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Umlegbare Nebenkosten in einer Übersicht

Voraussetzung für die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung von Nebenkosten ist eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag (§ 556 I BGB). Ohne Vereinbarung braucht der Mieter keine Nebenkosten zu entrichten, sie gelten als mit der Miete abgegolten.

Umlegbare Nebenkosten müssen im Mietvertrag konkret angegeben oder zumindest eindeutig bestimmbar bezeichnet sein. Es genügt, wenn der Vermieter im Mietvertrag auf § 2 Betriebskostenvereinbarung verweist (BGH, WuM 1997,292). Ältere Mietverträge verweisen meist noch auf Anlage 3 zu § 27 I der II. Berechnungsverordnung, die 2004 von der inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Betriebskostenverordnung abgelöst wurde.

Ist der Mieter vertragsgemäß verpflichtet, Mietnebenkosten zu zahlen, muss der Vermieter die Nebenkosten für einen vom Gesetz vorgegebenen Abrechnungszeitraum von genau zwölf Monaten innerhalb einer vom Gesetz ebenfalls vorgegebenen Abrechnungsfrist von zwölf Monaten abrechnen.

Betriebskostenverordnung ist Grundlage der umlagefähigen Nebenkosten

In der Betriebskostenverordnung (BetrKV) sind 17 umlagefähige Einzelpositionen aufgelistet, die der Vermieter als Nebenkosten auf den Mieter umlegen kann. Die Umlegung  „sonstiger Nebenkosten“ nach § 2 Ziffer 17 BetrKV ist insoweit wirksam, als die jeweilige Kostenart im Mietvertrag einzeln bezeichnet wird.

Es ist belanglos, soweit der Betriebskostenkatalog auch Nebenkosten aufführt, die im Einzelfall nicht anfallen, da nicht anfallende Kosten auch nicht umgelegt werden dürfen.

Diese Positionen brauchen Mieter nicht zahlen – hier geht es zum ausführlichen Artikel der nicht umlegbaren Nebenkosten

Gemäß § 2 BetrKV Ziffer 1 – 17 können folgende Nebenkosten umgelegt werden:

1. Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks

Grundsteuer, nicht aber Hypothekengewinnabgabe, Straßenausbaubeiträge

Link: ein separater Artikel zur Grundsteuer

2. Kosten der Wasserversorgung

Wasserverbrauch, Grundgebühren,  Kosten der Anmietung von Wasserzählern, Eichung der Zähler, Kosten der Wartung von Wassermengenreglern und des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage oder einer Wasseraufbereitungsanlage

Link: ein separater Artikel zum Kaltwasser

3. Entwässerung

Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, Kosten des Betriebs einer nicht-öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe, nicht aber der Beseitigungsaufwand einer Wasserrohrverstopfung. Die Kosten einer verbrauchsabhängigen Abrechnung sind im Gegensatz zum Wasserverbrauch nicht umlegungsfähig.

Link: ein separater Artikel zum Abwasser

4. Heizungskosten

Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, Betriebsstrom, Bedienungsaufwand, Überwachung und Wartung der Heizungsanlage, regelmäßige Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit, Reinigung, Immissionsschutzmessungen

Links: separate Artikel zur Heizkostenverordnung und zur Abrechnung der Heizkosten von A bis Z

5. Warmwasserkosten

Kostenaufwand der Erwärmung, Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, Einstellung durch einen Handwerker

6. Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasser Versorgungsanlagen

Kostenaufwand wie in Ziffer 4

7. Aufzug

Kosten des Betriebsstroms, Bedienung, Überwachung und Wartung der Anlage, Prüfungsaufwand der Betriebsbereitschaft und –sicherheit

Link: ein separater Artikel zum Aufzug in den Nebenkosten

8. Straßenreinigung und Müllabfuhr

Gebühren für die öffentliche Straßenreinigung und Müllabfuhr, Betriebskosten von Müllschluckern, Müllabsauganlagen und Müllmengenerfassungsanlagen, Beseitigung von Eis und Schnee, Streusalz, nicht aber Anschaffung von Geräten zur Schnee- und Eisräumung, Reinigung der Mülleimer, Sperrmüllbeseitigung

Links: separate Artikel zur Straßenreinigung und zur Müllbeseitigung

9. Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung

Säuberung gemeinsam von allen Mietern genutzter Gebäudeteile wie Flure, Treppen, Keller, Speicher, Waschküche, Aufzug, Kosten für Putzmittel (nicht aber Putzgeräte). Nicht umlagefähig: Sonderreinigungskosten aufgrund von Baumaßnahmen, Fassadenreinigung, einmalige Ungezieferbekämpfung, wohl aber prophylaktische, regelmäßig anfallende Maßnahmen, Dachrinnenreinigung ist nur bei Vereinbarung umlegbar.

Links: mehr zur Treppenhausreinigung und Ungezieferbekämpfung

10. Gartenpflege

Kostenaufwand zur Pflege gärtnerisch angelegter, nicht öffentlich zugänglicher Flächen, Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, Pflege von Spielplätzen, Umlage auch dann, wenn der Mieter den Garten als Gemeinschaftseinrichtung  nicht unmittelbar nutzen kann, nicht aber wenn die ausschließliche Nutzung am Garten dem Vermieter oder einem einzelnen anderen Mieter zusteht. Zur Gartenpflege gehört das Rasenmähen und Nachsäen, das Schneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die Beseitigung von Unkraut und Gartenabfällen und Reinigung des Gartens.

Link: lesen Sie diesen separaten Artikel zur Gartenpflege

11. Allgemeinbeleuchtung

Stromkosten für die Außenbeleuchtung und der gemeinschaftlich benutzten Gebäudeteile, Tiefgarage, Parkplätze, Betriebskosten für Notstromaggregat, nicht aber Anschaffungskosten für Lampen und Glühbirnen. Erfassung des Verbrauchs erfolgt sinnvollerweise durch Zwischenzähler.

Link: ein eigener Artikel zum Allgemeinstrom

12. Schornsteinreinigung

Gebühren des Schornsteinfegers nach der Gebührenordnung, soweit die Kosten nicht zusammen mit den Heizkosten bereits umgelegt werden.

Link: lesen Sie auch diesen Artikel zum Thema Schornsteinfeger

13. Sach- und Haftpflichtversicherungen

Versicherungsprämien des Gebäudes gegen Feuer-, Strom-, Wasser- und sonstige Elementarschäden, Glasversicherung, Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug, Versicherung gegen Hausbock und Schwamm. Nicht umlagefähig: Privathaftpflichtversicherung und Rechtschutzversicherung des Vermieters, Kosten einer Reparaturversicherung oder Vandalismusversicherung, Mietausfallversicherung.

Link: ein gute Artikel zum großen Thema “Versicherung in den Nebenkosten

14. Hauswart

Vergütung, Sozialbeiträge und alle Leistungen geldwerter Art, die der Eigentümer dem Hauswart für seine Arbeit gewährt (Arbeitskleidung), nicht aber Aufwendungen für die Instandhaltung, Instandsetzung, Schönheitsreparaturen oder Hausverwaltung. Maßgebend ist die Verrichtung von Arbeiten, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch, die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Benutzung  der Immobilie gewährleisten. Umlegbar sind nur die Arbeitskosten, Materialaufwendungen nur, wenn sie bei anderen Positionen ansetzbar sind. Umlagefähig ist auch die verbilligte Zurverfügungstellung einer Wohnung.

