelmäßig gutgeschrieben, erhöhen den Kautionsbetrag und werden selbst mit verzinst (§ 551 III 4 BGB). Die Kaution muss bei einem Kreditinstitut angelegt werden. Das Konto muss nicht notwendigerweise ein Sparbuch sein. Die Kautionszinsen unterliegen als Kapitalerträge der Zinsabgeltungssteuer. Steuerschuldner ist der Kontoinhaber, der Gläubiger der Kapitalerträge ist.

Während der Dauer des Mietverhältnisses hat der Mieter keinen Anspruch auf Auszahlung der Zinsen. Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter die Mietkaution zu einem Zinssatz angelegt, der über dem Durchschnitt der Sparbuchzinsen liegt.

Gleichermaßen kann der Mieter selbst die Kaution in bar Geld auf ein auf seinen Namen ausgestelltes Sparbuch einzahlen, dabei mit der Bank einen möglichst hohen Zinssatz verhandeln und das Sparbuch dem Vermieter als Sicherheit verpfänden.

Anspruch auf Kautionsrückzahlung contra Zurückbehaltungsrecht

Mit der Beendigung des Mietverhältnisses muss der Vermieter die Kaution dem Mieter zurückgeben. Da die Mietkaution die Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis absichert, darf der Vermieter die Kaution einbehalten, sofern sein Anspruch offensichtlich begründet oder seitens des Mieters unbestritten ist oder durch gerichtliches Urteil als begründet festgestellt wurde.

Hat hingegen der Mieter Anlass, die Miete zu mindern, darf sich der Vermieter nicht vom Kautionskonto bedienen. Vielmehr muss er den Mieter auf Zahlung verklagen.

Wohnungsübergabeprotokoll schafft klare Verhältnisse

Bei Auszug aus der Wohnung sind Vermieter und Mieter gut beraten, die Wohnung gemeinsam zu besichtigen und ein Übergabeprotokoll zu erstellen. Darin sind eventuelle Beanstandungen des Vermieters festzuhalten. Auf dieser Grundlage rechtfertigt sich ein eventueller Einbehalt der Kaution in Teilen oder insgesamt. Gibt es keine Beanstandungen, kann der Mieter darauf drängen, dass ihm die Kaution umgehend erstattet wird.

Vermieter hat bis zu 6 Monate Überlegungsfrist

Haben die Parteien kein Übergabeprotokoll erstellt oder macht der Vermieter Beanstandungen, aus denen sich ein Einbehalt der Kaution ergeben kann, darf sich der Vermieter zur Prüfung seiner Ansprüche bis zu 6 Monate Zeit lassen (OLG Hamm NJR-RR 1992, 1036). Offensichtlich begründete Forderungen des Vermieters (laufender Rechtsstreit) können im Einzelfall eine noch längere Zurückbehaltung rechtfertigen, auch wenn die Frist im Einzelfall sehr lange dauern kann. (BGH ZMR 1999, 537). Die Überlegungsfrist des Vermieters verkürzt sich in Richtung Null, wenn der Vermieter ein beanstandungsfreies Übergabeprotokoll für die Wohnung akzeptiert und auch die Nebenkosten endgültig abgerechnet hat. Maßgebend sind die Umstände im Einzelfall.

Tipp: Lesen Sie hier mehr zum Thema: Kaution einbehalten – Was kann man tun?

Ausstehende Nebenkostenabrechnung rechtfertigt Einbehalt

Hat der Vermieter nicht fristgerecht die Nebenkostenabrechnung erstellt (maximal 12 Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode), darf er die Kaution nicht weiter einbehalten, da er infolge der Fristversäumung keine Ansprüche mehr stellen kann (LG Kassel WuM 1989, 511).

Umgekehrt darf der Vermieter bei laufender Abrechnungsfrist einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten, um damit eine eventuelle Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung abzudecken (BGH ZMR 2006, 431, AG Gießen, Urt.v.10.5.2012, 48 C 352/11). Dem Vermieter müssen noch keine fälligen Ansprüche zustehen. Die Kaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche, die erst nach dem Ende des Mietverhältnisses entstehen. Um den beiderseitigen Interessen gerecht zu werden, darf der Vermieter den Betrag schätzen, der voraussichtlich nachzuzahlen ist, den Rest muss er erstatten.

