Go to Top

Nebenkosten: Heizungswartung

Gemäß § 2 Nr. 4a BetrKV sind die Kosten der Überwachung und Pflege der Heizungsanlage, ihre regelmäßige Überprüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft umlegbare Nebenkosten, die der Mieter bezahlen muss.

Muss der Heizungsmonteur die Anlage reinigen, einstellen und sie dazu zerlegen oder den Brenner reinigen und wieder einbauen oder Wasser nachfüllen, sind alle diese Arbeiten Wartungsarbeiten. Maßgebend und typisch für die Umlagefähigkeit von Wartungsarbeiten ist, dass sie regelmäßig anfallen.

Wartungsarbeiten sind keine Reparaturarbeiten

Die Wartungsarbeiten dürfen nicht mit den Kosten einer Reparatur (Instandsetzung) gleichgestellt werden, da eine Reparatur nicht regelmäßig, sondern einzelfallbedingt anfällt. Reparaturarbeiten sind nicht umlagefähig.

Allerdings ist eine klare Abgrenzung zwischen Wartung und Instandsetzung nicht immer möglich. Fallen Wartung und Instandsetzung zusammen und kann nicht ermittelt werden, wie sich die Kosten konkret aufteilen, muss der Vermieter den Wartungskostenanteil auf einer vernünftigen Grundlage schätzen. Nicht zu den Wartungskosten gehört demnach die Erneuerung der Umwälzpumpe, die Montage einer neuen Ölpumpe oder die Reparatur des Brenners. Muss im Kessel eine Undichtigkeit bereinigt werden, sind diese Kosten ebenfalls nicht umlagefähig.

Im Allgemeinen werden die Wartungskosten mit rund 5 % der Brennstoffkosten angesetzt. Liegen sie höher, sollte der Mieter die Einzelabrechnungen einsehen und prüfen, ob der Handwerker und ihm folgend der Vermieter nicht unzulässigerweise auch Instandsetzungsarbeiten berechnet hat.

Pauschale Wartungsverträge

Hat der Vermieter mit einem Heizungsbauunternehmen einen pauschalen Wartungsvertrag abgeschlossen (Vollwartungsvertrag), kann er diese Kosten dennoch vollständig umlegen, auch wenn dieser pauschale kleine Reparaturarbeiten enthält. Auch muss der Vermieter nicht unbedingt das preisgünstigste Unternehmen beauftragen. Ihm steht ein gewisses Auswahlermessen zu. Die Grenze findet sich im Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Der Mieter muss Wartungskosten daher auch dann tragen, wenn ein anderer Betrieb die Arbeiten billiger hätte ausführen können. Da Wartungskosten über längere Zeit meist zu einem bestimmten Preis ausgeführt werden, spricht bei einer Preissteigerung gegenüber dem Vorjahr einiges dafür, dass auch größere Reparaturarbeiten eingerechnet wurden.

Laut Heizkostenverordnung gehören die Kosten der Reinigung der Heizungsanlage und des Betriebsraumes zweifelsfrei zu den umlagefähigen Nebenkosten. Voraussetzung ist jedoch, dass diese tatsächlich angefallen sind und im Einzelnen nachgewiesen werden. Eine pauschale Erhebung von „Reinigungskosten“ ist nicht erlaubt.

Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers, durch die Betriebskosten eingespart werden, dürfen mit dem Betrag eingesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Fachunternehmens eingesetzt werden könnte.

Muss der Ölkessel oder die Tankanlage (ca. alle 4-5 Jahre) gereinigt werden, zählen die Kosten in aller Regel zu den Wartungskosten, die gleichmäßig auf die Jahre verteilt werden können. Wird der Öltank mit Rostschutzfarbe gestrichen oder die Innenbeschichtung des Tanks erneuert, sind dies hingegen Instandhaltungsarbeiten.

83 Antworten auf "Nebenkosten: Heizungswartung"

  • Mandy Schmidt
    1. Oktober 2013 - 16:04 Antworten

    Sehr schön und klar formulierte Informationen, die schon mal ein Stück weiterhelfen – danke dafür. Wir haben derzeit ein Problem mit unserem Vermieter. Er deklariert Reparaturen an der Heizungsanlage als Wartung und will sie auf uns umlegen. 2012 sind so etwa 1000 Euro zusammengekommen (für eine eigenständige Gasheizung eines Einfamilienhauses). Nach Auskunft der beauftragten Firma waren es eindeutig Reparaturen; in der Anlage ist wohl “der Wurm drin”. Der Vermieter legt das komplett auf uns als Mieter um – darf das doch eigentlich nicht, oder gibt es Ausnahmen?
    Eine Wartung der Anlage hat vor unserem Einzug stattgefunden. Die wurde auch vollständig auf unsere folgende Mietzeit umgelegt. Ist das erlaubt? Muss das anteilig geschehen (unser Einzug war am 01. Juli, Wartung am 27.05.) oder ist das berechtigt? Vielen Dank für Informationen. Grüße, Mandy Schmidt

    • Dennis Hundt
      1. Oktober 2013 - 20:56 Antworten

      Hallo Mandy,

      wenn der Vermieter nach Kalenderjahren abrechnet, kann der die Wartung in aller Regel zur Hälfte (Juli bis Dezember) auf Sie umlegen. Holen Sie am besten die Meinung eines Rechtsanwalts ein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Oezlem
    13. Oktober 2013 - 09:54 Antworten

    Folgender Sachverhalt:

    Nach dem Auszug der Mieter aus einem Einfamilienhaus haben diese für 2 Jahre rückwirkend die Nebenkostenabrechnung erhalten. (Mietdauer war genau 2 Jahre)

    Hier wurde der Posten “Heizungswartung” mit ca 140,- € jährlich angesetzt, obwohl in der gesamten Zeit, in der die Mieter in dem Haus gewohnt haben, nicht eine einzige Wartung an der Gastherme durchgeführt worden ist. Der Posten “Schornsteinfeger” ist hierin nicht enthalten und wird korrekterweise separat aufgeführt.