Link: mehr zu den Hausmeisterkosten in den Nebenkostenabrechnung

15. Kosten für Gemeinschaftsantenne oder private Verteileranlage für Breitbandkabelnetz

Betriebsstrom, Wartung der Betriebsbereitschaft, Einstellung durch den Fachmann, monatliche Grundgebühren für den Kabelanschluss, nicht aber Anschlusskosten an ein Breitbandkabelnetz oder die Kosten für einen Sperrfilter.

Link: mehr zum Kabelanschluss / zur Gemeinschaftsantenne

16. Kosten einer maschinelle Wascheinrichtung

Betriebsstrom, Überwachung, Wartung und Reinigung, Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit, Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht bereits in der Kaltwasserversorgung abgerechnet werden.

17. Sonstige Betriebskosten

In diesen Bereich gehören alle Betriebskosten, die von den Ziffern 1-16 nicht erfasst sind. § 2 Ziffer 17 BetrKV ist ein Auffangtatbestand für Betriebskosten, die der Vermieter in der Umlegungsvereinbarung mit dem Mieter im Detail bezeichnen muss.

Beispiele für nach Ziffer 17 umlagefähige sonstige Betriebskosten:

  • Wartungskosten einer Blitzschutzanlage,
  • regelmäßige Dachrinnenreinigung, Fassadenreinigung, Wartungskosten für Feuerlöscher, Dichtigkeitsprüfungen von Gasleitungen, Reinigungskosten für Lichtschächte,
  • Vergütung für einen situationsbedingt erforderlichen Pförtner,
  • Wartungskosten einer Rauchabzugsanlage und Rauchmelder,
  • Betriebskosten für ein allen Mietern zugängliches Schwimmbad, Sauna oder Fitnessraum.

Link: hier finden haben wir einen umfassenden Artikel zu den sonstigen Betriebskosten veröffentlicht.

Nicht nach Ziffer 17 umlegbare sonstige Aufwendungen:

  • Verwaltungskosten des Vermieters,
  • Hausverwaltung,
  • Bildung von Instandhaltungsrücklagen eines Wohnungseigentümers,
  • Instandhaltungskosten und Instandsetzungskosten,
  • Bewachungskosten des Objekts,
  • Kostenaufwand für leerstehende Räumlichkeiten,
  • Kosten für Arbeitsmittel und Geräte,
  • Bereitschaftsdienst der Hausverwaltung,
  • Überprüfung des Gesamtzustandes des Grundstücks,
  • Abhaltung von Mietersprechstunden.

Tipp – Lesen Sie hier weiter: Nicht umlegbare Nebenkosten (diese Positionen muss der Mieter nicht zahlen).

99 Antworten auf "Umlegbare Nebenkosten in einer Übersicht"

  • Nebenkostenvorauszahlung | Alle wichtigen Fakten im Überblick
    17. Oktober 2012 - 11:31 Antworten

    […] Voraussetzung für die Forderung einer Nebenkostenvorauszahlung ist, dass der Mieter überhaupt verpflichtet ist, Nebenkosten zu zahlen und die Umlage bestimmter Nebenkosten auf den Mieter wirksam vereinbart wurde.  Nebenkosten, die der Vermieter nicht umlegen darf, können nicht Gegenstand von Vorauszahlungen sein (siehe Nebenkostenauflistung § 2 Betriebskostenverordnung). […]

  • Susanne E.
    11. November 2012 - 13:53 Antworten

    Hallo,

    mein Vermieter hat mit den Nebenkosten auch eine Rechnung eines Handwerkers verrechnet. Der Handwerker hatte meinen Durchlauferhitzer überprüft und in meinem in der Wohnung befindlichen Sicherungskasten eine Reparatur durchgeführt (unter anderem wurden Sicherungen ausgetauscht). Muss ich das bezahlen?

    • Dennis Hundt
      11. November 2012 - 16:13 Antworten

      Hallo Susanne,

      ggf. fallen die Kosten unter den Punkt Kleinreparaturen (schauen Sie in Ihren Mietvertrag, ob Sie Kleinreparaturen zahlen müssen). In der Nebenkostenabrechnung haben die beiden Reparaturen aber nichts verloren. Im Zweifel = Anwalt fragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Helga E.
    3. Januar 2013 - 12:22 Antworten

    Hallo,
    der Vermieter hat für die angemietete Wohnung und 2 Garagenplätze insgesamt 3 Nebenkostenabrechnungen erstellt. Wir zahlen für die Garagenplätze monatlich jeweils 50,– mit der normalen Miete. Im Mietvertrag ist auch keine Rede davon, dass hierfür Nebenkosten separat anfallen. Jetzt werden für die Garagen jeweils ca. 200,– Nebenkosten (Entwässerung, Abwasser, Straßenreinigung, Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Grundstückshaftpflicht und Heizung) nachgefordert. Ist das rechtsgültig? Hätte dies nicht im Mietvertrag angegeben sein müssen?
    Viele Grüße

  • Angela
    18. April 2013 - 12:24 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe in meiner Betriebskostenabrechung , “Kosten der Abrechnung” stehen, nun weiß ich nicht ob dies auf mich umgelegt werden darf. Ebenso der Kaminkehrer/ Immissionsmessung.

    Mit freundlichen Grüßen
    Angela

    • Fritz Reith
      12. April 2020 - 10:43 Antworten

      Hallo Angela, ich als Vermieter habe das auch so gemacht. Ich habe die Abrechnungspraxis von meiner Mutter übernommen. In der Nebenkostenabrechnung sind Kosten für die Erstellung der Abrechnung angegeben. Ich habe den Posten dummerweise HVW genannt. Für ein 3-Familienhaus habe ich 240 €/Jahr eingesetzt. Der Mieter der DG Wohnung hat die Abrechnung der Nebenkosten zu Lebzeiten meiner Mutter bis 2009 übernommen. Dieser Mieter bekommt die Abrechnung nun von mir gemacht immer noch in dieser Form und akzeptiert die Abrechnung bis dato. Grund dieser Abrechnungspraxis ist dem Mieter eine möglichst geringe Grundmiete aufzubürden. Falls diese Praxis nicht mehr angewendet werden kann, muss die Grundmiete erhöht werden, was bei der Rüge durch den Mieterverein der Mieterin im EG auch so geschah. Ich habe dieser Mieterin die Mieterhöhung über Ihren eigenen Mieterverein mitteilen lassen.