Hat der Vermieter die Kaution abgerechnet, muss er das Guthaben unverzüglich an den Mieter auszahlen (LG Berlin GE 1997, 1473). Soweit das Sozialamt die Kaution als Darlehen an den Mieter geleistet hat, steht der Anspruch auf Kautionsrückzahlung dem Sozialamt zu.

Der Vermieter darf die Kaution nur im Rahmen der im Mietvertrag vereinbarten Sicherungsabrede in Anspruch nehmen. Danach sind in der Regel Ansprüche aus früheren oder anderen Mietverhältnissen ausgeschlossen.

Bei einem Vermieterwechsel, bei dem der Vermieter die Immobilie aus einer Zwangsversteigerung erworben hat, hat der Mieter gegenüber dem neuen Eigentümer einen Anspruch auf Kautionsrückzahlung, sofern der frühere Eigentümer und Vermieter die Kaution nicht auf einem Mietkautionsskonto eingelegt hatte und insolvent wurde (BGH XII ZR 13/10).

Verjährung beträgt 3 Jahre

Der Rückforderungsanspruch des Mieters verjährt nach 3 Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Rückforderungsanspruch entstanden ist. Solange der Vermieter den Einbehalt der Kaution rechtfertigt, ist der Verlauf der Verjährung gehemmt.

Reagiert der Vermieter nicht auf das Rückforderungsverlangen des Mieters, muss der Mieter ihn unter Fristsetzung schriftlich mahnen und ihn nach Fristablauf verklagen. Die Zustellung eines Mahnbescheides unterbricht bereits die Verjährung.

39 Antworten auf "Kautionsrückzahlung – Was Mieter und Vermieter wissen müssen"

  • Boro
    18. November 2015 - 12:58 Antworten

    Sehr geehre Damen und Herren,

    ich habe folgendes Problem bzw folgende frage:
    Im September bin ich aus meiner alten Wohnung ausgezogen, Übergabe Protokoll ist erfolgt.
    Mein Vermieter teilte mir mit, dass wenn ich die Nebenkostenabrechnung 2014 bezahle, er mir das Sparbuch zuschickt. Nebenkostenabrechnung habe ich bezahlt und 4 Wochen später hat er mir das Sparbuch geschickt.
    Das Problem ist, das ich an die Kaution nicht drankomme, trotz Sparbuch, da das Sparbuch auf meinen Vermieter läuft und nicht wie im Vertrag festgelegt auf mich. Darf er das?
    Auf anrufe oder Mails reagiert er nicht.
    Ich habe nun keine Ahnung wie ich an die Kaution kommen soll, da er das Sparbuch auflösen muss und ich Ihn nicht erreiche bzw. er nicht reagiert.
    Wie lange darf er das? Wann muss ich reagieren mit einem Anwalt?
    Ich weiß nicht was ich tun soll.

    Gruß Boro

    • Dennis Hundt
      20. November 2015 - 02:53 Antworten

      Hallo Boro,

      ich würde erstmal versuchen dem Vermieter ein Einschreiben mit Rückschein zuzustellen, um zu sehen, ob er grundsätzlich noch erreichbar ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dennis Hundt
    31. Dezember 2015 - 02:26 Antworten

    Hallo Cyntia,

    überprüfen Sie die Schönheitsreparturklausel in Ihrem Mietvertrag auf deren Wirksamkeit. Rauchen kann zum vertragsgemäßen Gebrauch gehören. Überprüfen Sie dazu ebenfalls Ihre Vereinbarung auf deren Wirksamkeit.