    In der “Zusatzvereinbarung” zum Mietvertrag steht, das zu den Nebenkosten auch die “Wartungskosten der Heizungsanlage” gehöre, ohne Angabe von genauen Beträgen.

    Es stellen sich folgende Fragen:

    1) Darf der Vermieter die Wartungskosten ansetzen, wenn in der gesamten Mietlaufzeit nicht eine Wartung an der Heizungsanlage durchgeführt worden ist und die Begleichung vom Mieter verlangen?

    2) Darf der Vermieter pauschal die Wartungskosten einfach ansetzen, nur weil er u.U. einen Wartungsvertrag bzgl. der Heizungsanlage mit einer Firma abgeschlossen hat, aber weder selbst noch die Firma für die tatsächliche Durchführung innerhalb der Mietzeit (2 Jahre) gesorgt haben?

    Vielen Dank für die Antwort!

    MfG

  • Jasmin
    5. Dezember 2013 - 18:22 Antworten

    Zu den gesamten Heizkosten hat uns unser Vermieter noch die Kosten der Verbrauchserfassung(195€) und die Gerätemietung der Heizung (170€) aufs Auge gedrückt. Alles in allem müssen wir jedes Jahr mehr bezahlen, obwohl wir schon in der Wohnung frieren!2011 hatten wir ein Guthaben von 22€, aber unser Vermieter deichselt das immer so, das wir nachzahlen müssen. Wenn wir nicht viel verbraucht haben, haben wir plötzlich 300€ mehr an Wartungsarbeiten für die Heizung. Oder die Versicherung ist plötzlich um 200€ gestiegen! Warum sollen Mieter z.B. für die Grundbesitzabgaben aufkommen? Hat der Mieter das Haus gekauft? Hier läuft ordentlich was falsch in Deutschland.

    • Paula
      22. September 2021 - 15:27 Antworten

      Wenn Sie ein Auto mieten, zahlen Sie doch auch die Versicherung ohne das Auto zu kaufen oder?

  • Markus
    21. Juli 2014 - 09:48 Antworten

    Unser Vermieter auf der Nebenkostenabrechnung für das letzte Jahr Kosten für die Tankreinigung (circa 1000,00€) abgerechnet. Muss der Vermieter oder Kann der Vermieter diese Kosten auf die normale Dauer der Perioden zwischen den Reinigungen aufteilen?

    Zum anderen rechnet der Vermieter regelmäßig PAUSCHAL seine erbrachten Hausmeisterkosten ab. Das ist nicht erlaubt. Kann ich von daher auf eine Berichtigung der Abrechnung bestehen (evtl rückwirkend) oder kann ich die Zahlung gänzlich verweigern?

    Vielen Dank im voraus Markus

  • S. Kramer
    30. Oktober 2015 - 10:59 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    die Wartungsfirma für die Heizung berechnet neben einem Pauschalpreis für Wartung und Reinigung zusätzlich “Fahrtkosten”. Kann der Vermieter diese Fahrtkosten als Wartungskosten auf uns Mieter umlegen?

    Vielen Dank im Voraus.

    S. Kramer

    • Dennis Hundt
      30. Oktober 2015 - 12:22 Antworten

      Hallo Herr Kramer,

      die Wartungsfirma liegt indirekt auch die Kosten der Sekretärin auf Sie um, diese Kosten sind ja auch indirekt in Ihrer Rechnung enthalten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • S. Kramer
        30. Oktober 2015 - 13:01 Antworten

        Sehr geehrter Herr Hundt,

        der Pauschalpreis für die Wartung wird auch nicht angezweifelt. Aber zusätzlich zu dem Pauschalpreis von Euro X werden in der Rechnung “Fahrzeugkosten” in Höhe von Y aufgeführt. Diese dürfte doch nicht von den Mietern zu tragen sein?

        Mit freundlichen Grüßen

        S. Kramer

        • Dennis Hundt
          30. Oktober 2015 - 16:12 Antworten

          Hallo Herr Kramer,

          wenn die Fahrkosten nicht separat ausgewiesen werden, dann wird der Preis für die Wartung eben teurer.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Anja Heil
    24. November 2015 - 14:16 Antworten

    Hallo,

    ich habe gestern meine Abrechnung für das Jahr 2014 bekommen und mich hat bald der Schlag getroffen. Wo ich im letzten Jahr noch 204€ nachgezahlt habe, sind es diesmal 560€ gewesen. Ich frage mich woran das liegt zumal von 2013 auf 2014 im Winter die Heizung nicht richtig ging, da die Pumpe defekt war. Jetzt habe ich gesehen, dass auf der Abrechnung der Punkt Zusatzkosten Heizung Kosten Geräte Hzg aufgeführt ist. Als Teilbetrag stehen da 568,17€.
    Was sind das für Kosten?
    Ich finde meine Abrechnung etwas zu hoch. Zumindest wüsste ich gerne was diese Kosten Geräte Hzg bedeutet.

