Go to Top

Nebenkostenabrechnung kontrollieren: 10 Punkte zur Kontrolle

Die Thematik ist für beide Parteien des Mietvertrages bedeutungsvoll. Ist der Mieter nach dem Mietvertrag verpflichtet, über die Miete hinaus auch Nebenkosten (Betriebskosten) an den Vermieter zu zahlen, ist der Vermieter seinerseits verpflichtet, eine jährliche Nebenkostenabrechnung zu erstellen und die Nebenkosten mit dem Mieter abzurechnen.

Die Erstellung der Nebenkostenabrechnung bedeutet für den Vermieter eine aufwändige Aufgabe, die mit vielerlei Fehlerquellen verbunden ist und den Mieter veranlasst, begründet oder oft auch unbegründet, Widerspruch einzulegen oder Nachzahlungen schlicht zu verweigern. Je gewissenhafter der Vermieter die Abrechnung erstellt, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit des reibungslosen Ablaufs.

Profitipp: Hier können Sie Ihren Nebenkostenabrechnung prüfen lassen, von einem Anwalt.

Nebenkostenabrechnung kontrollieren:

1. Abrechnungszeitraum

Der Abrechnungszeitraum beträgt für preisfreien und preisgebundenen Wohnraum zwölf Monate. Der Zeitraum kann wieder verkürzt noch verlängert werden. Er muss nicht mit dem Kalenderjahr identisch sein.

2. Abrechnungsfrist

Der Vermieter ist verpflichtet, die Nebenkostenabrechnung innerhalb eines Jahres nach dem Ende der mit dem Mieter vereinbarten Abrechnungsperiode (zwölf Monate) zu erstellen und dem Mieter zugehen zu lassen. Die Abrechnungsfrist ist eine Ausschlussfrist. Der Zugang beim Mieter muss vor Ablauf der Frist erfolgt sein.

3. Formelle Ordnungsgemäßheit der Nebenkostenabrechnung

Einzige Vorgabe ist, dass der Mieter in der Lage ist, die Abrechnung gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen (Ausnahme: preisgebundener Wohnraum erfordert immer Schriftform).

  • Nachvollziehbarkeit bedeutet: Angabe der Gesamtkosten einzelner Kostenarten (z.B. Gesamtheizungsverbrauch aller Mieter im Objekt), Angabe und Erläuterung des verwendeten Umlageschlüssels, Berechnung des Nebenkostenanteils des einzelnen Mieters je Kostenart, Angabe der Vorauszahlungen des Mieters, Abzug und Angabe der Differenz der Vorauszahlungen des Mieters zu seinem Gesamtnebenkostenanteil.
  • Ferner sind über die Gesamtkosten einer Betriebskostenart auch die nicht um Vorwegabzüge bereinigten Gesamtbetriebskosten der einzelnen Kostenart anzugeben. So soll der Mieter erkennen können, dass und in welcher Höhe ein Vorwegabzug von nicht umlegbaren Nebenkosten stattgefunden hat. Beispiel: Kosten des Hauswarts sind hinsichtlich Gartenpflegearbeiten umlegbar, hinsichtlich Instandsetzungsarbeiten aber nicht umlagefähig.

4. Leerstand im Haus

Gibt es im Objekt Leerstände, muss der Vermieter das finanzielle Risiko selbst tragen und kann die dafür anfallenden Nebenkosten nicht auf die anderen Mieter umlegen. Den Leerstand muss er in der Abrechnung ausweisen. Ist als Umlageschlüssel die Wohnfläche vereinbart, darf er die nicht bewohnte Wohnfläche nicht aus der Gesamtfläche des Gebäudes herausrechnen.

5. Gewerbeeinheiten

Gibt es im Objekt eine Gewerbeeinheit, muss der Vermieter die Kosten für Gewerbeflächen dann gesondert abrechnen, wenn die auf die Gewerbeflächen entfallenden Kosten zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führen.

6. Angabe des Umlageschlüssels

In der Regel enthält der Mietvertrag eine Regelung des Umlageschlüssels. Im Zweifel gilt die Wohnfläche als maßgebend. Unabhängig davon, sind die Heiz- und Warmwasserkosten gemäß der Heizkostenverordnung zu mindestens 50 % verbrauchsabhängig abzurechnen.