    Viele Grüße

    Dennis Hundt

  • Elvira Möller
    6. Januar 2016 - 16:27 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    im Dezember letzten Jahres ist mein Sohn in eine andere Wohnung umgezogen, ich habe für ihn eine Kaution in Höhe von 680,- € für die alte Wohnung bezahlt.
    Nun habe ich den letzten Vermieter gebeten mir die Kaution zurückzuzahlen, woraufhin er mir gesagt hat, daser erst eine Nebenkostenabrechnung erstellen muß.
    Muß ich jetzt so lange auf die Kaution warten, bis er die Nebenkostenabrechnung erstellt hat und wie lange kann er sich Zeit lassen um die Kaution zurückzuzahlen

    • Dennis Hundt
      6. Januar 2016 - 17:09 Antworten

      Hallo Elvira,

      ich Ihre Frage wird oben im Artikel beantwortet. Ich möchte hier als Kommentar nicht alles wiederholen. Einfach den Artikel lesen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • A. Büning
    19. Januar 2016 - 16:17 Antworten

    Hallo 🙂
    Folgendes: Ich bin zum 31.05.2015 aus meiner letzten Wohnung ausgezogen.
    Ich habe die Wohnung unrenoviert übernommen (in einem absolut desolaten Zustand), selbständig renoviert – allerdings nicht “fachmännisch”.
    Die Schlüssel wurden auch am 31.05.2015 übergeben. Die Vertreterin des Vermieters (es handelt sich um eine Erbengemeinschaft) hat ein Übergabeprotokoll gefertigt, mich und meinen Lebensgefährten darauf hingewiesen, dass die Wohnung – trotz renoviert und besenrein – nicht im ordnungsgemäßen Zustand befindet. Dies ist auch der einzige Satz, der im Protokoll vermerkt wurde “Übergabe nicht ordnungsgemäß”. Man hat uns genötigt, das Protokoll zu unterschreiben, sonst nähme man die Schlüssel nicht entgegen. Also haben wir das Protokoll unterschrieben.
    Weder wurde uns gesagt, was nicht in Ordnung sein soll noch wurde uns die Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben. Auch wurden seitens des Vermieters seither keine konkreten Ansprüche geltend gemacht.
    Sind mögliche Ansprüche des Vermieters nun nach § 548 BGB verjährt und kann ich die geleistete Kaution zurückfordern?
    Besteht die Möglichkeit seitens des Vermieters, einen Teil einzubehalten aufgrund einer möglichen Nebenkostennachzahlung, obwohl in den vergangenen Jahren nie eine Nebenkostenabrechnung erfolgt ist und auch keine Nebenkosten explizit im Mietvertrag aufgeführt wurden? wir haben eine Pauschalmiete gezahlt, Nebenkosten wurden nicht gesondert ausgewiesen.
    Danke für Ihre Hilfe.

    Mit freundlichen Grüßen,
    A. Büning

    • Dennis Hundt
      20. Januar 2016 - 02:03 Antworten

      Hallo Frau Büning,

      nach neuster BGH Rechtsprechung muss eine Wohnung in der Regel nicht renoviert werden, wenn diese umrenoviert übernommen wurde. Recherchieren Sie in dieser Richtung.

      Wenn keine Nebenkostenabrechnung erstellt wird, gibt es auch keinen Grund dafür einen Teil der Kaution einzuhalten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stan
    23. Januar 2016 - 14:41 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich würde mich freuen, Antwort auf folgende Frage zu erhalten:
    Über 2 Jahre habe ich mit meiner Mutter in einer Wohnung zusammen gelebt. lt. Mietvertrag waren wir beide Mieter und zahlten hälftig Mietkaution, Miete, Nebenkosten. Da nach dem Tod meiner Mutter der Vermieter die Herausgabe ihres Kautionsanteils verweigerte, verrechnete ich die Kaution mit der laufenden Miete. Daraus folgte, dass der Vermieter gegen mich einen Anspruch wegen Mietrückständen geltend machte. Ist das rechtens?

    Mit freundlichen Grüßen

    Barbara

    • Kai
      2. Februar 2016 - 00:17 Antworten

      Hallo Barbara,

      hier hast Du eigenmächtig die Mietzahlungen mit einer Kautionsleistung verrechnet – das geht leider nicht.
      Die Kaution wird hinterlegt um dem Vermieter eine Möglichkeit zu geben, nach Auszug des Mieters Schäden oder Rückstände anderer Art zu verrechnen. Kautionsleistungen sind immer unabhängig von der Miete zu sehen. Weiterhin sind Kautionsleistungen oftmals unabhängig davon wie viele Personen die Wohnung bewohnen.
      Nach dem Tod Deiner Mutter ist es sicher möglich, mit dem Vermieter in Kontakt zu treten und den Betrag von ggf. Personenanzahl-gebundener Nebenkostenanteile zu besprechen. Die Miete und Kaution bleiben jedoch hiervon unberührt.