    Viele Grüße
    Anja Heil

    • Dennis Hundt
      25. November 2015 - 09:28 Antworten

      Hallo Anja,

      diese Frage kann Ihnen nur Ihr Vermieter beantworten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Erika Schaub
    9. Januar 2016 - 13:36 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    meine Mutter ist am 1.10.2015 verstorben. Die Miete für ihre Wohnung wurde noch bis einschließlich 11.2015 weitergezahlt. Am 18.11.2015 wurde die Heizung (Gas-Etagenheizung) gewartet und meine verstorbene Mutter bekam daraufhin am 5.1.2016 eine Rechnung über 83,30€ für diese Wartung von der Heizungsfirma. Die letzte Wartung vor der Genannten, fand am 30.10.2015 statt. Diese wurde auch von meiner Mutter bezahlt.
    Meine Frage ist jetzt: Ist meine Mutter überhaupt verpflichtet, eine Leistung zu zahlen, die erst 6 Wochen nach ihrem Tode erbracht wurde?
    Ein Wartungsvertrag zwischen der Heizungsfirma und meiner Mutter besteht nicht.
    Die Wartung wird immer vom Vermieter in Auftrag gegeben.

    Vielen Dank im Voraus!

    Viele Grüße
    Erika

  • N.G.
    28. Januar 2016 - 09:58 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Unser Vermieter möchte mit der Wartung der Heizungsanlage in der von uns bewohnten DHH nichts zu tun haben und hat dies im Mietvertrag auch festgehalten “Wartung wird von Mieter veranlasst” ohne genauere Angaben oder Angabe einer Betragshöchstgrenze.
    Jetzt sind während der Wartung Reparaturen angefallen und durchgeführt worden.
    Wie ist hier die Rechtslage? Wer zahlt was? Und fallen Glühzünder und Ionisationselektroden unter die Wartungskosten oder gehören sie zur Reparatur?
    Vielen Dank im Voraus.

  • J. K.
    27. Februar 2016 - 20:55 Antworten

    Hallo Herr Hundt

    Ich wohne seit 11 Jahren in dieser Wohnung und war bisher immer selbst verantwortlich für die Heizungswartung. Seit 6 Jahren arbeite ich selbst für einen Heizungsinstallateur und bekomme die Wartung unter Kollegen gratis. Nun hat mir der Vermieter mitgeteilt das er einen Wartungsvertrag mit Firma X gemacht hat und wir unsere bestehenden Wartungsverträge kündigen sollen. Die Firma ist sehr unzuverlässig und für mich entstehen natürlich finanzielle Nachteile. Darf der Vermieter die Firma bestimmen? Kann ich den Wartungspreis vorher anfragen? Denn was berechnet wird sehe ich erst in der Nebenkostenabrechnung, die mir dann im Dezember 2017 zugeschickt wird.

    Vielen Dank im Voraus

    • Dennis Hundt
      27. Februar 2016 - 23:14 Antworten

      Hallo J. K.,

      grundsätzlich obliegt es natürlich dem Vermieter, die Wartungsfirma zu bestimmen. Schauen Sie in Ihren Mietvertrag, was ist dort vereinbart?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Florian G.
    28. April 2016 - 09:22 Antworten

    Hallo, danke für den lehrreichen Beitrag.

    In unserem Fall hat unsere Vermieterin, welche seit Jahren mit der selben Firma die Wartungen durchführt, jedes Jahr laut iherer Angabe etwa 250 EUR, das Problem dass die Firma plötzlich 650 EUR für die Wartung verlangt.
    Sie sagt dass Sie zwar versucht das auf einen normalen Betrag von 250 EUR zu kommen indem sie die Firma kontaktiert, allerdings muss sie die 650 EUR abrechnen, sollte die Firma nicht einlenken.
    Es wurde definitiv nur eine Wartung der Gasheitzung inkl. Brenner und der Hebenanlage (Abwasser) durchgeführt. Keine Reparatur.

    Wie soll ich mich hier weiter verhalten? Ich finde 650 EUR eine Frechheit!

    LG
    Florian

  • Marion
    30. Mai 2016 - 20:19 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir wohnen seit sieben Jahren in einem Reiheneckhaus. Wir haben jährlich die Heizung warten lassen zu einem sehr hohen Preis. Nun hat sich aber herausgestellt das der Hersteller der Heizung eine Wartung alle zwei Jahre vorsieht und nicht Jährlich. Desweiteren liegt uns ein Gegenangebot vor das fast die Hälfte billiger ist.
    Sind wir verpflichtet den Heizungsmonteur zu beauftragen der mit unserem Vermieter einen Wartungsvertrag hat, auch wenn dieser sehr viel teuerer ist und eine jährliche Wartung lt. Hersteller nicht nötig ist?
    Herzliche Grüße
    Marion

  • Stefanie Olderückmann
    14. Juni 2016 - 11:58 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    unser Mieter hat seit 15 Jahren die Wartung der Rettungswege Türen gezahlt. Nun hat er mitbekommen, dass er das gar nicht braucht und fordert von mir das Geld der letzten 15 Jahre zurück.Der Wartungsvertrag lief auch auf unserem Namen, aber Rechnung kam zum Mieter und er hat sie bezahlt. Laut Mietvertrag brauchte er die Wartung nicht zahlen. Wobei ich die Wartung eh auf ihn umlegen kann, das ist nicht das Problem. Meine Frage ist? Wenn ich das auf die Nebenkosten umlege, kann ich als Vermieter nur 1 Jahr Rückwirkend auf die Nebenkostenabrechnung zugreifen und nicht die letzten 15 Jahre oder? Kann der Mieter das von den letzten 15 Jahren zurück fordern? Er wird wissen dass ich das umlegen kann, somit weiss er auch das ich an die letzten Nebenkosten nicht ran komme, um die Wartung umzulegen. Somit freut er sich, dass er 14 Jahre, jährlich 998 Euro gezahlt hat und ich ihm 13.972 EUR zurückzahlen muss. Nur so für mich zur Info. Geht das mit rechten Dingen zu?