7. Angabe der korrekten Wohnfläche oder korrekten Personenzahl:

Wird als Umlageschlüssel nach Wohnfläche abgerechnet, ist die Mietvertrag für maßgeblich erklärte Wohnfläche maßgebend. Ist die Personenzahl als Umlageschlüssel vereinbart, ist die Zahl der dauerhaften Bewohner einer jeden Wohnung im Haus für die Umlage maßgeblich. Durch Ein- oder Auszug kann die Personenzahl variieren.

8. Sonstigen Kosten kontrollieren

Abrechnung „Sonstige Betriebskosten“: Findet sich in der Abrechnung eine als „sonstige Betriebskosten“ bezeichnende Rechnungsposition, muss erkennbar sein, welche Kosten gemeint sind. Diese müssen auch im Mietvertrag bezeichnet sein.

9. Reparatur & Instandhaltung

In der Abrechnung dürfen keine Kosten für Reparaturmaßnahmen oder Instandhaltungsarbeiten am Gebäude berechnet werden. Diese Aufwendungen trägt der Vermieter zur Aufrechterhaltung des vertragsgemäßen Zustandes des Gebäudes selbst. Im Mietvertrag kann der Mieter allenfalls zur Übernahme kleinerer, betragsmäßig begrenzter Reparaturarbeiten verpflichtet werden.

10. Nachforderungen durch den Vermieter

Kann der Vermieter eine bestimmte Kostenposition unverschuldet nur vorläufig abrechnen oder ist sie ihm zum Zeitpunkt der Abrechnung nicht bekannt, kann er sich in der Abrechnung die Nachforderung von Kosten vorbehalten.

Beispiel: das Finanzamt setzt die Grundsteuer rückwirkend für die Vorjahre höher fest. Die Verjährung beginnt in diesem Fall erst, wenn der Vermieter auch Kenntnis von den die Nachforderung begründenden Umständen erlangt hat (BGH, Urteil v.12.112.2012, VIII ZR 264/12).

47 Antworten auf "Nebenkostenabrechnung kontrollieren: 10 Punkte zur Kontrolle"

  • Stephahie
    19. November 2013 - 08:04 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    vor Kurzem haben wir von unserem Vermieter die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum Juli 2013 bis Juli 2013 erhalten.

    In der Nebenkostenabrechnung ist auch ein Posten „Allgemeine Betriebskosten“ enthalten, welche die Wartung der Feuerlöscher, Kosten für Reinigungsmittel, Auftausalz, Kosten für Legionellenuntersuchung sowie Dachrinnenreinigung enthalten.

    Dürfen diese aufgeführten Kosten alle auf die Mieter umgelegt werden?

    Welche Kosten sind ggf. nicht umlagefähig?

    Vielen Dank vorab für Ihre Rückmeldung.

    Freundliche Grüße,
    Stephanie

  • Linda
    12. Dezember 2013 - 20:20 Antworten

    Bei meiner Betriebskostenabrechnung sind unter “weitere Kosten der Heizungsanlage” auch die Gerätemiete der funkgesteuerten Ablesezähler und die Verbrauchsabrechnung aufgeführt. Ist das korrekt?
    Wäre für eine Rückmeldung sehr dankbar.

    Mit freundlichen Grüßen
    Linda G.

    • Dennis Hundt
      14. Dezember 2013 - 08:39 Antworten

      Hallo Linda,

      online finden Sie viele Fachartikel, aus denen Sie erfahren, dass die Gerätemiete der Heizkostenverteiler umlegbar ist. Im Zweifel sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kerstin Schumann
    10. Januar 2014 - 15:10 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich bekomme eine jährliche Nebenkostenabrechnung von der Insolvenzverwalterin. Nachdem ich mir die dazugehörigen Heizölrechnungen schicken lassen habe, habe ich bemerkt; daß die Nebenkostenabrechnung nicht nach dem Leistungszeitraum erstellt wurde sondern, so wie die Rechnungen von der Insolvenzverwaltung bezahlt wurden. Ist das Zulässig? Ich dachte immer in der Abrechnungen dürfen nur Leistungen vom 1.1.-31.12. aufgeführt werden.
    Vielen Dank für eine Erklärung dazu.

