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Nebenkostenabrechnung: Ausschlussfrist nach § 556 BGB

§ 556 Absatz III BGB enthält zwei Ausschlussfristen. § 556 III S. 2 BGB betrifft den Vermieter, § 556 III S. 5, 6 betrifft den Mieter.

Vorab zum Verständnis: Begriffserläuterung Ausschlussfrist

Zum einen ist der Vermieter verpflichtet, fristgerecht die Nebenkostenabrechnung zu erstellen, zum anderen ist der Mieter verpflichtet, eventuelle Einwendungen gegen diese Abrechnung fristgerecht vorzutragen. Der Vermieter weiß, innerhalb welcher Fristen er welchen Kostenzeitraum abrechnen muss. Der Mieter weiß, dass er nach Ablauf der gesetzlichen Fristen nicht mehr mit weiteren Nachforderungen rechnen muss und der Vermieter kann davon ausgehen, dass nach Fristablauf keine Einwendungen des Mieters mehr auf ihn zukommen.

Versäumen Vermieter oder Mieter eine dieser Fristen, besteht die Konsequenz nach dem Gesetz darin, dass sie gewisse Rechte verlieren. Das Gesetz bestimmt mit der Vorgabe der fristgerechten Vornahme der jeweiligen Handlung eine Ausschlussfrist. Diese Ausschlussfrist schließt die jeweilige Partei davon aus, ein ihr obliegendes Recht wahrzunehmen. Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit. Wird innerhalb der vorgegebenen Frist nicht gehandelt, darf sich die jeweils andere Partei darauf verlassen, dass nichts weiter mehr passieren wird.

I. Ausschlussfrist zu Lasten des Vermieters gemäß § 556 III S. 2 BGB

Als Vermieter einer Wohnung muss der Eigentümer oder ein beauftragter Hausverwalter eine Nebenkostenabrechnung erteilen, wenn der Mieter auf die Nebenkosten für den Unterhalt der Wohnung Vorauszahlungen geleistet hat. Der Gesetzgeber hat den Verfahrensablauf im Gesetz (§ 556 III BGB) geregelt. Die Ausschlussfrist wird nachvollziehbar, wenn die damit verbundenen Umstände bekannt sind.

1. Abrechnungszeitraum

§ 556 III 2 BGB stellt klar, dass der Vermieter die Nebenkosten jährlich abzurechnen hat. Der Abrechnungszeitraum beträgt also genau zwölf Monate. Der Zeitraum kann vertraglich nicht verändert werden. Ein kürzerer Zeitraum ist möglich, wenn der Mieter erst im Laufe einer vereinbarten Abrechnungsperiode einzieht oder durch die vereinbarte Veränderung des Abrechnungszeitraumes ein Rumpfjahr entsteht.

Teilabrechnungen braucht der Vermieter nicht zu erstellen, weder für einzelne Nebenkosten noch bei einem Wechsel der Mietpartei (§ 556 III S. 4 BGB). Teilabrechnungen können allerdings vertraglich mit dem Mieter vereinbart werden.

2. Abrechnungsfrist

§ 556 Abs. III Satz 2 BGB stellt zusätzlich klar, dass die Nebenkostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Ende des vereinbarten Abrechnungszeitraumes zuzuleiten ist. Maßgebend ist der Zugang beim Mieter, nicht die Aufgabe zur Post. Der Vermieter trägt das Risiko einer verzögerten Postbeförderung!

3. Keine Verlängerung der Abrechnungsfrist

Die Abrechnungsfrist kann nicht verlängert werden, da das Gesetz eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ausdrücklich für unwirksam erklärt (§ 556 IV BGB). Die Verkürzung der Frist ist hingegen zulässig. Sie liegt regelmäßig auch im Interesse des Mieters. Soweit der Mieter eine Verlängerung akzeptiert haben sollte, riskiert der Vermieter immer noch, dass sich der Mieter später auf die Unwirksamkeit dieser Vereinbarung berufen kann.

Ausnahme: Erhält der Vermieter die Abrechnung eines Energieversorgungsträgers oder einen kommunalen Gebührenbescheid selbst erst nach der Abrechnungsfrist, hat er eine verspätete Abrechnung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. III S. 4 BGB). Die Ausschlussfrist greift insoweit nicht ein. Soweit der Vermieter einen Gebührenbescheid erwartet, kann er die Abrechnung dennoch erteilen und einen entsprechenden Vorbehalt aufnehmen.

4. Nur der fristgerechte Zugang wahrt die Frist

Es genügt, wenn die Abrechnung am letzten Tag der Frist beim Mieter eingeht. Gerade wenn der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr ist, soll als Zugang auch Mitternacht an Silvester genügen. Auf die Kenntnisnahme des Mieters komme es nicht an (AG Hamburg-St.Georgen WuM 2005, 775). Die Rechtsprechung ist in dieser Frage allerdings nicht einheitlich. Teils wird ein Zugang bis ca. 18:00 Uhr gefordert, da nur dann die Kenntnisnahme durch den Mieter zumutbar ist.

Endet der Abrechnungszeitraum nicht auf den Tag genau an einem Monatsende, endet die Zwölfmonatsfrist dennoch am Ende des letzten Monats der Abrechnungsfrist. Beispiel: Abrechnungszeitraum endet zum 15. April 2013, Abrechnungsfrist endet dann am 31. April 2014 (und nicht am 15. April 2014!). Dies ergibt sich aus dem Gesetz (§ 556 III S. 2 BGB: „… bis zum Ablauf des 12. Monats …“).

5. Konsequenzen der Ausschlussfrist

Die Konsequenz der Ausschlussfrist besteht darin, dass der Vermieter bei einer nicht fristgerechten Abrechnung keinerlei Nachforderung auf die Nebenkosten mehr erheben kann. Zugleich kann der Mieter die Abrechnung einklagen. Nachforderungen braucht er dann allerdings nicht mehr zu befürchten. Der Vermieter bleibt dennoch verpflichtet, überzahlte Nebenkosten zu erstatten.

6. Details zur Nachforderung

Um eine Nachforderung handelt es sich, wenn der Vermieter nach Fristablauf einen Betrag verlangt, der die Summe der Vorauszahlungen des Mieters übersteigt (BGH NJW 2005, 219). Hat der Mieter pflichtwidrig Vorauszahlungen nicht geleistet, kann der Vermieter diese auch noch nach Fristablauf einfordern. Sie unterliegen nicht der Ausschlussfrist (LG Berlin GE 2005, 57). Sind hingegen keine Vorauszahlungen vereinbart, erfasst die Ausschlussfrist die gesamten Kosten (LG Berlin GE 2007, 1252).

7. Ausschlussfrist bei fehlerhafter Nebenkostenabrechnung

Die Ausschlussfrist zu Lasten des Vermieters wirkt sich auch dann aus, wenn die Nebenkostenabrechnung nicht formell ordnungsgemäß erstellt wurde. Er hätte es sonst in der Hand, durch Vorlage einer willkürlichen Abrechnung die Folgen der Fristversäumung zu umgehen. Innerhalb der Abrechnungsfrist kann der Vermieter die Abrechnung allerdings noch korrigieren. Versäumt er diese Gelegenheit, greift die Ausschlussfrist. Die formell unwirksame Abrechnung kann zwar noch nacherstellt werden, begründet aber kein Nachforderungsrecht des Vermieters mehr.

Auch inhaltliche Fehler kann der Vermieter innerhalb der Frist korrigieren, so dass sich aus der Korrektur immer noch eine höhere Nachzahlung ergeben kann (BGH, NJW 2005, 219). Eine auch nach Fristablauf zulässige Korrektur schließt jedoch höhere Nachforderungen aus. Eine Korrektur zu Gunsten des Mieters bleibt hingegen immer möglich.

8. Nebenkostenabrechnung durch die Hausverwaltung bei Wohnungseigentum

Ist der Vermieter Wohnungseigentümer, wird die Nebenkostenabrechnung für die Wohnungseigentümergemeinschaft vom Hausverwalter erstellt. In der Regel kann der Vermieter diese Abrechnung abzüglich der nicht umlagefähigen Nebenkosten (Instandhaltungsrücklage, Verwaltergebühr) an den Mieter weiterreichen

Rechnet die Hausverwaltung nicht rechtzeitig ab, hat der Vermieter die Verspätung der Abrechnung nicht zu vertreten. Der Vermieter als Wohnungseigentümer muss aber alle rechtlichen Möglichkeiten nutzen, um die Abrechnung fristgerecht erstellen zu können, insbesondere beim Hausverwalter auf die rechtzeitige Abrechnung hinwirken (LG Berlin, GE 1991,93). Dafür ist der Vermieter beweispflichtig. Kann der Vermieter die Fristversäumung zunächst entschuldigen, so muss er nach Wegfall des Abrechnungshindernisses die Abrechnung dem Mieter unverzüglich zuleiten. Hat der Hausverwalter die Abrechnung schuldhaft versäumt, ist er dem Wohnungseigentümer schadensersatzpflichtig.

II. Ausschlussfrist zu Lasten des Mieters gemäß § 556 III S.5, 6 BGB

1. Einwendungsfrist

Will der Mieter die Nebenkostenabrechnung beanstanden, muss es seine Einwendungen spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Zugang der Abrechnung gegenüber dem Vermieter mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Mieter mit Einwendungen ausgeschlossen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Beispiel: Einwendungszeitraum endet zum 15. April 2013, Abrechnungsfrist endet dann am 31. April 2014 (und nicht am 15. April 2014!). Dies ergibt sich aus dem Gesetz (§ 556 III S. 6 BGB: „… bis zum Ablauf des 12. Monats …“).

Auch hier kommt es darauf an, dass die Mitteilung des Mieters dem Vermieter fristgerecht zugeht. Die rechtzeitige Absendung genügt nicht.

Korrigiert der Vermieter innerhalb der Abrechnungsfrist eine formell fehlerhafte Nebenkostenabrechnung, beginnt die Frist von neuem zu laufen (LG Berlin WuM 2007, 576).

Die Frist wird auch durch eine formell nicht ordnungsgemäße Abrechnung in Lauf gesetzt. Es ist Sache des Mieters, diese fehlerhafte Abrechnung zu beanstanden.

Die Mitteilung des Mieters bedarf keiner bestimmten Form. Die bloße Nichtzahlung der Nachzahlungsforderung genügt jedoch nicht, da der Vermieter nicht erkennen kann, ob und was der Mieter eventuell beanstandet. Der Mieter kann auch einfach nur zahlungsunfähig sein.

2. Konsequenzen der Ausschlussfrist

Die Ausschlussfrist bewirkt, dass der Mieter keine Einwendungen mehr vortragen kann und die Abrechnung als ordnungsgemäß und verbindlich gilt. Der Saldo der Abrechnung wird für den Mieter verbindlich. Eine bestehende Nachzahlung kann der Vermieter einfordern.

Der Mieter hat die Fristversäumnis ausnahmsweise nicht zu vertreten, wenn der Fehler für ihn nicht erkennbar war oder er vom Vermieter auf Nachfrage unrichtige Auskunft erhalten hat oder der Vermieter eine Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen nicht rechtzeitig ermöglichte oder verweigerte. Die Unkenntnis der Frist entschuldigt den Mieter nicht.

17 Antworten auf "Nebenkostenabrechnung: Ausschlussfrist nach § 556 BGB"

  • Marc
    5. Januar 2018 - 12:05 Antworten

    Hallo,

    Interessanter Fall bei uns für die Nebenkostenabrechnung 2016: Natürlich als Weihnachtsgeschenk 2017 kurz vor Toreschluss erhalten.

    Die Nebenkostenabrechnung weist ein Guthaben von ca. 360€ aus. Jedoch Hat der Verwalter in der Abrechnung zwei grobe Fehler:

    Bei dem Punkt (Kehrgebühren/Straßenreinigung) hat er einen Gesamtbetrag von 331 € aufgenommen mit dem Verteilerschlüssel “gem. Bescheid”, was für mich keinen nachvollziehbaren Schlüssel darstellt. Das Umalgeergebnis, also unser Anteil ist hier jedoch 0,00 €.

    Des Weiteren hat er bei dem Punkt Dachrinnenreinigung, bei einer Gesamtsumme von 0,00 € und dem Umlageschlüssel “Gesamtfläche”, für uns einen Anteil von 126 € errechnet, komisch… 😀

    Nun ist die Frage, ob ich ich ihm noch die 126 € abziehe also unser Guthaben um diesen Betrag erhöhe/erhöhen kann, oder ich es dabei belasse. Ich hätte jetzt 126 € unserem Guthaben noch mal zugerechnet.

    • Dennis Hundt
      8. Januar 2018 - 09:36 Antworten

      Hallo Marc,

      ich würde den Vermieter vor der eigenmächtigen Kürzung um Korrektur bitten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marc
    8. Januar 2018 - 11:40 Antworten

    Hi Dennis,

    bei unserer Verwaltung haben auch dreimalige Erinnerungen über 3 Monate nicht zum Erfolge Gefühl, mehrmals 😀

    Das einzige, was ich nicht so 100% verstehe ist die Situation bei formell korrekter, aber inhaltlich falscher Abrechnung die ein Guthaben ausweist.

    Klar ist, Nachforderungen können nicht geltend gemacht werden, es sei denn bestimmte Ausnahmen greifen. Nun würde ja keine Nachforderung entstehen wenn er die 126 Euro und 331 Euro korrekt umlegt. Es würde sich ja nur unser Guthaben verringern. Wäre ihm das möglich?

    Besten Gruß

  • Martin König
    18. Januar 2018 - 16:22 Antworten

    Hallo zusammen,

    bei uns ist es jetzt folgendermaßen: Der Vermieter hat die Hausgeldabrechnung im April 2017 von der Hausverwaltung erhalten. Er wollte jetzt pfiffig sein und sendete uns die Nebenkostenabrechnung 2016 am 31.12.2017 per E-Mail zu. Die Gesamt-Hausmeisterkosten hat er aus dem letzten Jahr kopiert und somit einen viel niedrigeren Betrag ausgewiesen als tatsächlich angefallen ist. Das Feld mit dem auf unsere Wohnung umgelegten Betrag war aber der rein rechnerisch richtige Betrag. Zudem waren die Jahreszahlen alle falsch ( Als Überschrift stand 2015, beiden Vorauszahlungen stand 2014 ) Nach mehrmaligen Schreiben hat er jetzt die Beträge korrigiert.

    Jetzt die Frage: da die Korrektur ja ausserhalb der Ausschlussfrist erfolgt ist, welcher Betrag ist für uns geltend ?

  • Carsten
    8. Februar 2018 - 12:12 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Im Dezember 2017 habe ich von meinem ehemaligen Vermieter per Post eine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.03.16.-31.12.16 erhalten (01.03.16 zog der erste Mieter in das Gebäude, wir wohnten dort ab dem 01.10.16). Diese Abrechnung war datiert auf den 15.12.17. Da jedoch sehr hohe Heizkosten in der Abrechnung standen, habe ich telefonisch mit dem Vermieter geklärt, dass das nochmal überprüft wird. Im Januar kam dann eine neue Abrechnung, datiert auf den 05.01.18. Jedoch waren hier nochmal 300€ höhere Heizkosten berechnet als zuvor. Also habe ich daraufhin die Abrechnungen etwas näher betrachtet und festgestellt, dass beide Abrechnungen formell nicht ordnungsgemäß sind. Es fehlt ein Verteilungsschlüssel, einige Punkte wie Hausmeister werden lediglich als “Hausmeister” gekennzeichet, nicht weiter aufgeschlüsselt, beträgt aber fast 120€ pro Monat.

    Inwiefern sind diese Abrechnungen denn nun gültig?
    Leider konnte ich nicht herausfinden inwiefern die Abrechnung im Dezember die Frist verlängert, obwohl Sie formell nicht ordnungsgemäß war, ich aber auch keinen schriftlichen Einwand geäußert habe, weil das ganze ja eh noch in Prüfung war.

    Da ich noch Student bin und eine Nachzahlung in Höhe von mehr als 1000€ für 3 Monate gefordert wird, wäre ich Ihnen sehr dankbar für einen Rat zu diesem Thema.

    Vielen Dank.

    • Dennis Hundt
      8. Februar 2018 - 21:56 Antworten

      Hallo Carsten,

      bei 1.000 euro Nachzahlung ist mein bester Rat die Nebenkostenabrechnung rechtlich prüfen zu lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michaela
    7. Januar 2021 - 23:03 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich habe heute 7.01.2021 meine Nebenkostenabrechnung für 2019 per E-Mail erhalten.
    Da ich zum 31.10.2019 das Mietverhältnis beendet habe ist die Frist doch spätestens zum 31.12.2020 erloschen?
    Außerdem hat mein ehemaliger Vermieter damals ein Drittel der Kaution einbehalten für eventuelle Nachforderungen.
    Kann ich mich nun auf die Abschlussfrist beziehen und den Rest der Kaution einfordern?

    Danke schonmal.

    Grüße
    Michaela

    • Dennis Hundt
      8. Januar 2021 - 10:35 Antworten

      Hallo Michaela,

      über das Kalenderjahr 2019 muss der Vermieter bis Ende 2020 abrechnen. Ja, beziehen Sie sich auf die Ausschlussfrist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jasper
    8. Juni 2021 - 18:21 Antworten

    Hallo kurze Frage,

    Ich bin im 03.2020 in die Mietwohnung eingezogen. Habe jetzt meine NK Abrechnung bekommen für 2020. Frist alles kein Problem.

    Ich habe das Problem, dass Posten wie Grundsteuer als Beispiel, aus 2 verschiedenen Zeiträumen meiner NK Abrechnung angerechnet wurde. Muss nicht eigentlich Betrag X von 2020 anteilig für 10 Monate gerechnet werden und die Grundsteuer für 2021 in der NK Abrechnung die ich in 2022 erhalte drin stehen?

    Gibt es vielleicht Gesetzesauszüge über abrechnungszeiträume?

    vg Jasper

    • Dennis Hundt
      8. Juni 2021 - 19:43 Antworten

      Hallo Jasper,

      für die 10 Monate zahlen Sie entsprechend die Grundsteuer aus dem Bescheid 2020 runtergerechnet auf 10 Monate.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Gabriele Gareis
    4. Dezember 2021 - 16:42 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt, Unser Vermieter hat uns im Oktober 2019 mitgeteilt, das er wegen Heizungsumstellung den Abrechnungszeitraum auf das Kalenderjahr ändert. Bisher 01.10 JJ bis 30.09.JJ. Am 12.11. 2021 haben wir eine NK-Abrg. für den Zeitraum 01.10.2019-31.12.2020 erhalten. Hätten er nicht zwei Abrechnungen erstellen müssen?

    Beste Grüße aus Kassel

    Gabriele Gareis

    • Dennis Hundt
      4. Dezember 2021 - 19:54 Antworten

      Hallo Gabriele,

      haben Sie denn die Nebenkostenabrechnung bis 30.09.2020 bereits zuvor erhalten?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ann Katryn
    16. Dezember 2021 - 17:34 Antworten

    Bisher heißt es hier:
    “Will der Mieter die Nebenkostenabrechnung beanstanden, muss es seine Einwendungen spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Zugang der Abrechnung gegenüber dem Vermieter mitteilen. (…)
    Beispiel: Einwendungszeitraum endet zum 15. April 2013, Abrechnungsfrist endet dann am 31. April 2014 (und nicht am 15. April 2014!)”

    Muss es nicht heißen:

    “Zugang der Abrechnung (!) am 15. April 2013. Einwendungsfrist (!) endet dann am 31. April 2014” ?

    • Dennis Hundt
      16. Dezember 2021 - 19:57 Antworten

      Hallo Ann Katryn,

      besten Dank für den Hinweis. Ich habe den Teil korrigiert.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dany
    14. September 2022 - 07:37 Antworten

    Hallo zusammen,

    wir haben am 08.09.2022 die NK-Abrechnung 2021 für unseren Abrechnungszeitraum vom 01.01.-15.03.2021 erhalten. Daraus ergibt sich eine höhere Nachzahlung. Wir sind allerdings am 15.03.2021 ausgezogen.

    Hätte die Abrechnung gemäß § 556 Abs 3 (12 Monate) dann nicht bis spätestens 15.03.2022 bei uns uns eingehen müssen?

    Gibt’s hier jemand, der uns das bestätigen kann?

    Viele Grüße
    Dany

    • Dennis Hundt
      14. September 2022 - 17:01 Antworten

      Hallo Dany,

      Ihr unterjähriger Auszug spielt keine Rolle. Es zählt der Gesamtabrechnungszeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 + 12 Monate.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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