    • Dennis Hundt
      15. Juni 2016 - 10:27 Antworten

      Hallo Stefanie,

      danke für Ihren Beitrag. Ich würde zuerst eine rechtliche Einschätzung auf Grundlage aller Unterlagen durch einen Anwalt vornehmen lassen. Zudem sollten Sie prüfen (lassen), ob die Zahlungen der regelmäßigen Verjährung nach BGB (3 Jahre) unterliegen.

      Rund 1.000 Euro Wartungskosten pro Jahr, das klingt für mich auch nicht nach einem Wohnraummietverhältnis. Geht es vielleicht sogar um Gewerbe?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tina
    14. Juni 2016 - 20:40 Antworten

    Guten Tag,
    ich habe gerade von meinem Vermieter eine Umlage der Kosten für die Wartung der Gastherme in meiner Wohnung erhalten. Diese Kosten sind allerdings laut letzter Betriebskostenabrechnung bereits in der Vorauszahlung enthalten. Muss ich sie jetzt dennoch gesondert zahlen oder kann ich auf die nächste Abrechnung warten?
    Dankeschön!
    Freundliche Grüße Tina R.

    • Dennis Hundt
      15. Juni 2016 - 10:34 Antworten

      Hallo Tina,

      wenn Sie bereits für die Wartung Vorauszahlungen leisten, sehe ich keinen Grund, warum Sie die Rechnung separat beglichen sollten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alexej
    7. August 2016 - 20:36 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    letztes Jahr hat der Vermieter in der Wohnung den Nachtspeicherofen durch Gasofen ersetzt.
    Jetzt habe ich einen Brief mit der Wartungsvereinbarung von der Firma bekommen die diesen Gasofen eingebaut hat.

    Nach Rücksprache mit dem Vermieter muss ich die Wartungsvereinbarung mit der Firma unterzeichnen.

    Er meint da der Gasofen nachhinein eingebaut worden ist, ist die Vereinbarung nicht in meinem Mietvertrag ausgewiesen.

    Meine frage ist muss ich die Wartungsvereinbarung mit der Firma abschließen?
    Oder ist der Vermieter dafür zuständig?

    Mit freundlichen Grüßen
    Alex

  • Mike
    21. September 2016 - 10:13 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    in Ihrem Artikel kommt der folgende Absatz vor:
    “Laut Heizkostenverordnung gehören die Kosten der Reinigung der Heizungsanlage und des Betriebsraumes zweifelsfrei zu den umlagefähigen Nebenkosten. Voraussetzung ist jedoch, dass diese tatsächlich angefallen sind und im Einzelnen nachgewiesen werden. Eine pauschale Erhebung von „Reinigungskosten“ ist nicht erlaubt.”

    Gilt dies auch, wenn die Gastherme auf Störung war, nicht mehr anlief, eine Techniker durch den Vermieter angefordert wurde und vorerst nur die Therme gereinigt wurde?

    Die Therme ist wenige Tage später wieder auf Störung gewesen und dann wurde erst der eigentliche Fehler behoben.

    Vielen Dank für Ihre Meinung im Voraus!

    Freundliche Grüße

    Mike

    • Dennis Hundt
      21. September 2016 - 14:39 Antworten

      Hallo Mike,

      wir müssen zwischen Instandhaltung (Reparatur) und Reinigung (Wartung) unterscheiden. Erstes ist nicht umlegbar, letztes hingegen schon.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • René Zschiesche
    9. November 2016 - 10:43 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    darf der Vermieter die Heizung selber warten und dann in Rechnung stellen? Er selber ist kein Installateur, sondern hat eine Metallbaufirma.

    Vielen Dank für die Antwort.

    Es grüßt freundlich
    René

  • René Zschiesche
    9. November 2016 - 12:24 Antworten

    Vielen Dank Herr Hundt,

    mir ist bewusst das er gewisse Arbeiten selber machen darf. Belege gibt es auch dafür. Aber darf er auch eine Heizung als Laeie warten. Er bastelt immer an allem alleine rum. Mit dem Ergebnis, dass die Heizung mehrmals ausfällt, oder der Waschkeller unter Wasser steht, weil er selber die Rohre verlegt, usw.

    Viele Grüße
    René

  • Uwe Kiesele
    6. Dezember 2016 - 09:05 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    unser Vermieter hat einen Wartungsvertrag mit dem Heizungsbauer – die Kosten belaufen sich auf ca. 300 Euro im Jahr – Nun ist es eine Luftwärmepumpe und eine – nach meiner Meinung – nicht jährlich in vollem Umfang zu warten . Mein Kühlschrank wartet auch keiner. Nach Nachfragen bei der Firma wurde uns mitgeteilt das dieser Vollwartungsvertrag in erster Linie dazu dient den verlängerten Garantieschutz zu erhalten? Sprich – wir bezahlen indirekt die verlängerte Garantie – muß der Vermieter diese Kosten nicht splitten?

    • Dennis Hundt
      6. Dezember 2016 - 11:23 Antworten

      Hallo Uwe,

      der Vergleich mit dem Kühlschrank hinkt sicherlich etwas. Ich würde Einblick in den Vertrag nehmen – nur so können Sie sehen welche Leistungen tatsächlich erbracht werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Yvonne
    6. Dezember 2016 - 15:12 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    schön dieses Forum gefunden zu haben.