  • Leonore Krupp
    8. Juli 2014 - 07:36 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    seit 2009 soll es so festgelegt worden sein -oder besteht das Urteil, dass es nicht erforderlich ist Rechnungsdaten in der Betriebskostenabrechnung anzugeben. Uns wurden bis zum letzten Jahr immer zwei Seiten mit der Umlagen-Abrechnung beigefügt, die dieses Jahr erstmalig nicht dabei war.
    Wenn ich weiterhin Kopien beim Vermieter anfordern kann, dann sehe ich doch auch die Rechnungsdaten und, ich möchte nicht immer alle Rechnungen sondern aus bestimmten Monaten, dafür benötige ich jedoch die jeweiligen Rechnungsnummern. Wie sonst kann der Vermieter denn sonst diese einzelnen Rechnungen finden um sie zu kopieren?
    Mit freundlichen Grüßen
    Leonore

    • Dennis Hundt
      9. Juli 2014 - 17:26 Antworten

      Hallo Leonore,

      fordern Sie doch einfach die Rechnungen zur Gartenpflege (beispielsweise) aus den Monaten Juni bis September an. Ich weiss nicht genau, welche Positionen Sie prüfen wollen – am einfachsten ist vielleicht die Belegeinsicht beim Vermieter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Volkan
    10. Juli 2014 - 21:58 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    letze Woche habe ich eine meiner Meinung nach sehr hohe Nachzahlung bekommen. In meiner Wohnung befindet sich eine Wasseruhr, bei den anderen Vermietern jedoch nicht. Darf der Mieter trotzdem pro QM abrechnen?
    Meine zweite Frage: Gehört der Steuerberater nicht zur Verwaltung? Also dürfte man das nicht mir als Rechnung stellen oder?
    Wäre über eine Antwort sehr erfreut und danke Ihnen im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    Volkan

  • Peter
    2. August 2014 - 07:34 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe für meine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus nun von der Hausverwaltung die Nebenkostenabrechnung für 2013 erhalten. Dort wird u.a. der Posten Wartung mit anteilig 8 € in Rechnung gestellt. Eine Nachfrage bei meinem Nachbar (Eigentümervertreter) ergab, dass es sich hierbei nicht wirklich um eine Wartung handelt. Man hat an der Tür zum Fahrradraum im Keller den Türgriff durch einen Türknauf ersetzt. Nur, damit man künftig nicht mehr abschließen, sondern die Tür zuziehen muss. Eine Notwendigkeit aufgrund Defekt o.ä. bestand also nicht. Können solche Kosten dem Mieter in Rechnung gestellt werden, nur weil die Wohnungseigentümergemeinschaft lieber einen Knauf haben möchte? Als Wartung sehe ich das nicht. Gibt es Argument, warum dies nicht in Rechnung gestellt werden darf oder ist das so richtig?

    Bereits im Vorfeld vielen Dank für Ihre Antwort.
    Viele Grüße
    Peter

  • Katrin M.
    30. Oktober 2014 - 14:54 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Ex-Verlobter und ich haben die Nebenkostenabrechnung für 2013 unserer noch gemeinsamen Mietwohnung am 23.10.2014 erhalten. Wie wir feststellen mussten, beläuft sich die Abrechnung auf eine Nachzahlung in Höhe von über 1.400 €. Aus den Anlagen konnten wir entnehmen, dass wir im Jahr 2013 über 2.700€ an Heizkosten berechnet bekommen, dafür, dass wir im Jahr 2013 so gut wie nie die Heizung laufen hatten. Für das ganze Haus sollen mehr als 17.200€ an Heizkosten angefallen sein. Außerdem wurde als Ablese-Zeitpunkt der 03.02.2014 genannt, an diesem Tag waren aber weder mein Ex-Verlobter, noch ich selbst in der Wohnung.

    Wie kann es also sein, dass eine so hohe Heizkostenabrechnung entstehen kann?

