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Nebenkostenabrechnung richtig lesen und verstehen – Eine Anleitung für Mieter

Die Nebenkostenabrechnung ist für die meisten Mieter ein Buch mit sieben Siegeln: Das muss aber nicht so sein. Lernen Sie, wie Sie als Mieter die Nebenkostenabrechnung richtig lesen und verstehen können. Es gibt nämlich gewisse Grundregeln und Muster nach denen die Nebenkostenabrechnung zu erstellen ist. Kennt man diese, kann man die Nebenkostenabrechnung schematisch durchprüfen: Verstehen Sie, was das Wort Abrechnungszeitraum, Abrechnungsfrist und Umlageschlüssel bedeutet? Wo diese Begriffe vorkommen und warum Sie darauf achten sollten? Kennen Sie all die Nebenkosten, die in Ihrer Nebenkostenabrechnung auftauchen dürfen? Wenn nicht, dann sind Sie hier genau richtig, denn nur, wenn Sie die Nebenkostenabrechnung richtig zu lesen wissen und verstehen, können Sie die Abrechnung auch auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen.

Im nachfolgenden Artikel wird die Nebenkostenabrechnung daher in Ihre Grundbestandteile zerlegt und die wichtigsten Fachbegriffe werden erklärt. Sie erhalten die besten Links zum Thema und erfahren in Kürze alles zur Prüfung der Nebenkostenabrechnung.

I. Fachbegriffe im Zusammenhang mit der Nebenkostenabrechnung

Zunächst ist für das richtige Lesen und Verstehen der Nebenkostenabrechnung wichtig, die relevanten Begrifflichkeiten zu kennen. Das sind:

  • Nebenkostenvereinbarung, Nebenkostenvorauszahlung und Nebenkostenpauschale
  • Abrechnungszeitraum und Abrechnungsperiode
  • Abrechnungsfrist
  • Einwendungsfrist und Widerspruchsfrist

1. Nebenkostenvereinbarung, Nebenkostenvorauszahlung und Nebenkostenpauschale

Als allererstes sollte man wissen, was überhaupt eine Nebenkostenvereinbarung ist und was der Unterschied zwischen Nebenkostenvorauszahlung und Nebenkostenpauschale

Die Nebenkostenvereinbarung ist ausdrücklich in § 556 BGB geregelt und dort als sogenannte Betriebskostenvereinbarung bezeichnet. Damit ist nichts anderes gemeint, als das im Mietvertrag geregelt ist, dass der Mieter die anfallenden Nebenkosten zu tragen hat. Nur wenn ein solcher Passus in Ihrem Mietvertrag vorhanden ist, besteht überhaupt eine Pflicht zur Zahlung von Nebenkosten.

Unter Nebenkostenvorauszahlung und Nebenkostenpauschale, versteht man die zwei unterschiedlichen Möglichkeiten wie der Mieter monatlich die Nebenkosten trägt. Bei der Nebenkostenpauschale einigen sich Mieter und Vermieter auf einen bestimmten, festen Betrag zur Abgeltung der Kosten unabhängig davon wie hoch die tatsächlichen, wirklich entstehenden Nebenkosten sind. Im Gegensatz dazu wird bei monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen, lediglich eine Zahlung auf die voraussichtlich anfallenden Nebenkosten vereinbart, über die dann jährlich mit der Nebenkostenabrechnung abzurechnen ist.

In der Nebenkostenabrechnung selbst muss das Wort „Nebenkostenvorauszahlung“ oder lediglich „Vorauszahlungen“ auftauchen, da die Summe der von Ihnen geleisteten monatlichen Vorauszahlungen eine sogenannte Mindestangabe in der Nebenkostenabrechnung ist. Lesen Sie in Ihrer Abrechnung nichts von Ihren geleisteten Zahlung ist die Abrechnung zumindest formell unwirksam.

2. Abrechnungszeitraum und Abrechnungsperiode

Ein weiterer sehr wichtiger Begriff ist der Abrechnungszeitraum, der auch als sogenannte Abrechnungsperiode bezeichnet wird. Damit ist, ganz einfach ausgedrückt, nur der Zeitraum gemeint, auf den sich die Nebenkostenabrechnung bezieht. Es geht hier also nur um die Zeitspanne „von wann bis wann“, die Nebenkosten angefallen sind.

Im Gesetz (§ 556 BGB) ist zum Abrechnungszeitraum bestimmt, dass der Abrechnungszeitraum eine Zeitspanne von 12 Monaten zu betragen. Eine Abweichung von diesem gesetzlichen geregelten Zeitraum ist nur zulässig, wenn der Abrechnungszeitraum verkürzt und nicht zum Nachteil des Mieters geändert wird.

Ist der Abrechnungszeitraum dagegen länger als ein Jahr ist die Nebenkostenabrechnung unwirksam, wenn nicht ausnahmsweise eine einmalige Änderung vorliegt, die aus einem bestimmten sachlichem Grund zwischen Mieter und Vermieter vereinbart wurde. Ein solcher Grund kann zum Beispiel in einem Mieterwechsel liegen: Die wichtigsten Infos dazu erhalten Sie in dem Beitrag: Nebenkosten: Abrechnungszeitraum nach Auszug.

In der Nebenkostenabrechnung selbst finden Sie den Abrechnungszeitraum meist im Rahmen der Angabe zum Zeitraum in welchem die Nebenkosten entstanden sind: Das Wort Abrechnungszeitraum taucht meist nicht auf: Bsp. „Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.01.2016. 31.12.2016“. Fehlt die Angabe des Abrechnungszeitraums, kann man als Mieter nicht verstehen, auf welche Zeitspanne sich die Nebenkosten beziehen und die Nebenkostenabrechnung ist daher formell unwirksam.

3. Abrechnungsfrist

Ein weiterer wichtiger Begriff, den Sie so nicht in der Nebenkostenabrechnung finden, der aber für die Wirksamkeit der Abrechnung entscheidend ist, ist die sogenannte Abrechnungsfrist.

Vermieter müssen nämlich sicherstellen, dass der Mieter die Nebenkostenabrechnung innerhalb eines Jahres, nach dem letzten Tag des Abrechnungszeitraums, erhält. Soll also zum Beispiel bei einem Mieter über das Kalenderjahr vom 01.01.2016 – 31.01.2016 abgerechnet werden, hat der Vermieter bis zum 31.12.2017 Zeit eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen.

Verpasst ein Vermieter diese Frist, ist er hinsichtlich seiner eventuellen Nachforderungen ausgeschlossen. Der Mieter allerdings verliert seine Ansprüche aus einem eventuellen Guthaben nicht. Was bei dieser Frist alles zu beachten ist, können Sie in den Artikeln: Abrechnungsfrist für die Nebenkostenabrechnung und Nebenkostenabrechnung: Fristen nachlesen.

In der Nebenkostenabrechnung selbst finden Sie die Abrechnungsfrist nicht besonders ausgewiesen: Entscheidend ist der Tag an dem die Nebenkostenabrechnung bei Ihnen ankommt und auf welchen Abrechnungszeitraum sich die Nebenkostenabrechnung bezieht. Lesen Sie zum Beispiel, dass die Nebenkostenabrechnung sich auf das Jahr vom 01.01.2015 – 31.12.2015 beziehen soll, kommt sie zu spät, wenn sie erst im Jahr 2017 bei Ihnen ankommt.

Achten Sie bei der Nebenkostenabrechnung immer auf das Datum, wann die Abrechnung bei Ihnen im Briefkasten lag: Waren Sie im Urlaub und wissen Sie es nicht genau, dann prüfen Sie den Posteingangsstempel und addieren Sie eine Postlaufzeit von 3 Tagen, um ein ungefähres Datum zu erhalten.

4. Umlageschlüssel

Damit die Abrechnung verständlich ist und leicht zu lesen, fordert die Rechtsprechung, dass bei jeder Nebenkostenabrechnung der sogenannte Umlageschlüssel beziehungsweise Verteilerschlüssel genau benannt und erläutert wird. Dieser Umlageschlüssel / Verteilerschlüssel ist nichts anderes, als die jeweilige Berechnungsgrundlage für die Verteilung des Anteils eines Mieters an den gesamten Nebenkosten.

Das ist zum Beispiel die Verteilung der Kosten

  • nach der Wohnfläche oder den Quadratmetern einer Mietwohnung,
  • nach der Anzahl der Personen in einer Wohnung,
  • nach dem Miteigentumsanteil, der die Wohnung betrifft
  • nach dem tatsächlichen Verbrauch und der Verursachung durch die Mieter

Das bedeutet, es wird also bei jeder einzelnen Nebenkostenposition ein Wert für die Gesamtkosten angegeben und dann der Anteil, der auf den einzelnen Mieter anfällt, samt Umlageschlüssel:

Kostenart

 

Gesamtkosten

 

Anteil nach Verteilerschlüssel (VTS)
Grundsteuer2388,67124,12

In der Nebenkostenabrechnung selbst finden Sie den Umlageschlüssel beziehungsweise Verteilerschlüssel immer mindestens an zwei Stellen:

  • In einer Einführung und Erläuterung der Verteilerschlüssel
  • In der Aufstellung der Kostenpositionen unter dem Mieteranteil: Achtung hier können je nach der Art der Abrechnung unterschiedlich Abkürzungen der Begriffe für den Verteiler und Umlageschlüssel verwendet werden.

Typische Abkürzungen sind zum Beispiel:

  • Gesamtfläche – (Gfl)
  • Wohnfläche – (Wfl.)
  • Quadratmeter – (qm)
  • Personenanzahl – (PA)
  • Wohneinheiten – (WE)
  • Verbrauch – (V)

Unklarheiten und Ungenauigkeiten bei dem Umlageschüssel können immer die Unwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung nach sich ziehen: Alles Wissenswerte zu diesem Thema erfahren Sie in dem Beitrag: Verteilerschlüssel in der Nebenkostenabrechnung.

5. Einwendungsfrist und Widerspruchsfrist

Ein wichtiger Punkt, der sich beim richtigen Lesen der Nebenkostenabrechnung nicht ausdrücklich zeigt, aber immer zu beachten und vom Mieter zu vermerken ist, ist die sogenannte Einwendungs- beziehungsweise Widerspruchsfrist.

Diese Frist ergibt sich für den Mieter aus § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB, der besagt, dass Einwendungen gegen die Abrechnung von dem Mieter gegenüber dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen sind. Die Einwendungsfrist ist also der Zeitraum, der dem Mieter zusteht, um seine Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung zu erheben und geltend zu machen.

Wichtig ist für den Mieter:

  • Die Widerspruchsfrist beträgt 12 Monate
  • Fristbeginn ist der Zugang der Nebenkostenabrechnung beim Mieter

Versäumt der Mieter innerhalb dieser 12 Monate Einwendungen zu erheben, ist er mit seinen Einwendungen ausgeschlossen: das bedeutet er muss dann zum Beispiel auch solche Nachzahlungen leisten, die eigentlich falsch sind. Eine Ausnahme zu Gunsten des Mieters wird immer nur dann gemacht, wenn die Fristversäumnis unverschuldet war. In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit die Erhebung von Einwendungen nachzuholen: Mehr zu diesem Thema finden Sie in dem Fachartikel: Widerspruchsfrist Nebenkostenabrechnung.

In der Nebenkostenabrechnung selbst finden Sie als Mieter diese Frist also nicht, sondern lediglich den Beginn dieser Frist: der Tag an dem Sie die Abrechnung erhalten haben. Vermerken Sie sich diesen Tag und addieren Sie 12 Monate. Mit Ablauf des letzten Tages der zwölf Monate verstreicht die Zeit, die Sie haben, um Einwendungen gegen die Richtigkeit und Wirksamkeit der Abrechnung zu erheben.

II. Einzelne Bestandteile in der Nebenkostenabrechnung und was steckt dahinter?

Zu den Einzelnen Bestandteilen der Nebenkostenabrechnung gehören ein übersichtlicher Aufbau, ein gewisser Mindestinhalt der Nebenkostenabrechnung und natürlich die einzelnen umlagefähigen Nebenkostenpositionen.

1. Übersichtlicher Aufbau und Mindestinhalt

Das richtige Lesen und Verstehen der Nebenkostenabrechnung verlangt, dass man sich als Mieter ein wenig Hineindenken muss. So mag es zum Beispiel „Gang und Gebe“ sein, dass in der Abrechnung Abkürzungen verwendet werden oder eine Spalte mit dem Nummern des (Buchhaltungs-)Kontos einer Kostenposition auftaucht: Aber als Mieter sollte man sich davon nicht abschrecken lassen. Für die Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung kommt es darauf nämlich nicht an. Entscheidend ist, dass die Abrechnung insgesamt für einen juristischen und betriebswirtschaftlichen Laien nachvollziehbar und rechnerisch mittels Taschenrechner überprüfbar sein muss.

Beim groben Überfliegen der Nebenkostenabrechnung sollten für Sie daher immer folgende Angaben zu finden sein:

  • Gesamtnebenkosten
  • Erläuterung und Angabe zum Umlageschlüssel
  • Berechnung Ihres jeweiligen Mieteranteils
  • Angabe und Abzug der bisher geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen

Fehlt eine dieser Angaben ist die Nebenkostenabrechnung unwirksam.

Ein übersichtliches Beispiel zu einer ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung finden Sie zum Beispiel hier: Nebenkostenabrechnung: Muster (kostenlose Vorlage).

2. Umlagefähige Nebenkosten

In der Nebenkostenabrechnung selbst dürfen nur sogenannte umlagefähige Kosten stehen: Was umlagefähig ist, regelt die Betriebskostenverordnung: Nach § 1 Abs. 1 und § 2 BetrKV sind ausschließlich wiederkehrende Betriebskosten, die im Katalog des § 2 BetrKV enthalten sind, als Nebenkosten auf den Mieter abwälzbar.

Keine umlagefähigen Nebenkosten sind:

  • Verwaltungskosten
  • Instandhaltungskosten
  • Instandsetzungskosten

Der Inhalt der Nebenkostenabrechnung besteht deshalb regelmäßig aus folgenden Abrechnungsposten:

Kostenart in der AbrechnungWelche Kosten sind genau damit gemeint? Was steckt dahinter?
Öffentliche LastenDieser Abrechnungspunkt betrifft alle anfallenden laufenden öffentlichen , die zu Lasten des Grundstücks anfallen: das typischste Beispiel in jeder Nebenkostenabrechnung ist die  Grundsteuer.
EntwässerungskostenHier sind alle Kosten anrechenbar die für die Haus- oder Grundstücksentwässerung entstehen. Mehr dazu lesen Sie in Abwasserkosten in der Nebenkostenabrechnung.
WasserversorgungBei diesem Abrechnungspunkt geht es um die

Kosten für Wasserverbrauch einschließlich der Grundgebühren

Kosten für den Verbrauchszähler (Wasserzähler) und dessen Wartung

HeizkostenDie Heizkosten sind die anfallenden Kosten für die Wärmeversorgung einschließlich der Kosten für die Wartung und Reinigung von Heizungen: Wie Heizkosten abgerechnet werden sollten und alle Wichtigen Infos zum Thema können Sie in den Beiträgen zur Heizkostenverordnung und dem Artikel Heizkostenabrechnung von A bis Z nachlesen.
Fahrstuhl/AufzugIst in dem Mietshaus ein Aufzug vorhanden können hier alle Kosten angeführt werden, die mit dem Betrieb des Aufzugs zusammenhängen. Auch die Kosten des Betriebsstroms und der Reinigung dürfe dabei aufgenommen werden. Alles Wissenswerte zu diesem Kostenpunkt erfahren Sie hier: Kosten eines Aufzugs.
Straßenreinigung und MüllIn diesem Zusammenhang sind alle Kosten und Gebühren der Straßenreinigung und Müllbeseitigung ansatzfähig. Wichtig ist, dass es sich um wiederkehrende Kosten handeln muss.
Gebäudereinigung und SchädlingsbekämpfungDie Kosten für die Reinigung des Gebäudes (wie z.B. die Treppenhausreinigung) und die Schädlingsbekämpfung können unter diesem Kostenpunkt in Ihrer Nebenkostenabrechnung auftauchen wenn Sie tatsächlich angefallen sind und nicht bereits unter einem anderen Punkt berechnet wurden.
GartenpflegeBei der Gartenpflege sind die Kosten für die Pflege und Instandhaltung von gärtnerisch angelegten Flächen, die Instandhaltung und Pflege vorhandener Spielplätze und die Pflege von Zugängen und Zufahrten vom Grundstück erfasst. Wichtig ist, dass diese Nebenkosten nicht zwangsläufig nur von den Mietern zu tragen sind die einen Nutzen davon haben. Auch reine Ziergärten fallen darunter!
BeleuchtungskostenBei diesem Kostenpunkt darf der Vermieter nur Stromkosten für die Beleuchtung gemeinschaftlich genutzter Gebäudeteile, wie zum Beispiel Eingangs-, Treppenhaus und Kellerbeleuchtung usw. anführen. Das Auswechseln der Lampen oder Glühbirnen darf hier nicht abgerechnet werden.
SchornsteinreinigungHier können die Kosten für die Reinigung des Schornsteins durch den Schornsteinfeger angesetzt werden.
VersicherungenGemeint sind bei diesem Kostenpunkt alle Haftpflicht- und Sachversicherung die mit dem Mietshaus zusammenhängen:

  • Kosten für Gebäudeversicherung
  • Versicherung gegen Feuer, Sturm, Wasser oder Elementarschäden
  • Haftpflichtversicherung des Gebäudes
  • Öltankversicherung
  • Versicherung für einen vorhandenen Aufzug
  • Usw.

Die Kosten für die Versicherung ergeben sich dabei aus den Versicherungsbeiträgen. Wichtig ist, dass auch neue Erhöhungen der Beiträge, etwa durch einen Schadensfall auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Alles Wichtige zum Thema lesen Sie in Versicherungen in den Nebenkosten.

HausmeisterkostenDieser Kostenpunkt taucht dann auf, wenn es einen angestellten Hausmeister gibt oder jemand Hausmeistertätigkeiten ausführt: Das kann ein beauftragter Mieter oder sogar der Vermieter selbst sein. Für welche einzelnen Tätigkeiten überhaupt Kosten angesetzt werden dürfen, lesen Sie in: Hausmeisterkosten in der Nebenkostenabrechnung.
Kosten für Antenne und KabelBezahlt der Vermieter laufende Kosten eine vorhandene Gemeinschaftsantennenanlage oder ein Breitbandkabelnetz, kann er diese bei den Nebenkosten anführen. Mehr zum Thema hier: Kabelanschluss / Gemeinschaftsantenne.
Kosten WäschepflegeGibt es für die Mietergemeinschaft eine eigene Wäscheeinrichtung mit Waschmaschine und Trockner können die dadurch anfallenden Kosten auf alle Mieter verteilt werden: Was unter diese Kosten fällt und wie die Kosten verteilt sein müssen, wenn nicht alle Mieter die Gemeinschaftswaschmaschine nutzen wird hier erklärt: Kosten der Wäschepflege.
Sonstige BetriebskostenUnter diesem Kostenpunkt können Vermieter alle Nebenkosten abrechnen, die im Übrigen umlagefähig sind, wenn sie

  • ausdrücklich genannt werden und
  • bereits als Sonstigen Betriebskosten im Mietvertrag vereinbart wurden.

Typische Beispiele sind hier die Kosten für einen Wachmann oder einen Concierge.

III. Folgen der Nebenkostenabrechnung

Neben den Ausführungen zu dem Abrechnungszeitraum, den zu zahlenden Nebenkosten und den geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen, ist es für den Mieter natürlich auch wichtig auf den ersten Blick erkennen zu können, welche Rechtsfolgen sich für ihn nun ergeben:

  • Muss eine Nachzahlung geleistet werden?
  • Erhält der Mieter ein Guthaben ausbezahlt?
  • Ändert sich etwas an der Höhe der zukünftigen Vorauszahlungen?

1. Nebenkostennachzahlung

Der Vermieter kann von dem Mieter eine Nebenkostennachzahlung verlangen, wenn die geleisteten Vorauszahlungen in der Summe weniger sind, als die tatsächlichen Nebenkosten. Die Differenz ergibt dann den Nachzahlungsbetrag.

Beispielformulierung aus der Nebenkostenabrechnung:

„Es ergibt sich eine Nachzahlung in Höhe von EURO: (…€)“

Der Nachzahlungsbetrag ist dann sofort fällig und von dem Mieter ohne weitere Aufforderung innerhalb von maximal 30 Tagen zu bezahlen.

2. Auszahlung eines Nebenkosten – Guthaben

Ergibt sich bei der Abrechnung „ein Plus“ für den Mieter – wurden also insgesamt höhere Nebenkostenvorauszahlungen geleistet, als tatsächlich Kosten angefallen sind – muss die Differenz dem Mieter erstattet werden. Der Auszahlungsbetrag ist mit Zugang der Nebenkostenabrechnung bei dem Mieter fällig und muss diesem innerhalb von 30 Tagen gezahlt werden. Anderenfalls kann der Betrag des Guthabens von dem Mieter um Verzugszinsen erhöht werden.

3. Erhöhung oder Minderung der monatlichen Vorauszahlungen

Je nachdem welche Nebenkosten sich für den einzelnen Mieter aufgrund der Abrechnung ergeben, kann es notwendig sein, die monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen anzugleichen. Das kann entweder durch Erhöhung oder Minderung der Vorauszahlungsbeträge geschehen. Der Mieter hat sogar ein einklagbares Recht auf seine Anpassung damit er nicht mit unnötig hohen Nachzahlungsbeträgen belastet wird.

  • Beispielformulierung aus der Nebenkostenabrechnung:

„Ihre Nebenkostenvorauszahlung erhöht sich zum 01.01.2017 von 50,30 € auf 60,90 €.“

Wird über die Heizkosten separat abgerechnet kann sich eine Änderung der Vorauszahlung auch allein auf diese Nebenkostenart beziehen:

  • Beispiel: Erhöhung der monatlichen Vorauszahlung für Heizkosten um 14,80 €

„Ihre Heizkostenvorauszahlung erhöht sich zum 01.01.2017 von 60,35 € auf 75,15 €. Damit erhöht sich der gesamte Betrag ihrer monatlichen Nebenkostenvorauszahlung zum 01.01.2017 von 50,30 € auf 65,10 €.“

IV. Mietertipp: Lesen, Verstehen und Prüfen der Nebenkostenabrechnung

Wenn Sie nun die Nebenkostenabrechnung richtig lesen und verstehen können, dann nutzen Sie das und prüfen Sie ihre Abrechnung im Kurzschema durch: Sie können dabei zum Beispiel wie folgt vorgehen:

  1. Schritt: Vertragliche Umlagevereinbarung prüfen: Nebenkostenvorauszahlung vereinbart? Welche Nebenkosten soll der Mieter tragen?
  2. Schritt: richtiger Abrechnungszeitraum?
  3. Schritt: Abrechnungsfrist eingehalten?
  4. Schritt: Abrechnungsposten prüfen: Abrechnung ist inhaltlich falsch?
  • nur umlagefähige Nebenkosten oder sind auch Nebenkosten dabei die nicht vereinbart waren
  • Falscher Umlageschlüssel?
  • Gesamtsumme stimmt nicht, weil falsch gerechnet wurde oder die Vorauszahlungen fehlerhaft abgezogen wurden: Tipp: Rechnen Sie als Vermieter immer noch einmal nach, insbesondere, wenn Sie die Erstellung der Nebenkostenabrechnung von einem Dritten ausführen lassen.
  • Weitere typische Fehler bei der Abrechnung der Nebenkosten
  1. Schritt: Geltendmachung festgestellter Mängel beim Vermieter und Einsicht in die Belege fordern
  2. Schritt: Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung einlegen Muster: Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung. Sollten Sie feststellen, dass bestimmte Fehler schon seit Jahren bestehen, wird Ihnen hier gezeigt, was zu tun ist: Nebenkostenabrechnung jahrelang falsch: Was Mieter jetzt tun können.

2 Antworten auf "Nebenkostenabrechnung richtig lesen und verstehen – Eine Anleitung für Mieter"

  • Marion
    2. Oktober 2017 - 13:39 Antworten

    Ich hätte auch eine Frage: ich bin zum 31.3.2017 gekündigt worden , folglich der Auszug zu diesem Termin.
    Angeblich bekomme ich aber erst Ende 2018 die dazu gehörige Abrechnung, ist das alles rechtens ?

    • Dennis Hundt
      2. Oktober 2017 - 17:44 Antworten

      Hallo Marion,

      die Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2017 erhalten Sie bis Ende 2018.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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