  • Marie Theres
    18. April 2013 - 13:29 Antworten

    Hallo Dennis,
    ich habe einen Mietvertrag aus dem Jahre 1968. Als Nebenkosten sind aufgeführt: Heizung; Antennengebühr; Wasser-Kanalgebühr; Liftgebühr sowie Hausmeister (Nebenkostenpauschale). Bei der Mietanpassung 2013 werden nun u.a. Betriebkosten wie Straßenreinigung; Müllabfuhr; Grundsteuer; Sach- und Haftpfichtversicherung; Kaminkehrer (in den letzten Jahren bei Heizkostenabrechnung berücksichtigt); Hausbeleuchtung; Hausmeister; Gartenpflege; Hausreinigung; Schneebeseitigung aufgeführt. Laut meinem Mietvertrag habe ich doch eine Teilbruttokaltmiete vereinbart? Ist das rechtens und kann ich die Unterschrift zur Mieterhöhung verweigern.
    Für die informelle Antwort schon mal im Voraus herzlichen Dank und viele
    Grüße
    Marie Theres

  • Jürgen Marggraf
    18. Juli 2013 - 06:20 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    gibt es Vorschriften dafür, nach welcher Methode die Nebenkosten umzulegen sind. Man kann ja nach Fläche, Wohneinheit oder Personen Anzahl umlegen. Ich lebe in einem Haus mit 35 Parteien, alle anderen Wohungen sind kleine 1 Zimmer Appartements, meine Wohnung, die ich alleine bewohnte, ist mindestens doppelt so gross. Nun werden fast alle Nebenkosten nach Fläche umgelegt, dadurch ist mein Anteil daran mehr als doppelt so hoch als wenn über Anzahl Personen oder Wohneinheiten umgelegt würde. Das ist nicht nachvollziehbar.
    Beste Grüsse
    Jürgen Marggraf

    • Dennis Hundt
      18. Juli 2013 - 06:26 Antworten

      Hallo Jürgen,

      die Angabe zum Verteilerschlüssel für die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten finden Sie im Mietvertrag, ist nicht vereinbart, gilt nach BGB die Umlage nach Wohnfläche. Sprechen Sie bei Bedarf mit einem Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michael
    2. September 2013 - 11:16 Antworten

    Hallo,
    ich wohne in einem Haus mit 6 Parteien (Wohnungseigentümergemeinschaft). Nur meine Wohnung ist vermietet in den restlichen wohnen die Eigentümer selber.
    Ich habe einen Mietvertrag der bei Miet- und Nebenkosten folgendes beinhaltet:
    Die Netto-Kaltmiete (ausschließlich Betriebskosten, Heizung und warmwasser) beträgt einschl. Garage xxx Euro. Ausserdem bezahle ich einen Betriebskostenvorschuss für Betriebskosten gemäß Abs. (des Mietvertrages) in Höhe von xxx Euro.
    Dann steht da noch: Die Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung in der jeweils geltenden Fassung,…
    Dann steht da noch: die Betriebskosten, insbesondere wie nachfolgend spezifiziert,…
    und weiter unten steht noch: Die Betriebskosten werden, sofern sie nicht nach Verbrauch abzurechnen sind, nach dem Verhältnis der Mietfläche zur Gesamtfläche umgelegt. Nur für Eigentumswohnungen: handelt es sich um gemeinschaftlich verwaltetes Wohnungseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft, ist der für den Vermieter in der Wohngeldabrechnung festgesetzte Umlageschlüssel (=Mieteigentumsanteil) anzuwenden und gilt zwischen den Vertragsparteien jeweils als vereinbart.

    Meine Frage(n):
    In der Nebenkostenabrechnung werden die Betreibskosten nach MEA umgelegt. Ich weiss, dass sich diese MEA aus Wohnung und Garage zusammensetzen. Muss im Mietvertrag explizit aufgeführt sein, dass die Garage darin einhalten ist oder ist das schon durch die Formulierung “einschliesslich Garage” zu erkennen? Darf ich auf Herausrechnung der Nebenkosten für die Garage bestehen? Was für Nachteile könnten dann für mich entstehen? Kann der Vermieter die Garage dann sofort kündigen? Darf der Vermieter die Garage durch Änderung seines Mietvertrages im folgenden Jahr nachträglich einbinden?

    Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung.

    • Dennis Hundt
      2. September 2013 - 16:22 Antworten

      Hallo Michael,

      danke für Ihren Kommentar. Ich würde empfehlen den Mietvertrag von einem Anwalt überprüfen zu lassen. Ohne den Vertrag von Anfang bis Ende zu lesen, kann man dazu leider nichts sagen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Wrubel Hans-joachim
    6. September 2013 - 10:19 Antworten

    Hallo Herr Hundt
    Unser Vermieter hat eine Teilsanierung am Haus durchgeführt.
    Nach Beendigung der Maßnahmen erfolgte eine Mieterhöhung.
    Folgende Positionen: Erneuerung Elektrosteigestrang, Elektro Hausanschluss,
    Malerarbeiten Treppenhaus, Einbau Flurfenster und Hauseingangstür, Einbau Kellerfenster, Einbau Durchlauferhitzer (Elektro). Einbau Wohnugseingangstür.
    Neu Installiert wurde auch eine Sammelheizung für 6 Mietparteien. Anzumerken ist das jeder Mieter bereits über eine eigene Gasetagenheizung mit Warmwasserversorgung verfügte. Der Vermieter hat noch als Krönung einen Zaun um das Haus errichten lassen und 11% auf die umgelegt. nun ist meine Frage was ist bei einem 38 jährigem Haus nach altem DDR Standard Modernisierung und was Instandsetzung.

    • Dennis Hundt
      7. September 2013 - 18:18 Antworten

      Hallo Hans-Joachim,

      auf dem ersten Blick scheint hier einiges an Instandsetzung drin zu sein, welche keine Mieterhöhung ermöglicht. Ich würde die gesamte Mieterhöhung prüfen lassen. Alternativ können Sie den Vermieter darauf hinweisen, das er doch bitte die Instandhaltung raus rechnen soll, nennen Sie hierzu doch einfach ein der zwei Beispiele (z.B. die Malerarbeiten im Treppenhaus).

      Wie immer gilt auch hier: Fragen Sie im Zweifel einen Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hilpert Helga
    16. Oktober 2013 - 14:26 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    auf meinem 2-Familienhaus ist eine Sat-Anlage. Im vermieteten 1. Stock funktionierte nichts mehr. Durch eine Fernsehfirma wurde u.a. ein Koaxial-Kabel neu verlegt. Können diese Kosten in Höhe von € 140.60 und € 92.33 im Rahmen der Mietnebenkosten
    verrechnet werden. Mein Fernseher war davon nicht betroffen.
    Vielen Dank und freundliche Grüße
    Helga Hilpert

  • Stefan Wick
    21. Dezember 2013 - 10:38 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe meine Nebenkostenabrechnung 2012 am 12.12.2013 bekommen. Mir wurde kein Zahlungsziel genannt. Gilt dann automatisch die 30 Tage Regelung oder handelt es sich um einen formalen Fehler? Zum anderen werden mir anteilig Kabel-TV Gebühren in Rechnung gestellt, allerdings habe ich keinerlei Anschluß in meiner Wohnung. Kein Kabel und kein Sat. Muss ich erst die Nachforderung (die sich aus Heizkosten ergibt was soweit korrekt ist) unter Vorbehalt zahlen um dann gegen die Nebenkosten Wiederspruch einzulegen? Oder kann ich sogar auf einen Kabelanschluß bestehen?!
    Folglicherweise habe ich ja nicht nur für 2012, sondern auch schon für 2013 in den Nebenkostenvorauszahlung die Kabel-TV Gebühr mit (mtl. ca. 10 Euro) somit stimmt die Vorauszahlung ja prinzipiell vorne und hinten nicht und die schon geleistete Vorauszahlung ist falsch verrechnet.

    Vielleicht können Sie mir einen guten Ratschlag geben ohne das ich gleich zum Anwalt stiefel über die Feiertage hinweg.

