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Widerspruchsfrist Nebenkostenabrechnung

Die Widerspruchsfrist gehört zu den wichtigsten Fristen, die in erster Linie für Mieter von großer Bedeutung ist. Während der Widerspruchsfrist, die ebenfalls innerhalb des § 556 BGB geregelt ist, hat der Mieter das Recht, die Nebenkostenabrechnung zu Prüfen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen, sofern Fehler in der Nebenkostenabrechnung aufgefallen sind.

Damit eine Prüfung der Nebenkostenabrechnung durch den Mieter möglich ist, muss der Vermieter dem Mieter auf Wunsch die Möglichkeit zur Einsicht in die entsprechenden Belege und Rechnungen geben. Eine Kopie der Belege und Rechnungen muss der Vermieter hingegen nur unter bestimmten Voraussetzungen anfertigen und dem Mieter aushändigen.

Dies ist etwa der Fall, wenn der Mieter die Nebenkostenabrechnung beispielsweise durch einen Anwalt oder den Mieterbund prüfen lassen möchte. Die Kosten für das Anfertigen der Kopien können hierbei jedoch dem Mieter in Rechnung gestellt werden. Natürlich besteht die Widerspruchsfrist auch, wenn der Mieter nur die Nebenkostenabrechnung an sich prüft, ohne konkret Belegeinsicht zu nehmen.

Wichtig sowohl für Mieter als auch für Vermieter in Zusammenhang mit der Widerspruchsfrist ist, dass diese sich zeitlich von der Fälligkeit eventueller Forderungen aus der Nebenkostenabrechnung unterscheidet.

Link-Tipp 1: Widerspruch gegen Nebenkostenabrechnung einlegen – so geht’s

Link-Tipp 2: Vermieter ignoriert den Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung – Was tun? 

Fristen für die Widerspruchsfrist bei der Nebenkostenabrechnung

Nachdem dem Mieter die Nebenkostenabrechnung zugegangen ist, wird diesem gemäß § 556 Abs.3 eine Frist von 12 Monaten zugesprochen, in denen er die Nebenkostenabrechnung auf ihre Richtigkeit hin kontrollieren kann. Einwände gegen die Nebenkostenabrechnung müssen dem Vermieter somit spätestens mit Ablauf des 12. Monats nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung schriftlich mitgeteilt werden.

Beispiel:

Die Nebenkostenabrechnung geht dem Mieter am 5. April eines Jahres zu. Die Widerspruchsfrist beginnt am 5. April des Jahres und endet am 04. April des Folgejahres.

Nach Ablauf der Frist von 12 Monaten ist ein Widerspruch gegen eine fehlerhafte Nebenkostenabrechnung nicht mehr möglich, es sei denn, der Mieter trägt kein Verschulden an der Verzögerung.

Wie auch bei einem Überschreiten der Abrechnungsfrist durch den Vermieter wird bei einem verspäteten Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung der § 276 Abs.1 BGB als Maßstab genommen und der Einzelfall entscheidet, ob ein Eigenverschulden des Mieters vorliegt.

Ein unverschuldeter verspäteter Widerspruch kann beispielsweise vorliegen, wenn dem Mieter, die zur Prüfung der Nebenkostenabrechnung, benötigten Belege und Rechnungen nicht rechtzeitig einsehen kann und er daher keine korrekte Überprüfung vornehmen kann.

Auch kann dem Mieter in der Regel kein Eigenverschulden vorgeworfen werden, wenn die Prüfung durch Dritte durchgeführt wird und diese dem Mieter die geprüften Unterlagen erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist von 12 Monaten zustellen.

Folgen bei einem Überschreiten der Widerspruchsfrist

Überschreitet der Mieter, die nach § 556 BGB geltende Widerspruchsfrist von 12 Monaten, so hat dies in der Regel zur Folge, dass Einwände des Mieters gegen die Nebenkostenabrechnung nicht mehr geltend gemacht werden können.

Dies kann unter Umständen dazu führen, dass der Mieter dem Vermieter eine erhöhte Nachforderung zu zahlen hat. Beispielsweise weil dem Vermieter innerhalb der Nebenkostenabrechnung ein Rechenfehler unterlaufen ist, oder er versehentlich nicht umlagefähige Nebenkosten auf den Mieter umgelegt hat.

Unterschied zwischen Widerspruchsfrist und Fälligkeit der Nebenkostenabrechnung

Auch wenn die gesetzliche Widerspruchsfrist einen Zeitraum von 12 Monaten nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung beträgt, so ist dies nicht gleichbedeutend damit, dass auch die Fälligkeit einer aus der Nebenkostenabrechnung resultierenden Forderung erst spätestens nach 12 Monaten erfolgen muss.

Hier gilt sowohl für den Mieter als auch den Vermieter, dass die Zahlung einer Nachforderung oder auch eines Guthabens aus der Nebenkostenabrechnung spätestens 30 Tage nach Zugang der Nebenkostenabrechnung zu erfolgen hat. Dieses legt der Gesetzgeber im § 286 Abs. 3 BGB fest. Eine Überschreitung dieser Frist kann unter Umständen eine Mahnung zur Folge haben.

Fehler in der Nebenkostenabrechnung: So kann man reagieren

Besteht der begründete Verdacht, dass eine fehlerhafte Nebenkostenabrechnung vorliegt, sollte der Mieter schnellstmöglich Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung einlegen. Dieser sollte er dem Vermieter grundsätzlich schriftlich und unter Angabe der Gründe zukommen lassen.

Ist der Grund sofort ersichtlich, weil zum Beispiel ein Rechenfehler vorliegt, so kann der Mieter gleichzeitig mit dem schriftlichen Widerspruch eine Neuberechnung der Nebenkostenabrechnung fordern.

Liegt jedoch nur ein begründeter Verdacht vor, etwa weil erhöhte Abrechnungsdaten oder stark veränderte Rechnungsbeträge vorliegen, so kann der Mieter im Zusammenhang mit dem schriftlichen Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung auch die Einsicht in die entsprechenden Belege erbeten, damit die endgültige Prüfung durchgeführt werden kann.

Wichtig – Im Zweifel unter Vorbehalt zahlen:

Da die Fälligkeit der Nebenkostenabrechnung ja unabhängig von der Widerspruchsfrist ist, sollte im Zusammenhang mit einem Widerspruch eine eventuelle Nachzahlung nur unter Vorbehalt und mit dem Recht zur Rückforderung erfolgen. Zusätzlich besteht auch die Möglichkeit einer Teilzahlung der Nachforderungen.

Über eine solche Teilzahlung sollte der Mieter den Vermieter jedoch innerhalb es Widerspruchs informieren, damit Unstimmigkeiten oder Missverständnisse umgangen werden.

Mieter die Ihre Abrechnung nicht selbst prüfen wollen, können die Nebenkostenabrechnung hier von Anwälten prüfen lassen.

