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Falsche Vorauszahlungen in Nebenkostenabrechnung – Was tun als Mieter / Vermieter?

Einen der häufigsten Fehler in der Nebenkostenabrechnung erkennt man auf den ersten Blick: Das ist die falsche Höhe der angesetzten Vorauszahlungen auf die Nebenkosten. Wird hier ein anderer Betrag angegeben, als der den der Mieter tatsächlich gezahlt hat, ist das Gesamtergebnis der Nebenkostenabrechnung immer falsch. Das bedeutet, die Höhe der Nebenkostennachzahlung oder des Guthabens ist dann nicht richtig. Doch was heißt das für den Mieter oder den Vermieter? Ist die Nebenkostenabrechnung dadurch komplett unwirksam? Muss der Mieter in diesem Fall gar nicht zahlen oder zumindest nur das was falsch abgerechnet wurde? Kann der Fehlbetrag auch ein Jahr später noch verlangt und die Nebenkostenabrechnung berichtigt werden?

Der nachfolgende Artikel erklärt für Mieter und Vermieter, wie sich eine falsche Höhe der Vorauszahlung auf die Wirksamkeit der Nebenkostenabrechnung auswirkt. Hier erfahren Sie, bis wann eine Korrektur der Vorauszahlungshöhe möglich ist.

I. Falsche Höhe der Vorauszahlung inhaltlicher Fehler

Ist die angegebene Höhe der Nebenkostenvorauszahlung falsch, handelt es sich um einen sog. inhaltlichen Fehler in der Nebenkostenabrechnung. Die Nebenkostenabrechnung an sich bleibt wirksam. Das bedeutet, obwohl die Abrechnung einen Fehler enthält, gilt sie als ordnungsgemäß gestellt und ist, je nachdem, ob eine Nachzahlung oder eine Guthabensauszahlung zu erfolgen hat, (trotz falschem Gesamtergebnis) vom Mieter oder Vermieter zu begleichen.

Anders ist das nur bei den sog. formellen Fehlern, wenn eine der Mindestangaben in der Nebenkostenabrechnung fehlt. Dann wäre die Abrechnung unwirksam, mit der Folge, dass daraus auch keine Ansprüche des Mieters oder des Vermieters erwachsen. Mehr dazu können Sie hier nachlesen: Formelle Fehler in der Nebenkostenabrechnung. Hinsichtlich der Nebenkostenvorauszahlungen handelt es sich aber nur dann um einen formellen Fehler, wenn die Vorauszahlungen gar nicht angegeben sind.

Ist nur die angegebene Höhe der Vorauszahlung falsch, ist das ein inhaltlicher Fehler, der meist durch einen einfachen Zahlendreher oder offensichtlichen Rechenfehler bei der Erstellung der Nebenkostenabrechnung passiert. Welche Fehler sonst noch zu den inhaltlichen Fehlern zählen, zeigt der Artikel: Materielle bzw. inhaltliche Fehler in der Nebenkostenabrechnung.

II. Rechtsfolge bei falscher Höhe der Nebenkostenvorauszahlung

Die Abrechnung ist falsch, aber wirksam. Setzt der Vermieter die gezahlte Nebenkostenvorauszahlung mit einem zu hohen Betrag an, wirkt sich der Fehler zugunsten des Vermieters aus. Im umkehren Fall zugunsten des Mieters (Nebenkostenabrechnung falsch zugunsten des Mieters – Vermieter und Mieterrechte). In beiden Fällen ist die Abrechnung zur Zahlung bzw. zur Auszahlung fällig.

Allerdings kann der Mieter Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung erheben und vom Vermieter die Korrektur verlangen.

Der BGH gibt dem Mieter bei offensichtlichen Rechenfehlern oder Zahlendrehern sogar das Recht die Abrechnung kurzer Hand selbst zu berichtigen und dann nur den wirklich geschuldeten Betrag zu zahlen. Wenn es sich um einen besonders einfachen und offensichtlichen Rechenfehler handelt erwartet der BGH das sogar! Der Mieter hat die Abrechnung nämlich mit dem Taschenrechner zu prüfen und dann soweit wie möglich bei offensichtlichen Rechenfehlern selbst zu korrigieren (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2011, Az.: VIII ZR 133/10). In einem solchen Fall kann er auch nicht verlangen, dass der Vermieter die Abrechnung noch einmal neu erstellt. Das geht aber selbstverständlich nur, wenn man den Fehler rechtzeitig erkennt. Außerdem sollte der Vermieter über den Rechenfehler und die eigene Korrektur unbedingt informiert werden, damit sofort klar ist, warum man als Mieter weniger (bzw. mehr) zahlt als eigentlich in der Nebenkostenabrechnung als Nachzahlungsbetrag angegeben wurde.

