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Nebenkosten: Straßenreinigung – Was ist umlegbar, was nicht?

Saubere Straßen kennzeichnen mithin ein ordentliches Wohnumfeld. Verdreckte Straßen schrecken ab. Die Straßenreinigung liegt somit im Interesse aller Bewohner. Die Kosten der Straßenreinigung und der Müllbeseitigung sind gemäß § 2 Nr. 8 Betriebskostenverordnung umlegbare Nebenkosten. Im Idealfall verweist der Mietvertrag auf die Betriebskostenverordnung. Die schlichte Vereinbarung zur Umlegung von „Grundbesitzabgaben“ genügt für die Umlegung von Straßenreinigungsgebühren jedenfalls nicht (AG Köln WuM 1998, 796).

Details zur Betriebskostenverordnung und deren Einbeziehung in den Mietvertrag: Betriebskostenverordnung – Was Mieter und Vermieter zur BetrKV wissen müssen

Der Vermieter ist deshalb berechtigt, die Kosten der Reinigung öffentlicher Straßen auf den Mieter umzulegen. Gleiches gilt für die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen.

Was sind öffentliche Straßen?

Eine Straße oder ein Weg ist dann öffentlich, wenn er nach öffentlichem Recht dem allgemeinen Verkehr gewidmet ist. Zu den Straßen führen auch Fuß- und Radwege, Passagen und Arkaden, soweit sie öffentlich zugänglich sind. Abzugrenzen sind die öffentlich begründeten Kosten gegenüber Kosten, die auf dem Grundstück des Vermieters selbst entstehen.

Kosten, die der Gartenpflege dienen oder durch Arbeiten des Hausmeisters anfallen, sind in diesen Kostenpositionen abzurechnen (§ 2 Nr. 10, 14 BetrKV).

Straßenreinigung ist auch Winterdienst

Die Straßenreinigung erfasst auch den Winterdienst und somit die Beseitigung von Eis und Schnee und das Streuen bei Eisglätte (BGH ZMR 1985, 120).

Lesen Sie: Mieter kommt seiner Pflicht nicht nach: Winterdienst, Gartenpflege, Treppenhausreinigung – Was tun als Vermieter?

Welche Kosten der Straßenreinigung sind umlagefähig, welche nicht?

Umlegungsfähig sind insbesondere die Kosten, die die Gemeinde dem Gebäudeeigentümer für den Einsatz von Kehrmaschinen in Rechnung stellt. Gleiches gilt, wenn der Vermieter die Straßenrinne von einem Dritten kehren lässt und diesen bezahlt. Auch Streugut im Rahmen des Winterdienstes gehört zu den Kosten der Straßenreinigung (BGH WuM 2004, 666).

Überträgt der Vermieter Reinigungsarbeiten einem Mieter, kann er einen dem Mieter gewährten Mietnachlass oder eine bezahlte Vergütung umlegen. Der Mieter kann die Reinigungsarbeiten an seinen Ehepartner oder seine Kinder delegieren oder urlaubs- oder krankheitsbedingt einen anderen Mieter oder Nachbarn beauftragen.

Nach einer zweifelhaften Entscheidung des LG Münster (WuM 2004, 193) soll der Mieter von seiner Reinigungspflicht frei werden, wenn er die Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erledigen kann und kein Dritter zur Übernahme bereit ist. Die Entscheidung ist problematisch, weil es zwangsläufig Probleme aufwirft, die Grenze zu ziehen, ab der die Reinigungspflicht aus gesundheitlichen Gründen entfällt. Hat der Mieter die Reinigung vertraglich übernommen, muss er dafür einstehen. Notfalls muss er für eine Vertretung sorgen oder eine Dienstleistungsfirma beauftragen. Ansonsten bleibt die Kündigung des Auftragsverhältnisses. Der Vermieter muss dann nach einer anderen Lösung suchen.

Nicht umlegungsfähig sind die Kosten für die Anschaffung und Ersatzbeschaffung sowie die Reparatur von Reinigungsgeräten (Schneeschaufel, Besen, Eimer, Schneeräumungstraktor). Wartungsarbeiten für elektrische Geräte (Laubbläser, Schneeräumer) sind wiederum umlegbar, ebenso Treibstoffkosten (Benzinlaubbläser).

Müllbeseitigung

In Ziffer 8 zu § 2 BetrKV werden neben der Straßenreinigung auch die Kosten der Müllbeseitigung als umlagefähige Nebenkosten benannt.

Weitere Info: Müllabfuhr und Sperrmüll – was ist umlegbar?

15 Antworten auf "Nebenkosten: Straßenreinigung – Was ist umlegbar, was nicht?"

  • Elke Epstein
    3. November 2016 - 15:52 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    es wird überall erwähnt, dass die Kosten der Straßenreinigung zu den Nebenkosten gehören. Leider kann nicht nachgelesen werden, wie diese Kosten umzulegen sind. Werden Straßenreinigungskosten nach Wohneinheiten (per Wohnung) oder per Straßenmeter (Hausbreite) und danach nach Wohnfläche umgelegt?

    • Dennis Hundt
      3. November 2016 - 16:11 Antworten

      Hallo Elke,

      die Kosten werden so umgelegt, wie es im Mietvertrag vereinbart wurde. Es gibt verschiedene Verteilerschlüssel.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sabine
    2. Februar 2019 - 11:40 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    bei mir liegt ein Problem bei der Jahresabrechnung vor, dass ich mir so gar nicht erklären kann, außer das ich abgezockt werde.Ich habe direkt drei Jahre verglichen im Punkto Schneeräumen. Es werden keinerlei Arbeiten von Seitens der Verwaltung erledigt, obwohl im Mietvertrag so aufgeführt.Aber 2017 154€, 2018 168€, 2019 nochmals für 2017 sogar 178€ abgerechnet. Wie kann ich vorgehen ohne gleich mit einem Anwalt zu drohen?

    • Dennis Hundt
      4. Februar 2019 - 10:18 Antworten

      Hallo Sabine,

      erfragen Sie, wie und wann die Kosten entstanden sind und nehmen Sie in die Rechnungen des Winterdienstes Einblick.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Udo.G
    7. Juni 2019 - 08:15 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    unser Vermieter berechnet in den Nebenkosten für das Mehrfamilienhaus folgende Posten.
    Treppenhausreinigung: Summe X
    Gartenpflege Firma XX: Summe X
    Schneeräumdienst Firma XY: Summe X
    Schneeräum und Gartenarbeit per Hand Vermieter: Summe X pauschal(Pauschalbetrag ohne Nachweis für Std Zeitaufwand ect.)
    Dadurch ergibt sich eine Gesamtsumme von ca. 2100€ für das Haus nur an Reinigung und Pflege im Jahr.
    Zusätzlich müssen aber die Mieter im Winter um ihre parkenden PKW’s selber Schnee räumen was einen großen Zeitaufwand erfordert je nach Schneehöhe. Durchschnittliche Schneehöhe im Winter ca, 50 cm. Alpenvorland.
    Diese o.g. Posten erhöhen sich jedes Jahr, auch die pauschale die der Vermieter für sich verlangt.
    Meine Fragen
    A: Sind soviel Reinigungsposten rechtens?
    B: Darf der Vermieter seine per Hand durchgeführten Arbeiten pauschal angeben und jederzeit erhöhen?
    C: Kann der Mieter seine eingesetzte Zeit für Schneeräumen, die trotz zwei Posten Schneeräumdienst, mit einem Pauschalstundensatz von den obengenannten Posten abziehen, bzw einen Pauschalbetrag verlangen und diesen geltend machen?
    D: gibt es eine gesetzliche Obergrenze für Reinigung und Pflege? Verhältnismäßigkeit? Kann der Vermieter soviel Firmen beschäftigen wie er will und die Kosten einfach auf die Mieter umwälzen?

    Viele Grüße

  • Andreas Damm
    22. Oktober 2019 - 11:20 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    unser Vermieter gem. Mietverträge und Verwalter gem. Betriebskostenabrechnung ist ein und dieselbe juristische Person. Alle Lieferverträge (Fernwärme, Frischwasser und Abwasser), alle Hauswartkosten und alle Wartungsverträge werden zwischen dem Lieferanten für die Fernwärme, Frischwasser und Abwasser, der Hausmeisterfirma für die Hauswarttätigkeit und den Handwerksbetrieben für Wartungsarbeiten an den Verwalter abgerechnet. Der gesamte Zahlungsverkehr aller Betriebskosten erfolgt ausschließlich über die erwähnten juristischen Personen, Der Verwalter als Rechnungsempfänger
    für all diese Lieferungen, Dienstleistungen und Wartungen kann und wird sehr wahrscheinlich die jeweils bezahlte Umsatzsteuer (MWSt) als Vorsteuerabzug beim dem Finanzamt geltend machen und sich über die Umsazusteuererklärung zurückerstatten lassen. Der Verwalter legt die Betriebskosten und Heizungskosten in der Jahresabrechnung allerdings brutto -das heißt inclusive der Umsatzsteuer auf die Mietparteien um. Alle Mietparteien sind Privatpersonen und haben in den jeweiligen Mietverträgen keine Vereinbarung unterschrieben zur Übernahme der Umsatzsteuer resp. Mehrwertsteuer. Wir vermuten hier ein unseriöses Abrechnugsverhalten seitens des Verwalters. Wer kann eine Empfehlung geben?
    MfG Andreas Damm

    • Dennis Hundt
      23. Oktober 2019 - 14:27 Antworten

      Hallo Andreas,

      ich denke Sie liegen mit Ihrer Vermutung daneben. Die Rechnung sieht in etwa so aus:

      Eigentümer Musterstraße GmbH
      c/o Verwaltungs-GMBH
      Straße 123
      12345 Ort

      –> Die Rechnung geht an die Eigentümer GmbH (und postalisch zur Verwaltungs-GmbH). Die Wohnraumvermietung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andreas Damm
    29. Oktober 2019 - 13:00 Antworten

    Hallo Dennis,
    der Verwalter ignoriert inzwischen alle weiteren Bemühungen anderer Mieter zur Belegeinsicht. Er selbst ist hier in Bremen ein Großunternehmer (Planen, Bauen, Vermieten, Verwalten, etc.). Deshalb die Vermutung der unseriösen Betriebskosten- und Heizungs-Abrechnung, wenn er sich nicht an Gesetzesvorgaben hält. Wie sonst ist ein solches Verhalten zu erklären, zumal die Verwaltertätigkeit im kommenden Jahr sehr wahrscheinlich nach Ablauf von drei Jahren vom Eigentümer/Vermieter nicht verlängert wird? Wir haben 12 Monate nach Zustellung der Jahresabrechnung Zeit zur Reklamation resp. Rückforderung zuviel gezahlter Nebenkosten. Empfehlen Sie die Vorauszahlungen unter dem Vorbehalt der Rückzahlung zu leisten?
    Danke für eine Stellungnahme, ohne dass Sie sich damit festlegen.
    Viele Grüße Andreas Damm

    • Dennis Hundt
      29. Oktober 2019 - 17:02 Antworten

      Hallo Andreas,

      in e Sieger Zeit wird zu Ihrer Frage hier auf Nebenkostenabrechnung.com ein separater Artikel erscheinen. Prüfen Sie, wie Sie Ihr Recht durchsetzen können (z.B. Einbehalt der Nachzahlung / Vorauszahlungen / Klage auf Einsicht).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marga Faßbender
    25. Juli 2020 - 13:19 Antworten

    Ein Mieter hat die die Straßenreinigung über 5 Jahre für einen Lohn für 100€ gemacht. Hat zum 1.1.20 gesagt er würde für 6€ per Stunde weiter machen. Der Vermieter wollte das nicht und bestellte darauf eine Firma für 120 € mtl. Darf er das?

    • Dennis Hundt
      28. Juli 2020 - 16:55 Antworten

      Hallo Marga,

      der Vermieter ist an das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden, hat aber auch gewisse Spielräume.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Joachim Hussing
    5. November 2020 - 22:50 Antworten

    Vielen Dank für die Informationen zur Straßenreinigung. Es gab einen Unfall in der Nähe des Wohnortes meiner Eltern. Die Straße beim Haus meiner Eltern muss gereinigt werden, also werde ich meinen Eltern sagen, dass sie sich nach einem Straßenreinigungsdienst umsehen sollen.

  • Leonie Mütz
    30. Mai 2023 - 18:56 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    bei dem Haus, in dem ich eine Wohnung miete, liegt zwischen Straße und Haus ein Parkplatz. Mit Parkschein kann jeder auf dem Parkplatz für 2 Stunden stehen, es gibt aber keine Anwohnerplätze und großteils wird er von den Gästen eines ebenfalls im Haus liegenden Restaurants benutzt. Mein Vermieter stellt mir neben den Straßenreihnigungskosten durch die Stadt zusätzlich auch kosten für die Straßenreinigung um das Haus durch eine Private Firma in Rechnung. Online habe ich einige Formulierungen gefunden, die bei der Abrechnung ein Entweder-oder suggerieren, obwohl der Gesetzestext mit dabei nicht so eindeutig scheint. Können Sie mir die Frage beantworten?

    Beste Grüße
    Leonie Mütz

    • Dennis Hundt
      30. Mai 2023 - 19:09 Antworten

      Hallo Leonie,

      die Reinigung der Außenflächen (Pflege der Außenanlagen) sind umlagefähige Nebenkosten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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