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Nebenkostenabrechnung in Raten zahlen – Recht auf Ratenzahlung?

Nebenkostenabrechnungen sind oft der reine Horror, und zwar nicht nur wegen der Fülle von Zahlen, Daten und Positionen. Vor allem ein nicht gerade seltener Nachzahlungsbetrag droht, die Haushaltskasse zu strapazieren. Dann überlegt mancher Mieter, ob es eine Möglichkeit gibt, die Nebenkostenabrechnung in Raten zahlen zu können.

Eines vorweg: Mieter haben kein Recht auf Ratenzahlung. Weder im Mietrecht, noch im Mietvertrag noch sonst nirgendwo im Gesetz findet sich irgendeine Regelung.

Vorgeschobene Beanstandungen beeinträchtigen Vertrauensverhältnis

Eine mögliche Regelung ist rein praktischer Natur. Grundsätzlich ist es so, dass Rechnungsbeträge binnen 30 Tagen nach Rechnungszugang fällig und zahlbar sind (siehe dazu: Zahlungsfristen). Mit Eingang des nächsten Gehalts lässt sich das Problem damit möglicherweise erledigen.

Ungeachtet dessen steht dem Mieter bei begründeten Zweifeln Inhalt der Nebenkostenabrechnung auch ein Einsichtsrecht in die Abrechnungsunterlagen des Vermieters zu. Erst nach Einsichtnahme und Klärung der Situation darf der Vermieter dann die Zahlung erwarten. Jeder Mieter sei aber darauf verwiesen, dass er diese Möglichkeit nicht missbräuchlich einsetzen sollte. Bei einer ordentlichen Nebenkostenabrechnung ist schnell offensichtlich, welches Ziel der Mieter verfolgt. Ein solches Verhalten schadet dem Vertrauensverhältnis zwischen Mieter und Vermieter. Besser ist es, mit offenen Karten zu spielen und eine Ratenzahlung zu vereinbaren.

Ratenzahlung ist Verhandlungssache

Sieht sich der Mieter also aus finanziellen Gründen schlicht außer Stande, den Nachzahlungsbetrag aus der Nebenkostenabrechnung in einer Summe kurzfristig zu zahlen, muss er den Vermieter oder Hausverwalter ansprechen.

Es sollte seine wirtschaftliche Situation kurz schildern und bitten, den Nachzahlungsbetrag in Raten zahlen zu dürfen. Wie viele Raten in welchen Beträgen gezahlt werden, ist reine Verhandlungssache.

Gegenseitige Interessenlage berücksichtigen

Dabei sollte der Mieter berücksichtigen, dass auch der Vermieter in der Situation ist, die Betriebskosten bezahlen zu müssen. Zum großen Teil ist der Vermieter bereits selbst in Vorlage getreten und hat naturgemäß ein großes Interesse daran, die von ihm verauslagten Beträge möglichst schnell vom Mieter erstattet zu bekommen. Soweit der Mieter Raten zahlt, zwingt er den Vermieter auch zu einem erhöhten bürokratischen Aufwand, da er jede Ratenzahlung kontrollieren und abrechnen muss.

Andererseits bringt es auch dem Vermieter nichts, wenn er Ratenzahlungen ablehnt und den Mieter mahnen und unter Umständen auf Zahlung verklagen muss. Der damit verbundene Aufwand steht regelmäßig nicht im Verhältnis zum Ertrag. Auch im Fall einer Klage verfügt der Mieter nicht über mehr Geld. Insoweit ist die Vereinbarung einer Ratenzahlung ein gegenseitiger Kompromiss aus Geben und Nehmen. Dies sollten Vermieter und Mieter wissen.

Soweit der Vermieter einer Ratenzahlung zustimmt, sollte sich der Mieter unbedingt daran halten. Dies gebietet nicht nur die Fairness. Kommt der Mieter in Zahlungsverzug, wird regelmäßig der gesamte Nachzahlungsrestbetrag in einer Summe fällig. Das Verständnis des Vermieters für die Situation des Mieters tendiert dann allmählich Richtung Null.

Angemessene Vorauszahlungen vermeiden Nachzahlungen

Hohe Nachzahlungsbeträge und die damit verbundenen Überraschungen und Belastungen lassen sich vermeiden, wenn Vermieter und Mieter die monatlich geforderten Nebenkostenvorauszahlungen entsprechend anpassen. Oft sind optimistische Einschätzungen, insbesondere hinsichtlich des zu erwartenden Energieverbrauchs, Ursache für hohe Nachzahlungsbeträge.

Zurückbehaltungsrecht prüfen

Eine Möglichkeit, einen Nachzahlungsbetrag abzuwehren, besteht auch darin, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Ein solches kommt in Betracht, wenn der Vermieter die Belegeinsicht verweigert, die Nebenfachkostenrechnung verspätet zugegangen ist oder erhebliche formale Fehler erkennbar sind.

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4 Antworten auf "Nebenkostenabrechnung in Raten zahlen – Recht auf Ratenzahlung?"

  • S.Kaiser
    16. Oktober 2019 - 12:49 Antworten

    Wie sieht das umgekehrt aus?
    Unser Vermieter lässt uns auf den Stromkosten von Bautrocknern sitzen die durch sein Verschulden entstanden sind. Nun hätten wir längst unsere NK Rückzahlung erhalten müssen welche er jetzt angibt diese in 3 Monatsraten zu leisten. Ist das rechtens?

    • Dennis Hundt
      21. Oktober 2019 - 09:04 Antworten

      Hallo S. Kaiser,

      der Vermieter sollte den Geld auf dem Konto haben. Schließlich haben Sie Vorauszahlungen geleistet. Wenn Sie keinen großen Ärger anstoßen wollen, ist es vielleicht zu empfehlen den Vorschlag der Ratenzahlung anzunehmen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ulla Pschorn
    21. Dezember 2025 - 08:16 Antworten

    Ich wohne allein in einer 2-Zimmer-Wohnng. Der Sperrmüll aus unserem Hochhaus wird seit 2021 nicht, wie zuvor 1x im Jahr nach Ankündigung sofort,sondern nach Ablegen vor dem Haus (zeitlich egal) und auch durch Menschen anderer Häuser von einem durch den Vermieter organsierten Transporter wegtransportiert. Es wurde und wird auch nichts abgesichert, dass es vermieden werden kann. Der Sperrmüll wird dann jahresmäßig in den Betriebskosten umlagefähig ausgewiesen.Die Betriebskosten hatten sich enorm erhöht. In meinen Widersprüchen 2022 und 2023 wurde von mir gefordert, den Nachweis in der Abrechnung Posten Sperrmüll umlagefähig zu erbringen, erfolgte keine Reaktion, jedoch Erhöhung der Miete. Da ich Ende 2024 ausgezogen bin, wurde in der jetzigen Betriebskostenabrechnung eine Erhöhung ausgewiesen, der den Schätzwert meiner vorhandenen Möbel übersteigt!!. Ich werde also Widerspruch einlegen, erhalte keine Antwort und muß trotzdem die eindeutig viel zu hohe Betriebskostenabrechnung bezahlen?

    • Dennis Hundt
      22. Dezember 2025 - 08:43 Antworten

      Hallo Ulla,

      die Abrechnung von Sperrmüll über die Betriebskosten ist grundsätzlich nur dann umlagefähig, wenn es sich um regelmäßig anfallende Kosten handelt und eine ordnungsgemäße Kostenverteilung gemäß Mietvertrag erfolgt. Eine dauerhafte Sammelstelle ohne Kontrolle, die auch Dritte nutzen, führt jedoch zu einer unzulässigen Vermischung und kann die Umlagefähigkeit infrage stellen.

      Fordern Sie erneut schriftlich, nachweisbar und mit Fristsetzung eine detaillierte Aufstellung der Sperrmüllkosten, inklusive Belegen und Verteilerschlüssel. Bleibt die Reaktion aus, können Sie die Zahlung unter Vorbehalt leisten und ggf. rechtlich gegen die Abrechnung vorgehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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