Vermieter dürfen die falsch angegebene Höhe der Vorauszahlungen genauso wie andere Fehler in der Nebenkostenabrechnung korrigieren und z.B. den fehlenden Nachzahlungsbetrag verlangen (vgl. nachfolgend Punkt III.)

III. Korrektur nach Ablauf der Abrechnungsfrist

Gegenüber anderen inhaltlichen Fehlern gibt es eine Besonderheit zu beachten, wenn die Vorauszahlungen in der Abrechnung falsch angegeben sind: Hier ist eine Korrektur der Nebenkostenabrechnung auch nach Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB möglich, ohne dass der Nachzahlungsanspruch für den Vermieter ausgeschlossen ist!

So urteilte der Bundesgerichtshof in einem Fall zugunsten einer Vermieterin, der ein entsprechender Fehler in der Nebenkostenabrechnung passiert ist, den sie zu spät entdeckte. Sie legte eine falsche Vorauszahlungshöhe zu Grunde und berechnete deshalb die Höhe der Nebenkostennachzahlung falsch. Der Mieter zahlte somit zu wenig Nebenkosten. Leider bemerkte Sie die falsche Angabe erst kurz nach Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist. Der Mieter verweigerte daher die Zahlung weiterer Nebenkostennachforderungen. Eigentlich ja zu Recht, denn nach dem Gesetz kann der Vermieter bei inhaltlichen Fehlern, die er nach der Abrechnungsfirst korrigiert, keine Nachforderungen mehr an den Mieter stellen. Der BGH sieht das in Fällen der Angabe einer falschen Vorauszahlungshöhe aber anders:

Bei Rechenfehlern, Zahlendrehern oder anderen offensichtlichen Fehlern, wie z.B. einem falschen Abzug der Nebenkostenvorauszahlung gilt der Ausschluss nicht (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2011, Az.: VIII ZR 133/10). Als Begründung gab das Gericht an, dass Abrechnungsfehler, die sich zugunsten des Mieters auswirken, nach Ablauf der Abrechnungsfrist zwar in der Regel nicht korrigierbar sind, hier aber eine Ausnahme gelten muss. Bei einem so offensichtlichen Fehler, wie der falschen Angabe der Vorauszahlungen ist davon auszugehen, dass der Mieter den Berechnungsfehler sofort selbst bemerkt bzw. hätte bemerken müssen, nachdem er die Nebenkostenabrechnung bekommt. Der Mieter konnte daher nicht darauf vertrauen, dass keine weiteren Nachforderungen auf ihn zukommen. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann sich der Mieter deshalb in diesem Fall nicht daran festhalten, dass die Vermieterin diesen offensichtlichen Fehler erst kurz nach Ablauf der Abrechnungsfrist korrigiert hat.  Der Mieter muss daher trotz Ablauf der Ausschlussfrist weitere Nachforderungen zahlen.

Mehr zur Abrechnungsfrist erfahren Sie in diesem Artikel: Abrechnungsfrist für die Nebenkostenabrechnung.

IV. Verjährungsgrenze

Eine absolute Grenze für alle Korrekturen und damit zu befürchtenden Nachzahlungen ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen zur Verjährung nach §§ 195ff. BGB:  Danach beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus der Nebenkostenabrechnung grds. drei Jahre. Sie beginnt im Jahr nach fällig werden der Forderung aus der Nebenkostenabrechnung zu laufen. Nach Ablauf der drei Jahre verjähren alle Zahlungsansprüche einschließlich Guthabenansprüche. Diese Frist gilt für Mieter und Vermieter gleichermaßen. Mehr zu dem Thema der Verjährung lesen Sie hier: Verjährungsfrist für die Nebenkostenabrechnung

V. Fazit

Setzen Vermieter in der Nebenkostenabrechnung versehentlich die Höhe der Vorauszahlungen falsch an, ist das ein Fehler in der nicht zur Unwirksamkeit der Abrechnung führt. Mieter haben Nachzahlungen, die sich aus einer solchen Abrechnung ergeben zu zahlen und Vermieter entsprechende Guthabenauszahlungen zu leisten. Allerdings kann die Abrechnung korrigiert werden. Da es sich bei der falschen Höhe der Vorauszahlungen nach dem BGH um einen offensichtlichen Fehler handelt, gibt es die Möglichkeit einer für den Mieter nachteilgien Korrektur sogar noch über den Zeitpunkt des Ablaufs der Abrechnungsfrist hinaus.

10 Antworten auf "Falsche Vorauszahlungen in Nebenkostenabrechnung – Was tun als Mieter / Vermieter?"

  • Antonia
    10. Januar 2022 - 19:18 Antworten

    Guten Abend,

    folgender Sachverhalt:
    Im Mietvertrag wurde eine Vorauszahlung für Heiz-und Warmwasserkosten vereinbart (50€) und eine Vorauszahlung für die übrigen Betriebskosten (100€) verinbart.