    Viele Grüße,
    Katrin

    • Dennis Hundt
      30. Oktober 2014 - 21:21 Antworten

      Hallo Katrin,

      ich kann Ihnen leider nicht sagen, warum die Abrechnung so extrem hoch ausfällt. Mein Rat an dieser Stelle: Lassen Sie Ihre Nebenskostenabrechnung überprüfen. Ich denke bei der Nachzahlung ist das absolut angebracht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ella
    30. Dezember 2014 - 10:13 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    Ich habe von meinem Vermieter die nebenkostenabrechnung für 2013 erhalten. Darin beinhaltet ist der Punkt Wartung Therme in Höhe von 350 Euro. Es handelt sich hierbei nicht um die Wartung (Wartung wird durch mich übernommen) sondern um eine Reparatur bzw Instandhaltung. Die Therme hat nicht funktioniert. Wurde repariert, durch Vermieter bezahlt und jetzt mir in Rechnung gestellt.
    Muss ich den Betrag bezahlen? Wenn nicht, was muss ich tun?
    Vielen Dank
    Ella

      • Ella
        30. Dezember 2014 - 11:53 Antworten

        Vielen Dank für die schnelle Antwort.
        Also heißt es für mich, Vermieter anrufen und informieren, dass ich den Betrag nicht zahlen werde oder sollte ich dies über einen Anwalt kommunizieren
        Viele grüße und einen guten Rutsch
        Ella

  • sandra
    28. Januar 2015 - 16:56 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Ich habe von meinem Vermieter am 24.1.2015
    die Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2011;
    2012 und 2013 ethalten . Darf er das noch
    geltend machen ?

    Grüße Sandra

  • Birgit
    26. Mai 2015 - 13:53 Antworten

    Meine Vermieterin hat
    a) eine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 16.11.13 – 2.3.15 erstellt (nach mehrfachen Aufforderungen also zu spät und auch über einen zu langen Zeitraum)
    b) mir 50% der allgemeinen Nebenkosten (Grundsteuer, Gebäudeversicherung etc.) in Rechnung gestellt, obgleich meine Wohnfläche im Haus weit weniger als 50% der Gesamtfläche beträgt und kein Verteilerschlüssel vereinbart wurde (auch keine Personenanzahl. Das Vermieterehepaar wohnt unten
    c) nur meine Heizkosten für den Zeitraum 16.11.13-30.9.14 aufgeführt – also weder die Gesamtkosten noch stimmt der Zeitraum mit dem o.g. Abrechnungszeitraum überein
    d) hätte ich demnach 1.317 Euro zurück bekommen – sie behält 500 Euro zurück mit dem Verweise, die Vorauszahlung erst mit der nächsten Abrechnung zurückzuzahlen.
    Die Nebenkosten wurden- trotz meines Einwands – von vorneherein zu hoch angesetzt! Jetzt habe ich die Wohnung gekündigt, einen Widerruf bzgl der Nebenkostenabrechnung an sie geschrieben und Sorge, mein Geld nicht zurückzubekommen (einschließlich Kaution). Was raten sie mir?

    Danke für eine Antwort und viele Grüße
    Birgit

  • Jörg
    22. Juni 2015 - 21:05 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    wenn im Mietvertrag von 2006 nicht explizit die Grundsteuer angekreuzt wurde (Nebenkosten ankreuzbar), und in den Nebenkostenabrechnungen bis 13/14 diese auch nicht eingefordert wurde, darf die Grundsteuer dann einfach in der Nebenkostenabrechnung 14/15 in Höhe von 250,-€ auftauchen?
    Hoffe auf eine schnelle Antwort!
    Vielen Dank im Voraus!
    Gruß Jörg

    • Dennis Hundt
      24. Juni 2015 - 18:30 Antworten

      Hallo Jörg,

      wenn die Umlage der Grundsteuer nicht vereinbart wurde, darf und kann diese auch nicht umgelegt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jörg
    25. Juni 2015 - 20:17 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
    Jetzt hätte ich aber noch eine Frage. Ich wohne in einem 4 Parteien Haus. In meinem und einem weiteren Mietvertrag ist die Grundsteuer nicht verankert. In den anderen beiden Verträgen aber, kann die Vermieterin, dann die komplette Grundsteuer auf die 2 Parteien verteilen, bei denen die Grundsteuer drin steht oder nur Anteilig?