    Bei mir steht nun auch bald die alljährliche Warung der Heiztherme an, die der Vermieter lt. Vertrag den Mietern in Rechnung stellt.

    Ich habe nun seit einiger Zeit eine neue Therme, die, anders als früher, eine Entsalzungspatrone enthält. Diese muss, anders als bei der alten Therme, alle Jahre mal ersetzt werden und ist ziemlich teuer.

    Wie es aussieht steht dieser Austausch jetzt bevor und ich habe dem Vermieter und der Wartungsfirma schon Bescheid gegeben. Diese wollte aber die Patrone zur Wartung nicht mitbringen (würde eine Anfahrt sparen), sondern erst mal ‘selber schauen’. (es gibt eine Anzeige für den Verbrauch und die zeigt ‘bald am Ende’)

    Ich vermute, dass erwartet wird, dass ich die neue Patrone ordere und bezahle.
    Ist das in Ordnung? Gehört das Ersetzen der Entsalzungspatrone zu der umlagefähigen Wartung? Es handelt sich hier nicht um Verschleiß im eigentlichen Sinn, sondern um ein Teil, welches einem begrenzten Verbrauch unterliegt und alle paar Jahre ausgetauscht werden muss.

    Freundliche Grüße
    Yvonne

  • Yvonne
    6. Dezember 2016 - 22:47 Antworten

    Lieber Herr Hundt,

    vielen Dank. Das ist hilfreich. Aber ganz sicher bin ich mir auch nach der Lektüre noch nicht.
    Ich vermute diese Frage hat sich in er Praxis so noch nicht oft gestellt.

    Man kann den Ersatz der Patrone als Instandhaltung bezeichnen. Aber da dies regelmäßig alle paar Jahre nach Verbrauch geschieht – ist es schon ein sehr spezieller Fall.

    Vielen lieben Dank auf jeden Fall, ich bin froh dieses Forum entdeckt zu haben.

    Freundliche Grüße
    Yvonne

  • Genzmer
    28. Februar 2017 - 17:21 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    vorab vielen Dank für Ihre informativen Beiträge.

    Unser Vermieter hat uns nach knapp einem Jahr Mietdauer aufgrund von Eigenbedarf zum 31.05.17 die Wohnung gekündigt. Nun soll die Wartung der Kombitherme diesen Monat erfolgen und wir sollen dafür aufkommen. Müssen wir die Kosten hierfür komplett tragen, obwohl wir (ungewollt) ab Juni 17 nicht mehr in der Wohnung wohnen werden? Weiter kommt hinzu, dass unsere Kombitherme von dem Mieter der über uns wohnt zum Heizen mitgenutzt wird. Müsste er nicht auch einen Anteil hierfür tragen? Die Nebenkostenabrechnung erfolgt von unserem Vermieter von Juli bis Juli.
    Wir sind momentan echt ein wenig überfordert mit der ganzen Situation. Daher wäre ich Ihnen für Ihren Rat sehr Dankbar.

    Mit freundlichen Grüßen
    Sandy.

    • Dennis Hundt
      28. Februar 2017 - 19:11 Antworten

      Hallo Sandy,

      ich kenne die Situation vor Ort nicht genau – aber alle Mieter die die Heizung nutzen, müssen sich auch an den Kosten beteiligen. Gleiches gilt die die zeitanteilige Abgrenzung bei einem Mieter- oder Nutzerwechsel.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • F .C. Plebuch
    10. März 2017 - 13:34 Antworten

    Sehr geehrter H. Hundt,

    Bin ich als Vermieter und Wartungsvertrag- Inhaber gezwungen mich an einen fixen Monatstermin für die jährliche Wartung einer Kombitherme in einer vermieteten Wohnung zu halten?
    Eine Verschiebung des Wartungstermins ist für den Mieter zudem kostenneutral.

    Mfg

    Clemens

    • Dennis Hundt
      11. März 2017 - 07:58 Antworten

      Hallo Clemens,

      wer gibt den den Termin vor? Mieter oder Wartungsfirma?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jannick S.
    24. April 2017 - 14:06 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    mein Vermieter hatte die Kosten für die Wartung der Heizungsanlage bislang selbst bezahlt. Nach meinem Auszug und einem Abschied im Unfrieden steht sie nun selbstverständlich auf der Nebenkostenabrechnung für 2016 mit drauf. Allerdings wurde die Heizung 2016 nicht gewartet, sondern lediglich 2015 und dann wieder 2017 Monate nach meinem Auszug. Nun hat der Vermieter einen “Abrechnungszeitraum” von Wartung zu Wartung aufgelistet und will mir anteilig die Kosten in Rechnung stellen. Ist das denn so zulässig?

    Vielen Dank schonmal für Ihre Hilfe und viele Grüße,
    Jannick

    • Dennis Hundt
      24. April 2017 - 15:53 Antworten

      Hallo Jannick,

      die Abgrenzung der Kosten nach Monaten erscheint mit durchaus plausibel.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Monika Reichbrandstätter
    7. September 2017 - 09:16 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir sind vorzeitig aus der alten Wohnung ausgezogen.
    Nun sagt der Vermieter wir dürfen den Strom noch nicht abmelden
    weil wir die Nachtspeichöfen in er Wohnung an lassen müssen.
    Wir sind am 27.08.17 ausgezogen und der Mietvertrag läuft noch bis
    10.2017 . Er hat die Miete so erhöht das keiner die Wohnung nimmt.