    Nun ist in der Nebenkostabrechnung keine Aufteilung dieser Vorauszahlungen vorgenommen worden.
    Es steht lediglich “geleistete Nebenkostenvorauszahlungen 12x 150€ = 1.800€).

    Sollte die Angabe nicht wie folgt lauten ?:
    “geleistete Vorauszahlungen für Heizkosten 12 x 50€ = 600 €”
    “geleistete Vorauszahlungen für übrige Betriebskosten 12×100€ = 1200€”

    Im Endeffekt ist die Summe die gleiche, mir geht es jedoch um die Darstellung.
    Liegt hier ein formeller oder materieller/inhaltlicher Fehler vor ?

    Bitte um eure kurzfristige Hilfe.

    • Dennis Hundt
      12. Januar 2022 - 08:37 Antworten

      Hallo Antonia,

      die Aufteilung der Vorauszahlungen wäre sicher besser und übersichtlicher. Suchen Sie nach Rechtsprechung, ob sich daraus Rechte für Sie ableiten lassen. Ich gehe davon aus, dass die Darstellung in dieser Form den Anforderungen genügt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Katrin
    19. November 2022 - 21:45 Antworten

    Mein Vermieter hat eine niedrigere Nebenkostenvorauszahlung in der Abrechnung angegeben, als gezahlt worden ist. Habe ich nun auch einen Anspruch auf Rückzahlung seinerseits?
    Und wie sieht es in diesem Fall mit Verjährung aus. Die letzten 3 Jahre hat er den selben Fehler gemacht.

    • Dennis Hundt
      21. November 2022 - 07:02 Antworten

      Hallo Katrin,

      wie auch bei diversen anderen Fehlern, bleibt der Vermieter auf dem Schaden sitzen, sofern der Fehler (bei ihm) unentdeckt bleibt.

      Sie sprechen auch die beiden vergangenen Abrechnungen an, ich gehe davon aus, dass die Guthaben schon lange ausgezahlt wurden?

      Hier eine weitere Hilfe: Korrektur der Nebenkostenabrechnung nach Ablauf der Abrechnungsfrist

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sybille V.
    19. November 2023 - 23:17 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich hatte mal vor 3 Jahren meine NK-Vorauszahlung nur um 1,50 Euro (entsprechend des damaligen Guthabens!) pro Monat abgesenkt.
    Dies tat ich, weil mein Vermieter mich mit der Auszahlung des Guthabens immer ärgerlich lange hingehalten hat und ich so zur Nachzahlung kommen wollte.

    Nun ist mir erst jetzt per Zufall aufgefallen,
    dass mein Vermieter diese 1,50 Euro-Absenkung in den nachfolgenden Abrechnungen gar nicht abgezogen hat und nun schon über 2 Jahre von 18 Euro mehr Vorauszahlung ausgegangen ist.

    Ich habe das ja als Mieterin selbst nicht gar bemerkt, dass da 18 Euro pro Jahr fehlten…

    Jetzt frage ich Sie:

    # Kann mir dieses kleine Übersehen (eher nicht so offentlich) auch zugerechnet werden als Mieterin??

    # Falls mein Vermieter das noch zurück fordert:
    Muss ich darauf dann auch noch Zinsen zahlen, obwohl er sich verrechnet hat??

    Besten Dank im Voraus für Ihre Bemühung, mir zu antworten!

    Viele Grüße
    Sybille V.

    • Dennis Hundt
      21. November 2023 - 15:50 Antworten

      Hallo Sybille,

      Sie haben 12 Monate nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung Zeit, dieser zu widersprechen und um Korrektur zu bitten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kathrin
    29. Dezember 2023 - 23:11 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich habe folgendes Problem. Meine Verwaltung hat als Vorauszahlung in der NKA eine Summe von 352€ geschrieben, ich zahle aber mdl. 88€ Nebenkosten das macht bei 12 Monaten 1056€ und nicht 352€.
    Somit habe ich jetzt eine Nachzahlung von fast 250€ erhalten. Diese Summe stimmt allerdings nicht sondern ich müsste ein Guthaben erhalten.
    Wie soll ich mich nun verhalten, telefonisch erreicht man bei dieser Verwaltung keinen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Kathrin

    • Dennis Hundt
      2. Januar 2024 - 16:48 Antworten

      Hallo Kathrin,

      legen Sie schriftlich Widerspruch (Muster) ein und bitten Sie um Korrektur.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Luisa Schmidt
    30. Januar 2024 - 16:13 Antworten

    Guten Tag, wir haben die Nebenkostenabrechnung nach Auszug angefordert vom Vermieter. Die Abrechnungsfrist war bereits überschritten.
    In dieser, nun vorliegenden, Abrechnung wurden uns zu viel Nebenkosten gut geschrieben. Somit haben wir ein höheres Guthaben erhalten.
    Bis wann kann der Vermieter korrigieren? Wie sollen wir uns verhalten?
    Vielen Dank
    L. schmidt

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