      Gruß
      Kai

  • Sabrina
    23. Februar 2016 - 19:29 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    am 31.08.2015 bin ich aus meiner Wohnung ausgezogen. Übergabeprotokoll ist erfolgt, ohne Mängel.
    Leider habe ich meine Kaution immer noch nicht zurück erhalten. Da nun die 6 Monatsfrist rum sind, soll ich eine schriftliche Mahnung zusenden? Welche Schritten können noch eingegangen werden?

    Leider funktioniert auch sein Handy nicht mehr, es kommt immer nur die Mailbox.

    Vielen Dank.

    Liebe Grüße
    Sabrina

    • Dennis Hundt
      24. Februar 2016 - 06:00 Antworten

      Hallo Sabrina,

      ja, ich würde den Vermieter im ersten Schritt an die Auszahlung der Kaution erinnern. Bedenken Sie aber, dass ein angemessener Teil für eine mögliche Nebenkostennachzahlung auch länger einbehalten werden kann.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jörg Schneider
    25. Februar 2016 - 18:19 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    wir haben zum 31.12.15 unsere Mietwohnung gekündigt, ein Mietverhältnis, dass stets voller Spannungen war: Miete kassieren war stets das Ziel, sich um etwas kümmern und die Substanz zu erhalten dafür nie.
    Wir hatten immer wieder erhöhte Feuchtigkeit in der Wohnung, im April 2015 stellte sich raus, dass eine Leckage unter der Duschtasse (Baupfusch) dazu geführt hatte, dass wohl schon seit Jahren Wasser in die Bausubstanz tropfte. Das Ergebnis waren 8 Wochen Hotel und Pensionen mit einem 4 Wochen alten Säugling, einer 2,5 Jährigen und ich gleichzeitig in einem ganz neuen Job.
    Nun fanden wir beim Auszug abermals Schimmel hinter einem Schrank im Wohnzimmer. Ich habe nach allen Strapazen und der Sachlage, dass meine Frau in dieser Zeit Allergien entwickelt hat, den Monat Dezember einfach keine Miete mehr gezahlt.
    Bei der Abnahme – im Beisein eines Immomaklers – wurden keine Mängel festgestellt, die von uns herrühren, jedoch wurde der Schimmelbefall (mit unbekannter Ursache) dokumentiert.
    Frage: wie lange hat der Vermieter nun Zeit evtl. Ansprüche aus dem Mietverhältnis zu stellen? Wenn die Wohnung wieder neu vermietet wird, sind die Ansprüche ja vermutlich verwirkt?
    Da im Zuge der Wahrung unserer Mängelrechte eine Verrechnung der einbehaltenen Miete mit der geleisteten Kaution nicht gestattet ist, müßte er uns doch die gesamte Kaution auszahlen und dann ggf. die Mietdifferenz einklagen, oder?
    Wie prüfe ich eigentlich bzw. was muss der Vermieter vorlegen, was die Verzinsung der Kaution belegt (2007-2015).

    Vielen Dank vorab!
    Mfg
    Jörg Schneider

    • Dennis Hundt
      25. Februar 2016 - 22:11 Antworten

      Hallo Jörg,

      ich kann Sie an dieser Stelle individuell beraten. Dazu sollten Sie sich an einen Anwalt wenden. Dennoch ein paar Hinweise:

      – Die Miete nicht zahlen, ohne Hinweis auf eine Mietminderung ist mehr als riskant.
      – Warum sollte der Vermieter nicht die Miete von der Kaution einbehalten?
      – Im Rahmen der Schönheitsreparaturen spricht man von 2 Wochen Nachfrist zur Schadensbeseitigung.
      – Für die Abrechnung der Kaution hat der Vermieter in der Regel 6 Monate Zeit – bei einer möglichen Nachzahlung aus den Nebenkosten ggf. auch länger.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Zein Dahlina
    17. Juni 2016 - 12:53 Antworten

