Vermieter und Mieter können mietvertraglich einen bestimmten Verteilerschlüssel für die Abrechnung der Nebenkosten vereinbaren. Gibt es keine solche Vereinbarung, bestimmt § 556a I BGB die Wohnfläche als Umlageschlüssel. Ansonsten hat die Vereinbarung Vorrang. Der Idealfall „Inklusivmiete“ ist im Mehrfamilienhaus nur in Ausnahmefällen möglich. Mehr dazu: Besteht eine Pflicht zur Abrechnung der Nebenkosten?
Zwar ist der Umlegungsmaßstab für den Vermieter an sich kostenneutral. Nebenkosten sind für ihn nur durchlaufende Kosten, an denen er keinen Verdienst hat. Dennoch muss der Vermieter auf die Auswahl des richtigen Umlegungsmaßstabes achten, da er für die Richtigkeit der Umlegung verantwortlich ist.
Verbrauchsabhängige Energiekostenabrechnung ist Vorbild für Verteilerschlüsselkombination
Als übliche Verteilerschlüssel kommen die Wohnfläche, der umbaute Raum, die Personenzahl, die Wohneinheit oder die Miteigentumsanteile bei einer Eigentumswohnung in Betracht. Die Auswahl eines bestimmten Verteilerschlüssels bezweckt, eine möglichst gerechte Kostenverteilung unter den Mietern zu ermöglichen. Allerdings sollte die Kostenverteilung auch praktikabel sein.
Eine gute Zusammenfassung der Verteilerschlüssel in der Nebenkostenabrechnung finden Sie in diesem Artikel.
Verteilerschlüsselkombination muss praktikabel sein
Es muss nicht immer der gerechteste aller denkbaren Verteilungsmaßstäbe angewendet werden. Vielmehr können auch Praktikabilitäts- und Kostengesichtspunkte den Ausschlag geben (LG Mannheim NZM 1999, 366). Insbesondere für verschiedene Kostenarten können verschiedene Abrechnungsmaßstäbe gewählt werden (LG Stendal ZMR 2004, 42).
Aus Gründen einer möglichst gerechten Abrechnung könnte ein Vermieter neben der teilweise verbrauchsabhängigen Energiekostenabrechnung (mindestens 50 %) für den restlichen Nebenkostenanteil mit dem Mieter auch die Abrechnung nach der Wohnfläche (z.B. 25 %) und nach den in der Wohnung wohnenden Personen (z.B. 25 %) oder nach Personentagen vornehmen. Allerdings gestaltet sich für ihn diese Art der Abrechnung mit einem sicherlich zusätzlich erheblichen Arbeitsmehraufwand. Ob das Ergebnis dann tatsächlich gerecht ist, spielt keine Rolle. Maßgebend ist die entsprechende vertragliche Vereinbarung im Mietvertrag. Diese müssen dann beide Parteien akzeptieren.
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