    Vielen Dank im Voraus
    Gruß Jörg

    • Dennis Hundt
      25. Juni 2015 - 21:59 Antworten

      Hallo Jörg,

      die Grundsteuer kann dann nach dem im Mietvertrag vereinbarten Schlüssel umgelgt werden, das wird immer nur anteilig sein. Für die anderen beiden Wohnungen trägt der Vermieter die Kosten / hier die Grundsteuer.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jörg
    25. Juni 2015 - 23:03 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich kann mich bei Ihnen nur nochmals für die super schnelle Antwort bedanken!
    Gruß Jörg

  • Michael Schmid
    7. Juli 2015 - 13:56 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir sind zum 30.04.2015 aus einer Mietwohnung ausgezogen, haben aber seit 2 Jahren keine Nebenkostenabrechnung bekommen. Bin ich richtig in der Annahme dass der Vermieter nun nachwirkend nur bis zum 01.05.2014 die Nebenkosten einfordern kann und nicht bis zum 01.01.2014?

    Vielen Dank.

    Grüße
    Michael

    • Dennis Hundt
      7. Juli 2015 - 20:18 Antworten

      Hallo Michael,

      machen Sie sich mit der Abrechnungsfrist vertraut. Der Vermieter hat immer 12 Monate nach dem Abrechnungszeitraum Zeit, die Nebenkostenabrechnung zu erstellen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • N. Blacha
    13. Juli 2015 - 01:04 Antworten

    Sehr geehrter Hr. Hundt!

    Ich habe vor ca. 3 Wochen meine Nebenkostenabrechnung erhalten. Diese war meiner Meinung nach fehlerhaft, da die Gesamtquadratmeter des Miethauses von 326qm( Abrechnung der letzten 4 Jahre) auf 276qm gekürzt wurden. Desweiteren wurden Schmutz-u Abwasserkosten doppelt aufgeführt. Außerdem wurde meine Wohnfläche von 63qm auf 64qm erhöht. Nach erster Rücksprache mit meiner Vermieterin wurden die Schmutz- u Abwasserkosten einmal entfernt( Nachzahlung von 310€ auf 158€ gefallen. Gestern12.7.15 folgte ein weiteres Gespräch mit meiner Vermieterin.Die Gesamtquadratmeter Haus erklärte die Vermieterin anhand der ISTA Abrechnung. In dieser waren 276qm Gesamtwohnfläche angegeben.Der eine qm Erhöhung meiner Wohnfläche wurde mit einer Toleranz von 1-2qm welche die Vermieter ausschöpfen können begründet( genaue qm 63,22)Bin nun ein wenig unsicher was die Überweisung der NK ohne weitere Prüfung betrifft. Hilfe! Bitte!!!!

    • Dennis Hundt
      13. Juli 2015 - 09:45 Antworten

      Hallo Frau Blacha,

      danke für Ihren Beitrag. Ich kann Ihnen zu den Detail-Fragen leider nicht wirklich helfen, ohne die Nebenkostenabrechnung zu prüfen. Wenn wir Ihnen mit einer Prüfung helfen können, tun wir das gerne über dieses Angebot hier.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ben Seissler
    10. September 2015 - 17:23 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    heute flatterte uns die Betriebskostenabrechnung für 2014 ins Haus, und wieder einmal müssen wir kräftig nachzahlen (knapp 500,- Euro), obwohl unsere Heiz- und Wasserkosten bis zu 17% gesunken sind!

    Unser Vermieter will die Nachzahlung mal wieder per Lastschrift einziehen, wenn auch erst in vier Wochen.

    Seit 1 1/2 Jahren haben wir im Haus nun unter uns eine Physiotherapiepraxis. (vorher Mietwohnung.)
    Handelt es sich bei einer Praxis auch um Gewerbe? Müsste diese extra ausgewiesen werden? (was nicht der Fall ist.)

    Ich würde mich über eine Antwort freuen.
    Vielen Dank
    B.Seissler

    • Dennis Hundt
      10. September 2015 - 18:31 Antworten

      Hallo Ben,

      natürlich handelt es sich bei einer Physiotherapiepraxis um eine Gewerbeeinheit. Das muss aber nicht zwangsläufig zu den höheren Kosten führen. Ich würde an Ihrer Stelle die Belege einsehen, nur so finden Sie heraus, wie es zu der Steigerung kommen konnte.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marc Wüst
    14. September 2015 - 15:39 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich finde meine Nebenkostenabrechnung ist viel zu hoch, darüber hinaus finde ich diese sehr unübersichtlich. Haben Sie einen Lösungsansatz für mich? Vielen Dank.