    Hallo , ich habe beim Auszug meiner letzen Wohnung Wohnung alle Räume weiß gestrichen aber die Decken nicht. Jetzt hat meine ex Vermieterin 300 euro von meiner Kaution einfach einbehalten für Farbe und streichen wie sie mir geschrieben hat.
    Noch dazu habe ich Ihr die Wohnung schon eine Woche früher übergeben weil ich in Frieden gehen wollte und Sie mich dazu gedrängelt hat.
    Was kann ich tun ( leider habe ich keine Rechtschutzversicherung ..ist aber das nächste was ich tue)
    Vielen Dank im Voraus

    Dahlina Zein

    • Dennis Hundt
      19. Juni 2016 - 12:59 Antworten

      Hallo Dahlina,

      Sie sollten nach der “Frist zur Nachbesserungen bei den Schönheitsreparaturen” suchen. Der Vermieter muss Ihnen eine Frist setzen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Elisa W.
    23. Juni 2016 - 09:49 Antworten

    Hallo,
    meine Vermieterin möchte die hälfte der Kaution (also eine Monatsmiete) einbehalten, für den Fall das die Nebenkostenabrechnung höher ausfällt. Im Vertrag steht aber das die Mietkaution nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückgezahlt wird. Darf Sie dann trotzdem etwas zurückbehalten? Und wie hoch darf dieser Betrag sein?
    Man muss noch dazu sagen, dass Sie den Nebenkostenvoranschlag hoch angesetzt hat und ich schon letztes Jahr für zwei Monate ca 60 € zurückerstattet bekam.

    Danke schon im vorraus
    Grüße
    Elisa W.

    • Dennis Hundt
      23. Juni 2016 - 17:31 Antworten

      Hallo Elisa,

      wenn mit einer Nachzahlung zu rechnen ist, kann ein angemessener Teil der Mietkaution bis zur Abrechnung der Nebenkosten einbehalten werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Barbara Koblitz
    18. Juli 2016 - 11:47 Antworten

    Hallo,

    ich habe zum 30.06.16 mein Geschäft verkauft und die neue Eigentümerin hat auch gleichzeitig zum 01.07.16 einen neuen Mietvertrag unterschrieben. Vorher wurde keine Vorabnahme seitens des Vermieters durchgeführt. Am 05.07.16 war die Übergabe und dort wurde festgestellt, dass das Parkett im Eingangsbereich nicht mehr so frisch aussieht (8Jahre läuft das Geschäft bereits) und es muss abgeschliffen werden. Die Hausverwaltung wollte sich ein Angebot holen lassen von einer Firma und bis heute habe ich nichts von denen gehört, obwohl ich ausdrücklich in der Mail darum gebeten habe, mir das Angebot zukommen zu lassen. Meine Frage lautet nun, kann die Hausverwaltung einfach so, ohne vorher mit mir gesprochen zu haben, das Parkett in Auftrag geben? und da ja das Geschäft ja weiterhin läuft, wie lange muss ich warten, bis die Verwaltung sich bei mir meldet, wegen des Termins zum abschleifen des Bodens?

    Vielen Dank im Voraus

    Viele Grüße

    Barbara K.

    • Dennis Hundt
      18. Juli 2016 - 12:50 Antworten

      Hallo Barbara,

      danke für Ihren Beitrag. Ich weiss leider nicht genau, wer Käufer, Verkäufer, Mieter, Vermieter und Eigentümer ist und für wen den Hausverwaltung arbeitet?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Magdalena
    8. August 2016 - 15:30 Antworten