    Ich wünche schöne Feiertage und Danke im voraus.
    Stefan Wick

    • Dennis Hundt
      21. Dezember 2013 - 12:44 Antworten

      Hallo Stefan,

      ich kann die telefonische Beratung durch einen Anwalt empfehlen. Alternativ: Weisen Sie Ihren Vermieter doch erstmal darauf hin, dass Sie keinen Kabelanschluss haben und um Korrektur der Nebenkostenabrechnung + Anpassung der Vorauszahlung für 2014 bitten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Florian
    5. Februar 2014 - 15:50 Antworten

    Die Wasserzähler (warm+kalt) sind in unserer Mietwohnung seit 20 Jahren (Bau des Hauses) nicht geeicht worden. Da sich die Wasserwerte speziell in meiner Wohnung ungewöhnlich verhalten (Warmverbrauch = ca. Kaltverbrauch) ist man darauf gestoßen, dass man vergessen hatte die Zähler zu eichen. Nun sollen in 8 Parteien die Zähler ausgetauscht werden. Kostenpunkt ca. 1000€
    Sind diese Kosten auf mich als Mieter umlegbar? Und wenn ja zu wieviel? Könnte man die Kosten nicht auf 5 Jahre verteilen, denn dann wäre die nächste Eichung. Zahle ich nun 100% und ziehe nächstes jahr aus, habe ich für den nachfolgenden Mieter diese Kosten übernommen.

    Oder ist dies sogar eine Instandhaltung und nicht umlegbar? Ob ein Defekt vorliegt oder einfach mein Verbrauch so ungewöhnlich ist, müsste ich erst durch Probieren herausfinden.

    Danke
    mfg

  • Leonore
    3. Juli 2014 - 07:22 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich erhielt die Nebenkostenabrechnung 12/13 und es fehlen 2 Seiten.
    Das ist die Aufstellung über die Rechnungen zur Umlage auf die Mieter.
    Da ich jedes Jahr bestimmte Kopien von Rechnungen anfordere, kann ich das jetzt nicht machen. 3x habe ich die Seiten angefordert und keine Antwort erhalten.
    Meine Abrechnung habe ich jedoch bereits bezahlt.

    Was kann ich unternehmen, falls auch die vierte Mahnung erfolglos ist?

    Mit freundlichen Grüßen
    Leonore

    • Dennis Hundt
      3. Juli 2014 - 13:20 Antworten

      Hallo Leonore,

      vielleicht klärt sich Ihre Frage hier. Ansonsten sollten Sie für das weitere Vorgehen in Ihrer speziellen Konstellation einen Anwalt befragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Oliver
    14. Juli 2014 - 09:39 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe da noch zwei detaillierte Fragen; wenn z.B. Kosten für Wartungsarbeiten an der Heizung oder sonstige Betriebskosten rechnungsmäßig auf einen Teil des Jahres fallen, in dem ich noch gar nicht in dem Objekt gewohnt habe, sind diese dann ebenfalls auf MEINE Monate mit aufzuteilen. Und kann ich ggf. die bereits selbst getragenen Kosten für die Zwischenablesung an den Heizkörpern über die Nebenkosten-Abrechnung zurückverlangen. Man hatte mir bei Übernahme der Wohnung nur GESAGT, “wenn Sie eine getrennt Abrechnung der Heizung gegenüber Ihrem Vormieter haben wollen, dann müssen Sie die Zwischenablesung selbst beauftragen und bezahlen”….dies Tat ich dann, ohne zu wissen, dass die Zwischenablesung eigentlich Standard ist und für den Vermieter Verwaltungskosten darstellen!?!
    Ich würde mich über eine kurze Information freuen…und Danke im voraus.
    Gruß Oliver; 17.07.2014
    P.S. Ich habe auch das Problem mit dem Aufzuge im Hause, und habe nix davon weil ich im Erdgeschoß wohne….sehr Ärgerlich!

    • Dennis Hundt
      15. Juli 2014 - 10:07 Antworten

      Hallo Oliver,

      hier ein hilfreicher Link für Sie: Nutzerwechselgebühr in der Nebenkostenabrechnung

      Wenn Sie im Mai in einer Wohnung ziehen und im Oktober wieder ausziehen, dann tragen Sie auch anteilig die Kosten für den Winterdienst. Heruntergebrochen für Ihre sechs Monate. Das ist normal. Genauso verhält es sich auch mit den Wartungskosten für die Heizung und anderen nicht verbrauchsabhängigen Nebenkosten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Felicitas Kaper
    15. September 2014 - 18:34 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    in einem Formularmietvertrag (RNK-Verlag) aus 1981 heißt es zu den Nebenkosten:
    “Außerdem hat der Mieter nachfolgende Nebenkosten zu tragen: Müllabfuhr, Straßenreinigung, Schornsteinfeger, Bewässerung/Entwässerung, Stromversorgung, Schnee- u. Eisbeseitigung nach gesetzlicher Vorschrift.”
    Handschriftlich unter “Miete DM …, Beheizung monatlich DM …, Gesamt DM …
    Licht und Wasser wird abgerechnet”

    Meine Frage: es sind z. B. Kosten für Versicherungen, Grundsteuer, Hauswart nicht aufgeführt, die nach heutiger BetrKV jedoch umlagefähig sind. Können diese Kosten ohne Weiteres in die Abrechnung aufgenommen werden bzw. welche Möglichkeit hat man, diese Kosten aufzunehmen?
    Der Eigentümer hat bisher diese Kosten nicht abgerechnet.

    Vielen Dank.

  • Lena
    21. Oktober 2014 - 07:16 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    kann man Wartungskosten wie z.B. Wartung einer Toranlage umlegen auch wenn diese nicht im Mietvertrag steht??

    Gruß
    Lena

  • Uwe
    4. November 2014 - 09:19 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe nun meine Abrechnung erhalten. Ich bin am 15.08.2013 eingezogen und es werden mir Kosten wie z.B. Ungezieferbekämpfung umgelegt die Rechnungen sind vor dem 15.08.2013 eingegangen. 2 Rechnungen sind vor dem 15.08.2013 eingegangen uns eine Rechnung im November.
    Nun wurden mir die Kosten anteilig auf die Tage vom 15.08.2013 – 31.12.2013 umgelegt. Ist dies so korrekt???

    MfG
    Uwe

    • Dennis Hundt
      6. November 2014 - 08:34 Antworten

      Hallo Uwe,

      so wie Sie anteilig für die Gartenpflege oder die Ungezieferbekämpfung im Sommer zahlen, so zahlt Ihr Vorreiter auch anteilig für den Winterdienst im Dezember. Das ist vollkommen normal. Die Kosten werden ja auf die Monate umgelegt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Monika
    11. November 2014 - 21:04 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    unsere Mieter kommen seit 9 Jahren z.B. ihrer Pflicht der Straßenreinigung und Winterdienst (steht so im Mietvertrag) nicht nach. Im August gab es dann eine Aussprache in der wir sie darauf hingewiesen haben dass wir, wenn sie ihrer Pflicht nicht nachkommen, ihnen ab 1.1.2015 diese Arbeit auf die Nebenkosten schlagen werden. Nun hab ich es aber bis heute versäumt ihnen das schriftlich mitzuteilen. Wenn ich jetzt in den nächsten Tagen das nachhole, geht das noch? Und gibt es für so was Musterbrief? Vielen Dank!
    M.f.G. Monika

  • Fränze
    5. Dezember 2014 - 22:24 Antworten

    hHallo Herr Hundt.

    Wir haben unsere Nebenkostenabrechnung erhalten und sind etwas stutzig geworden als wir zu dem Punkt kamen, in dem ein Austausch von Veluxfenstern erwähnt wird, an dem wir uns nun betiligen sollen. Wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus in der ersten Etage, von drei und besitzen daher keine Veluxfenster. Alle Wohnungen in unserem Aufgang sind im Privatbesitz verschiedener Vermieter. Weder wo noch wie viele dieser Veluxfenster ausgetauscht wurden, ist uns bekannt. Auch einen Hinweis, zu einem bevorstehenden Austausch, haben wir weder mündlich noch schriftlich, im vergangenem Jahr 2013 erhalten. Müssen wir diese Kosten mittragen?