    Mit freundlichen Grüßen

    Marc Wüst

  • Nawrot Andreas
    20. Oktober 2015 - 16:33 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe heute meine Nebenkostenabrechnung für 2014 bekommen, und bin wie voriges Jahr nicht mehr einverstanden das ich diese Nachzahlung wieder bezahlen soll.
    Meine Wohnung ist ein Zimmer zu 29,64 qm- Kaltmiede 128,87€
    Abrechnung für 2012 war meine Miete noch normal mit 196,87€ warm
    Abrechnung für 2013 wurde meine Miete mit einen mal teuer, wo die Kaltmiete bei 128,64€ geblieben ist.
    Ich musste voriges Jahr 340€ nachzahlen, womit sich die Miete auf 249,87€ erhöhte.
    Heute kam die Betriebskostenabrechnung von 2014, und dabei war wieder eine Nachzahlung von 287€ und die Warmmiete erhöhte sich auf 262,87€ für eine 29,64qm Wohnung.
    Ich wohne im Neubau mit 54 Wohneinheiten. Früher wurden die Zähler abgelesen, da ja in jeder Wohnung Wasser- und Heizungszähler vorhanden sind. Seit zwei Jahren wird nicht mehr abgelesen, und seitdem wuchern die Preise. Es ist eine kommunale Wohnungsgesellschaft. Ich arbeite dreischichtig bei einer Zeitarbeitsfirma und kann mir nicht erklären wo solche Nachzahlungen herkommen . Wohnhaft bin ich in einer Kleinstadt wenn das zur Klärung etwas beiträgt.
    Ich würde mich freuen wenn Sie mir helfen könnten. Vielen Dank und freundliche Grüßen
    Andreas

    • Dennis Hundt
      20. Oktober 2015 - 18:27 Antworten

      Hallo Andreas,

      fragen Sie doch erstmal bei der Gesellschaft nach, warum nicht abgelesen wird, wie dann abgerechnet wird und wie es grundsätzlich zu dieser Steigerung kommen konnte.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Silke Schäfer
    11. Mai 2016 - 16:50 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin seit Oktober 2012 Mieterin einer Eigentumswohnung und habe meine Betriebskostenabrechnung von 2015 und nach mehrmaliger Aufforderung die Nebenkostenabrechnung von 2014 ( jedoch nur die 2. Seite mit der Abrechnungs-Nachforderung ) erhalten. Bei der Durchsicht, habe ich festgestellt, dass

    1. mir Nebenkosten für die Tiefgarage in Rechnung gestellt worden, obwohl im Mietvertrag eindeutig steht, dass der Tiefgaragen Stellplatz nicht mit vermietet wird und ich weder ein Fahrzeug noch einen Schlüssel für genannten Stellplatz habe. Desweiteren weiß ich, dass meine Vermieterin den Stellplatz vor meinem Einzug und bis zum jetzigen Zeitpunkt anderweitig vermietet hat.

    2. mir Kosten für Reparatur Rücklage in der Betriebskosten Abrechnung berechnet worden.

    3. was bedeutet die Bezeichnung FS-Kosten?

    zu 1. darf meine Vermieterin die BK auf mich umlegen?
    zu 2. dürfen Kosten aus der Reparatur Rücklage in der Betriebskosten Abrechnung verrechnet werden?
    zu 3. FS- Kosten?

    Können Sie mir eventuell weiterhelfen?

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

    Freundliche Grüße
    Silke Schäfer

    • Dennis Hundt
      12. Mai 2016 - 02:21 Antworten

      Hallo Silke,

      ich kann an dieser Stelle leide nicht so weit ausholen, der ganz kurz:

      Der Vermieter kann nur die Kosten umlegen, deren Umlage im Mietvertrag vereinbart wurde.

      Die Kosten für die laufenden Instandhaltung dürfen nicht umgelegt werden.

      Was sich hinter FS-Kosten verbirgt, sollten Sie am besten beim Vermieter erfragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Silke Schäfer
        12. Mai 2016 - 13:26 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        vielen Dank, für Ihre rasche Antwort.

        In meinem Mietvertrag ist nur die Grundmiete 480,00 € ( mittlerweile 505,00 € aufgrund Jährlicher Erhöhung um 10,00 € bzw. im Jahr 2016 um 5,00 € ) vereinbart.

        Daher weiß ich auch nicht welche Kosten der Vermieter umlegen darf.

