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Abrechnungszeitraum für die Nebenkosten

Der Abrechnungszeitraum ist die Zeitspanne, für die der Vermieter einen Nebenkostenabrechnung erstellt.

Der Abrechnungszeitraum darf gemäß des § 556 Abs. 3 BGB maximal 12 Monate betragen. Überschreitet der Abrechnungszeitraum diese gesetzlich festgelegte maximale Frist, so ist die Nebenkostenabrechnung nicht korrekt erstellt und der formelle Fehler kann eine Unwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung zur Folge haben.

Eine Verkürzung der Frist jedoch ist zulässig, sofern der Vermieter die umlagefähigen Nebenkosten anteilig für den abgerechneten Zeitraum abrechnet. Ein Verkürzung ist zum Beispiel fast immer gegeben, wenn ein Mieter mitten im Jahr einzieht. Hier bekommt der vorherige Mieter eine Abrechnung vom Beginn des Abrechnungszeitraums bis zum Auszug und der neue Mieter die Abrechnung vom Einzug bis zum Ende des Abrechnungszeitraums.

Auch kann der Vermieter einen bestehenden und jahrelang verwendetet Abrechnungszeitraum umstellen. Allerdings muss er die Umstellung begründen. Grundsätzlich liegt die (erstmalige) Festlegung des Abrechnungszeitraumes in der Hand des Vermieters.

Beispiel für einen verkürzten Abrechnungszeitraum wegen Mieterwechsel:

Ein Mietverhältnis beginnt am 01.04. eines Jahres. Der Vermieter rechnet für das gesamte Haus nach Kalenderjahr ab (vom 01.01. bis zum 31.12).

Für das Jahr des Einzugs wäre der Abrechnungszeitraum dann die Zeit vom 01.04. bis zum 31.12. und für alle darauf folgenden Jahre, in denen das Mietverhältnis besteht, wäre der Abrechnungszeitraum dann die Zeit vom 1.1 bis zum 31.12. Mehr zur Abrechnung der Nebenkosten beim Mieterwechsel.

Wichtig für Mieter die ausziehen:

Grundsätzlich endet der Abrechnungszeitraum mit dem Ende des Mietverhältnisses und die Nebenkostenabrechnung hat anteilig zu erfolgen.

Im direkten Zusammenhang mit dem gewählten und festgelegten Abrechnungszeitraum hängt die Abrechnungsfrist zusammen, da diese mit dem Ende des Abrechnungszeitraumes beginnt.

Kurzcheck zum Abrechnungszeitraum:

  • Der Abrechnungszeitraum darf maximal 12 Monate betragen.
  • Bei Überschreitung dieser 12 Monate wird die Abrechnung formal unwirksam.
  • Bei Einzug, Auszug oder bei Umstellung des Abrechnungszeitraums kann dieser auch kürzer ausfallen, jedoch nie länger.
  • Nach Ende des Abrechnungszeitraums beginnt die 12-monatige Abrechnungsfrist zu laufen, in dieser muss der Vermieter die Nebenkostenabrechnung erstellen.
Link-Tipps: Kontrollieren Sie Ihre Nebenkostenabrechnung auf diese 10 Punkte oder überlassen Sie die Überprüfung einem Profi.

334 Antworten auf "Abrechnungszeitraum für die Nebenkosten"

  • Kira Steiner
    19. Juni 2012 - 07:13 Antworten

    Hallo, was ist denn wenn der Vermieter in zum Beispiel in 10 Jahren Mietzeit, nie eine Nebenkostenabrechnung erstellt hat, man aber monatlich 200 Euro zahlen musste. Kann man dann die kompletten Nebenkosten für alle Jahre einklagen, oder gilt die Verjährungsfrist von 3 Jahren.

    • Dennis Hundt
      24. Juni 2012 - 08:14 Antworten

      Hallo Frau Steiner,

      die dreijährige Verjährung beginnt erst zu laufen, wenn überhaupt eine erste Nebenkostenabrechnung erstellt wurde. Gab es nie eine Abrechnung, verjährt auch nicht Ihr Anspruch auf ein mögliches Guthaben. Sie können die Vorauszahlungen zwar nicht zurückfordern, aber Sie können die aktuellen Nebenkostenvorauszahlungen zurückbehalten – bis der Vermieter abrechnet. Das ist Ihr Druckmittel. Sind Sie bereits ausgezogen, bleibt nur der Rechtsweg. Lassen Sie sich am besten anwaltlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Kira Steiner
        22. August 2012 - 19:09 Antworten

        Hallo Herr Hundt, vielen Dank für Ihre Antwort, die ich erst heute gelesen habe. Wenn man also ausgezogen ist 8,5 Jahre keine Nebenkostenabrechnung erhalten hat, kann man, da man selber keine Schätzung vornehmen kann, die gesamten Nebenkosten der letzten 3 Jahre einklagen.
        Aber die Vorrauszahlungen der Jahre davor kann man nicht mehr einklagen, da wie Sie schreiben, diese Vorrauszahlungen nicht mehr zurück zu fordern sind.
        Habe ich das alles richtig verstanden??
        Viele Grüße
        Kira Steiner

        • Dennis Hundt
          23. August 2012 - 06:39 Antworten

          Hallo Frau Steiner,

          nein, Sie haben mich leider nicht richtig verstanden. Die Verjährung kann erst einsetzen, wenn überhaupt mal eine Nebenkostenabrechnung erstellt wurde (sieh mein 1. Kommentar). Wenn Sie ausgezogen sind, können Sie aktuelle Vorauszahlungen natürlich nicht mehr als Druckmittel einbehalten (Sie zahlen ja keine Miete mehr). Ich würde Ihnen raten sich einen Anwalt zu nehmen. Der Anwalt soll den Vermieter auffordern über die letzen Jahre abzurechnen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

        • Kira Steiner
          31. August 2012 - 19:24 Antworten

          Guten abend, nochmals vielen Dank für Ihre Antwort. Eine allerletzte Frage hätte ich da Sie wörtlich schreiben : Die Verjährung kann erst einsetzen, wenn überhaupt mal eine Nebenkostenabrechnung erstellt wurde
          Worauf bauen Sie denn dies Aussage? Gibt es da ein Gerichtsurteil oder ist das Ihre persönliche Auffassung?
          Mit freundlichen Grüßen
          Kira Steiner

          • Dennis Hundt
            5. September 2012 - 06:07

            Hallo Frau Steiner,

            meine Aussage beruht auf Fachliteratur. Ich habe mich erneut ins das Thema eingelesen, konnte die Grundlage aber nicht mehr finden. Also, am besten als persönliche Meinung betrachten und im Zweifel wie immer einen Anwalt zu Rate ziehen.

            Viele Grüße

            Dennis Hundt

    • Gina
      2. Februar 2020 - 08:17 Antworten

      Hallo
      Ich bin alleinerziehend und habe die fristlose Kündigung aufgrund der noch offenen Nebenkosten erhalten, was soll ich denn jetzt nur tun??? 😭

      • Dennis Hundt
        2. Februar 2020 - 18:18 Antworten

        Hallo Gina,

        lassen Sie die Kündigung rechtlich auf deren Wirksamkeit prüfen.

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

  • Petra Jacobs
    4. September 2012 - 19:07 Antworten

    Wir sind am 15.05.2011 ausgezogen und haben am 31.08.2012 die Nebenkostenabrechnung erhalten. Ist in diesem Falle die Frist überschritten? Der Vermieter macht als Abrechnungszeitraum die Spanne vom 1.1.2011 bis 31.12.2011 geltend. Aber endet nicht mit unserem Auszug der Abrechnungszeitraum?

    • Dennis Hundt
      5. September 2012 - 06:09 Antworten

      Hallo Petra,

      entscheidend ist der gesamte Abrechnungszeitraum / das Abrechnungsjahr, nicht Ihr Auszugstermin.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Andreas Noch
        7. Mai 2020 - 14:41 Antworten

        Guten Tag,
        Ich habe heute eine Mitteilung von einer Hausverwaltungsfirma erhalten. Es geht um die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016. Angeblich wurde diese am 04.12.2017 erstellt, erhalten habe ich aber keine Abrechnung für 2016.

        2016 bin ich am 30.09. aus der Wohnung ausgezogen.

        Muss ich da jetzt noch eine Zahlung leisten oder liegt hier eine Verjährung vor? Vielen Dank im voraus für Ihre Hilfe.

        Mit freundlichen Grüßen
        Andreas Noch

        • Dennis Hundt
          8. Mai 2020 - 08:52 Antworten

          Hallo Andreas,

          der Vermieter muss den Zugang der Nebenkostenabrechnung beweisen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

      • Roland Henoch
        23. Juli 2020 - 11:54 Antworten

        Hallo ich bin im Dezember in eine neue Wohnung gezogen habe jetzt eine Nachzahlung der Nebenkosten Abrechnung vom 1.1 des Jahres bis 31 ..12 des Jahres bekommen muss ich die Kosten fürs ganze Jahr bezahlen?

        • Dennis Hundt
          24. Juli 2020 - 08:37 Antworten

          Hallo Roland,

          Sie müssten eine Nachzahlung nur zeitanteilig, also für den Monat Dezember, tragen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Jutta Schug
    12. September 2012 - 05:03 Antworten

    Hallo
    ich bin seit 16 Jahren in einem Mietverhältnis.
    Die Nebenkosten (Wasser) für die ersten 8 Jahre wurden abgerechnet. Danach kam nichts mehr. Jetzt habe ich gekündigt und meine Vermieterin steht plötzlich mit einer Nebenkostenrechnung dieser versäumten 8 Jahre da.
    Was kann ich tun? Wie viel muss ich tatsächlich nachzahlen?
    Grüße
    J. Schug

    • Dennis Hundt
      12. September 2012 - 10:16 Antworten

      Hallo Jutta,

      wenn Ihre Vermieterin nach Kalenderjahren abrechnet, kann Sie maximal noch für 2011 eine Nachzahlung aus den Nebenkosten verlangen. Im Zweifel = Anwalt befragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Antje
    12. September 2012 - 11:03 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin letztes Jahr im Oktober in meine neue Wohnung eingezogen. Lt. Nebenkostenabrechnung werden auch Rechnungsposten für Schnee- und Eisbeseitigung/ Dachrinnenreinigung/ Grünflächenbetreuung auf mich umgelegt, deren Rechnungsdatum vor meinem Einzug liegt. Ist dies zulässig?

    Vielen Dank und viele Grüße
    Antje

    • Dennis Hundt
      13. September 2012 - 09:18 Antworten

      Hallo Antje,

      ja, das ist grundsätzlich richtig so. Sie tragen die Kosten allerdings nur anteilig für die Monate Oktober, November und Dezember.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jutta Schug
    13. September 2012 - 08:35 Antworten

    Hallo Dennis

    welchen Argumente kann ich gegen meine Vermieterin anbringen? Gibt es ein Schreiben, einen Gesetz o.ä.? ich muss ja irgendwie argumentieren. Das wird sie nicht einfach so hinnehmen.

    Kann sie mir einfach die Kaution kürzen, aus so einem Grund?

    Danke und VG

    J. Schug

  • Jutta Schug
    14. September 2012 - 07:43 Antworten

    Danke Herr Hundt,

    wenn ich mir den Pragraphen anschaue, fällt mir noch ein Satz auf:

    der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten

    Was bedeutet das??

    Und nochmals die Frage: kann der Vermieter nun einfach meine Kaution kürzen?

    Lieben Dank
    J. Schug

    • Dennis Hundt
      14. September 2012 - 07:48 Antworten

      Hallo Jutta,

      wenn die Forderung nicht berechtigt ist, kann die Vermieterin natürlich nicht einfach die Kaution einbehalten. Wenn Sie die Nachforderung nicht zahlen brauchen, kann auch die Kaution nicht dafür verwendet werden.

      Ja, der Vermieter kann im Einzelfall den Abrechnungszeitraum auch überschreiten – nämlich dann, wenn er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Zum Beispiel wenn ein Bescheid nicht rechtzeitig erstellt wurde, oder ein Rechnung zu spät beim Vermieter eingegangen ist (z.B. für die Müllbeseitigung). In Ihrem Fall halte ich ein “nicht zu vertreten haben” aber für sehr unwahrscheinlich.

      Bei Bedarf sollten Sie sich rechtlich von einem Anwalt beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jutta Schug
    14. September 2012 - 08:03 Antworten

    Hallo Dennis

    jetzt habe ich das verstanden. Vielen Dank.
    Dieses “Beamendeutsch” ist mir manchmal etwas unklar :=)

    Schöne Grüße
    J. Schug

  • Daniela
    28. September 2012 - 19:37 Antworten

    Hallo!

    jetzt habe ich alles gelesen und bin noch etwas verwirrter als vorher, bitte helfen sie mir nochmal auf die Sprünge.

    Oben im Text steht:

    Wichtig für Mieter die ausziehen:

    Grundsätzlich endet der Abrechnungszeitraum mit dem Ende des Mietverhältnisses und die Nebenkostenabrechnung hat anteilig zu erfolgen.

    Bei ihrer Antwort an Petra Jacobs schreiben sie aber doch das Gegenteil, oder?

    Wir sind Ende Mai 2011 ausgezogen und unser ehemaliger Vermieter rechnet jedoch bis 31.12.11 ab (er muss doch für diesen Zeitraum schon den nächsten Mieter in der gleichen Wohnung abrechnen?) . Gestern haben wir die Abrechnung erhalten, zulässig oder nicht?

    Viele Grüße
    Daniela

    • Dennis Hundt
      30. September 2012 - 20:02 Antworten

      Hallo Daniela,

      Ihr Vermieter hat in Ihrem Fall in der Regel bis Ende 2012 Zeit Ihnen die Nebenkostenabrechnung zu zustellen. Der Zeitraum über dem bei Ihnen abgerechnet wird, endet hingegen Ende Mai 2011. Den anderen Teil trägt der Vermieter bzw. der nächste Mieter. Zweifel = Anwalt fragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ben
    2. Oktober 2012 - 10:49 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    eine kurze Frage hätte ich:
    Wir sind am 13.09.11 in unsere neue Wohnung gezogen. Strom zahlen wir selbst, die Heizung wurde Ende Juni 2012 abgelesen. Der Wasserverbrauch wurde Ende letzten Monats (Sep 2012 abgelesen).
    Nun haben wir vom Vermieter die Nebenkostenabrechnung erhalten. Abrechnungszeitraum 13.09.11 – 30.06.12. Die Wasserkosten sind aber bis Ende September 2012 enthalten, dennoch werden unsere Vorrauszahlungen nur bis 30.06 berücksichtigt. Ist das korrekt? Nach meinem Laienverständis wohl eher nicht?

    Wie müsste der Vermieter korrekt vorgehen bzw. was können wir beanstanden?

    Vielen Dank

    • Dennis Hundt
      2. Oktober 2012 - 12:15 Antworten

      Hallo Ben,

      richtig wäre es in der Tat den Wasserbrauch abzugrenzen, also nur bis zum 30.06. zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite lohnt es sich wahrscheinlich nicht, deshalb einen riesigen Aufwand zu betreiben. Wenn der Vermieter immer in diesem Rhythmus den Wasserverbrauch abrechnet, entsteht den Mietern auch kein Nachteil. Aber wie gesagt, wasserdicht ist das so nicht. Sprechen Sie bei Bedarf mit einem Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ben
    2. Oktober 2012 - 12:27 Antworten

    Vielen Dank Herr Hundt für die schnelle Antwort. Die Sache ist nur folgendermaßen, dass der Vermieter nun eine Nachzahlung verlangt, deren Höhe sich durch die nicht berücksichtigten Nebenkostenvorrauszahlungen begründet.
    Nach meinem Verständnis soll ich nun für unseren Wasserverbrauch (vom 01.07-30.09.12) doppelt zahlen. Oder sehe ich das falsch?

    • Dennis Hundt
      2. Oktober 2012 - 12:30 Antworten

      Für den Zeitraum zahlen Sie nicht doppelt. Da der Vermieter in nächsten Jahr den Ablesewert vom 13.09. als “Startwert” nimmt. Sie zahlen quasi voraus. Besprechen Sie sich bei Bedarf am besten mit einem Anwalt, dieser kann Sie rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ingrid
    2. Oktober 2012 - 14:51 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    mein Sohn ist im April 2011 in die Wohnung meiner verstorbenen Mutter
    gezogen. Er hat bis heute noch keine Nebenkostenabrechnung erhalten.
    Ich für meine verstorbene Mutter für Jan. bis März 2011 auch noch nicht, obwohl ich für diesen Zeitraum (lt. Gesetz) noch die volle Miete einschl. Nebenkosten gezahlt habe. Was muss ich jetzt tuen?
    Viele Grüße

    • Dennis Hundt
      2. Oktober 2012 - 14:52 Antworten

      Hallo Ingrid,

      Sie müssen noch gar nichts tun, da der Vermieter bis Ende 2012 Zeit hat, die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2011 zu erstellen (bei Abrechnung nach Kalenderjahr).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Ingrid
        4. Oktober 2012 - 07:48 Antworten

        Hallo Herr Hundt,
        hier ist noch einmal Ingrid. Vielen Dank erst einmal für Ihre schnelle Antwort. Ich habe trotzdem noch eine Frage dazu:
        Sie antworten mir bei Abrechnung nach Kalenderjahr, das verstehe ich ja für 2012. Aber was wird bei meinem Sohn von April 2011 bis Dez. 2011?
        Da wäre ja das Kalenderjahr auch vorbei? Ich hoffe Sie verstehen mich!
        Grüße
        Ingrid

        • Dennis Hundt
          4. Oktober 2012 - 07:53 Antworten

          Hallo Ingrid,

          der Abrechnungszeitraum teilt sich in Ihrem Fall auf beider Mieter auf (Januar bis März + April bis Dezember = Gesamter Abrechnungszeitaum). Für die Erstellung beider Abrechnungen hat der Vermieter 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitaums Zeit (= Abrechnungsfrist). Also bis zum 31.12.2012.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

      • Klara Beuing
        15. August 2016 - 10:15 Antworten

        Hallo! Wie sieht es denn aus wenn ich 1 Jahr nicht in meiner Wohnung war und ich mit 2 Leuten da angemeldet bin. Muss ich dann trotzdem die kompletten Nebenkosten zahlen? Es wird bei uns nach Anteilen abgerechnet. Liebe Grüße

        • Dennis Hundt
          15. August 2016 - 12:54 Antworten

          Hallo Klara,

          ob oder wie oft Sie in der Wohnung sind spielt m.E. keine Rolle – es wird nach dem vereinbarten Schlüssel abgerechnet.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Herr Mustermann
    2. Oktober 2012 - 17:16 Antworten

    Hallo Herr Hundt.

    Wir sind am 1.4.11 ein- und am 30.9.11 ausgezogen, Heizkostenabrechnung erfolgte zu diesem Zeitraum aber Nebenkosten wie Hausmeister, Versicherung, Kabel, usw. für das ganze Jahr 2011. Muss das so hingenommen werden oder wie kann man das auf die 6 Monate Mietzeit runterrechnen?
    Liebe Grüße

    • Dennis Hundt
      4. Oktober 2012 - 06:56 Antworten

      Hallo Herr Mustermann,

      die verbrauchsunabhängigen Kosten werden zeitanteilig von Ihnen getragen. Also nach Anzahl der Monate / Tage.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Meyer
    5. Oktober 2012 - 08:07 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir würden gerne den Abrechnungszeitraum unserer Nebenkosten umstellen. Momentan haben wir einen unterjärigen Abrechnungszeitraum vereinbart, diesen würden wir dann einmalig verkürzen und gerne an das Kalenderjahr anpassen.

    Auszug aus unserem MV:
    “Bei Vorliegen sachlicher Gründe können nach billigem Ermessen Abrechnungszeiträume verkürzt und Umlegungsmaßstäbe durch Erklärung in Textform an den Mieter mit Wirkung für den nächsten Abrechnungszeitraum geändert werden…”

    Können wir hier, rechtlich sicher, OHNE einvernehmliche Vereinbarung den Abrechnungszeitraum zur besseren Handhabung ändern oder ist die Zustimmung der Mieter unumgänglich trotz MV-Vereinbarung?

    Vielen Dank im Voraus!

    • Dennis Hundt
      16. Oktober 2012 - 05:54 Antworten

      Hallo Herr Meyer,

      ob diese Klausel im Mietvertrag Sie rechtlich auf die sichere Seite stellt, kann ich Ihnen leider nicht beantworten. Hier finden Sie einen ausführlichen Artikel zur Änderung des Abrechnungszeitraums.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Eileen
    22. Oktober 2012 - 21:00 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    kann mein Vermieter nach 9 Jahren Mietzeit plötzlich eine Abrechnung über 1700,- für das Kalenderjahr 2011 fordern? Oder gibt da Wege raus? Wo finde ich in meinem Mietvertrag den Abrechnungszeitraum? Über eine schnelle Antwort wäre ich sehr glücklich, da ich mit so einer Summe kaum ein Auge zu bekomme 🙁

    • Dennis Hundt
      24. Oktober 2012 - 08:12 Antworten

      Hallo Eileen,

      schauen Sie sich den Artikel Abrechnungsfrist an. Hier sehen Sie, dass keineswegs 9 Jahre auf einmal abgerechnet werden dürfen. Schalten Sie bei Bedarf einen Anwalt ein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Lidia Jerke
        18. Februar 2015 - 17:42 Antworten

        Hallo Hr. Hundt,

        Das ist ja ein zeitzährendes Thema. Warum wird nicht einfach eine Pauschale berechnet und Punkt. Hat doch für alle Vorteile. Keine Berechnung und nichts.

        Habe ein ähnliches Problem. Bei uns im Haus 6 Mietparteien wurden in den letzten 16 Jahren keine Betriebs und Heizkosten abgerechnet. Jetzt haben wir zum 15.12 2014 eine horrende Nachzalung, ich muss 1800 Euro zahlen ohne dass der neue Eigentümer seit 1.10.2012 eine Nebenkosten-Anpassung vorgenommen hat. Wir sind alle geschockt über diese hohen Summen und ich meine wir müssen das nicht akzeptieren. Der Vermieter ist doch verpflichtet, uns über diese neuen Summen zu informieren. Lieben Dank für ihre Unterstützung. bzw. Ihre Antwort. Lidia Jerke

        • Dennis Hundt
          18. Februar 2015 - 19:23 Antworten

          Hallo Lidia,

          15 Jahre hat Ihr Vermieter die Mehrkosten (mit)getragen, der neue Eigentümer möchte das offensichtlich nicht und kommt zurück zur Nebenkostenabrechnung. Ihr Fall ist eigentlich klassisch und zeigt, warum eine Abrechnung Sinn macht – damit jeder soviel (voraus-)zahlt, wie er verbracht.

          Mein Tipp: Bei dieser hohen Nachzahlung sollten Sie zumindest eine Nebenkostenabrechnung aus dem Haus exemplarisch prüfen lassen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Sandra
    2. November 2012 - 08:02 Antworten

    Herr Hundt,

    wir sind letztes Jahr am 1.5.11 in eine Wohnung gezogen.
    1. Muss der Vermieter bis 31.12.12 die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 1.5.11 – 31.12.11 machen oder kann er auch -ohne das es vereinbart wurde- den Zeitraum 1.5.11 – 30.4.12 abrechnen? Dann nehme ich an, bekommen wir die Abrechnung bis spätestens 30.4.13, richtig?
    2. Wie ist das, wenn Strom, Heizung usw. am 1.3. des Jahres automatisch vom Anbieter abgelesen werden. Wie rechnet der Vermieter den Stichtag ab? Wenn die Abrechnung bis 30.4. geht?

    Vielen Dank.

    • Dennis Hundt
      2. November 2012 - 11:17 Antworten

      Hallo Sandra,

      1. Beide Abrechnungszeiträume sind denkbar. Wenn Sie den Abrechnungszeitraum nicht kennen, könnten Sie diesen erfragen oder einfach abwarten.

      2. Besser ist es natürlich, wenn die Ablesungen so nahe wie möglich am Ende des Abrechnungszeitraums liegen. Bei verzögerter Ablesung können die verbrauchsabhängigen Kosten nur annähernd geschätzt werden.

      Im Zweifelsfall = Anwalt fragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Sandra
        9. November 2012 - 06:40 Antworten

        Herr Hundt,

        vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe noch eine Rückfrage.
        Bei manchen Anbietern wird zum 31.3. des Jahres abgelesen (Strom, Heizung).
        Wenn die Nebenkostenabrechnung dann zum 31.12 gemacht wird, bedeutet das, dass 9 Monate ‘geschätzt’ werden?
        Oder wie habe ich das zu verstehen?

        Vielen Dank.

        • Dennis Hundt
          11. November 2012 - 11:09 Antworten

          Hallo Sandra,

          ja, hier wird dann entweder zurückgerechnet oder es werden die Werte vom 31.12. ausgelesen – einige Geräte speichern die Werte.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • P. Krause
    7. Dezember 2012 - 20:35 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich bin aus meiner Wohnung im August 2011 ausgezogen und habe jetzt (Dezember 2012) eine Nebenkostenabrechnung erhalten, in der die Nebenkosten für den Abrechnungszeitraum 01.01.2011-31.12.2011 aufgeführt sind. Allerdings war der Abrechnungszeitraum für die besagte Wohnung seit 2003 immer 01.11.xx bis 31.10. im Folgejahr. Sprich: der Vermieter hat den Abrechnungszeitraum einfach so geändert, um noch inder Frist zu liegen. (der jahrelang praktizierte Abrechnungszeitraum ist jedoch nicht im Mietvertrag festgelegt worden)

    Ist die Nebenkostenabrechnung rechtens?! Welche Paragraphen/Gesetzestexte kann ich in einem Widerspruchsschreiben anführen?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    • Dennis Hundt
      12. Dezember 2012 - 13:49 Antworten

      Hallo Herr / Frau Krause,

      ich würde dem Vermieter mitteilen, dass Sie um Einhaltung des bestehenden Abrechnungszeitraum bitten. Dann kann er begründen, wie es zu der Abweichung kam. Wenn Sie alleine nicht mehr weiterkommen, würde ich an Ihrer Stelle einen Anwalt einschalten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Herr Wenzl
    30. Dezember 2012 - 12:15 Antworten

    Werter Herr Hundt, ich habe mit dem Erhalt der Betriebskostenabrechunung am 14.12.2012 festgestellt, dass bei dem Wärmemengenzähler bereits seit einigen Jahren die Eichfrist abgelaufen ist. Dadurch ist doch eine genaue Abrechnung nicht mehr gegeben. Wie wirkt sich dies auf die Abrechnung aus. Ist diese dann noch gültig.
    Sind falsche Werte (Euro/qm) bei den Wasserkosten inhaltlich oder formell falsch? Wie wirkt sich dies auf die Fristwahrung aus?
    MfG Wenzl

    • Dennis Hundt
      31. Dezember 2012 - 14:05 Antworten

      Hallo Herr Wenzl,

      es gibt hierzu Rechtsprechung (abgelaufene Eichfrist) in Kürze wird hier im Blog auch ein Artikel dazu erscheinen, aus dem Stehgreif kann ich Ihnen leider nicht mehr zum Thema sagen. Vielleicht fragen Sie einen Anwalt um einen entsprechenden Rat.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sandra
    5. Januar 2013 - 10:24 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Ich habe von 2007 bis Mai 2012 in einer Mietwohnung gewohnt. Eine Nebenkostenabrechnung habe ich nur für das Jahr 2010 bekommen. Beginnt die Verjährung von 3 Jahren ab diesem Zeitpunkt? Kann ich also noch eine Abrechnung für die Jahre 2007 und 2008 verlangen oder ist dies verjährt?
    Vielen Dank für Ihre Antwort

    • Dennis Hundt
      5. Januar 2013 - 16:44 Antworten

      Hallo Sandra,

      die dreijährige Verjährung sollte dafür gesorgt haben, dass die Nebenkostenabrechnungen für 2007 und 2008 jeweils verjährt sind. Sie sollten sich rechtlichen Rat einholen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Doris Vollkommer
        10. Januar 2013 - 15:00 Antworten

        Guten Tag,

        wenn ich am 31.07.2011, bedingt durch eine fristlose Kündigung des Vermieters ausgezogen bin und am 22.12.2012 die Nebenkostenabrechnung für 2011 erhalten habe, muss ich diese dann noch bezahlen? Oder ist der Vermieter gezwungen die Abrechnung mit meinem Auszug zu erstellen und somit bis spätestens 31.07.2012 die Nebenkostenabrechnung zuzustellen?

  • Doris Vollkommer
    17. Januar 2013 - 12:47 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich danke Ihnen recht herzlich für diese Information, Sie haben mir sehr geholfen.
    Mit freundlichlichen Grüßen
    Doris Vollkommer

  • Alexander Barth
    18. Januar 2013 - 09:16 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe bereits die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2012 erhalten.
    Auf dem Anschreiben ist kein Datum vorhanden. Und es wird auf dem Anschreiben nur erwähnt “Sie erhalten Ihre Nebenkostenabrechnung für 2012”. Es wird also nicht explizit ein genauer Abrechnungszeitraum angegeben. Meinen Sie, dass diese Angaben ausreichend sind oder handelt es sich hier um formale Fehler?

    Beste Grüße

    Alexander Barth

    • Dennis Hundt
      18. Januar 2013 - 13:09 Antworten

      Hallo Herr Barth,

      möglicherweise gibt es sogar Rechtsprechung zu Ihrer Frage. Ich persönlich würde sagen, mit der Formulierung “für 2012” oder “für das Jahr 2012” ist schon ersichtlich, dass es sich um das Kalenderjahr 2012 handelt.

      Im Zweifel sollten Sie einen Anwalt fragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Maximiliane
    28. Januar 2013 - 20:42 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich schildere Ihnen kurz unsere Situation:
    Unser Vermieter hat uns soeben die Jahresendabrechnung 2012 in Form eines formlosen selbst-erstellten Computer Ausdrucks zukommen lassen. Es wird ein Betrag aufgeführt, den wir fuer Gas und Wasser nachzahlen sollen: es wird aber weder Höhe noch Art ,EInheiten des Verbrauchs aufgefuehrt, noch ist es eine offizielle Rechnung, die wir beim Finanzamtamt zum Absetzen der Steuern absetzen könnten. Es sind einfach nur Betraege aufgeführt, ohne Transparenz.

    Ich habe mit den Stadtwerken telefoniert, die mir sagten es gaebe nur 1 Zähler im Haus, obwohl 2 verschiedene Parteien drinnen leben (wir und seine Mutter in der Wohnung unter uns). Sie sagten, es muesste fuer uns ein Unterzaehler geben, anhand dessen unser Verbrauch abgelesen worden sein sollte. Dieser Zaehelr ist mir nicht bekannt, noch wurde dieser auf der Rechnung aufgeführt.
    Meine Frage: Ist der Vermieter denn nicht dazu verpflichtet, uns eine offiziell gültige Rechnung auszustellen, die alle Details aufführt?

    Desweiteren ziehen wir am 10.02. aus der Wohnung aus. Hierzu sagte er, er koenne die Nebenkosten hier nicht anteilig berechnen, sondern wir muessten den vollen Monat zahlen.
    Meine Frage: wenn es einen Zaehler fuer uns gaebe, sollte es doch kein Problem sein, am Tag der Schlüsselübergabe/Auszug zusammen den Zähler abzulesen und uns den Verbrauch dann anteilig zu berechnen?! Es soltle doch nicht ueber einen halben Monat Nebenkosten zahlen, obwohl ich die Wohnung garnicht mehr benutze!

    Ich danke Ihnen herzlich fuer eine rasche Antwort!
    Mit freundlichen Grüßen,
    Maximiliane

  • Reith
    26. Februar 2013 - 07:12 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich möchte den Abrechnungszeitraum der Nebenkosten umstellen. Bisher erfolgte die Abrechnung der ISTA vom 01.06. – 31.05. Diese möchte ich gerne nun auf den 01.1. – 31.12. umstellen.
    Wir formuliere ich am Besten den Brief an die Mieter?

    Mit freundlichen Grüßen

    Manuela Reith

  • Rainer
    26. Februar 2013 - 17:15 Antworten

    Hallo,

    erst einmal Danke – sehr hilfreiche Infos hier. Dann zu meiner Frage – bzw. zum Verständnis:

    Mietzeitraum 01.02.2011 – 28.02.2012
    Abrechnungszeitraum 01.01.2011 – 31.12.2011

    Abrechnung erhalten am 25.02.2013 mit einer Nachforderung.

    1. Nach meinem Verständnis ist die Abrechnung schon mal unwirksam weil zu spät (hätte bis 31.12.2012 da sein müssen) – stimmt das?

    2. Abrechnung für 01.01.2012 – 28.02.2012 muss bis 31.12.2013 erfolgen?

    3. in der jetzigen Abrechnung sind Fehler, nach meiner Rechnung müsste ich Guthaben aufweisen.

    –> was ist der Beste Weg? Nur Widerspruch wegen falscher Rechnung einlegen, oder kann ich sagen ich möchte eine neue Berechnung – und falls sich die Nachzahlung bestätigt mit der so oder so zu späten Abrechnung kommen? Oder gleich beides beanstanden?

    Guss und Danke,
    Rainer B.

  • Frau Anders
    1. März 2013 - 08:55 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    folgender Fall: aus der Nebenkostenabrechnung ergibt sich ein Guthaben, die Abrechnung ist aber zu spät erfolgt und damit unwirksam. Habe ich Anspruch auf die Auszahlung des Guthabens?
    Vielen Dank vorab.
    Freundliche Grüße,
    Fr. Anders

    • Dennis Hundt
      3. März 2013 - 17:03 Antworten

      Hallo Frau Anders,

      sofern die Abrechnung nicht mehrere Jahre zu spät erstellt wurde (Stichwort: Verjährung), bleibt der Anspruch des Mieters auf Auszahlung eines Guthabens bestehen. Ein Anwalt kann Sie dazu rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Josefine Soyka
    3. März 2013 - 12:50 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich habe eine kurze Frage zum Abrechnungszeitraum. Wer darf diesen wie festlegen?
    Wir sind Okt. 2010 in eine Wohnung gezogen, die im März 2011 verkauft wurde (Vermieterwechsel). Am 08.03.2012 sind wir dort ausgezogen. Nun haben wir am 26.02.1013 eine Nebenkostenabrechung für März 2011 bis März 2012 erhalten. Im Mietvertrag war kein Abrechnungszeitraum angegeben. Kann der neue Vermieter diesen einfach frei wählen? Wir sind eigentlich davon ausgegangen, dass Nebenkosten aus 2011 und spätestens bis 31.12.2012 in Rechnung gestellt werden müssen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Josefine Soyka

  • Frau Maier
    25. März 2013 - 19:56 Antworten

    Eine Frage:
    Ich bin Ende Februar 2012 aus meiner Wohnung ausgezogen und habe heute die Nebenkostenabrechnung von der Zeitspanne Anfang 2012 bis zu meinem Auszug Ende Februar 2012 erhalten.
    Allerdings wurde bei der Heizkostenabrechnung, der Fehler begannen, das ein größeren Zeitraum (1.1-31.3) berechnet wurde.
    Mit Kulli wurde dies zwar von meiner Ex-Vermieterin korrigiert, in dem sie einen Drittel der Summe einfach abgezogen hat, aber dennoch erscheinen mir die Heizkosten viel zu hoch, im Vergleich zu den letzten Jahren.
    Hätten sie einen Rat, wie ich am besten darauf reagieren soll ?

    Ich würde mich über einen Ratschlag sehr freuen !

    Mit freundlichen Grüßen

    • Dennis Hundt
      29. März 2013 - 17:58 Antworten

      Hallo Frau Maier,

      ohne die Abrechnung zu sehen und genau zu prüfen kann man dazu leider nichts sagen. Ich würde Ihnen empfehlen die Nebenkostenabrechnung prüfen zu lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Julia
    27. März 2013 - 05:33 Antworten

    Hallo!

    Mein Lebensgefährte hat seine Nebenkostenabrechnung für das vergangene Jahr erhalten. Der Zeitraum geht von Februar 2012 bis Januar 2013. Mal ganz abgesehen davon, das weder Gesamtsummen noch Verteilerschlüssel genannt werden, ist auch ein Posten aufgelistet, der sich “Forderungen aus dem Vorjahr nennt” und knapp 300 Euro beträgt. Auch hier wieder keine Angabe, wie sich der Betrag zusammensetzt. Muss mein Lebensgefährte diesen Betrag bezahlen?

    Viele Grüße
    Julia

  • Marc
    4. April 2013 - 08:10 Antworten

    Hallo,

    wir haben im März 2013 eine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.04.2011 bis 31.03.2012 erhalten.
    Vorher hat der Vermieter nie eine Abrechnung erstellt, im ganzen Haus seit Jahren nicht.

    Generell gefragt: Darf er diesen Zeitraum abrechnen?

    • Dennis Hundt
      7. April 2013 - 11:24 Antworten

      Hallo Marc,

      ich persönlich wüsste nicht, was gegen diesen Abrechnungszeitraum sprechen sollte.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Johann
    15. April 2013 - 12:46 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    wir haben im Mai 2012 eine Abrechnung für 2011 bekommen, welcher wir bereits per Einschreiben widersprochen haben, da man bei uns die Heizungsstände nicht abgelesen hatte. Es wurde daher die volle Vorauszahlung einbehalten obwohl wir so gut wie gar nicht geheizt haben.
    Es hat sich seitdem Widerspruch nichts getan, können wir die Vorauszahlungen einstellen?

    Gruß
    Johann

  • kristin
    23. Mai 2013 - 14:37 Antworten

    Hallo,

    wo genau ist der Abrechnungszeitraum definiert? Mein Vermieter meint er hat bis 31.12.2013 Zeit für die Nebenkosten, obwohl ich am 28.2.2012 ausgezogen ist und behält dafür immer noch die Kaution zurück.

    Grüße Kristin

  • Kyra Jorga
    20. Juni 2013 - 23:35 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Gestern habe ich einen Anruf von meinem ehemaligen Vermieter bekommen, dass ich Nebenkostennachzahlung von über 500€ zu entrichten hätte.
    Ich bin Mitte November 2011 eingezogen und Ende Januar 2013 wieder ausgezogen. Obwohl kein Abrechnungszeitraum im Mietvertrag definiert ist, gehe ich erstmal davon aus, dass dieser Anruf bedeutet, dass für mich der Zeitraum vom Mietvertragsbeginn (also November 2011) bis Juni 2013 angelegt ist.

    Meine Nebenkosten waren jedoch 110 € für 42 m2 angesetzt wodurch sich jetzt mit ca. 500 € für 6 Monate ein Wert von 4,6 € pro Quadrat errechnet.
    Kann ich, da dieser Wert fast doppelt so hoch wie der ermittelte Durchschnittswert für Betriebskosten und da mir mein Vermieter vor Vertragsschluss eigentlich versichert hat, dass ich Rückzahlungen erwarten könne (leider habe ich das nicht schriftlich), Einspruch erheben?

    Vielen Dank im Vorraus!
    Mit freundlichen Grüßen,
    Kyra Jorga

    • Dennis Hundt
      21. Juni 2013 - 15:40 Antworten

      Hallo Kyra,

      warten Sie die Abrechnung ab. Alle Mutmaßungen zuvor bringen Sie nicht weiter. Wenn Sie arge Zweifel an der Nebenkostenabrechnung haben. Können Sie diese hier ausgiebig prüfen lassen.

      Tut mir leid, das ich Ihnen nicht mehr schreiben kann. Sprechen Sie bei Bedarf mit dem Anwalt Ihres Vertrauens.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sarah Fenner
    24. Juni 2013 - 09:52 Antworten

    Hallo,
    ich habe heute meine Nebenkostenabrechnung erhalten. Die vom letzten Jahr im Mai 2012, also vor dreizehn Monaten. Ich habe gehört, dass zwischen zwei Abrechnungen der 13. Monat angebrochen werden darf. Ist dies korrekt und ich muss nicht nachzahlen?!

    Danke und freundliche Grüße!

    • Dennis Hundt
      24. Juni 2013 - 16:58 Antworten

      Hallo Sarah,

      ich weiß leider nicht genau was Sie meinen. Der Vermieter hat 12 Monate nach dem Abrechnungszeitraum Zeit, die Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Richten Sie Ihre Anliegen bitte bei Bedarf an einem Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michael Larson
    26. Juni 2013 - 17:44 Antworten

    Hallo!

    Ich habe auch einen Falll zu diesem Thema.

    Ich wohne seit Januar 2009 in meiner Wohnung und habe zum August 2013 gekündigt.
    Bis heute habe ich nie eine Nebenkostenabrechnung vom Vermieter erhalten.
    Jetzt bekam ich eine Nebenkostenabrechnung (Abfall, Schornsteinfeger, Gas, Grundsteuer, Versicherung, Wasser/Abwasser) für den Zeitraum Januar bis Dezember 2012 mit einer hohen Nachzahlungsaufforderung.
    Ich wohne in einem Zweifamilienhaus. Unten ich und der Vermieter oben. Alles wurde auf die Quadratmeter umgerechnet. Es gibt keine seperaten Zähler für die beiden Wohneinheiten.

    Jetzt mal meine Fragen:

    – Wenn ich die Nebenkostenabrechnungen für weitere vergangene Jahre abfordere, kann es dann sein, dass ich weitere Nachzahlungen zu befürchten habe?

    – Ist die Umlage auf Quadratmeter rechtens?

    Ich bedanke mich schon jetzt für Ihre Auskunft.

    Gruß Michael

    • Dennis Hundt
      26. Juni 2013 - 19:18 Antworten

      Hallo Michael,

      die Abrechnungsfrist für die anderen Kalenderjahre ist verstrichen, das heisst, in 99% der Fälle ist keine Nachforderung mehr möglich.

      Die Umlage nach Quadratmetern erscheint absolut üblich. Besonderheiten gibt es bei der Heizkostenabrechnung. Besonderheiten hierzu erfahren Sie hier: Nebenkostenabrechnung bei einem Zweifamilienhaus.

      Im Zweifel = Anwalt fragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michael Larson
    27. Juni 2013 - 08:58 Antworten

    Hallo Dennis!

    Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

    Dann greift in meinem Fall wohl die Ausnahmeregelung für die Heizkosten, da ich mit dem Vermieter in einem Haus wohne.

    Besteht die Möglichkeit die Vorauszahlungen aus den Jahren 2009, 2010, 2011 zurückzufordern?

    Viele Grüße
    Michael

  • Verena Garlipp
    27. Juni 2013 - 14:05 Antworten

    Hallo,
    ich wohne seit Juli 2011 in meiner Wohnung. Für den Zeitraum Jul-Sep.2011 habe ich im Dezember 2012 eine Nebenkostenabrechnung bekommen. Der Abrechnungszeitraum ist immer September. Die restlichen Abrechnungen fehlen noch.

    Wie sieht es mit Okt-Dez.2011 aus? Ist hier die Frist abgelaufen? Und was ist mit den Abrechnungen aus dem Jahr 2012. Wann läuft da die Frist ab?

    Danke und Viele Grüße

    • Dennis Hundt
      29. Juni 2013 - 06:20 Antworten

      Hallo Verena,

      offensichtlich geht Ihr Abrechnungsjahr immer vom 01.10. eines Jahres bis zum 30.09. des Folgejahres. Alle Fristen ergeben sich auf dem Artikel. Im Zweifel = Anwalt fragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Martina Zaunreither
    4. Juli 2013 - 18:26 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich bin Anfang Januar 2010 in eine neue Wohnung gezogen. Das erste Jahr kam die Nebenkostenabrechnung im Februar 2011 im zweiten Jahr kam sie im Juni 2012. Hab heute meinen Vermieter angerufen und gefragt wann ich mit der Abrechnung rechnen kann. Er hat gesagt ich soll abwarten. Wie lange soll ich ihm Zeit lassen ?
    Danke. Viele Grüsse Martina

    • Dennis Hundt
      5. Juli 2013 - 07:46 Antworten

      Hallo Martina,

      wenn das Abrechnungsjahr sich mit dem Kalenderjahr deckt, hat Ihr Vermieter für die Nebenkostenabrechnung 2012 in aller Regel bis Ende 2013 Zeit.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sabrina H.
    4. Juli 2013 - 18:41 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    meine ehemaligen Vermieter nehmen es mit der Nebenkosteabrechnung nicht sehr genau. D.h. bis die Abrechnung da ist, vergeht meist mehr wie ein Jahr, was ich aber trotzdem immer bezahlt habe. Das Hauptproblem ist aber, dass der Abrechnungszeitraum bei mehr wie 1 Jahr liegt. Sprich, die jetzt kommende Abrechnung umfasst einen Zeitraum von 1.2.2011 – 30.8.2012. Das sind 1,5jahre. Ist das denn überhaupt erlaubt? Muss ich in dem Fall Nebenkosten nachzahlen?

    Danke und Liebe grüße

    • Dennis Hundt
      5. Juli 2013 - 07:45 Antworten

      Hallo Sabrina,

      das ist höchstwahrscheinlich ein formeller Fehler in der Nebenkostenabrechnung. In einer solchen Form ist die Nebenkostenabrechnung nicht wirksam (die Nachzahlung kann dann nicht fällig werden). Sprechen Sie zur Sicherheit bitte mit einem Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • dominik
    6. Juli 2013 - 19:53 Antworten

    Hallo Herr Hundt

    Wir sind Anfang Juni 2013 in eine Genossenschaftswohnung eingezogen und haben eine Nebenkostenabrechnung bekommen für das Jahr 2012 muss ich das jetzt bezahlen oder die Vormieter?

    LG Dominik

    • Dennis Hundt
      8. Juli 2013 - 09:38 Antworten

      Hallo Dominik,

      wenn Sie im Jahr 2012 gar nicht in der Wohnung gelebt haben (weil diese an jemand anderen vermietet war), kann es sich in meinen Augen nur um ein Missverständnis handeln. Sprechen Sie mit Ihren Vermieter (und/oder einem Anwalt).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Müller
    11. Juli 2013 - 12:32 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    der Auszug aus der Wohnung erfolgte mit einer Zwischenablesung am 01.05.2012 und am 08.07.2013 kam eine Nebenkostenabbrechnung.
    Ein Abbrechnungszeitraum ist in dem Mietvertrag nicht festgelegt

    Beginn des Mietverhältnisses war der 01.08.2011

    Abbrechnung gültig?

    MFg

    • Dennis Hundt
      12. Juli 2013 - 08:27 Antworten

      Hallo Herr Müller,

      der Abrechnungszeitraum ist auf Ihrer Abrechnung genannt und darf in der Regel maximal 12 Monate betragen. Hier finden Sie einen Artikel zum Abrechnungszeitraum nach Auszug des Mieters. Im Zweifel: Anwalt fragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kappa
    31. Juli 2013 - 11:55 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich bin am 01.02.2012 in „meine“ Wohnung eingezogen. Nun habe ich die erste Nebenkostenabrechnung bekommen. Mich irritiert der Abrechnungszeitraum. Die Heizkosten werden vom 01.07.11 – 30.06.12 abgerechnet ( bei mir vom 01.02. – 30.06.). Soweit verständlich.
    Alle anderen Nebenkosten werden aber für den Zeitraum 01.02.12 – 31.12.12 abgerechnet. Also Heizkosten separat von den restlichen Kosten.
    Ich zahle jeden Monat 100 Euro an Nebenkosten, also für Jahr 2012 1.100,00 Euro.
    Die Heizkosten betragen runde 430 Euro. Diese 430 Euro zieht der Vermieter von der geleisteten Vorauszahlung in Höhe von 500,00 Euro (Februar – Juni ) ab. Verbleibt ein Guthaben von 70,00 Euro.
    Dieses Guthaben wird von den restlichen Nebenkosten (die fürs ganze Jahr)abgezogen. Übrig bleibt nun eine Nachzahlung in Höhe von 515,00 Euro, die ich jetzt bezahlen soll.
    Die übrigen 600,00 Euro (von der von mir geleisteten Vorauszahlung in 2012) werden einbehalten für die nächste Heizkostenabrechnung.
    Kann der Vermieter so abrechnen?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    • Dennis Hundt
      1. August 2013 - 12:21 Antworten

      Hallo Kappa,

      es ist durchaus möglich, dass die kalten Nebenkosten und die Heizkosten in verschiedenen Abrechnungszeiträumen abgerechnet werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • fleurette
    9. August 2013 - 09:20 Antworten

    Hallo,
    wenn ein Mieter z.B. wegen Leerstand einer Wohnung, schon zum 15. einzieht, der Mietvertrag aber erst zum 1. des folgenden Monates läuft.
    Darf man die Betriebskosten, sprich: Wasser, Gas, Strom, vom künftigen Mieter abrechnen ?
    Vielen Dank im Voraus

    • Dennis Hundt
      9. August 2013 - 12:57 Antworten

      Hallo Fleurette,

      in diesem Fällen wird oft im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter die Nebenkosten ab Einzug trägt, die Kaltmiete aber erst ab Datum X.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lisa
    20. August 2013 - 15:54 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wenn der Vermieter einen Wartungsauftrag im Vorjahr 2011 erteilt hat, den ich als Mieterin aus zeitlichen Gründen als den Termin in das darauf folgende Jahr 12 geschoben habe, die Rechnung auch aus diesem Jahr 12 ist, muss ich dann die Betriebskostenabrechnung aus dem Jahr der Beauftragung sprich 11 bezahlen? Oder erst in dem Jahr danach?

    Viele Grüße

  • Nicole
    29. August 2013 - 16:14 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    meine Eltern sind am 01.06.2005 in eine Mietwohnung eingezogen. Die erste Nebenkostenabrechnung bezieht sich auf den Zeitraum von 7 Monate (01.06.-31.12.05) und es ergab sich eine hohe Rückzahlung, da der Gas und Wasserverbrauch bis Abrechnungszeitraum 31.08.05 berechnet wird und der Vermieter die Abschlagszahlungen für das ganze Jahr berücksichtigt hat. Das fiel uns erst jetzt auf, da meine Eltern aus dieser Wohnung zum 31.07.13 ausgezogen sind und es sich jetzt andersherum darstellt. Abrechnungszeitraum ist nun wieder 7 Monate (01.01.13-31.07.13) 7 Monate werden die Abschlagszahlungen berücksichtigt, aber der Gas- und Wasserverbrauch hat jetzt den Abrechnungszeitraum von 11 Monaten (01.09.12-31.07.13) Das kann doch so nicht rechtens sein, oder? Vielen Dank für Ihre Antwort!

    • Dennis Hundt
      29. August 2013 - 21:24 Antworten

      Hallo Nicole,

      die Abrechnungszeiträume für die kalten und warmen Nebenkosten können grundsätzlich auch verschieden sein. Für alles Weitere müsste man Einblick in die Nebenkostenabrechnung nehmen. Holen Sie sich bei Bedarf Unterstützung durch einen Rechtsanwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andreas Stein
    29. August 2013 - 16:24 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe am 01.07.2012 eine Wohnung angemietet. In der NK Abrechnung, die ich heute erhalten habe wird als Abrechnungszeitrau für verbrauchsunabhängige Kosten der 01.01.12 – 31.12.12 genannt.Der individuelle Abrechnungszeitraum für meine Whg. ist der 01.07.12 – 31.12.12. Soweit ok. Nun erscheint mir die Gesamtkosten “Allgemeinstrom” sehr hoch. Der Vermieter hat nun auch die Kosten , die vor meinem Einzug entstanden sind mit in die Rg. einfliessen lassen und anteilig meine Kosten für 6 Monate ausgewiesen. Berechnungsgrundlage waren aber auch die Kosten, die im ersten Halbjahr entstanden sind und ich habe keine Möglichkeit zu prüfen, ob während dieser Zeit der Allgemeinstrom Verbrauch nicht vielleicht bedeutend höher war( durch längere Zeiten der Flurbeleuchtung, den Einsatz von Trocknungsgeräten in einem feuchten Keller etc.). Muss ich diesen eventuellen Mehrverbrauch mittragen??

    vVielen Dank für ihre Mühe im voraus

    mit freundlichen Grüssen

    Andreas Stein

    • Dennis Hundt
      29. August 2013 - 21:26 Antworten

      Hallo Andreas,

      der Vermieter kann den Allgemeinstrom schlecht bei jedem Mieterwechel ablesen und diesen Ablesewert in die Berechnung des Anteils aufnehmen, daher die zeitlichen Aufteilung. Lassen Sie die Nebenkostenabrechnung im Zweifel durch einen fachkundigen Anwalt prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Diarra
    6. September 2013 - 12:42 Antworten

    Hallo,
    wir sind ende Mai 2012 aus unserer Mietwohnung ausgezogen. Nun 15 Monate nach Auszug haben wir per Einschreiben eine Nebenkostenabrechnung bekommen. Der normale Abrechnungszeitraum war immer von 01.01. – 31.12. Wie verhält sich das nun aber wenn man vorher auszieht? Wie sind dann die Fristen? Ist die Nebenkostenabrechnung noch zulässig? Bzw bis wann muss diese erfolgt sein? Wo kann ich das nachlesen ggf. belegen?
    mfg
    Diarra

  • martin
    17. September 2013 - 09:20 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    folgender Sachverhalt:

    Wir sind Anfang Juni 2012 aus der Wohnung ausgezogen. Der Mietvertrag lief noch bis Ende Juni. Der Auszug wurde mit Übergabeprotokoll dokumentiert. Unser Vermieter forderte damals lediglich die Kaltmiete ab. Letzte Woche erhielten wir die Nebenkostenabrechnung. Abrechnungszeitraum Jan. bis Dez.. In dieser fordert der Vermieter nun die Nebenkosten des Montas Juni 2012 nachträglich ein. Wie verhält es sich hierbei? Ist dies gerechtfertigt vor dem Hintergrund, dass der Abrechnungszeitraum mit Auszug der Mieter endet?

    Vielen Dank für Ihre Antwort,
    Martin

    • Dennis Hundt
      17. September 2013 - 14:59 Antworten

      Hallo Martin,

      der Abrechnungszeitraum endet nicht mit dem Auszug, sondern mit dem Mietvertragsende. In der Regel ist das ja ein Datum. Im Zweifel: Bitte einen Anwalt fragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lars R.
    18. September 2013 - 09:03 Antworten

    Hallo,

    ich habe Fragen als Vermieter.
    Ich möchte meine Nebenkostenabrechnung vom 01.01. – 31.12. durchführen. Diese Abrechnung wollte ich nun von meinem Lieferanten/Netzbetreiber angeben, sodaß die Ablesung auch zum Ende des Jahres und somit auch die Rechnung zum Ende des Jahres erfolgt.

    Leider verweigert mir der Netzbetreiber die Ablesung zum Ende des Jahres, da dieser ganzjährig abliest und meine Zähler erst/schon Ende September zum Ablesen dran wären.

    Gibt es hier eine gesetzliche Grundlage bzw. ein stichhaltiges Argument, wie ich das durchsetzen kann?

    Danke und Gruß

  • Heiko K.
    19. September 2013 - 10:13 Antworten

    Hallo,

    ich habe vom 1.1. 2012 bis 30.09.12 in der Wohnung A gewohnt.
    Mietverhältnis bestand von 01.1.12 bis 31.10.12
    nun bekomme ich gestern die Nebenkostenabrechnung für 2012 von der alten Wohnung wonach der Abrechnunszeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 betitelt wird. Meines Wissens ist kein Nachmieter direkt nach mir in die Wohnung gezogen. Es wurden aber scheinbar Handwerkerarbeiten getätigt. Muss ich die vollen Verbrauchswerte bezahlen oder anteilig ?
    Beispiel:
    Monatliche Nebenkostenzahlung: 100€
    Nebenkosten gesamt: 1350€
    geleistete Zahlungen gesamt: 1000€
    nachzuzahlen: 350€
    Ich würde dem guten Vermieter (1350/12) * 10 als zuzahlende Nebenkosten zu Grunde legen. Lieg ich da richtig oder muss ich die vollen Nebenkosten bezahlen also auch die Hausmeisterkosten für Nov + Dez. etc…..
    Vielen Dank für die Antwort

    • Dennis Hundt
      19. September 2013 - 16:55 Antworten

      Hallo Heiko,

      wenn der Mietvertrag zu Ende Oktober beendet wurde, schulden Sie natürlich auch nur die Nebenkosten(nachzahlung) für die ersten 10 Monate des Jahres.

      Mehr unter: Nebenkosten: Abrechnungszeitraum nach Auszug. Alles weiteren Punkte sollten Sie mit einem Anwalt besprechen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Oliver Scheible
    25. September 2013 - 08:22 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich bin zum 01.01.2000 in eine Wohnung gezogen. Ich habe meinen Vermieter im Laufe der Jahre immer wieder teils mündlich teils schriftlich um eine Nebenkostenabrechnung gebeten. Ich habe nie eine bekommen. Jetzt bin ich letztes Jahr zum 31.08.2013 ausgezogen. Nun habe ich für 2012 eine Nebenkostenabrechnung bekommen. Ich weiß jetzt nicht wie ich mich richtig verhalte. Können Sie mir einen Tipp geben.
    Dafür bedanke ich mich im Voraus
    Mit freundlichen Grüßen
    Oliver Scheible

      • Oliver Scheible
        26. September 2013 - 05:15 Antworten

        Hallo Herr Hundt,
        vielen Dank für den Verweis auf den Artikel.
        Ich habe jedoch dazu noch eine Frage.
        Die Rückforderung, bezieht sich diese nur für das Vorjahr oder unter berücksichtigung der Verjährungsfrist auf die letzten drei Jahre, oder gar auf den gesamten Zeitraum der Mietdauer.
        Vielen Dank
        Oliver Scheible

  • Sarah
    25. September 2013 - 16:09 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich bin zum 1.8 ausgezogen und habe noch NIE eine Nebenkostenabrechnung erhalten (gewohnt habe ich in der Wohnung 4 Jahre). Als ich meinen Vermieter angerufen habe, um ihn zu bitten mir die Kauton zu überweisen, meinte er, dass ich noch warten müsse, da er die Nebenkostenabrechnung vom letzten Jahr (?) und diesem Jahr noch machen muss. Letztes Jahr war ich insgesamt nur einen Monat zu Hause, also kann es gar nicht sein, dass ich überhaupt etwas zurück zahlen muss. Darf er mir jetzt noch eine Nebenkostenabrechnung vom letzten Jahr schicken? MUSS er mir einen Teil der Kaution schon überweisen?
    Lg
    Sarah

  • Stephanie
    28. September 2013 - 13:06 Antworten

    Hallo,

    ich habe auch mal eine Frage. Mein ehemaliger Vermieter hat einen Abrechnungszeitraum für die Nebenkosten vom 01.01.-31.12.
    und für die Heizkosten vom 01.06.-31.05.

    Zugeschickt bekommen habe ich beides oft im 3.Quartal, wobei auf der Nebenkostenabrechnung die Heizkosten mit verrechnet wurden.

    Zum 30.06.2012 habe ich das Mietverhältnis gekündigt.
    laut Ablesung der Heizung hatte ich keinen Verbrauch zwischen 31.05. und 30.06. (war ja auch Sommer)
    Die Nebenkostenabrechnung 2012 erhielt ich im März 2013
    Mir ist dabei nicht aufgefallen, dass die Heizkostenabrechnung 2011/2012 noch nicht gekommen war, geschweige denn, dass die Heizkostenabrechnung 2010/2011 noch ausstand.

    Jetzt habe ich mit Datum vom 02.09.2013 die Heizkostenabrechnung 2010/2011 und mit Datum vom 12.09.2013 die Heizkostenabrechnung 2011/2013 erhalten.

    Gehe ich Recht in der Annahme, dass die Abrechnung zu spät ist und damit eine Nachforderung ausgeschlossen ist? Wie muss ich das dem ehemaligen Vermieter mitteilen.

    Schönen Gruß
    Stephanie

  • Bernd
    11. Oktober 2013 - 09:39 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Mich beschäftigt gerade bei meiner aktuellen Nebenkostenabrechnung der Unterschied zwischen dem Nebenkosten-Abrechnungszeitraum (1.7.2012 bis 30.6.2013) und dem Abrechnungszeitraum des städtischen Wasserversorgers. Es ist bei uns so, dass unser Kaltwasserverbrauch durch Zähler in der Wohnung gemessen wird (externes Unternehmen). Dadurch ergibt sich in der Abrechnungsperiode mein Verbrauch von 50qm und der aller Bewohner von insgesamt 250qm. In der Betriebkostenabrechnung wird nun aber als Grundlage eine Rechnung des Versorgers herangezogen, die einen anderen Zeitraum und dadurch auch einen viel höheren Verbrauchswert von 350qm hat. Der Gesamtbetrag der Rechnung wird nun wieder durch 250qm geteilt und mit dem Verbrauch je Mieter multipliziert. Ist das so korrekt?

  • Martin Schat
    15. Oktober 2013 - 21:01 Antworten

    Hallo,
    Ich bin mir nicht sicher ob ich das richtig habe.
    Situation :

    Wir sind im Januar 2012 aus unserer Mietwohnung ausgezogen.
    Die Jahre über war der Abrechnungszeitraum 01.01 – 31.12.

    Jetzt haben wir die Nebenkostenabrechnung bekommen, wie sollte es auch anders sein, Nachzahlung…

    Eigentlich müsste die Abrechnung wenn ich das richtig verstanden habe bis spätestens Januar 2013 bei uns eingegangen sein damit sie gültig ist.

    Liege ich da Richtig?

    Martin

    • Dennis Hundt
      16. Oktober 2013 - 16:54 Antworten

      Hallo Martin,

      genau genommen müsste die Abrechnung bis Ende 2013 bei Ihnen sein. Aber das meinten Sie sicherlich. Im Zweifel wie immer: Anwalt fragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Fritz
    2. November 2013 - 15:16 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Vermieter ( Eigentumswohnung) legt der ersten Nebenkostenabrechnung eine Zusammenstellung der Fahrstuhlkosten bei, sagt, mehr habe er auch nicht von der Hausverwaltung bekommen, Rechnungen habe er nicht gesehen und nun solle ich diese Kosten akzeptieren. Muß ich diese Art des Kostennachweises hinnehmen?
    Danke für die Antwort.

    Fritz

  • Fritz
    2. November 2013 - 18:45 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    meine vorherige Anfrage muß ich noch dahingehend ergänzen, dass die Kostenzusammenstellung ein handschriftliches untereinanderschreiben von Einzelbeträgen mit einer Gesammtsumme ist und die Zusammenstellung nicht erkennen läßt, wer sie gemacht hat.
    Ich bin der Meinung, dass der Vermieter erklären muß, dass er die Unterlagen auf Richtigkeit geprüft hat und sie nur so an seinen Mieter weitergeben darf.

    Mit freundlichen Grüßen.

    Fritz

    • Dennis Hundt
      3. November 2013 - 08:44 Antworten

      Hallo Fritz,

      zwei Links für Sie: Mindestangaben in der Nebenkostenabrechnung + Recht auf Belegeinsicht.

      Das Haus in dem Sie wohnen gehört X Eigentümern. Nicht jeder Eigentümer kann die Belege zuvor sichten. Vielmehr wird die Hausgeldabrechnung für die Eigentümer von der Eigentümergemeinschaft mit einem Beschluss akzeptiert.

      Sie können aber auch weiterhin auf Wunsch die Belege einsehen. Im Zweifel sollten Sie einen Anwalt fragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Fritz
    3. November 2013 - 16:16 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    danke für die Information.
    Ich möchte noch zwei Fragen nachschieben:

    1. Der Vermieter hat mir mitgeteilt, dass die seit Januar 2013 ( Beginn Abrechnungszeitraum) gezahlten monatlichen NK-Abschläge wohl nicht ausreichen und er erhöht rückwirkend den monatlichen Abschlag von 70,- auf 85,- € und bittet um unverzügliche Überweisung von 150,- €
    und um entsprechende Änderung meiner monatlichen Überweisungen.
    Ich meine, erkann mit mir über alles reden aber nicht eine solche Forderungen ohne meine Zustimmung durchsetzen oder?

    2. Teil der NK-Abrechnung war die Position Grünpflege in unserer Wohnanlage (20 WE).
    Kostenpunkt für mich 40,-. Keine Gesamtkosten, kein Kostenteilungsschlüssel.
    Nachdem ich ihn auf die fehlenden Angaben aufmerksam machte, schickte er mir die Kopie einer Rechnung der Gartenbaufirma, die nach meiner Anfrage erstellt wurde, nur an ihn gerichtet ist mit dem Text: Pflege Grünstreifen 40,- €.
    Ich meine, eine solche Rechnung brauche ich als Kostennachweis nicht akzeptieren, oder?

    Danke für die Beantwortung.

    Fritz

  • Lars Neu
    13. November 2013 - 16:20 Antworten

    Nachberechnung Wasser in Abrechnung 2012 für 2010 und 2011???

    Hallo Herr Hundt,

    leider muss ich mich nun auch mal an Sie wenden.
    Wie erhielten unsere Betriebs- und Heizkostenabrechnung für 2012 vor kurzem. Darin waren für das ganze Haus 638,9 m³ Wasserverbrauch verzeichnet. Diese sollen laut Abrechnung 5966,42 € kosten. Laut Versorger kostet 1m³ inkl. Abwasserkosten brutto 3,50 €. Die Zählerkosten können soviel nicht ausmachen. Daher habe ich Widerspruch eingelegt.
    Nun kam als Antwort der Verwaltung der Hinweis, dass in 2011 zu wenig Wasserkosten berücksichtigt wurde und das nun nachgeholt worden sei. Meine Prüfung ergab, dass in 2011 tatsächlich nur ca. 50 % der Kosten berücksichtigt wurden. Weitere Prüfungen ergaben, dass in 2010 nur ca. 15 %(!) der Kosten in der Rechnung angesetzt worden waren. Ist der Verwalter tatsächlich berechtigt, Kosten aus den Vorjahren nachträglich zu fordern? Nach meinem Verständnis ist durch die Zahlung der Rechnungssumme eine Einigung über deren Inhalt zu Stande gekommen, oder?

    • Dennis Hundt
      17. November 2013 - 16:43 Antworten

      Hallo Lars,

      danke für Ihren Kommentar. Fragen Sie zu Ihrem Fall am besten einen Anwalt. Vielleicht können Sie bereits zuvor bei der Verwaltung erfragen, wie es zu dem Fehler kommen konnte und bei wem das Verschulden liegt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Arno Schade
      8. September 2015 - 12:45 Antworten

      Hallo,
      wie ist hier der Stand? Darf die Hausverwaltung Abrechnungen vergangener Jahre nachträglich korrigieren?
      Vielen Dank.

  • Andre Z
    12. Dezember 2013 - 21:42 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    vor kurzem war ich zur Belegeinsicht zur NK-Abrechnung 2012 bei unserem Hausverwalter, da sich die Hausmeister- und Hausreinigungskosten um ein Vielfaches erhöht hatten. Vorerst habe ich als Mieter diesen Anteil nicht an meinen Vermieter nicht bezahlt (wurde so vereinbart).

    Nun hat sich herausgestellt, dass für den Hausmeister wie auch Hausreinigung die komplette Abrechnung von 2011 enthalten war. Mich würde nun interessieren, ob die Verrechnung für das komplette Jahr 2011 mit der NK-Abrechnung enthalten sein dürfte? Habe ich ein Anrecht darauf die NK-Nachzahlung um die Teile aus 2011 zu kürzen?
    Was bedeutet in dem Zusammenhang der Rechtssatz: Der Abrechnungszeitraum darf gemäß des § 556 Abs. 3 BGB maximal 12 Monate betragen.
    und
    Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
    Schließlich wurden die Rechnung anscheinend zu spät eingereicht und erst mit der Abrechnung 2012 angesetzt.
    Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.
    Gruß
    André Z.

  • Steinhöfel
    30. Dezember 2013 - 09:28 Antworten

    Hallo Herr Hundt!

    wir zogen am 1.6.2009 in ein Mehrfamlienhaus ein und haben von unserem damaligen Vermieter und auch von der Maklerin mündlich bestätigt bekommen, das es keine Heizkostenabrechnung gibt. Am 1.3.2013 zogen wir aus und wir mussten in der Zeit sowie alle anderen Mieter nie eine Heizkostenabrechnung zahlen. Auch unsere Nachmieter haben von der Maklerin dieses Zugeständnis erhalten. Jetzt haben wir aber am 27.12.2013 von unserem damaligen Vermieter eine Abrechnung bekommen für die Heizperiode vom 1.1.2012 – 31.12.2012 über 550 Euro. Ob die anderen Mieter auch eine bekommen haben, das wissen wir nicht. Jetzt meine Frage, darf er das überhaupt, da er uns ja versichert hat, das wir keine erhalten und uns Anfang des Jahres 2013 sogar unter 4 Augen mitteilte, das wir diese nie Zahlen bräuchten und er uns dies bzw. allen Mietern immer schenkt, da der Aufwand laut ihm sehr hoch ist und sehr teuer!

    Gruß Jan

    • Dennis Hundt
      2. Januar 2014 - 11:48 Antworten

      Hallo Jan,

      ich würde im ersten Schritt auf die Vereinbarung im Mietvertrag schauen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Oliver
    3. Januar 2014 - 10:36 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe fristgerecht die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2012 erhalten (Abrechnungszeitraum 01.01.2012 – 31.12.2012), der Nebenkostenabrechnung liegt eine Heizkostenabbrechnung für den Zeitraum 01.05.2012 – 30.04.2013 bei und die Kosten werden in voller Höhe angesetzt. Ist die rechtens, da die Heizkostenabrechnung über den Abrechnungszeitraum hinausläuft?
    Weiterhin steht in unserem Mietvertrag, dass von den 200 € p.m. Nebenkostenvorauszahlung 90,00 € für Heizkosten sind. In der Betriebskostenabrechnung wurden aber nur 7 Monate á 200 € berechnet (Einzug 01.06.2012), wäre es nicht hier sinnvoll für die 4 Monate, die die Heizkostenabrechnung länger ist als der Beko-Abrechnungszeitraum läuft, die Vorauszahlung von 90,00 € p.m. mit in die Berechnung der Vorauszahlung 2012 einzubeziehen. Was sagt die Rechtssprechung? Sollte der Zeitraum für die Heizkostenabbrechnung an den Abrechnungszeitraum der Beko-Abrechnung angepasst werden oder ist es besser die Vorauszahlung mit zu berücksichtigen.

    Vielen Dank für Ihre Beantwortung

    • Dennis Hundt
      3. Januar 2014 - 15:01 Antworten

      Hallo Oliver,

      Details sollten Sie prüfen lassen, z.B. von einem Anwalt. Ich kann Ihnen nur sagen, dass die Zeiträume der Nebenkosten- und Heizkostenabrechnung durchaus unterschiedlich sein können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sarah
    29. Januar 2014 - 16:45 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Ich habe heute am 29.01.14 meine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2012 erhalten. Ist diese Abrechnung noch rechtskräftig oder eher nicht ?

  • Jeannine Müller
    1. April 2014 - 17:37 Antworten

    Guten Abend,

    ich bin am 01.12.2013 in meine neue Wohnung gezogen und habe gestern (31.03.2014) meine Abbrechnung bekommen. Mein Vermieter lässt die bei einer Firma erstellen, er sagte das er alle Daten dorthin schickt und diese Firma das dann ausrechnet. Dort steht:

    Abrechnungsdatum: 19.03.2014
    Abrechnungszeitraum: 01.03.2013 – 28.02.2014
    Nutzungszeitraum: 01.12.2013 – 28.02.2014

    Gesamtkosten: 319,19€
    Meine Vorrauszahlungen: 240€
    Meine Nachzahlung: 79,19€

    Ich bezahle aber 120€ Nebenkosten, das sind bei mir, bei 3 Monaten, nicht 240€ sondern 360€. Habe mit ihm darüber geredet, das ich das nicht verstehe.. er sagte er rechnet das nur für 2 Monate, also bis zum 31.01.2014.

    Von diesen besagten 2 Monaten war ich alleine ganze 3 Wochen überhaupt nicht in der Wohnung, da wurde weder Wasser noch Heizung verbraucht. Wie kommt man da auf fast 80€ Nachzahlung?

    Er sagte er kann auch die 3 Monate rechnen, dann bekomm ich was wieder aber dann hätte ich diese Kosten nächstes Jahr bei der Abrechnung oder spätestens beim Auszug.

    Was versteh ich daran nicht? Ist das richtig was er da macht?

    Verzweifelte Grüße
    Jeannine Müller

    • Dennis Hundt
      7. April 2014 - 13:39 Antworten

      Hallo Jeannine,

      das Vorgehen Ihres Vereitre klingt schon sehr ungewöhnlich. Lassen Sie Ihre Nebenkostenabrechnung am besten hier prüfen.

      Ohne die Unterlagen zu sehen, kann man dazu leider nicht mehr sagen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • maike
    1. April 2014 - 18:55 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Zunächst einmal danke für diese lehrreiche Website!
    Meine Frage: ich bin im Mai 2013 eingezogen und habe eine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.05.2013-31.12.2013 bekommen, die Heizkosten wurden separat berechnet, allerdings vom 01.01.2013-31.12.2013. Müssten due nicht auch für mich ab dem 01.05.2013 berechnet werden?
    Vielen Dank im Voraus!

    • Dennis Hundt
      7. April 2014 - 13:37 Antworten

      Hallo Maike,

      natürlich müssen Sie nur die (verbrauchsabhängig) Heizkosten tragen, die seit Ihren Einzug entstehen sind. Die anderen Kosten trägt der Vormieter oder bei Leerstand der Vermieter.

      Lassen Sie sich im Zweifel bitte rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kerstin
    27. Mai 2014 - 17:19 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    meine letzte Nebenkostenabrechnung erfolgte am 21.02.2013.
    Kurz darauf teilte man uns einen neuen Abrechnungszeitraum mit, der sich um 6 Monate nach hinten verschiebt und somit einen einmaligen gesamten Abrechnungszeitraum von 18 Monaten betragen wird.
    Nun zu meiner Frage:
    Ist auch hier die 12 Monatefrist zur letzten Abrechnung bindend oder hebt diese sich durch den verlängerten Abrechungszeitraum auf?

    Dankende Grüße

  • Kerstin
    27. Mai 2014 - 18:07 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Nachtrag zu meinem vorangegangenen Frage-Kommentar.

    Abrechnungszeitraum war vom 01.01.2012 – 31.12.2012 für Betriebskosten und
    Abrechnungszeitraum vom 01.08.2011 – 31.07.2012 für Heizkosten

    Der Abrechnungszeitraum für die Heizkosten wurde an die der Betriebskosten angeglichen zur Abrechnung im Dezember 2013, sodass die Heizkostenanrechnung einen Zeitraum von 18 Monate beträgt.
    Diese Abrechnung liegt uns noch nicht vor.

    Wiederholung meiner Frage:
    Ist auch hier die 12 Monatefrist zur letzten Abrechnung bindend oder hebt diese sich durch den verlängerten Abrechungszeitraum auf?

    Dankende Grüße

  • Franziska
    23. Juni 2014 - 20:16 Antworten

    Guten Tag, ich habe eine Frage. Ich bin am 28.02.2013 aus meiner alten Wohnung ausgezogen und habe jetzt am 20.06.2014 eine Nebenkostenabrechnung bekommen. Der Abrechnungszeitraum ist vom 1.01.2013 bis 28.02.2013. Wenn ich das alles richtig verstanden habe ist die Nebenkostenabrechnung ungültig weil sie die 12 Monate überschritten hat. Ich habe aber auch noch einen Restbetrag von meiner Kaution bei der Hausverwaltung die sie eigentlich mit der Abrechnung verrechnen wollen. Wie muss ich jetzt weiter verfahren? MFG

  • Stefani
    10. Juli 2014 - 06:18 Antworten

    Guten Tag!

    Meine Eltern haben letztes Jahr eine Eigentumswohnung (in Oktober 2013) erworben. (Sie sind innerhalb eines Hauses umgezogen. Früher haben sie eine Wohnung gemietet, und in Oktober haben sie auf einem anderen Stockwerk eine Wohnung gekauft)
    Nun bekamen sie von der Hausverwaltung zwei Briefe im Auftrag des ehemaligen Wohnungeigentümers:
    – die Nebenkostenabrechnung für die frühere Wohnung für den Zeitraum von Januar bis September (was ja stimmt, dort haben sie in diesem Zeitraum gewohnt)
    – und eine Eigentümer-Abrechnung für die erworbene Wohnung, jedoch für den Zeitraum von Januar bis August.
    Da müssen sie eine Summe von 300 Euro nachzahlen. Aber in diesem Zeitraum haben sie nicht in der Wohnung gewohnt! In dieser Zeit hat dort eine Frau diese Wohnung gemietet.

    Müssen meine Eltern diese Summe trotzdem bezahlen?

    Auf eine baldige Rückmeldung Ihrerseits würde ich mich sehr freuen!
    Mit freundlichen Grüßen.
    Stefani

    • Dennis Hundt
      11. Juli 2014 - 06:22 Antworten

      Hallo Stefani,

      die Verwaltung wendet sich immer an den aktuellen Eigentümer. Wie Sie die vergangenen Lasten / Kosten verteilen, sollten Sie im Kaufvertrag nachlesen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • T. Netz
    29. Juli 2014 - 06:53 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    wir sind am 1.4.2012 eingezogen und wir haben im Juni diesen Jahres eine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 1.7.12 bis 30.6.13 erhalten. Also erst einmal fristgerecht. Der Zeitraum für die Nebenkostenabrechnung ist aber im Mietvertrag nicht festgehalten. Wird in diesem Fall automatisch vom 1.1. bis 31.12. abgerechnet, oder kann der Vermieter den Zeitraum willkürlich wählen? Wenn nach Kalenderjahr, also 1.1. bis 31.12. abgerechnet wird, wäre ja die Abrechnung über die Frist. Wie soll ich mich verhalten? Vielen Dank im voraus!
    Gruß, T. Netz

    • Dennis Hundt
      29. Juli 2014 - 10:05 Antworten

      Hallo Herr Netz,

      ich sehe erstmal kein Problem bei der Abrechnung. Der Vermieter ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung bzgl. des Abrechnungszeitraums.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • S. Kettmann
    9. September 2014 - 11:27 Antworten

    Hallo,
    wir sind am 01.12.2013 in unsere Wohnung eingezogen. Am 05.12. wurden die Röhrchen zur Ablesung am Heizkörper ausgewechselt und seitdem nicht wieder. Jetzt haben wir unsere Betriebskostenabrechnung bekommen und die Heizkosten wurden anhand des Verbrauchs unserer Vormieter geschätzt. Ist dies richtig so?
    Danke schon mal im Voraus.
    Gruß S.Kettmann

    • Dennis Hundt
      10. September 2014 - 11:51 Antworten

      Hallo Frau Kettmann,

      leider verstehe ich nicht, warum die Werte nicht abgelesen, sondern geschätzt wurden. Diese Frage sollten Sie klären.

      Ich möchte Ihnen mit einem Link weiterhelfen: Heizkostenabrechnung: A bis Z

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Daniela
    22. September 2014 - 13:46 Antworten

    Hallo,
    mein Problem ist Folgndes:
    Ich habe jetzt meine BK Abrechnung für 2013 erhalten. Wir haben am 16.08.2013 den Schlüssel für unsere neue Wohnung erhalten. In der Abrechnung meines Vermieters stehen überall Abrechnungszeiträume August 12 bis August 13. Zum Beispiel Allgemeinstrom Abrechnungszeitraum 16.08.2012 – 15.08.2013, unseren Schlüssel haben wir erst am 16.08.2013 erhalten, sollen aber anteilig nach m² und 138 Tagen einen Teil des Stroms bezahlen.
    Ähnlich verhält es sich mit den Wasserkosten und Heizkosten. Ab 15.08.2013 sollen die Gaskosten mit der nächsten Abrechnung erfolgen. Dennoch sollen wir entsprechend unseren Ablesewerten Verbrauchskosten der Abrechnung bis 14.08.13 zahlen. Aber da wohnten wir noch nicht da. Unser Mietvertrag beginnt auch erst zum 16.08.13
    Dem Anschreiben war der Hinweis beigefügt, dass durch den neuen Abrechnungszeitraum es nächstes Jahr zu höheren Nebenkosten kommt. Dann zahle ich doch nächstes Jahr doppelt?

    • Dennis Hundt
      23. September 2014 - 09:58 Antworten

      Hallo Daniela,

      ich denke man muss die Abrechnung sehen und die angegebenen Zeiträume zu verstehen. Ich würde eine Prüfung der Nebenkostenabrechnung empfehlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • R.
    30. September 2014 - 20:15 Antworten

    Hallo,
    ich ziehe demnächst um. Im Dezember 2013 habe ich die Abrechnung für 2012 erhalten. So ist noch komplett 2013 und anteilig 2014 offen, muss die Vermieterin das bis Ende Mietverhältnis erstellen oder hat die dafür mehr Zeit? Wobei für mich erhebliche überlappende Kosten entstehen könnten!?

    Mit freundlichen Grüßen

  • Julia
    10. Oktober 2014 - 22:16 Antworten

    Hallo, habe eine Frage an Sie Herr Hundt,

    Mein Freund hat jetzt erst, Oktober 2014,von seiner Vermieterin, einen Brief erhalten
    Er möchte doch bitte seine ausstehenden Nebenkosten von 2013 bezahlen. Er hat aber immer mit der Miete jeden Monat die Nebenkosten bezahlt. Anscheinend hat sie dann für 2013 die Nebenkosten jeden Monat falsch berechnet. Muss er jetzt diese Nebenkosten dann zahlen ? Und muss sie ihn informieren das die Nebenkosten gestiegen sind?

    MFG Julia

    • Dennis Hundt
      11. Oktober 2014 - 15:05 Antworten

      Hallo Julia,

      im Normalfall sprechen wir ja von einer Nebenkostenvorauszahlung (erwartete Kosten) über die mit der Nebenkostenabrechnung (tatsächliche Kosten) abgerechnet wird.

      Daher weiss ich leider nicht genau, was die Vermieterin meint.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Timo
    4. November 2014 - 20:48 Antworten

    Hallo Herr Hundt.

    Ich bin am 15.12.2012 ein meine Mietwohung eingezogen. Bis heute (04.11.2014) habe ich nie eine Nebenkostenabrechnung von meinem Vermieter erhalten. Jetzt will er auf einmal eine Abrechnung vorbeibringen. Von wann bis wann darf die Abrechnung geltend gemacht werden und darf er bis 2012 zurückrechnen?

  • John
    22. November 2014 - 06:34 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Also bei mir Im vertrag steht folgendes :
    “Ist zwischen den Parteien vereinbart, daß die Mieter Betriebskostenvorschüsse bezahlen, die einmal im Jahr abgerechnet
    werden, so verbleibt es bei dieser Regelung. Dabei gilt bezüglich aller Betriebskosten, deren Höhe nur einmal im Jahr
    festgestellt wird, daß diese Abgaben dergestalt zwischen dem Ausziehenden und dem Nachfolgemieter bzw. Vermieter
    geteilt werden, daß die Höhe des Anteiles sich nach der Dauer der Mietzeit richtet, soweit nicht eine Sonderablösung
    vereinbart ist. ”

    Wenn Ich den Satz “daß die Höhe des Anteiles sich nach der Dauer der Mietzeit richtet, soweit nicht eine Sonderablösung” richtig verstanden habe, heißt es doch, dass der Abrechnungszeitraum der Dauer des Mietvertrags entspricht ? also bei Einer Dauer von 01.10.12 – 30.09.13 ist das auch der Abrechnungszeitraum?

    Danke Im Voraus

    • Dennis Hundt
      22. November 2014 - 08:09 Antworten

      Hallo John,

      das bedeutet, dass Sie auch nur zeitanteilig für neu Monate die Nebenkosten tragen. Die anderen drei Monate werden dann durch den nachfolgenden Mieter getragen. Ganz normal. Eine andere Vereinbarung wäre z.B. die Abrechnung nach der Heizkostenverordnung oder die verbrauchsabhängige Wasserabrechnung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Melanie
    25. November 2014 - 13:14 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Vermieter hat die Nebenkostenabrechnung 2013 anhand meiner Quadratmeter geschätzt, weil er die Zählerstände nicht abgelesen hat. Durch diese Schätzung sollte ich nachzahlen, wobei ich im Vorjahr bei Abrechnung nach Verbrauch Guthaben zurück bekommen habe. Mein Vermieter sagte nur, er sei nicht in der Pflicht die Zählerstände abzulesen, man hätte sie ihm ja mitteilen können. Ist eine Schätzung trotz der Vereinbarung im Mietvertrag “Abrechnung nach Verbrauch” erlaubt? Was ist nun mit meinem zu erwartenden Guthaben von 2013?

    Vielen Dank.

  • Pia
    28. November 2014 - 11:52 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    vor einigen Tagen haben wir unsere Nebenkostenabrechnung für 2013 bekommen.
    Wir sind am 1.9.2013 in die Wohnung gezogen.

    Lt. Nebenkostenabrechnung wird uns allerdings ein Abrechnungszeitraum vom 16.07.2013 bis 31.12.2013 berechnet, somit 1,5 Monate zu viel.

    Die Wohnung war in dieser Zeit faktisch noch an den Vormieter vermietet, somit gab es auch keinen Leerstand.

    Wie verhält es sich in dieser Sachlage? Müssen wir die zusätzlichen Nebenkosten für die 48 Tage zahlen oder können wir die Kosten anteilig aus unserer Abrechnung abziehen?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe

    • Dennis Hundt
      29. November 2014 - 12:08 Antworten

      Hallo Pia,

      ich würde den Vermieter ganz einfach mit Verweis auf Ihren Mietvertrag ab 01.09.2013 um Korrektur bitten. Im Grunde keine große Sache.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Pia
        29. November 2014 - 20:43 Antworten

        Vielen Dank für die Hilfe!

  • Nina
    7. Dezember 2014 - 19:34 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    unser Einzug war am 01.09.2013 in einen Neubau. Nun haben wir für den Zeitraum 01.09.2013 – 31.12.2013 die Nebenkostenabrechnung bekommen. Die Gebäudeversicherung, die der Vermieter im Dezember für das Jahr 2014 gezahlt hat, betrug insgesamt ca. 835 €. Darf er dieses Kosten komplett in die Abrechnung reinnehmen (natürlich aufgeteilt auf die einzelnen Wohneinheiten qm) oder muss er die 835 € berechnen für die 4 Monate? Also nur ca. 278,33 € aufteilen auf die qm?
    Vorab herzlichen Dank.

  • Birgit Prante
    4. Januar 2015 - 18:31 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    auf meiner Nebenkostenabrechnung wird der Verbrauch von 2 Heizkörpern in der Wohnung nach dem prozentualem Vorjahresverbrauchs geschätzt, obwohl die Ablesung möglich war (es wurden auch in allen Räumen neue Ablesegeräte installiert) Ist das zulässig?
    Auch hat keine Abrechnung ein konkrets Datum (im Oktober…eingeworfen ohne Poststempel) macht die Sache mit der Frist doch etwas schwierig.
    Mit freundlichen Grüssen
    Birgit

  • Martin
    4. Januar 2015 - 20:12 Antworten

    Hallo Herr Hundt.
    Von unserem Vermieter haben wir eine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2013 bekommen (01.01.2013 – bis zum 31.12.2013). Eingezogen sind wir allerdings am 01.04.2013. Nun ist ein erheblicher Betrag für die Heizkosten fällig der sich aber auf das gesamte Jahr 2013 bezieht. Vom Vermieter kam der Vorschlag, dass von den Heizkosten nur 2/3 bezahlt werden müssten und die weiteren Kosten Anteilig auf die 9 Montate (01.04.2013 – 31.12.2013) berechnet werden. Mein Problem sind die 2/3 der Heizkosten. Wenn ich daran denke, dass die ersten Monate eines Jahres ordentlich geheizt werden.

    • Dennis Hundt
      6. Januar 2015 - 12:00 Antworten

      Hallo Martin,

      bei den sonstigen Kosten kommen Sie mit 2/3 bestimmt ganz gut hin. Für Die Heizkosten können Sie ja mal die Option nach Gradtagszahlen durchrechnen: Gradtagszahlen in der Nebenkostenabrechnung

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Masino
    4. Januar 2015 - 22:22 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    durch einen Vermieterwechsel haben wir für das Jahr 2 getrennte Nebenkostenabrechnungen bekommen. Die von unserem neuen Vermieter, welche sich auf den Zeitraum 01.05.13-31.12.13 bezieht erhielten wir im August 2014 und wurde bezahlt. Nun ist Ende Dezember auch der Teil der 2013er Abrechnung von unserem vorherigem Vermieter angekommen. Sie bezieht sich auf den Zeitraum 01.01.13-30.04.13. Zählt der 30.04. nun als beginn der 12 monatigen Abrechnungsfrist ?

    Vielen Dank und herzliche Grüße

    • Dennis Hundt
      6. Januar 2015 - 12:01 Antworten

      Hallo Masino,

      in meinen Augen geht es um den gesamten Abrechnungszeitraum 2013 und danach bemisst sich auch die Abrechnungsfrist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jan Pavelka
    13. Februar 2015 - 00:27 Antworten

    Hallo Herr Hundt, ich hätte nur kurze Frage.
    Ich bin am 15.3.2014 in die Wohnung eingezogen und bis jetzt (12.2.2015) habe ich noch keine Nebenkostenabrechnung bekommen. Am 10.3.2015 ziehe ich aus – bis wann muss die Vermieterin eine Nebenkostenabrechnung erstellen?

    Vielen Dank für die Antwort

    Mit frendlichen Grüßen

    Jan Pavelka

    • Dennis Hundt
      13. Februar 2015 - 13:01 Antworten

      Hallo Jan,

      die Nebenkostenabrechnung für dasKalenderjahr 2014 muss Ihnen bis Ende 2015 zugehen. Die Abrechnung für das anteilige Jahr 2015 entsprechend bis Ende 2016.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Werner
    16. März 2015 - 13:18 Antworten

    Hallo H. Hundt,
    meine Tochter ist am 1.6.2013 in eine Wohnung gezogen, die Abrechnung mit dem Vormieter wurde zum 1.7.2013 erstellt. Seit dem haben wir keine Abrechnung erhalten. Im Mietvertrag wurde eine Abrechnungsperiode nicht explizit aufgeführt. Kann ich davon ausgehen, dass die Abrechnungsperiode damit 1.7.2013 beginnt und am 30.6.2014 endet? Somit hat der Vermieter noch die Möglichkeit, bis zum 306.2015 eine Abrechnung zu senden?
    Viele Grüße

    • Dennis Hundt
      16. März 2015 - 16:22 Antworten

      Hallo Werner,

      es kann gut sein, dass der Vormieter eine Teilabrechung erhalten hat. Wenn Sie es genau wissen wollen, sollten Sie den Abrechnungszeitraum beim Vermieter erfragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Landes Kathrin
    24. Juni 2015 - 11:52 Antworten

    Hall Hr. Hundt,

    Ich habe mal eine Frage, ich habe jetzt eine Kopie im Juni 2015 von meiner Nebenkostenabrechnung 01.01.2013- 01.03.2013 zugeschickt bekommen, angeblich hat mein Vermieter diese schon im September 2014 verschickt, aber bei mir ist keine angekommen. Meine Frage ist muss ich diese Nebenkostenabrechnung noch bezahlen, es ist doch schon länger als 12 Monate her?

  • Hr.Nurmse
    8. September 2015 - 19:44 Antworten

    Guten Tag,
    Ich bin zum 01.05.2014 in eine neue Wohnung eingezogen. Im Januar wurden Heizung und Wasserverbrauch abgelesen. Ich habe bislang (Stand: September 2015) noch keine Nebenkostenabrechnung erhalten. Ist mein Vermieter gesetzlich verpflichtet mir für den Zeitraum 01.05.2014 bis 31.12.2014 eine Abrechnung anzufertigen und die Posten entsprechend auf die 8 Monate umzurechnen? Wenn ja bis wann muss ich diese Abrechnung erhalten haben? Hat mein Vermieter Zeit gehabt bis zum 01.05.2015 ? Falls ja wäre die Frist ja längst abgelaufen. Eventuelle Nachforderungen des Vermieters wären doch somit unwirksam? Wie verhält es sich wenn ich als Mieter eine Nachzahlung zu bekommen habe ?
    Freundliche Grüße

      • Hr.Nurmse
        10. September 2015 - 23:50 Antworten

        Hallo Herr Hundt,
        Woher erfahre ich wie mein Vermieter abrechnet ? Heißt dies mein Vermieter hat Zeit bis zum 31.12.2015 mir die Abrechnung zukommen zu lassen ? Ich habe es so verstanden, dass ich für den Zeitraum 01.05.2014 (Datum des Einzugs) bis zum 31.12.2014 eine Abrechnung erhalten muss. Dies ist ja auch möglich da im Januar 2015 die Zählerstände abgelesen wurden.
        Bis wann hat mein Vermieter Zeit mir diese Abrechnung zu übergeben ? Bis zum 01.05.2015 (was ja längst überschritten ist) oder auch in diesem Fall bis zum 31.12.2015.

        MfG Nurmse

  • C. Lowack
    25. September 2015 - 15:36 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben heute unsere Betriebskostenabrechnung bekommen und dort ist mir folgendes aufgefallen. Wir sind zum 30.04.14 in eine neue Wohnung gezogen und alle Posten wurden auch auf die 4 Monate runtergerechnet, nur die Posten Müllabfuhr und Grundsteuer sollen wir trotzdem für das ganze Jahr zaheln. Ist das zulässig? Hoffe sehr sie können uns bei dieser Frage helfen.

    Mit freundlichem Gruß

    C.Lowack

    • Dennis Hundt
      27. September 2015 - 13:35 Antworten

      Hallo Lowack,

      das ist natürlich nicht zulässig. Auch die Grundsteuer und die Müllabfuhrkosten dürfen nur (zeit)anteilig für Ihre Mietdauer berechnet werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • T. Bornstedt
    5. Oktober 2015 - 19:38 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    welcher Abrechnungszeitraum ist anzusetzen, wenn dieser im Mietvertrag nicht explezit erwähnt ist? Wir wundern uns über eine nun fällige Nachzahlung über 16 Monate nach unserem Auszug. Kann das möglich sein?

    mit freundlichen Grüßen
    T. Bornstedt

    • Dennis Hundt
      6. Oktober 2015 - 19:07 Antworten

      Hallo Herr Bornstedt,

      den Abrechnungszeitraum entnehmen Sie der Nebenkostenabrechnung. Wenn Sie zeitig im Jahr ausziehen, dann hat der Vermieter mitunter auch mehr als 12 Monate nach Ihrem Auszug Zeit, Ihnen die Nebenkostenabrechnung zu zustellen. Rechnerisch ist es also denkbar.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Robert Grotthaus
    7. Oktober 2015 - 12:50 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir sind am 31.08.2014 aus unserer damaligen Wohnung ausgezogen. Bis heute haben wir keine Nebenkostenabrechnung der Vermieterin erhalten. Ist zum jetzigen Zeitpunkt der Abrechnungszeitraum von 12 Monaten überschritten und ich könnte die Nebenkosten von Januar bis August 2014 zurückfordern? Normaler Abrechnungszeitraum war immer von 01.01. – 31.12.

    Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

    Lieben Gruß
    R.Grotthaus

    • Dennis Hundt
      7. Oktober 2015 - 13:05 Antworten

      Hallo Herr Grotthaus,

      wenn der Vermieter nach Kalenderjahr abrechnet, hat er für die Nebenkostenabrechnung 2014 bis Ende 2015 Zeit – unabhängig von Ihrem Auszug.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Robert Grotthaus
    7. Oktober 2015 - 13:19 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Danke für Ihre Antwort.

    Also ab 01.01.16 wäre der der Zeitraum für eine Nebenkostenabrechnung abgelaufen?

    Ist es denn richtig, dass man ab diesem Zeitpunkt die Nebenkosten für Januar bis August 2014 zurückfordern kann?

    Lieben Gruß
    R.Grotthaus

  • jennifer czysz
    14. November 2015 - 00:44 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Heute bekam ich unsere Nebenkostenabrechnung. Wir sind ein 6 Parteienhaus. Der Zeitraum der Abrechnung 01.06.2014- 31.05.2015. In unserem Haus standen bis 01.08.2014 2 Wohnungen leer. Nun werden die Nebenkosten auf 9 Bewohner gerechnet.Da durch den Einzug aber nun 12 Bewohner hier wohnen, verstehe ich dies nicht.

    Bezahlen nun die “neuen Mieter” keine Nebenkosten? Müssen sie nicht anteilig auch aufgelistet werden?Immerhin wohnen sie schon über 1 Jahr hier.

    Vielen Dank !

    Lg Jennifer

  • Dierk Heggemann
    20. November 2015 - 15:29 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich habe eine Frage zu unserer frisch am 18.11.2015 erhaltenen Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014.

    Wir wohnen in einem 6-Parteien Haus und ich habe die Rechnung bereits einmalig beanstandet wegen einer merkwürdig großen Differenz zwischen den Hausmeister Lohn- und tatsächlichen Gesamtkosten. Nach Durchsicht der Hausverwaltung wurde der Fehler bereits korrigiert, dabei ging es bereits um fast 700€, also rund 100€ je Mietpartei.

    Nun habe ich durch unsere Hausverwaltung allerdings zusätzlich auf Nachfrage erfahren, dass ein Posten “Gartenpflege” (der eigentlich durch unseren Hausmeister erfolgt und bereits in den Hausmeisterkosten enthalten ist) über 295€ für 2014 tatsächlich aus 2013 stammt. Zu dieser Zeit erledigte die Gartenpflege noch eine andere Firma. Die Rechnung wäre im Dezember 2013 zugestellt, aber erst im Januar 2014 beglichen worden, daher wäre sie umlagerelevant für 2014.

    Nun meine Frage: Ist das tatsächlich korrekt?? Dürfen im Jahr 2013 erbrachte und in Rechnung gestellte Leistungen wirklich auch noch im Folgejahr auf der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden, nur weil seitens der Hausverwaltung die Zahlung der Rechnung erst in 2014 erfolgt ist? Oder sind die Ansprüche darauf verjährt, da sich die Leistung und Rechnung in 2013 befanden und folglich auch letztes Jahr mit der Betriebskostenabrechnung für 2013 hätten umgelegt werden müssen?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!

    Mit besten Grüßen,
    D. Heggemann

  • Maja Zehm
    6. Dezember 2015 - 21:54 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    schön, dass es so eine Seite und eine Art Forum gibt.

    Ich habe seit nunmehr fast 2 Jahren mit einem ehemaligen Mietverhältnis zu kämpfen:
    Wir haben von Okt 2013 bis Mai 2014 in der Wohnung gelebt.
    Nun ist der ehemalige Vermieter bis vor kurzem noch immer nicht dazu bereit gewesen, die Nebenkostenabrechnung zu erstellen bzw. Rückzahlungen zu leisten. Die Abrechnung haben wir jetzt erhalten: dort findet sich das Datum des letzten Monats(Nov 2015) als Abrechnungsdatum.
    Er ist jedoch nicht bereit, die Kosten zurückzuerstatten, welche sich für 2013 auf über 200€ belaufen/ bzw. ja auf 750€, da er die Abrechnungsfrist ja nun schon deutlich überschritten hat und für 2014 auf über 650€.

    Er begründet dies damit, dass bei Mietvertragsbeendung ein Schreiben von beiden Seiten unterzeichnet wurde, welches besagt: “Mündliche Absprachen und spätere Beanstandungen sind unwirksam.”
    Dass jedoch ein Zeuge anwesend war, der auch schriftlich bestätigt, dass die Bemerkung fiel, dass die Nebenkostenabrechnung erstellt wird, ist ihm offensichtlich egal.

    Wir sind seit Mitte Dezember 2014 Mitglied im Mieterverein. Dieser unterstützt relativ gut- es ist zumindest schon geschafft, die Nebenkostenabrechnung in Händen zu halten.

    Wie kann man noch vorgehen, inwieweit haben wir Recht, lohnt es sich vor Gericht zu gehen?

    Vielen Dank und viele Grüe-
    M. Zehm

    • Dennis Hundt
      7. Dezember 2015 - 14:32 Antworten

      Hallo Maja,

      danke für Ihren Beitrag. Ich kann und will dem Mieterverein hier nicht vorgreifen und weise daher einfach auf diesen Artikel hier.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Martin Henkel
    10. Dezember 2015 - 12:09 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe eine Frage zur Umlage von Abwasserkosten. Wir sind am 1.12.2013 in die neue Wohnung umgezogen (Erstbezug), die im Oktober 2013 fertig gebaut worden ist. In dem Gebäude befinden sich 5 weitere Wohnungen. Im Mietvertrag ist geregelt, dass wir die Kosten für “Abwasser” tragen müssen. Der Vermieter rechnet nach Verbrauch ab. Der Abrechnungszeitraumgeht von Juli 2013 bis Juni 2013.

    Wir haben im Zeitraum 01.12.2013 bis 30.06.2013 nur 37 m3 Abwasser verbraucht, was uns der Vermieter mitgeteilt hat. Die Stadt hat im Gebührenbescheid 2,80 € pro Qubikmeter abgerechnet. Aus unserer Sicht müssen wir daher für das Abwasser 37 x 2,80 € = 103,60 € zahlen (Verbrauch x Gebührenhöhe = Umlagefähige Kosten).

    Der Vermieter rechnet anders. Er legt die Gesamtkosten für Abwasser, dass ab dem 1.10.2013 bis zum 30.06.2014, also auch vor unserem Umzug, im ganzen Gebäude entstanden ist, auf alle Mieter um. Im Zeitraum 1.10.2013 bis 31.12.2013 ist in den anderen 5 Wohnungen während des Baus sehr viel Wasser verbraucht worden, weil dort bereits andere Mietparteien wohnten. Im Ergebnis rechnet er einen Preis von 4,00 € pro Qubikmeter aus.

    Er hat uns gesagt, wir müssen 37 x 4,00 € = 148 € zahlen.

    Kann das richtig sein? Müssen wir uns an Abwasserkosten beteiligen, die vor unserem Einzug angefallen sind? Wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage? Oder gilt nicht einfach nur die Regel Verbrauch x Gebührenhöhe = umlagefähige Kosten?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe,
    Martin

    • Dennis Hundt
      14. Dezember 2015 - 14:02 Antworten

      Hallo Martin,

      danke für Ihren Beitrag. Die Kosten für den Leerstand muss der Vermieter tragen. Für anderen bewohnte Einheiten zahlen dann entsprechend die anderen Mieter. Viel mehr kann ich Ihnen dazu leider nicht schreiben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Peter Heuberger
    15. Dezember 2015 - 18:24 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben von Mai 2010 bis März 2015 in einem Haus zur Miete gewohnt. Die normalen Nebenkosten wurden immer durch monatlichen Abschlag und Verrechnung beglichen (Heizung, Strom, Müll etc.).

    Uns wurde bei Einzug von der Vermieterin gesagt, dass Wasser im Abschlag auch mit drin ist. Nun haben wir im Oktober 2015 (nach Auszug) eine Rechnung der Vermieterin erhalten, in der sie sämtliche Wasser-Gebühren für den Zeitraum 2010 – 2015 verlangt. Vorher haben wir dbzgl nie etwas erhalten. Die Vermieterin meint, das Thema sei bei ihr und bei den Stadtwerken untergegangen. Daher nun die große Nachzahlung.

    Bin ich richtig in der Annahme, dass wir nur noch für die Jahre 2014 & anteillig 2015 die Nachforderung leisten müssen und der restliche Anspruch (Jahre 2010 – 2013) verjährt ist?

    Vielen Dank für die Info & Ihre Zeit.

    Viele Grüße,
    Peter Heuberger

  • Eva Pawlowski
    17. Dezember 2015 - 16:01 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich wohne in einem 3 Familienhaus. Der Vermieter wohnt im Erdgeschoss. Meine Frage lautet, da unser Wasser und die Heizung über Gas erwärmt wird. Wird in der Nebenkostenabrechnung der Grundpreis für Gas auf alle 3 Parteien umgelegt. Da der Vermieter im Haus wohnt müsste er ja auch den Grundpreis bezahlen wenn er alleine dort wohnen würde. Der Grundpreis hat ja nichts mit der Anzahl der vermieteten Wohnungen zu tun. Darf er den Grundpreis trotzdem umlegen?
    Meine zweite Frage wäre mein Warmwasserzähler und mein Heizungszähler sind seit Ende 2014 nicht mehr geeicht. Darf er diese Zähler nach dem neuen Eichgesetzt 2015 noch in der Nebenkostenabrechnung verrechnen?
    Viele Grüße
    Eva Pawlowski

    • Dennis Hundt
      18. Dezember 2015 - 02:36 Antworten

      Hallo Eva,

      wenn nur Sie als (erste Mieterin) in dem Haus leben würden, würden Sie den Grundpreis auch zahlen müssen. Es wäre dann auch nicht fair, wenn die weiteren Partien sich nicht beteiligen, weil Sie den Grundpreis ja sowieso zahlen würden. Mit anderen Worten, der Grundpreis darf und muss natürlich auf alle Bewohner verteilt werden.

      Mehr zu Ihrer anderen Frage: Eichung von Messgeräten (Wasser, Gas, Strom) – Probleme und Tipps

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Martin
    21. Dezember 2015 - 03:33 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich habe am 19.12.15 mein 1. Nebenkostenabrechnung Nutzungszeitraum vom 1.1.15 – 31.5.15 bekommen.
    Also 7 Monate später. Abrechnung wurde erstellt am 15.12.15. Ablesedatum 15.07.15
    Zu beginn meines Einzugs wurden mir keine Ablesewerte übergeben. Auf meiner Abrechnung sind aber Ablesewerte die ich nicht kenne. Anfang 0,000 und Ende 722,00
    So. Jetzt zu meinen Fragen.

    1. Wieso bekomme ich erst jetzt meine Nebenkostenabrechnung und nicht im August oder September? Ist das legitim?

    2. Wieso wird erst 2,5 Monate später nach mein Nutzungszeitraum abgelesen? Ist das normal?

    Ich hoffe ich habe Sie nicht mit zuviel Infos und Fragen überfallen. Ich bin Ratlos und würde gerne Ihre Hilfe in Anspruch nehmen. Ich danke schonmal im Voraus und wünsche Ihnen ein Frohes Fest und ein guten Rutsch.

    MFG

    Martin

    • Dennis Hundt
      21. Dezember 2015 - 04:04 Antworten

      Hallo Martin,

      danke für Ihren Beitrag. Grundsätzlich wäre es natürlich in Ihrem Sinne gewesen die Zählerstände bei Einzug und Auszug zu dokumentieren.

      zu 1. Es gilt die Abrechnungsfrist.

      zu 2. Fragen Sie den Vermieter, warum erst sp spät angelesen wurde (Einzug neuer Mieter?) Wurden vielleicht elektronisch die gespeicherten Daten von Ihrem Auszug ausgelesen? Erkundigen Sie sich, ob Ihnen ggf. ein Kürzungsrecht nach der Heizkostenverordnung zusteht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Timm
    22. Dezember 2015 - 14:32 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben am 22.12.15 eine Nebenkostenabrechnung(1.1.14- 31.12.14) bekommen. Soweit so gut. Die Heizkostenabrechnung die darin enthalten ist hat den Abrechnungszeitraum vom 1.5.2013 – 30.4.2014. Ist diese Forderung damit nicht über die 12 monatige Frist? Viel Dank für Ihre Hilfe.

    • Dennis Hundt
      22. Dezember 2015 - 15:45 Antworten

      Hallo Timm,

      der Vermieter kann die Heizkosten und die Nebenkosten in unterschiedlichen Intervallen abrechnen, muss sich dann aber selbstverständlich jeweils an die Abrechnungsfrist halten. Das scheint bei den Heizkosten nicht das Fall zu sein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Aaron
    23. Dezember 2015 - 22:35 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    In unserer Nebenkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum Kalenderjahr 2014, die wir heute am 23.12.15 erhalten haben ist eine Position “Messdienstkosten vom 05.10.15” aufgeführt. Müssen nicht alle abgerechneten Positonen innerhalb des Abrechnungszeitraumes liegen? Oder kann er alle Kosten die bis zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung anfallen noch abrechnen?
    Meinem Gefühl nach dürfte er diese Position erst im kommenden Jahr abrechnen..

  • Brian
    2. Januar 2016 - 01:51 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Ich habe vermutlich fristgerecht am 31.12.15 meine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2014 erhalten – ich war nicht da. Ich unterstelle mal, dass die fristgerecht kam.
    Der Vermieter rechnet die Nebenkosten des Hauses ab und zusätzlich legt er die Heizkostenabrechnung für den Zeitraum 01.06.13-31.05.14 bei. Laut Abrechnung würde sie am 22.12.14 erstellt. Hätte diese nicht eine Frist zur Zustellung und Geltendmachung bis spätestens 31.05.15?

    Ich denke schon. Was ist Ihre Meinung bzw Rat dazu?

    Ich bedanke mich bei Ihnen für Ihre Antwort

    • Dennis Hundt
      2. Januar 2016 - 13:26 Antworten

      Hallo Brian,

      der Vermieter kann für die Heiz- und Nebenkosten verschiedene Abrechnungszeiträume wählen, muss dann aber für die Heizkostenabrechnung die Abrechnungsfrist einhalten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andres
    1. Februar 2016 - 00:00 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    vor einer Weile ist folgendes passiert und ich freue mich auf Ihre Antwort für meine Frage.
    Ich habe in meine Wohnung am 01.08.14 eingezogen und bis jetzt habe ich keine Abrechnung von meinem Vermieter erhalten. Obwohl es nicht klar wegen der Abrechnungsperiode im Vertrag steht, haben mein Vermieter und ich einverstanden, dass die Abrechnungsperiode vom 01.01 eines Jahres bis zum Ende des laufenden Jahres geht, d.h. Kalenderjahr.

    Wie ich das verstanden habe, bis zum 01.01.16 sollte ich die Abrechnung in meinem Briefkasten sehen, weil die Abrechnungszeitraum vom 01.08.14 bis zum 31.12.14 gewesen ist und die Abrechnungsfrist ist vom 01.01.15 bis zum 31.12.15 gewesen, ist es richtig? Wenn es so ist, dann kürzlich habe ich meinem Vermieter mitgeteilt, dass ich die Nebenkosten wegen solch einer Verspätung für den Februar nicht mehr auszahlen werde, bis ich die richtige Abrechnung bekomme.

    Mein Vermieter hat mir geantwortet, dass falls ich den völligen Miete nicht auszahle, wird mein Mietvertrag in einer Woche außerordentlich gekündigt wird. Das letzte ist offensichtlich falsch und haarsträubend, weil ich alles immer pünktlich ausgezahlt habe und der Mietvertrag nur dann außerordentlich gekündigt werden kann, wenn man für zwei aufeinander folgende Termine oder mit mehr als einer Monatsmiete in Zahlungsverzug ist.

    Die Frage ist – habe ich Recht, keine Nebenkosten mehr auszuzahlen und was könnte ich damit tun?

    Ich freue mich darauf, von Ihnen zu hören.

    Mit freunldichen Grüßen
    Andres

      • Andres
        1. Februar 2016 - 22:43 Antworten

        Hallo Dennis,

        ich bedanke mich bei Ihnen für Ihre Antwort.

        Ja, das habe ich richtig verstanden. Was ich aber nicht verstehe ist dies – Wir haben mündlich(!) (ich kann keinen schriftlichen Punkt in meinem Vertrag über die Abrechnungsfrist finden) das Kalenderjahr als Abrechnungsfrist vereinbart, nicht schriftlich. Er hat mir viel gesagt, dass alle Mieter in unserem Haus bis zum Ende eines Jahres eine Abrechnung bekommen. Seit die Frist nicht kleiner als 12 Monaten sein kann, bedeutet das, dass ich meine Abrechnung für 2014 bis zum Ende des 2015 Jahres erhalten musste. Jedoch habe ich nicht, deshalb habe ein paar Fragen dazu, wenn Sie nichts dagegen hätten, weil ich fürchte, dass ich vielleicht irgendwas falsch tun könnte.

        1. Seit wir die Abrechnungsfrist als Kalenderjahr mündlich vereinbart haben, frage ich mich, ob er selbst, ohne mir Bescheid zu geben, diese Frist verändern darf, weil “er so einfach entschieden hat”? Zuerst ist sie als Kalenderjahr gewesen und jetzt, nachdem ich meine Abrechnung für 5 Monaten in 2014 verweigert habe, geht die Frist vom August bis zum ende des Julis, zum Beispiel. Das meine ich.

        2. Habe ich dann recht in diesem Fall zu dem Zurückbehaltungsrecht? Oder kann er mir einfach sagen, dass “Nein, ich habe mich umentschieden, jetzt erstelle ich die Abrechnung für den anderen Zeitraum”.

        3. Darf ich während der ganzen Abrechnungsfrist die Abrechnungsunterlagen verweigern?

        Das wäre alles für jetzt.

        Ich freue mich darauf, von Ihnen zu hören.

        Mit freundlichen Grüßen
        Andres

        • Dennis Hundt
          2. Februar 2016 - 00:04 Antworten

          Hallo Andres,

          danke für Ihren neuen Kommentar. Ich kann Sie hier leider nicht individuelle beraten und daher nur an einen Anwalt verweisen. Die Rückschlüsse und Entscheidungen aus den Inhalten, müssen Sie selbst ziehen und treffen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Henrik Rinke
    29. März 2016 - 08:28 Antworten

    Hallo und guten Morgen…

    darf ein Vermieter einseitig die Abrechnungszeiträume ändern, ohne die Mieter zu informieren ? Muss ich die Forderung, sofern sie richtig berechnet ist, zahlen, oder ist dies nicht rechtens die Zahlung zu fordern ?
    Ist die Nebenkostenabrechnung wirksam ?

    Weiterhin würde ich gern wissen, ob es rechtens ist, wenn einem Mieter zwei Nebenkostenabrechnungen pro Jahr zugestellt werden. Bsp. :

    Abrechnungszeitraum 01.06.2014 bis 31.05.2015 zugestellt im 03-2016
    Abrechnungszeitraum 01.05.2015 bis 31.05.2016 zugestellt im 09-2016

    Vielen Dank

    Henrik Rinke

    • Dennis Hundt
      29. März 2016 - 14:22 Antworten

      Hallo Henrik,

      danke für Ihren Beitrag und für Ihre Fragen. Ich kann Sie hier leider nicht beraten. Für viele Fragen finden Sie auf Nebenkostenabrechnung.com passende Artikel die Ihnen helfen (nutzen Sie gerne die Sache). Ansonsten würde ich eine anwaltliche Beratung empfehlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anja
    15. April 2016 - 11:23 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe Ende März eine “Nebenkostenabrechnung” für einen Zeitraum von 2 Jahren erhalten (01.03.2014-29.02.2016). Der Mieter hat lediglich den Wasser-Endzählerstand beim Auszug am 29.02.2016 angegeben und diesen zuvor nie abgelesen.
    Ich wüsste nun gern, ob er, ohne je zuvor den Zählerstand abgelesen zu haben, eine neue Nebenkostenabrechnung aufstellen könnte.
    Ich frage deshalb, weil der Zeitraum ja ohnehin rechtswiedrig ist, und ich nicht weiß, ob der Vermieter nachträglich für einen anderen Abrechnungszeitraum eine neue Nebenkostenabrechnung erstellen könnte, wenn ich ihn auf § 556 Absatz 3 aufmerksam mache.
    Zudem wüsste ich gern, falls er überhaupt eine neue Abrechnung ausstellen dürfte, für welchen Zeitraum dies möglich wäre (Einzug bis Auszug stimmen mit Abrechnungszeitraum überein).

    Ich danke Ihnen bereits vielmals im Voraus!

    Freundliche Grüße

    • Dennis Hundt
      17. April 2016 - 06:53 Antworten

      Hallo Anja,

      der Abrechnungszeitraum darf maximal 12 Monate betragen. Wie dieser bei Ihnen liegt, kann ich nicht sagen. Sie müssen dem Vermieter doch ohnehin widersprechen – warten Sie dann am besten ab, wie dieser reagiert, die Reaktion können Sie nicht beeinflussen.

      Bitte lassen Sie die Dinge bei Bedarf durch einen Anwalt rechtlich bewerten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christiane Groth
    19. April 2016 - 14:14 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mal eine kurze Frage:

    Nebenkostenabrechnung für 2013 am 12.12.2014 erhalten mit Heizkosten Zeitraum 01.07.2013-30.06.2014.

    Nebenkostenabrechnung für 2014 am 19.04.2016 erhalten mit Heizkosten Zeitraum 01.07.2014-30.06.2015. (Heizungsablesedienst von Techem war am 12.05.2015 da zum ablesen; Abrechnung ist aber erst erstellt worden am 05.04.2016)

    Nebenkostenabrechnung für 2015 erhalten am 19.04.2016 ohne Heizkosten Zeitraum 01.07.2015-30.06.2016. (Heizungsablesedienst kommt erst noch für diesen Zeitraum ablesen).

    Ich verstehe das nicht ganz, warum ich seit 10 Jahren die ich hier wohne, immer Jahr für Jahr meine Abrechnung bekomme; immer rückwirkend für ein Kalenderjahr; jetzt für zwei Jahre zahlen muss.

    Und noch eine Frage, Fahrstuhlreperaturen die nötig waren weil der Motor aufgrund nicht regelmässig eingehaltener Wartung seitens des Vermieters durchgeschmort und gebrannt hat,das die Feuerwehr kommen musste,müssen das die Meiter in einem Mehrfamilienhaus zahlen?
    Oder weil ein anderer Mieter die Wohnung beim Auszug wie ein Saustall hinterlassen hat,die anderen Mieter dann Entrümpelungskosten und Ungezieferkosten Zahlen müssen?

    Ich danke für rat schon mal im Vorraus…

    Mit freundlichem Gruss

    • Dennis Hundt
      20. April 2016 - 06:21 Antworten

      Hallo Christiane,

      danke für Ihren Beitrag. Es sind jetzt doch ein paar mehr Fragen geworden – auf die sich leider nicht alle eingehen kann. Nutzen Sie einfach die Suche auf Nebenkostenabrechnung.com – das wird Ihnen schon helfen.

      Ansonsten kann ich leider nicht ganz nachvollziehen, warum Sie fürchten für zwei Jahre Heizkosten zahlen zu müssen?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ilka W.
    26. April 2016 - 20:36 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe eine Frage bezüglich der Nebenkostenaufstellung. Am 01. September 2012 habe ich eine Wohnung bzw. Haushälfte bezogen (100qm) und bin alleinige Mieterin. Seit dem Einzug wurden keine Nebenkostenabrechnungen getätigt, bis zu diesem Jahr im März 2016.In dieser Abrechnung wird vom 1.1.2015 bis 31.12.2015 abgerechnet über Heizkosten, Kaltwasser, Entwässerung, Niederschlagswasser, Sachversicherung, Haftpflichtversicherung,Abfallbeseitigung, Schornsteinfeger und Grundsteuer. Als Verteilungsschlüssel wird bei Heizk.der Verbrauch zu Grunde gelegt, bei den übrigen Posten “Pro Wohneinheit”und die Kosten sind ohne Nachweise geführt. Im Mietvertrag findet sich aber lediglich eine Vorauskostenpauschale von X Euro ohne Auflistung der einzelnen Posten.Auch ein § über Heizkostenabrechnungen fehlt komplett.
    Meine Frage dazu,kann der Vermieter eine Abrechnung für das letzte Jahr erstellen,obwohl er die Jahre zuvor keine gemacht hat und auf welcher Berechnungsgrundlage? Und,kann er Posten abrechnen,die nicht im Mietvertrag unter den NK aufgeführt sind?

    Vielen Dank im Voraus
    Ilka W.

  • Frau D.
    25. Mai 2016 - 11:44 Antworten

    Hallo,

    ich hab da auch mal eine Frage.
    Wir wohnen jetzt seit dem 01.08.2012 in unserer Wohnung, Stichtag für die Abrechnung der Nebenkosten war immer der 30.06.
    Nun wurden wir auf Eigenbedarf gekündigt und so wie es aussieht ziehen wir dann zum 31.08.2106 aus.
    Nun meine Frage. Unsere Vermieterin hat bis dato noch nie eine Nebenkostenabrechnung erstellt trotz mehrmaliger Erinnerung und Aufforderung.

    Wie verhält sich das dann beim Auszug?

    Wie lange hat sie Zeit die gesamten Nebenkostenabrechnungen zu erstellen bis wir die gesamten gezahlten Nebenkosten zurückfordern können??

    Muss man sie schriftlich auffordern diese zu machen oder nicht???

    Danke schon mal für die Antworten

    LG Frau D.

  • Herr M.
    19. Juli 2016 - 07:40 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Vermieter verfährt wie folgt:
    Einzug 01.09.2014
    Nebenkosten-Abrechnungszeitraum 01.01.15 – 31.12.2015
    Heizkosten -Abrechnungszeitraum 01.09.14 – 30.06.2015 (reguläre Periode 01.07.14 – 30.06.15)

    Bei den von mir geleisteten Vorrauszahlungen (16) kommen in der Abr.2015 nur 10 Monate zum Ansatz.
    Begründung: Die verbleibenden 6 Monate decken den Heizkostenzeitraum 01.07.2015 – 31.12.2015

    Ist das so rechtens?

    Danke und MFG
    Herr M.

    • Dennis Hundt
      19. Juli 2016 - 10:19 Antworten

      Hallo Herr M.

      ich kann die Dinge leider nicht nachvollziehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Joana Lam
    8. September 2016 - 16:26 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Unserer Betriebskostenabrechnung für 2015 wurde eine Rechnung beigelegt, die am 19.12.2014 datiert ist und aber erst am 9.1.2015 bezahlt wurde.

    Gilt hier das Rechnungsdatum oder das Datum der Überweisung?

    Vielen Dank für Ihre Mühe!

  • K. Quetsch
    29. Oktober 2016 - 17:16 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich bin mir nicht sicher, ob ich Ihnen einfach so schreiben kann …?

    Ich bin am 1.4.2015 in ein kl. Haus gezogen. Am 31.5.2016 hat die Vermieterin abgelesen und mir anschließend die Abrechnung zugeschickt. Darin hat sie für den o.g. Zeitraum – 14 Monate – die Abrechnung erstellt, aber nur für den Zeitraum von 8 Monaten die Abschlagszahlungen von mir dagegen gerechnet (alleine diese 8 Moante ergaben schon eine Rückzahlung an mich von 124.– Euro). Hätte sie nicht auch für den gleichen Zeitraum die Abschlagszahlungen dagegen rechnen müssten?

    Vielen Dank für eine Info.

  • Jacqueline Bojarski
    14. Dezember 2016 - 11:21 Antworten

    Guten Tag,

    ich würde da gerne mal was in Erfahrung bringen. Ich bin am 30.4.2015 aus meiner vorherigen Wohnung ausgezogen habe auch am im Folge Jahr zum April 2016 eine Nebenkostenabrechnung bekommen die bis zum 30.4.2015 also bis zu meinem Auszug ging, nun im Dezember bekam ich nochmal eine kleine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 30.4.2015 ist die nun noch gültig oder ungültig?

    Liebe Grüße

    • Dennis Hundt
      14. Dezember 2016 - 18:28 Antworten

      Hallo Jacqueline,

      weisen Sie den Vermieter doch erstmal darauf hin, dass dieser Zeitraum bereits abgerechnet wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andreas S.
    4. Januar 2017 - 14:57 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich habe gerade noch rechtzeitig (aus Sicht des Vermieters) die Nebenkostenabrechnung für 2015 erhalten. Abgerechnet wurde das komplette Jahr vom 01.01.2015 – 31.12.2015. Eingezogen bin ich erst am 01.11.2015. Dies wird als Nutzungszeitraum mit einem entsprechenden Faktor in der Abrechnung vermerkt. Allerdings fallen im Zeitraum Januar bis Oktober laut Abrechnung die meisten Kosten zusammen. So z.B. Winterdienst für Jan., Feb. und März, sowie leicht erhöhte Reinigungsosten für das Treppenhaus.
    Ist das nun trotzdem rechtens, weil er das gesamte Jahr zusammenfassen darf und meine Mietzeit in dem Jahr bereits mit dem Faktor berücksichtigt hat? Oder muss er diese Kosten auch nach den Monaten aufteilen in denen ich tatsächlich dort gewohnt habe?
    Mein Problem ist, ich muss hier die höheren Nebenkosten mitbezahlen aus einem Zeitraum in dem ich nicht Mieter war und mit den zwei Nebenkostenzahlungen aus dem Jahr reichte das bei mir natürlich nicht. Also will er nun eine Nachzahlung.

    Vielen Dank schonmal im Voraus

    Viele Grüße

    • Dennis Hundt
      4. Januar 2017 - 18:40 Antworten

      Hallo Andreas,

      Sommermieter bezahlen anteilig (nach Zeit) den Winterdienst und Wintermieter die Gartenpflege. Das ist vollkommen normal.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tim K
    21. Februar 2017 - 18:55 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin im November 2016 in meine 42qm² große Wohnung eingezogen. Nun habe ich von meiner Nachbarin gehört das sie eine Nebenkostenabrechnung von über 900,- € hatte und mache mir nun große Sorgen. Da ich in der Heizperiode eingezogen bin und der Abrechnungszeitraum 1.Mai 16 – 30.April 17 beträgt, könnte das für mich ebenfalls eine sehr hohe Nachzahlung bedeuten oder? Das würde ich damit begründen, dass mir die Sommermonate fehlen, in denen ich nicht geheizt hätte und damit keinen “Puffer” habe. Wird es sehr teuer für mich?

    LG

    • Dennis Hundt
      22. Februar 2017 - 11:13 Antworten

      Hallo Tim,

      das sind beste Voraussetzungen für eine Nachzahlung, ja.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tim
    7. April 2017 - 00:47 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    seit Mai 2014 wohne ich in der aktuellen Wohnung. Seitdem hab es keine Abrechnung der Nebenkosten aus dem Mietvertrag. Ich glaube es wurde noch nie eine gemacht und daher meine frage, kann nun mein Vermieter frei wählen welchen Zeitraum er nimmt?
    Seine Idee war 5.15-4.16 als einen Zeitraum. Die Abrechnungen der Kosten im Haus werden immer Januar bis Dezember berechnet.

    Sollte seine Wahl richtig sein fällt doch alles vor Mai 2015 automatisch raus und ich muss nur mein gezahltes und sein gefordertes Geld berücksichtigen oder sehe ich das falsch?

    Gruß Tim

    • Dennis Hundt
      7. April 2017 - 08:13 Antworten

      Hallo Tim,

      das haben Sie richtig verstanden. Eine Nachzahlung ist nur innerhalb der 12-monatigen Abrechnungsfrist möglich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Oskar
    10. Mai 2017 - 20:16 Antworten

    Guten Abend,

    Ich bin im November 2014 eingezogen. Mein Vermieter wusste jedoch nicht dass es eine Frist gibt bei der die NK nicht mehr gültig ist, weshalb er den Zeitraum so gesetzt hat dass er bis zum 31.April abrechnet um sein Geld noch zu bekommen. Kann er dies tun, denn in dem Falle gilt November bis April nicht. Oder muss er mir eine Abrechnung ab Einzug ausstellen.

    Zudem hat er eine Abrechnung lediglich per Excel erstellt. Diese wurde noch im Fristgerechten Zeitraum per E-Mail gesendet. Die selbe, entgültige Abrechnung mit Unterschrift kam jedoch erst am 2.Mai was zwei Tage zu spät ist.

    Liebe Grüße

  • A. Dewies
    20. Juni 2017 - 10:44 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir hatten unsere letzte Wohnung zum 31.01.2016 gekündigt.Ausgezogen sind wir aber bereits zum 01.01.2016. Wir hatten also im Januar keinen aktiven Verbrauch. Heizungen wurden von uns ausgestellt bei Auszug.

    Die Wohnungsübergabe fand am 14.01.2016 statt. Bei dieser Übergabe wurden von der Heizung die Ablesewerte in einem Übergabeprotokoll eingetragen.

    Nun haben wir die Nebenkostenabrechnung erhalten und müssen einiges nachzahlen. Der Nachzahlungsbetrag besteht überwiegend aus dem Heizung/ Wasser.

    Was mich stuzig gemacht hatte, war der hohe Ablesewert in der Heizungsabrechnung.

    Nach Kontrolle des Übergabeprotokolls, was mir auch der Vermieter mit der Nebenkostenabrechnung zugesendet hatte, ist mir aufgefallen, dass in der Abrechnung nicht der Ablesewert aus dem Übergabeprotokoll berücksichtigt worden ist, sondern ein Ablesewert vom 31.01.2016, den der Vermieter auf seine Ausfertigung vom Übergabeprotokoll handschriftlich notiert hat.

    Welcher Wert ist für uns denn bindend? Übergabeprotokoll oder der tatsächliche Wert bei Mietende?

    Anscheinend läuft der Heizungszähler auch wenn keine Heizung an ist und auch kein Warmwasser benutzt wird.

    Ist das rechtens? ich war schließlich nicht bei Ablesung 31.01.2016 dabei.

    Viele Grüße

    A. Dewies

    • Dennis Hundt
      21. Juni 2017 - 16:17 Antworten

      Hallo A. Dewies,

      Miete und Nebenkosten zahlen Sie bis zum Mietvertragsende, unabhängig von Ihrem Auszug. Wie groß sind den die Differenzen?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Max Gerber
    13. September 2017 - 15:12 Antworten

    Guten Tag,

    ich habe soeben meine Nebenkostenabrechnung erhalten und war total verwundert, dass wir (2 Personen) nur 7 € nachzahlen müssen. Bis ich gemerkt habe, dass der Abrechnungszeitraum nur knapp 2 Wochen betrug (16.12.16 – 31.12.16), dies war auch der Tag unseres Einzugs.
    Nun lautet meine Frage, ob ich mich in den kommenden Wochen darauf vorbereiten muss, dass noch eine Abrechnung ins Haus flattert die weit höher ausfallen wird oder muss ich dann mit dieser Abrechnung im nächsten Jahr zum selben Zeitpunkt rechnen.

    Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen !!!

    • Dennis Hundt
      13. September 2017 - 15:49 Antworten

      Hallo Max,

      ganz genau, für die Nebenkostenabrechnung 2017 hat der Vermieter bis Ende 2018 Zeit.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Max Gerber
    14. September 2017 - 11:23 Antworten

    Hallo Dennis,

    vielen Dank für deine schnelle Auskunft, jetzt weiß ich Bescheid.

    Viele Grüße

    Max

  • Manon
    1. November 2017 - 16:02 Antworten

    Hallo,
    ich habe heute die Nebenkostenabrechnung von 1.11.2015-31.10.2016 erhalten. Geht das überhaupt oder sind dann wegen der 12-Monats-Regelung November und Dezember 2015 ausschließbar?

    Danke schon mal vorab.

    • Dennis Hundt
      2. November 2017 - 18:06 Antworten

      Hallo Manon,

      die Nebenkostenabrechnung hätte nach §556 BGB bis zum 31.10.2017 bei Ihnen sein müssen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Teo
    22. November 2017 - 15:33 Antworten

    Hallo,

    kann der Abrechnungszeitraum zwischen 01.04 bis näschtes Jahr 31.03 sein ? Heißt das, dass ich wirklich bis März 2018 warten kann, obwohl von die Nebenkostenabrechnung von 2016 ist.

    Vielen Danke im Voraus.

    • Dennis Hundt
      22. November 2017 - 15:59 Antworten

      Hallo Teo,

      die Nebenkostenabrechnung ist ja nicht (nur) aus 2016, sondern betrifft 8 Monate aus 2016. Ja, der Vermieter hat bis 31.03.2018 Zeit.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Liridona Sylejmani
    11. Dezember 2017 - 12:36 Antworten

    Guten Tag, wir haben am 01.11.2016 unsere Wohnung bezogen und für die Monate November/Dezember des Jahres 2016 die Betriebskostenabrechnung erhalten. Durch die Wintermonate ist eine Nachzahlung von 474€ zustande gekommen, was nachvollziehbar ist, allerdings hat die Hausverwaltung eine neue Vorauszahlung kalkuliert, die monatlich mehr als das doppelte verlangt. Im Mietvertrag ist eine Nebenkostensumme von 230€ aufgelistet, nach der neuen Berechnung (die sich lediglich nur auf die 2 oben genannten Monaten bezieht) sind jetzt 470€ monatlich zu zahlen. Ist es rechtlich in Ordnung die Nebenkosten in so einem Ausmaß zu erhöhen? Mit freundlichen Grüßen L.Sylejmani

    • Dennis Hundt
      11. Dezember 2017 - 16:18 Antworten

      Hallo Liridona,

      m.E. hat ie Hausverwaltung der Software blind vertraut und ohne nachzudenken die Vorauszahlung erhöht. Weisen Sie auf die Winter-Problematik hin.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Liridona Sylejmani
        14. Dezember 2017 - 21:45 Antworten

        Hallo Herr Hundt, vielen Dank für die schnelle Antwort. Genau das selbe haben wir uns auch gefragt, allerdings ist die Hausverwaltung der Meinung, dass sie dem Computer blind vertrauen können. Es wird gerade nochmals geprüft und wir hoffen auf eine positive Nachricht für uns. Vielen Dank nochmal und einen angenehme Feiertage. Lg. L.Sylejmani

  • Kim
    21. Dezember 2017 - 09:09 Antworten

    Hallo Hr. Hundt,

    ich habe Anfang des Monats meine Nebenkostenabrechnung für 2016 erhalten.
    Ich bin am 15.11.2016 erst in die Wohnung gezogen.
    Mein Abrechnungszeitraum ist der 01.01.2016-31.12.2016 und der Nutzungszeitraum 16.11.2016-31.12.2016. Bis hierhin ist alles soweit richtig. Allerdings wurden mir Heizkosten in höhe von 339,72€ angerechnet, was ich etwas sehr hoch für 1,5 Monate empfinde. Die Problematik ist nun, dass mir die Verbrauchskosten (70%) und Grundkosten (30%) vom Gesamten Jahr als Grundverbrauch angerechnet wurde.
    Also: Grundkosten: 4,580,64€ (Gesamtkosten) und Gesamtverbrauch 1.302,36 m2 Nutzfläche (In Summe 44,86€)
    Verbrauchskosten: 10.688,15 (Gesamtkosten) und 83.549,826 Einheiten (0,127925 x 2.305 = 294,86€)

    Die 2.305 Einheiten beim Verbrauch sind vom gesamten Jahr und nicht von den 1,5 Monaten.
    Auf Nachfrage bei der Hausverwaltung habe ich keine Auskunft erhalten außer dass ich angeblich zu viel Geheizt haben soll.

    Meine Frage nun, kann die Hausverwaltung mir einfach das gesamte Jahr anrechnen als Verbrauch oder muss Sie das anteilig an den 1,5 Monaten machen? Und was ist wenn wir keine zwischen Ablesewerte vorliegen haben? Kann der Wert dann durch die Gradtage gerechnet werden wie bei den Grundkosten?

    Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
    Kim

    • Dennis Hundt
      21. Dezember 2017 - 15:55 Antworten

      Hallo Kim,

      anteilig zahlen die die Grundkosten für 1,5 Monate. Auch zahlen Sie nur Ihren Verbrach für die 1,5 Monate.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Kim
        22. Dezember 2017 - 08:33 Antworten

        Hallo Hr. Hundt,

        dass bedeutet aber das es nicht korrekt ist mir den gesamten Jahresverbrauch als Grundlage zu berechnen oder?

        Danke und Grüße
        Kim

  • Anne
    12. Januar 2018 - 17:54 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich hätte auch mal eine Frage.

    Wir sind am 15.10.2016 in unsere Wohnung gezogen (Erstbezug). Und unser Vermieter hat vor ca 1 Woche erst die Zählerstände abgelesen. Ist das nicht etwas spät? Denn es darf die 12 Monate nicht überschreiten, oder?

    Vielen Dank schon mal für ihre Antwort.

    LG

    • Dennis Hundt
      13. Januar 2018 - 15:11 Antworten

      Hallo Anne,

      wenn der Abrechnungszeitraum dem Kalenderjahr entspricht, wäre zumindest eine Ablehnung zum Jahreswechsel 2016/2017 sinnvoll gewesen. Auch hätte Ihnen in diesem Fall die Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2016 bis 31.12.2017 zugehen müssen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Katrin
    4. Februar 2018 - 17:21 Antworten

    Hallo Herr Hundt!

    Ich habe eine Frage zum Abrechnungszeitraum. In dieser Sache bin ich mir unsicher. Ich bin am 01.05.2016 in eine Wohnung eingezogen und zum 31.01.2017 wieder aus (es hat sich um eine Schimmelwohnung gehandelt, daher der kurze Zeitraum). Eine Nebenkostenabrechnung habe ich erst jetzt, Ende Januar 2018, erhalten. Ist der Abrechnungszeitraum somit noch korrekt, da es sich um genau 12 Monate nach meinen Auszug handelt, oder hat der Vermieter die 12-monatige Abrechnungsfrist für die Monate 01.05.- 31.12.2017 überschritten.
    Im Artikel ‘Nebenkosten: Abrechnungszeitraum nach Auszug’ lese ich dazu: “Der jährliche Rhythmus des Abrechnungszeitraumes ist vom Gesetz vorgegeben und unveränderbar.”, sowie “individuell vereinbarte Abrechnungszeitraum” und verstehe es leider dennoch nicht.
    In meinem Mietvertrag steht: “Über die Vorauszahlungen für die Betriebskosten ist jährlich einmal durch den Vermieter oder Verwwalter abzurechnen. Die Abrechnung erfolgt unverzüglich, sobald dem Vermieter/Verwalter die zur Abrechnung notwendigen Unterlagen vorliegen.”
    Auf frühere Abrechnungen kann ich mich entsprechend des kurzen Mietzeitraumes nicht beziehen.

    Vielen Dank im Vorraus!
    Katrin

    • Dennis Hundt
      4. Februar 2018 - 17:35 Antworten

      Hallo Katrin,

      welche Abrechnungszeitraum ist in der Nebenkostenabrechnung angegeben? 01.01.2016 bis 31.12.2016 bei einer Mietzeit vom 01.05.2016 bis 31.12.2016? In diesem Fall hätte die Nebenkostenabrechnung bis zum 31.12.2017 bei Ihnen sei müssen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Katrin
        4. Februar 2018 - 17:58 Antworten

        In der NK-Abrechnung steht:
        Betreff: Nebenkostenabrechnung 2016/2017
        Abrechnungszeitraum 01-05.2016 – 31.01.2017

        Demnach ist der Abrechnungszeitraum also korrekt und noch in der Frist?

        Mit freundlichen Grüßen,
        Katrin

        • Dennis Hundt
          4. Februar 2018 - 18:36 Antworten

          Hallo Karin,

          wenn die Frist zum Beispiel vom 01.05.2016 bis 30.04.2017 läuft, dann wäre die Nebenkostenabrechnung fristgerecht, ja.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          • Katrin
            4. Februar 2018 - 18:55

            Vielen Dank!

  • Sophie Niklas
    12. Februar 2018 - 14:05 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wenn die Zählerstände anfang November abgelesen wurden, der Abrechnungzeitraum jedoch 1.1. – 31.12. ist, darf der Vermieter dann von November bis Dezember den Zählerstand schätzen?

    Liebe Grüße,

    Sophie

  • Sabrina Mernberger
    20. Februar 2018 - 10:00 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich bin am 30.09.2016 aus meiner vorherigen Wohnung ausgezogen.
    Die Nebenkostenabrechnung habe ich am 04.12.2017 erhalten.

    Ist dies noch innerhalb der First oder schon verfristet, sodass ich diese nicht mehr bezahlen muss?

    Vielen Dank für die Hilfe.
    Mit freundlichen Grüßen

    Sabrina Mernberger

    • Dennis Hundt
      20. Februar 2018 - 18:17 Antworten

      Hallo Sabrina,

      über das Kalenderjahr 2016 muss der Vermieter bis Ende 2017 abrechnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • A. Robben
    15. März 2018 - 16:09 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Wir sind im Februar 2016 aus unsere alten Wohnung ins Eigenheim gezogen. Jetzt haben wir die Nebenkostenabbrechnunh für 1-1-16-31.12.16 im März 2018 erhalten und sollen 190€ nachzahlen. Da ist die Frist doch jetzt schon um oder ? Was müssen wir tun um der Forderung zu widersprechen?
    Vielen Dank
    A. Robben

  • Chris
    2. Mai 2018 - 17:01 Antworten

    Sehr geerhter Herr Hundt,

    wir sind im Konflikt mit unserem Vermieter und beanstanden die nachträgliche Abrechnung der Wasserkosten für das Jahr 2014, die uns erst mit der Abrechnung aus dem Jahr 2016 aber für das Nebenkostenjahr 2015 und nicht 2014 in Rechnung gestellt wurde obwohl selbige laut Unterlagen des Vermieters bereits im Frühjahr 2015 durch die Verwaltung bezahlt und somit in die Abrechnung für 2014, die wir im Oktober 2015 erhielten hätte einfließen können (oder sogar müssen?). Unser Vermieter hat das Jahr 2014 komplett als Leerstand gebucht und daher nur geringe Abschläge gezahlt, deshalb die Nachberechung.

    Vielen Dank für Ihre Hilfe
    Mfg Chris

  • Michael D.
    11. Juni 2018 - 08:59 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    vielen Dank für die ausführlichen Beschreibungen zu den komplexen Thema der Nebenkostenabrechnung.

    Mir stellt sich aus folgendem Sachverhalt folgendes Problem:

    Im Zeitraum von 02/2014 bis einschl. 07/2016 wohnte ich in einer Wohnanlage der Bundesimmobilienverwaltung, die durch eine Hausverwaltungsgesellschaft (m.E. Erfüllungsgehilfe) betreut und abgerechnet wird. Bis zu meinem Auszug am 31.07.2016 war soweit alles in Ordnung.

    Im Juli 2017 erhielt ich dann plötzlich einen Nachtrag zur Nebenkostenabrechnung (datiert auf den 29.07.2017) , der sich auf den Abrechnungszeitraum 01.07.2014 bis 30.06.2015 bezog. Mein (telefonischer) Widerspruch hinsichtlich der Verjährung hatte zunächst keine Wirkung und mir ging am 21.09.2017 eine Mahnung zu, gegen die ich (wieder telefonisch) Widerspruch erhob; daraufhin hörte ich von der Hausverwaltung in Verbindung mit dieser Abrechnung nichts mehr.

    Im Dezember 2017 erreichte mich erneut ein Nachtrag zur Nebenkostenabrechnung, diesmal für den Zeitraum 01.07.2016 bis 30.06.2017, aus dem sich ein Guthaben für mich ergab. Dieses Guthaben habe ich bis dato nicht angefordert.
    Ansonsten war mit der Abrechnung alles in Ordnung.

    Im Februar 2018 erhielt ich dann eine Mahnung (datiert 19.02.2018), in der sich auf einen Nachtrag zur Nebenkostenabrechnung 2015/2016 bezogen wurde, den ich jedoch nicht erhalten habe. Dies habe ich am 23.02.2018 telefonisch angezeigt und mir wurde eine Ticketnummer zugeteilt.
    Dann fast drei Monate später im Mai erhielt ich eine zweite Mahnung (Dat. 07.05.2018) zum gleichen Nachtrag zur Nebenkostenabrechnung. Auch gegen diese Mahnung ging ich sofort nach Erhalt (10.05.) telefonisch vor; mit der Begründung, dass ich zu der Mahnung nie eine Rechnung erhielt und ich schon gerne wüsste, was genau da angemahnt wird – ich erhielt wieder eine Ticketnummer…
    Dann endlich mit Schreiben vom 25.05.2018 und im Bezug auf das letzte Ticket, erhielt ich eine Antwort von der zuständigen Sachbearbeiterin und ein Kopie der fehlenden Rechnung.

    Meine Einschätzung:
    Was mir sofort auffiel was, dass der Abrechnungszeitraum nur noch mit 2015/2016 angegeben war und ich keinerlei Kenntnis darüber habe, wieviele Monate tatsächlich zur Abrechnung herangezogen wurden, was ich als erheblichen Formmangel beurteilen würde, was den Nachtrag an sich unwirksam macht.
    Darüberhinaus erhielt ich im Mai 2018 erstmalig Kenntnis von dem Nachtrag für 2015/2016, was dazu führt, dass dieser verfristet ist.

    Wie beurteilen Sie den Sachverhalt?

    Ich habe der Hausverwaltung mit heutigem Datum eine Mail gesandt, in der ich meine Auffassung mitteile und das Guthaben aus der 2016/2017 anfordere; eine Verrechnung des Guthabens habe ich untersagt.

    Vielen Dank für Ihre Meinung!
    Mit freundlichen Grüßen,
    Michael D.

    • Dennis Hundt
      11. Juni 2018 - 13:55 Antworten

      Hallo Michael,

      viele Ihrer Punkte lösen sich von selbst, da der Vermieter den fristgerechten Zugang der Nebenkostenabrechnung beweisen muss. Ohne in alle Details einzusteigen, kann ich Ihnen hier leider nicht viel mehr schreiben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sabine Sachs
    26. Juni 2018 - 13:10 Antworten

    Hallo,

    ich habe eine Frage:
    In der letzten Nebenkostenabrechnung wurde der Zeitraum 01.07.2016 bis 30.06.2017 abgerechnet. Allerdings liegt der Abrechnung eine Heizkostenabrechnung (externe Firma) bei, die im Zeitraum 01.06.2016 bis 31.05.2017 abgerechnet hat.

    Ist dies zulässig?

    Vielen Dank für eine schnelle Antwort,
    mit freundlichen Grüßen

    Sabine S.

  • Jana
    8. August 2018 - 13:14 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich hätte Frage bezüglich der Nebenkostenabrechnung. Ich bin in eine Wohnung in Februar 2016 eingezogen und zum 31.1. 2018 ausgezogen. In dem gesamten Zeitraum habe ich nie eine Nebenkostenabrechnung von dem Vermieter erhalten. Als ich im Jahr 2018 ausgezogen bin, habe ich in Juni 2018 die Nebenkostenabrechnungen für das Jahr 2016 und 2017 erhalten.

    Meine Frage wäre, ob in diesem Fall die Nebenkostenabrechnungen für das Jahr 2016 als verjährt gilt, oder nicht.

    Vielen Dank im voraus.

    Jana

    • Dennis Hundt
      8. August 2018 - 15:26 Antworten

      Hallo Jana,

      über das Kalenderjahr 2016 hätte der Vermieter bis Ende 1017 abrechnen müssen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lisa
    31. Dezember 2018 - 16:32 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Ich habe meine Abrechbung für 2017 fristgerecht erhalten, jedoch ist diese mit Abrechnungsjahr 2017 und darunter mit dem Datum 01.01.2013-31.12.2013 (365 Tage) datiert. Handelt es sich hierbei um einen formellen Fehler, sodass die Abrechnung ungültig ist? Auf dem dazugehörigen Anschreiben befindet sich das Datum von November 2017 mit der Frist zur Nachzahlung bis zum 14.12.2017. Der Brief lag am 31.12.2018 in meinem Breifkasten.
    Liebe Grüße,
    Lisa

      • Lisa m
        3. Januar 2019 - 07:53 Antworten

        Hallo,
        Den Beitrag hatte ich gelesen, daraus wurde mir jedoch nicht klar, ob es sich um einen formellen Fehler handelt oder nicht, da der Abrechnungszeitraum genau 12 Monate betrifft, nur eben mit dem falschen Jahr an einer Stelle ausgewiesen ist

  • Marco
    24. Januar 2019 - 17:23 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    meine Frage lautet wie folgt:

    Wir sind aus unserer Whg. am 31.08.2017 ausgezogen. Der Vermieter hat ab dem 01.08.2017 verpflichtend für alle einen Breitbandkabelanschluss eingeführt. Nun kam kürzlich die BK-Abrechnung in der der Breitbandkabelanschluss auf das ganze Jahr, also 365 Tage gerechnet wird, obwohl er ja eigentlich nur für 5 Monate bzw. 153 Tage (Aug-Dez) vorhanden war. Zudem sollen wir anteilig 243 Tage (Jan-Aug) diesen Breitbandanschluss zahlen, obwohl er für uns ja nur 31 Tage im August zur Verfügung stand. Ist diese Art der Berechnung so richtig?

    Viele Grüße
    Marco

    • Dennis Hundt
      24. Januar 2019 - 18:16 Antworten

      Hallo Marco,

      Sie können nicht mit Kosten belastet werden, die entweder garnicht oder nach Ihrem Auszug angefallen sind.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Marco
        24. Januar 2019 - 19:06 Antworten

        Vielen Dank für die Antwort und erlauben Sie mir noch eine Nachfrage,
        wenn nun also einmal angenommen, der Fahrstuhl nach meinem Auszug defekt ist und repariert werden muss, dann dürfte die dafür fällige Rechnung also nicht auf mich umgelegt werden?

        Viele Grüße
        Marco

        • Dennis Hundt
          25. Januar 2019 - 17:32 Antworten

          Hallo Marco,

          Reparaturkosten sind ohnehin nicht umjagbar. Wartungskosten nach Ihrem Auszug würden Sie auch zeitanteilig belasten.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Sarah
    13. März 2019 - 09:11 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin am 31.10.2017 aus meiner Wohnung ausgezogen. In der Betriebskostenabrechnung 2017 (Zeitraum 01.01.-31.12.2017) sind Kosten für Versicherungen über 16.000 € enthalten. Hintergrund ist ein Versicherungswechsel. Neben der Versicherungsprämie für 2017 über 8000 € sind auch die Kosten für den Jahresbeitrag 2018 ebenfalls über 8000 € (Zeitraum 01.01.-31.12.2018) enthalten mit der Begründung, dass beide Jahresprämien am 13.12.2017 bezahlt wurden und somit auch die Jahresprämie 2018 Bestandteil der Kosten für die Betriebeskostenabrechnug 2017 sei.
    Mir ist das Abflussprinzip bekannt. Unklar ist mir, ob ich Vorauszahlungen (hier: Versicherungsprämie 2018) anteilig (304 Tage) zahlen muss, wenn ich bereits im Vorjahr ausgezogen bin und kein Mietverhältnis mehr besteht.
    Gleiche Frage gilt auch für die Kosten Winterdienst, die für den Zeitraum Nov. und Dez. 2017 und als Vorauszahlung für Jan. bis März angeführt sind.

    Vielen Dank im Voraus.

    Sarah

    • Dennis Hundt
      13. März 2019 - 16:12 Antworten

      Hallo Sarah,

      Ihre Frage ist durch Ihren Auszug vollkommen berechtigt und relevant. Ich kann Ihnen an dieser Stelle leider nicht weiterhelfen und würde die Prüfung der Nebenkostenabrechnung empfehlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Steff
    20. August 2019 - 12:07 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin am 01.10.2016 in die Wohnung ein und am 30.06.2018 wieder ausgezogen. Ich habe nie eine Abrechnung erhalten, sehe ich das richtig, dass mein ehemaliger Vermieter nun nur noch den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum Auszug am 30.06.2018 berechnen kann? In meinem Mietvertrag steht kein Abrechnungszeitraum drin, daher müsste doch eigentlich der Zeitraum vom 01.01 – 31.12. gelten, oder sehe ich das falsch?

    Vielen Dank schonmal im Voraus.

    Steff

    • Dennis Hundt
      20. August 2019 - 14:06 Antworten

      Hallo Steff,

      der Abrechnungszeitraum könnte dennoch abweichen. Meist entspricht dieser jedoch dem Kalenderjahr.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Karsten Höhns
    10. Oktober 2019 - 18:18 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Vermieter hat zum 31. März 2018 ein Haus neu gebaut und ich bin am 1.4.2018 eingezogen.

    Nun bekomme ich eine Nebenkostenabrechnung für die Zeit vom 31. März bis 31.12.2018 also nicht für 12 Monate. Ich lese aber immer nur das eine Abrechnung für 12 Monate gemacht werden muss.

    Ist es bei einem Neubau zulässig ab fertigstellung des Hauses bis zum Jahresende abzurechnen.

    Vielen Dank.

    K. Höhns

    • Dennis Hundt
      11. Oktober 2019 - 08:33 Antworten

      Hallo Karsten,

      der Vermieter kann auch ein sogenanntes Rumpfjahr abrechen – das ist üblich und geht auch nicht anders, wenn nach Kalenderjahren abgerechnet werden soll.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Natalie Flores
    20. August 2020 - 23:27 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin seit 1.12. In meine Wohnung eingezogen und habe die Abrechnung für den 01.06-01.05. erhalten.
    Aber was ich nicht verstehe ist, dass ich für 12 Monate zahlen muss obwohl ich erst 6 Monate in der Wohnung wohne. Ich bräuchte mal Hilfe.
    Vielen Dank im voraus.

    Liebe Grüße
    N. Flores

    • Dennis Hundt
      21. August 2020 - 07:45 Antworten

      Hallo Natalie,

      in der Nebenkostenabrechnung wird immer die Abrechnungszeit und Ihr Nutzungszeitraum genannt. Sie müssen also schauen, ob Ihr Nutzungszeitraum berücksichtigt wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Chris Markus
    18. November 2020 - 16:27 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich hätte mal eine Frage:

    Ich wohne seit 2018 in einer Mietwohnung. In meinem Mietvertrag wurde eine Miete von 700 € festgelegt, sowie eine Vorauszahlung der Betriebskosten in Höhe von 180 €.

    In den Zusatzvereinbarungen wurde explizit festgehalten, dass die Miete monatlich Pauschal bezahlt wird.

    Ich zahle also jeden Monat Pauschal, unabhängig davon, wie viel ich verbrauche.

    Eine jährliche Nebenkostenabrechnung gibt es nicht.

    Nach ca. 1 Jahr bat mein Vermieter mich am Telefon, die Miete um 50 € zu erhöhen. Angeblich seien die Nebenkosten gestiegen. Es wurde nichts schriftlich festgehalten, also keine Änderung im Mietvertrag über die 50 € mehr, auch keinen Hinweise darauf, ob es sich bei den 50 € um eine Erhöhung der Kaltmiete handelt oder tatsächlich die Nebenkosten.
    Ich zahle also seit fast 2 Jahren jeden Monat einfach 50 € mehr.

    Meine Frage nun:

    1) Kann ich da rückwirkend etwas zurückverlangen? Oder ist die Tatsache, dass ich monatlich 50 € mehr überweise (Was nirgends festgehalten wurde) ausschlaggebend, dass ich nichts zurück fordern kann.

    2) Kann ich mit sofortiger Wirkung die 50 € mehr einstellen, ohne das mein Vermieter mich nachträglich belangen kann.

    Mir geht es darum, dass ich meinem Vermieter schon öfters darauf Hingewiesen haben, dass ich etwas schriftlich haben möchte.

    Ich zahle gerne meinen Verbrauch, aber ich habe das Gefühl, dass ich mehr bezahle als ich Verbrauche.

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Chris Markus

  • Mirco
    24. November 2020 - 07:43 Antworten

    Hallo .
    Ich bin letzten November 2019 in einer neuen Wohnung gezogen,jetzt habe ich eine Nebenkostenabrechnung bekommen die von Juni 2019 geht und soll jetzt 5 Monate Heizkosten nachzahlen ist das richtig so?

    • Dennis Hundt
      25. November 2020 - 09:54 Antworten

      Hallo Mirco,

      wenn Sie im November eingezogen sind, dürfen Sie auch nur den den Kosten ab November belastet werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marcus Ackermann
    4. Dezember 2020 - 09:12 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin im April aus einem 2-Familienhaus ausgezogen, der Auszugstermin liegt ziemlich genau in der Mitte des Abrechnungszeitraums. Bis dahin wurden Gas und Wasser nach Verbrauch abgerechnet, Strom ebenfalls, wobei es für die Wohnung einen eigenen Vertrag auf den Namen des Vermieters gab.

    Da die Wohnung den Rest des Abrechnungszeitraums leer stand und renoviert wurde, wurde kaum noch etwas verbraucht. Dennoch wurde nach Verbrauch abgerechnet, was den Grundpreis der Zeit, die ich gar nicht mehr im Haus gewohnt habe, auch in den Verbrauchspreis einfließen lässt.

    Bei einem halbwegs gleichmäßigen Verbrauch über den gesamten Zeitraum – also bei Weitervermietung – würde das nicht ins Gewicht fallen, aber bei Leerstand schon.

    Besonders beim Strom fällt dies auf, da ich zwar 95% des Stroms verbraucht habe, aber nur für 50% des Grundpreises verantwortlich bin, soll ich 95% der Stromrechnung für das ganze Jahr zahlen. Rechnerisch ergeben sich etwa 50 € weniger, wenn ich die Rechnung nach Verbrauchspreis und Grundpreis auftrenne.

    Wie ist hier die Rechtslage?

    Viele Grüße
    Marcus Ackerman

  • Andrea Herwig
    14. Februar 2021 - 17:09 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Wir sind zum 01.06.2019 eingezogen und zahlen mtl. 200€ Nebenkosten. (Im Mietvertrag sind Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung nicht getrennt aufgeschlüsselt.)
    In 08/20 erhielten wir fristgerecht unsere NK-Abrechnung mit 2 getrennten Kostenanteilen.

    Der NK-Abrechnungszeitraum für die
    1. Betriebskosten ist immer Jan – Dez, in der aktuellen Abrechnung also 01.06. bis 31.12.2019 (7 Monate),
    2. Heizkosten immer Jun – Mai, in der aktuellen NK-Abrechnung also 01.06.19 bis 31.05.20. (12 Monate).

    Jetzt zu meiner Frage:
    Ist es richtig, dass uns für o. g. Abrechnung nur 7 Monate Vorauszahlung angerechnet werden, obwohl einer der beiden Zeiträume (nämlich der für die Heizkosten) insgesamt 12 Monate geht? Hätte unser Vermieter dann nicht 12 Mo à 200€ verrechnen müssen? Wenn dem so wäre, würden wir deutlich mehr zurück erstattet bekommen.

    Vielen Dank
    MfG Herbig

    • Dennis Hundt
      17. Februar 2021 - 08:38 Antworten

      Hallo Andrea,

      diese Art der Abrechnung mit zwei Zeiträumen oder mit einer Abrechnung ist fehleranfällig und eine genaue Überprüfung ist sicher ratsam. Ich kann nur allgemein schreiben: Für die Monate, über die abgerechnet werden soll, müssen auch die Vorauszahlungen beachtet werden, die in diesem Zeitraum geleitet wurden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Aliena
    21. April 2021 - 15:22 Antworten

    Ich habe, trotz dem tollen Artikel, eine Frage zum Abrechnungszeitraum.
    Wir sind am 30.09.2020 aus der alten Wohnung ausgezogen. Im Sommer erwarten wir für die alte Wohnung die Nebenkostenabrechnung für 01.08.2019 – 31.07.2020. Wenn ich es richtig verstanden habe dann endet mit 30.09.2021 die Frist für eine Nebenkostenabrechnung der restlichen 2 Monate?
    (Die Vermieterin hat die komplette Kaution einbehalten für etwaige Rückzahlungen, obwohl wir immer ca. 20 Euro im Plus waren).

    Viele Grüße
    Aliena

    • Dennis Hundt
      22. April 2021 - 08:10 Antworten

      Hallo Aliena,

      bei dem von Ihnen genannten Abrechnungszeitraum muss der Vermieter über die letzten beiden Monate bis 31.07.2022 abrechnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tanja H.
    4. November 2021 - 12:10 Antworten

    Frage neue Mieter ab 01.03.20
    Abrechnungsraum 01.01.-31.12.(Kalt), Heizung (warm) 01.08.-31.07.
    Für “Warm” Abrechnung könnte ich erst nach dem 31.07. die Abrechnung erstellen
    Ist das korrekt?

  • Florian
    18. November 2021 - 14:28 Antworten

    Hallo zusammen,

    eine Frage zum Thema. Ich habe eine Betriebskosten-Abrechnung für 2020 bekommen.
    Laut Dokument für den Gesamt-Abrechnungs-Zeitraum vom 01.01.2020 – 31.12.2020
    Konkretisiert steht
    Ihr Abrechnungs-Zeitraum: 01.01.2020 – 31.12.2020
    Nun teilte mir der Vermieter mit, dass es im 3. Quartal 2022 eine neue Rechnung geben wird, für den Abrechnungszeitraum: 01.11.2020 – 31.10.2021
    Wie kann es sein, dass sich dabei 2 Monate im Jahr 2020 überschneiden? Ist das rechtens?
    Die beiden Monate sind doch bereits berechnet.

    • Dennis Hundt
      18. November 2021 - 15:13 Antworten

      Hallo Florian,

      in der Tat ist das m.E. so nicht korrekt. Die Abrechnungszeiträume können sich nicht überschneiden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Verena
    3. Februar 2022 - 15:38 Antworten

    Guten Tag!
    Ich habe versucht im Artikel eine Antwort auf meine Frage/ mein Problem zu finden. Leider ist mir dies nicht gelungen, sodass ich nun versuche, ob mir über die Kommentarfunktion jeman dhelfen kann.

    Ich bin Mieter und habe in meiner alten Heiz-, Warmwasser- und Hausnebenkostenabrechnung als Abrechnungszeitraum : 01.03.2019- 29.02.2020 angegeben bekommen.
    Nun gibt es Probleme mit der neuen Betreibskostenabrechnung die von 01.01.2020 bis 31.12.2020 angegeben ist. Ich habe dem Vermieter mitgeteilt, dass ich nicht bereit bin, die Betriebskosten für Januar und Februar 2020 doppelt zu zahlen. Er teilte mir dann mit, dass wir nicht doppelt bezahlen würden, da bei der alten Abrechnung die Rechnung von 01.01.2019- 31.12.2019 genutzt wurde.

    Es liegt der alten Heiz-, Warmwasser- und Hausnebenkostenabrechnung (Abrechnungszeitraum : 01.03.2019- 29.02.2020) also eine Rechnung bis zum 31.12.2019 zugrunde (dies ist aber nirgends auf der Abrechnung vermerkt). Muss ich doppelt zahlen, oder kann ich den Betrag für 2 Monate von der neuen Abrechnung abziehen?

    • Dennis Hundt
      3. Februar 2022 - 15:43 Antworten

      Hallo Verena,

      wenn der Vermieter tatsächlich so vorgeht, wie er sagt, können Sie das als Mieterin vielleicht akzeptieren. Korrekt ist der Weg dennoch nicht. Lassen Sie sich das Vorgehen nachvollziehbar belegen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Timo Schütte
    23. März 2022 - 16:01 Antworten

    Hallo,

    ich bin zum 31.10.2021 aus der Mietwohnung ausgezogen. Man sagte mir das ich meine Nebenkostenabrechnung erst zum Ende 2022 bekommen würde. Die Wohnung ist seit dem 01.03.2022 neu vermietet. Muss ich bis Ende 2022 auf meine Nebenkostenabrechnung warten oder muss der Vermieter die Nebenkostenabrechnung erstellen, sobald die Wohnugn neu vermietet ist ?

    • Dennis Hundt
      24. März 2022 - 07:14 Antworten

      Hallo Timo,

      über das Abrechnungsjahr 2021 muss der Vermieter in der Tat erst bis Ende 2022 abrechnen. Das ist normal.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tuna
    18. Oktober 2022 - 10:23 Antworten

    Guten Tag

    2021 haben wir unsere Betriebskostenabrechnung im August bekommen. Dieses Jahr ist die bis jetzt noch nicht da. Ist das rechtens ?
    Mit freundlichen Grüßen Tuna

    • Dennis Hundt
      18. Oktober 2022 - 10:46 Antworten

      Hallo Tuna,

      für die Übersendung der Betriebskostenabrechnung des Jahres 2021 hat der Vermieter bis Ende 2022 Zeit. Wann die Abrechnung im letzten Jahr kam, spielt keine Rolle.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Rolf Bauer
    28. Oktober 2022 - 14:33 Antworten

    Moin moin,

    unsere Tochter ist am 1.6.2021 in eine neue Wohnung gezogen. Jetzt hat sie für den Abrechnungszeitraum vom 1.6.2021 bis zum 31.5.2022 ihre Betriebskostenabrechnung erhalten.

    Leider finden wir im Netz nichts, ob der Vermieter frei wählen kann, zu welchem Datum er eine Betriebskostenabrechnung erstellen darf. Nach unserem Gefühl, müsste eine Betriebskostenabrechnung immer vom 1.1. bi1 31.12. eines Jahres umfassen. Dies würde bedeuten, das die erste Betriebskostenabrechnung dann über den Zeitraum vom 1.6.2021 bis 31.12.2021 erstellt werden müsste.

    Vielen Dank im Voraus.

    LG Rolf Bauer

    • Dennis Hundt
      28. Oktober 2022 - 19:02 Antworten

      Hallo Rolf,

      der 12-monatige Abrechnungszeitraum muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. 01.06. bis 31.05. geht also auch.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Schindler
    8. November 2022 - 12:15 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich habe eine Wohnung vom 01.11.21 bis 31.05.22 bezogen und habe nun eine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.11.22 – 28.02.22 bekommen. Da dies in die beheizten Wintermonate fällt, ist das schließlich eine Nachzahlung, es würde noch eine Abrechnung für den Zeitraum 01.03.22 – 31.05.22 folgen. Dabei entsteht höchstwahrscheinlich ein Guthaben.
    Mir kommt es komisch vor, dass ich keine Gesamtabrechnung für die 7 Monate bekomme. Ist das so rechtens? Es macht doch keinen Sinn, zuerst nachzuzahlen und dann eine Gutschrift zu bekommen?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Stellungnahme!

    Viele Grüße
    Carina Schindler

    • Dennis Hundt
      8. November 2022 - 20:20 Antworten

      Hallo Carina,

      das Abrechnungsjahr ist bei Ihnen nicht identisch mit dem Kalenderjahr. Es verläuft vom 1. März eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres. Daher ist die Abrechnung bei Ihnen geteilt. Das ist nicht unnormal und Sie müssen das m.E. so hinnehmen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jan Paasch
    14. November 2022 - 10:08 Antworten

    Hallo zusammen,

    beim recherchieren bin ich auf diese Seite gestoßen, weil ich eine kurze Frage habe:

    Wir sind zum 01.10.22 ausgezogen und unser ehemaliger Vermieter hat uns schon eine Nebenkostenabrechnung für 2022 zukommen lassen.
    Angeblich hat er die Werte/Daten aus dem letztem Jahr genommen und für dieses Jahr hochgerechnet.

    Darf er das? Ist das legitim oder kann er erst nächstes Jahr die Nebenkosten verlangen?

    Besten Dank.

    • Dennis Hundt
      14. November 2022 - 17:57 Antworten

      Hallo Jan,

      das geht dann, wenn der Vermieter nicht auf eine Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung angewiesen ist / warten muss. Zum Beispiel, wenn die Wohnung über eine Gas-Etagenheizung beheizt wird.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Jan Paasch
        16. November 2022 - 09:48 Antworten

        Hallo Dennis,

        besten Dank für die rasche Antwort. Das hilft mir definitiv weiter.

        Eine weitere Frage, die Sie evtl. beantworten können:

        Zum 01.10.22 haben wir unsere Wohnung gekündigt. Aus persönlichen Gründen erfolgte die erste Übernahme am 14.10.22. Dort wurden uns mündlich Mängel genannt, die wir beseitigen sollten.
        Hierfür gab uns der Vermieter, mündlich, keine wirkliche Frist und hat gesagt, dass wir uns bis November dafür Zeit lassen können.

        Nun verlangt der Vermieter aber noch eine warme Monatsmiete für den Oktober.

        Ganz einfache Frage: Darf der Vermieter das?

        Grüße

        Jan Paasch

        • Dennis Hundt
          16. November 2022 - 12:19 Antworten

          Hallo Jan,

          komplizierte Frage, ohne weitere Details zu kennen ist es schwer einzuschätzen. Ich stelle mal in den Raum, dass es zum Beispiel darauf ankommt, wer für die verspätete Übergabe verantwortlich ist. Mieter oder Vermieter? Zudem ist die Frage, welche Arbeiten in der Wohnung noch übernommen werden sollten und ob die Übernahme der Arbeiten überhaupt mietvertraglich abgesichert ist. Sie sollten vielleicht zum Thema Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe der Wohnung recherchieren. Ansonsten würde ich das Thema vermutlich an einen Anwalt geben.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Natyline Nowak
    15. Dezember 2022 - 21:58 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich habe eine Frage zu den Zeiträumen unserer Nebenkostenabrechnung und ob das so zulässig/richtig ist:

    Abrechnungszeitraum: 01.01.2021 – 31.12.2021
    Mietzeitraum: 01.03.2022 – 30.06.2022
    Ablesezeitraum: 01.07.2021 – 30.06.2022

    Es irritiert mich, dass unser Mietzeitraum nicht in den Abrechnungszeitraum fällt (wir wohnen auch immer noch dort) und der Ablesezeitraum 1,5 Jahre beträgt. Wir würden ein Guthaben erhalten, aber mir stellt sich dennoch die Frage nach der inhaltlichen Richtigkeit, da ich die Abrechnung so nicht wirklich nachvollziehen kann.

    Herzlichen Dank
    Natyline Nowak

      • Natyline Nowak
        16. Dezember 2022 - 17:26 Antworten

        Ja, genau so ist es. Das ist die Abrechnung ausschließlich für Heizkosten.

        • Dennis Hundt
          17. Dezember 2022 - 07:52 Antworten

          Hallo Natyline,

          das geht so, dann müssen aber jeweils der Abrechnungszeitraum und die Abrechnungsfrist beachtet werden.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          • Natyline Nowak
            17. Dezember 2022 - 12:22

            Vielen Dank, dann freuen wir uns jetzt auf das Guthaben!

  • Alex Kreß
    6. Januar 2023 - 09:58 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    vorab einen großen Respekt für die Seite Nebenkostenabrechnung.com
    Ich habe mich jetzt einige Zeit eingelesen und sehr viele nützliche Informationen rausgelesen.

    Leider wird genau das notwendige Thema kaum angesprochen.

    Dieser Fall enthält folgendes:

    Die eigentliche Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Auszug.
    Durch eine Neumietervermittlung wurde einer Verkürzung zugesagt und auf 2 Monate reduziert.

    Auszug & Übergabe erfolgte zum Ende September 22.
    Nebenkostenabrechnung ist erst per Mail Dezember 2023 eingegangen.

    Begründung aufgrund Eigentümerversammlung die erst Dez. 23 stattgefunden hat.

    Ist auch hier die Nebenkostenabrechnung unwirksam?

    • Dennis Hundt
      7. Januar 2023 - 14:42 Antworten

      Hallo Alex,

      wenn der Vermieter nach Kalenderjahr abrechnet, muss die Nebenkostenabrechnung 2021 bis Ende 2022 bei Ihnen sein. Dies gilt unabhängig von Ihrem unterjährigen Auszug.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • M.A.
    12. Juni 2023 - 19:01 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe kürzlich meine Nebekostenabrechnung für das Jahr 2022 von meinem Vermieter erhalten. Der Abrechnungszeitraum wird auch entsprechend angegeben (01.01.2022-31.12.2022).

    Da im letzten Jahr ein “Einmaliger Entlastungsbetrag gemäß Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz” vom Staat gezahlt wurde, muss dieser meines Erachtens auch an die Mieter weitergegeben werden.

    Da diese Position allerdings nicht aufgetaucht ist habe ich nachgefragt. Auf Nachfrage entgegnete man mir, dass die Heizkosten von einer externen Firma berechnet werden würden, welche immer von August-August rechnen würde, weswegen der besagte Posten erst nächstes Jahr auftauchen würde.

    Die Heizkostenberechnung der besagten Firma ist der Nebenkostenabrechnung sogar beigefügt. Auch hier ist ein Abrechnungszeitraum vom 01.01.2022-31.12.2022 angegeben.

    Was ist nun korrekt?
    Muss der genannte Posten bereits enthalten sein, oder ist es legitim einen anderen Zeitraum auf der Abrechnung anzugeben als der nach dem man tatsächlichabrechnet, weswegen der Posten erst nächstes Jahr auftauchen müsse?

    Herzlichen Dank für Ihre Arbeit und
    Lieben Gruß

    • Dennis Hundt
      19. Juni 2023 - 12:15 Antworten

      Hallo M.A.,

      sofern in der Nebenkostenabrechnung der Abrechnungszeitraum von Januar bis Dezember für die Heizkosten angegeben ist, ist das für Sie maßgeblich. Ich sehe nicht, dass bei Angabe dieses Zeitraumes überhaupt zeitlich anders abgerechnet werden könnte / abgerechnet wird.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • M.A.
        11. Juli 2023 - 03:47 Antworten

        Herzlichen Dank Herr Hundt,

        zwei Nachfrahe noch. Eine Position ist aufgeführt mit einem Datum aus 2023. Auf Nachfrage bei der erstellenden Firma sagte man mir, dass diese Position die Erstellung der Abrechnung umfasse.

        1. Ist es legitim einen bei einem Abrechnungszeitraum von 01.01.2022-31.12.2022 eine Position von 05.03.2023 aufzuführen?

        2. Dürfen, für die Erstellung der Neko.Abrechnung, die Kosten, eines externen Diensleisters, auf die Mieter umgelegt werden?

        Lieben Gruß
        M.A.

        • Dennis Hundt
          11. Juli 2023 - 16:41 Antworten

          Hallo M.A.,

          die Kosten für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung sind im Wohnraummietrecht nicht umlagefähige Verwaltungskosten.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Christian S.
    23. Juni 2023 - 17:28 Antworten

    Hallo,

    wir sind 2021 im Feb. ausgezogen. somit Endet der Abrechnungszeitraum Ende Februar 2021. aktuell habe ich das Verständnis dass die Frist von 12 monate ab Feb. 2021 greift, oder? d.h. ab Feb 2022 muss die Abrechnung vorliegen?oder greift die Frist erst Anfang 2022 da der Abrechnungszeitraum doch 01/21-12/21 ist. danke für ihre Rückmeldung. Christin S.

    • Dennis Hundt
      26. Juni 2023 - 08:10 Antworten

      Hallo Christian,

      ihr Auszugsdatum spielt keine Rolle. Dass Jahr 2021 muss bis Ende 2022 abgerechnet werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sandra
    4. September 2023 - 15:54 Antworten

    Guten Tag,

    wie werden die Nebenkosten berechnet bei einen Neubau. Beispielsweise Erstbezug 01.08.2023?

    Muss dann die erste Abrechnung vom 01.08.23-31.07.2024 gemacht werden? Oder bis 31.12.23 ? Welcher Zeitraum gilt dann?

    Wie berechne ich die Höhe der Nebenkosten ( z.b bei den Verbrauchskosten ) geht man von Durchschnittswerten aus?

    • Dennis Hundt
      6. September 2023 - 12:06 Antworten

      Hallo Sandra,

      als Vermieter würde ich mit den Mietern vereinbaren, dass zuerst ein Rumpfjahr vom 1. August bis 31. Dezember abgerechnet wird. Im Anschluss gleicht das Abrechnungsjahr dem Kalenderjahr. Die erstmaligen Vorauszahlungen müssen leider geschätzt werden, diese pendeln sich mit den Jahren immer genauer ein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hannes
    19. September 2023 - 08:01 Antworten

    Hallo,

    wir sind im September letzten Jahres aus unseren Büroräumen ausgezogen.

    In der Nebenkostenabrechnung wurde für der Energieverbrauch u.a. für die Klimaanlage für das gesamte Jahr aufsummiert und uns anteilig in Tagen abgerechnet, gemäß der Nutzungsdauer der Räume, von Januar – September in 2022.

    Es hat in 2022 einen Wechsel des Stromtarifs (Grundversorgung) beim Vermieter gegeben. – die Mieter wurden darüber nicht informiert.

    In den Monaten September – Dezember hat sich der Strompreis deutlich erhöht. Durch die o.g. Abrechnung zahlen wir jetzt Anteil auch die deutlich erhöhten Energiekosten aus Oktober – Dezember mit obwohl wir in diesem Zeitraum nicht mehr Mieter waren. Ist das OK?

    • Dennis Hundt
      19. September 2023 - 19:19 Antworten

      Hallo Hannes,

      diese Frage stellt sich nicht nur bei den Stromkosten, sondern auch bei den Heizkosten bei der enormen Preissteigerung 2022 und einem unterjährigen Wechsel. Zu dem Thema gibt es noch keine Rechtsprechung. In der Vergangenheit hat der Vermieter den Jahresbedarf in Euro errechnet und dann zeitanteilig umgelegt. Das war bis dato kein Problem. Meines Erachtens ist das so auch in Ordnung. Ihren individuellen Fall sollten Sie im Zweifel von einem Anwalt bewerten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Cle
    9. Januar 2024 - 14:08 Antworten

    Hallo, ich bin am 31.12.2023 ausgezogen. Muss der Vermieter die Abrechnung bis zum 31.12.2024 zusenden ? Danke und liebe Grüße

    • Dennis Hundt
      10. Januar 2024 - 09:13 Antworten

      Hallo Cle,

      über das Kalenderjahr 2023 muss der Vermieter bis Ende 2024 abrechnen, richtig.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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