    MFG

    • Dennis Hundt
      7. September 2017 - 12:22 Antworten

      Hallo Monika,

      Sie haben die Obhutspflicht für die Wohnung. Das kann auch bedeutet, dass Sie bei entsprechenden Temperaturen heizen müssen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Monika Reichbrandstätter
        7. September 2017 - 15:12 Antworten

        Vielen Dank für die schnelle Antwort

        MFG
        Monika

  • Theresa Ringelmann
    30. Oktober 2017 - 20:35 Antworten

    Guten Tag,
    unser Vermieter (3-Familienhaus) – Brennstoffkosten für 2016: 3000 Euro, berechnet in der Heizkostenabrechnung Wartungskosten in Höhe von 350 Euro. Darin enthalten ist der Austausch eines UV_Flammenfilters (164 Euro) insgesamt 2,5 Std. Arbeitszeit. Handelt es sich bei diesem Austausch um Wartungs- oder Instandhaltungskosten? Also ist dieser Austausch umlagefähig oder muss der Vermieter die Kosten tragen?

  • Nils Einstmann
    16. November 2017 - 14:36 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich habe in den letzten Tagen online gesucht, bin allerdings leider nicht fündig geworden zu meinem Sachverhalt:

    Unser Vermieter beauftragt jährlich (im Laufe meines Mietverhältnisse jetzt zum zweiten Mal) für die Wartung der Gasetagenheizung ein Firma, die dann eine Rechnung an meine Wohngemeinschaft schickt.

    Im Mietvertrag ist unter §19 4. geregelt, dass “Der Vermieter veranlasst die regelmäßige Einstellung, Überprüfung, Reinigung und Wartung der Etagenheizung bzw. Einzelheizgeräte und legt die Kosten als Betriebskosten auf den Mieter um.”

    Des weiteren wurde eine Klausel händisch hinzugefügt:
    “Die Gasetagenheizung einmal jährlich durch einen Fachmann auf Kosten des Mieters warten, reinigen, entkalken zu lassen, die Firma wird durch den Vermieter beauftragt.”

    Meine Fragen:
    1. Müsste die Rechnung nicht an den Vermieter ausgestellt werden?
    2. Laut §19 4. müsste der Vermieter die Kosten tragen und dann auf uns umlegen? (wir zahlen eine Pauschale)
    3. Müssen wir nun die Rechnung direkt an die Wartungsfirma bezahlen?

    Vielen Dank
    Mit freundlichen Grüßen
    Nils Einstmann

    • Nils Einstmann
      16. November 2017 - 14:37 Antworten

      Weitere Info:
      jeder Wg-Mitbewohner hat einen Einzelvertrag

    • Dennis Hundt
      16. November 2017 - 19:18 Antworten

      Hallo Nils,

      ja, der klassische Weg wäre die Zahlung durch den Vermieter und die Umlage über die Nebenkosten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hermann
    5. Januar 2018 - 15:37 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich habe eine Frage bezüglich meiner Betriebskostenabrechnung.
    Mein Vermieter hat einen Vertrag mit einem Fachbetrieb für die Wartung der Heizung.
    Da kostet 46,50 € netto laut diesen Vertrags. Soweit ist das ja in Ordnung, aber 2016 kamen 45,60€ netto
    zusätzlich dazu. Zünd und Ionisationselektroden wurden getaucht. Sind das nicht Arbeiten die zum Brenner der Heizung gehören, und somit nicht umlagefähig?
    Klar kann der Vermieter kleine Reparaturen im Zuge der Wartung umlegen, aber die 45,60 € so einfach mal durchreichen.
    Ich bin gespannt auf Ihre Antwort. sag schon mal recht vielen Dank für Ihre Bemühungen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Gert

    • Dennis Hundt
      8. Januar 2018 - 09:32 Antworten

      Hallo Gert,

      Kleinteile können im Rahmen der Wartung z.T. umgelegt werden. Ob das auf Ihren Fall zutrifft, sollten Sie im Zweifel in der Rechtsprechung recherchieren oder recherchieren lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Robert Karl
    17. Juni 2018 - 15:21 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    An erster Stelle danke für diesen ausführlichen Artikel.
    An zweiter Stelle muss ich noch eine Frage zu der Umlage von Wartungskosten loswerden.
    Von unserem Vermieter haben wir erst jetzt die einzelnen Rechnungen für die Nebenkostenabrechnung bekommen und dabei sind mir zwei Rechnungen für die Wartung der Heizung aufgefallen. Beide Wartungen wurden vor unserem Einzug und vor dem Unterzeichnen des Mietvertrages erbracht. Die erste Rechnung ist vom 30.01.2017 und die zweite vom 14.02.2017. Den Mietvertrag haben wir am 15.02.2017 unterschrieben.
    Ich frage mich nun in wie weit der Vermieter diese Kosten umschlagen darf? Da effektiv zu den beiden Zeitpunkten noch nicht in der Wohnung als wohnten und auch noch keinen Mietverhältnis hatten.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Robert

    • Dennis Hundt
      18. Juni 2018 - 22:08 Antworten

      Hallo Robert,

      ich sage dazu immer: Ein Sommermieter trägt zeitanteilige die Kosten für den Winterdienst und ein Wintermieter zahlt anteilig die Gartenpflege. So ist es in Ihrem Fall auch.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Madelung
    6. Februar 2019 - 18:15 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    heute haben wir unsere Nebenkostenabrechnung 2018 erhalten, …. Die Einsicht der Rechnungen ergab, dass der Vermieter eine Rechnung über die Wartung der Heizungsanlage, und eine weitere Rechnung über Sanitärreparatur ( Eckventil / Bad ) in die Nebenkostenabrechnung eingebaut hat …

