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Häufige Fragen (FAQ)

Wir haben hier die wichtigsten Fragen zur Nebenkostenabrechnung zusammengestellt und beantwortet.

94 Antworten auf "Häufige Fragen (FAQ)"

  • Bräutigam
    23. Juli 2015 - 18:35 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    gehe ich Recht in der Annahme, dass
    1. in einem 7 Parteien- Haus, die Pflege des Gartens auf alle 7 Mieter umgelegt werden müsste?
    2. Wenn von den 7 Wohnungen nur 3 belegt sind, müssen die 3 Mieter auch nur je 1/7 der Kosten zahlen?
    Muss der Vermieter dem zufolge für den Rest selbst aufkommen?

    MfG
    Bräutigam

    • Dennis Hundt
      23. Juli 2015 - 19:47 Antworten

      Hallo Frau Bräutigam,

      richtig, so ist es.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dominik Sailer
    21. August 2015 - 13:39 Antworten

    Hi darf man den Wasserverbrauch nach qm abrechnen?

    Mfg

    Sailer

  • Ulrich Hebecker
    10. September 2015 - 10:14 Antworten

    Ich habe gerade die Gradtagszahlen des Jahres 2014 nachgerechnet und komme auf eine Promillezahl von 1080, obwohl in der Tabelle unter dem Strich eine Zahl von 1000 steht. wie geht dies?

  • Sascha
    13. September 2015 - 21:17 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich habe am 12.09.15 meine Nebenkostenabrechnung mit einer Nachzahlung im Briefkasten gehabt. Das Datum auf der Nebenkostenabrechnung oben rechts ist allerdings der 06.08.15 und die Widerspruchsfrist endet laut dem schreiben am 10.09.15.
    Auf dem Briefumschlag der Nebenkostenabrechnung steht das Datum 10.09.15.
    Das heißt die Hausverwaltung hat das schreiben erst an dem Tag an dem die Widerspruchsfrist endet, mir zugesandt. Ist das rechtens so?
    Wie soll ich jetzt beweisen dass ich das schreiben erst am 12.09.15 bekommen habe? Der Briefumschlag ist denke ich kein Beweis dafür. Es war kein Einwurfeinschreiben sondern ein normaler Brief, Die Hausverwaltung könnte ja auch behaupten ich hätte das schreiben schon einen Monat lang bei mir rum liegen.

    • Dennis Hundt
      14. September 2015 - 08:17 Antworten

      Hallo Sascha,

      ebenso wie es bei der pünktlichen Zustellung der Nebenkostenabrechnung nicht auf das abgedruckte Datum oder dem Poststempel ankommt, ist auch in Ihrem Fall zur Berechnung der Fristen alleine das Datum der Zustellung ausschlaggebend.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jenny Nagel
    23. November 2015 - 09:12 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich bewohne meine neue Wohnung seit dem 18.07.2015, ich bin alleinige Mieterin der Wohnung. Mein Partner, der einen eigenen Wohnsitz in einer benachbarten Stadt hat, übernachtet regelmäßig bei mir, ich jedoch auch bei ihm. Nun verlangt mein Vermieter, dass ich die Nebenkostenpauschale für zwei Personen zahle. Wie kann ich dagegen vorgehen? Ist dies rechtens?
    Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank für Ihre Mühen,
    Jenny Nagel

  • Andreas
    25. November 2015 - 23:40 Antworten

    Hallo,

    wir sind Anfang 2011 eingezogen und haben bisher keine Nebenkostenabrechnungen erhalten, was okay war, da die Höhe fair ist. Jetzt haben wir eine Nachforderung für 2014, in der eine Position für Gartenpflege auftaucht, die sich auf ca. 800 € beläuft und somit mehr als ein Viertel der Nebenkosten ausmacht.
    Frage 1: ist das noch erlaubt oder schon “unlauter”? Hätte es eine Art Vorwarnung geben müssen, da dies zuvor nie in Rechnung gestellt wurde?
    Frage 2: es werden “fiktive” Kosten angesetzt, d.h. pauschal 3 Stunden pro Woche zu einem Satz von 20 € – Rasen mähen, Kehren: wurde in Eigenleistung erbracht. Wir erbringen ebenfalls eine gewisse Eigenleistung, da wir uns um die Blumenbeete kümmern – dürfen wir dies gegenrechnen?

    Vielen Dank vorab für Ihre Antwort.

  • Andreas
    26. November 2015 - 10:43 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    vielen Dank für die schnelle Reaktion. Die Artikel habe ich gelesen, bin aber leider noch nicht viel schlauer.

    Ich frage mich halt, ob ich nicht aufgrund der Vorjahre davon ausgehen konnte, dass keine Kosten (oder zumindest nicht in dieser Höhe) für die Gartenpflege entstehen? Und falls doch: müsste es nach jahrelanger Nichtberechnung dann nicht wenigstens im Vorfeld angekündigt werden (z.B. ab 2016?

    Ich weiß, dass Sie hier nur begrenzt antworten können, dennoch würde mich wirklich interessieren, ob es rechtmäßig ist, dass der Vermieter seine (angebliche) Gartenpflege in Rechnung stellen kann, ich als Mieter meinen Teil aber nicht, obwohl beide Leistungen zusammen wiederum allen zu Gute kommt.

    Wäre nett, wenn Sie dazu nochmal kurz antworten könnten.

    • Dennis Hundt
      27. November 2015 - 06:19 Antworten

      Hallo Andreas,

      es können nur die Kosten angesetzt werden, die tatsächlich entstanden sind oder in Arbeitszeit vom Vermieter geleistet wurden (keine fiktiven Kosten). Was Sie mit dem Vermieter in Sachen Bestpflege vereinbart haben, kann ich leider nicht beurteilen.

      Im Zweifel sollten Sie die Nebenkostenabrechnung prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Max
    18. Januar 2016 - 17:56 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich sitze hier gerade vor meiner Nebenkostenabrechnung und wundere mich über den berechneten Ölpreis.
    Ich wohne auf dem Land in einem Zweifamilienhaus mit dem Vermieter zusammen.

    Er hatte eine Öllieferung am März bekommen zu 0.63€ und im November eine zweite Lieferung zu 0.54€ bekommen.

    Welchen Ölpreis darf er mir den nun in Rechnung stellen?
    denhohen oder den niedrigen?

    Liebe Grüße Max

  • Karolina
    18. Januar 2016 - 22:55 Antworten

    Guten Abend Herr Hundt,

    meine Mutter hat am am 31.12.2015 eine horrende Betriebskostenabrechnung von ihrem Vermieter für Ihre Mietwohnung erhalten. Nun wurde in ihrer Abrechnung jedoch angegeben das für eine Gewerbefläche abgerechnet wird. Im Mietvertrag haben wir geprüft das es sich um einen Mietvertrag für eine Mietwohnung handelt. Soweit ich mich belesen habe werden für Gewerbefläche jedoch noch andere kosten umgelegt als für Mietwohnungen, woraus sich anscheinend die überhöhte Abrechnung ergeben könnte. Liege ich in der Annahme richtig das da etwas nicht stimmen kann?

    liebe Grüße
    Karolina

  • Christian
    21. März 2016 - 22:22 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich bin mit meiner Freundin am 1.8.2014 in eine Mietwohnung gezogen, haben bislang noch keine Nebenkostenabrechnung bekommen. Bis wann müsste die denn vorliegen bzw müsste sie denn schon da sein?
    MfG

    • Dennis Hundt
      22. März 2016 - 04:48 Antworten

      Hallo Christian,

      es kommt drauf an, wie der Abrechnungszeitraum bei Ihnen im Jahr liegt. Wenn nach Kalenderjahr abgerechnet wird, müsste die Nebenkostenabrechnung 2014 bis Ende 2015 bei Ihnen sein. Wenn z.B. vom 01.08.2014 bis 31.07.2015 abgerechnet wird, hat der Vermieter bis 31.07.2016 Zeit.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • TiM Caspary
    23. Mai 2016 - 13:58 Antworten

    Hallo,

    wenn im Vorjahr zum 1.9.15 eine Anpassung d. Betriebskosten stattfand (Erhöhung), und jetzt zum 1.7.2016 schon wieder eine Erhöhung nach nicht mal 12 Monaten, ist das korrekt ?

    mfg

    • Dennis Hundt
      24. Mai 2016 - 01:06 Antworten

      Hallo Tim,

      eine Erhöhung der Vorauszahlung nach einer Nebenkostenabrechnung sollte in Ihrem Sinne sein, denn passenden Vorauszahlungen vermeiden Nachzahlungen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Rainer
    1. Juni 2016 - 11:58 Antworten

    Hallo,
    ich habe eine Nebenkostenabrechnung verspätet bekommen, aber der Vermieter hat schlauerweise kein Datum auf das Anschreiben geschrieben und auf dem Brief mit dem Poststempel keinen Absender darauf geschrieben.
    Wer muss die rechtzeitige Zustellung beweisen, ich oder der Vermieter?
    Gruß
    Rainer

  • Sina
    14. Juni 2016 - 14:47 Antworten

    Guten Tag,

    wir haben ein Problem mit einem unserer Mieter. Das Mietobjekt selber wird im Rahmen einer GbR geführt und besteht aus einer 2-Zimmer Whg mit angrenzendem Ladenlokal (unser Mieter), einer zweiten, größeren Mietwohnung (Mietpartei der anderen Eigentümerin) und einer Eigentumswohnung, die durch die zweite Eigentümerin bewohnt wird.
    Da nur eine Heizungsanlage für alle Mietparteien vorhanden ist – die Eigentumswohnung hat eine eigene Anlage -, musste ein gemeinsamer Vertrag zur Gaslieferung abgeschlossen werden. Die Mietparteien haben sich gegenseitig fast die Augen ausgekratzt. Daher hat mein Lebensgefährte den Gasvertrag übernommen und mit beiden Mietern eine jeweilige Abschlagszahlung über € 150,- monatlich vereinbart.
    Nun hat unser Mieter sieben Monate lang nur € 50,- statt der vereinbarten € 150,- entrichtet. Somit sind die periodisch wiederkehrenden Zahlungen um € 700,- zu gering. Trotz Mahnungen und Androhung rechtlicher Konsequenzen passiert nichts.

    Weitere Eckdaten:
    – Mieter zahlt monatlich € 200,- Miete für die Wohnung (vergünstigt, da Renovierung selber bezahlt)
    – Mieter zahlt monatlich € 200,- Pacht für das Ladenlokal (ebenfalls selber renoviert)
    – monatliche Nebenkosten gesamt € 50,- und (bis 31.12.2016) € 150,- für Gas
    – die Nebenkostenabrechnung Gas 2015 ergibt eine Nachzahlung von € 1333,95 (vor vier Wochen erhalten, nicht gezahlt)
    – Nebenkostenabrechnung 2014 exkl. Gas ergibt eine Nachzahlung von € 275,70 (vor vier Wochen erhalten, nicht gezahlt)
    – der Pachtvertrag erhält die zusätzliche Vereinbarung, dass der Mieter bzw. Pächter jährlich eine Glasbruchversicherung bei uns vorweisen muss. Das Objekt gehörte zuvor unserem Mieter und seiner Exfrau und dort soll es Unstimmigkeiten mit der Versicherung gegeben haben. Daher wird das Objekt nur von einer Gesellschaft als WGB versichert.
    – Trotz mehrfacher Mahnung wurde uns auch keine Glasbruchversicherung vorgezeigt.

    Wie sollten wir nun weiter mit den Problemen umgehen?

    • Dennis Hundt
      15. Juni 2016 - 10:31 Antworten

      Hallo Sina,

      danke für Ihren Beitrag. Leider kann ein Kommentar keine rechtliche Beratung ersetzen. Wenn Sie alleine nicht weiterkommen, die Dinge kompliziert sind und sich schon seit Monaten Schulden aufbauen, sollten Sie sich dingend rechtlich beraten lassen.

      Tut mir leid, dass ich hier nicht mehr für Sie tun kann.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Doris Wehleit
    22. Juni 2016 - 20:54 Antworten

    Hallo,

    mein Mieter ist am 15. Mai 2015 ausgezogen, weil er ein Haus gekauft hat. Ich bin wieder in die Wohnung eingezogen. Der Mieter bezahlte die Miete aber nur bis 30. April 2015. Auch die Nebenkosten wollter er nur bis 30. April 2015 bezahlen. Ich finde das nicht in Ordnung. Habe ich recht?

    Viele Grüße
    Doris Wehleit

    • Dennis Hundt
      23. Juni 2016 - 08:36 Antworten

      Hallo Doris,

      Mieter und Nebenkosten müssen bis zum Ende der Kündigungsfrist gezahlt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Guido
    3. Juli 2016 - 08:59 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    wohnen in einem Haus mit 3 Wohnungen. Der Vermieter sagt es ist ein Zweifamilienhaus und er hat die dritte Wohnung für sich eingerichtet und übernachtet auch in unregelmäßigen Abständen hier. Er berechnet in der Nebenkostenabr. nur sein Wasser und Stromverbrauch. Er selber wohnt in einer anderen Stadt. Sämtliche Nebenkosten werden jetzt nur auf 2Wohnungen umgelegt. Ist das korrekt?

  • Raphael
    28. Juli 2016 - 16:29 Antworten

    Hallo zusammen,

    ich kenne mich leider mit Nebenkostenabrechungen nicht gut aus und deshalb frage ich euch.
    Ich wohne seit 15.12.2015 (Mietbeginn) in meiner neuen Wohnung und habe jetzt einen Brief bekommen das ich Nachzahlen muss und zwar 277€. Das kam mir von Anfang an komisch vor, und nach genauerem durchstöbern der Abrechnung ist mir etwas aufgefallen was ich mir aber leider nicht beantworten kann.
    Alle aufgelisteten Kosten wurden durch die Anzahl der Parteien und meiner 17 Miettage abgerechnet außer ein Betrag und zwar “Abrechnung ISTA” also das automatisierte system zum ablesen der Zählerstände, das wird mir mit 390€ verrechnet. Jetzt frage ich mich warum ich den kompletten Jahresbetrag für die Wohnung zahlen muss obwohl ich nur 17 Tage darin wohnte? Die Wohnung stand davor ca. einen Monat lang leer (diese Kosten müsste ja der Mieter tragen) und davor wurde sie bewohnt.
    Zur Info, es handelt sich um einen Neubau, der seit 1.7.2015 bewohnt wird.
    Ich hoffe es kann mir jemand helfen.

    Vielen Danke und Schöne Grüße
    Raphael

    • Dennis Hundt
      31. Juli 2016 - 21:08 Antworten

      Hallo Raphael,

      könnte es sich bei dem Betarg im die Heizkosten handeln (auch der wäre trotz Wintermonat sehr hoch)? IM Zweifel würde die Ihnen die Überprüfung Ihrer Nebenkostenabrechnung empfehlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Carmen Rothe
    29. Juli 2016 - 11:17 Antworten

    Hallo, ich brauche eure Hilfe.
    Ich bin zum 31.07.2015 aus der Mietwohnung ausgezogen.
    Die Nebenkostenabrechnung kam aber erst ende Juni 2016. Habe für die Kaution bei Einzug eine Kautionsversicherung abgeschlossen. Diese hat pro Jahr seine Kosten/Gebühren.
    Ich finde es eine Frechheit vom Vermieter, knapp ein Jahr danach mir erst eine Nebenkostenabrechnung zuzuschicken und dann noch 285,- € Nachzahlung zu verlangen.

    Frage1 : wie kann das sein, dass man für 6 Monate die man nur dort gewöhnt hat, so eine hohe Nebenkostenrechnung hat?
    Zumal sonst für ein ganzes Jahr eine Nebenkostenabrechnung im Bereich 200 – 260 € lag.

    Frage 2: Darf ich die Kosten der Kautionsversicherung anteilig abziehen??? Denn die musste ja schließlich auch zahlen.

    Zumal eine Abrechnung IMMER in den Monaten Jan-Febr. beim Vermieter ankam und er diese bis spätestens zum März allen Mieter geschickt hat.
    Und plötzlich kommt er kurz vor der 1 Jahres Ablauffrist damit an.

    Danke für euer Rückmeldung

  • Matthias Stachowiak
    24. August 2016 - 21:14 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe zugleich 2 Fragen:

    Frage 1:
    Im Rahmen von Modernisierungsarbeiten wurden bei uns in der Siedlungen Gasheizungen ausgebaut und unser Heizungssystem dem Fernwärme System angeschlossen (keine Verbennungsheizungen / Geräte mehr im Haus). Jedoch wird der Schornsteinfeger weiterhin abgerechnet. Ist das Rechtens?

    Frage 2:
    Gibt es Möglichkeiten bei einer Abrechnung von Wasser / Abwasser pro qm Einspruch zu erheben ? Ich wohne alleine und wir haben hier im 6 Partein Haus 3 Partein die zu 2. Leben und 1 davon hat andauernd Besuch aus der Türkei (bis zu 6 Personen für manchmal einen Monat) Ich finde es Ungerecht bei der Abrechnung beziehungsweise Aufteilung nach Wohnfläche da deren erhöter Verbrauch mit über mich abgerechnet wird.

    Mfg

    Matthias

    • Dennis Hundt
      26. August 2016 - 11:10 Antworten

      Hallo Matthias,

      zu 1: Sie sollten erfragen, welche Arbeiten der Schornsteinfeger erbringt und ggf. die Rechnungen einsehen.

      zu 2: Die Umlage nach Wohnfläche ist absolut üblich und vom BGB auch benannt, falls kein anderer Schlüssel vereinbart wurde. Leider sind die Umlageschlüssel nie ganz fair.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sabine
    9. September 2016 - 22:44 Antworten

    Dürfen Kosten für “Heizung Haus allgemein” in die Nebenkostenabrechnung?
    In allen Jahren stand dieser Posten nicht in unserer Abrechnung. Bei 2015 auf einmal schon.
    Falls es korrekt ist, ist es ja ok, vielleicht hat unsere Vermieterin es in den vorherigen Jahren nur vergessen.
    Aber wir sind über die Höhe der Kosten etwas erschüttert.
    Wir haben in einer Wohnanlage mit 34 Wohnungen gewohnt, wo alle Kosten aufgeteilt wurden.
    Die Stromkosten Haus Allgemein beträgt für uns anteilig nur 10,- EUR und für Heizung Haus allgemein werden von uns 260,- EUR verlangt.
    Das ist schon ziemlich hoch. Soviel haben wir in unserer Wohnung noch nicht mal verbraucht.
    Kann das korrekt sein?
    Soweit ich mich noch erinnern kann, hatten wir im Treppenhaus gar keine Heizkörper, sondern nur im Keller in den Trockenräumen. Da können doch keine so hohen Heizkosten entstehen.

    Vielen Dank im Voraus
    LG Sabine

    • Dennis Hundt
      12. September 2016 - 10:43 Antworten

      Hallo Sabine,

      um genauer auf den Punkt eingehen zu können, sollten Sie erfragen, was es mit diesen Kosten auf sich hat und warum die in der Vergangenheit nicht abgerechnet wurden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nastaran Amin
    15. November 2016 - 12:07 Antworten

    Guten Morgen,

    bevor ich Ihnen meine NK Ihnen zur Prüfung übermittle, hätte ich gerne etwas gewusst: unser Vermieter hat uns die NK-Abrechnung für 01.11.2014-31.10.2015 zugeschickt. In seinem Anschreiben steht als Datum 01.11.2016, heute ist aber bereits der 15.11. Er muss den Brief gestern Abend oder heute Morgen eingrworfen haben. Ist das rechtl zulässig, was die Einhaltung der Frist angeht?

    Viele Grüße
    N.A.

    • Dennis Hundt
      15. November 2016 - 14:53 Antworten

      Hallo Nastaran,

      es kommt nicht auf das Darum im Brief an, auch nicht auf den Poststempel – es zählt allein das Datum des Zugangs bei Ihnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andreas Wrobel
    15. November 2016 - 15:43 Antworten

    Hallo,Herr Hundt,
    lt.Infoschrift der Berliner Mietergemeinschaft müssen erhöhte Vorauszahlungen selbst dann geleistet werden,wenn die Betriebskostenabrechnung formell und inhaltlich fehlerhaft ist ,und vom Mieter beanstandet wurde.Könne Sie anhand der geltenden Rechtslage diese Aussage bestätigen?
    MfG
    A.Wrobel

  • Max Kruse
    30. November 2016 - 12:05 Antworten

    Hallo,

    kurz zu meinem Problem.

    Es sollen nun für das Jahr 2015 insgesamt 550 Euro nachgezahlt werden. Der Vermieter besitzt zwei Häuser. Unterschiedliche Hausnummern (24a + 24b) und auch zwei separate Eingänge usw. Also zwei selbstständige Wohnhäuser. In 24 a wohnen insgesamt 9 Personen in 5 Wohnungen, in 24b sind es 6 Personen in den 5 Wohnungen.
    Nun wird auf der Nebenkostenabrechnung scheinbar alle Wohnungen mit den Heizkosten in einen Topf geworfen. Das kann ja rechtlich nicht korrekt sein. Es ist ja klar, dass 9 Personen mehr Energie benötigen wie 6.

    Kann und sollte ich da nochmal gegen an gehen?

    Danke

    Grüße,
    Max

    • Dennis Hundt
      30. November 2016 - 16:07 Antworten

      Hallo Max,

      ich würde mich an Ihrer Stelle zum Thema Heizkostenverordnung belesen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Siegfried Jeltsch
    14. Dezember 2016 - 23:01 Antworten

    Können Grundsteuern und Kosten der Gebäudeversicherung auch nach Anzahl der Personen umgelegt werden?

    • Dennis Hundt
      15. Dezember 2016 - 09:52 Antworten

      Hallo Siegfried,

      ja, sofern die Umlage im Mietvertrag nach Anzahl der Personen vereinbart wurde, spricht m.E. nichts dagegen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jürgen Koch
    26. Dezember 2016 - 21:27 Antworten

    Ich wohne in einem 15-Familienwohnhaus und führe schon mehrere Jahre privat die Reinigungsarbeiten wie Gartenpflege, Straßenreinigung und Winterdienst durch. Dafür werde ich laut meinem Stundenaufwand von der Wohnungsverwaltung entlohnt. Die anteiligen Kosten daraus werden mir allerdings wieder auf meine Nebenkostenabrechnung umgelegt, so daß ich zwar für meine Tätigkeit entlohnt werde aber gleichzeitig von dieser Entlohnung einen Anteil in der Nebenkostenabrechnung wieder abgezogen bekomme.
    Meine Frage ; Ist das rechtens ?

    • Dennis Hundt
      29. Dezember 2016 - 19:24 Antworten

      Hallo Jürgen,

      als Mieter müssen Sie auch anteilig die (selbst verursachten) Nebenkosten tragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dennis
    2. Januar 2017 - 12:27 Antworten

    Hallo!
    Ich bin im April 2016 aus meiner alten Wohnung ausgezogen.
    Ich habe meinem alten Vermieter meine neue Adresse im September via Email mitgeteilt.
    Von April bis Oktober bestand zusätzlich noch ein Nachsendeantrag von meiner alten Adresse an die Neue.
    Die Emailadresse habe ich aus einem Brief von Ihm entnommen auf dem diese ausgewiesen war.

    Nun ist der 02.01.2017 und ich habe noch keine Nebenkostenabrechnung 2015 erhalten.
    Tritt jetzt der Fall ein das er die NK 2015 nicht mehr abrechnen darf weil er die Frist hat verstreichen lassen?

    Der Vermieter ist noch im Besitz der hinterlegten Kaution. Die NK 2016 darf er bis zum 30.04.2017 mir in Rechnung stellen. Aber kann ich meine Kaution jetzt zurück fordern?

    MFG
    Dennis

    • Dennis Hundt
      3. Januar 2017 - 10:26 Antworten

      Hallo Dennis,

      die Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2016 kann Ihnen Ihr Vermieter bis Ende 2017 zustellen. Die Auszahlung der Kaution hat nicht ausschließlich mit der Nebenkostenabrechnung zu tun.

      Zudem sollten Sie sichergehen, dass Ihnen Ihr Vermieter bestätig hat, dass der Ihre neue Anschrift per E-Mail erhalten hat.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hannah Meyer
    20. Februar 2017 - 15:37 Antworten

    Hallo,
    meine Mutter ist Anfang des Jahres verstorben. Sie hatte seit Jahren eine mündliche Vereinbarung mit dem Vermieter dass sie als Mieterin “der ersten Stunde” nur die Hälfte der Grundsteuer bezahlen musste. Dieses hat sie auch jahrelang so gemacht – ohne Widerworte seitens des Vermieters. Jetzt – nach ihrem Tod – möchte er die Differenz für die letzten 2-3 Jahre von mir als Erbin haben. Ist dieses rechtlich in Ordnung? Ist nicht durch seine Duldung der reduzierten Zahlung ein stillschweigendes Einverständnis mit der Absprache vorhanden?

    • Dennis Hundt
      20. Februar 2017 - 19:08 Antworten

      Hallo Hannah,

      leider besteht bei mündlichen Absprachen immer das Problem der Beweisbarkeit. Bitte lassen Sie sich bei Bedarf rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Frau Steffens
    28. Februar 2017 - 18:39 Antworten

    Hallo, Herr Hundt,
    ich wohne in einem Mehrfamilienhaus. Sowohl im Treppenhaus als auch in allen Gemeinschaftsräumen wie Keller, Waschküche ect. brennen Glühlampen. Wir alle bezahlen den Allgemeinstrom auch für diejenigen mit, die vergessen haben, beim Verlassen der Räume das Licht auszumachen. Bei uns im Haus kommen im Jahr schon allein deshalb einige Brennstunden zusammen. Frage: Kann der Hauseigentümer verpflichtet werden, auf Energiesparbirnen zu wechseln oder kann der Hauseigentümer seinen Glühbirnenbestand aufbrauchen? Ich bedanke mich herzlich für Ihr vorbildliches Engagement!

    • Dennis Hundt
      28. Februar 2017 - 19:12 Antworten

      Hallo Frau Steffens,

      ich denke es ist die Mühe nicht Wert, sich darüber Gedanken zu machen. Wir reden wahrscheinlich über Cent-Beträge pro Mieter und Jahr. Der Eigentümer entscheidet selbst, mit welchen Lampen und Leuchtmitteln er sein Eigentum ausstattet. Wichtig ist aber die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • R. Müller
    24. August 2017 - 12:59 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    wer ist für die NK-Abrechnung für ein Mietverhältnis bis 30.04. verantwortlich, wenn die Wohnung zum 01.05. verkauft wurde – Käufer oder Verkäufer?
    Die Abrechnungsperiode läuft vom 01.01. bis
    31.12. Vielen Dank im Voraus!
    Mit freundlichen Grüßen,
    R. Müller

  • Claus Koch
    9. September 2017 - 22:06 Antworten

    Hallo,
    ich habe für das Jahr 2015 keine Nebenkostenabrechnung erhalten. Mein Vermieter teilte mir aber per E-Mail mit, dass ich eine Rückzahlung erwarten könne. Er überwies mir auch im September 2016 358,20€ als Rückzahlung für 2015.
    Im September 2017 bekam ich die Abrechnung für 2015 & 2016 und er teilte mir mit, dass die Rückzahlung gar keine Rückzahlung war und er verlangt jetzt 716,40€ für das Jahr 2015 zurück.
    Kann er das tun, obwohl die Abrechnung erst nach 21 Monaten zugestellt wurde?
    Vielen Dank im voraus.
    Freundliche Grüße
    C.Koch

  • J.Koch
    15. November 2017 - 19:05 Antworten

    Habe einen Wohnungswechsel geplan. Allerdings baut der Vermieter in der neuen Wohnung eine Küche mit entsprechenden Geräten ( Herd, Kühlschrank u.ä.) selber ein. Der Vermieter verlangt aber, daß ich die Geräte ihn abkaufe obwohl ich kein Mitspracherecht beim Kauf und Einbau zugestanden bekommen habe. Bei einem späteren erneuten Wohnungswechsel meinerseits könnte ich aufgrund der Abmaße dieser Geräte Probleme bekommen und werde dann wohl darauf sitzen bleiben. ist das rechtens ?

  • Fr. Koch
    8. Dezember 2017 - 21:02 Antworten

    Hallo Hr. Hundt,
    Wir haben die Wohnung gekündigt 4 Tagen vor dem Tod unserer Mutter, 3 Monaten Zahlungsfrist endet Ende November. Aber die Wohnung wurde im Oktober verkauft. Sollten wir trotzdem 3 Monaten zahlen?
    Wie werden die Nebenkosten abgerechnet nach dem Tod der Mieter, so wie die Miete für 3 Monaten in vollem Umfang oder nur einteilig ? Die Wohnung steht leer nach dem Tod unserer Mutter seit 03.09 und da fallen doch keine Müllkosten etc. an. Die Übergabe wollte Vermieter nicht früher tätigen und erfolgte erst am 27.11.17
    Soll die Jahresabrechnung gleich nach der Wohnungsübergabe kommen ?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe

  • Abramow
    29. Dezember 2017 - 15:28 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Ich wohnte von Februar 2015 bis 30.Juni 2016 in einer kleinen Wohnung im Nachbarort. Zum 1. Juli bin ich dort ausgezogen und habe im Dezember 2016 die Nebenkostenabrechnung von 2015 bekommen (229,15€). Heute bekam ich eine Abrechnung vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 und soll wieder über 100€ nachzahlen.
    Ist es rechtens das ich bereits über 1 Jahr nach meinem Auszug wieder eine Nachzahlung machen muss ?

    Mit freundlichen Grüßen

    • Dennis Hundt
      29. Dezember 2017 - 18:00 Antworten

      Hallo Abramow,

      für das Kalenderjahr 2016 muss der Vermieter bis Ende 2017 die Nebenkostenabrechnung erstellen – unabhängig von Ihrem Auszug im Jahr 2016.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Maximilian Gerhard
    8. Januar 2018 - 14:18 Antworten

    Hallo an alle !

    Es geht um folgendes ! Ich habe 2016 meine Nebenkostenabrechnung bekommen und musste nicht nachzahlen sondern ich hatte auf diesem Guthabenkonto ein Plus von fast 200 Euro. Darauf hin meinte meine Vermieterin das sie das mit den Heizkosten noch verrechnen muss…ich habe bis jetzt nichts davon gesehen…was nun ?

    Danke und Grüße!!

    Max

  • PSC
    8. Februar 2018 - 20:29 Antworten

    Hallo,

    1) es geht nur um 5,81 € jährlich, Mietservice-Eingangsmatte, jede Whg hat eine kleine Fußmatte eingelassen in den Bereich vor der Wohnungstür. Ist so etwas üblich oder kann ich das “abbestellen”?

    2) Feuerlöscher Wartung und Rauchwarnmelder, können hier anfallende Kosten auf die Mieter umgewälzt werden?

    3) Rauchwarnmelder wird in die Heizkosten extern geschlüsselt, inwiefern hängen die Rauchwarnmelder mit den Heizkosten zusammen?

    Danke im vorraus.

  • Elke Hansen
    9. Februar 2018 - 08:46 Antworten

    Hallo,
    ich habe eine Frage: Ich übernehme die Abwicklung der Nebenkostenabrechnung von meinem Vater der aus Altersgründen damit überfordert ist. Nun musste ich feststellen, dass seit Jahren Nebenkosten wie Kaminfeger, Grundsteuer, Rauchmelder, Gemeinschaftsstrom, etc. nie den Mietern in Rechnung gestellt wurde. Kann ich das zukünftig verrechnen? Muss ich die Mieter vorab informieren? Ab wann könnte ich dann die Kosten umlegen?

    Mit freundlichem Gruß
    Elke Hansen

  • Birgit König
    27. März 2018 - 20:00 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe eine andere Frage: Kann das Finanzamt verlangen, dass ich alle möglichen Nebenkosten mit meinen Mietern abrechne?
    Ich habe eine Wohnung, die verbilligt an meine Eltern vermietet ist. Sie zahlen 340 Euro Miete und 60 Euro Nebenkosten. Da ich in deren Wohnung wohne (bereits Jahre länger und fast gleich viel Miete zahle, aber ebenfalls keine Nebenkosten, ist das quasi eine Warmmiete). Das war nun seit Jahren so mit dem Finanzamt vereinbart und die letzten Jahre auch kein Problem mit meinem Lohnsteuerjahresausgleich. Aber nun habe ich eine neue Sachbearbeiterin, die von mir eine Nebenkostenabrechnung mit meinen Mietern sehen will und statt der tatsächlich angefallenen Kosten, die ich steuerlich geltend gemacht habe, nur 480 Euro anrechnen will. Es war ein Standardmietvertrag. Da wurde der Paragraph mit der Abrechnung damals nicht durchgestrichen, aber vom Finanzamt, nach der Änderung der Mietsumme auch nicht moniert und jahrelang anerkannt (das Mietverhältnis besteht seit 2004, damals gehörte die Wohnung meinem Ex-Mann und mir, wurde 2012 von mir allein übernommen.) Bis zum Lohnsteuerjahresausgleich 2015 gab es deswegen keine Probleme. Darum meine Frage, ob die Sachbearbeiterin auf eine Nebenkostenabrechnung bestehen, die bisher nie vorgenommen wurde?

    Mit freundlichen Grüßen
    Birgit König

    • Dennis Hundt
      27. März 2018 - 22:23 Antworten

      Hallo Birgit,

      ich kann Ihnen bei der Frage leider nicht helfen. Richten Sie den Punkt an besten an Ihren Steuerberater. Aus meiner persönlichen Sicht profitieren Sie steuerlich von Werbungskosten, die bei einer Vermietung an einen neutralen Dritten nie anfallen würden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Markus Stapelmann
    3. August 2018 - 21:35 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    nach 20 Jahren als Mieter würde ich sagen, dass sehr viele der Nebenkostenabrechnungen nicht korrekt waren, die meisten leider nicht zu Ungunsten des Vermieters bzw. der Immobilienverwaltung. Nach Recherche auf einschlägigen Seiten habe ich den Eindruck, dass eine Anzeige wegen Betruges wenig Aussicht auf Erfolg hat. Dem Vermieter / Verwalter müsste ein Vorsatz nachgewiesen werden. Dies ist wohl nur in Ausnahmefällen möglich.

    Leider kostet eine Prüfung und die anschließende Klärung mit dem Ersteller viel Zeit. Dabei macht dann der Mieter dem Vermieter oder der Verwaltung auch noch einen Teil der Arbeit, denn letztlich sind dies in der Pflicht eine korrekte Abrechnung zu erstellen. Mich würde daher interessieren ob ich meinen Zeitaufwand für die Prüfung in Rechnung stellen könnte, zumindest das was über einen akzeptablen Rahmen (von zum Beispiel 2 Stunden) hinausgeht?

    Die scheinbar gerne in kauf genommenen Fehler zu Ungunsten des Mieters würden sehr schnell aufhören, wenn dem Mieter die Zeit für die “Korrektur” der Abrechnung auch bezahlt würde.

    Mit freundlichn Grüßen
    Markus S.

  • Walter Danz
    27. September 2018 - 11:39 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    die auf Ihrer Seite stehenden Fragen und Antworten habe ich mit großem Interesse gelesen.

    Doch nun habe auch ich eine Frage:
    Nach einem schweren Raubüberfall in der eigenen Wohnung mit weiteren Morddrohungen und Raub aller Wertsachen ersteigerte ich am 18.10.2017 ein vermietetes Reihenhaus.
    Der Mieter, eine Flüchtlingsfamilie aus IRAN, erhielt eine begründete Eigenbedarfskündigung.
    Er widersprach. Meine Notlage sei für ihn ohne Bedeutung. Obwohl ich ihm mehr als hundert Häuser und Wohnungen nachweisen konnte, davon 21 mit schriftlicher Zusage der Vermieter an mich, dass “mein” Mieter einziehen könne, kam es gleichwohl zur Klage auf Zwangsräumung. Und das Gericht war dem Mieter wohlwollend zugetan! Wir schlossen im Juni 2018 einen Vergleich. Der Mieter sagte zu, das Mietobjekt bis zum 31.12.2018 in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. (Will er aber nicht, trotz Vergleich!)

    Der Öltankhaftpflichtversicherer fragte, wann die letzte Tankreinigung erfolgt sei.
    Kann ich wie auch der Mieter (wohnt dort im sechsten Jahr) nicht sagen.

    Das Reinigen des 3000l-Öltanks würde ca. € 750,00 kosten.
    Der Mieter verweigert das Ausführen der Reinigung. Er läßt niemanden ins Haus.
    Ich solle die Reinigung nach seinem Auszug vornehmen lassen. Wenn er denn auszieht!

    Nun meine wichtigen Fragen:
    Für welchen Zeitraum kann ich die Tankreinigungskosten mit der Betriebskostenabrechnung geltend machen? Der Mieter wohnt nun im sechsten Jahr dort im Haus.
    Kann ich also den gesamten Betrag für die zurück liegende Zeit oder nur für die restliche Mietzeit fordern bzw. gegen die Kaution aufrechnen? Ich finde darüber keine Entscheidungen.

    Vielen Dank für eine hilfreiche Antwort!

  • Elena Hermann
    29. November 2018 - 11:08 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe eine Frage zu den Fristen der Nebenkostenabrechnungen. Mein Vermieter hat den Abrechnungszeitraum auf den 01.01.17 bis 31.12.17 gesetzt, die Abrechnung ging mir im November 2018 zu – nach meinen Recherchen hier auf Ihren tollen Seiten alles fristgerecht.

    In der Nebenkostenabrechnung werden aber ja die die umlagefähigen Posten abgerechnet. Wie sieht es da mit Fristen aus? Mein Beispiel: In der Nebenkostabrechnung 01.01.-31.12.2017 werden die Wassergebühren der Standwerke vom 01.10.2016 bis 30.09.2017 (Rechnungeingang beim Vermieter: 17.10.2017) geltend gemacht. Kann der Vermieter einfach seinen eigenen Abrechnungszeitraum setzen und so die Kosten der Wassergebühren auch mehr als 12 Monate später beim Mieter geltend machen? Ist es überhaupt zulässig, dass in einer Abrechnung vom 01.01.-31.12. einen Jahres Kosten umgelegt werden, die dem Abrechnungszeitraum nicht entsprechen?

    Herzlichen Dank im Voraus!
    Elena Hermann

  • Gabi
    16. Januar 2019 - 10:25 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe eine Frage zur fristgerechten Zustellung der Nebenkostenabrechnung. Da wir zum wiederholten Mal unsere Abrechnung nicht fristgerecht erhalten haben, habe ich sie nun mit Beginn des neuen Jahres beim Vermieter angefordert.
    Dieser behauptet nun, dass seine Angestellte die Abrechnung persönlich schon im Mai in unseren Briefkasten eingeworfen habe, natürlich inklusive einer Nachzahlungsforderung. Nun ist für mich die Frage, ob seine Angestellte, die die Abrechnung auch erstellt hat als “neutraler” Bote überhaupt geeignet ist.
    Ich würde jetzt eigentlich die (geringe) Nachzahlungsforderung nicht mehr begleichen und für die kommenden Jahre eine persönliche Übergabe der Abrechnung mit Gegenzeichnung verlangen.
    Hinzu kommt, dass auch zum wiederholten Mal beim Vermieter nicht aufgefallen ist, dass die geforderte Nachzahlung nicht fristgerecht eingegangen ist. Es handelt sich um einen Privatvermieter, keine Genossenschaft oder ähnliches.

  • Nicole G.
    3. September 2019 - 17:12 Antworten

    Hallo,

    habe da jetzt auch mal eine Frage bzw ein Anliegen.
    Ich wohne in einem 4-Parteien-Mietshaus wo wir seit 2012 Gartenpflege in den Betriebskosten aufgelistet bekommen da seit 2011 in Firma ca 3-4 mal im Jahr kommt um nur den Rasen zu mähen nichts weiter.
    Nun stand dieser Kostenpunkt auf den Abrechungen für:
    2012 ( 349,86 Euro / 4 Parteien)
    2013 ( 245,14 Euro / 4 )
    2014 ( 163,03 Euro / 4)
    2016 ( 199,56 Euro / 4)
    2018 ( 536,69 Euro / 4)
    Daraufhin habe ich letztes Jahr schon bei meinem Vermieter nachgefragt, warum dieser Kostenpunkt im Jahr 2017 nicht aufgelistet wurde, da meinte mein Vermieter: “dann haben wir vielleicht keine Rechnung bekommen”.
    Wenn es an dem so war / ist und ich mit meiner Vermutung richtig liege und in diesem Jahr die Kosten für die Gartenpflege auch für die Abrechung 2017 nachzahlen muss ist dies dann zulässig?
    Mich wundert es nämlich das die Summe in 2 Jahren so drastisch angestiegen ist, zudem wie ich bereits mitteilte nur gemäht wird, keine Blumen oder Bäumer beschnitten wurden bzw neu geplanzt wurden oder das gemähte Gras nicht mal beseitigt wurde etc. Werde natürlich auch zum Vermieter gehen und Einsicht in die Akten fordern aber möchte gern andere Meinungen / Ratschläge / Hilfe hören bzw bekommen.

    Herzlichen Danke im Voraus!

    Nicole G.

  • R.F.
    10. Februar 2020 - 14:43 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    können Sie mir mitteilen, ob ich im Falle eine Nebenkosten-Rückzahlung das Recht habe, die Rückzahlungssumme nicht mit künftigen Mieten verrechnen zu lassen, sondern den Gesamtbetrag auch als Nebenkosten-Rückzahlung deklariert auf mein Konto zurück überwiesen zu bekommen?

    Zum Sachverhalt:
    Ich wohne seit 1987 im gleichen Haus. Seither wurde das Haus bereits fünfmal verkauft. Nahezu alle vorangegangenen Eigentümer fielen durch “Lichtenstein”-Geschäfte auf. von allen bisherigen Hausverwaltungen respektive Vermietern hätte ich noch einige Ausgaben zurückerstatte bekommen müssen, diese blieben jedoch stets aus. Die letzten beiden Hausverwaltungen haben sowohl erforderliche und vereinbarte Ausgaben für beispielsweise Reparaturen als auch Nebenkosten einfach mit folgenden Mieten verrechnet, was nach dem jeweiligen Eigentümerwechsel jedes Mal einen enormen Aufwand an Nachweisen erforderte, zu beweisen, dass ich keine Mietrückstände aufweise.

    Soweit mir bekannt ist, ist der Vermieter verpflichtet, ein bestehendes Guthaben, welches sich aus den Nebenkosten-Vorauszahlungen des letzten Abrechnungszeitraums ergeben hat, unmittelbar nach Bekanntmachung der entsprechenden Nebenkosten-Abrechnung an den Mieter zurück zu zahlen, eine Verrechnung mit künftigen Mieten kann jedoch vorgeschlagen werden.

    Mein aktueller Vermieter (auch wieder in Lichtenstein gemeldet, die Hausverwaltung aber in meinem Wohnort nahe meines Wohnsitzes) hat mir Ende Dezember 2019 meine Nebenkosten-Abrechnung für den Abrechnungszeitraum 2018 bekannt gegeben. Daraus ergeben sich nahezu zwei Brutto-Mieten (Kaltmiete zuzüglich Nebenkosten) an Guthaben zu meinem Gunsten. In ihrem Schreiben äußerte die Hausverwaltung, ich solle mein Guthaben mit den Mieten 02. und 03.2020 verrechnen. Daraufhin habe ich die Hausverwaltung schriftlich auf dem Postweg informiert, dass ich einer Verrechnung meines sofort fälligen Guthabens nicht zustimme, sondern meinen Dauerauftrag für die Miet- und Nebenkostenzahlungen unverändert lassen möchte sowie mir die Hausverwaltung mein Guthaben auf mein Konto zurück überweisen soll. Dabei habe ich ausdrücklich geschildert, dass ich eine “saubere” Buchführung von Mietzahlungen und Rückzahlungen über meine Kontoauszüge wünsche, sodass spätere Missverständnisse ausgeschlossen werden können.

    Als die von mir in meinem Schreiben genannte Fristverstrichen war und keine Rückzahlung auf meinem Konto eingegangen ist, habe ich ein zweites Schreiben verfasst, in dem ich erneut mein Anliegen geschildert habe und eine letzte Frist bis zum 31.1.2020 gesetzt habe. Auch auf dieses Schreiben erfolgte weder eine Rückzahlung meines Guthabens, noch irgendwelche Korrespondenz.

    Können Sie mir deshalb bitte mitteilen, ob es eine nachschlagbare Gesetzesregelung oder ein Urteil eines (Amts-)Gerichtes gibt, in welches klar geregelt ist, dass mir mein Guthaben zurückzuzahlen ist und ich einer Verrechnung mit folgenden Mieten nicht zustimmen muss?

    Mit freundlichem Dank im Voraus

    R.F.

    • Dennis Hundt
      10. Februar 2020 - 15:03 Antworten

      Hallo R.F.,

      danke für Ihren Beitrag. Ich kann Ihren Gedanken gut verstehen. Gleichzeitig lassen sich die Zahlungsströme mit Hilfe des Schriftverkehrs gut nachweisen. Die Hausverwaltung wird das im Zweifel aussitzen und Ihre die Verrechnung verweisen.

      Eine entsprechenden Rechtsprechung ist mit leider nicht bekannt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • J.S.
    6. Mai 2020 - 13:33 Antworten

    Hallo Herr Hundt!
    Erst einmal herzlichen Dank für Ihre wertvolle Website, die uns schon in manchen Fragen rund um das Mietrecht geholfen hat!
    Gleichzeitig haben wir ein Problem mit der Nebenkostenabrechnung für 2018. Diese ist gerade noch fristgerecht am 30. Dezember 2019 eingegangen, nach der noch etwa 197 € nachzuzahlen sind. Allerdings hat diese Abrechnung auch mindestens einen Fehler:
    In dem Haus wohnen insgesamt zwei Mietparteien (Erdgeschoss und Dachgeschoss). Ursprünglich war es allerdings ein Einfamilienhaus. Deshalb befindet sich im Haus auch nur ein Kaltwasserzähler, der den Verbrauch beider Mietparteien erfasst. Nun hat der Vermieter für 2018 den Gesamtverbrauch mit 180 m³ angegeben (belegt durch die Erfassung der Stadtwerke) und in unserer Abrechnung “Verbrauch 136,3” geschrieben. Wir vermuten, dass er m³ meint. Doch eine Abrechnung nach m³ ist, nachdem, was wir bis jetzt gelesen haben, so nicht möglich, weil es ja nur einen Wasserzähler für das gesamte Haus gibt. Also müsste der Vermieter entweder nach Wohnfläche oder Personenzahl abrechnen. Dieses würde entweder den Nachzahlungsbetrag erheblich reduzieren (um 150 €) oder sogar eine kleine Gutschrift ergeben.
    Im ersten Schritt wollten wir den Vermieter eigentlich höflich um Aufklärung bitten, um was es der Angabe “136,3” handelt und wie er den Wert – falls es m³ sind – ermittelt hat.Meiner Meinung nach ist dieser Ansatz von 136,3 ein formeller Fehler.
    Doch nun ergibt sich ein weiteres Problem: Der Vermieter hat Grundbesitzabgabe, Haftplicht, Feuerversicherung, Strassenreinigung und Oberflächenwasser zu einem Betrag zusammengefasst und diesen auf die Wohnfläche unserer Wohnung umgelegt. Aber möglicherweise ist ihm dabei ein Fehler unterlaufen. Er gibt als Gesamtwohnfläche 345 qm an, obwohl unsere Wohnung 130 qm groß ist und die Dachgeschoßwohnung wahrscheinlich etwa 100 bis 110 qm hat (unsere Schätzung). Dies würde aber nur eine Gesamtwohnfläche von 230 bis 240 qm ergeben. Auf dieser Basis würde die derzeitig bestehenden Abrechnung eine Nachzahlung von dann fast 540 € ergeben. Und selbst die Modelle mit einer korrigierten Kaltwasserabrechnung (nach Wohnfläche oder Personenzahl) ergibt einen fast doppelt so hohen Nachzahlungsbetrag wie den derzeitigen. Uns ist allerdings nicht klar, wie der Vermieter auf eine Wohnfläche von 345 qm kommt. Vielleicht durch das ungenutzte Schwimmbad im Keller?

    Meine Freundin hat nunmehr Bedenken, den Vermieter hinsichtlich des unklaren Abrechnungsschlüssels beim Kaltwasser anzuschreiben. Denn sie befürchtet, dass der Vermieter den vermeintlichen Fehler bei den Kosten für Grundbesitz, etc. (Angabe der Gesamtwohnfläche zu hoch?) korrigiert und wir deswegen eine noch höhere Nachzahlung leisten müssen.
    Insofern meine Fragen:
    Muss ich den Vermieter auf den vermeintlich fehlerhaften Ansatz zur Gesamtwohnfläche aufmerksam machen, wenn dies letztendlich zu unserem Nachteil wäre?
    Kann der Vermieter, wenn er eine falsche Gesamtwohnfläche zugrunde gelegt hat, diese jetzt noch (nach Ablauf der Abrechnungsfrist) korrigieren?

  • Yvonne
    17. Januar 2021 - 10:11 Antworten

    Hallo,
    weiß nicht ob die Seite noch aktualisiert wird.
    Habe mal ne Nachfrage bezüglich der Nebenkosten…
    Wie verhält es sich wenn der Vermieter die Nebenkostenabrechnungen zwar pünktlich gestellt hat….nun aber erst festgestellt hat das wir keine Nachzahlungen geleistet haben?
    Er schickt am 30.12.2020 ne Info das die Abrechnungzeiträume 2016/2017/2018 wohl nicht von uns überwiesen wurden.
    Andersrum haben wir gemerkt das Guthaben aus Abrechnungszeiträumen 2014/2015/2019 auch nicht an uns ausgezahlt wurden.
    Wir haben es irgendwie nicht auf dem Schirm gehabt,da anders als die Miete die Betriebskosten nicht abgebucht werden…sondern man dem Vermieter seine Kontodaten schicken sollte…das haben wir wohl irgendwie versäumt.
    Wer muss jetzt was zahlen oder is das alles verjährt.
    Lg

  • Jana Trampe
    2. Februar 2021 - 15:33 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Vermieter hat mir letzte Woche die Nebenkostenabrechnung in den Briefkasten geworfen.
    Berechnet wurden 15 statt 12 Monate (September-Dezember 2019 inkl.).
    Die Abrechnungszeiträume sind grundsätzlich mehr als 12 Monate. Dies war bei meinen Vormietern schon so (teilweise bis zu 24 Monaten)
    Per Mail habe ich meinen Vermieter auf die rechtliche Grundlage hingewiesen. Also Antwort bekam ich folgende Aussage: “… sie haben theoretisch recht, aber bisher habe ich die Abrechnungen so gemacht wie es bei mir einigermaßen gepasst hat. Vielleicht sollten sie den Abschlag etwas etwas erhöhen, damit sie keine so hohen Nachzahlungen haben. Bisher haben meine Mieter auch das bezahlt was sie verbraucht haben…”

    Mich verärgert eine solche Aussage weil ihn die rechtliche Grundlage überhaupt nicht interessiert. Da ich aber weder klagen noch einen Streit anfangen möchte und das eigentlich gute Mietverhältnis wahren möchte, was kann ich tun damit mein Vermieter eine ordnungsgemäße Abrechnung abgibt??

    Mit freundlichen Grüße
    Jana Trampe

    • Dennis Hundt
      2. Februar 2021 - 16:10 Antworten

      Hallo Jana,

      Theorie und Praxis. Wenn Sie das Verhältnis nicht schädigen wollen, müssen Sie zahlen. Bestehen Sie auf Ihr gutes Recht, bekommt das Verhältnis einen Knacks. Viel mehr kann ich dazu leider nicht schreiben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Fiona Cameron
    16. April 2021 - 01:18 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt

    Ich wohne in einem Zweifamilienhaus Gesamtffäche von dem Haus ca 250 qm.
    Unter wohnt die Vermieterin es gibt im Keller noch einen kleinen Raum für ihren Besuch .
    Meine Wohnung wurde wohl mal geteilt, in dem geteilten Stück wohnt Ihr 16 Jähriger Sohn.
    Meine Wohnung 1,5 Zimmer mit Balkon Nutzfläche 56/20 qm … ich bezahle 140 € NK ohne Warmwasserversorgung und 75 € Heizkostenpsuschale…Heizung funktioniert auch nicht richtig.
    Jetzt zur NK Abrechnung;

    Grundsteuer, Gebäudeversicherung,Müll dort bin ich nicht gemeldet,Kabel,Wartung Heizung, Wasser Abrechnungkosten ,Strom Treppenhaus usw,Reinigung.
    Es werden die Jahreskosten einfach durch 2 geteilt. Hälfte die Vermieterin mit Riesen Wohnfläche und Grundstücke und mit mir .
    Ist das rechtens???

    Mit freundlichen Grüßen

    Fiona Cameron

    • Dennis Hundt
      16. April 2021 - 10:21 Antworten

      Hallo Fiona,

      die Umlage der nicht verbrauchsabhängigen Kosten nach Anzahl der Wohneinheiten ist nach BGB möglich. Insbesondere mit große Abweichungen in der Fläche aber oft nicht fair.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Maditi Sharma
    16. April 2021 - 19:30 Antworten

    Sehr geehrter Herr. Hundt,

    Ich folge immer deiner Frage-Antwort-Seite und danke dir, dass du so einen tollen Job gemacht hast. Ich bin ein Vermieter und ich möchte einen Rat von Ihnen. Wir haben keinen separaten Zähler für das Gartenwasser. Wie kann ich das aufladen? Ich habe einen guten 300 Quadratmeter großen Garten.
    Ich mache den Hausmeisterjob selbst, wie viel ich verlangen kann. Muss ich eine Rechnung für die Jobs geben, die ich selbst mache?

  • Knochi
    25. Oktober 2021 - 20:47 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Danke für ihre regelmäßigen Updates auf diesem Portal. Auch ich habe eine Frage zu einer mir gestellten Nachzahlung.

    Meine damalige Vermieterin möchte eine Nachzahlung von ~200€ für den Zeitraum Oktober 2018-2019 einfordern. Dies tut sie in einer informellen Email ohne die Nebenkostenabrechnung schriftlich zu korrigieren. Die Fehler seien 1) die fehlende Abrechnung des Energieversorgers (ging damals bedingt durch einen Todesfall an die falsche Adresse), 2) veraltete Vertragsdaten in der Gebäudeversicherung und 3) eine falsche Angabe zur Antenne.

    Soweit ich die Artikel richtig gelesen habe ist die Frist verstrichen und somit darf keine Nachzahlung mehr eingefordert werden. Außerdem wundere ich mich, ob die Korrektur nicht mindestens in einem ordentlichen Dokument zusammengefasst werden müsste.

    Schlichte Frage: Muss ich nachzahlen?
    Zusatzfrage: Empfiehlt es sich bei einer Verweigerung auf dieses Portal zu verweisen? 🙂

    Vielen lieben Dank und beste Grüße!

  • HTW
    14. Februar 2022 - 16:38 Antworten

    Hallo,
    wir bewohnen eine Eigentumswohnung mit gemeinsamen Gasanschluss für die Heizung (für 2 Wohneinheiten).
    Bis dato wurde immer in der Abrechnung alles Verbrauchsabhängig berechnet, sogar der Gasgrundpreis der ja bekanntlich für die Bereitstellung ist und somit generell 50:50 berechnet werden sollte? Ist das korrekt?
    Danke

  • Gmünd, Werner J.
    13. Dezember 2022 - 12:03 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe 2 Fragen genereller Art:
    1. Bei uns wird Frischwasser nach Personen abgerechnet. Müsste demnach Abwasser nicht auch nach Personen abgerechnet werden?
    2. In der Abrechnung 2020/2021 (Widerspruch ist eingelegt) werden Frischwasser, Kabel-TV, Heizkosten Und Allgemeinstrom mit dem Zeitraum 01.07.20 bis 30.06.21 abgerechnet. Die Nebenkosten Abwasser, Müllgebühren, Grundsteuer u.a. werden mit dem Zeitraum 01.01.20 bis 31.12.20 abgerechnet. Liegt hier nicht ein insgesamt über 12 Monate hinausgehender Abrechnungszeitraum vor? Und ist somit die gesamte Abrechnung nicht wirkungslos?

    Vielen Dank für eine Antwort.
    W.J.G.

    • Dennis Hundt
      13. Dezember 2022 - 17:22 Antworten

      Hallo Gmünd,

      zu 1: logische wäre es. Es können für verschiedene Position aber auch unterschiedliche Verteilerschlüssel vereinbart werden.

      zu 2: ja, hier muss ein Teil der Nebenkosten abgegrenzt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • H.D.
    30. Mai 2023 - 14:27 Antworten

    Hallo,
    mein Vermieter hat mir die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2018 noch immer nicht vorgelegt. Auf Basis der Rückzahlung, die ich für das Jahr 2019 erhalten habe, habe ich die Höhe der Rückzahlung für 2018 geschätzt und als Nebenkostenvorauszahlungen einbehalten, d.h. ich habe so lange nur Kaltmiete gezahlt, bis ich die Höhe der geschätzten Rückzahlungen erreicht habe (schriftlich angekündigt). Danach habe ich wieder meine normale Warmmiete gezahlt.
    Bist heute habe ich keine Abrechnung für 2018 erhalten.
    Meine Frage nun: Wenn der Vermieter die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2022 macht (in welchem ich die fehlende Summe einbehalten habe), muss er ja dann für die Monate, in denen ich nur die Kaltmiete gezahlt habe, so berechnen, dass ich da die volle Warmmiete gezahlt hätte. Sonst bleibe ich am Ende ja wieder auf den fehlenden Nebenkosten von 2018 sitzen, oder?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    • Dennis Hundt
      30. Mai 2023 - 19:10 Antworten

      Hallo H.D.,

      wenn der Vermieter Ihren Vorgehen folgt, dann wäre das so, richtig.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • SW
    7. Januar 2024 - 18:01 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Ich wohne zusammen mit meiner Familie im Dachgeschoss eines Zweifamilienhauses. Der untere Teil wird vom Vermieter und seine Familie selbst bewohnt. Das Haus wird mit einer Holzstückgutheizung beheizt, eine Verbrauchserfassung gibt es nicht. Im Mietvertrag ist eine Pauschale für Heizkosten von 120 € vereinbart, zudem gibt es einen Passus, der besagt, dass die Heizkostenpauschale der Dynamisierung in Anlehnung an den Gaspreisindex mit Basis zum Einzugsmonat im Mai 2020 unterliegt.
    Das bedeutet nun zum zweiten Jahr in Folge eine Nachzahlung rein für Heizkosten von über 1000 €.

    Meine Frage ist: darf ein Vermieter faktisch nicht entstandene Kosten aufgrund des Passus im Vertrag einfordern?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!
    Mit freundlichen Grüßen

    • Dennis Hundt
      9. Januar 2024 - 08:38 Antworten

      Hallo SW,

      grundsätzlich ist die Vereinbarung einer Pauschale im vom Vermieter selbstbewohnten Zweifamilienhaus möglich. Diese Pauschale ist in aller Regel nur mit einem Kostennachweis erhöht werden. Inwieweit die Indexierung denkbar ist, sollten Sie rechtlich prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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