Abrechnungszeitraum Nebenkosten
Der Abrechnungszeitraum darf gemäß des § 556 Abs. 3 BGB maximal 12 Monate betragen. Überschreitet der Abrechnungszeitraum diese gesetzlich festgelegte maximale Frist, so ist die Nebenkostenabrechnung nicht korrekt erstellt und der formelle Fehler kann eine Unwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung zur Folge haben.
Eine Verkürzung der Frist jedoch ist zulässig, sofern der Vermieter die umlagefähigen Nebenkosten anteilig für den abgerechneten Zeitraum abrechnet. Ein Verkürzung ist zum Beispiel fast immer gegeben, wenn ein Mieter mitten im Jahr einzieht. Hier bekommt der vorherige Mieter eine Abrechnung vom Beginn des Abrechnungszeitraums bis zum Auszug und der neue Mieter die Abrechnung vom Einzug bis zum Ende des Abrechnungszeitraums.
Auch kann der Vermieter einen bestehenden und jahrelang verwendetet Abrechnungszeitraum umstellen. Allerdings muss er die Umstellung begründen. Grundsätzlich liegt die (erstmalige) Festlegung des Abrechnungszeitraumes in der Hand des Vermieters.
Beispiel für einen verkürzten Abrechnungszeitraum wegen Mieterwechsel:
Ein Mietverhältnis beginnt am 01.04. eines Jahres. Der Vermieter rechnet für das gesamte Haus nach Kalenderjahr ab (vom 01.01. bis zum 31.12).
Für das Jahr des Einzugs wäre der Abrechnungszeitraum dann die Zeit vom 01.04. bis zum 31.12. und für alle darauf folgenden Jahre, in denen das Mietverhältnis besteht, wäre der Abrechnungszeitraum dann die Zeit vom 1.1 bis zum 31.12. Mehr zur Abrechnung der Nebenkosten beim Mieterwechsel.
Wichtig für Mieter die ausziehen:
Grundsätzlich endet der Abrechnungszeitraum mit dem Ende des Mietverhältnisses und die Nebenkostenabrechnung hat anteilig zu erfolgen.
Im direkten Zusammenhang mit dem gewählten und festgelegten Abrechnungszeitraum hängt die Abrechnungsfrist zusammen, da diese mit dem Ende des Abrechnungszeitraumes beginnt.
Kurzcheck zum Abrechnungszeitraum:
- Der Abrechnungszeitraum darf maximal 12 Monate betragen.
- Bei Überschreitung dieser 12 Monate wird die Abrechnung formal unwirksam.
- Bei Einzug, Auszug oder bei Umstellung des Abrechnungszeitraums kann dieser auch kürzer ausfallen, jedoch nie länger.
- Nach Ende des Abrechnungszeitraums beginnt die 12-monatige Abrechnungsfrist zu laufen, in dieser muss der Vermieter die Nebenkostenabrechnung erstellen.


Kira Steiner
Hallo, was ist denn wenn der Vermieter in zum Beispiel in 10 Jahren Mietzeit, nie eine Nebenkostenabrechnung erstellt hat, man aber monatlich 200 Euro zahlen musste. Kann man dann die kompletten Nebenkosten für alle Jahre einklagen, oder gilt die Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Dennis Hundt
Hallo Frau Steiner,
die dreijährige Verjährung beginnt erst zu laufen, wenn überhaupt eine erste Nebenkostenabrechnung erstellt wurde. Gab es nie eine Abrechnung, verjährt auch nicht Ihr Anspruch auf ein mögliches Guthaben. Sie können die Vorauszahlungen zwar nicht zurückfordern, aber Sie können die aktuellen Nebenkostenvorauszahlungen zurückbehalten – bis der Vermieter abrechnet. Das ist Ihr Druckmittel. Sind Sie bereits ausgezogen, bleibt nur der Rechtsweg.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Kira Steiner
Hallo Herr Hundt, vielen Dank für Ihre Antwort, die ich erst heute gelesen habe. Wenn man also ausgezogen ist 8,5 Jahre keine Nebenkostenabrechnung erhalten hat, kann man, da man selber keine Schätzung vornehmen kann, die gesamten Nebenkosten der letzten 3 Jahre einklagen.
Aber die Vorrauszahlungen der Jahre davor kann man nicht mehr einklagen, da wie Sie schreiben, diese Vorrauszahlungen nicht mehr zurück zu fordern sind.
Habe ich das alles richtig verstanden??
Viele Grüße
Kira Steiner
Dennis Hundt
Hallo Frau Steiner,
nein, Sie haben mich leider nicht richtig verstanden. Die Verjährung kann erst einsetzen, wenn überhaupt mal eine Nebenkostenabrechnung erstellt wurde (sieh mein 1. Kommentar). Wenn Sie ausgezogen sind, können Sie aktuelle Vorauszahlungen natürlich nicht mehr als Druckmittel einbehalten (Sie zahlen ja keine Miete mehr). Ich würde Ihnen raten sich einen Anwalt zu nehmen. Der Anwalt soll den Vermieter auffordern über die letzen Jahre abzurechnen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Kira Steiner
Guten abend, nochmals vielen Dank für Ihre Antwort. Eine allerletzte Frage hätte ich da Sie wörtlich schreiben : Die Verjährung kann erst einsetzen, wenn überhaupt mal eine Nebenkostenabrechnung erstellt wurde
Worauf bauen Sie denn dies Aussage? Gibt es da ein Gerichtsurteil oder ist das Ihre persönliche Auffassung?
Mit freundlichen Grüßen
Kira Steiner
Dennis Hundt
Hallo Frau Steiner,
meine Aussage beruht auf Fachliteratur. Ich habe mich erneut ins das Thema eingelesen, konnte die Grundlage aber nicht mehr finden. Also, am besten als persönliche Meinung betrachten.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Petra Jacobs
Wir sind am 15.05.2011 ausgezogen und haben am 31.08.2012 die Nebenkostenabrechnung erhalten. Ist in diesem Falle die Frist überschritten? Der Vermieter macht als Abrechnungszeitraum die Spanne vom 1.1.2011 bis 31.12.2011 geltend. Aber endet nicht mit unserem Auszug der Abrechnungszeitraum?
Dennis Hundt
Hallo Petra,
entscheidend ist der gesamte Abrechnungszeitraum / das Abrechnungsjahr, nicht Ihr Auszugstermin.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Jutta Schug
Hallo
ich bin seit 16 Jahren in einem Mietverhältnis.
Die Nebenkosten (Wasser) für die ersten 8 Jahre wurden abgerechnet. Danach kam nichts mehr. Jetzt habe ich gekündigt und meine Vermieterin steht plötzlich mit einer Nebenkostenrechnung dieser versäumten 8 Jahre da.
Was kann ich tun? Wie viel muss ich tatsächlich nachzahlen?
Grüße
J. Schug
Dennis Hundt
Hallo Jutta,
wenn Ihre Vermieterin nach Kalenderjahren abrechnet, kann Sie maximal noch für 2011 eine Nachzahlung aus den Nebenkosten verlangen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Antje
Hallo Herr Hundt,
ich bin letztes Jahr im Oktober in meine neue Wohnung eingezogen. Lt. Nebenkostenabrechnung werden auch Rechnungsposten für Schnee- und Eisbeseitigung/ Dachrinnenreinigung/ Grünflächenbetreuung auf mich umgelegt, deren Rechnungsdatum vor meinem Einzug liegt. Ist dies zulässig?
Vielen Dank und viele Grüße
Antje
Dennis Hundt
Hallo Antje,
ja, das ist grundsätzlich richtig so. Sie tragen die Kosten allerdings nur anteilig für die Monate Oktober, November und Dezember.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Jutta Schug
Hallo Dennis
welchen Argumente kann ich gegen meine Vermieterin anbringen? Gibt es ein Schreiben, einen Gesetz o.ä.? ich muss ja irgendwie argumentieren. Das wird sie nicht einfach so hinnehmen.
Kann sie mir einfach die Kaution kürzen, aus so einem Grund?
Danke und VG
J. Schug
Dennis Hundt
Hallo Jutta,
die Grundlage für den Abrechnungszeitraum ist § 556 Abs. 3 BGB. Hier finden Sie alle Informationen die Sie brauchen.
Hier finden Sie einen entsprechenden Musterbrief den Sie bei einer verspäteten Nebenkostenabrechunng einsetzen können.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Jutta Schug
Danke Herr Hundt,
wenn ich mir den Pragraphen anschaue, fällt mir noch ein Satz auf:
der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten
Was bedeutet das??
Und nochmals die Frage: kann der Vermieter nun einfach meine Kaution kürzen?
Lieben Dank
J. Schug
Dennis Hundt
Hallo Jutta,
wenn die Forderung nicht berechtigt ist, kann die Vermieterin natürlich nicht einfach die Kaution einbehalten. Wenn Sie die Nachforderung nicht zahlen brauchen, kann auch die Kaution nicht dafür verwendet werden.
Ja, der Vermieter kann im Einzelfall den Abrechnungszeitraum auch überschreiten – nämlich dann, wenn er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Zum Beispiel wenn ein Bescheid nicht rechtzeitig erstellt wurde, oder ein Rechnung zu spät beim Vermieter eingegangen ist (z.B. für die Müllbeseitigung). In Ihrem Fall halte ich ein “nicht zu vertreten haben” aber für sehr unwahrscheinlich.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Jutta Schug
Hallo Dennis
jetzt habe ich das verstanden. Vielen Dank.
Dieses “Beamendeutsch” ist mir manchmal etwas unklar :=)
Schöne Grüße
J. Schug
Daniela
Hallo!
jetzt habe ich alles gelesen und bin noch etwas verwirrter als vorher, bitte helfen sie mir nochmal auf die Sprünge.
Oben im Text steht:
Wichtig für Mieter die ausziehen:
Grundsätzlich endet der Abrechnungszeitraum mit dem Ende des Mietverhältnisses und die Nebenkostenabrechnung hat anteilig zu erfolgen.
Bei ihrer Antwort an Petra Jacobs schreiben sie aber doch das Gegenteil, oder?
Wir sind Ende Mai 2011 ausgezogen und unser ehemaliger Vermieter rechnet jedoch bis 31.12.11 ab (er muss doch für diesen Zeitraum schon den nächsten Mieter in der gleichen Wohnung abrechnen?) . Gestern haben wir die Abrechnung erhalten, zulässig oder nicht?
Viele Grüße
Daniela
Dennis Hundt
Hallo Daniela,
Ihr Vermieter hat in Ihrem Fall bis Ende 2012 Zeit Ihnen die Nebenkostenabrechnung zu zustellen. Der Zeitraum über dem bei Ihnen abgerechnet wird, endet hingegen Ende Mai 2011. Den anderen Teil trägt der Vermieter bzw. der nächste Mieter.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Ben
Hallo Herr Hundt,
eine kurze Frage hätte ich:
Wir sind am 13.09.11 in unsere neue Wohnung gezogen. Strom zahlen wir selbst, die Heizung wurde Ende Juni 2012 abgelesen. Der Wasserverbrauch wurde Ende letzten Monats (Sep 2012 abgelesen).
Nun haben wir vom Vermieter die Nebenkostenabrechnung erhalten. Abrechnungszeitraum 13.09.11 – 30.06.12. Die Wasserkosten sind aber bis Ende September 2012 enthalten, dennoch werden unsere Vorrauszahlungen nur bis 30.06 berücksichtigt. Ist das korrekt? Nach meinem Laienverständis wohl eher nicht?
Wie müsste der Vermieter korrekt vorgehen bzw. was können wir beanstanden?
Vielen Dank
Dennis Hundt
Hallo Ben,
richtig wäre es in der Tat den Wasserbrauch abzugrenzen, also nur bis zum 30.06. zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite lohnt es sich wahrscheinlich nicht, deshalb einen riesigen Aufwand zu betreiben. Wenn der Vermieter immer in diesem Rhythmus den Wasserverbrauch abrechnet, entsteht den Mietern auch kein Nachteil. Aber wie gesagt, wasserdicht ist das so nicht.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Ben
Vielen Dank Herr Hundt für die schnelle Antwort. Die Sache ist nur folgendermaßen, dass der Vermieter nun eine Nachzahlung verlangt, deren Höhe sich durch die nicht berücksichtigten Nebenkostenvorrauszahlungen begründet.
Nach meinem Verständnis soll ich nun für unseren Wasserverbrauch (vom 01.07-30.09.12) doppelt zahlen. Oder sehe ich das falsch?
Dennis Hundt
Für den Zeitraum zahlen Sie nicht doppelt. Da der Vermieter in nächsten Jahr den Ablesewert vom 13.09. als “Startwert” nimmt. Sie zahlen quasi voraus.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Ingrid
Hallo Herr Hundt,
mein Sohn ist im April 2011 in die Wohnung meiner verstorbenen Mutter
gezogen. Er hat bis heute noch keine Nebenkostenabrechnung erhalten.
Ich für meine verstorbene Mutter für Jan. bis März 2011 auch noch nicht, obwohl ich für diesen Zeitraum (lt. Gesetz) noch die volle Miete einschl. Nebenkosten gezahlt habe. Was muss ich jetzt tuen?
Viele Grüße
Dennis Hundt
Hallo Ingrid,
Sie müssen noch gar nichts tun, da der Vermieter bis Ende 2012 Zeit hat, die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2011 zu erstellen (bei Abrechnung nach Kalenderjahr).
Viele Grüße
Dennis Hundt
Ingrid
Hallo Herr Hundt,
hier ist noch einmal Ingrid. Vielen Dank erst einmal für Ihre schnelle Antwort. Ich habe trotzdem noch eine Frage dazu:
Sie antworten mir bei Abrechnung nach Kalenderjahr, das verstehe ich ja für 2012. Aber was wird bei meinem Sohn von April 2011 bis Dez. 2011?
Da wäre ja das Kalenderjahr auch vorbei? Ich hoffe Sie verstehen mich!
Grüße
Ingrid
Dennis Hundt
Hallo Ingrid,
der Abrechnungszeitraum teilt sich in Ihrem Fall auf beider Mieter auf (Januar bis März + April bis Dezember = Gesamter Abrechnungszeitaum). Für die Erstellung beider Abrechnungen hat der Vermieter 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitaums Zeit (= Abrechnungsfrist). Also bis zum 31.12.2012.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Herr Mustermann
Hallo Herr Hundt.
Wir sind am 1.4.11 ein- und am 30.9.11 ausgezogen, Heizkostenabrechnung erfolgte zu diesem Zeitraum aber Nebenkosten wie Hausmeister, Versicherung, Kabel, usw. für das ganze Jahr 2011. Muss das so hingenommen werden oder wie kann man das auf die 6 Monate Mietzeit runterrechnen?
Liebe Grüße
Dennis Hundt
Hallo Herr Mustermann,
die verbrauchsunabhängigen Kosten werden zeitanteilig von Ihnen getragen. Also nach Anzahl der Monate / Tage.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Meyer
Hallo Herr Hundt,
wir würden gerne den Abrechnungszeitraum unserer Nebenkosten umstellen. Momentan haben wir einen unterjärigen Abrechnungszeitraum vereinbart, diesen würden wir dann einmalig verkürzen und gerne an das Kalenderjahr anpassen.
Auszug aus unserem MV:
“Bei Vorliegen sachlicher Gründe können nach billigem Ermessen Abrechnungszeiträume verkürzt und Umlegungsmaßstäbe durch Erklärung in Textform an den Mieter mit Wirkung für den nächsten Abrechnungszeitraum geändert werden…”
Können wir hier, rechtlich sicher, OHNE einvernehmliche Vereinbarung den Abrechnungszeitraum zur besseren Handhabung ändern oder ist die Zustimmung der Mieter unumgänglich trotz MV-Vereinbarung?
Vielen Dank im Voraus!
Dennis Hundt
Hallo Herr Meyer,
ob diese Klausel im Mietvertrag Sie rechtlich auf die sichere Seite stellt, kann ich Ihnen leider nicht beantworten. Hier finden Sie einen ausführlichen Artikel zur Änderung des Abrechnungszeitraums.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Nebenkostenabrechnung: Fristen für Mieter - Im großen Überblick
[...] formell ordnungsgemäßen Abrechnung voraus. Ist die Abrechnung formell erkennbar fehlerhaft (z.B. Abrechnungszeitraum oder Abrechnungsfrist wird nicht eingehalten), hat der Mieter Anspruch auf eine Neuberechnung. Bis [...]
Eileen
Hallo Herr Hundt,
kann mein Vermieter nach 9 Jahren Mietzeit plötzlich eine Abrechnung über 1700,- für das Kalenderjahr 2011 fordern? Oder gibt da Wege raus? Wo finde ich in meinem Mietvertrag den Abrechnungszeitraum? Über eine schnelle Antwort wäre ich sehr glücklich, da ich mit so einer Summe kaum ein Auge zu bekomme
Dennis Hundt
Hallo Eileen,
schauen Sie sich den Artikel Abrechnungsfrist an. Hier sehen Sie, dass keineswegs 9 Jahre auf einmal abgerechnet werden dürfen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Sandra
Herr Hundt,
wir sind letztes Jahr am 1.5.11 in eine Wohnung gezogen.
1. Muss der Vermieter bis 31.12.12 die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 1.5.11 – 31.12.11 machen oder kann er auch -ohne das es vereinbart wurde- den Zeitraum 1.5.11 – 30.4.12 abrechnen? Dann nehme ich an, bekommen wir die Abrechnung bis spätestens 30.4.13, richtig?
2. Wie ist das, wenn Strom, Heizung usw. am 1.3. des Jahres automatisch vom Anbieter abgelesen werden. Wie rechnet der Vermieter den Stichtag ab? Wenn die Abrechnung bis 30.4. geht?
Vielen Dank.
Dennis Hundt
Hallo Sandra,
1. Beide Abrechnungszeiträume sind denkbar. Wenn Sie den Abrechnungszeitraum nicht kennen, könnten Sie diesen erfragen oder einfach abwarten.
2. Besser ist es natürlich, wenn die Ablesungen so nahe wie möglich am Ende des Abrechnungszeitraums liegen. Bei verzögerter Ablesung können die verbrauchsabhängigen Kosten nur annähernd geschätzt werden.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Sandra
Herr Hundt,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe noch eine Rückfrage.
Bei manchen Anbietern wird zum 31.3. des Jahres abgelesen (Strom, Heizung).
Wenn die Nebenkostenabrechnung dann zum 31.12 gemacht wird, bedeutet das, dass 9 Monate ‘geschätzt’ werden?
Oder wie habe ich das zu verstehen?
Vielen Dank.
Dennis Hundt
Hallo Sandra,
ja, hier wird dann entweder zurückgerechnet oder es werden die Werte vom 31.12. ausgelesen – einige Geräte speichern die Werte.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Formelle Fehler in der Nebenkostenabrechnung | Mit Beispielen
[...] Vermieter hat den Abrechnungszeitraum falsch bestimmt. Nach dem Gesetz muss er jährlich abrechnen und kann diesen Zeitraum wieder [...]
P. Krause
Sehr geehrter Herr Hundt,
ich bin aus meiner Wohnung im August 2011 ausgezogen und habe jetzt (Dezember 2012) eine Nebenkostenabrechnung erhalten, in der die Nebenkosten für den Abrechnungszeitraum 01.01.2011-31.12.2011 aufgeführt sind. Allerdings war der Abrechnungszeitraum für die besagte Wohnung seit 2003 immer 01.11.xx bis 31.10. im Folgejahr. Sprich: der Vermieter hat den Abrechnungszeitraum einfach so geändert, um noch inder Frist zu liegen. (der jahrelang praktizierte Abrechnungszeitraum ist jedoch nicht im Mietvertrag festgelegt worden)
Ist die Nebenkostenabrechnung rechtens?! Welche Paragraphen/Gesetzestexte kann ich in einem Widerspruchsschreiben anführen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Dennis Hundt
Hallo Herr / Frau Krause,
ich würde dem Vermieter mitteilen, dass Sie um Einhaltung des bestehenden Abrechnungszeitraum bitten. Dann kann er begründen, wie es zu der Abweichung kam.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Herr Wenzl
Werter Herr Hundt, ich habe mit dem Erhalt der Betriebskostenabrechunung am 14.12.2012 festgestellt, dass bei dem Wärmemengenzähler bereits seit einigen Jahren die Eichfrist abgelaufen ist. Dadurch ist doch eine genaue Abrechnung nicht mehr gegeben. Wie wirkt sich dies auf die Abrechnung aus. Ist diese dann noch gültig.
Sind falsche Werte (Euro/qm) bei den Wasserkosten inhaltlich oder formell falsch? Wie wirkt sich dies auf die Fristwahrung aus?
MfG Wenzl
Dennis Hundt
Hallo Herr Wenzl,
es gibt hierzu Rechtsprechung (abgelaufene Eichfrist) in Kürze wird hier im Blog auch ein Artikel dazu erscheinen, aus dem Stehgreif kann ich Ihnen leider nicht mehr zum Thema sagen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Sandra
Hallo Herr Hundt,
Ich habe von 2007 bis Mai 2012 in einer Mietwohnung gewohnt. Eine Nebenkostenabrechnung habe ich nur für das Jahr 2010 bekommen. Beginnt die Verjährung von 3 Jahren ab diesem Zeitpunkt? Kann ich also noch eine Abrechnung für die Jahre 2007 und 2008 verlangen oder ist dies verjährt?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Dennis Hundt
Hallo Sandra,
die dreijährige Verjährung sollte dafür gesorgt haben, dass die Nebenkostenabrechnungen für 2007 und 2008 jeweils verjährt sind.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Doris Vollkommer
Guten Tag,
wenn ich am 31.07.2011, bedingt durch eine fristlose Kündigung des Vermieters ausgezogen bin und am 22.12.2012 die Nebenkostenabrechnung für 2011 erhalten habe, muss ich diese dann noch bezahlen? Oder ist der Vermieter gezwungen die Abrechnung mit meinem Auszug zu erstellen und somit bis spätestens 31.07.2012 die Nebenkostenabrechnung zuzustellen?
Dennis Hundt
Hallo Frau Vollkommer,
Ihr Auszug hat mit dem Abrechnungszeitraum nichts zu tun, siehe aus: Abrechnungszeitraum bei Auszug eines Mieters.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Abrechnungsperiode für Nebenkosten (Nebenkostenabrechnung)
[...] Zeitraum Nebenkosten abgerechnet werden. Der Vermieter kann die Abrechnungsperiode – auch Abrechnungszeitraum genannt – nicht beliebig [...]
Doris Vollkommer
Sehr geehrter Herr Hundt,
ich danke Ihnen recht herzlich für diese Information, Sie haben mir sehr geholfen.
Mit freundlichlichen Grüßen
Doris Vollkommer
Alexander Barth
Hallo Herr Hundt,
ich habe bereits die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2012 erhalten.
Auf dem Anschreiben ist kein Datum vorhanden. Und es wird auf dem Anschreiben nur erwähnt “Sie erhalten Ihre Nebenkostenabrechnung für 2012″. Es wird also nicht explizit ein genauer Abrechnungszeitraum angegeben. Meinen Sie, dass diese Angaben ausreichend sind oder handelt es sich hier um formale Fehler?
Beste Grüße
Alexander Barth
Dennis Hundt
Hallo Herr Barth,
möglicherweise gibt es sogar Rechtsprechung zu Ihrer Frage. Ich persönlich würde sagen, mit der Formulierung “für 2012″ oder “für das Jahr 2012″ ist schon ersichtlich, dass es sich um das Kalenderjahr 2012 handelt.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Heizkostenabrechnung: von A bis Z - Alle wichtigen Punkte erklärt
[...] zeitliche, verwaltungstechnisch bedingte Toleranz ist zu akzeptieren. In der Regel beträgt der Abrechnungszeitraum ein [...]
Maximiliane
Sehr geehrter Herr Hundt,
ich schildere Ihnen kurz unsere Situation:
Unser Vermieter hat uns soeben die Jahresendabrechnung 2012 in Form eines formlosen selbst-erstellten Computer Ausdrucks zukommen lassen. Es wird ein Betrag aufgeführt, den wir fuer Gas und Wasser nachzahlen sollen: es wird aber weder Höhe noch Art ,EInheiten des Verbrauchs aufgefuehrt, noch ist es eine offizielle Rechnung, die wir beim Finanzamtamt zum Absetzen der Steuern absetzen könnten. Es sind einfach nur Betraege aufgeführt, ohne Transparenz.
Ich habe mit den Stadtwerken telefoniert, die mir sagten es gaebe nur 1 Zähler im Haus, obwohl 2 verschiedene Parteien drinnen leben (wir und seine Mutter in der Wohnung unter uns). Sie sagten, es muesste fuer uns ein Unterzaehler geben, anhand dessen unser Verbrauch abgelesen worden sein sollte. Dieser Zaehelr ist mir nicht bekannt, noch wurde dieser auf der Rechnung aufgeführt.
Meine Frage: Ist der Vermieter denn nicht dazu verpflichtet, uns eine offiziell gültige Rechnung auszustellen, die alle Details aufführt?
Desweiteren ziehen wir am 10.02. aus der Wohnung aus. Hierzu sagte er, er koenne die Nebenkosten hier nicht anteilig berechnen, sondern wir muessten den vollen Monat zahlen.
Meine Frage: wenn es einen Zaehler fuer uns gaebe, sollte es doch kein Problem sein, am Tag der Schlüsselübergabe/Auszug zusammen den Zähler abzulesen und uns den Verbrauch dann anteilig zu berechnen?! Es soltle doch nicht ueber einen halben Monat Nebenkosten zahlen, obwohl ich die Wohnung garnicht mehr benutze!
Ich danke Ihnen herzlich fuer eine rasche Antwort!
Mit freundlichen Grüßen,
Maximiliane
Dennis Hundt
Hallo Maximiliane,
ganz kurz ein paar Gedanken:
Wann Sie ausziehen spielt keine Rolle, entscheidend ist das Vertragsende.
Hier finden Sie einen Artikel zur Nebenkostenabrechnung in einem Zweifamilienhaus.
Hier ein Artikel zur Heizkostenverordnung.
Wie eine Nebenekostenabrechnung formal ausssehen muss, lesen Sie hier.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Reith
Sehr geehrter Herr Hundt,
ich möchte den Abrechnungszeitraum der Nebenkosten umstellen. Bisher erfolgte die Abrechnung der ISTA vom 01.06. – 31.05. Diese möchte ich gerne nun auf den 01.1. – 31.12. umstellen.
Wir formuliere ich am Besten den Brief an die Mieter?
Mit freundlichen Grüßen
Manuela Reith
Dennis Hundt
Hallo Frau Reith,
hier ein Artikel für Sie: Abrechnungszeitraum ändern.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Rainer
Hallo,
erst einmal Danke – sehr hilfreiche Infos hier. Dann zu meiner Frage – bzw. zum Verständnis:
Mietzeitraum 01.02.2011 – 28.02.2012
Abrechnungszeitraum 01.01.2011 – 31.12.2011
Abrechnung erhalten am 25.02.2013 mit einer Nachforderung.
1. Nach meinem Verständnis ist die Abrechnung schon mal unwirksam weil zu spät (hätte bis 31.12.2012 da sein müssen) – stimmt das?
2. Abrechnung für 01.01.2012 – 28.02.2012 muss bis 31.12.2013 erfolgen?
3. in der jetzigen Abrechnung sind Fehler, nach meiner Rechnung müsste ich Guthaben aufweisen.
–> was ist der Beste Weg? Nur Widerspruch wegen falscher Rechnung einlegen, oder kann ich sagen ich möchte eine neue Berechnung – und falls sich die Nachzahlung bestätigt mit der so oder so zu späten Abrechnung kommen? Oder gleich beides beanstanden?
Guss und Danke,
Rainer B.
Dennis Hundt
Hallo Rainer,
ich kann Ihnen zu Ihrem Einzelfall leider nicht viel schreiben.
Hier ein Fachartikel für Sie: Nebenkostenabrechnung ist falsch – So gehen Mieter vor.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Frau Anders
Hallo Herr Hundt,
folgender Fall: aus der Nebenkostenabrechnung ergibt sich ein Guthaben, die Abrechnung ist aber zu spät erfolgt und damit unwirksam. Habe ich Anspruch auf die Auszahlung des Guthabens?
Vielen Dank vorab.
Freundliche Grüße,
Fr. Anders
Dennis Hundt
Hallo Frau Anders,
sofern die Abrechnung nicht mehrere Jahre zu spät erstellt wurde (Stichwort: Verjährung), bleibt der Anspruch des Mieters auf Auszahlung eines Guthabens bestehen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Josefine Soyka
Sehr geehrter Herr Hundt,
ich habe eine kurze Frage zum Abrechnungszeitraum. Wer darf diesen wie festlegen?
Wir sind Okt. 2010 in eine Wohnung gezogen, die im März 2011 verkauft wurde (Vermieterwechsel). Am 08.03.2012 sind wir dort ausgezogen. Nun haben wir am 26.02.1013 eine Nebenkostenabrechung für März 2011 bis März 2012 erhalten. Im Mietvertrag war kein Abrechnungszeitraum angegeben. Kann der neue Vermieter diesen einfach frei wählen? Wir sind eigentlich davon ausgegangen, dass Nebenkosten aus 2011 und spätestens bis 31.12.2012 in Rechnung gestellt werden müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Josefine Soyka
Dennis Hundt
Hallo Josefine,
bitte lesen Sie diese beiden Artikel:
http://www.nebenkostenabrechnung.com/nebenkostenabrechnung-bei-eigentuemerwechsel/
http://www.nebenkostenabrechnung.com/nebenkosten-abrechnungszeitraum-aendern/
Viele Grüße
Dennis Hundt
Frau Maier
Eine Frage:
Ich bin Ende Februar 2012 aus meiner Wohnung ausgezogen und habe heute die Nebenkostenabrechnung von der Zeitspanne Anfang 2012 bis zu meinem Auszug Ende Februar 2012 erhalten.
Allerdings wurde bei der Heizkostenabrechnung, der Fehler begannen, das ein größeren Zeitraum (1.1-31.3) berechnet wurde.
Mit Kulli wurde dies zwar von meiner Ex-Vermieterin korrigiert, in dem sie einen Drittel der Summe einfach abgezogen hat, aber dennoch erscheinen mir die Heizkosten viel zu hoch, im Vergleich zu den letzten Jahren.
Hätten sie einen Rat, wie ich am besten darauf reagieren soll ?
Ich würde mich über einen Ratschlag sehr freuen !
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Hundt
Hallo Frau Maier,
ohne die Abrechnung zu sehen und genau zu prüfen kann man dazu leider nichts sagen. Ich würde Ihnen empfehlen die Nebenkostenabrechnung prüfen zu lassen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Julia
Hallo!
Mein Lebensgefährte hat seine Nebenkostenabrechnung für das vergangene Jahr erhalten. Der Zeitraum geht von Februar 2012 bis Januar 2013. Mal ganz abgesehen davon, das weder Gesamtsummen noch Verteilerschlüssel genannt werden, ist auch ein Posten aufgelistet, der sich “Forderungen aus dem Vorjahr nennt” und knapp 300 Euro beträgt. Auch hier wieder keine Angabe, wie sich der Betrag zusammensetzt. Muss mein Lebensgefährte diesen Betrag bezahlen?
Viele Grüße
Julia
Dennis Hundt
Hallo Julia,
ich kann Ihnen zu Ihren Einzelfall leider nicht schreiben. Vielleicht sollten Sie die Nebenkostenabrechnung prüfen lassen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Marc
Hallo,
wir haben im März 2013 eine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.04.2011 bis 31.03.2012 erhalten.
Vorher hat der Vermieter nie eine Abrechnung erstellt, im ganzen Haus seit Jahren nicht.
Generell gefragt: Darf er diesen Zeitraum abrechnen?
Dennis Hundt
Hallo Marc,
ich wüsste nicht, was gegen diesen Abrechnungszeitraum sprechen sollte.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Johann
Guten Tag Herr Hundt,
wir haben im Mai 2012 eine Abrechnung für 2011 bekommen, welcher wir bereits per Einschreiben widersprochen haben, da man bei uns die Heizungsstände nicht abgelesen hatte. Es wurde daher die volle Vorauszahlung einbehalten obwohl wir so gut wie gar nicht geheizt haben.
Es hat sich seitdem Widerspruch nichts getan, können wir die Vorauszahlungen einstellen?
Gruß
Johann
Dennis Hundt
Hallo Johann,
hier ein interessanter Artikel für Sie: http://www.nebenkostenabrechnung.com/nebenkostenvorauszahlung-zurueckbehaltungsrecht-des-mieters/
Viele Grüße
Dennis Hundt
kristin
Hallo,
wo genau ist der Abrechnungszeitraum definiert? Mein Vermieter meint er hat bis 31.12.2013 Zeit für die Nebenkosten, obwohl ich am 28.2.2012 ausgezogen ist und behält dafür immer noch die Kaution zurück.
Grüße Kristin
Dennis Hundt
Hallo Kristin,
hier finden Sie einen passenden Artikel: Nebenkostenabrechnung nach dem Auszug.
Viele Grüße
Dennis Hundt