    LG Fränze

  • Fränze
    9. Dezember 2014 - 19:18 Antworten

    Vielen Dank Herr Hundt.

    Das sind sehr schöne Neuigkeiten.

    Liebe Grüße Fränze

  • Timo
    19. Januar 2015 - 20:12 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    mein Vermieter verlangt nun über 300 € Wasser – und Abwassernachzahlung. In dem Mietvertrag steht,
    “Der Mieter zahlt dem Vermieter monatlich als Nettomiete als angemessene Vorauszahlung für: Betriebskosten i.S.v Paragraph 2 Betriebskostenverordnung ( BetrKV ) 100,00 €; Heizkosten i.S.v. Paragraph 2 BetrKV 60,00 €.”

    Nun sagte er die Nachzahlung ist deshalb fällig, weil nie Wasser – u. Abwasservorrauszahlungen stattgefunden haben. Es wurde aber nie gesagt, dass ich diese direkt an die Wasserwerke hätte richten sollen. Zudem ging ich davon aus, dass ( wie oben beschrieben ) die Wasser – und Abwasserkosten in den Betriebskosten i.S.v. Paragraph 2 enthalten sind. Haben Sie einen Rat bzw. eine Antwort für mein Problem?
    Schließlich lag ja nun der Fehler nicht bei mir…:(

    Glg
    Timo

    • Dennis Hundt
      20. Januar 2015 - 18:50 Antworten

      Hallo Timo,

      natürlich sind die Wasser – und Abwasserkosten in der Betriebskostenverordnung aufgeführt. Die Vorauszahlung war in der Summe scheinbar zu gering, daher kam es zur Nachzahlung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jens
    9. Februar 2015 - 11:50 Antworten

    Guten Tag,

    Wie ist die Regelung bei der Berechnung der Nebenkosten, wenn der Vermieter eine Wohnung selbst nutz bzw. diese Bauarbeitern und Handwerkern während Baumaßnahmen zur Verfügung stellt. Muss in diesem Fall die Unlegung der Kosten auch anteilig mit auf diese Wohnung mit erfolgen? Und wie verhält sich dies bei einer leerstehenden Wohnung?
    Vielen Dank im Voraus …

    Jens S.

  • Ulrich Velten
    19. Februar 2015 - 10:12 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ein 2-Fam.-Haus mit 2 Pers. u. 1 Rentnerin, die wir kompl. verpflegen, teilen sich eine Mülltonne.
    Diese wird 14-tägig zum Leeren von dem 2-Personenhaushalt rausgestellt. Bei der Rentnerin fällt kaum noch Müll an; hier würde die 4-wöchentliche Pflichtleerung reichen. Es fallen nun 48,00 € zusätzlich an, die vom Vermieter zu 1/3 auf die Rentnerin umgelegt werden, mit der Begründung, dass ja 2 Einzeltonnen noch teurer wären oder man sich unter den Mietern einigen solle, da der Vermieter hierauf keinen Einfluss habe. Wenn nun der 2-Personenhaushalt nicht mit einer Erstattung einverstanden ist, wie kann die alte Dame Verfahren?

    • Dennis Hundt
      19. Februar 2015 - 18:05 Antworten

      Hallo Ulrich,

      die Umlage erfolgt nach der Form, wie Sie im Mietvertrag vereinbart ist. Ist kein Verteilerschlüssel vereinbart, wird nach Wohnfläche umgelegt. Verkürzt kann man auch sagen, dass die Umlage von nicht verbrauchsabhängigen Nebenkosten wie Müll, Gartenpflege und Ko. nie ganz fair ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Frank
    19. Februar 2015 - 12:01 Antworten

    Guten Tag,

    darf der Vermieter die Anschaffungskosten einer Heiz-Anlage, die er mit einer gewissen Summe von einen externen Anbieter erworben hat, auf die Mieter in der Nebenkostenabrechnung mit verrechnen oder muss der Vermieter die Kosten der Anschaffung selber tragen?

    Vielen Dank im Vorraus

    Frank

    • Dennis Hundt
      19. Februar 2015 - 18:06 Antworten

      Hallo Frank,

      die Anschaffungskosten haben in der Nebenkostenabrechnung nichts zu suchen. Wenn überhaupt, sprechen wir hier von einer Umlage wegen einen Modernisierung. Das hat mit den Nebenkosten aber nichts zu tun.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Frank
        20. Februar 2015 - 08:18 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        vielen Dank für ihr schnelles Engagement!
        Mit freundlichen Grüßen

        Frank

  • Marie
    21. Juni 2015 - 11:20 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    in meiner Betriebskostenabrechnung sind eine Reihe von Wartungsarbeiten vermerkt (ua. für Fenster, Türen, Rauchmelder und Lüfter).
    In meinem Mietvertrag ist unter dem Punkt Betriebskosten lediglich die Wartung für den Raumelder aufgelistet.
    Zusammen mit meinem Mietvertrag habe ich einen Ausdruck des § 2 BetrKV erhalten. Punkt 17 (sonstige Betriebskosten) wurde durch eine Beispielauflistung ergänzt, wo ua. die Wartung der Fenster etc. mit erfasst ist. In meinem Mietvertrag selber wurde auf die BetrKV nicht verwiesen; auch ist der Ausdruck nicht als Anlage zum Mietvertrag ausgewiesen. Ist dies Bestandteil meines Mietvertrags, bzw. genügt der Ausdruck + Ergänzung, um die Wartungskosten auf mich abzuwälzen?

    Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen,
    Marie!

    • Dennis Hundt
      22. Juni 2015 - 13:19 Antworten

      Hallo Marie,

      es genügt auch der Verweis auf die Betriebskostenverordnung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kähler Uwe
    22. Juni 2015 - 17:05 Antworten

    Hallo Herr Hundt

    Wir haben im Haus alle das erste Mal auf einmal die Dachrinnenreinigung in den Betriebskosten.
    Jetzt hab ich hier gelesen das es eine Vereinbarung dazu geben muss, wo steht die ?
    Finde ich die im Mietvertrag oder wo? Bei mir steht nichts drin
    Danke Kähler Uwe

  • Bimm
    23. Juni 2015 - 09:08 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    mehrfach habe ich bei meinem Vermieter angefragt, wie genau sich die Nebenkosten zusammensetzen.
    “Die allgemein üblichen Kosten, nichts besonderes”, bekomme ich als Auskunft.
    In meinen Augen ist der Vermieter verpflichtet mir eine detaillierte Zusammenstellung zukommen zu lassen oder sehe ich das falsch?
    Lieben Dank, Bimm

  • Christa Pallasch
    4. Oktober 2015 - 15:57 Antworten

    Hallo,

    ich wohne in einem 3er Block (Mehrfamilienhäuser), mit der Hälfte Eigentümer. Diese haben beschlossen, die 3 Müllcontainer von der Stadt umsetzen zu lassen, da Falschparker den Abholvorgang blockierten; trotz Parkverbotsschild. Nun sollen sich alle Mieter an den einmaligen Kosten als Nebenkosten beteiligen. Ist das ein Fall für den Anwalt?
    Vielen Dank für Ihre Mühe!

  • Markus Hitzel
    28. November 2015 - 15:41 Antworten

    Hallo, unser Vermieter hat einen Energieberatungsunternehmen beauftragt, die Gaskosten zu mindern. Das Beratungsunternehmen hat durch die Optimierung (Anbieter- und Tarifwechsel) erreicht, dass wir nun 20% weniger Gaskosten haben. Für diese Tätigkeit verlangt der Berater ein Honorar von 50% dieser Einsparungen, so dass effektiv eine Gesamtersparnis von 10% bleibt. Darf der Vermieter dieses Honorar mit den Gaskosten auf uns umlegen ? Auf der einen Seite sind wir ja auch froh, dass aufgrund dieser Vermieteraktivität überhaupt eine Einsparung vorliegt. Wir könnten auch den Vermieter verstehen, dass wenn er diese Kosten nicht umlegen kann, er zukünftig solche Aktivitäten unterlässt.

  • Stefanie Beyerl
    13. Februar 2016 - 10:55 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    darf die Wartung einer Abwasserhebepumpe auf die Mieter umgelegt werden?
    Zählen diese – wenn dann – zu den Sonstigen Betriebskosten?

    Vielen Dank für Ihre Antwort,
    Stefanie Beyerl

    • Dennis Hundt
      14. Februar 2016 - 03:15 Antworten

      Hallo Stefanie,

      ich würde das als typische sonnige Wartungsleistung ansehen – sofern vereinbart, in meinen Augen auch umlegbar.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jana I.
    1. März 2016 - 16:04 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe von einem Fachanwalt die Info erhalten, dass die Errichtung eines Notstromaggregates (gewerblich genutztes Gebäude) auf die Mieter umlegbar ist, wenn dieses durch einen Sachverständigen bzw. eine gesetzliche Bestimmung erforderlich war. Wir betreiben 2 Universitäten und durch die Änderung der ständig anwesenden Personenzahl im Gebäude gab es eine Neuauflage durch den SV bzgl. der Versammlungsstättenverordnung, wodurch diese Anlage nun erforderlich wurde. Online kann ich nur finden, dass die Wartungskosten dafür umgelegt werden können, aber nichts über die Errichtung. Können Sie helfen? Gibt es dazu evtl. irgendwo etwas schriftliches als Nachweis?

    Vielen Dank für Ihre Antwort & herzliche Grüße

    • Dennis Hundt
      1. März 2016 - 21:32 Antworten

      Hallo Jana,

      ich kann Ihnen hier leider nicht helfen, tut mir Leid.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sabrina E.
    12. April 2016 - 08:57 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mit meinem Vermieter habe ich eine (definitiv lt. Betriebskostenspiegel NRW für 2014) viel zu hohen Betriebskostenpauschale vereinbart, in der kaum Kosten enthalten sind.

    Laut Vertrag ist unter dem Punkt der in der Pauschale enthaltenen Betriebskosten der Punkt “Entwässerung” aufgeführt. Die Kosten für die Entwässerung zahle ich allerdings direkt an den örtlichen Versorger, diese werden auch von unserem Vermieter definitiv nicht abgeführt.

    Nun frage ich mich, wo dieser Punkt doch ganz klar im Mietvertrag unter die Betriebskosten, die wir pauschal zahlen, fällt, ob im Grunde nicht der Vermieter somit verpflichtet ist, diese Entwässerungskosten an den Versorger zu zahlen (über unsere Betriebskosten)? Könnte ich diese Kosten, die ich bisher selbst an den Versorger gezahlt habe, dementsprechend vom Vermieter zurückverlangen und künftig die Abführung der Entwässerungskosten an den örtlichen Versorger durch den Vermieter selbst erwarten?

    Liebe Grüße!

    • Dennis Hundt
      12. April 2016 - 10:17 Antworten

      Hallo Sabrina,

      ich kann Ihnen bei der spezielle Frage leider nicht helfen. Ich würde den Vertrag und die Sachlage im Zweifel anwaltlich prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Wagenbrenner Gerlinde
    26. April 2016 - 17:48 Antworten

    Sind Wasserfilter umlagefähig, mit in der Heizungswartung.

    mfg. Wagenbrenner

  • Hugo Noack
    1. Mai 2016 - 10:07 Antworten

    Hallo,
    von der Hausverwaltung wird eine rechtmäßig vereinbarte monatliche Verwaltungsgebühr erhoben. Mit der letzten Eigentümerabrechnung für 2015 wird zusätzlich für die Abrechnung der Hausreinigung (Beschäftigungsverhältnis Geringverdiener) eine stattliche zusätzliche Gebühr für Lohnaufwendungen in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt auch für die Geringverdiener Abrechnung für die Gartenarbeit. Beides sind wie schon erwähnt Geringverdiener, bzw. Mini Job Arbeitsverhältnisse.
    Ist diese Forderung der Zusatzgebühren rechtens?

    Mit freundlichen Grüßen, Noack

    • Dennis Hundt
      2. Mai 2016 - 07:45 Antworten

      Hallo Herr Noack,

      sind Sie Eigentümer oder Mieter? Eigentümer müssen die Hausverwaltung logischerweise zahlen, Mieter nicht.

      Was meinen Sie mit “Lohnaufwendungen”?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Hugo Noack
        7. Mai 2016 - 10:22 Antworten

        Hallo Herr Hundt,
        ich bin Eigentümer einer Eigentümergemeinschaft. Das die Hausverwaltung eine Verwaltungsgebühr erhebt ist mir schon klar, aber das für die Abrechnung, der genannten Geringverdiener, bei der Knappschaft eine zusätzliche Gebühr erhoben wird leuchtet mir nicht ganz ein. Zum Beispiel erfolgten sieben Monatsabrechnungen für Gartenarbeit für ca. 450 € gesamt. Dafür berechnet die HV der Eigentümergemeinschaft 249 € Gebühr für Lohnaufwendung und bezeichnet dieses als UMB.
        Für 12 Abrechnungen für Treppenhausreinigung erhebt die HV eine Gebühr von 357 € für Lohnaufwendung und bezeichnet dies ebenfalls mit UMB. Dies aber nach 6 Jahre erstmalig bei immer gleicher Anmeldung als Geringverdiener bei der Knappschaft. Es ist für alle Eigentümer nicht nachvollziehbar.
        Viele Grüße
        H. Noack

        • Dennis Hundt
          8. Mai 2016 - 06:37 Antworten

          Hallo Herr Noack,

          Sie sollten erfragen, was es damit auf sich hat. Dafür genau diese Gebühr berechnet wird. Ist das vielleicht die Vergütung für die Erstellung der Lohnabrechnungen?

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Edith Stamm
    28. Mai 2016 - 11:50 Antworten

    Guten Morgen,
    wir haben ein Problem mit der Hausmeisterfirma gehabt (Schlecht- und Nichtleistung, Mieter haben sich beschwert, Hausmeisterfirma wurde Frist zur Nachbesserung gegeben, Einbehalt von Teilzahlungen usw.). Es kam zum Gerichtstermin und es wird ein Vergleich angestrebt. Nun stehen die Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Hausmeisterfirma im Raum. Können wir diese auf unsere Mieter umlegen oder bleiben diese bei uns Eigentümern hängen? Danke!
    MfG Edith Stamm

    • Dennis Hundt
      28. Mai 2016 - 22:18 Antworten

      Hallo Edith,

      meines Erachtens können die Mieter damit nicht belastet werden (Stichwort: Was sind Nebenkosten?). Lassen Sie sich dazu bei bedarf bitte von einem Anwalt beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • G. Herrmann
    27. Juni 2016 - 15:12 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    in unserer WEG wurden die veralterten Gartenzäune erneuert. Können die Kosten hierfür auf die Mieter umgelegt werden?

    Vielen Dank für Ihre mühe.

    Beste Grüße

    G. Herrmann

    • Dennis Hundt
      27. Juni 2016 - 18:11 Antworten

      Hallo Herrmann,

      das ist in meinen Augen einen klassische Instandhaltung und daher nicht umlegbar.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Klaus Haenchen
    13. September 2016 - 04:21 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    in der Nebenkostenabrechnung 2014 und für 2015 sind Kosten für Garage und Grundsteuer angesetzt. In der Betriebskostenverordung kann ich über Garage nichts finden. Die Grundsteuer ist im Mietvertrag nicht aufgeführt. Meines Erachtens sind beide Positionen nicht zulässig. Liege ich falsch?

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

    Klaus Haenchen

    • Dennis Hundt
      13. September 2016 - 08:22 Antworten

      Hallo Klaus,

      die Grundsteuer könnte ich such hinter “öffentliche Lasten” oder ähnliches verstecken. Welche Kosten sich inter “Garage” verbergen, sollten Sie am besten beim Vermieter erfragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Roland Remde
    28. Dezember 2016 - 19:53 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    soeben erhielt ich die von meinem Vermieter die Jahresabrechnung 2015.

    Ist es richtig, dass in der Jahresabrechnung ein Heizkosten/Heiznebenkosten Abschlag in Höhe von 1200 Euro verlangt wird mit dem Zusatz “Abrechnung erfolgt später”? In diesem speziellen Fall hat der Vermieter den Abschlag auf die Jahresabrechnung draufgeschlagen.

    Ist dieser Abschlag nicht üblicherweise in den Mietnebenkosten enthalten? Im Übrigen einen Abschlag auf Heizkosten/Heiznebenkosten für 2015? Werden diese Kosten nicht üblicherweise mit der Nebenkostenabrechnung abgerechnet?

    Für Ihre Bemühungen vielen Dank im Voraus und ein frohes neues Jahr.

    Mit freundlichen Grüßen
    Roland Remde

    • Dennis Hundt
      29. Dezember 2016 - 19:16 Antworten

      Hallo Roland,

      ein sehr ungewöhnliches Vorgehen Ihres Vermieter. Ich würde auf die Abrechnungsfrist hinweisen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Erik
    5. November 2017 - 12:05 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich wohne mit meiner Frau in einer Wohnung mit 81qm und wir bezahlen 200€ Nebenkosten monatlich.

    Ich muss 70% von meiner Heizung und Warmwasser bezahlen und 30% von meinen Nachbarn, ist das normal?

    Auch muss ich bezahlen:

    -Müllgebühren
    -Frischwasser
    -Regenwasser
    -Straßereinigung
    -Grundsteuer
    -Allgemeinstrom
    -Treppereinigung
    -Grundstückpflege
    -Winter Dienst
    – Haftpflicht Versicherung
    – Gebäudeversicherung
    – hezkosten
    -Kabelgebühren
    – Hausmeister

    Ich denke, ich zahle zu viele Dinge und würde dich gerne fragen, ob das normal ist. Z.B grundsteuer sind 350€ pro Wohnung.

    Vielen dank im Voraus

    MfG

    Erik

    • Dennis Hundt
      6. November 2017 - 16:41 Antworten

      Hallo Erik,

      wenn Sie das Gefühl haben für einzelnen Positionen zu viel zu bezahlen, sollten Sie die Belege einsehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Torsten Wilde
    29. Dezember 2017 - 00:10 Antworten

    Ich möchte von meinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und meinen Vermieter (zwangsverwalter) ab 01/2018 erstmal nur die Kaltmiete überweisen da er mir von 2014-2016 nock keine Betriebskostenabrechnungen zugeschickt hat obwohl ich ihn jedes Jahr angeschrieben habe per Einschreiben und e Mails und auch angerufen.

    Meine Warmmiete beiträgt 300€ davon sind 30€ Heizkosten und 50€ alles andere.

    Ist das ok wenn ich jetzt nur die Kaltmiete 220€ erstmal überweise bis ich meine Betriebskostenabrechnungen bekomme??

  • Lorenz
    28. April 2018 - 21:25 Antworten

    Hallo, eine Frage:

    Wir haben eine Mieterhöhung erhalten. Darin heißt es auch, dass künftig Nebenkosten für Garage auch an uns abgegeben werden sollen.

    Mhhh. Die Garage verfügt weder über Wasser, Strom oder installiertem Licht. Der Vermieter spricht vermutlich von Nebenkosten wie etwa Instanthaltung (Streichen, Garagenhof). Details gibt es nicht.

    Ich habe gelesen, es gibt Unterschiede, ob getrennte Mietverträge für Wohnung / Garage oder gemeinsame Verträge.

    Bei uns ist die Garage im gemeinsamen Vertrag mit der Wohnung. Seit zehn Jahren zahlen wir die entsprechende Mietpauschale. Neulich sollte der Garagenhof gemacht werden, aber nur die Garagentore im Garagenhof wurden neu gestrichen.

    Demnach, sofern ich gut recherchiert habe, wäre die Weitergabe von Nebenkosten für Garage dann nicht rechtmäßig?! Was kann ich tun, um das konkret zu erfahren – zumal mein Vermieter auch die Nebenkostenabrechnung (eigentlich ist das eher die Betriebskostenabrechnung, meine ich) nicht korrekt schreibt (Stichwort: Transparenz).

    Danke für Ihre Einschätzung, beste Grüße

    • Dennis Hundt
      29. April 2018 - 18:40 Antworten

      Hallo Lorenz,

      lesen Sie im Mietvertrag nach, ob für die Garage Nebenkosten anfallen. Reparaturen / Instandhaltungen (Anstrich) zählen ohnehin nicht zu den Nebenkosten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Lorenz
        29. Mai 2018 - 22:38 Antworten

        Hallo, zunächst danke sehr für Ihre erste Antwort. Heute kam mein Vermieter mit einem Schreiben…

        Ich würde mich freuen, wenn Sie mir dazu auch antworten können. Er meinte, er habe Rechtsauskunft bei Haus und Grund eingeholt. Zitat “Ich habe den Mietvertrag vorgelesen”. Wir haben so einen Mietvertrag, den es irgendwo im Kaufhaus gibt oder als Download…

        Wir haben einen Mietvertrag Haus mit Garage, nicht einzeln für Garage. Im Schreiben des Vermieters steht nun: Laut Haus und Grund gelten die Nebenkosten der Garage wie beim Haus. Wir können auch die Miete für die garage erhöhen. Garagen Nebenkosten müssen wir ihnen daher in Zukunft weitergeben.

        Für die Garage wird die Miete auf 50 Euro erhöht das ist durchaus ortsüblich. (Bislang zahlen wir 35,00 EUR). Aber ehrlich – wozu eine Garagenmiete erhöhen, das gute Stück ist längstens abgeschrieben… hat weder Strom noch Licht installiert – großer Garagenhof.

        Außerdem sind laut Mietvertrag für Kleinreparaturen Einzelpositionen bis 100 Euro, im Jahr bis 400 Euro selbst zu bezahlen.

        Ab hier wieder meine Worte: Ehrlich gesagt, das kann ich nun nicht glauben! Ich dachte, Nebenkosten dürften bei einem einheitlichen Mietvertrag nicht extra erhoben werden. Und Kleinreparaturen höchstens (nach eigenener Recherche) 8 Prozent der Kaltmiete – das sind bei uns 800 EUR, demnach rund 80,00 EUR. Der Vermieter schraubt seit Tagen an unserer Eingangstür rum – wir haben uns an ihn gewandt, da die Türe nicht einwandfrei schließt. Er bastelt gern. Jetzt – heute – hat er gemeint, er würde dann doch mal ein neues Schloss / Türfalle besorgen und/oder einen Schreiner fragen.

        Der Vermieter macht nichts. Wir haben das Haus gemietet, wohnen 11 Jahre darin. Unsere Vorgänger mindestens genau so lange. Das Bad ist 1976 mit dem Hausbau entstanden… auch die WCs sind so alt. Unsere Vorgänger haben schon neue bestellt… wir haben immer noch die Alten, dazu Spülkästen ohne Wassersparer. Aber ausziehen bringt auf die Schnelle nichts, in unserer Gegend ist kaum Haus, Wohnung zu finden… höchstens noch sehr hochpreisig. (Freiburg im Breisgau).

        Sollte ich mich mal an den Mieterbund wenden oder welche Möglichkeit habe ich? Danke für Ihre Infos.

        • Dennis Hundt
          30. Mai 2018 - 19:58 Antworten

          Hallo Lorenz,

          ich würde Ihnen in der Tat raten, die rechtlichen Rat einzuholen. In Form eines Kommentars kann ich Ihnen hier leider nicht helfen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Ingrid Conrad
    22. September 2018 - 18:12 Antworten

    Hallo Herr Hundt.
    Ich bewohne seit 20 Jahren gemeinsam mit einem Mieter mein Zweifamilienhaus.
    Die Heizkostenabrechnung der Zentralheizung erfolgt getrennt von der Warmwasserabrechnung
    jedoch beide über die Wohnflächenaufteilung des Hauses.
    Frage:
    Darf ich ohne Zustimmung des Mieters zur gerechteren Kostenverteilung ein zertifiziertes Unternehmen
    mit dem anbringen geeigneter Messgeräte beauftragen und die Kosten der Abrechnungserstellung
    anteilig dem Mieter belasten.
    Diese Überlegung wurde bisher von dem Mieter abgelehnt, mit dem Hinweis das zusätzliche Kosten
    anfallen würden.
    Danke für ihre Antwort.
    Ingrid

  • Sabine
    12. März 2019 - 23:25 Antworten

    Guten Tag, Herr Hundt,

    Ihre Seite hat mir (als Neuling auf dem Gebiet der Nebenkostenabrechnungen) schon viele kostbare Hinweise geliefert und ich hoffe, dass Sie mir auch bei dieser Frage helfen können:

    Wir vermieten in einem teilweise gewerblich, teilweise privat genutzen Seminarhaus zwei Wohnungen und ich erstelle dafür zum ersten Mal die Abrechnung. Die Arbeiten wie Hausreinigung, Gartenpflege und Winterdienst wurden teilweise von Angestellten des Seminarhaubetriebes, manchmal auch von unentgeltlich mithelfenden Bekannten übernommen, die jedoch dafür durch Verpflegung oer kostenfreie Seminare “entschädigt” wurden.

    Kann ich eine angemessene Pauschale in der Betriebskostenabrechnung ansetzen, obwohl es keine Belege für diese Ausgaben gibt?

    Besten Dank für eine Antwort und freundliche Grüße aus dem Schwarzwald

    Sabine

  • Birgit
    9. Juli 2019 - 16:36 Antworten

    Hallo, in der Nebenkostenabrechnung unseres Verwalters ist eine Gutschrift für das Vorjahr aufgrund der zu hoch geleisteten Hausgeld-Vorauszahlungen enthalten. Hat unser Mieter Anspruch auf einen Teil dieser Gutschrift, weil die Betriebskosten geringer ausgefallen sind als die Vorauszahlungen? Meiner Meinung nach zahlt er eh nur die umlagefähigen Kosten und wir die Differenz.
    Können Sie mir hier weiterhelfen?
    Viele Grüße
    Birgit

    • Dennis Hundt
      9. Juli 2019 - 19:02 Antworten

      Hallo Birgit,

      i.d.R. entsteht bei einem Hausgeld-Guthaben auch ein Nebenkosten-Guthaben. Sie könnten sich anschauen, warum es bei Ihnen zu einem Guthaben gekommen ist. Ganz werden Sie das aber eh erst überblicken, wenn Sie die Nebenkostenabrechnung für Ihren Mieter erstellen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Balsing Hermann
    20. Oktober 2019 - 11:44 Antworten

    Hallo! Auf unserem Haus ist eine Solar-Anlage zur Warmwassererzeugung installiert. Da bei der Solar-Anlage nur laufende Stromkosten für die Umwälzpumpe anfallen, wie wird die erzeugte Wärme verrechnet.
    Die Wärmemenge wird monatlich an der Anlage abgelesen.

    ich freue mich auf eine Antwort!

    Gruß Hermann

  • Ursula
    14. Juni 2022 - 11:32 Antworten

    Hallo,

    vielen Dank für die Möglichkeit hier Fragen stellen zu können. In unserer NK Abrechnung ist auch eine “Vermögenshaftpflicht” aufgeführt. Was genau ist das und müssen wir das bezahlen?

    Freundliche Grüße

    Ursula

  • Beatrix Keim
    26. November 2023 - 15:44 Antworten

    Hallo Herr Hundt, es geht um die Kosten der Hausverwaltung in einem Haus mit Eigentümergemeinschaft. Ist es zulässig, dass die Verwalter-Agentur zusätzlich zum üblichen Honorar Kosten wir Papier, Druckerpatronen etc. zusätzlich aufnimmt?
    Danke vorab für eine Einschätzung, mit Grüßen, B. Keim

    • Dennis Hundt
      29. November 2023 - 10:40 Antworten

      Hallo Beatrix,

      danke für Ihren Kommentar. Als Eigentümergemeinschaft schließen Sie einen Vertrag mit der Hausverwaltung. Hier besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit. Vereinbart die Verwaltung also Pauschalen für z.B. Porto oder Kopierkosten ist das denkbar, sofern im Vertrag vereinbart.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Evelyn Lechaux
    26. April 2024 - 19:04 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich bewohne ein Einfamilienhaus mit vermieteter Einliegerwohnung. Nach unserem Wasserschaden vor ein paar Jahren ließen wir eine Rückstaupumpe einbauen für welche zwei Mal pro Jahr eine Revision fällig wird, da ansonsten die Garantie erlischt. Obwohl der Schutz durch die Pumpe praktisch ausschließlich der Einliegerwohnung dient, habe ich die Kosten für die Revisionen zwischen meiner Mieterin und mir geteilt. Sie behauptet nun, dies sei nicht zulässig und ich müsse die Kosten auf die bewohnten Quadratmeter umrechnen. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir mitteilten, ob dies tatsächlich der Fall ist.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Evelyn Lechaux

    • Dennis Hundt
      26. April 2024 - 20:56 Antworten

      Hallo Evelyn,

      wie Sie die Nebenkosten umlegen, haben Sie hoffentlich im Mietvertrag definiert (z.B. Personen, Einheiten oder Fläche). Ist nichts vereinbart, müssen Sie nach BGB über die Fläche abrechnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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