    Hallo Zusammen,

    ich habe von August 2015-April 2016 in für meine Wohnung Miete gezahlt- definitiv gewohnt habe ich nur von September 2015-Februar 2015. Aufgrund meiner Versetzung, musste ich am 22.2.16 umziehen.
    Ich habe im Jahr 2015 Nebenkosten in Höhe von 1500 Euro (effektiv nur 3,5 Monate in der Wohnung gewohnt) geleistet und in 2016 nochmal 1200 Euro (effektiv nur 7 Wochen in der Wohnung gewohnt).
    Auch habe ich eine Kaution in Höhe von 1780 Euro hinterlegt.
    Nachdem ich meinen Vermieter nun mehrmals angeschrieben habe und er mich mit der Abrechnung immer wieder vertröstet hat, teilte er mir heute mit, dass er mir die Hälfte der Kaution freigeben würde und den Rest für eventuelle Nachzahlungen für das Jahr 2016 einbehalten würde. Ich finde dies ziemlich happig, zumal ich ja noch nicht mal eine Abrechnung für 2015 habe. Das würde heißen, er behält knappe 900 Euro ein + meine 1200 Euro Vorauszahlung -für ganze 7 Wochen die ich in 2016 noch in der Wohnung war….
    Nun frage ich mich ob dies statthaft ist ?

    • Dennis Hundt
      9. August 2016 - 18:22 Antworten

      Hallo Magdalena,

      ein angemessener Teil darf für eine zu erwartende Nachzahlung einhalten werden. Leider kann ich Ihnen Einzelfall aus der Entfernung nicht beurteilen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christin Arnold
    4. November 2016 - 14:41 Antworten

    Hallo und guten Tag,

    Ich bin vor gut 1,5 Jahren aus meiner Wohnung ausgezogen. Einen Teil der Mietkaution wurde mir zurück gezahlt und der kleine Teil für einbehalten. Soweit alles berechtigt. Die Nebenkostenabrechnung kam auch, diese wurde auch fristgerecht von mir beglichen.
    Allerdings zögert der Vermieter die Zahlung der Restkaution unnötig in die Länge. Kann er das, trotz das die Nebenkostenabrechnung beglichen ist, die Kaution weiter einbehalten? Oder müsste er die eigentlich unverzüglich freigeben?

    Beste Grüße

    • Dennis Hundt
      8. November 2016 - 17:43 Antworten

      Hallo Christin,

      wenn es keine offenen Forderungen mehr gibt, sehe ich keinen Grund die Kaution unnötig lange einzubehalten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Wolfgang Hock
    24. November 2016 - 12:20 Antworten

    Hallo,

    mein Mieter bezahlt seinen Strom direkt beim Lieferanten. D.h. ich stelle ihm keine Stromkosten in Rechnung. Durch meinen Fehler geht der Stromverbrauch von meinem Keller auf seinen Zähler.Das wird geändert. Darf der Mieter 350,–€ von der gesamten Nachzahlung an mich, diesen Betrag einbehalten?
    Wie lange, für wie viele Jahre muss ich ihm die anteiligen Stromkosten zurückbezahlen?

    Vielen Dank für Ihre Rückantwort

    • Dennis Hundt
      2. Dezember 2016 - 09:52 Antworten

      Hallo Herr Hock,

      leider sind viele Punkte unbekannt (Wurde nur Ihr Kellerstrom vom Mieter bezahlt oder Ihr Wohnungsstrom? Wie viele Jahre ist die Situation so? Warum geht es um genau 350 Euro?).

      Bitte lassen Sie sich rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Benjamin A.
    1. Februar 2017 - 10:55 Antworten

    Liebes Nebenkostenabrechnungs Team,

    Vielleicht könnt ihr mir helfen. Umgezogen in eine neue Wohnung bin ich zum 01.02.2015. Mein vorheriger Vermieter hat 256 Euro einbehalten für eine vermeintliche Nachzahlung für den Monat Januar 2015, was ja legitim ist, obwohl wie ich finde für einen einzigen Monat etwas hoch bemessen.

    Heute sind genau zwei Jahre vergangen und ich habe immer noch keine Abrechnung geschweige denn mein Geld zurück. Ich hab den Vermieter Mitte Januar angerufen und daraufhin gewiesen, dass die Frist für die Nebenkostenabrechnung zum 31.12.2016 überschritten wurde, wobei ich da noch nicht wusste, was das eigentlich genau bedeutet.

