Widerspruchsfrist Nebenkostenabrechnung
Damit eine Prüfung der Nebenkostenabrechnung durch den Mieter möglich ist, muss der Vermieter dem Mieter auf Wunsch die Möglichkeit zur Einsicht in die entsprechenden Belege und Rechnungen geben. Eine Kopie der Belege und Rechnungen muss der Vermieter hingegen nur unter bestimmten Voraussetzungen anfertigen und dem Mieter aushändigen.
Dies ist etwa der Fall, wenn der Mieter die Nebenkostenabrechnung beispielsweise durch einen Anwalt oder den Mieterbund prüfen lassen möchte. Die Kosten für das Anfertigen der Kopien können hierbei jedoch dem Mieter in Rechnung gestellt werden. Natürlich besteht die Widerspruchsfrist auch, wenn der Mieter nur die Nebenkostenabrechnung an sich prüft, ohne konkret Belegeinsicht zu nehmen.
Wichtig sowohl für Mieter als auch für Vermieter in Zusammenhang mit der Widerspruchsfrist ist, dass diese sich zeitlich von der Fälligkeit eventueller Forderungen aus der Nebenkostenabrechnung unterscheidet.
Fristen für die Widerspruchsfrist bei der Nebenkostenabrechnung
Nachdem dem Mieter die Nebenkostenabrechnung zugegangen ist, wird diesem gemäß § 556 Abs.3 eine Frist von 12 Monaten zugesprochen, in denen er die Nebenkostenabrechnung auf ihre Richtigkeit hin prüfen kann. Einwände gegen die Nebenkostenabrechnung müssen dem Vermieter somit spätestens mit Ablauf des 12. Monats nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung schriftlich mitgeteilt werden.
Beispiel:
Nach Ablauf der Frist von 12 Monaten ist ein Widerspruch gegen eine fehlerhafte Nebenkostenabrechnung nicht mehr möglich, es sei denn, der Mieter trägt kein Verschulden an der Verzögerung.
Wie auch bei einem Überschreiten der Abrechnungsfrist durch den Vermieter wird bei einem verspäteten Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung der § 276 Abs.1 BGB als Maßstab genommen und der Einzelfall entscheidet, ob ein Eigenverschulden des Mieters vorliegt.
Ein unverschuldeter verspäteter Widerspruch kann beispielsweise vorliegen, wenn dem Mieter, die zur Prüfung der Nebenkostenabrechnung, benötigten Belege und Rechnungen nicht rechtzeitig einsehen kann und er daher keine korrekte Überprüfung vornehmen kann.
Auch kann dem Mieter in der Regel kein Eigenverschulden vorgeworfen werden, wenn die Prüfung durch Dritte durchgeführt wird und diese dem Mieter die geprüften Unterlagen erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist von 12 Monaten zustellen.
Folgen bei einem Überschreiten der Widerspruchsfrist
Überschreitet der Mieter, die nach § 556 BGB geltende Widerspruchsfrist von 12 Monaten, so hat dies in der Regel zur Folge, dass Einwände des Mieters gegen die Nebenkostenabrechnung nicht mehr geltend gemacht werden können.
Dies kann unter Umständen dazu führen, dass der Mieter dem Vermieter eine erhöhte Nachforderung zu zahlen hat. Beispielsweise weil dem Vermieter innerhalb der Nebenkostenabrechnung ein Rechenfehler unterlaufen ist, oder er versehentlich nicht umlagefähige Nebenkosten auf den Mieter umgelegt hat.
Unterschied zwischen Widerspruchsfrist und Fälligkeit der Nebenkostenabrechnung
Auch wenn die gesetzliche Widerspruchsfrist einen Zeitraum von 12 Monaten nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung beträgt, so ist dies nicht gleichbedeutend damit, dass auch die Fälligkeit einer aus der Nebenkostenabrechnung resultierenden Forderung erst spätestens nach 12 Monaten erfolgen muss.
Hier gilt sowohl für den Mieter als auch den Vermieter, dass die Zahlung einer Nachforderung oder auch eines Guthabens aus der Nebenkostenabrechnung spätestens 30 Tage nach Zugang der Nebenkostenabrechnung zu erfolgen hat. Dieses legt der Gesetzgeber im § 286 Abs. 3 BGB fest. Eine Überschreitung dieser Frist kann unter Umständen eine Mahnung zur Folge haben.
Fehler in der Nebenkostenabrechnung: So kann man reagieren
Ist der Grund sofort ersichtlich, weil zum Beispiel ein Rechenfehler vorliegt, so kann der Mieter gleichzeitig mit dem schriftlichen Widerspruch eine Neuberechnung der Nebenkostenabrechnung fordern.