79 Antworten auf "Widerspruchsfrist Nebenkostenabrechnung"

  • Claudia Pietzner
    20. August 2012 - 18:43 Antworten

    Vielen herzlichen Dank.

    Ich stecke gerade in dieser Misere und bin wirklich dankbar über diese Seite hier. Das löst zwar nicht mein Problem auf anhieb, aber so weiss ich wenigstens wie ich mich meinen Vermietern gegenüber verhalten kann !

    Dankeschön

    • Dieter Staudenraus
      28. August 2018 - 12:34 Antworten

      Ich habe gegen eine NK-Rechnung v. 22.10. 2015, am 02. November 2015 begründet Widerspruch eingelegt.
      Am 23. August 2018 hat der Vermieter die Zahlung dieser Rechnung angemahnt, ohne auf den Widerspruch einzugehen.
      Ist dann trotz Widerspruch die Rechnung erst am 31.12.2018 verjährt?

  • Dennis Hundt
    29. Januar 2013 - 07:10 Antworten

    Hallo Herr Peus,

    es müssen ja nicht immer inhaltliche Fehler sein die bemängelt werden. Nehmen wir an, es geht um formale Fehler, dann kann man sich die Belegeinsicht ggf. sparen.

    Hier finden Sie einen Artikel zur Belegeinsicht. Sprechen Sie bei Bedarf mit dem Anwalt Ihres Vertrauens.

    Viele Grüße

    Dennis Hundt

  • Mukader Soysüren
    21. März 2013 - 20:52 Antworten

    Vielen Dank für die hilfreichen Informationen.
    Auf eine Frage konnte ich leider keine Antwort finden. Mein ehemaliger Vermieter hat die Frist für die Nebenkostenabrechnung versäumt und somit keinen Anspruch auf Forderung der Nachzahlung. Er hat allerdings bei Auszug einen Teil der Kaution einbehalten. Meine Frage nun: Da er die Frist versäumt hat (um 1 Woche) muss er jetzt die einbehaltene Kaution zurückerstatten oder darf er die einbehalten?

    Vielen Dank für Ihre Bemühung

    Grüße

    Mukader Soysüren

    • Dennis Hundt
      21. März 2013 - 22:57 Antworten

      Hallo Mukader,

      ich würde den Vermieter um Auszahlung der Kaution bitten, wenn er keine Forderungen mehr gegen Sie richten kann.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Krause
    9. April 2013 - 10:01 Antworten

    Danke für die informationsreiche Seite.

    Meine Frage ist, fängt die Verjährungsfrist neu an zu laufen, wenn ich eine korrigierte Nebenkostenabrechnung erhalte (leider ebenfalls fehlerhaft, teilweise noch der bemängelte Sachverhalt vorhanden) oder bleibt die Verjährungsfrist bestehen. z.B.: Abrechnungszeitraum 01.06.2007 bis 31.05.2008, Erhalt: 20.05.2009, Einspruch fristgerecht. Erhalt neue Abrechnung 22.12.2009. Einspruch erst 02.07.2010. ist die Frist bis zum 20.05.2010 oder neu 22.12.2010?

    Danke für die Info.

    B.K

  • Matthias Reichelt
    16. Juli 2013 - 14:49 Antworten

    Danke für die sehr informative Seite.
    Sie hat mich auch sehr gut als Vermieter unterstützt.
    Mein Mieter hatte Widerspruch gegen die NKA erhoben und mir ein Woche Frist zur Bearbeitung gestellt.
    Ihren Ausführungen konnte ich nicht entnehmen, dass da eine gesetzlich geregelte Frist existiert (außer Untätigkeit vielleicht).
    Gleichzeitig weis ich, was seine Rechte sind. Daher kann die Auseinandersetzung los gehen.

    • Dennis Hundt
      16. Juli 2013 - 15:50 Antworten

      Hallo Matthias,

      danke für Ihren Kommentar. Viel Erfolg bei Ihren Vorhaben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • E.Moeller
    2. September 2013 - 14:39 Antworten

    Hallo Dennis Hundt,
    vielen Dank für die informelle Seite.

    Auf eine Frage konnte ich aber keine Antwort finden: Wenn ich Wiederspruch gegen eine Nebenkostenabrechnung eingelegt habe und nur eine Teilzahlung geleistet habe, wie lange hat der Vermieter Zeit dies zu Bearbeiten bzw. gegen meinen Wiederspruch wiederum Widerspruch einzulegen?

    Gruß
    Erik

    • Dennis Hundt
      2. September 2013 - 16:18 Antworten

      Hallo Erik,

      leider kann ich Ihnen nicht sagen, ob es hier überhaupt eine Frist gibt (es kann ja nicht für jede Rückantwort gesetzliche Fristen geben). Es sollte jedoch im Interesse des Vermieters sein, auf Ihren Widerspruch zu reagieren, das ja offensichtlich noch ein Teil der Nachzahlung aussteht.

      Fragen Sie im Zweifelsfall bitte einen Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Peter
    14. September 2013 - 09:08 Antworten

    Ich habe als Vermieter eine Nebenkostenabrechnung erstellt, die mit einer Nachzahlung für den Mieter schliesst. Der Mieter ist der Nachforderung nachgekommen und hat ohne Vorbehalt die Nachzahlung geleistet, hat dann aber doch noch vor Ablauf der 12 Monatsfrist nachträglich Einspruch gegen die Nebenkostenabrechnung erhoben. Ist das rechtens, oder hat er mit seiner vorbehaltlosen Zahlung sein Recht auf Einspruch verwirkt?

      • Peter
        15. September 2013 - 09:31 Antworten

        Vielen Dank für die Antwort

        Die Abrechnung die beanstandet wird betrifft den Abrechnungszeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011, ich habe die Abrechnung im September 2012 erstellt, der Mieter hat also fristgerecht noch Einspruch erhoben. Wenn sich nun herausstellt, dass meine Abrechnung tatsächlich fehlerhaft war, kann ich dann korrigieren (meine 12 Monatsfrist für die zeitgerechte Erstellung der Abrechnung ist ja abgelaufen)? Wenn sich nach der Korrektur ein höherer Nachzahlungsbetrag für den Mieter ergibt, muss er dann nachträglich zahlen? Wenn sich nach der Korrektur ein niedrigerer Nachzahlungsbetrag für den Mieter ergibt, muss ich dann nachträglich erstatten?

  • Nadine
    15. November 2013 - 22:10 Antworten

    Vielen Dank für diese sehr informative und hilfreiche Seite!
    Aus einer Sache werde ich jedoch noch nicht ganz schlau: Wenn der Mieter einen Widerspruch gegen eine falsche oder unberechtigte NKA einlegt, muss er dann trotzdem binnen 30 Tagen nach Eingang zahlen? Oder ist dann erst der Vermieter in der Pflicht zu reagieren/den Widerspruch zu widerlegen?