    Da ich jetzt aber gelesen habe, dass er nun keine Nachforderungen mehr stellen kann, stellt sich mir die Frage, welche Schritte ich nun einleiten sollte? Anwalt? Nochmals telefonisch darauf hinweisen? Ein Schreiben aufsetzen?

    Ich warte nun seit zwei Jahren auf mein Geld und finde es einfach schade, dass man als Mieter so benachteiligt ist.

    Über eine Antwort würde ich mich freuen,
    Lieben Dank

  • Katie Pidwell
    5. Januar 2018 - 15:30 Antworten

    Hallo,

    ich möchte hier auch kurz mein Problem schildern und hoffe, dass ihr mir helfen könnt.

    Am 28.02.2017 habe ich meine Wohnung ohne Beanstandungen an den Vermieter übergeben.
    Nachdem ich mich einige Tage danach nach der Rückzahlung der Kaution erkundigt hatte, überwies man mir 500 € von den insgesamt geleisteten 780 € Kaution. Auf Nachfrage warum nur eine Teilrückzahlung erfolge, teilte man mir mit, dass die ausstehende Nebenkostenabrechnung abzuwarten wäre. Als ich dann die Nebenkostenabrechnung 2016 im November erhielt und, wie die Jahre zuvor, nur etwa 1,00 € nachzahlen musste, forderte ich nun den Rest der Kaution zurück. Daraufhin entgegneten meine ehemaligen Vermieter, dass noch die Nebenkostenabrechnung 2017 abzuwarten wäre. Diese wird dann wieder im November erfolgen.
    Gehe ich richtig in der Annahme, dass ein Vermieter, auch bei noch einer offenen Nebenkostenabrechnung und selbst wenn eine Nachzahlung zu erwarten ist, die Mietkaution nicht länger als 12 Monate einbehalten darf? Und selbst wenn, ist es nicht unverhältnismäßig einen Betrag von über 280 € über 21 Monate einzubehalten, bei einer zu erwartenden Nebenkostennachzahlung von nur etwas 1-5 €?
    Ich habe in den vergangen Jahren nur Beträge im einstelligen Bereich, teilweise sogar weniger, zurückzahlen müssen. Und einmal habe ich sogar etwas zurückgezahlt bekommen.

    Mich würde interessieren ob ich im Recht bin und ob sich die Einschaltung eines Anwalts lohnen würde.

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

    Liebe Grüße, Kathy

  • Kati
    1. März 2018 - 18:44 Antworten

    Hallo, Ich habe eine kurze Frage.
    Und zwar bin ich am 30.04.2017 aus meiner alten Wohnung ausgezogen und habe gemeinsam mit meinen damaligen Mitbewohnern über einen längeren Zeitraum versucht die Vermieterin zu erreichen, um eine Wohnungsübergabe durchzuführen und die Schlüssel zurück zu geben. Bis Ende Februar 2018 haben wir sie nicht erreichen können, weder elektronisch, noch auf dem Postweg. Dementsprechend habe ich die Kaution von 350€ auch noch nicht zurück erhalten. Nun kam eim Brief von ihr mit einer Nebenkostenabrechnung, in der steht, dass ich 131€ bis zum 16.03.2018 nachzahlen muss. Kann ich von ihr verlangen, dass sie das mit der Kaution verrechnet? Weil nicht, dass ich Das zahle und sie dann wieder Jahre nicht erreichbar ist. Und wie ist das mit den Schlüsseln? Kann sie da etwas geltend machen? Aber sie gab uns keine Chance ihr diese zu übergeben.

    Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Kati

    • Dennis Hundt
      2. März 2018 - 09:42 Antworten

      Hallo Kati,

      einen Anspruch darauf sehe ich nicht. Wenn Sie die Verrechnung so leben wollen, dann brauchen Sie immer noch den Willen der Vermieterin, dass diese Ihnen das restliche Guthaben auszahlt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Yvonne Montag
    12. April 2018 - 07:57 Antworten

    Hallo, ich habe auch eine kurze Frage:
    Mein Freund hat 2002 eine Wohnung bezogen, die Mietkaution wurde erstmal vom Bezirksamt ausgelegt. Nach Rückzahlung des Darlehns an das Bezirksamt liegt ihm ein Schreiben vom Bezirksamt vor, dass alle Ansprüche an ihn übergegangen sind. Nun weigert sich der Vermieter die Zinsen zur Mietkaution von 2002 an zu berechnen. Ist das rechtens?
    Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen
    Vielen Dank für die Bemühungen
    Mit freundlichen Grüßen
    Y. Montag

    • Dennis Hundt
      12. April 2018 - 10:03 Antworten

      Hallo Yvonne,

      die Zinsen der Kaution stehen dem Mieter zu.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • S. Schultz
    9. Januar 2019 - 18:05 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    auch wir haben ein kleines Anliegen zu dieser Thematik:
    Wir sind am 30.04.2018 aus unserer Mietwohnung ausgezogen. Der Vermieter behält bis dato unsere komplette Kaution in Höhe von 830,00€ ein. Am Ende des Jahres 2018 erhielten wir die korrekte BK-Abrechnung für 2017 mit einer Nachforderung in Höhe von 730,15€. Die anteilige BK-Abrechnung für 2018 wird erst im Dezember 2019 kommen. Daher bestehen für den Vermieter offensichtlich noch weitere Ansprüche.
    Ist es uns gestattet die Zahlung der Nachzahlung für 2017, mit Hinweis auf die noch nicht zurückgezahlte Kaution – welche ja für genau solche Fälle einbehalten wurde, zu verweigern, sprich um Verrechnung zu verlangen?

    Vielen Dank vorab.

    Mit freundlichen Grüßen
    S. Schultz
    M. Riemer

  • Stefan Meier
    31. März 2021 - 08:43 Antworten

    Guten Tag,

    ich habe hierzu eine kurze Frage:

    Wir sind am 28.02. aus einem gemieteten EFH ausgezogen, das Übergabeprotokoll war ohne Beanstandungen. In den vergangenen Jahren gab es keine Nachzahlungen im Rahmen der Nebenkostenabrechnung. Auch wenn diese noch nicht vorliegt, würde ich den Vermieter jetzt mit Frist zur Freigabe des Mietkautionskontos anmahnen oder?

    Vielen Dank vorab!

    Freundliche Grüße
    Stefan M

    • Dennis Hundt
      31. März 2021 - 12:59 Antworten

      Hallo Stefan,

      die Rechtsprechung gibt dem Vermieter regelmäßig 6 Monate Zeit über die Kaution anzurechnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Felix Döring
    4. Mai 2021 - 15:21 Antworten

    Guten Tag,
    ich habe eine Frage zur Höhe der Schätzung der Nebenkostennachzahlung.
    Bis jetzt habe ich nichts dazu gefunden, wie viel der Vermieter aufgrund der
    Nachzahlung einbehalten darf.
    In meinem konkreten Fall behält der Vermieter 550€ von 960€ Kaution ein
    für einen Wohnzeitraum von 8 Monaten. Die Nebenkostenvorauszahlung betrug bis zum 31.05
    50€ monatlich. Ab dem 01.06 70€ monatlich.

    Eine Nachzahlung von 550€ für 8 Monate, d.h. von ca.69€ monatlich erscheint mir sehr übertrieben.
    In anderen Worten: meine Vorauszahlung betrug innerhalb dieser 8 Monate durchschnittlich
    60€. Mein Vermieter rechnet also mit einer Nachzahlung von 115%!

    Mein Vermieter weigert sich jedoch mir zu erklären, warum er diesen Betrag für angemessen
    hält.
    Kann man dagegen vorgehen?

    viele Grüße
    Felix D

    • Dennis Hundt
      4. Mai 2021 - 20:28 Antworten

      Hallo Felix,

      eine pauschale Antwort gibt es m.E. nicht. Stellen Sie sich vor, Sie zahlen 50 Euro / Monat voraus und ziehen Ende März aus. Die Vorauszahlungen würden bei weiteren nicht reichen, da wir nur über die Wintermonate sprechen. In Ihrem Fall kalkuliert der Vermieter sicherlich zu großzügig.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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