Liegt jedoch nur ein begründeter Verdacht vor, etwa weil erhöhte Abrechnungsdaten oder stark veränderte Rechnungsbeträge vorliegen, so kann der Mieter im Zusammenhang mit dem schriftlichen Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung auch die Einsicht in die entsprechenden Belege erbeten, damit die endgültige Prüfung durchgeführt werden kann.
Wichtig – Im Zweifel unter Vorbehalt zahlen:
Da die Fälligkeit der Nebenkostenabrechnung ja unabhängig von der Widerspruchsfrist ist, sollte im Zusammenhang mit einem Widerspruch eine eventuelle Nachzahlung nur unter Vorbehalt und mit dem Recht zur Rückforderung erfolgen. Zusätzlich besteht auch die Möglichkeit einer Teilzahlung der Nachforderungen.
Über eine solche Teilzahlung sollte der Mieter den Vermieter jedoch innerhalb es Widerspruchs informieren, damit Unstimmigkeiten oder Missverständnisse umgangen werden.
Mieter die Ihre Abrechnung nicht selbst prüfen wollen, können die Nebenkostenabrechnung hier von Anwälten prüfen lassen.


Claudia Pietzner
Vielen herzlichen Dank.
Ich stecke gerade in dieser Misere und bin wirklich dankbar über diese Seite hier. Das löst zwar nicht mein Problem auf anhieb, aber so weiss ich wenigstens wie ich mich meinen Vermietern gegenüber verhalten kann !
Dankeschön
Widerspruch gegen Nebenkostenabrechnung einlegen – so geht’s
[...] Monats mitteilen, nachdem er die Abrechnung erhalten hat und Widerspruch einlegen (Stichwort: Widerspruchsfrist). Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte der Vermieter in der Lage sein, den Zugang der [...]
Muster: Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung - Vorlage (kostenfrei)
[...] Vermieters erhalten hat, – innerhalb von zwölf Monaten eventuelle Beanstandungen vorbringen (Widerspruchsfrist) und dem Vermieter mitteilen (§ 556 III 5 [...]
Konstantin Peus
Vielen Dank für die Informationen. Eine Frage bleibt hier aber noch offen: welche Folgen hat der Einspruch eines Mieters gegen eine Nebenkostenabrechnung, ohne das Angebot des Vermieters, die Originalbelege einzusehen, wahrzunehmen?
In unserem Fall wurde zwar fristgerecht Einspruch eingelegt, jedoch nur vage Begründungen angeführt. Das Angebot, die Belege einzusehen, wurde aber nicht wahrgenommen, ja sogar ausgeschlagen. Zahlen wollte der Mieter aber auch nicht. Er begründete dies mit seinem gleisteten Einspruch und bestand auf Zusendung aller Belege.
Hat ein Einspruch aufschiebende Wirkung in Bezug auf den Ausgleich von Forderungen?
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Mit besten Grüßen
K. Peus
Dennis Hundt
Hallo Herr Peus,
es müssen ja nicht immer inhaltliche Fehler sein die bemängelt werden. Nehmen wir an, es geht um formale Fehler, dann kann man sich die Belegeinsicht ggf. sparen.
Hier finden Sie einen Artikel zur Belegeinsicht.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Mukader Soysüren
Vielen Dank für die hilfreichen Informationen.
Auf eine Frage konnte ich leider keine Antwort finden. Mein ehemaliger Vermieter hat die Frist für die Nebenkostenabrechnung versäumt und somit keinen Anspruch auf Forderung der Nachzahlung. Er hat allerdings bei Auszug einen Teil der Kaution einbehalten. Meine Frage nun: Da er die Frist versäumt hat (um 1 Woche) muss er jetzt die einbehaltene Kaution zurückerstatten oder darf er die einbehalten?
Vielen Dank für Ihre Bemühung
Grüße
Mukader Soysüren
Dennis Hundt
Hallo Mukader,
ich würde den Vermieter um Auszahlung der Kaution bitten, wenn er keine Forderungen mehr gegen Sie richten kann.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Krause
Danke für die informationsreiche Seite.
Meine Frage ist, fängt die Verjährungsfrist neu an zu laufen, wenn ich eine korrigierte Nebenkostenabrechnung erhalte (leider ebenfalls fehlerhaft, teilweise noch der bemängelte Sachverhalt vorhanden) oder bleibt die Verjährungsfrist bestehen. z.B.: Abrechnungszeitraum 01.06.2007 bis 31.05.2008, Erhalt: 20.05.2009, Einspruch fristgerecht. Erhalt neue Abrechnung 22.12.2009. Einspruch erst 02.07.2010. ist die Frist bis zum 20.05.2010 oder neu 22.12.2010?
Danke für die Info.
B.K