    Viele Grüße

  • Klaus Maier
    24. November 2013 - 21:12 Antworten

    Hallo,

    ich habe eine wichtige Frage:

    In meinem Mietvertrag steht drin, dass ich für die Kehrwoche einen Betrag von 15 € im Monat zu bezahlen habe. Das wurde auch so über Jahre hinweg gehandhabt. Nun hat mein Vermieter angekündigt, dass er ab nächstem Jahr die Kehrwoche von einem Dienstleister durchführen lassen will und daher ab nächstem Jahr die tatsächlichen Kosten des Dienstleisters auf alle Parteien im Haus umlegen will. Darf er das? In meinem Mietvertrag steh doch, dass ich nur 15 € im Monat zu bezahlen habe…. Ich fürchte er will jetzt mehr Geld von mir für die Kehrwoche haben. Ich das rechtens?

    Klaus Maier

    • Dennis Hundt
      26. November 2013 - 20:54 Antworten

      Hallo Klaus,

      sie sollten bei Bedarf die gesamte Formulierung im Mietvertrag rechtlich prüfen lassen. Ein Anwalt kann Sie hier sicherlich kompetent beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andrea
    16. April 2014 - 08:56 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben folgendes Problem: In unserer aktuellen Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2013 wurde die falsche Kaltmiete berechnet. Laut der Nebenkostenabrechnung wurden uns 10 Euro mehr für die Kaltmiete berechnet als in unserem Mietvertrag steht. Natürlich werden wir gegen die aktuelle Nebenkostenabrechnung Widerspruch einlegen. Aber nun meine Frage: Können wir auch für das vorletzte Jahr (2012) eine Rückzahlung des Differenzbetrages fordern auch wenn die Frist abgelaufen ist? ich meine, die Kaltmiete hat ja eigentlich nichts mit der Nebenkostenabrechnung zu tun oder? Leider ist uns nämlich erst jetzt dieser Fehler aufgefallen.

    Viele Grüße
    Andrea

    • Dennis Hundt
      17. April 2014 - 14:59 Antworten

      Hallo Andrea,

      ich weis leider nicht genau was Sie meinen. Ich vermute, dass Ihre Vorauszahlung angepasst wurde und dabei fehlerhaft auch die Kaltmiete mit 10 Euro mehr berechnet wurde. Das hat mit der Widerspruchsfrist erstmal wenig zu tun. Ich persönlich würde an Ihrer Stelle die überzahlte Kaltmiete zurückfordern und mich im Zweifel rechtlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tash
    12. Juli 2014 - 21:34 Antworten

    Hallo,

    wir tätigen immer eine Gas-Vorauszahlung und das seit 2011. Bisher hat uns der Vermieter nie eine Abrechnung vorgelegt. Er wollte die Miete erhöhen, da ich mich gewehrt habe hat er mir die Abrechnung nun für 2013 gebracht mit einer Nachzahlung. Wir haben keine getrennten Zähler und wohnen im selben Haus. Er mit seinen 5 Kinder plus Enkel die oft zu Besuch da sind. Wir sind aber nur zu zweit. Nun will er Geld von uns für 2013 und möchte in Zukunft auch mehr Geld für Gas haben. Was kann man dagegen tun? Zumal er mir eine Rechnung geschickt hat die selbst handschriftlich addiert wurde sehr banal. Zudem wohnen im Hinterhaus noch weitere unangemeldete Mieter, die nur die Miete zahlen aber kein Gas oder Strom. Er wälzt auch die Kosten der Mieter, die im Hinterhaus wohnen auf uns, da sie seine Bekannte aus der Türkei sind.

    Ich bedanke mich im Voraus für ihre Mithilfe.

    Gruß

  • Anne
    23. September 2014 - 19:10 Antworten

    Hallo,
    auch ich möchte mich für die sehr informative Seite und die ebenso hilfreichen Kommentare bedanken.
    Und doch bleibt bei mir die Frage, wie kann ich noch reagieren, wenn ich nach Ablauf meiner Widerrufsfrist feststelle, dass die Frist zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung, seitens Vermieter nicht eingehalten wurde und noch Zahlungsforderungen zu gunsten des Vermieters ausstehen.
    Vielen lieben Dank für Ihre Hilfe schon im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen
    Anne

    • Dennis Hundt
      24. September 2014 - 10:25 Antworten

      Hallo Anne,

      Sie könnten den Vermieter auf die Abrechnungsfrist nach §556 BGB hinweisen. Ich würde mein Verhalten von der Höhe der Nachzahlung und vom Verhältnis zum Vermieter abhängig machen. Im Zweifel können und sollten Sie sich immer rechtlichen Rat einholen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Daniela
    8. Oktober 2014 - 16:36 Antworten

    Guten Abend,

    Wir haben leider gerade das Problem, dass unsere damaligen Vermieter uns heute eine weitere Nebenkostenabrechnung zugesandt haben, da wohl der Hauswart für 2013 Gelder unterschlagen hat und diese an die Vermieter falsch berechnet wurden. Nun wird verlangt, dass wir nocheinmal nachzahlen sollen. Müssen wir das denn? Wirhaben ja die erste Nachzahlung für 2013 beglichen und das ist ja nicht unsere Schuld. Es geht hier um 400 Euro.

  • Marcus Leps
    14. Oktober 2014 - 19:22 Antworten

    Ich bin im Januar 2011 aus meiner Mietwohnung ausgezogen und habe gegen die Betriebs – und Heizkostenabrechnung Widerspruch eingelegt. Ich bekomme heute über 3 Jahre später die Ablehnung des Widerspruchs verbunden mit einer Rückforderung.
    Ist das rechtlich zulässig? Muss ich zahlen?

  • mandy
    7. November 2014 - 14:45 Antworten

    Hallo ,
    wir haben gerade festgestellt das die Nebenkostenabrechnungen von
    “2008/2009, 2009/2010,”2010/2011 Unstimmigkeiten haben .
    Kann man da Jetzt noch was machen ?
    liebe Grüße

    • Dennis Hundt
      9. November 2014 - 06:04 Antworten

      Hallo Mandy,

      Sie haben als Mieter 12 Monate Zeit die Abrechnung auf deren Korrektheit zu prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Natalia
    22. November 2014 - 09:56 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    Danke für die tolle Seite und für Ihre Hilfe.
    Wir haben folgendes Problem:unsere Vermieterin hat uns am 1.09.2014 eine Mahnung geschickt für die Nachzahlung für das Jahr 2010. Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2010 haben wir im Dezember 2011 bekommen, da die fehlerhaft war, hatte ich Vermieterin angerufen und um eine Korrektur gebeten (nur mündlich leider). Seit dem ist nichts passiert. Jetzt kommt Sie mit der Mahnung an. Wie müssen wir reagieren? Ist die Forderung (trotz Mahnung am 1.09.14) am 31.12.2014 verjährt? Es ist nicht so das wir nicht zahlen wollen, aber die Abrechnungen laufen seit Jahren falsch und es ändert sich nichts. Auch wenn wir Guthaben haben, wird keine Korrektur gemacht. Z. B. Jahr 2012 haben wir statt 120 Euro nur 75 Euro ausgezahlt bekommen.Vielen Dank.
    Natalia

  • Lena
    24. November 2014 - 00:07 Antworten

    Vermieter hat uns Ende 2013 die Nebenkosten- und Kautionsabrechnung zukommen lassen. Fristgerecht haben wir Anfang 2014 Widerspruch eingelegt und seitdem nichts mehr gehört. Abrechnungsfrist wäre der 31.10.14. Nun fordern wir unsere gesamte Kaution zurück.
    Ist es legitim oder hat er nun doch eine längere Frist, weil wir widersprochen haben?
    MfG!

    • Dennis Hundt
      24. November 2014 - 05:03 Antworten

      Hallo Lena,

      ich weiss leider nicht, wann Sie ausgezogen sind, warum der Vermieter nicht reagiert und ob Sie vielleicht noch eine Teilabrechnung für 2014 erwarten. Ich würden den Vermieter einfach darauf ansprechen und um die Kautionsauszahlung und die Korrektur der Nebenkostenabrechnung bitten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Manu
    26. Juni 2015 - 14:50 Antworten

    Hallo, ich bin Vermieter und die Betriebskostenabrechnung 2013 wurde durch eine HV vorgenommen. Die HV habe ich zwischenzeitlich gekündigt. Die Betriebskostenabrechnung von 2013 wurde mit dem 24.06.2014 datiert. Am 23.06.2015 widersprich die Mieterin der Betriebskostenabrechnung 2013 mit Einwurfeinschreiben vom 24.06.15, welches mir heute am 26.06.15 zugegangen ist. Ist die Frist damit verjährt? Vielen Dank schonmal für die Antwort.

    • Dennis Hundt
      29. Juni 2015 - 19:31 Antworten

      Hallo Manu,

      wann ist die Nebenkostenabrechnung denn beim Mieter eingetroffen?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Silvia
    8. Juli 2015 - 08:26 Antworten

    Ich habe im Dezember 2014 fristgerecht einen Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung eingelegt. Dieser ist auch angekommen. Jetzt meine Frage: wie lange hat der Vermieter Zeit sich um die Abrechnung zu kümmern? Bis heute habe ich nichts gehört. Gibt es da auch eine Verjährung? Danke für die Antwort

  • Claudio Caputo
    27. Juli 2015 - 21:27 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    erstmal ein großes Lob für diese Seite und wie Sie sich um die Fragen kümmern, super!

    Nun meine Frage: Ich habe heute (!) von der Hausverwaltung die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2013 mit Abrechnungszeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 erhalten. Demnach steht eine Nachzahlung meinerseits an.
    Nun habe ich mich Dank Ihrer Seite schon erkundigen können, dass gem. $ 556 Abs. 3 BGB die Abrechnungsfrist des Vermieters abgelaufen ist und die Abrechnung spätestens zum 31.12.2014 hätte erfolgt sein müssen. Demnach ist die Abrechnung hinfällig und die zahlungspflichtig meinerseits hinfällig richtig?
    Ist es dann zwingend erforderlich, dass ich dagegen Einspruch erhebe oder zahle ich einfach nicht?

    Beste grüße und vielen Dank im Voraus

    • Dennis Hundt
      28. Juli 2015 - 13:03 Antworten

      Hallo Claudio,

      ich würde der Verwaltung kurz Bescheid geben, dass die Abrechnungsfrist verpasst wurde und Sie die Nachzahlung nicht leisten werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sanja
    21. September 2015 - 03:26 Antworten

    Hallo, mein Problem ist etwas spezifisch, es wurden Funkzähler für die Heizkostenablesung in der Wohnung montiert (Ende 2006), die Ablese-Firma hat sie aber weiter schätzen lassen (2-3x mal höher als ich verbraucht habe), als ich das erst 4 Jahre später begriffen habe (ich bin Ausländerin und von 12 Monate Widerspruchsfrist weiss ich nichts, vor allem weil auf der Abrechnung nichts darüber zu lesen ist), etliche Schreiben dem Vermieter geschickt habe, man hat erst versucht mich zu überzeugen dass ich gar keine Zähler in der Wohnung habe, dann diese ausgetauscht (obwohl sie voll funktionsfähig. waren), und die abgelesene Verbrauchswerte (deutlich niedrigere) in der Jahresabrechnung überhaupt nicht korrigiert hat (218€ Nachzahlungsforderung Heizkosten Jahr 2010, und davor noch hunderte euro 2006-2010). Nun, ich trage keine Schuld, bei der Mietschuldenberatung des Servicebüros vom Vermieter wurde ich im Glaube gelassen, man wird es neu berechnen – keiner hat die 12 Monate Frist erwähnt, auch nicht die Bürgerhilfe wo ich Beratung/Betreuung in Anspruch nahm). Kann ich wenigstens die Firma die die Dinger montiert aber nicht gemeldet/registriert hat, verklagen? Ich habe jetzt die fristlose Kündigung wegen dieser Geschichte (hohe Mietrückstände durch fehlerhafte Heiz-und Warmwasserkosten Abrechnung), alles dank der Schlamperei der Ablese-Firma (2 mal!).
    Danke

    • Dennis Hundt
      21. September 2015 - 09:57 Antworten

      Hallo Sanja,

      wenn sich die Problem bis zur Kündigung hochgeschaukelt haben, kann ich Sie nur bitten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sanja
    21. September 2015 - 12:04 Antworten

    Danke für die schnelle Antwort. Ja ich habe zum Beispiel noch 2012 aus eigener Tasche 700€ bezahlt um in der Wohnung bleiben zu können (dabei beziehe ich Hartz 4!), denn schon damals bekam ich eine Kündigung, danach hat sich der Vermieter nicht mehr gemeldet. Habe auch jetzt absolut keine Mahnung, Abmahnung, Kontoauszüge erhalten, so dass ich keine Ahnung hatte welche Summe ich angeblich immer noch schulde – die Kündigung kam ohne jede Vorwarnung. Ja ich hätte wohl schon längst einen Anwalt eeinschalten sollen, leider verstarb meine Mutter damals und ich war in der schlechten Fassung, ausserdem hat sich der Vermieter überhaubt nicht mehr geäußert in der Sache (seit 2012!), bis auf die üblichen Jahresabrecnungen wo nicht über die Gesamtrückstände steht. Ich kann nur nicht verstehen wieso ich so eine schlechte Beratung bekam 2011, vom Servicebüro des Vermieters, vom Mieterladen und von der Bürgerhilfe. Kann es wirklich sein dass die Firma die Heizkostenzähler montiert und nicht abgelesen hat, eifach so davonkommt (ich habe kein Beleg erhalten von denen weder bei der Montierung 2006 noch bei dem Austauch 2011)?
    Ich muss noch erwahnen dass ich 2013 dürch einen ausführlichen Brief nochmals die Stellungnahme zu diesem Fall vom Vermieter verlangt habe, es kam keine Antwort. Bis jetzt mit der Kündigung.
    Das ist doch reif für TV und Zeitung.

    Vielen Dank

  • Jennifer R.
    24. September 2015 - 11:06 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    herzlichen Dank für diesen hilfreichen Artikel. Ich habe eine Frage.
    Es geht um den Abrechnungszeitraum Januar-März 2014.
    Die Nebenkostenabrechnung haben wir um August 2015 erhalten.

    In der Berechnung der Vermieterin sind Fehler drin. Es geht um eine nicht gezahlte Monatsmiete. Sie fordert nun aber im Zuge der Nebenkostenabrechnung für 2014 die komplette WARMmiete (inkl. der Nebenkostenvorauszahlung) ohne diesen mit dem tatsächlichen Verbrauch zu verrechnen.

    In unseren Augen ist die Berechnung falsch. Sie kann entweder die Kaltmiete + entstandene Nebenkosten fordern. Oder die Warmmiete abrechnen, muss dann aber den Anteil der NK-Vorauszahlung mit den entstandenen Nebenkosten verrechnen.

    Daher haben wir Widerspruch im September 2015 (innerhalb der Frist von 12 Monaten) eingelegt und eine korrigierte Abrechnung gefordert – ist das richtig?

    Durch den Berechnungsfehler fordert sie Geld von uns.
    Wenn man die Abrechnung korrekt machen würde, erhalten wir sogar noch Geld zurück, da sie noch immer die Kaution zurück hält.

    Wir haben Widerspruch eingelegt, den sie ignoriert.
    Sie mahnt uns und droht sogar mit einem Inkasso-Unternehmen.

    Meine Frage:
    Haben wir zurecht Widerspruch eingelegt?
    Wie geht es weiter?
    Verfällt ihr Anspruch irgendwann komplett?

    Vielen Dank

    • Dennis Hundt
      24. September 2015 - 11:18 Antworten

      Hallo Jennifer,

      ich kann Ihrem Fall inhaltlich leider nicht folgen. Vielleicht sollten Sie sich zur gesamtem Sachlage rechtlich beraten lassen. Wenn ein Anwalt die Unterlagen vor sich hat, fällt die Einschätzung entsprechend leichter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ellen Grahmann
    21. Dezember 2015 - 23:33 Antworten

    Hallo Herr Hundt, im Anschreiben von unserem Vermieter heißt es stets: Die beiliegende Abrechnung gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang schriftlich Widerspruch eingelegt wird. Habe ich trotzdem ein Jahr Zeit? Wir erhalten die Abrechnung immer pünktlich zum Weihnachtsfest – der Vermieter ist dann natürlich bis Anfang Mitte Januar nicht erreichbar…
    Vielen Dank und herzliche Grüße

    • Dennis Hundt
      22. Dezember 2015 - 08:16 Antworten

      Hallo Ellen,

      § 556 BGB (4) beantwortet Ihre Frage: “Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.”.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Claudia Schürmann
    9. Januar 2016 - 03:17 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    vielen Dank für den nützlichen Artikel. Ich hätte da noch eine Frage und zwar hatten meine Eltern in einem Haus zwei Wohnungen von der gleichen Vermieterin gemietet.
    Mein Bruder war bei meinem Vater mit in in der Wohnung beim Einwohnermeldeamt gemeldet stand aber nicht mit im Mietvertrag da er da auch meistens nur zu Besuch war (er zahlte aber für zwei Personen Nebenkosten).
    Anfang des Jahres verstarb mein Vater leider (Februar 2015) und nun ist aufgefallen das die Vermieterin meinen Bruder einfach mit bei meiner Mutter in die Nebenkosten abrechnung mit rein genommen hat (ab März 2015).
    Ist das in Ordnung, weil er hat nie in dieser Wohnung gelebt und ist nach dem tot meines Vaters komplett zu seiner Freundin gezogen. Er hat sich aber nicht umgemeldet beim Einwohnermeldeamt.

    Viele Grüße und vielen Dank

    Claudia Schürmann

    • Dennis Hundt
      9. Januar 2016 - 16:10 Antworten

      Hallo Claudia,

      teilen Sie dem Vermieter doch mit, dass Ihr Bruder nicht in der Wohnung (ge)lebt (hat) und bitten Sie um Korrektur der Nebenkostenabrechnung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sonja Strohmaier
    9. Januar 2016 - 12:37 Antworten

    Super Seite! Aber ich muss jetzt auch nochmal nachfragen:
    Im Jahr 2015 erhielt ich die Nebenkostenabrechnung für 2014. Dort stellte ich fest, das mein Vermieter mir 165,- Verwaltungskosten berechnet hat, die er mir nicht berechnen darf. Bei Kontrolle der Abrechnungen von 2011/12/13 sah ich, das auch in diesen Jahren die Verwaltungskosten berechnet wurden.
    Natürlich habe ich alle Abrechnungen stets pünktlich bezahlt. Für welche Jahre kann ich die jeweils 165 Euro zurückfordern?

  • Elke Gommlich
    27. Januar 2016 - 19:17 Antworten

    Hallo,
    wir haben im Dezember 2015 die Nebenkostenabrechnung für 2014 erhalten. Da diese Fehler enthält haben wir am 05. Januar 2016 Widerspruch eingelegt und über einen Anwalt Einsicht in die Unterlagen gefordert. Bis jetzt kam keine Reaktion der Hausverwaltung. Meine Frage lautet nun: Wie lange hat die Hausverwaltung zeit bzw. wie lange dauert die Frist der Hausverwaltung um zu reagieren? Vielen Dank und freundliche Grüße
    Elke Gommlich

  • Emanuel
    12. Februar 2016 - 05:10 Antworten

    Hi Dennis,

    darf ich meine Mehrkosten, welche mir durch den Widerspruch entstanden sind (Einschreiben, etc.), auch im selbigen Einfordern? Im besonderen, wenn die Buchhaltung der “Verwaltung” einfach nur schlampig war und Zahlungen unterschlägt?
    In meinem Fall Kosten der Reproduktion von Bankauszügen?
    Oder bin ich einfach nur selbst “schuld”, wenn ich die nach einem Jahr “schredder” (wird auch nicht mehr passieren)?
    Danke für deine Tipps!

    LG

    emi

    • Dennis Hundt
      12. Februar 2016 - 05:31 Antworten

      Hallo Emanuel,

      bitten Sie die Verwaltung um Erstaunt der Kosten. Sie wird Sie Fragen, warum Sie Ihre Kontoauszüge nicht aufbewahren. Kurz um: Lassen Sie es auf sich beruhen und tragen Sie die Kosten. Alles andere wird Sie nur unnötig belasten und Nerven kosten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Benedikt Müller
    19. Februar 2016 - 15:42 Antworten

    Hallo,

    ich habe es oft mit unserem Vermieter auf der menschlichen Ebene probiert, aber jetzt möchte ich nicht mehr. Folgender Sachverhalt:

    – Mittlerweile ausgezogen
    – Nebenkostenabrechnung 2012 und 2013 kam 2015 per E-Mail
    – 2012 Nachzahlung, 2013 Rückzahlung
    – Ich wäre bereit gewesen das, obwohl viel zu spät, zu zahlen. Vermieter sagt bei Auszug, wir können die offene Differenz beilegen, weil ich ja noch Zinsen zu bekommen hätte für die Kaution. Habe ich aber inteligenterweise nicht schriftlich. Jetzt fordert Vermieter die Nachzahlung der Differenz beider Summen aus 2012 und 2013.
    – Ich bin 3 Wochen über meinem zwölfmonatigen Widerspruchsrecht gegen die Abrechnung 2012.

    Was mache ich nun?
    Vielen Dank im Voraus.

  • Shirzady
    20. April 2016 - 13:20 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Vielen Dank für die nützlichen Tipps dieser Seite.
    Eine Frage hab ich dennoch, ich habe heute meine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 14/15 bekommen. Der Abrechnungs- und Nutzungszeitraum ist vom 01.07.14 bis 30.06.15, dies ist korrekt, aber die Jahresablesung war am 22.07.15 und dessen Ablesewerte wurden für die Abrechnung 01.07.14-30.06.15 genommen. Kann ich somit auch in Widerspruch gehen und vom Paragraphen 556 Abs. 3 BGB Gebrauch machen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Nancy Shirzady

    • Dennis Hundt
      21. April 2016 - 05:59 Antworten

      Hallo Nancy,

      es ist nicht unüblich, dass eine Ablesung wenige Tage vor oder nach dem 31.12. oder in Ihrem Fall 30.06. erfolgt. Bei §556 geht es um die Zustellung der Nebenkostenabrechnung, nicht um die Ablesung. Wichtig zu wissen: viele Heizkostenverteiler speichern die Werte zu gewissen Stichtagen, das einfach als Info für Sie.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Frank Thiele
    23. April 2016 - 12:41 Antworten

    Hallo Herr Hundt!

    Ich habe am 21.12.2015 die Nebenkostenabrechnung von 2013 (Zeitraum 01.01.2013-31.12.2013) und von 2014 (Zeitraum 01.01.2014-31.12.2014) erhalten. Die Nachforderungen waren in beiden Abrechnungen unverhältnismäßig hoch. Deshalb habe ich gleich noch im Jahr 2015 Widerspruch eingelegt. Am 23.04.2016 habe ich vom Vermieter nun dazu Antwort erhalten. Er bestätigte, dass beide Abrechnungen zu hoch seien und korrigierte sie nach unten. Die Abrechnungsfrist wurde zumindest für das Jahr 2013 überschritten. Hat sich die Abrechnungsfrist wegen dem Widerspruch für das Jahr 2014 verlängert? Kann der Vermieter noch Nachzahlungen fordern?

    Mit freundlichen Grüßen,

    Frank Thiele

  • Sarah
    21. Juli 2016 - 08:28 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben im Januar diesen Jahres Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechmung eingelegt. Daraufhin haben wir ein schreiben des Vermieters erhalten, indem er uns bittet die Nachzahlung nicht zu tätigen bis er die Abrechnung überprüft hat. Wie lange hat er dafür Zeit, bis die Zahlung verjährt?

    Viele Grüße Sarah

  • Julia
    2. August 2016 - 19:59 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    unsere diesjährige Abrechnung weicht formal von denen aus den Vorjahren ab. Gab es früher eine getrennte Abrechnung der Betriebs- und Nebenkosten, haben wir in diesem Jahr eine Betriebskostenabrechnung inkl. Heizkosten bekommen. Einzeln aufgeschlüsselt zahlen wir für die Heizung ca. 300€ (Grundkosten und Verbrauchskosten nach Zähler). Auf der Betriebskostenabrechnung inkl. Heizkosten aufgeschlüsselt auf die qm steht da ein Betrag von 700€. Gibt es aus dem Hut eine Erklärung dafür? Diese doch enorme Diskrepanz ist uns unverständlich. Wenn wir nun Widerspruch einlegen, haben wir das Recht auf erneute Prüfung des Vermieters, oder müssen WIR mit bspw Rechtsbeistand prüfen?
    Danke

    • Dennis Hundt
      3. August 2016 - 18:50 Antworten

      Hallo Julia,

      leider sind die Dinge schwer nachzuvollziehen, ohne die Nebenkostenabrechnung zu sehen. Wenn Sie von einer Prüfung Gebracht machen wollen, können Sie z.B. hier Ihre Nebenkostenabrechnung prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christine
    20. November 2016 - 21:36 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich bin im Februar 2012 in meine jetztige Wohnung gezogen, meine erste Nebenkostenabrechnung habe ich im Februar 2013 für den Zeitraum Februar bis Juni 2012 erhalten mit einer Gutschrift, die mir mein Vermieter auch überwiesen hat.
    Meine nächste Nebenkostenabrechnung habe ich dann erst im September 2015 erhalten – für den Zeitraum Juli 2012 bis Dezember 2014. Dabei hätte ich über 550 € nachzahlen sollen für diesen Zeitraum. Ich habe sie nicht gezahlt, da ja ein so langer Zeitraum nicht abgerechnet werden darf. Allerdings habe ich auch keinen Widerspruch eingelegt. Eine Zahlungserinnerung/Mahnung o.Ä. habe ich aber seitdem nicht erhalten.
    Nun habe ich die nächste Nebenkostenabrechnung für Januar bis Dezember 2015 erhalten, aus der sich rechnerisch auch eine Nachzahlung ergibt, ich wurde aber im Schreiben nicht aufgefordert, nachzuzahlen und es wurde auch keine Zahlungsfrist angegeben oder wohin ich die Nachzahlung überweisen soll – muss ich sie trotzdem bezahlen?
    Zudem möchte ich demnächst ausziehen und befürchte, dass dann mein Vermieter die Nachzahlung von 2012-2014 noch nachfordert bzw. hinweist, dass ich diese noch nicht beglichen habe – oder die gezahlte Kaution einbehält. Wäre das rechtens, da ich ja keinen schriftlichen Widerspruch eingelegt habe (Frist ist jetzt leider auch schon verstrichen) oder muss ich mir hierfür keine Sorgen machen, da ja die Nebenkostenabrechnung eigentlich erst gar nicht wirksam war?
    Viele Grüße

    • Dennis Hundt
      21. November 2016 - 14:15 Antworten

      Hallo Christine,

      ich würde Ihnen grundsätzlich raten sich dazu rechtlich beraten zu lassen – die Situation ist komplex, da es um mehrere Fehler, mehrere Abrechnungsjahre und Ihre Kaution geht. Ich kann hier leider nur eingeschränkt auf Ihren Fragen eingehen, möchte Ihnen aber diesen Artikel hier empfehlen: Nebenkostenabrechnung: Fristen. Und diesen hier: Nebenkostenabrechnung mit der Kaution verrechnen?.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dennis Richter
    10. Januar 2017 - 11:17 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    auch ich kämpfe gerade mit unserer Nebenkostenabrechnung 2015 in welcher bis dato schon mehrere fehlerhafte Positionen (Ablesefehler der IST..) korrigiert werden mussten. Die ursprüngliche Abrechnung 2015 ging uns 9 Tage vor Weihnachten (15.12.2016) zu und wurde nach erstem Überfliegen von mir und meinem Hinweis an den Vermieter entsprechend korrigiert -Zustellung am 19.12.2016:-(

    Es sind noch weitere Unstimmigkeiten aufgetreten und somit wurde ein Termin zur Akteneinsicht am 30.12.2016 beim Vermieter abgestimmt, dieser jedoch seinerseits zwei Tage vorher wieder abgesagt. Wir haben nun einen neuen Termin vereinbart und den Vermieter darüber in Kenntnis gesetzt, dass wir sämtliche Zahlungen (Miete+ab Feb. 2017 erhöhte BKV) zunächst unter Vorbehalt zahlen.

    Nun ist meine Frage ob diese Erhöhungen der Betreibskostenvorauszahlungen überhaupt gezahlt werden müssen, sofern sich die Abrechnung als (komplett) fehlerhaft herausstellt? Denn der Vermieter hat ja selbstverschuldet sämtliche Abrechungs- und Korrekturfristen verstreichen lassen.

    Oder gilt dieses lediglich für die aus der Abrechnung entstandene Nachzahlungsforderung??? Vielen Dank für eine Antwort.

    D.Richter

    • Dennis Hundt
      10. Januar 2017 - 16:48 Antworten

      Hallo Dennis,

      es kommt darauf an, was an der Nebenkostenabrechnung fehlerhaft ist. Wenn sich nach korrekter Rechnung keine höhere Vorauszahlung ergibt, dann sollten Sie sich diesbezgl. mit dem Vermieter abstimmen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lutz Brellenthien
    31. Januar 2018 - 01:49 Antworten

    Vielen Dank für diese wirklich informativen Seiten.

    Ich habe eine Frage; auch zu Fristen.

    Wir haben am 06.12.2017 die Nebenkostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2016 erhalten.
    In den Jahren zuvor sind, entsprechend der Heizkostenverordnung, die Heizkosten im Verhältnis 70% Individueller Verbrauch und 30% Grundkosten abgerechnet worden. In der letzten Abrechnung wurden die Heizkosten plötzlich zu 100% über die Grundkosten abgerechnet, also einfach auf die Quadratmeter Wohnfläche umgerechnet.

    Nachdem mehrere Mieter Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung eingelegt hatten, bekamen diese auch korrigierte Abrechnungen die im Anschreiben auch die Umlage der Heizkosten zum 100% über die Grundkosten erklären sollten. Angeblich war der Anteil der nicht individuell erfassbaren Heizkosten so hoch, dass gem. §9a der Heizkostenverordnung eine Abrechnung allein über die Grundkosten zwingend vorgeschrieben waren.

    Dies war aber so nicht korrekt. Einem Mieter wurde geschrieben, es konnten mehr als 25% der “vorhandenen Mieter” nicht angetroffen werden. Einem anderen Mieter wurde geantwortet, dass mehr als 25% der Heizkostenverteiler nicht abgelesen werden konnten. Beides ist aber laut Heizkostenverordnung falsch. Denn diese sagt, dass nur dann zu 100% über die Grundkosten abgerechnet werden dürfe, wenn mehr als 25% der Abrechnungsfläche nicht individuell erfasst werden konnte. Und dies auch nur dann, wenn entweder wegen defekter Heizkostenverteiler, oder aus anderen “wichtigen Gründen” nicht erfolgen konnte.

    Aus den Ablesungsprotokollen ging auch hervor, dass der Ableser bei etlichen Wohnungen vergeblich geklingelt hatte. Ihm wurde nicht geöffnet. Diese Wohnungen waren aber allesamt zum Zeitpunkt der Ablesung nicht vermietet., Es war ein gesamter Gebäudeteil von einem sozialen Wohnprojekt angemietet, dessen Vertrag von Seiten des Vermieters gekündigt wurde, so dass die Bewohnerinnen zum Ende des Jahres 2016 alle ausgezogen waren. Dass der Mitarbeiter der Abrechnungsfirma keinen Zutritt zu diesen leerstehenden Wohnungen erhielt, lag also einzig und allein in dem Versäumnis der Hausverwaltung, ihm diesen Zutritt zu verschaffen. Dies jedoch, kann wohl nicht als “wichtiger Grund” im Sinne des §9a der Heizkostenverordnung betrachtet werden.

    ein weiterer Punkt war, dass die Verwaltung erst nach Widersprüchen mehrerer Mieter die im § 12 vorgeschriebene Kürzung der Kostenpunkte pauschal um 15% vorgenommen hat, obwohl dies ja direkt in der ersten Abrechnung hätte geschehen müssen. Auch wurden diese Kürzung nur bei den Mietern vorgenommen, die Widerspruch gegen die Abrechnung eingelegt hatten.

    Die korrigierten Abrechnungen mit der 15%igen Kürzung erhielten wir dann erst nach dem 01.01.2018; also Ablauf der Abrechnungsfrist.

    Heißt das nicht, dass der Vermieter jetzt keinerlei Nachforderungen mehr stellen darf, weil er ja innerhalb der Abrechnungsfrist keine korrekte Abrechnung vorgelegt hat? Denn das hat er ja durch die Korrektur der Abrechnungen selbst zugegeben.

    Ein anderer Punkt ist, dass auch die Warmwasserkosten zu 100% über die Grundkosten umgelegt wurden. Dies ist aber seit 2014 wohl auch nicht mehr zulässig. §4 der Heizkostenverordnungen sagt eindeutig, dass sowohl Heizkosten, als auch der Warmwasserverbrauch individuell zu erfassen und abzurechnen ist, und dass dafür auch bereits bestehende Wohnungen is spätestens 31.12.2013 mit Warmwasserzählern auszustatten/nachzurüsten sind.

    Zudem sind diese Warmwasseruhren in den mehr als sieben Jahren, in denen ich in dem haus wohne, kein einziges geeicht oder gegen neue, geeichte Uhren ausgetauscht worden. Laut Eichgesetz sind Warmwasseruhren aber alle fünf Jahre zu eichen.

    hat nicht der Vermieter durch all diese Versäumnisse und den Fristablauf jeglichen Anspruch auf Nachzahlungen verloren?

    MfG
    Brellenthien

  • Oswald
    8. März 2018 - 13:44 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe bei meiner letzten Heiz- und Betriebskostenabrechnung folgenden Fehler gefunden. Die Anfangszählerstände (welche im Übergabeprotokoll bei Wohnungseinzug protokolliert wurden) wurden vom Vermieter in der Abrechnung falsch eingetragen, zu meinem Nachteil. Daraufhin habe ich Widerspruch eingelegt, mit der Bitte um Anpassung der Abrechnung. Das war im November 2107. Seither habe ich, obwohl neue Aufforderung verschickt, nichts mehr zu dieser Angelegenheit gehört.

    Meine Frage: Wie lange darf sich ein Vermieter diesbezüglich Zeit lassen? Hat dieser Fristen einzuhalten?

    Vielen Dank.

    Mit freundlichen Grüßen

    Oswald

  • Lisa S.
    17. März 2018 - 23:51 Antworten

    Hallo 🙂
    Wir haben Unsere Nebenkostenabrechnung knapp 2 Wochen vor Ablauf der Abrechnungsfrist erhalten (Abrechnungszeltraum: 01.01.2016-31.12.16 erhalten am 19.12.17). Nach einer Woche habe ich einen schriftlichen Wiederruf versendet und der Eingang wurde mir auch bestätigt. Bis wann muss mein Vermieter mit der korrigierten Abrechnung reagieren? Wir haben ja mittlerweile schon Mitte März.
    Und darf er auf die Stromkosten die er als Großabnehmer von den Stadtwerken bezieht einen aufschlag nehmen? Unterschied zu Stadtwerken 0,10€ pro kWh? Wir haben nichtmal die Möglichkeit hier woanders und selbst Strom zu beziehen und sind gezwungen uns (gefühlter Maßen) abzocken zu lassen…
    Vielen Dank im Voraus 🙂

  • tino breul
    18. August 2018 - 11:36 Antworten

    Hallo,

    Mein Vermieter hat in der Nebenkostenabrechnung pauschal 500 Euro für Malerarbeiten angesetzt und beruft sich dabei auf den Mietvertrag. Nun ist es so das das Mietverhältnis nahtlos von einem neuen Mieter übernommen wurde, welcher in Eigenleistung gemalert hat und keine Vereinbarung über Mietreduzierung oder ähnliches mit dem Vermieter hat. Darf der Vermieter pauschale Kosten ansetzen, obwohl er keine Kosten hatte? Gibt es dafür nen Paragraphen? Ich Danke schon mal im Vorraus!

    Tino

    • Dennis Hundt
      20. August 2018 - 12:12 Antworten

      Hallo Tino,

      Malerarbeiten haben in der Nebenkostenabrechnung nicht verloren und natürlich muss der Vermieter die Zahlungen / Ausgaben / Eigenleistungen nachweisen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Smilla
    8. Oktober 2018 - 16:45 Antworten

    Hallo,
    mein ehemaliger Vermieter (seit 30.06.2018) zahlt weder Kaution noch ein Guthaben aus der für 2017
    erfolgten Nebenkostenabrechnung aus. Als Grund gibt er an, ich müsse ein Schreiben unterzeichnen, in dem ich akzeptiere,
    dass eine “Türreparatur” (Anziehen einer Schraube, Kosten inzwischen mit Stornogebühren knapp 100,-€) durch den Schreiner nicht bezahlt wäre und somit durch Abzug noch zu begleichen wäre.

    Da ich den Schaden nicht verursacht habe (habe ich so übernommen vom Vormieter, kein Vermerk im Übergabeprotokoll, da Schaden erst später aufgefallen), im Mietvertrag aber etwas von Eigenbeitrag zu Kleinreparaturen bis 100,-€ steht, beharrt der Vermieter auf Zahlung der sehr hohen Rechnung für eine Schraube.

    Muss er nicht das Guthaben und den Kautionsbetrag, um eine bereits angegebene Summe für die Nebenkostenabrechnung 2018 gekürzt) auszahlen, da Abrechnung und Kautionsabrechnungsschreiben Ende August bei mit eintrafen?

    Eine 2. Frage ist, ob eine Jahresrechnung für den Posten Gartenpflege über 5498€ akzeptiert werden muss. Der “Garten” besteht aus 3 kleinen Rasenflächen von ca 100qm, ansonsten gab es Baumpflegearbeiten, bei denen ein bei dem Sturm Frederike abgebrochener Ast mit kleinem Kranwagen geborgen wurde und in einer Extraaktion ein ca 1m langes Aststück von 3! Arbeitern (mit Mundschutz!) zersägt wurde. Unklar, ob auch auf Kosten der Mieter.
    Freundliche Grüße
    Smilla

  • Hannah
    28. November 2018 - 20:04 Antworten

    Guten Abend,
    bereits am 9. November 2018 erhielt ich meine Nebenkostenabrechnung übersandt, bin jedoch erst heute dazu gekommen, mir diese vor dem Abheften einmal anzusehen und zu überprüfen.
    Dabei fiel mir auf, dass die Schornsteinfegerkosten im Vergleich zu den vergangenen 5 Jahren um stolze 279 % angestiegen sind.
    Nun möchte ich natürlich gegen die NK-Abrechnung Widerspruch einlegen und eine Erklärung dafür, warum die Position Schornsteinfeger im vergangenen Jahr dermaßen hoch ausfiel.
    In dem Schreiben, mit dem mir die NK-Abrechnung übersandt wurde, heißt es:
    “Aufgrund der uns erteilten Einzugsermächtigung wird das Abrechnungsergebnis in Höhe von €… am 20. des Monats …an Sie ausgezahlt werden.”
    Dieses Abrechnungsergebnis ist mir, da heute bereits der 28. November 2018 ist, bereits erstattet worden.
    Kann die Annahme des Erstattungsbetrages rechtlich bereits als meine Zustimmung zur NK-Abrechnung angesehen werden? Und wenn ich Widerspruch einlege, muss ich dann den Erstattungsbetrag vorerst wieder zurückzahlen?
    Beste Grüße
    Hannah

  • Bellwon, Ingrid
    10. Januar 2019 - 11:50 Antworten

    Guten Tag, es wird immer an die Pflichten des Vermieters appelliert.
    Ich bin Vermieter. Ein Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung 2017, die ich im Feb.2018 erstellt habe, wurde vom RA meiner Mieter eingelegt. Bezahlt wurde die Nachzahlung natürlich nicht.
    Die Termine zur Einsichtnahme vom RA oder von mir wurden immer kurz vor dem Termin abgesagt. Am 30.10.2018 habe ich dem RA alle Unterlagen geschickt. Bis heute keine negative Antwort. Die Beschuldigungen vorher konnte ich alle widerlegen.. Ich sehe das ganze als Betrug an, um nur nicht bezahlen zu müssen. Die Mieter melden sich überhaupt nicht.

    Welche Klage kann ich anstreben?
    Schicke ich einen Mahnbescheid, wird wieder Widerspruch eingelegt.

    Ich bitte um eine kurze Mitteilung

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