        Auch wurde mir die Anlage 1 Betriebskostenverordnung niemals ausgehändigt.

        Würden Sie mir zu einem Widerspruch gegen die Betriebskostenabrechnung raten bzw. soll ich die Kostenabrechnung von einem “Fachmann” überprüfen lassen ? Wenn ja, kann ich auch noch Widerspruch gegen die Abrechnungen von 2013 und 2014 einlegen?

        Nochmals vielen Dank für Ihre Bemühungen.

        Liebe Grüße

        Silke Schäfer

  • Silke H.
    10. Februar 2017 - 17:35 Antworten

    Darf mein Vermieter den Rauchmelder prozentual auf meine Nebenkostenabrechnung draufsetzen.

  • Barbara
    2. November 2017 - 22:32 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin Mieterin in Berlin und habe eine BKA 2016 fristgemäß erhalten. Formell scheint sie auch in Ordnung zu sein. Inhaltlich habe ich allerdings folgende Frage:

    Vattenfall – unser Stromanbieter – schickt der Hausverwaltung Rechnungen mit Turnussen, die über den Jahreswechsel hinaus gehen. Müssen diese Kosten entsprechend und eindeutig nur für das die BKA betreffende Jahr differenziert werden?

    Beispiel: Rechnung für den Zeitraum 15.06.15 – 14.06.16 und eine weitere Rechnung für Zeitraum 15.06.16 – 14.06.17
    Muss hier klar differenziert werden, welche Kosten in der Zeit vom 01.01. – 14.06.16 sowie vom 15.06. – 31.12.16 angefallen sind?! Falls sich innerhalb des Abrechnungsjahres eine Änderung des kWh-Preises ergibt, ist dieser ebenfalls zu berücksichtigen?

    Vielen Dank im Voraus!

    Gruß aus Berlin

  • Stephan Klein
    13. Juni 2019 - 12:49 Antworten

    Guten Tag,

    in der Betriebskostenabrechnung 2018 zu meiner Mietwohnung wurde erstmals ein Posten „kleiner Hausmeister“ zur sonst üblichen Position „Gartenpflege“ hinzugefügt. Die Kosten dieser ergänzten Position für das gesamte Haus überstiegen die bisherige Summe für „Gartenpflege“ um mehr als 100 %.

    Nach Rückfrage beim Vermieter erhielt ich als Begründung, dass die Kosten für den Hausmeister gerechtfertigt seien, denn dieser habe dafür z.B. Glühbirnen ausgewechselt oder Türen im Haus gerichtet. Der Bitte, die Kosten für diese „kleinen Hausmeister“-Tätigkeiten aufzuschlüsseln, wurde bisher nicht nachgekommen, da es sich um eine Pauschale handele.

    Ich wohne seit 2006 in dem Haus und der sog. Hausmeister kommt wöchentlich einmal um das Treppenhaus zu reinigen und kleinere Arbeiten am Haus und im Garten zu übernehmen, darunter sicher auch ab und an Glühbirnenwechseln und Rasenmähen et cetera
    Allerdings wurde dafür nie eine extra Position in Rechnung gestellt, zumal diese wie eingangs erwähnt die bisherige Position um mehr als 100% übersteigt.

    Darf der Vermieter das?

    Soweit ich informiert bin, darf der Vermieter nicht alle Hausmeisterkosten umlegen, z.B. Reparaturen am Haus.
    Außerdem ist der „Hausmeister“ in unserem Fall wie erwähnt gleichzeitig Gärtner und Treppenhausreiniger, das heißt, der Vermieter rechnet hier doppelt ab.

  • B.P.
    4. März 2020 - 11:47 Antworten

    Hallo,

    wir haben im Dezember eine Nebenkostenabrechnung erhalten, in der nur “Betriebskostenabrechnung 2018” steht.
    In der Vergangenheit gab es immer einen klaren Abrechnungszeitraum, sprich 01.01.2017 – 31.12.2017.
    Es ist dieses Mal weder im Anschreiben noch auf der Betriebskostenaufstellung ein Abrechnungszeitraum 01.01.2018 – 31.12.2018 aufgeführt.

    Ist die Nebenkostenabrechnung trotzdem formell korrekt?

    Vielen Dank für eine schnelle Rückmeldung.
    Viele Grüße

Schreibe einen Kommentar zu Silke H. Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert