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Nebenkosten für eine Tiefgarage – Wer muss die Kosten tragen (Nutzer, Nichtnutzer)?

Die Anmietung einer Tiefgarage ist letztlich nichts anderes als die Anmietung einer Wohnung. Es gelten im Grundsatz die gleichen Regeln. Meist bilden Wohnung und Tiefgarage eine Einheit. Naturgemäß fallen auch für die Tiefgarage Nebenkosten an.

Voraussetzung ist die Vereinbarung der Umlagefähigkeit

Die Umlage der Nebenkosten für eine Tiefgarage richtet sich nach den Regeln, die für die Vereinbarung der Nebenkostenumlage für eine Wohnung gelten. Der Vermieter hat zwei Möglichkeiten. Er kann mit dem Mieter die Kosten für die Tiefgarage im Einzelnen ausdrücklich mietvertraglich vereinbaren. Dann sollte er idealerweise alle Nebenkosten auflisten, die für die Unterhaltung der Tiefgarage anfallen. Je detaillierter, desto besser. Dieser Weg empfiehlt sich, wenn Gegebenheiten vorliegen, die am besten individuell erfasst werden.

Er kann aber auch auf die Betriebskostenverordnung (BetrKV) verweisen. Dort sind sämtliche umlagefähige Nebenkosten aufgeführt. Dieser Weg bietet sich an, wenn eine größere Zahl von Tiefgaragenplätzen vorhanden ist und der Vermieter mit einer allgemeineren Regelung zurechtkommt. § 1 BetrKV bestimmt ausdrücklich, dass zu den umlagefähigen Nebenkosten alle Kosten gehören, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, seiner Anlagen und Einrichtungen fortlaufend entstehen. Zu den Anlagen und Einrichtungen gehört zweifelsfrei die Tiefgarage.

Nachträglich kann die Liste umlegbarer Nebenkosten nur per ausdrücklicher Vereinbarung erweitert werden, wenn der Mieter zum Beispiel nachträglich noch einen Tiefgaragenstellplatz anmietet. Wurde eine Inklusivmiete (Wohnungsmiete deckt Nebenkosten ab) vereinbart, kommt die gesonderte Umlage von Nebenkosten nicht in Betracht.

Situation bei getrennten Mietverträgen für Wohnung und Tiefgarage

Hat der Mieter für die Tiefgarage einen eigenständigen Mietvertrag abgeschlossen (z.B. zeitlich nach der Anmietung der Wohnung oder für einen zweiten Stellplatz), ist dieser Vertrag rechtlich selbstständig (BGH VIII ZR 422/12). Er kann eigenständig gekündigt werden. Der Vermieter muss die anfallenden Nebenkosten gesondert abrechnen. Sie haben mit der Wohnung nichts zu tun.

Umlagefähige Nebenkosten einer Tiefgarage

Umgelegt werden können die Kosten für die Beleuchtung der Tiefgarage, Stellplätze und der Parkplätze (AG Neuss WuM 1997, 471). Umlagefähig sind die anteilige Grundsteuer sowie die Versicherungsprämien für die Gebäudeversicherung, die Kosten für die Entsorgung von Niederschlagswasser, der Straßenreinigung und die Stromkosten für die Hofbeleuchtung. Auch der Betriebsstrom für Hebebühnen ist umlagefähig und zwar sowohl für den Mieter, der oben parkt, als auch für den, der unten parkt. Beide nutzen die Tiefgarage gleichermaßen und sind aufeinander angewiesen.

Anschaffungskosten für Leuchten und Leuchtmittel sind nicht umlegungsfähig (OLG Düsseldorf NZM 2000, 762). Diese gehören zum Inventar der Mietsache und obliegen dem Vermieter. Die Reparatur der Hebebühne ist Aufgabe des Vermieters (Instandhaltungsmaßnahme), die Wartungskosten sind umlagefähig.

Unterscheidung nach Nutzern und Nichtnutzern

Nutzen einzelne Mieter ausschließlich eine Tiefgarage, die nicht allen Mietern zugänglich ist, fallen die Beleuchtungskosten ausschließlich den Nutzern zur Last (Schmid Mietrecht 2. Aufl. S. 801). Der Vermieter muss dazu einen Zwischenzähler installieren.

Wichtig ist, dass der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung bei der Auflistung der kalten Nebenkosten (Betriebskosten) zwischen den für die jeweilige Wohnung und für den dazu gehörigen Stellplatz angefallenen Kosten klar unterscheidet. Fallen die Kosten für alle Mieter gleichermaßen an, brauchen die Kosten für einen Hausmeister, der sich um das Haus und die Tiefgarage kümmert, nicht getrennt aufgelistet zu werden. Wird die Tiefgarage hingegen nicht von allen Mietern genutzt, muss klar ersichtlich sein, welcher Teil der auf den Hausmeister entfallenden Kosten auf die Garage und welcher Teil auf das Hauses entfällt. Gleiches gilt für andere, ausschließlich im Hinblick auf die Tiefgarage entstehenden Nebenkosten.

Was tun, wenn Abrechnung fehlerhaft ist?

Wird die Nebenkostenabrechnung diesen Maßstäben nicht gerecht, ist sie formell bzw. inhaltlich fehlerhaft. Der Mieter könnte eine eventuelle Nachzahlungsforderung des Vermieters zurückweisen.

In einer Entscheidung des Landgerichts Itzehoe (Az. 9 S 96/09) wurden einem Mieter 10 % Abschlag zugesprochen, der auf seinen Stellplatz in der gemeinsamen Tiefgarage der Wohnanlage verzichtet hatte. Die jährlichen Betriebskosten berechnete der Vermieter ungeachtet dessen nach wie vor wohnflächenabhängig und belastete damit auch den Mieter, der die Tiefgarage nicht nutzte. Er meinte rechtsirrtümlich, es sei unerheblich, ob sich unter dem Haus eine Tiefgarage befinde oder nicht. So müsse zum Beispiel das Niederschlagswasser im Interesse aller Bewohner beseitigt werden.

75 Antworten auf "Nebenkosten für eine Tiefgarage – Wer muss die Kosten tragen (Nutzer, Nichtnutzer)?"

  • Petermann
    13. Juli 2018 - 20:30 Antworten

    Unsere Wohnanlage umfasst 10 Häuser mit 164 Miet- u. Eigentumswohnungen und hat eine Tiefgarage mit 194 Stellplätze, von denen aber nur 126 vermietet sind.Für die Stellplätze existieren jeweils eigenständige Mietvertrage, mit denen der mtl. Mietzins sowie die Betriebskostenvorauszahlung festgelegt sind.
    Wer trägt den Anteil der Betriebskosten für die nicht vermieteten Stellplätze? M.E. der Eigentümer oder kann er diese auf die Stellplatzmieter umschlagen?

    • Dennis Hundt
      14. Juli 2018 - 15:53 Antworten

      Hallo Herr Petermann,

      Leerstandskosten gehen immer zu Lasten des Eigentümers.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Steffi kempel
        25. Mai 2022 - 16:16 Antworten

        Hallo
        Habe so ein ähnliches Problem und zwar bekomme ich bei der jährlichen Abrechnung brandmeldeanlage für Tiefgarage was 104, 44 für mich sind drauf gedrückt . Obwohl ich weder ein Stellplatz dort habe noch kann ich dort runter weil ich nicht so ein chip habe zum öffnen.
        Habe kein Tiefgaragen Parkplatz bekommen , da wir im Mietvertrag steht keiner zur Wohnung gehört .
        Warum muss ich dies dann jedoch immer mit bezahlen ?

        • Dennis Hundt
          25. Mai 2022 - 20:26 Antworten

          Hallo Steffi,

          Sie müssen die Kosten ohne Zugang und Nutzungsmöglichkeit m.E. nicht übernehmen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

      • Jorge Mendes
        23. August 2022 - 18:28 Antworten

        Hallo Herr Hundt,
        Ich habe eine Wohnung mit einem Stellplatz für zwei Autos gemietet (bitte beachten Sie, dass die Autos nebeneinander parken). Die Tiefgarage verfügt über vier weitere Stellplätze mit jeweils einer mechanischen Doppelparkvorrichtung. Der Vermieter stellt mir die Doppelparkwartung in den Nebenkosten in Rechnung, mit dem Argument, dass diese Geräte zum Gebäude gehören und ich daher auch zahlen muss. Diese Geräte werden nicht von mir, sondern nur von den jeweiligen Mietern genutzt. Mein Stellplatz hat keinen Doppelpark.
        Sollen mir diese Kosten in Rechnung gestellt werden?

        Danke im Vorhinein für ihre Antwort.

        Mit freundlichen Grüßen.

        Jorge

        • Dennis Hundt
          23. August 2022 - 20:13 Antworten

          Hallo Jorge,

          wenn überhaupt, sind diese Kosten nur umlegbar, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Das sollten Sie zuerst prüfen. Ansonsten würde ich als Vermieter diese Kosten immer den Mietern in Rechnung stellen, die auch von den Parkplätzen profitieren. Gegebenenfalls würde dem Vermieter die Position über die Eigentümergemeinschaft in Rechnung gestellt. Das würde bedeuten, dass es hier zu keine eindeutigen Regeln in der Teilungserklärung gibt. Das wäre schlecht für Ihren Vermieter. Das soll aber nicht ihr Problem sein, der Vermieter würde in diesem Fall einfach auf den Kosten sitzen bleiben. Bitte lassen Sie die Situation bei Bedarf rechtlich prüfen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Katrin
    11. September 2018 - 21:56 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    tatsächlich ich mir nach nun 7 Jahren das erste Mal aufgefallen, dass meine Vermieter jährlich auch die Kosten für die von mir nicht nutzbare Garage umlegen (diese nutzen sie selbst!).
    Hinsichtlich der Wartungsarbeiten habe ich bereits widersprochen. Und eine wohlwollende Korrekturabbrechnung vorgenommen.
    Nun möchte ich künftig aber sämtliche Posten getrennt von der Garage berechnet wissen, genau so möchte ich wissen wie hoch der Anteil der auf die Garage anfallenden Grundsteuer ist.
    Liege ich mit meiner Einschätzung hier richtig?
    Meine Vermieter haben damals formularklauselartig den §2 BetrKV in den Mietvertrag abgetippt. Dort werden auch Posten aufgeführt, die in dem gesamtem Haus niemals anfallen könnten (Schornsteinfeger, bei ausschließlichem Betrieb von Nachtspeicheröfen).
    Wäre es doch nun sicher pedantisch dies zu bemäkeln, da diese Kosten ohnehin faktisch nicht anfallen können?

    Vielen Dank!

    • Dennis Hundt
      12. September 2018 - 07:15 Antworten

      Hallo Katrin,

      es ist in der Praxis üblich, auf die Betriebskostenverordnung zu verweisen oder die Positionen aufzuführen. Die Nebenkosten werden i.d.R. nach Wohnfläche umgelegt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hans
    2. Oktober 2018 - 18:46 Antworten

    Wir nutzen als Mieter eine Tiefgarage, die ein automatisches Beförderungssystem hat, d.h. das Fahrzeug wird in einem Raum abgestellt und dann in die Tiefgarage transportiert. Das Fahrzeug kann dann mit einer Chipkarte zurück in den vorher abgestellten Raum abgerufen werden. Leider ist dieses System sehr störungsanfällig, teilweise mussten wir mehr als 4h warten bis das Auto “angeliefert” wurde, oder es wurde angeliefert nachdem wir das Haus verlassen hatten und hat somit alle nachfolgenden Abrufe blockiert. Über drei Monate war die Tiefgarage in 2017 überhaupt nicht nutzbar. Jetzt bekommen wir vom Vermieter eine Forderung der Nebenkosten in Höhe von mehr als 400 Euro nur für die Wartung der Tiefgarage. Der Stellplatz selbst kostet für ein ganzes Jahr (im funktionsfähigen Zustand) 300 Euro, also weniger als die Wartung!

    Kann der Vermieter die Wartung einer solchen Anlage auf uns umlegen, oder muss er diese selbst tragen ?

    Hans

    • Dennis Hundt
      4. Oktober 2018 - 16:12 Antworten

      Hallo Hans,

      Wartungskosten sind in der Regel umlegbar, sofern die Umlage im Mietvertrag vereinbart wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Henning
    19. November 2018 - 17:11 Antworten

    Mein Vermieter legt Nebenkosten der Tiefgarage (Kipptorwartung, Licht) unter Verweis auf den für alle Mieter nutzbaren Fahrradkeller auf alle Mieter um. Ich habe jedoch eine ebenerdige Einzelgarage im Haus gemietet, die ich ausschließlich für unsere Fahrräder und Anhänger nutze. Kann ich der Umlage der Tiefgaragenkosten widersprechen?

    • Dennis Hundt
      20. November 2018 - 18:05 Antworten

      Hallo Henning,

      Mieter die kein Fahrrad haben oder keinen Aufzug nutzen, müssen sich dennoch an den Allgemeinkosten beteiligen. Das einfach als Gedankenexperiment.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stefan
    27. November 2018 - 15:44 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Im Zeitraum vom 01.07.2017 bis 30.09.2017 habe ich einen Tiefgaragen Stellplatz gemietet.
    Heute am 27.11.2018 bekomme ich eine Betriebskostenabrechnung von einer Nachzahlung von 42,20€ davon sind über 33 € an Stromkosten.

    Lohnt sich ein Widerspruch?
    Vielen dank
    Mit freundlichen Grüßen

    • Dennis Hundt
      27. November 2018 - 16:47 Antworten

      Hallo Stefan,

      aus welchem Grund wollen Sie ggf. widersprechen?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andre
    5. Dezember 2018 - 22:30 Antworten

    Hallo, wir sind Mieter in einem Mehrfamilienhaus (6 whng). 3 der Mieter haben zum Mitvertrag einen Gartenanteil zur Nutzung.
    Auf dem Grundstück stehen auch 3 Garagen welche mit auf den Hausstromzähler geklemmt sind.
    1 Mieter mit Garten hat auch 1 Garage angemietet aus dieser er sich den Strom für die Bewirtschaftung der Gärten und u.a. ein Pool mit Sandfilteranlage zieht. In der Betriebskostenabrechnung gibt es nur einen Punkt- Strom allgemein.
    meine Frage ist nun Reicht es wenn ich Widerspruch einlege und auf BetrKV verweise?
    vielen Dank

    • Dennis Hundt
      6. Dezember 2018 - 15:17 Antworten

      Hallo Andre,

      ein Widerspruch ist sicher gerechtfertigt, sollte aber entsprechend begründet werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Florian Abend
      30. Juni 2019 - 12:00 Antworten

      Hallo,

      Wir wohnen zur Miete in einen Mehrfamilienhauses von Privat.

      Vor dem Haus gibt es Stellplätze mit einer Schrankenanlage. Diese kosten der Wartung werden auf uns umgelegt obwohl wir KEIN Stellplatz haben. Im Mietvertrag steht dies auch nicht drinnen.

  • Elvira
    17. Dezember 2018 - 16:16 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich wohne in einem Mehrparteienhaus und habe dort einen Tiefgaragenplatz gemietet. In der Tiefgarage gibt es sowohl “normale” Parkplätze als auch so genannte “Doppelparker”. Ich habe einen “normalen” Parkplatz. In der Mietnebenkostenabrechnung wurden mir aber jetzt Kosten für die Wartung der Doppelparker berechnet. Darf der Vermieter das? Es gibt nur fest vermietete Plätze, somit müssten nach meinem Verständnis doch die Wartungskosten für die Doppelparker auch auf diese umgelegt werden und nicht auf alle Mieter.
    Viele Grüße

  • Alexander
    14. Mai 2019 - 10:55 Antworten

    Hallo,
    zur “Unterscheidung nach Nutzern und Nichtnutzern”: Ich zähle zu den Nicht-Nutzern, es gibt jedoch einen gemeinsamen Fahrradraum (separat getrennter Grundriss), für den ich die 1500m2 große Tiefgarage auf einem Meter Abschnitt begehen muss. Kann der Vermieter allen 130 Mietern des Hauses oder nur den 70 Stellplatz-Mietern die Betriebskosten für die Tiefgarage in Rechnung stellen?

  • Claudia
    5. Juli 2019 - 00:12 Antworten

    Hallo,
    Das Tor der Tiefgarage des Mehrfamilienhauses in dem ich wohne war defekt und stand 7 Wochen ununterbrochen offen.
    Um die Sicherheit zu gewährleisten, hat jeden Abend der Wachdienst die ganze Nacht vor der Einfahrt gestanden.
    Der Wachdienst ist sonst auch tätig allerdings nicht rund um die Uhr gor Ort und die Kosten werden umgelegt.
    Können nun die Mehrkosten aufgrund des defekten Tores umgelegt werden? Und wenn ja warum? Die Mieter können ja nichts dafür dass die Instandhaltung so lange gedauert hat.
    Danke

  • Sandra
    16. Juli 2019 - 21:46 Antworten

    Hallo,
    Wir sind Garagenmieter in einem Garagenkomplex. Im Vertrag steht der Mietzins und inklusive Nebenkostenvorauszahlung – ohne Verweis auf ein Gesetz, Verordnung, eine konkrete Auflistung, … Wir haben die Garage von dem derzeitigen Eigentümer seit 2007. Strom, … lag nur teilweise an, Ablesungen gab es nie. Nun haben wir für 2017 plötzlich eine Nebenkostenabrechnung bekommen. Die ist ja zu spät (oder?). Was darf der Vermieter ggf. für 2018 abrechnen? Was ist, wenn die Begründung für die Abrechnung gelogen ist – angeblich Erhöhung der Grundsteuer ab 2017 um das 4fache – es gab seit 2015 keine Anhebungen mehr?

    • Dennis Hundt
      17. Juli 2019 - 08:14 Antworten

      Hallo Sandra,

      grundsätzlich kann der Vermieter nur die Kosten Abrechnung, die im Mietvertrag vereinbart wurde. Ich würde den vertrag an Ihrer Stelle rechtlich prüfen lassen. Allerdings sollten Sie vorsichtig sein, eine Kündigung bei einem Garagenmietvertrag ist für den Vermieter viel leichter umzusetzen als bei einer Wohnung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Sandra
        23. Juli 2019 - 21:15 Antworten

        Danke für Ihre Antwort.
        Im Mietvertrag steht zu den Kosten: Die Miete beträgt xx Euro. Der zweite Satz lautet: Die Nebenkostenvorauszahlung ist inklusive. Mehr nicht – keine Höhe der NK-Vorauszahlung und auch nicht, was abgerechnet wird.
        Kann der Vermieter da überhaupt was abrechnen?
        Vlg Sandra

          • Sandra
            27. Juli 2019 - 09:21

            Danke für die Info. Wir haben ausschließlich einen Garagenmietvertrag. Der Vermieter meint , er kann drei Jahre lang abrechnen. Stimmt das?

            Er meint tatsächlich eine Vorauszahlung, hat bisher aber nie abgerechnet und die Höhe der Zahlung steht nicht fest, ebenso welche Kosten er abrechnet. Ist er da berechtigt, abzurechnen?

            Darf er die Miete direkt ab August erhöhen, wenn es es erst im Juli verkündet?

  • Claudia
    20. Juli 2019 - 11:47 Antworten

    Guten Tag,

    ich habe einen ebenerdigen Tiefgaragenparkplatz zusammen mit der Wohnung angemietet. In der Tiefgarage befinden sich ebenfalls Parkplätze mit Hebebühne. Diese nutze ich aber nicht und habe auch gar keinen Schlüssel, um diese nutzen zu können. Die Kosten für Wartung und TÜV dieses Parksystems werden nun auch auf mich umgelegt. Ist dies korrekt? Im Mietvertrag sind dieses Kosten nicht explizit als Betriebskosten aufgeführt; es gibt allerdings einen Punkt “sonstige Betriebskosten”, unter dem ja letztendlich alles subsummiert werden könnte.

    Danke für Ihre Antwort.

    • Dennis Hundt
      22. Juli 2019 - 12:57 Antworten

      Hallo Claudia,

      “sonstige Betriebskosten” sind kein Sammelbecken für alle möglichen Positionen. Viel mehr muss der Vermieter die genauen sonstigen Betriebskosten benennen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Bernd Horna
    23. Juli 2019 - 09:15 Antworten

    Die Wohnanlage, die ich als Mieter bewohne besteht aus einem Wohnblock mit 2 Eingängen.Dem linken Eingang sind 2 Garagen mit eigener Zufahrt zugeordnet. Im linken Eingang wohnen 4 Mieter, 2 davon haben einen zusätzlichen Mietvertrag zur Garagennutzung. Ich wohne im rechten Eingang und werde laut Nebenkostenabrechnung mit Hauswartleistungen (Winterdienst und Kehrleistungen) für diese Garagenzufahrt belastet, obwohl ich kein Nutzer dieses Zuganges bin. Der Gesamtumfang der Garagenzufahrt beträgt ca 1/3 der Winterdienst- und Kehrleistungen beider Hauseingänge. Die Garagenzufahrt führt ausschließlich nur zu den Garagen und läßt keinen Zugang zu anderen Gebäude- oder Gartenanteilen zu. Muß ich wirklich für diese Kosten aufkommen.

    B.Horna

    • Dennis Hundt
      23. Juli 2019 - 11:32 Antworten

      Hallo Herr Horna,

      Ihr Kommentar kam an und musste erst freigeschaltet werden. Ich kann Ihnen hier leider keine eindeutige Antwort liefern. Ihre Argumentation ist klar und ich würde zumindest versuchen die Kosten durch den Vermieter nur auf die Nutzer verteilen zu lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kai
    30. Oktober 2019 - 12:43 Antworten

    Hallo,

    ich habe einen Wohnungsmietvertrag sowie einen Tiefgaragenmietvertrag in einem Mehrparteienhaus.
    Nun hab ich in den Jahren, nach mehreren von einander verschieden kalkulierten Betriebskostenabrechnungen Unregelmäßigkeiten entdeckt. In einem Jahr sind Umlagen für TG-Reinigung und TG-Strom sowohl in der Betriebskostenabrechnung für Wohnung als auch in der Betriebskostenabrechnung für TG aufgeführt. In einem anderen Jahr fehlen die Umlagen für TG-Reinigung in der Betriebskostenabrechnung für die Wohnung?!

    Nun ist mir bei der Prüfung der vielen Betriebskostenabrechnungen und aller Unterlagen aber was viel interessanteres aufgefallen!
    In meinem Mietvertrag für die Tiefgarage sind keinerlei Vereinbarungen zur Nebenkostenumlage manifestiert. Es existiert auch kein Querverweis auf einen etwaigen Wohnungsmietvertrag.

    Ist in dem Fall der Vermieter überhaupt berechtig mir eine Betriebskostenabrechnung für die TG zu stellen?

    Danke für Ihre Antwort
    Viele Grüße

    • Dennis Hundt
      1. November 2019 - 14:37 Antworten

      Hallo Kai,

      grundsätzlich können Nebenkosten nur umgelegt werden, wenn die Umlage auch im Mietvertrag vereinbart wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kerstin Schulz
    26. Januar 2020 - 12:59 Antworten

    Guten Tag,
    ich habe einen Mietvertrag, worin Mietzins und Nebenkosten für die Wohnung extra aufgeschlüsselt sind.
    Unter § 18 Individuelle Vereinbarungen:
    Dem Mieter kann ein PKW Stellplatz zur Verfügung gestellt werden. Die Anmietung eines Stellplatzes auf dem Grundstück kostet 50,00 Euro monatlich. (Der Stellplatz befindet sich in der Tiefgarage)

    Hier wurde aber nun kein Verweis auf die Übernahme von zusätzlichen Nebenkosten hingewiesen.
    Ich habe dem widersprochen. Worauf der Vermieter mit geantwortet hat, dass ich die Nebenkosten zu tragen hben.
    Ist das rechtens?

    Vielen Dank
    Kerstin Schulz

    • Dennis Hundt
      28. Januar 2020 - 16:05 Antworten

      Hallo Kerstin,

      wenn Sie als Mieterin Nebenkosten tragen sollen, muss dies im Mietvertrag vereinbart werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Henryk Kuner
    30. März 2020 - 03:49 Antworten

    Kann ich hier auch eine Frage stellen?

    In unserer Tiefgarage gibt es sowohl abgeschlossenen Doppelparker/Combilift wie auch offene Stellplätze.
    Der Vermieter stellt uns, als Mieter eines offenen Stellplatzes Wartungs- und Reparaturkosten des Doppelparkers in der Nebenkostenabrechnung in Rechnung.

    Seine Argumentation: diese Kosten werden unter allen TG Nutzern gemeinschaftlich geteilt und hier ist auch niemand ausgenommen.

    Die Nutzer der normalen Parkplätze haben ja schon den Vorteil der einfacheren Nutzung (Zugänglichkeit), wären ausserdem auch noch die Wartungskosten reduziert, müssten die Mietkosten für die normalen TG Plätze ja deutlich höher sein als bei den anderen (Combiparker)

    Bei einem Fahrstuhl im Haus zahlt auch das EG mit, obwohl die Nutzung eher durch die oberen Stockwerke erfolgt.

    • Dennis Hundt
      30. März 2020 - 08:28 Antworten

      Hallo Henryk,

      wenn Sie einen normalen Stellplatz gemietet haben und die Kosten damit auf die tatsächlichen Nutzer verteilt werden können, sehe ich keine Möglichkeit, die Kosten auf Sie umzulegen. Im Unterschied zu einem Aufzug, können die Duplexstellplätze von Ihnen nicht genutzt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Diana
    19. August 2020 - 16:50 Antworten

    Hallo,

    ich miete seit 2 Jahren einen Tiefgaragenstellplatz. Im Mietvertrag sind Betriebskosten oder andere Kosten nicht erwähnt. Heute erhalte ich ein Schreiben vom Stellplatzbesitzer dass ich für 2019 die Nebenkosten sowie die Reparaturkosten des Stellplatzes (über 100 Euro) bezahlen soll. Ist das rechtens? Welche Kosten sind umlagefähig und welche nicht? Kann der Vermieter den Mietvertrag ändern?

    • Dennis Hundt
      20. August 2020 - 22:23 Antworten

      Hallo Diana,

      Nebenkosten können nur umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Für die Instandhaltung ist grundsätzlich der Vermieter verantwortlich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tobias Welte
    4. September 2020 - 10:20 Antworten

    Hallo!
    Die Nebenkosten der Tiefgarage werden bei uns nur auf die Eigentümer der Tiefgaragenplätze umgelegt, obgleich der allen zugängliche Fahrradkeller die Tiefgarage ebenfalls als Zugang nutzt. Ist die Beschränkung der Nebenkosten auf die reinen Stellplatzinhaber üblich? Falls möglich, was wären die richtigen Schritte, um die Nebenkosten (z.B. für Beleuchtung, Rolltor, etc.) auf alle Eigentümer des Hauses umzulegen? Vielen Dank!

    • Dennis Hundt
      7. September 2020 - 09:31 Antworten

      Hallo Tobias,

      m.E. müssen bei Nutzung durch andere Mieter die Kosten z.T. auch auf diese Partei umgelegt werden. Lassen Sie Ihre individuelle Situation im Zweifel rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anne
    7. Dezember 2020 - 18:20 Antworten

    Guten Tag,

    ich besitze einen Duplexparker in einer großen Tiefgarage. Da die Anlage sehr störanfällig ist, wurde die Nutzung der unteren Stellfläche von der Hausverwaltung verboten, es wird also nur die obere genutzt.
    Seit vielen Jahren bezahle ich aber für beide Stellflächen die anfallenden Kosten. Die Betriebskosten werden für beide Stellflächen berechnet, obwohl nur eine nutzbar ist.
    Kann ich deshalb darauf bestehen, nur für eine (oben) zu zahlen – bzw. rückwirkend gezahlte Kosten dafür zurückfordern? Bisher habe ich mir keine Gedanken darüber gemacht, aber vielleicht sollte ich das….

    Über eine hilfreiche Antwort würde ich mich freuen.
    Anne

    • Dennis Hundt
      7. Dezember 2020 - 19:41 Antworten

      Hallo Anne,

      wenn Sie einen Stellplatz nicht nutzen können, ist eine hundertprozentige Mietminderung angemessen. Lassen Sie Ihren Einzelfall bei Bedarf rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michaela Asic
    4. März 2021 - 11:11 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    mein Vater ist Mieter eines Tiefgaragenstellplatzes. Er zahlt knapp 28 Euro im Monat dafür. Es sind 30 Stellplätze und die Tiefgarage ist öfters nass (nach Regen, Schnee etc.), so dass die Autos beschlagen/feucht sind. Auch ist das Rolltor öfters defekt, das heißt, die Autos stehen sehr oft ungeschützt in der Garage.
    Die Garage wird nie saubergemacht, es liegt Laub, Dreck und natürlich viel Staub in der Garage.
    Haben wir nicht ein Recht für den Mietpreis, dass diese auch einmal im Jahr oder so sauber gemacht wird?

    Jetzt will die Wohnungsbaugesellschaft ein neues Tor einbauen und verlangt 50 Euro Euro pro Stellplatz im Monat. Ist das rechtens?

    Über eine Antwort würde ich mich freuen.

    Freundliche Grüße

    Michaela Asic

    • Dennis Hundt
      4. März 2021 - 11:52 Antworten

      Hallo Michaela,

      prüfen Sie den Mietvertrag ob eine Erhöhung oder eine Änderungskündigung möglich ist. Grundsätzlich muss der Vermieter die Tiefgarage im vertragsgemäßen Zustand halten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nadine Kästner
    25. März 2021 - 11:30 Antworten

    Guten Tag,
    wir sind Vermieter von mehreren Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus.
    Jede Wohnung wurde inklusive einem Stellplatz vermietet
    Nun wurden uns die Nebenkosten der Parkplätze nach der ersten Abrechnung so richtig bewusst.
    Ist es Möglich , die Betriebskosten der Tiefgarage auf die Mieter umzulegen. Natürlich nicht rückwirkend.
    Vielen Dank

    • Dennis Hundt
      25. März 2021 - 17:44 Antworten

      Hallo Nadine,

      wenn Sie Nebenkosten und deren Umlage nicht im Vertrag vereinbart sind, zahlen Sie diese als Vermieter. Sie können Änderungen nur noch einvernehmlich mit den Mietern vornehmen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Thomas W.
    25. Juni 2021 - 16:01 Antworten

    Hallo Dennis,

    großes Kino von Dir. Toll das Du Dir hier die Zeit für uns “unwissende” nimmst. :-))

    Nachfolgende Situation:
    3 Häuser bilden eine WEG mit 18 Wohneinheiten und einer Tiefgarage. Die Wohnungen werden zum Teil vermietet aber es wohnen auch Eigentümer selbst drin. Die Tiefgarage gehört dabei genau einem Eigentümer (er ist nicht gleichzeitig Eigentümer einer der 18 Wohneinheiten sondern nur von der TG)

    Die Plätze in der TG sind demnach ausschließlich zu mieten. Vor den 18 Bewohnern der Einheiten haben ausschließlich 3 dort einen Stellplatz gemietet. Allerdings sind alle vorhandenen 15 Stellplätze vermietet. Es gibt somit “fremde Mieter” die sonst mit dem Objerkt nichts zu schaffen haben.

    Die TG hat eine Einfahrt mit einem Rolltor. Nur Mieter der TG können die TG öffnen. Jedes der drei Häuser hat im Keller einen Zugang zur TG. Diese Zugänge dienen als Notausgänge aus der TG heraus und sind daher aus der TG heraus für jeden nuzbar. Umgekehrt können die Bewohner der 3 Häuser aber die TG von der Kellerseite nicht betreten. die Türen konnen auf der Seite nur mit Schlüssel geöffnet werden. Schlüssel bekommern nur TG-Mieter die gleichzeitig Bewohner der 3 Häuser sind.

    Fazit: 12 fremdvermieteten Nutzer der Stellplätze können jedes der 3 Häuser aus der TG heraus betreten und in den Keller und das Treppenhaus. Diese Richtung ist als Notausgabg und daher jederzei ohne Schlüssel möglich. Umgekehrt kann keiner aus den Häusern in die TG weil die Bewohner keine Schlüssel haben.

    Nun wurden an dem Rolltor aus Sicherheitsgründen Lichtschranken (wegen Klemmschutz) nachgerüstet.
    Für die TG gibt ers einen Wartungsvertrag.

    Sowohl die Kosten für die Installation der Lichtschranke als auch die jählichen Kosten für die Wartung werden jedoch von den Eigentümern der 18 Wohneinheiten und natürlich Anteilig auch von Eigentüner der TG tragen. Umlagefähige Kosten.

    Ist das so okay? (ich selbst bin ein Eigentümer einer der 18 Einheiten und einer der drei Bewohner die auch einen Mietvertrag für einen Stellplatz haben. Ubrigens ist im Mietvertrag der Stellplätze der Abschnitt über Nebenkosten gestrichen.

    Sorry… sehr ausführtlich :-))
    Lieben Gruß
    Thomas

    • Dennis Hundt
      25. Juni 2021 - 22:01 Antworten

      Hallo Thomas,

      danke für das Lob. Das Gesetz der Eigentümergemeinschaft ist die Teilungserklärung. Dort ist geregelt, wer welche Kosten zu tragen hat. Die Tiefgarage wird sich auch aus Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum aufteilen (Allgemeinflächen und Stellplätze). Es gibt leider immer wieder Situationen in einer WEG, bei der Kosten nicht bestmöglich auf die Verursacher abgewälzt werden. Das ist unschön, kann aber auch grundsätzlich zulässig sein. Es kommt m.E. auf Details an und diese finden sich in der Teilungserklärung. Recht allgemein, ich hoffe es hilft trotzdem.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kathleen
    14. Juli 2021 - 20:09 Antworten

    Hallo, ich wohne in einem Mehrfamilienhaus mit Stellplätzen in einer Garage. Ich selbst habe keinen Stellplatz angemietet (steht auch im Mietvertrag). Ich soll nun sowohl die Kosten für die Reinigung, die Stromkosten usw. als auch Reparaturkosten für das Tor tragen . Auch werden die Kosten nur durch die Mieter geteilt obwohl mehrere Plätze fremdvermietet sind (diese müssen nichts bezahlen).

    Ich empfinde das als extrem ungerecht, da es um fast 500 € geht…

    Ich muss noch dazu sagen, dass der separate Fahrradkeller für alle nur durch die Tiefgarage erreicht werden kann. Wie ist denn die Rechtslage und was muss ich hier tatsächlich bezahlen?

    • Dennis Hundt
      14. Juli 2021 - 20:42 Antworten

      Hallo Kathleen,

      m.E. sind die Kosten nur umlegbar, wenn Sie die Flächen und das Tor auch für die Wege mit dem Rad nutzen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sandra
    12. August 2021 - 22:38 Antworten

    Hallo, laut meiner NK Abrechnung zahle ich fast 360€jährlich (Gesamptposten sind 862€ für ein 194qm Haus mit 114qm für Vermieter und 80qm für mich) für meine 80qm Wohnung für den Posten Gebäudeversicherung, laut Vertrag behinhaltet der Vertrag “die Absicherung des Hauses und der Garagen”. Ich habe nur meine Wohnung, beide Einzel-Garagen werden vom Vermieter genutzt und ich habe noch nicht mal einen Stellplatz auf dem Hof. Muss ich für die Garagen des Vermieters versicherung bezahlen, auch wenn ich diese nicht nutzen kann?

    • Dennis Hundt
      13. August 2021 - 08:14 Antworten

      Hallo Sandra,

      sofern sich der Betrag durch die Garagen erhöht, muss der Vermieter m.E. Ihre Nebenkostenposition um diesen Garagen-Betrag korrigieren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tobias
    20. September 2021 - 13:41 Antworten

    Hallo,

    ich bin Eigentümer einer Eigentumswohnung und damit verbunden eines Tiefgaragenstellplatzes. Letztes Jahr war die Garage aufgrund einer Sanierungsmaßnahme für ca. 6 Monate nicht nutzbar. Darf ich die Betriebskosten die lt. Hausgeldabrechnung der Hausverwaltung angefallen sind auch gänzlich in der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umlegen oder kann ich es nur anteilig(also in diesem Fall 6/12) auf den Mieter umlegen?

    Danke schon einmal im Voraus. 🙂

    VG Tobias

    • Dennis Hundt
      20. September 2021 - 17:57 Antworten

      Hallo Tobias,

      wenn die Tiefgarage nicht nutzbar war, hat der Mieter das Recht, die Miete inkl. Nebenkosten für den Stellplatz zu 100% zu mindern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Susanne
    23. November 2021 - 18:03 Antworten

    Hallo,
    Wir haben eine Wohnung gemietet mit einem Abstellraum im nahen Parkhaus. Dort existieren auch PKW-Stellplätze, die angemietet werden können.
    Es wurde uns nun für den Abstellraum Betriebskosten in Rechnung gestellt (jedoch nicht für den PKW-Stellplatz). Ist dies zulässig? Man liest immer, dass Abstellräume bei den Nebenkosten nicht mitbetrachtet werden.
    Des Weiteren enthält diese eine Position „Wartung Beton“. Im Mietvertrag wurde lediglich die Rauchwarnmelderüberprüfung als sonstige Nebenkosten festgehalten. Kann dann diese Position wirklich umgelegt werden?

    • Dennis Hundt
      23. November 2021 - 20:28 Antworten

      Hallo Susanne,

      das Abstellraum befindet sich in einem anderen Gebäude? In einem Parkhaus? Das wäre ungewöhnlich. Grundsätzlich können nur die Kosten abgerechnet werden, deren Umlage im Mietvertrag vereinbart wurden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Susanne
        23. November 2021 - 21:20 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        tatsächlich befindet sich der Abstellraum in einem anderen Gebäude, im Parkhaus, welches zentral für das Areal gebaut wurde und die Abstellräume von allen Mehrparteienhäuser (ca. 8 Stück) enthält. Zusätzlich sind dort PKW-Stellplätze für die aktuell keine Nebenkosten bezahlt werden müssen.
        Ich finde das sehr verworren.

        Viele Grüße
        Susanne

  • Linda
    2. Februar 2022 - 14:56 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    wir haben eine Wohnung gemietet mit einem Stellplatz in der Tiefgarage. (kein separater Vertrag)
    Es gibt im Haus aber auch Mieter die keinen Stellplatz in der Tiefgarage in Ihrem Mietvertrag haben.

    In der Tiefgarage (nur dort) gibt es wiederum eine Brandmeldeanlage und die dafür anfallenden Wartungskosten werden nur den Tiefgaragennutzern zugeordnet.
    Die Brandmeldeanlage ist aber unserer Ansicht nach dazu da das Gebäude zu schützen und müsste dementsprechend auf alle Mieter umgelegt werden.

    Wie ist Ihre Ansicht dazu?

    Viele Grüße
    Linda

    • Dennis Hundt
      3. Februar 2022 - 08:19 Antworten

      Hallo Linda,

      schwierige – sofern von den Autos in der Tiefgarage eine besondere Brandgefahr ausgeht (davon ist wohl auszugehen), sollten auch die TG-Nutzer diese Kosten tragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andi
    4. Mai 2022 - 21:33 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich wohne in einem Mehrparteienhaus und habe dort einen Tiefgaragenplatz gemietet. In der Tiefgarage gibt es sowohl “normale” Parkplätze als auch so genannte “Doppelparker”. Ich habe einen “normalen” Parkplatz. In der Mietnebenkostenabrechnung wurden mir aber jetzt Kosten für die Wartung der Doppelparker berechnet. Darf der Vermieter das? Es gibt nur fest vermietete Plätze, somit müssten nach meinem Verständnis doch die Wartungskosten für die Doppelparker auch auf diese umgelegt werden und nicht auf alle Mieter.
    Viele Grüße

    • Dennis Hundt
      4. Mai 2022 - 21:59 Antworten

      Hallo Andi,

      das wäre auch mein Verständnis. Ich würde beim Mietvertrag ansetzen und prüfen, ob dort überhaupt die Wartung für die Doppelparker vereinbart wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Julian
    5. Juli 2022 - 11:25 Antworten

    Hallo,
    wir sind Eigentümer einer Wohnung + Tiefgaragenstellplatz, für die jeweils eine eigene Nebenkostenabrechnung erstellt wird. Nicht jeder Eigentümer/Mieter hat einen Stellplatz. Auf dem Wohnarreal gibt es auch noch einen Gemeinschaftsparkplatz für Besucher.

    In der Nebenkostenabrechnung für die Tiefgarage wird ebenfalls Winterdienst, Straßenreinigung, Regenwasser u. Pflege Außenanlagen angegeben. In der Tiefgarage wird kein Winterdienst u. keine Straßenreinigung vorgenommen. Auch Außenanlagen und Regenwasser gibt es in der Tiefgarage nicht. Ist es trotzdem korrekt diese Gesamtkosten auch anteilig auf die Tiefgarage aufzuteilen, auch wenn es unlogisch ist?

    • Dennis Hundt
      5. Juli 2022 - 17:30 Antworten

      Hallo Julian,

      wenn MEA (Miteigentumsanteile) auf die Tiefgarage fallen, dann werden die TG-PLätze natürlich auch an den Kosten beteiligt. Das ist ganz normal. In einer Etagenwohnung (nicht Dachgeschoss) fällt auch kein Niederschlagswasser an, trotzdem werden die Kosten auf alle Einheiten verteilt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • André
    1. Dezember 2022 - 19:10 Antworten

    Fallen die Kosten des Betriebs von sogenannten Doppelparkern (auf/ab schwenkende Doppelstockparker mit Grube) unter § 2 Nr.7 BetrKV (Lastenaufzüge)?

    Darf der Vermieter ohne eine explizite Erwähnung im Mietvertrag die Posten “Wartung Doppelgaragen” und “Wartung Rolltor” der Tiefgarage in der Nebenkostenabrechnung aufführen?

    Ich habe im Rahmen der diesjährigen Prüfung u.a. festgestellt, dass die Nebenkostenabrechnungen der letzten Jahre formal falsch sind. Inwieweit habe ich einen Rückerstattungsanspruch der Vorauszahlungen gegen den Vermieter?

    • Dennis Hundt
      1. Dezember 2022 - 19:38 Antworten

      Hallo André,

      die Kosten für die Doppelparker sind meines achtens klassische Betriebskosten. Es dürfen nur die Kosten umgelegt werden, deren Umlage im Mietvertrag vereinbart wurde. Sie haben eine Widerspruchsfrist von zwölf Monaten ab Erhalt der Nebenkostenabrechnung.

      Bitten lassen Sie sich zu den Fragen Ihres Einzelfalls bei Bedarf rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andra Urban
    7. Dezember 2022 - 19:09 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Mann hatte bis diesen Sommer drei Garagen auf einem Garagenhof mit 12 Garagen und 3 Mehrparteienhäusern.
    Heute hat er eine Betriebskostenabrechnung in Höhe von 143,69 € für das Jahr 2021 erhalten.
    Im Mietvertrag war eine Monatliche Miete von 44,00 € Betriebskosten (lt. BetrKV) i.H.v. 5,00 €.
    Die 12*5,00 € wurden in der Nachzahlung von den 143,69 € abgezogen.
    Dennoch erscheint uns diese Rechnung als sehr hoch im Vergleich zum bisherigen Abschlag.
    Ist eine solche Erhöhung ohne Information vorab rechtens? Würde es sich lohnen dagegen vorzugehen oder gibt es da für den Vermieter ein Schlupfloch?

    Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

    Viele Grüße

    Andra Urban

    • Dennis Hundt
      8. Dezember 2022 - 19:25 Antworten

      Hallo Andra,

      es wird schwer nachzuweisen, dass der Vermieter die Vorauszahlung bewusst gering angesetzt hat. Es wird schwierig und Sie können der Sache nur über die Belegeinsicht auf den Grund gehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Thomas Makoben
    12. Dezember 2022 - 09:28 Antworten

    Guten Tag,

    Wir haben in diesem Jahr auf einmal eine spezielle Nebenkostenabrechnung für den Tiefgaragenstellplatz erhalten. Laut Mietvertrag ist die Mietsache Wohnung und Parkplatz. Nebenkostenbetrag ist genannt und es steht im Vertrag, dass sich diese auf die Betriebskostenverordnung bezieht. Ist das rechtens? Oder muss im Mietvertrag beschrieben sein, dass zu dem Parkplatz noch Nebenkosten anfallen? Im Jahr 2020 haben wir sowas nicht bekommen.

  • Jens Sträte
    9. Januar 2023 - 15:06 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe in einer Wohnanlage eine Garage gekauft, bin also Eigentümer.
    Die Garage ist ebenerdig und hat direkten Zugang zum Hof und zur Ausfahrt.
    Einen direkten Zugang in das angeschlossene Wohnhaus gibt es nicht.
    Die Hausverwaltung stellt mir jedoch Anteilige Kosten am Aufzug in Rechnung,
    obwohl ich keine Wohnung dort besitze/miete und der Aufzug für die Nutzung der Garage irrelevant ist. Außerdem verfüge ich über keinen Zugang zum Aufzug (befindet sich im Treppenhaus, wozu ich keinen Schlüssel habe).

    Halten Sie die Umlage der Betriebskosten des Aufzugs (Wartung und Rücklage) für gerechtfertigt?

    Danke im Voraus für eine Auskunft!

    Jens Sträte

    • Dennis Hundt
      9. Januar 2023 - 15:52 Antworten

      Hallo Jens,

      als Eigentümer ist für Sie die Teilungserklärung maßgeblich. Schauen Sie nach, wie die Kosten hier aufgeteilt werden. Leider tragen oftmals alle Eigentümer alle Kosten. Sie besitzen ja auch Anteile am Gemeinschaftseigentum.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christof
    5. April 2023 - 14:43 Antworten

    Wir wohnen in der Genossenschaftlichen Anlage mit 40 Wohneinheiten mit Tiefgarage.
    Es gibt getrennte Mietverträge für Wohnung und TG-Stellplätze.
    Zugang zum Fahrradkeller ist über Treppenhaus (sehr umständlich) oder Tiefgaragen-Rampe.

    Per Hausschlüssel hat jeder Mieter Zugang zur Tiefgarage (um Auto und/oder Fahrrad parken zu können).

    Der Vorstand will nun die Nebenkosten der Tiefgarage auf die Stellplatz-Nutzer umlegen (ca, 70%), der Rest hat kein Auto.

    Das ist mE nicht korrekt – die NK müssen auf alle Mieter umgelegt werden, da sie alle Zugang zur TG haben und diese auch nutzen.

    Sehe ich das richtig?

    Vielen Dank für die tolle Seite – Schöne Osterfeiertage,

    • Dennis Hundt
      5. April 2023 - 21:14 Antworten

      Hallo Christof,

      ich wäre ebenso bei Ihrer Argumentation.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • chris schween
    18. Juni 2023 - 16:11 Antworten

    Hallo Herr Hundt!

    Wir wohnen in einer Anlage mit mehreren Häusern, die zusammen eine große Tiefgarage nutzen.
    Bei unserer Nebenkostenabrechnung wurde uns jetzt für die Wohnung und für jede der beiden Tiefgaragenplätze, sowie für beide Hobbyräume jeweils über 94 € für Kabel TV berechnet. Ist das rechtens?
    Für die Wohnung ist das logisch, da wir dort auch einen Kabelanschluss haben. Aber wir haben weder in der Tiefgarage noch in den Hobbyräumen einen Anschluß. Außerdem wer sieht in der Tiefgarage fern.

    Viele Grüße
    Chris

    • Dennis Hundt
      19. Juni 2023 - 12:12 Antworten

      Hallo Chris,

      da haben Sie natürlich recht. Lesen Sie in Ihrem Mietvertrag nach und weisen sie ihren Vermieter bzw. die Hausverwaltung auf dieses Problem hin. Ich gehe davon aus, dass die Abrechnung korrigiert werden muss.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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