    Mit freundlichen Grüßen

    • Dennis Hundt
      7. Februar 2019 - 09:00 Antworten

      Hallo Madelung,

      gegen die Wartung gibt es i.d.R. nicht einzuwenden. Reparaturen sind hingegen nicht über die Nebenkosten umlegbar.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anne
    21. April 2019 - 09:31 Antworten

    Hallo,
    mein Vermieter berechnet mit Wegekosten (10€) für die Zustellung der Nebenkostenabrechnung. Wo finde ich im Gesetzestext, dass diese Kosten nicht umlagefähig sind?
    Danke und viele Grüße 🙂

  • Stefanie Z.
    23. Mai 2019 - 11:42 Antworten

    Hallo,

    können Fahrtkosten der Wartungsfirma in den Nebenkosten abgerechnet werden?

  • Gudrun
    27. Juni 2019 - 14:32 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    meine Frage wäre: Unsere Ölheizanlage ist über 30 Jahre alt und nun mußte die kaputte Kupplung bei der Wartung ersetzt werden.
    Kann der Vermieter die Reparatur einer kaputten Kupplung zur Wartung der Heizung auf mich umlegen? Auf der Rechnung der Firma wurden 131 ME M. Arbeitseinheiten für Kundendienst und Reparaturarbeiten (Meister) angegeben. Der Betrag der jährlichen Wartung war ca. 96 Euro. Aber dieses Mal wurde mir 170 Euro berechnet.

    Mit den besten Grüßen und vielen Dank.
    Gudrun

  • Daniel
    31. Mai 2020 - 08:32 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    wir sind zum 1.11.2018 in einen Neubau eingezogen (Erstbezug, 3 Parteien).
    Die Pelletsheizung wurde wohl gebraucht vom Vorgängerhaus (welches abgerissen wurde) übernommen.

    Der Vermieter will jetzt Wartungskosten der Heizung (Rechnungsdatum Anfang November 2018) komplett auf uns umlegen. Darf er das? Oder darf er für den Abrechnungszeitraum 2018 nur zwei zwölftel auf uns umlegen?

    Besten Dank und viele Grüße

    • Dennis Hundt
      2. Juni 2020 - 08:39 Antworten

      Hallo Daniel,

      schwierige Frage. Ich denke bei einer neuen Heizung können die Kosten voll umgelegt werden. Bei einer alten Heizung könnte es anders aussehen. Vielleicht finden Sie Rechtsprechung zu Nebenkosten in Jahr der Fertigstellung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jochen
    26. August 2020 - 07:10 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    im Januar wurde die Heizungsanlage von einem Fachbetrieb entlüftet und aufgefüllt, weil zwei Heizkörper nicht funktionierten.
    Im Februar hat die allgemeine Wartung der Heizungsanlage stattgefunden.

    In der Abrechnung wird nun sowohl die Heizungswartung (Heiznebenkosten) als auch die Entlüftung (sonstige Betriebskosten) auf die Mieter umgelegt.

    Ist das in Ordnung?

    Viele Grüße
    Jochen

    • Dennis Hundt
      26. August 2020 - 07:53 Antworten

      Hallo Jochen,

      m.E. können die Kosten für die Entlüftung nicht über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Jochen
        26. August 2020 - 08:16 Antworten

        Hallo Dennis,

        vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Gibt es einen Text, auf den ich verweisen kann?
        Meine Vermieterin ist da leider uneinsichtig – sie ist der Meinung die Entlüftung sei eine Wartungstätigkeit und damit umlagefähig. Ich bin der Auffassung, dass es eine Reparatur war.

        • Dennis Hundt
          26. August 2020 - 11:57 Antworten

          Hallo Jochen,

          ich habe gerade nochmals quer recherchiert. Es gibt auch Auffassungen, dass das Entlüften als Wartung umlegbar ist. Ich denke in diesem Fall müssten die Kosten auf alle Mieter umgelagt werden – insbesondere, wenn Sie ganz oben wohnen und somit das ganze System entlüftet wird.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          • Jochen
            26. August 2020 - 12:48

            Danke nochmals für die Mühe. Bin bei meiner Recherche ebenfalls auf Argumente gestoßen, die in beide Richtungen gehen.

            Mein Ansatz war, dass eine Wartung einen wiederkehrenden Charakter hat während der Reparatur eine einmalige/ungeplante Ursache zu Grunde liegt. Die Entlüftung musste wegen nichtfunktionierender Heizkörper durchgeführt werden – also Reparatur.

            Ich denke, ich werde die Pille leider schlucken müssen, da es nicht ganz eindeutig ist. Immerhin ist der Betrag auf alle Parteien umgelegt.

  • Christiane
    3. Februar 2021 - 16:06 Antworten

    Hallo und guten Tag,
    Habe da eine Frage bezüglich der Nebenkosten.
    Wir wohnen seit Mitte Februar 2020 in einem Einfamilienhaus.
    Bis dato,03.02.21, war weder ein Schornsteinfeger noch eine Firma für die Wartung der Heizung da.
    Trotzdem stehen beide Posten auf unserer Abrechnung.
    Muss ich das jetzt bezahlen

    • Dennis Hundt
      3. Februar 2021 - 16:55 Antworten

      Hallo Christiane,

      nehmen Sie im Zweifel Einblick in die Rechnung oder fragen Sie zumindest beim Vermieter das Datum der Ausführung an (z.B.Januar 2020).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Klaus K.
    8. April 2021 - 15:36 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    im Abschnitt Heizungswartung schreiben Sie “Im Allgemeinen werden die Wartungskosten mit rund 5 % der Brennstoffkosten angesetzt.” Nach Aussage unserer Anwältin gibt es eine solche Faustregel nicht. Woher stammt diese Angabe? Gibt es dazu Urteile?

    Hintergrund: Unsere Wartungskosten (Reihenhaus) belaufen sich regelmäßig auf gut 20% der Brennstoffkosten. Der Wartungsvertrag liegt uns vor, wir können darin keine unzulässigen Arbeiten erkennen. In den Rechnungen gibt es die Posten “Pauschale 125 €” und meistens ein/zwei Teile, die nach meinem Kenntnisstand Verschleißteile sein dürften (+ MWSt.)

    Stellt sich also die Frage: Wer hat recht?

    Viele Grüße,
    Klaus

    • Dennis Hundt
      8. April 2021 - 20:35 Antworten

      Hallo Klaus,

      Wartungskosten fall bei einer kleinen Einheit (z,.B. Reihenhaus oder Einfamilienhaus) viel schwerer ins Gewicht, als bei einem Mehrfamilienhaus. Reihenhaus: eine Heizung = eine Wartung = Umlage auf einen Mieter. MFH: eine Heizung = eine Wartung = z.B. Umlage auf 15 Mieter.

      Es können also durchaus beide Aussagen stimmen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Klaus K.
    8. April 2021 - 16:16 Antworten

    Nachtrag:

    Ich hatte die Aussage über pauschale Wartungsverträge nicht beachtet, weil ich eine gegenteilige im Kopf hatte und mir nicht aufgefallen war, daß die aus einem anderen Blog stammt.

    “Diese Faustregel gilt auch für pauschale Wartungsverträge.”

    Die eigentliche Frage muß also lauten: Welche von diesen beiden Aussagen ist richtig?

    Klaus

  • Christian K.
    7. Juli 2022 - 17:05 Antworten

    Hallo hätte eine Frage zum Verteilerschlüssel

    Ich Wohne in einem Haus in dem sich 3 Mietwohnungen befinden. Zusammen 229qm wird in der Nebenkostenabrechnung angegeben.

    Das Gebäude hat aber noch zusätzlich eine Maschinenhalle (ca. 75-100qm) welche der Vermieter selbst nutzt um seinen Traktor, Lader sowie div. Forstmaschienen dort aufzubewahren. (Vermieter hat eigenen Wald)

    Müsste diese Fläche nicht auch im Verteilerschlüssel berücksichtigt werden für die Hausnebenkosten
    (Brandversicherung, Grundsteuer, Haftpflichtversicherung sowie Wohngebäudeversicherung)

    Müsste er für seine Maschienenhalle sich nicht an diesen Kosten beteiligen, auch wenn es keine Wohnfläche ist?

    • Dennis Hundt
      10. Juli 2022 - 11:05 Antworten

      Hallo Christian,

      ja, wenn Sie die Halle z.B. mit einer Gewerbeeinheit vergleichen. Sprechen Sie den Vermieter darauf an.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stefan
    23. März 2023 - 19:11 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir wohnen seit 23 Jahren in einer Doppelhaushälfte zur Miete.
    Vor kurzem wurde zum ersten Mal in diesem Zeitraum der Boiler der Ölzentralheizung entkalkt, da kein Warmwasser mehr bei der Dusche und Badewanne kam. Jetzt haben wir die Nebenkostenabrechnung erhalten. Darin ist eben dieser Posten mit 314€ aufgeführt.
    Ist diese Umlage auf uns Mieter zulässig?

    Vg Stefan

    • Dennis Hundt
      24. März 2023 - 08:24 Antworten

      Hallo Stefan,

      ein Merkmal von umlagefähigen Nebenkosten ist, dass diese “laufend” (im Sinne von regelmäßig) anfallen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Stefan
        24. März 2023 - 22:20 Antworten

        Danke für die Antwort.
        Ok also interpretiere ich das als nicht zulässige Umlage.

        Vg Stefan

        • Dennis Hundt
          25. März 2023 - 12:07 Antworten

          Hallo Stefan,

          ja, ich denke Sie sehen das korrekt.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Johann Domin
    7. Januar 2024 - 17:03 Antworten

    Hallo Herr Hudt,
    wir wohnen in einem 23 Parteien Haus mit Misch Heizung Pellet und Gas, für die Anlage sind uns
    für das Jahr 2022, zwei Beträge als Wartungskosten ein mal 5600 Euro und 511 Euro, in Rechnung gestellt worden. die Kosten für Brennmaterial lagen bei bei ca. 8000 Euro, verteilt auf Pellets 1700 Euro und Gas 5300 Euro.
    Meine Frage ist, sind die Wartungskosten mit dem Wirtschaftlichkeit Gebot nach §12 Abs. 1 Satz 1 u. 2 SGB konform?

    Für eine Antwort bedanke ich mich im Voraus.

    MfG
    Johann

    • Dennis Hundt
      9. Januar 2024 - 08:40 Antworten

      Hallo Johann,

      die Wartungskosten erscheinen sehr hoch. Sie sollten nachfragen, was dahinter steckt und gegebenenfalls Belegeinsicht nehmen. Wirtschaftlichkeit entsteht dann, wenn die Kosten mit Drittobjekten vergleichbar sind.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

Schreibe einen Kommentar zu S. Kramer Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert