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Nebenkostenabrechnung: Fristen

Einer der Faktoren, der bei der Erstellung einer korrekten Nebenkostenabrechnung besonders wichtig ist, ist die Einhaltung der im § 556 BGB festgelegten Fristen, deren Missachtung zur Unwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung führen kann.

Diese Fristen in der Nebenkostenabrechnung regeln hierbei nicht nur den maximalen Zeitraum, in dem der Vermieter zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung verpflichtet ist (die sogenannte Abrechnungsfrist), sondern auch die maximale Dauer der Abrechnungsperiode (der sogenannte Abrechnungszeitraum).

Aber der § 556 BGB legt nicht nur die Fristen fest, die für einen Vermieter bindend sind. Auch die für den Mieter geltenden Fristen, im Falle eines eventuellen Widerspruchs gegen die Nebenkostenabrechnung, sind hier gesetzlich festgelegt und bindend.

Über alle diese Fristen bei der Nebenkostenabrechnung berichten wir hier im Artikel.

1) Für Vermieter geltende Fristen in der Nebenkostenabrechnung

  • Abrechnungszeitraum
  • Abrechnungsfrist
  • Folgen bei Nichteinhaltung der Fristen.

2) Für den Mieter geltende Fristen in der Nebenkostenabrechnung

  • Widerspruchsfrist des Mieters bei der Nebenkostenabrechnung

3) Zahlungsfristen in der Nebenkostenabrechnung

  • Zahlungsfristen für Mieter und Vermieter

Für Vermieter geltende Fristen in der Nebenkostenabrechnung

Abrechnungszeitraum

Der Vermieter darf maximal über einen Zeitraum von 12 Monaten eine Abrechnung erstellen (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB). In den meisten Fällen entsprechen diese 12 Monate dem Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.). Aber auch ein Abrechnungszeitraum vom 01.05. eines Jahres bis zum 30.04. des Folgejahres ist zulässig.

Erstellt der Vermieter eine Nebenkostenabrechnung über einen längeren Zeitraum (z.B. 14 Monate) kann der Mieter eine geforderte Nachzahlung verweigern – so lange, bis er eine korrekte Abrechnung über einen ordnungsgemäßen Zeitraum erhält.

Ein kürzerer Abrechnungszeitraum, etwa durch einen Einzug innerhalb eines Jahres, ist jedoch ohne Einschränkungen möglich. Hierbei darf der Vermieter jedoch die entstandenen Nebenkosten nur anteilig und zwar für den Zeitraum, an dem der Mietvertrag innerhalb des Jahres bestanden hat, der Abrechnung zugrunde legen.

Wenn ein Mieter also mitten im Abrechnungszeitraum einzieht, muss der Vermieter vom Einzug bis zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraum abrechnen. Mehr dazu im folgenden Beispiel.

Beispiel für den Abrechnungszeitraum:

Das Mietverhältnis beginnt am 1.10. eines Jahres, die reguläre Abrechnungsperiode (nach Kalenderjahr) endet am 31.12 eines jeden Jahres.
Der Vermieter muss eine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 1.10 bis 31.12 des laufenden Jahres erstellen, die dem Mieter bis spätestens 31.12 des Folgejahres zugegangen sein muss (siehe Abrechnungsfrist).

Möchte der Vermieter beispielsweise mit der Begründung, dass das Mietverhältnis erst so kurz vor Ende der Abrechnungsperiode begonnen hat, mit der Nebenkostenabrechnung bis zum Ende der Nebenkostenabrechnung des Folgejahres warten, so ist dies gesetzlich nicht zulässig und die Nebenkostenabrechnung wäre unwirksam.

Bei einem bestehenden Mietverhältnis wird der Abrechnungszeitraum im Normalfall für den Mieter 12 Monate, also in der Regel vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres, betragen.

Link: Hier finden Sie einen ausführlichen Artikel zu Abrechnungszeitraum für die Nebenkosten

Abrechnungsfrist

Ein Vermieter, der von seinen Mietern eine monatliche Vorauszahlung von Nebenkosten erhält, muss mit dem Mieter jährlich über die Nebenkosten abrechnen. Die dafür geltende Abrechnungsfrist ist im § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB festgelegt.

Hiernach muss dem Mieter die Nebenkostenabrechnung spätestens mit Ablauf des 12 Monats nach Ende des entsprechenden Abrechnungszeitraums schriftlich zugegangen sein.

Beispiel für die Abrechnungsfrist:

Der Abrechnungszeitraum endet am 31.12. eines Jahres. Die Nebenkostenabrechnung muss dem Mieter spätestens am 31.12 des Folgejahres vorliegen, damit die Abrechnung wirksam ist.

Link: Hier finden Sie einen separaten Beitrag zur Abrechnungsfrist für die Nebenkostenabrechnung

Folgen bei Nichteinhaltung 12-monatigen Abrechnungsfrist

Wird die Frist von 12 Monaten zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter versäumt und dem Mieter wird die Abrechnung erst zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt, so hat dies in der Regel eine komplette Unwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung zur Folge. Sofern der Vermieter die verspätete Nebenkostenanrechnung zu vertreten hat.

Dieses bedeutet für den Vermieter, dass eventuelle Forderungen aus der Nebenkostenabrechnung an den Mieter nicht mehr geltend gemacht werden können und zulasten des Vermieters gehen.

Auf ein eventuelles Guthaben zugunsten des Mieters hat diese Unwirksamkeit jedoch keine Auswirkungen. Der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens aus der Nebenkostenabrechnung bleibt auch bestehen, wenn der Vermieter die Nebenkostenabrechnung dem Mieter verspätet zustellt.

Beispiel:

Der Vermieter muss die Nebenkostenabrechnung bis spätestens zum 31.12 eines Jahres dem Mieter zustellen. Dem Mieter geht die Nebenkostenabrechnung jedoch erst am 15.01 des Folgejahres zu:

  • Anhand der Abrechnung besteht eine Nachforderung des Vermieters in Höhe von 100 Euro. Aufgrund der verspäteten Nebenkostenabrechnung kann der Vermieter diese Forderung nicht mehr geltend machen und sie geht zu seinen Lasten.
  • Anhand der Abrechnung besteht für den Mieter ein Guthaben in Höhe von 100 Euro. Dieses Guthaben muss, trotz der verspäteten Nebenkostenabrechnung, durch den Vermieter an den Mieter ausgezahlt werden.

Kann der Vermieter jedoch nachweisen, dass ein Überschreiten der Frist von 12 Monaten nicht durch sein Verschulden entstanden ist, so ist die Nebenkostenabrechnung auch dann noch wirksam und der Vermieter kann die Forderung geltend machen.

Ein möglicher Grund für eine unverschuldete Verspätung der Nebenkostenabrechnung kann beispielsweise vorliegen, wenn der Mieter unbekannt verzogen ist und der Vermieter die neue Anschrift ausfindig machen muss oder wenn der Vermieter die Abrechnungen der Versorger unverschuldet zu spät zugestellt bekommt.

Siehe dazu auch: Nebenkostenabrechnung kam zu spät an: So handeln Mieter richtig (9 Punkte-Plan)

Für den Mieter geltende Fristen in der Nebenkostenabrechnung

Die Fristen in Verbindung mit der Nebenkostenabrechnung, die für den Mieter nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB bindend sind, haben im Gegensatz zu den Fristen des Vermieters keinen direkten Einfluss auf die Wirksamkeit der Nebenkostenabrechnung, sondern findet in erster Linie in Verbindung mit der Möglichkeit, gegen die Nebenkostenabrechnung Widerspruch einzulegen.

Widerspruchsfrist des Mieters bei der Nebenkostenabrechnung

Der BGB räumt dem Mieter nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung eine Frist von 12 Monaten nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung ein, in welcher der Mieter die Möglichkeit hat die Nebenkostenabrechnung zu Prüfen und gegebenenfalls Einwand gegen die Abrechnung zu erstellen.

Beispiel:

Dem Mieter geht die Nebenkostenabrechnung am 31.03. eines Jahres zu. Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB besteht für den Mieter die Möglichkeit, bis zum 31.3 des Folgejahres die Abrechnung auf Fehler in der Abrechnung hin zu prüfen und beim Feststellen eines Fehler Einwand gegen die Abrechnung zu erheben.

Versäumt der Mieter die für ihn geltende Frist, so kann er keinerlei Einwände mehr gegen die Nebenkostenabrechnung geltend machen.

Wichtig: Die im § 556 BGB eingeräumte Frist zu Überprüfung der Nebenkostenabrechnung auf Fehler hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Nebenkostenabrechnung, welche im § 286 Abs. 3 BGB gesetzlich geregelt ist.

Link: Mehr zur Widerspruchsfrist bei der Nebenkostenabrechnung

Zahlungsfristen in der Nebenkostenabrechnung

Die Fälligkeit der Nebenkostenabrechnung ist innerhalb des § 286 Abs. 3 BGB festgehalten. Hiernach müssen offene Forderungen aus der Nebenkostenabrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Abrechnung beglichen werden (sofern der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung auf § 286 Abs. 3 BGB hingewiesen hat).

Hierbei ist es unerheblich, ob die Forderungen aufseiten des Mieters oder des Vermieters bestehen.

Besteht also kein Grund gegen die bestehende Nebenkostenabrechnung Widerspruch einzulegen, muss die Abrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt beglichen werden.

Je nach Höhe einer eventuellen Nachforderung des Vermieters besteht jedoch die Möglichkeit, mit dem Vermieter eine Ratenzahlung der Forderung zu vereinbaren. Der Vermieter ist allerdings nicht verpflichtet, sich auf eine Ratenzahlung einzulassen.

Besteht der begründete Verdacht auf einen Fehler in der Nebenkostenabrechnung, dieser kann jedoch noch nicht belegt werden, da eine Überprüfung noch andauert, sollte eine Zahlung nur unter Vorbehalt und mit der Möglichkeit einer Rückforderung erfolgen. Dieses sollte dem Vermieter grundsätzlich schriftlich mit Hinweis auf den Grund mitgeteilt werden.

Sind im Mietvertrag andere Zahlungsfristen für Guthaben oder Nachzahlungen aus der Nebenkostenabrechnung festhalten, so sind diese für die Parteien entscheidend.

Link: Hier finden Sie einen ausführlichen Artikel zu den Zahlungsfristen für die Nebenkostenabrechnung (für Mieter und Vermieter)

521 Antworten auf "Nebenkostenabrechnung: Fristen"

  • Wieddnsee
    25. Februar 2013 - 13:27 Antworten

    Hallo,
    wie sieht der Fall aus, wenn der Vermieter zum 01.07. eines Jahres das Mietshaus erwirbt. Darf er dann eine Abrechnung für 1/2 Jahr machen ? (01.07. – 31.12.)

      • Frank Lukas
        14. August 2015 - 16:32 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        ich bräuchte Ihre Hilfe um meine Frage zu beantworten!

        Wir als Ehepaar wohnen seit Mai 2014 zur Miete und haben bisher noch keine Nebenkostenabrechnung erhalten! Wir sollten eigentlich im Mai 2015 eine Abrechnung erhalten!

        Wir bezahlen monatlich 140€ Nebenkosten! Würden Sie sagen, das der Betrag angemessen ist?

        Ich habe unsere Vermieterin bisher noch nicht kontaktiert! Möglicherweise müssten wir nachzahlen, aber das wissen wir nicht!

        Deswegen habe ich Sie nicht kontaktiert, denn so bezahlt Sie die erhöhten Kosten!

        • Dennis Hundt
          15. August 2015 - 12:31 Antworten

          Hallo Frank,

          bei der Abrechnung nach einen Kalenderjahr, hat der Vermieter bis Ende 2015 Zeit Ihnen die Nebenkostenabrechnung zu zustellen. Die Höhe der Nebenkosten lässt sich nicht bewerten, ohne die Gegebenheiten vor Ort und natürlich die Wohnungsgröße zu kennen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          • Eva S
            10. November 2015 - 15:20

            Hallo Herr Hundt,
            wir sind am 31.08.2015 aus der gemiteten Wohung ausgezogen. Die Abrechnungsperiode endete am 30. April. Wir haben eine Abrechnung im August bekommen, aber die war falsch. Eine neue Abrechnung lag am 22. September 2015 für den Vermieter von der Abrechnungsfirma vor. Im Haus sind 4 Wohnungen (ein ist benutzt vom Vermieter). Die andere Bewohner haben schon alle die korrigierte Abrechnung bekommen, nur wir nicht. Uns wäre naturlüch die Kautionszurückzahlung gleichzeitig fällig. Hat der Vermieter in diesem Fall auch ein Grund die Abrechnung zu verzögern? Ich meine: Alle Daten sind zu Verfügung und die wurden mit den anderen Mietern schon mitgeteilt, warum nicht mit uns? Ist das gerechtfertigt?
            Danke im Voraus!

          • Dennis Hundt
            11. November 2015 - 17:25

            Hallo Eva,

            ich würde den Vermieter erstmal fragen, warum Ihre Nebenkostenabrechnung noch nicht zugestellt wurde, die anderen aber schon. Ansonsten kann ich nur auf die Abrechnungsfrist nach Bob verweisen.

            Viele Grüße

            Dennis Hundt

      • Jurgen
        20. September 2015 - 21:05 Antworten

        Guten Tag Herr Hundt,

        wir haben unseren Mietvertrag zum 30 Sept. 2014 gekuendigt und aus der Wohnung ganz normal ausgezogen (mit Abnahmeprotokoll usw). Im Juli 2015 bekommen wir eine Betriebskostenabrechnung mit der Nachzahlungsforderung in der Hoehe von 800 Euro fuer den Zeitraum von 01.01.2014 bis 30.09.2014 von einer neuen Hausverwaltung, die unsere damalige Wohnung jetzt verwaltet. Als Begruendung schreiben sie, dass die alte Hausverwaltung die Betriebskosten fehlehaft ausgerechnet hat. Wir haben also zu wenig Betriebskosten bezahlt. Die “richtige” Kalkulation ist der Rechnung beigefuehgt.
        Meine Frage ist, ob wir sogar nach der Beendigung des Mietverhaeltnisses zahlen muessen? Koennte ich diese Forderung immer noch beeinspruchen (es sind bereits 2,5 Monate nach dem Erhalt des Forderungsbriefes vergangen und die erste Mahnung ist schon da)?

        Danke vorab!

        • Dennis Hundt
          21. September 2015 - 10:47 Antworten

          Hallo Jurgen,

          ich weiss leider nicht, was bei der Nebenkostenabrechnung in den Vorjahren schief gegangen ist. Allgemein kann ich festhalten, dass es bei zu geringen Vorauszahlungen auch zu hohen Nachzahlungen kommen kann. Die Widerspruchsfrist läuft ein Jahr.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

      • Ayshe Fettah
        1. Februar 2016 - 01:03 Antworten

        Hallo,
        Wir sind mit meinem Freund seit 31.12.2014 umgezogen. Ab 01.01.15. wohnen wir in unserer neue Wohnung. Wir haben unsere Nebenkostenabrechnung am Ende August gekriegt. Da haben wir 400 Euro züruck zu kriegen. Aber bis diesem Moment haben wir nichts! Wir lange darf er das Geld auszahlen? Wir haben keine Vereinbarungen!
        Danke im Voraus!

      • Liening
        19. Februar 2016 - 00:19 Antworten

        Hallo Herr Hundt,
        Wir bewohnen seid Juli 2014 ein Einfamilienhaus. Nach mehrmaliger Aufforderung hat uns unsere Vermieterin jetzt endlich unsere Nebenkostenabrechnung zukommen lassen. Durch einen Anwalt am 16 .02.16 per Einschreiben. Abrechnunszeitraum 01.07.14 – 30.06.15 mit einer Nachvorderung die wir jetzt laut Anwaltschreiben bis 01.03.16 begleichen sollen. Fristsetzung vom Anwalt.

        Im Mietvertrag steht: Über die Vorauszahlungen wird jährlich abgerechnet. Is dann der Abrechnungszeitraum korrekt oder hätte dann bis zum 31.12.14 abgerechnet werden müssen?

        Ich bedanke mich schon mal im vorraus für Ihre Antwort.

        MFG

        • Dennis Hundt
          19. Februar 2016 - 01:54 Antworten

          Hallo Frau Liening,

          der Abrechnungszeitraum muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. So meint “jährlich” nicht automatisch kalenderjährlich.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

    • Philipp
      10. Januar 2016 - 00:42 Antworten

      Darf ein Vermieter/Hausverwaltung einen Wachmann über die Nebenkosten abrechnen.

      Konkret habe ich der Hausverwaltung mitgeteilt, dass das Gartentor nicht schließt. Aufgrund von erhöhten Einbrüchen und Diebstählen eine Reparatur sinnvoll wäre. Als Antwort wurde mitgeteilt, dass ein Wachmann eingesetzt wird, welche in diversen Abständen nach dem Objekt schaut und die dafür entstehenden Kosten gering gehalten werden. Klingt für mich nach Abrechnung über die Nebenkosten.

  • Roland H.
    3. März 2013 - 08:13 Antworten

    Wie gehe ich vor, wenn mein Vermieter keine Nebenkostenabrechnung erstellt? Seid der Renovierung des Hauses (Isolierung) wurde keine Nebenkostenabrechnungen mehr erstellt. Ich gehe von einer Rückzahlung aus. Wie Möglichkeiten stehen dem Mieter in diesem Falle zu?

    • Dennis Hundt
      3. März 2013 - 16:56 Antworten

      Hallo Roland,

      fordern Sie Ihren Vermieter doch einfach auf, eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Stefan K.
        1. August 2013 - 17:13 Antworten

        Ich habe den Vermieter wiederholt aufgefordert, die Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Ich erwarte eine Rückzahlung, aber er erstellt einfach keine Abrechnung. Inzwischen sind seit dem Abrechnungszeitraum 20 Monate vergangen. Wie kann ich an mein Geld kommen?
        Bei einem gerichtlichen Mahnverfahren muss ich den Betrag angeben. Wie soll ich den ohne Abrechnung ermitteln / schätzen?

  • Frank Müller
    3. März 2013 - 12:56 Antworten

    Hallo,
    unser Vermieter hat für 2011 die Nebenkostenabrechnung am 21.12.2012 erstellt. Bekommen habe ich diese aber erst am 01.03.2013 (wurde nicht per Post verschickt).
    Ist diese Abrechnung dann unwirksam?

    Gruß Frank Müller

    • Dennis Hundt
      3. März 2013 - 16:54 Antworten

      Hallo Herr Müller,

      wie Sie in dem Artikel Abrechnungsfrist lesen, kommt es einzig auf das Datum der Zustellung an. Sprechen Sie bei Bedarf bitte mit dem Anwalt Ihres Vertrauens.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Danni
    5. März 2013 - 20:05 Antworten

    Hallo,

    ich bin im Mai 2011 aus der Wohnung ausgezogen.
    Hat dann mein Vermieter bis 31.12.2013 Zeit mit die Betriebskostenabrechnung zu senden?
    Aus dem Beispiel werde ich leider nicht richtig schlau, wenn man sozusagen im Jahr und nicht am Jahresanfang in die Wohnung einzieht.

    Dankeschön

  • Katja H.
    6. März 2013 - 14:34 Antworten

    Hallo
    Habe meine Abrechnung vom Vermieter auch erst nach 14 Monaten erhalten! Meine Frage, muss ich mir einen Anwalt nehmen oder kann ich selber schriftlich Wiederspruch einlegen?

    Danke schonmal

    • Dennis Hundt
      9. März 2013 - 10:48 Antworten

      Hallo Katja,

      für einen einfachen Widerspruch wegen Überschreitung der Abrechnungsfristen brauchen Sie im ersten Schritt keinen Anwalt. Hier tut es ein formloser Brief.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ocirne T.
    8. März 2013 - 16:24 Antworten

    Hallo
    meine Mieter streiten mit mir jetzt schon das 3. Jahr wegen der Nebenkostenabrechnung von 2009 rum. Mietbeginn ist Juni 2009.Sie sollten laut damaliger Hausverwaltung ca.100 Euro nachzahlen. Die Verwaltung gibt es nun nicht mehr da sie Insovenz gegangen ist. Nun glaubt mein Mieter das er die gesamten Nebenkosten die er von Juni bis Dezember geleistet hat von mir zurückfordern kann da keine genaue Abrechnung mehr nachfolgen kann. Stimmt das?

  • Caroline
    10. März 2013 - 16:08 Antworten

    Ich habe bis heute noch keine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2011 erhalten, obwohl ich meinen Vermieter bereits darauf hingewiesen habe. Worauf dieser nicht reagierte. Derzeit bin ich dabei ein weiteres Erinnerungsschreiben per Einschreiben fertig zu machen. Was kann ich tun wenn er wieder nicht darauf reagiert?

    Mit freundlichen Grüßen

  • René Günther
    11. März 2013 - 14:54 Antworten

    Wir sind im Juli 2011 ausgezogen.Bis zum 31.12.2012 haben wir keine Nebenkostenabrechnung erhalten. Kann Ich alle bezahlten Nebenkosten zurückfordern und wenn ja genügt erst eine formlose Aufforderung oder gleich mit Anwalt.Das Mietkautionskonto wurde seitens des Vermieters aufgelöst und einbehalten. Kann ich eine genaue Abrechnung verlangen wofür die Mietkaution verwendet wurde ? Es wurde nur gesagt für malerarbeiten usw.
    MFG René Günther

  • Caroline
    11. März 2013 - 16:27 Antworten

    Vielen Dank!

  • Mike
    13. März 2013 - 22:09 Antworten

    Unser Vermieter möchte eine Nachzahlung von uns für die bereits abgerechneten Jahre 2010 und 2011 mit der Begründung, er hätte mit einem falschen Wert unserer Vorauszahlungen gerechnet. Ist das möglich bzw. zulässig?

  • Dominik
    14. März 2013 - 11:10 Antworten

    Hallo,

    wir wohnen in einer 4er WG, ich selbst erst seit einem Jahr. Die kompletten Nebenkosten i.H.v. 400€ pro Monat für eine gut gedämmte 90m² Wohnung zahlen wir direkt an den Vermieter. Für das Jahr 2012 haben wir bisher keine Nebenkostenabrechnung erhalten. Mein Mitbwohner der seit über 4 Jahren dort wohnt erzählte mir, dass er seitdem er dort wohnt noch nie eine Nebenkostenabrechnung erhalten hat. Bei der Höhe der Nebenkosten ist es wahrscheinlich, dass der Vermieter somit ein Guthaben über die Jahre einbehalten hat. Ist es jetzt noch möglich Nebenkostenabrechnung und ein eventuelles Guthaben für die Jahre 2009, 2010 und 2011 einzufordern?

    Viele Grüße, Dominik

    • Dennis Hundt
      16. März 2013 - 09:44 Antworten

      Hallo Dominik,

      bitte lesen Sie: § 195 BGB (Regelmäßige Verjährungsfrist).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Schönfeld-Bahls, Ronny
    14. März 2013 - 15:15 Antworten

    Hallo,

    wir hatten erst kürzlich Ende Januar 2013 die Nebenkostenabrechnung für 2011 erhalten. Diesen Verzug kündigte der Vermieter Ende Dezember 2012 schriftlich an, mit dem Vermerk dass das Abrechnungsunternehmen die Daten nicht ausreichend schnell zur Verfügung gestellt hatte. Unsere Frage wäre nun: Ist die Abrechnung nun rechtens und wie kann der Vermieter den Verzug durch das Ableseunternehmen uns gegenüber beweisen?

    MfG und danke für die Antwort

    • Dennis Hundt
      16. März 2013 - 09:41 Antworten

      Hallo Ronny,

      bitten Sie doch einfach um einen Beweis. Und, ob dieser Sachverhalt sicher nicht unter das Verschulden des Vermieters fällt, kann ich Ihnen leider nicht sagen. Sprechen Sie im Zweifel mit einem Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Schönfeld-Bahls, Ronny
    17. März 2013 - 13:24 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    danke für die schnelle Antwort. Zwischenzeitlich habe ich genau diesen Beweis gefordert. Dazu äußerte sich mein Vermieter wörtlich: “Einen Nachweis hierfür zu erbringen bin ich als Eigentümer nicht verpflichtet, da das Abrechnungswesen der Firma Techem für keinen ihrer Kunden so transparent ist, dass man es selbst darstellen kann.” -Wie soll ich mit so einer Begründung umgehen? Mein Eindruck ist, dass mein Vermieter nicht zugeben möchte, die Frist versäumt zu haben. Ist der Vermieter nun definitiv verpflichtet zu beweisen wie es zu dem Verzug gekommen ist?

    Gruß
    Ronny

    • Dennis Hundt
      17. März 2013 - 14:20 Antworten

      Hallo Ronny,

      Sie haben den §556 BGB auf Ihrer Seite. Wer soll sonst beweisen, das der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat, wenn nicht der Vermieter selbst. Sprechen Sie bei Bedarf mit einem Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Norbert
    19. März 2013 - 21:55 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    erstmal Kompliment zu der Seite und all die hilfreichen Kommentare. Ich hatte meine Anfrage zuvor schon auf einer anderen Seite (Blog) gepostet. Allerdings weiß ich nicht, ob Sie dort noch aktiv sind, deshalb poste ich meinen Fall hier noch einmal.
    Ich versuche mal, meinen/unsere Fall best möglich zu schildern.

    Wir sind am 31.10.2011 aus unserer 1. Wohnung ausgezogen. Wir haben dann vom 01.11.2011 bis 15.07.2012 in einer 2. Wohung gewohnt und bewohnen seit dem 16.07.2012 bis heute unsere jetzige, 3. Wohnung.
    Für die zweite Wohung sind Dank der Hausverwaltung bereits alle Abrechnungen/Kautionsrückzahlung erledigt (so vorbildlich sollte es immer sein).

    Uns geht es um die Nebenkostenabrechnung und Kautionsrückzahlung der 1. Wohnung. Der Vermieter hatte uns nach mehrfacher Aufforderung per Brief und Anruf zumindest einen Teil der Kaution überwiesen und einen Rest zur Begleichung von Nachforderungen zurückgehalten.
    Da der Vermieter für die Wohnung im Jahresrhythmus abrechnet, endete die Abrechnungsfrist laut §556 BGB am 31.12.2012, wenn ich das richtig sehe. Natürlich ist bis zu diesem Zeitpunkt keine Nebenkostenabrechnung vom Vermieter eingetroffen. Am 28.02.2013 habe ich ihn mit einem Schreiben (auch mit Hinweis auf den Paragraphen) darauf hingewiesen, dass wir bisher keine Abrechnung erhalten haben und dass auch die Frist bereits abgelaufen sei und somit sein Anspruch auf Nachzahlung erloschen sei. Außerdem habe ich ihn aufgefordert den Rest der Kaution zu überweisen.

    Heute, am 05.03.2013, kam seine Antwort. Ein Brief mit der Nebenkostenabrechnung 2011 natürlich mit Nachzahlungsforderung. Er ist dabei auf keine meiner Fragen oder Forderungen eingegangen. Anbei eine Kopie eines Einzahlungsbelegs auf mein Konto mit einer nichtssagenden Summe, aus der ich mir selbst errechnen musste, dass er die Nachzahlungsforderung einfach von der Restkaution abgezogen hat. Mir fehlt in seinem Schreiben:
    – die Rechnung der Heizungsablesefirma für die Position “Heizkosten” (sonst immer dabei)
    – eine Berechnung, die er für Nachzahlung und Kaution vorgenommen hat
    – irgendeinen Nachweis über die genaue Höhe der Kaution (Kaution + aufgelaufenen Zinsen). wurde im Mietvertrag festgehalten, dass diese festangelegt werden muss und Zinsen dem Mieter zustehen.

    1.) Ist eine solche Nebenkostenabrechnung fehlerhaft?
    2.) Kann er sich eventuell aus der Sache rausreden, da er die Verzögerung nicht selbst zu vertreten hat? <– dazu folgendes: Wir haben der damaligen Hausverwaltung (hat die Wohnungsabnahme der 1. Wohnung durchgeführt) bei der Übergabe unsere neue, 2. Anschrift mitgeteilt. Diese wurde im Übergabeprotokoll notiert. Des Weiteren haben wir dem Vermieter zwei Briefe (wegen Kautionsrückzahlung) von unserer neuen, 2. Adresse zugeschickt. Im Briefkopf stand also auch unsere neue Adresse. Da er auf die Briefe nicht reagierte, haben wir ihn sogar zusätzlich noch angerufen und ihn an die Kaution erinnert, mit dem Hinweis, dass wir bald aus unserer 2. in eine 3. Wohnung ziehen werden und die Kaution finanziell dringend bräuchten. Von der 2. zur 3., jetzigen Adresse hatten wir einen Nachsendeauftrag. Alle Schreiben an die 2. Adresse wären also definitiv bei uns angekommen.
    Eben schaue ich auf die Nebenkostenabrechnung 2011, die er uns zugesandt hat und sehe, dass die Kopfzeile das Datum 03.08.2012 trägt und er das Schreiben (vielleicht absichtlich) selbst zu diesem Zeitpunkt noch an unsere 1. Wohnung addressiert hat, aus der wir ja definitiv ausgezogen sind.

    Ich hoffe, ich habe Sie mit meinen langen Erläuterungen nicht abgeschreckt und vielleicht haben Sie einen passenden Rat für mich.
    Vielen Dank im Voraus.

    Beste Grüße

    Norbert

    • Dennis Hundt
      20. März 2013 - 11:23 Antworten

      Hallo Norbert,

      danke für die Blumen. Ich kann Sie leider schlicht aus zeitlichen Gründen nur auf das Prüfungsangebot verweisen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jens
    21. März 2013 - 18:21 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe über einen Zeitraum von knapp 3 Jahren freiwillig an meinen Vermieter einen höheren Abschlag für die Nebenkosten gezahlt als im Mietvertrag vereinbart. Da ich bis dato noch keine (!!!) Abrechnung von ihm erhalten habe, frage ich mich nun, ob ich den Betrag zurück fordern kann? Ich würde dies ankündigen und mit der nächsten Mietzahlung verrechnen wollen…

    Was raten Sie mir hier?

    Viele Grüße und besten Dank vorab!

    • Dennis Hundt
      21. März 2013 - 22:59 Antworten

      Hallo Jens,

      ich würde den Vermieter auffordern die Nebenkostenabrechnungen für die vergangenen Jahre zu erstellen. Im Zweifel sollten Sie sich hierzu rechtlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • christian
    25. März 2013 - 14:34 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    folgendes Problem: Mein Vermieter hat mir zum 31.12.12 die Nebenkostenabrechnung für das vorherige Jahr zugeschickt. Diese war offensichtlich völlig falsch berechnet. Dies teilte ich meinem Vermieter mit, der mir daraufhin eine Email schrieb mit dem Inhalt, das sich mehrere Mieter beschwert hätten und die Nebenkostenabrechnung noch einmal neu berechnet werden würde. Dies wurde mir ende Januar mitgeteilt.

    Nun meine Frage: Wie lange darf sich mein Vermieter Zeit lassen mir eine Neue Nebenkostenabrechnung zu zusenden? Gibt es gesetzliche Fristen?

    Danke im voraus, für Ihre Hilfe

    Christian

    • Dennis Hundt
      29. März 2013 - 18:00 Antworten

      Hallo Christian,

      wenn Sie sich ein bisschen im Portal umsehen, dann entdecken Sie diesen Artikel zu Abrechnungsfrist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Peggy
        4. April 2013 - 18:46 Antworten

        Sehr geehrter Herr Hundt,

        auch ich habe eine Frage zu meiner Nebenkostenabrechnung 2011: Diese wurde mir im September 2012 zugestellt. Ich legte im März 2013 Widerspruch ein, weil die Berechnung der Nebenkostenposition “Beleuchtung” sowohl inhaltlich als auch formell Fehler aufwies und eine unzulässige Mischposition darstellte (über den Hausstromzähler wird nicht nur der Allgemeinstrom erfasst, sondern auch sämtliche andere Energieverbraucher, insbes. auch der Strom für die Klingel-und Wechselsprechanlage). Ich fügte die Entscheidung des AG Leipzig vom 24.10.2007; AZ: 166 C10 863/06 an. Demnach ist die Nebenkostenposition insgesamt nicht durchsetzbar und ich forderte den Vermieter auf, mir den in Rechnung gestellten Betrag gutzuschreiben.

        Der Vermieter nimmt in seinem Antwortschreiben – ebenfalls vom März 2013 – nun eine Korrektur seiner Abrechnung vor. Weil eine separate Erfassung des Verbrauchs für Klingelstrom wegen Unwirtschaftlichkeit nicht erfolgte, nimmt er eine Schätzung vor. Er beruft sich auf Messungen aus Vergleichsobjekten und erstattet mir den auf Klingelstrom entfallenden Verbrauch von demnach 3 %.

        Meine Fragen:
        Ist eine Korrektur der Abrechnung durch den Vermieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist (31.12.12) zulässig ?

        Ist die Berechnung aufgrund von “Schätzung” /”Heranziehung von Vergleichszahlen ” in diesem Fall grundsätzlich möglich? (ggf. bei künftigen BK-Abrechnungen unter Berücksichtigung der Frist)

        Besten Dank für Ihre Hilfe
        und viele Grüße
        Peggy

        • Gerold
          28. April 2016 - 00:14 Antworten

          Liebe Peggy,
          für Spezialisten wie dich sollen wir als Vermieter einfach mehrere Zähler einbauen lassen.Den ersten fürs Treppenhauslicht, den zweiten für Heizung, den Dritten für den Aufzug, den vierten für die Tiefgarage usw.Da hätten Mieter wie du eine richtige Freude, und auch die Stadtwerke.
          Das ergäbe dann eine Super Abrechnung. Der Endbetrag in Euro würde sich zwar um ein vielfaches durch die Zählergebühren erhöhen. Korrekt wär´s ja. Nur ohne Sinn und Dumm dazu wärs auch noch

          Gruss Gerold

  • Peggy
    4. April 2013 - 19:26 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    eine weitere Frage möchte ich zur Abrechnung der verbrauchsabhängigen Kosten “Müllanschluss/Müllentleerung” aus meiner Nebenkostenabrechnung 2011 stellen.

    Der Vermieter brachte bei der Berechnung dieser Kosten die Gesamtwohnfläche ohne Leerstand in Ansatz (~ 9000 qm). Dagegen legte ich Widerspruch ein und forderte eine Berechnung auf der Grundlage der Gesamtwohnfläche (~ 13.000qm). Anmerkung: bei der Differenz von ~ 4000 qm handelt es sich um Wohnhäuser, die komplett unbewohnt und deren Hauseingangstüren zugemauert sind.

    Der Vermieter erklärte daraufhin in seinem Antwortschreibn, dass die betreffenden Objekte komplett stillgelegt sind und deshalb in der Umlage nicht berücksichtigt wurden. Die Objekte wären nicht mehr an die Containerplätze angeschlossen, sodass auch weniger Volumen (Container) vorgehalten werden müssen.

    Anmerkung meinerseits: In den vergangenen Jahren waren die abgerechneten Kosten für die Position “Müll” nahezu gleichbleibend.
    Bei der Nebenkostenposition handelt es sich um die von der Stadtreinigung erhobenen Gebühren für Müllanschluss und -entleerung. Hinzu kommen noch die Kosten des Müllmanagements und der Containerbereitstellung.

    Meine Frage: Kann der Vermieter den nicht nur vorübergehenden, also dauerhaften Leerstand bei der Berechnung verbrauchsabh. Kosten unberücksichtigt lassen?

    Vielen Dank und freundliche Grüße
    Peggy

  • Markus Müller
    5. April 2013 - 16:32 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich hab da mal eine Frage: Unsere Nebenkosten werden immer vom 01.08 – 31.07 abgerechnet. Nun flatterte mit ein Brief von meinem Vermieter ins Haus in dem er schreibt: “Die Wassergebühren steigen zum 01.04.2013”. Daraufhin möchte er jetzt das Geld für unseren Kaltwasserverbrauch vom 04.08.2012 – 31.03.2013 (30qm / 112 Euro) von uns haben, OBWOHL wir in diesem Zeitraum bereits monatlich 100€ an Nebenkosten zahlen.

    Hat der Vermieter das Recht dazu und sind diese Forderungen rechtens?

    Vielen Dank im Voraus!

  • franzi
    9. April 2013 - 01:24 Antworten

    Hallo,

    Wir sind am 4.11.12 ausgezogen. Müssten komplette Nebenkosten für November zahlen. Mein Schwager hat für seine Wohnung im gleichen Haus bereits die Nebenkostenabrechnung erhalten. Auf unser Schreiben hat sich der Vermieter bis jetzt nicht gemeldet. Wenn der Vermieter doch schon eine Abrechnung erstellt hat, muss er uns dann nicht auch unsere übergeben? Und können wir die zu viel gezahlten Nebenkosten für November zurückfordern? Der Vermieter will bei uns ein Jahr warten. Dabei kommt die Heizkostenabrechnung schon im August.

    Der Vermieter ist sehr kompliziert und nicht sehr entgegenkommend.

    Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen.

    Vielen Dank schonmal

    • Dennis Hundt
      9. April 2013 - 05:43 Antworten

      Hallo Franzi,

      die Miet- und Nebenkostenzahlungen richten sich nicht auch dem Auszug, sondern nach Mietvertragsende. Alle Infos zu den Fristen, finden Sie in dem Artikel auf dieser Seite.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Felix
    10. April 2013 - 12:32 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich hoffe dass ich mit meiner Frage hier richtig bin. Unser Mietvertrag wurde ab dem 01.06.2012 wirksam. Nun werden uns anteilmäßig Kosten einer Gartenpflege in der Nebenkostenabrechnung einberechnet, welche im Mai 2012, also vor unserem Einzug stattgefunden hat. Ist das rechtmäßig und müssen wir dafür aufkommen? Weiterhin steht in der beigefügten Rechnung eine andere Straße (wo die Gartenpflege stattgefunden haben soll), was laut Aussage des Vermieters selbstverständlich nicht richtig ist, da müsste unsere Straße stehen. Sind wir verpflichtet diese Kosten zu übernehmen?
    Ich hoffe Sie können uns weiterhelfen.

    Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße

    Felix

    • Dennis Hundt
      15. April 2013 - 14:23 Antworten

      Hallo Felix,

      wenn ein Mieter nur im Sommer in einer Wohnung lebt, zahlt er trotzdem anteilig für den Winterdienst und umgekehrt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Emilie
    10. April 2013 - 19:41 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir sind zum 01.01.2011 in unsere Wohnung eingezogen. Die Nebenkonstenabrechnung für das Jahr 2011 haben wir erst am 09.04.2013 per Post erhalten. In dem Anschreiben weißt uns unser Vermieter darauf hin, dass die “Wohneigentumsgemeinschaft ein abweichendes Wirtschaftsjahr, nämlich vom 01.08. bis 31.07. hat und daher zunächst die Abrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 und 2011/2012 durchgeführt werden mussten, damit eine Abrechnung der Nebenkosten für 2011 erfolgen konnte”. Nun sollen wir zusätzlich zu unserer monatlichen Nebenkostenvorauszahlung von 200,00 € noch eine Nachzahlung von knapp 2.000,00 € für 2011 leisten.
    Wenn ich Ihre Artikel richtig verstanden habe, hätte unser Vermieter doch durchaus auch schon eine Nebenkostenabrechnung bis zum 31.07.2011 erstellen können und dann alle folgenden Abrechnungen entsprechend dem Wirtschaftsjahr der Wohneigentumsgemeinschaft. Demnach wäre dann doch die ausgesprochen hoch ausfallende Nachforderung hinfällig oder?

    Herzliche Grüße
    Emilie

    • Dennis Hundt
      15. April 2013 - 14:25 Antworten

      Hallo Emilie,

      clever und viel einfacher wäre es für den Vermieter, wenn der Ihr Mieter-Wirtschaftsjahr an der WEG-Wirtschaftsjahr anpasst, richtig.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michael Peckskamp
    11. April 2013 - 21:20 Antworten

    Guten Tag,

    wir sind im August 2011 in unsere derzeitige Mietwohnung eingezogen.
    Wir haben nun am 09.04.2013 eine Nebenkostenabrechnung für 08/2011 – 12/2011, sowie 01/2012 – 12/2012 erhalten. Gehe ich richtig in der Annahme, dass die Forderungen für 2011 mittlerweile nicht mehr gültig sind, da wir hier die Abrechnung bereits Ende letzten Jahres hätten erhalten müssen?

    Gruß
    MP

    • Dennis Hundt
      15. April 2013 - 14:18 Antworten

      Hallo Michael,

      danke für Ihren Kommentar. Sieht wohl so aus, als wenn die Abrechnungsfrist nicht eingehalten wurde. Das sollten Sie prüfen (lassen).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • stefanie
    15. April 2013 - 07:51 Antworten

    Hallo, auf mehreren Seiten habe ich gelesen, dass man eine Rückforderung der Nebenkosten nur innerhalb 12 Monaten geltend machen kann (Mietersicht). Auf anderen Seiten steht beschrieben, dass es nach 3 Jahren erst verjährt ist! Da bei mir mehrere Punkte nicht im Mietvertrag festgehalten worden sind, möchte ich dies gern zurückfordern!

  • Petra
    19. April 2013 - 09:27 Antworten

    Hallo,
    mir liegt seit zwei Jahren keine Nebenkostenabrechnung vor.
    Kann ich die NK-Vorauszahlung einbehalten?
    Liebe Grüße und Danke

  • Anke
    24. April 2013 - 13:44 Antworten

    Hallo,

    ich habe es leider versaeumt, meinem Mieter die Wasserkosten in Rechnung zu stellen. In einem Zusatzvertrag zum MV haben wir vereinbart, dass keine Nebenkostenabrechnung erfolgt, da die Nebenkosten direkt mit den Rechnungsstellen vom Mieter beglichen werden.
    Bei der Wasserabrechnung muss jedoch der Vermieter die Abschlaege vorauszahlen.
    Ich habe jeweils noch Rechnungen fuer den Zeitraum vom Aug 2010 bis Aug 2011 und Aug 2011 bis Aug 2012.
    Kann ich beide Rechnungen einreichen und wenn ja bis wann?
    Danke

  • Bianca
    25. April 2013 - 18:31 Antworten

    Ich habe eine Frage. Ich wohne seit 6 Jahren in dem Mietshaus. Es wurden in den ganzen Jahren nicht einmal die Wasseruhr abgelesen in der Wohnung, Ablesegeräte an den Heizungen sind nicht vorhanden. Nun möchte sie für das letzte Jahr eine Nebenkostenabrechnung erstellen, allerdings kann sie diese nicht korrekt abrechnen, da wie gesagt nie irgendwas abgelesen wurde bzw. Ablesegeräte vorhanden sind. Und will nun pro Kopf eine Abrechnung erstellen. Nun zu meiner Frage: Ist dies zulässig? Eine “korrekte” Nebenkostenabrechnung zu machen an Hand der Köpfe die in der Wohnung wohnen?

    • Dennis Hundt
      26. April 2013 - 08:39 Antworten

      Hallo Bianca,

      die Abrechnung pro Kopf kann zulässig sein. Der Verteilerschlüssel findet sich im Mietvertrag, lesen Sie dort am besten nach. Oder richten Sie Ihre Anliegen an einen Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Daniel
    28. April 2013 - 22:52 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Vielen Dank für diese informative Seite!
    Allerdings habe ich noch eine Frage:

    Unsere Nebenkostenabrechung weist ein Guthaben auf.
    Gleichzeitig ist sie dennoch fehlerhaft so das wir Widerspruch eingelegt und um Überprüfung gebeten haben.
    Der Vermieter zahlt nun das Guthaben mit dem Verweis auf die Prüfung nicht aus. In welchem Rahmen ist das in Ordnung?

    Viele Grüße und vielen Dank!
    Daniel

    • Dennis Hundt
      29. April 2013 - 19:09 Antworten

      Hallo Daniel,

      ich würde der Einfachheit halber auch abwarten, was bei Ihrer Prüfung rauskommt. Somit ersparen Sie sich unnötige Rechnerei und ggf. eine doppelte Auszahlung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Maik
    12. Mai 2013 - 10:42 Antworten

    Wir sind am 15.3.2012 eingezogen und haben für 2012 noch keine Abrechnung erhalten. Sind wir nun fein raus oder gilt das Kalenderjahr 2012 und somit der 31.12.13 als Deadline?

    Danke vielmals!

    • Dennis Hundt
      12. Mai 2013 - 17:19 Antworten

      Hallo Maik,

      wenn der Vermieter nach Kalenderjahr abrechnet, muss Ihnen die Abrechnung im Normalfall bis Ende 2013 bei Ihnen sein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Karl-Ernst Ruoss
    12. Mai 2013 - 11:48 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    unsere Hausverwaltung macht die Jahresabrechnung vom 1.07. bis 30.06. eines jeden Jahres. Kann ich die Nebenkastenabrechnung an die Mieter auch für diesen Zeitraum machen, oder muß ich es auf das Kalenderjahr umrechnen?
    Wie verhällt es sich mit dem Finanzamt, nehm ich da auch nur den Zeitraum 1.07. bis 30.06.?

    Mit freundlichen Grüßen
    Karl-Ernst Ruoss

    • Dennis Hundt
      12. Mai 2013 - 17:18 Antworten

      Hallo Karl-Ernst,

      der Abrechnungszeitraum muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anne
    14. Mai 2013 - 16:22 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    unsere Vermieterin hat nie eine NK Abrechnung gemacht, was uns aber auch recht war, da es sicherlich zu unseren Gunsten war. Im letzten Jahr ist sie verstorben und unser Haus wird nun von einer Stiftung geführt. Nun haben wir eine Abrechnung für das Kalenderjahr 2012 mit hoher Nachzahlung erhalten. Alle Kosten beziehen sich auf das Kalenderjahr, nur die Heizungskosten haben den Abrechnungszeitraum 01.07.11 – 30.06.12.

    Müssen wir für das Halbjahr 2011 wirklich noch bezahlen oder sind die Kosten außerhalb der Frist?

    Beste Grüße und vielen Dank im voraus!

    • Dennis Hundt
      16. Mai 2013 - 12:24 Antworten

      Hallo Anne,

      es ist durchaus möglich, dass die Heizkosten in einem anderen Zeitraum abgerechnet werden als die kalten Nebenkosten. Für die Heizkosten gilt dann auch die 12-monatige Frist nach §556 BGb.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • N. Fischer
    15. Mai 2013 - 09:39 Antworten

    Hallo,
    ich habe im Jahr 2012 für 4 Monate Warmmiete für eine Wohnung bezahlt, in der ich nie gewohnt habe (aufgrund persönlicher Gründe). Die Wohnung stand somit 4 Monate leer. Ich habe immernoch keine Nebenkostenabrechnung erhalten. Da weder Wasser noch Strom in dieser Zeit verbraucht wurden, müsste ich doch zumindest einen Teil der gezahlten Nebenkosten zurückerstattet bekommen?! Die Vermieterin will sogar noch 10 Euro von mir haben. Was kann ich tun?

    • Dennis Hundt
      16. Mai 2013 - 12:26 Antworten

      Hallo Frau Fischer,

      Sie müssen sich wohl noch ein bisschen gedulden, bis die Vermieterin die Abrechnung erstellt. Erst dann kennen Sie das Abrechnungsergebnis und werden erfahren, ob ein Guthaben oder eine Forderung besteht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Elke
    17. Mai 2013 - 06:46 Antworten

    Hallo,

    Meine Mutter hat vor 2 Tagen eine Nebenkostenabrechnung der letzten 7 Jahre bekommen.
    Sie musste laut Abrechnung für jedes Jahr was nachzahlen, insgesamt über 1500Euro. Dummerweise hat sie die Abrechnung unterschrieben. Jetzt meine Frage: Kann sie trotzdem Widerspruch einlegen oder hat sie mit ihrer Unterschrift die Abrechnung akzeptiert?

    • Dennis Hundt
      17. Mai 2013 - 14:41 Antworten

      Hallo Elke,

      das kann ich Ihnen leider nicht sagen, §556 BGB besagt zwar, das eine abweichende Vereinbarung unwirksam ist – dennoch empfiehlt es sich in Ihrem Fall sicherlich einen rechtlichen Rat einzuholen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Monika Sladek
    28. Mai 2013 - 06:39 Antworten

    Hallo,

    ist es zulässig, dass der Vermieter zurückzuzahlende Nebenkostenabrechnungen erst nach 12 Monaten verschickt, die Parteien, die etwas bezahlen müssen, ihre Abrechnung aber schon nach 6 Monaten bekommen?

  • Sarah
    31. Mai 2013 - 08:05 Antworten

    Hallo,
    wir haben Ende Dezember 2012 eine Kopie der Nebenkostenabrechnung 2011 erhalten. Allerdings nur den Teil der Fernwärme. Daraufhin haben wir den Vermieter kontaktiert und die vollständige Abrechnung kam dann erst Mitte Januar 2013.
    Ist dies rechtens und müssen wir die Nachzahlung leisten?

  • Manuela
    4. Juni 2013 - 13:20 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    wie ich jetzt weiß, ist eine verspätete Mietnebenkostenabrechnung unwirksam und ich muss nicht zahlen. Aber wie sieht es aus, wenn ich schon gezahlt habe? Kann ich das Geld dann zurückfordern oder mit dem Mietanspruch verrechnen?
    Vielen Dank vorab.

    • Dennis Hundt
      4. Juni 2013 - 19:54 Antworten

      Hallo Manuela,

      ich würde Ihnen empfehlen, sich rechtlich beraten zulassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andrea Paravan
    22. Juni 2013 - 12:25 Antworten

    Guten Tag,
    meine Schwester ist nach 18 Jahren aus Ihrer Mietwohnung ausgezogen. Da es Ärger mit der Kaution und Abrechnung gab, habe ich mal ihre Abrechnungen der letzten Jahre angeschaut. Der Vermieter hat regelmäßig Nebenkosten abgerechnet, die er nicht umlegen darf. Zum Beispiel die Grundsteuer und Verwalterkosten. Zusätzlich einige Kosten, die er nicht näher aufgeschlüsselt hat. Das waren pro Jahr ca. 250-300 Euro.
    Sie ist vor 10 Monaten ausgezogen. Die letzte Abrechnung kam vor ca. 3 Monaten, die Abrechnung davor ist leider älter als 12 Monate.
    Welche Möglichkeiten hat sie, noch Geld zurückzufordern?
    Danke im Voraus und
    mit freundlichen Grüßen
    Andrea Paravan

    • Dennis Hundt
      24. Juni 2013 - 17:03 Antworten

      Hallo Andrea,

      ich würde mich an Ihrer Stelle rechtlich beraten lassen. Nur wenn man alle Details kennt, kann man hierzu eine Aussage treffen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jana Schmidt
    25. Juni 2013 - 14:47 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe von meinem Vermieter eine Nebenkostenabrechung über fast 4000,- Euro erhalten. Diese Summe kann einfach nicht stimmen. Der Vermieter, welcher ohnehin bei allen Mietern als skrupellos und unehrrlich bekannt ist, ist zu einer Offenlegung der Kosten nicht bereit.. Muss ich die Summe tatsächlich dennoch zahlen und kann sie nur lediglich ggf später zurück fordern? Oder darf ich die Zahlung so lange verweigern bis mir die Unterlagen seitens des Vermieters vorgelegt werden? Ersteres kann ich mir nicht vorstellen, denn dann wären für Vermieter doch Tür und Tor geöffnet, ersteinmal Unsummen “einzutreiben”..

    Vielen Dank für Ihre Antwort,

    Gruß

  • Katja
    26. Juni 2013 - 09:09 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich habe letzte Woche eine Nebenkostenabrechnung meiner gewerblich gemieteten Räume für die letzten 3 !!! Jahre bekommen – diese Abrechnung beinhaltet allerdings nur die Kosten für Wasser da ich einen eigenen Stromzähler und Elektroheizung habe.
    Hinzu kommt, dass es offensichtlich so ist, dass ein weiterer Mieter Wasser über die selbe Wasseruhr bezieht, er aber nur einen Zwischenzähler hat. Da er in seinen Räumen Feiern veranstalet, hat er wohl auch einen relativ hohen Wasserverbrauch.
    Jetzt wird von mir die gesamte Summe gefordert und ich soll selber mit dem anderen Mieter abrechnen. Hinzu kommt, dass der Vermieter in der Pacht nur einen sehr geringen Abschlag einkalkuliert hat, so dass die Summe nun horend ausfällt.
    Die Zahlungsfrist ist außerdem auf 14 Tage ausgelegt.
    Muss ich (innerhalb dieser Frist) zahlen und auch mit dem Nachbarn selber abrechnen, also meine Auslagen zurück fordern?

    • Dennis Hundt
      26. Juni 2013 - 19:24 Antworten

      Hallo Katja,

      ein wirlich schwieriger Fall, da Gewerbe. Hier kann vieles vereinbart werden. Wenn die Nachzahlung eine Prüfung rechtfertigt, würde ich die gewerbliche Nebenkostenabrechnung hier prüfen lassen oder ganz konkrete Fragen an einen Anwalt richten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Max
    26. Juni 2013 - 20:47 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mir hat mein Vermieter zum 19.06.2013 meine Nebenkostenabrechung für das Jahr 2011 zugesandt. Als ich Ihn darauf hingewiesen habe, diese nicht mehr zu bezahlen, erklärte er, dass die Heizkostenabrechnung 2011 von der Hausverwaltung auch erst im Juni 2012 bekommen habe und daher erst dann diese Frist zählen würde.
    Gibt es hierbei eine Sonderregelung ?? Oder habe ich nun Recht ?
    Danke und Grüße

    • Dennis Hundt
      29. Juni 2013 - 06:17 Antworten

      Hallo Max,

      eine Außennahem besteht nur dann, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat. Das die Hausverwaltung spät gehandelt hat, muss nicht automatisch bedeuten, dass dem Vermieter keine Schuld trifft. Das muss der Vermieter vielmehr nachweisen. Hierzu gibt es auch Rechtsprechung. Fragen Sie am besten den Anwalt Ihres Vertrauens.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tamara A.
    3. Juli 2013 - 06:37 Antworten

    Guten Tag!

    Ich bin dieses Jahr in die Wohnung meiner verstorbenen Großmutter gezogen. Sie ist im Dezember 2012 verstorben, die Wohnung läuft seit Mai 2013 auf meinen Namen.
    Nun habe ich eine vollständige Abrechnung für das Jahr 2012 bekommen mit einer Nachzahlungsforderung.
    Bin ich verpflichtet diese zu bezahlen oder wie ist das im Fall eines verstorbenen Vormieters?

    Vielen Dank im Voraus!

    • Dennis Hundt
      3. Juli 2013 - 08:35 Antworten

      Hallo Tamara,

      ein ungewöhnlicher Fall. Ich kann Ihnen hierzu leider nichts schreiben tut mir Leid.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sandra
    4. Juli 2013 - 17:23 Antworten

    Hallo,

    ist die Höhe der Forderung in der NK-Rechnung für die Frist völlig irrelevant?

    Unser bisheriger Vermieter hat die NK-Abrechnung immer verspätet geschickt (Beispiel: NK für 2011 wurden Anfang 2013 abgerechnet). Theoretisch wären wir also nicht verpflichtet gewesen, ihm die Nachzahlung tatsächlich zu leisten.

    Im Juni 2013 endete unser Mietvertrag. Es sind jetzt noch die NK von 2012 und für das erste Halbjahr 2013 offen. Unser Abschlag lag weit unter den tatsächlichen Kosten – wobei unser Vermieter nie auf unseren Vorschlag einging, den Abschlag zu erhöhen. Wir mussten oft jährlich über 1.000 Euro nachzahlen.

    Sehe ich das richtig, dass wir theoretisch für 2012 keinen Cent bezahlen müssten, sollte der Vermieter es nicht hinkriegen, bis 31.12.2013 eine NK-Abrechnung für 2012 zu erstellen? (Eine Verzögerung kann er nicht geltend machen, da wir ihm unsere neue Adresse schriftlich mitgeteilt haben.)

    Liebe Grüße,
    Sandra

  • Tamara
    9. Juli 2013 - 10:19 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Vermieter hat vor ein paar Wochen die Nebenkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 01.01 – 31.12.2012 in meinen Briefkasten geworfen.
    Da mein Mietvertrag ab 01.02.2012 gültig war, wurden für die einzelnen Positionen 91% veranschlagt.
    Soweit so gut… einer der Positionen lautet Haus- und Gartenpflege.
    Im Mietvertrag wurde keine Position zur Haus- und Gartenpflege vereinbart, es sind lediglich die Positionen Grundmiete und Vorauszahlung Betriebskosten aufgeführt.
    Ich habe weder ein Interesse daran den Garten zu nutzen, noch diesen zu pflegen.
    Mir wurden bereits verschiedene Formulare “Zusatz zum Mietvertrag” vorgelegt, nachdem ich diese Position mündlich moniert hatte. Ich soll mich für eine Vorlage entscheiden.

    • Dennis Hundt
      10. Juli 2013 - 06:01 Antworten

      Hallo Tamara,

      es dürfen nur die Kosten umgelegt werden, die im Mietvertrag als Nebenkosten vereinbart wurden. Sichern Sie sich im Zweifel mit der Einschätzung eines Rechtsanwaltes ab.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Tamara
        10. Juli 2013 - 21:28 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        verstehe ich es also richtig, dass ein einzelner Punkt Haus- und Gartenpflege hätte im Mietvertrag mit aufgefürt werden müssen, um umgelegt werden zu können?
        Gibt es noch andere Punkte, die einzeln aufgeführt werden müssen und nicht pauschal unter Nebenkosten/Betriebskosten fallen?

        Der Punkt Haus- und Gartenpflege wurde in der Nebenkostenabrechnung übrigens pauschal veranschlagt, da sie nicht von einem Unternehmen durchgeführt wird.

        • Dennis Hundt
          19. Juli 2013 - 12:41 Antworten

          Hallo Tamara,

          ja, alle Nebenkostenarten müssen genannt werden. Oft wird aber auch auf die Betriebskostenverordnung verwiesen.

          Zu jedem Abrechnungspunkt muss es entsprechende (Eigen-)Belege geben, Sie sollten bei der Pauschale also nachhaken.

          Sichern Sie sich in Ihrem Vorgehen im Bedarfsfall anwaltlich ab.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Ute
    9. Juli 2013 - 13:29 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    meine Mutter ist dieses Jahr verstorben. Die Wohnung habe ich als Alleinerbin zum 31.05.2013 gekündigt. Ist es richtig, dass der Vermieter mit der Nebenkostenabrechnung 2013 bis Dezember 2014 Zeit hat ?

    • Dennis Hundt
      10. Juli 2013 - 06:01 Antworten

      Hallo Ute,

      das ist grundsätzlich richtig, ja. Siehe §556 BGB.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Philipp
    22. Juli 2013 - 13:49 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    ich habe eine Nebenkostenabrechnung erhalten. Diese jedoch NICHT fristgerecht bezahlt, da ich dieses Jahr sehr große finanzielle Probleme hatte. Nun hat mir mein Verwalter 1 Mahnung geschickt mit einem neuen Zahlungstermin. In dem Schreiben steht das wenn ich diesen Termin nicht einhalte wird er mir das Trinkwasser absperren. Ich hatte gehofft das es an ein Inkassounternehmen geleitet wird und ich den Betrag in Raten abbezahlen kann. Ist das denn rechtens das er mir den Wasserhahn zudreht ? Vielen Dank im Vorraus Grüße Phil

    • Dennis Hundt
      22. Juli 2013 - 17:33 Antworten

      Hallo Philipp,

      ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass das rechtlich in Ordnung ist und auch nicht, das Ihr Vermieter sich das traut. Im Zweifel: Anwalt einschalten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tim Krüger
    24. Juli 2013 - 08:16 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bitte um Hilfe und fasse mich kurz.

    Ich soll für den Zeitraum 1.1.12 – 30.6.12 nachzahlen.

    Im Mietvertrag steht Nebenkostenabrechnung erfolgt jährlich.

    Die Nebenkostenabrechnung war am 15.7.13 bei mir im Briefkasten.

    Wie sind meine Aussichten?

    Danke im vorraus.

    Gruß

    Tim

    • Dennis Hundt
      24. Juli 2013 - 08:40 Antworten

      Hallo Tim,

      Ihr Auszugsdatum hat nichts mit der Abrechnungsfrist des Vermieters zu tun. Mehr unter: Nebenkostenabrechnung nach dem Auszug. Sprechen Sie bei Bedarf bitte mit einem Anwalt, dieser kann Sie rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Tim Krüger
        24. Juli 2013 - 08:49 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        diesen Artikel habe ich bereits gelesen. Verstehe ihn jedoch nicht ganz.

        Es geht mir um diesen Satz im Mietvertrag:

        “Die Abrechnung der Nebenkosten erfolgt jährlich.”

        Heißt das es gilt die 12 Monats-Regel?

        oder

        kann die Abrechnung bis 31.12.13 bei mir eingehen?

        Entschuldigen Sie meine Unwissenheit 😉

        Gruß

        Tim

  • Frederike
    24. Juli 2013 - 12:51 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben unsere Nebenkostenabrechnung für 2011 erat jetzt bekommen, daher ist sie ja unwirksam.
    Allerding haben wir ein Betriebskostenguthaben (gut 500 €) und eine Heizkostennachzahlung (angeblich, ohne Zählerwerte oder ähnliches 770€).

    Haben wir Anrecht auf das Guthaben, ohne die Nachzahlung zu zahlen?

    Mit bestem Dank!
    Frederike

    • Dennis Hundt
      25. Juli 2013 - 05:44 Antworten

      Hallo Frederike,

      eine schwierige, aber nachvollziehbare Frage. Es herrschen hier offensichtlich unterschiedliche Auffassungen. Ich kann kein passendes Urteil finden und Ihnen leider nicht weiterhelfen. Sprechen Sie am besten mit einem Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Frederike
        25. Juli 2013 - 07:14 Antworten

        Danke schön!
        Immerhin müssen wir die Differenz ja auch nicht zahlen!
        Viele Grüße
        Frederike

  • Doris
    29. Juli 2013 - 09:06 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir hatten Ende 2011 einen Verwalterwechsel und der neue Verwalter ist erst jetzt in der Lage gewesen (Unterlagen lagen vorher nicht vor) eine Abrechnung zu machen. Meine Mieter aus 2011 sind nun nicht mehr bereit, die Nachzahlung in Höhe von 350,00 € zu leisten wegen Verjährung (§ 556 BGB). Nun habe ich aber den Verzug nicht zu verantworten? Wie komme ich trotzdem zu menem Geld?

    Gruß
    Doris

    • Dennis Hundt
      30. Juli 2013 - 14:35 Antworten

      Hallo Doris,

      in der Regel wird der Eigentümer jetzt beweisen müssen, dass es alles versucht hat, pünktlich abzurechnen (z.B. Briefe an die Hausverwaltung). § 556 BGB sagt ja auch, dass die Nebenkostenabrechnung nach der Abrechnungsfrist möglich ist, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat.

      Sie können nur an Ihre Mieter appellieren und im zweiten Schritt einen Anwalt einschalten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Melanie
    29. Juli 2013 - 10:32 Antworten

    Guten Tag,

    ich bin zum 15.03.2013 aus meiner Wohnung ausgezogen. Am 15.07.2013 wurde mir die Betriebskostenabrechnung für 2012 zugesandt. Hieraus ergibt sich ein Guthaben in Höhe von 160 €. Hier meine Frage, bis wann muss der Vermieter das Guthaben auf mein Konto überweisen? Und darf er das Guthaben zur Sicherheit einbehalten bis die Abrechnung für 2013 (dies bekomme ich ca. im Juli 2014) erstellt ist?

    Im Voraus besten Dank!

    • Dennis Hundt
      30. Juli 2013 - 14:37 Antworten

      Hallo Melanie,

      hier ein Artikel zu den Zahlungsfristen für Sie.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Uwe B
    6. August 2013 - 14:10 Antworten

    Hallo Herr Hundt
    meine Nebenkostenabrechnung vom 1.1-31.12.2011 ist heute am 6.8.2013 bei mir eingegangen abgestempelt am 2.8.2013 muss ich sie noch bezahlen oder ist die frist abgelaufen?
    Im voraus vielen Dank!

    • Dennis Hundt
      7. August 2013 - 10:06 Antworten

      Hallo Uwe,

      der Vermieter hat 12 Monate nach dem Abrechnungszeitraum Zeit die Abrechnung zu erstellen und dem Mieter zu zustellen. Richten Sie Ihre Frage im Zweifel an einen Rechtsanwalt, dieser kann Sie entsprechend beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lena
    7. August 2013 - 14:32 Antworten

    Wir haben heute die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 01.01.2011-31.12.2011 und für den Zeitraum 01.01.2012-31.12.2012 bekommen. Mein Mann und ich sind geteilter Meinung. Ich denke die Abrechnung für das Jahr 2011 ist hinfällig. Stimmt das?

  • Andreas B.
    7. August 2013 - 15:20 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe am 14.7.13 die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.01.2012 – 31.12.2012 erhalten. Soweit alles ok.
    Diese Abrechnung enthält aber für die Heizkosten den Abrechnungszeitraum 01.06.2011 – 31.05.2012. Die Heizkostenabrechnung wurde erstellt am 26.02.2013 (Beleg liegt vor).
    Kann die Verwaltung die kompletten Heizkosten noch abrechnen? Bzw. welchen Anteil dürfte sie nicht mehr abrechnen? Dies ist mir nicht ganz klar.

    Vielen Dank für Ihre Antwort und Ihre Bemühungen insgesamt auf dieser Webseite. Ist wirklich sehr hilfreich und nett.

    • Dennis Hundt
      9. August 2013 - 13:00 Antworten

      Hallo Andreas,

      wenn die Abrechnungsfrist auf Grundlage des Heizkosten-Abrechnungszeitraums nicht eingehalten wird, kann der Vermieter zumindest keine Nachforderung mehr an Sie richten. Im Zweifel sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Janine H
    13. August 2013 - 09:00 Antworten

    Ich streite mich jedes Jahr mit meinem Vermieter über die Nebenkosten.
    Da er nie etwas zurückzahlen will erhöht er ständig angebliche Versicherungsbeiträge und Instandsetzungsbeiträge. Wenn man nach einem Nachweis fragt verlangt er 8 € pro Kopie. Ist das denn rechtens? Außerdem bin ich mir auch nicht sicher ob eine Glasbruchversicherung bei einem alten Haus mit 2 Treppenhausfenstern, wie er sagt, Standard ist. Können Sie mir helfen?

  • Patrick
    15. August 2013 - 13:40 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe 2012 mein Haus verkauft.. Bin dann von Jan.-April noch in dem Haus wohnen geblieben und habe mit dem Käufer einen Mietvertrag geschlossen. April 2012 sind wir dann ausgezogen und in unsere neue Wohnung gezogen.
    Erst heute am 15.08.2013 erhalte ich eine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum Jan-April 2012 mit einer Nachzahlung von fast 100,- €
    Muss ich diese noch zahlen nach fast 15 Monaten wo ich nicht mehr da wohne?

    Vielen Dank für Ihre Antwort

  • Volker
    19. August 2013 - 18:47 Antworten

    Hallo Herr Hundt!

    Wir leben im Eigentum und beziehen in einer Gemeinschaft quasi “Fernwärme” durch ein Blockheizkraftwerk und Wasser ebenso vom Verkäufer des Hauses! Wir können und nicht selbst anmelden! Die Betriebskosten werden uns zwar zugestellt, aber wir bekommen keine NAchweise geliefert, wodurch diese entstanden sind! Bsp. Wasser beim Versorger liegt bei 1,80 und Abwasser bei 1,85! Uns werden aber lt. Abrechnung für Wasser 1,90 und Abwasser 2,00 Euro berechnet! Es gibt keine REchnungen und Zählerstände, welche wir prüfen können bzw. es wird uns keine Einsicht gewährt oder Nachweise geliefert! Ich habe die BK nicht bezahlt! Auf Aufforderung der Gesellschaft zu zahlen habe ich auf den nicht nachgewiesen Rechnungsabschluß mit Belegen verwiesen! Danach nichts mehr gehört! Schon das zweite JAhr! Mir egal, aber ist doch seltsam? Es sind über 20 Parteien, wahrscheinlich haben die sich an den anderen genug bereichert, sodass die uns dann in Ruhe lassen… Mein Gefühl… Können die uns “verklagen” bzw. auf Zahlung bestehen, wenn KEIN Nachweis geliefert wird?

    Danke & Grüße

    • Dennis Hundt
      20. August 2013 - 07:03 Antworten

      Hallo Volker,

      zwei Punkte zu Ihrem Kommentar:

      1. Sie leisten als Eigentümer ja Vorauszahlungen in Form von Hausgeld.

      2. Wenn Sie eine Hausgeldnachzahlung nicht leisten, dann bauen Sie Hausgeldrückstände auf. Damit schaden Sie nicht den Versorger, sondern der Gemeinschaft.

      Wenngleich ich Ihr Handeln gut verstehen kann.

      Mein Tipp: Sprechen Sie die Abrechnung bei einer Eigentümerversammlung an und lassen Sie sich bei Bedarf rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Markus
    22. August 2013 - 05:37 Antworten

    Guten Tag,

    Wir haben vor fast 2 Monaten die Nebenkostenabrechnung bekommen.
    Bis zum heutigen Zeitpunkt wurde das Guthaben von fast 700 Euro noch nicht überwiesen.
    Die Verwaltung möchte einen Rückstand von einer angemieteten Garage damit verrechnen welches aber noch passiert ist.
    Wielange hat die Verwaltung zeit uns den Restbetrag zu überweisen?
    Darf die Verwaltung überhaupt einen Rückstand von einem anderen Mieterkonto verrechnen?

  • Pascal
    23. August 2013 - 10:31 Antworten

    Hallo allerseits,

    ich warte seit Januar 2012 auf die Nebenkostenabrechnung und nach mehrmaliger Nachfrage hieß es immer, das der Vermieter noch nicht alle Daten beisammen hat.
    Kürzlich gab der Vermieter zu, dass er die Nebenkostenabrechnung nicht rekonstruieren kann, da ihm die Unterlagen fehlen.
    Was kann ich diesbezüglich vom Vermieter verlangen oder was kann unternehmen?

    MfG

    Pascal

  • Natalia
    27. August 2013 - 14:54 Antworten

    Lieber Herr Hundt,

    als Vermieter habe ich einen pauschalen Nebenkostenbetrag mit dem Mieter vereinbart. Die Pauschalität haben wir aber nicht schriftlich im Vertrag fixiert. Der Mieter wohnte von Ende 2008 bis Ende 2010 in der Wohnung und hat jetzt Ansprüche auf ein Guthaben geltend gemacht, dass sich nach Prüfung der Jahreskosten für ihn ergeben.
    Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, diese Ansprüche zu widerlegen?
    Greift §195 BGB mit der regelmässigen Verjährungsfrist auch in diesem Fall?

    Besten Dank für Ihre Auskunft!

    Herzliche Grüsse,
    Natalia

    • Dennis Hundt
      27. August 2013 - 17:00 Antworten

      Hallo Natalia,

      mir ist nicht ganz klar, warum Sie eine Nebenkostenabrechnung erstellt haben bzw. woher der Mieter weiß, das sich ein Guthaben ergibt.

      Ich habe hier einen Artikel für Sie: Nebenkostenabrechnung ohne schriftlichen Mietvertrag.

      Ich hoffe der Artikel hilft Ihnen weiter. Fragen Sie im Zweifel einen Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Natalia
        28. August 2013 - 08:01 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        danke für Ihre Antwort. Der Mieter kontaktierte mich und forderte die Jahresrechnungen zur eigenen Prüfung an. Daraus ergab sich für ihn ein Guthaben, da er Nebenkosten abzog, die nicht vom Mieter zu tragen seien.

        Greift hier die Verjährungsfrist?

        Und könnte die gelebte Praxis, d.h. das Nichteinfordern von Jahresrechnungen durch den Mieter während der Mietzeit, sondern erst knapp 3 Jahre später, als “Beleg” für die mündliche Vereinbarung gewertet werden, dass ein Nebenkostenpauschalbetrag vereinbart wurde?

        Danke und beste Grüsse,
        Natalina

  • Sandra
    28. August 2013 - 06:34 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich warte immer noch auf meine NK-Abrechnung für den Zeitraum 01.06.2011 bis 27.05.12.

    Die Vermieterin hat mir vor 2 Tagen ein Einschreiben zukommen lassen, indem sie mich auffordert die Nebenkosten zu zahlen und droht gerichtliche Schritte an.

    Weiterhin behauptet die Vermieterin, das sie mir schon 3 Mahnungen geschickt hat und ich nicht darauf reagiert habe.

    Ich habe bis heute weder eine Abrechnung, noch Mahnungen von ihr erhalten.

    Leider gab es bei der ersten Abrechnung 2010 schon Probleme mit dieser Vermieterin.

    Ich glaube hier wurde gezielt und absichtlich so gehandelt. Wie kann ich mich dagegen wehren?

    LG Sandra

  • Jenny
    3. September 2013 - 05:13 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe mal eine Frage, meine Nebenkostenabrechnung vom 01.08.2011-31.12.2011 mit Abrechnungsdatum vom 18.02.2013 (Ista) ist mir erst 6 Monate später am 23.08.2013 durch meinen Vermieter zugegangen. Es ergibt sich eine Nachzahlung in Höhe von ca. € 200,00 muss ich diese noch bezahlen?

    Ihr Artikel zur Abrechnungsfrist hilft mir da leider nicht. Normalerweiße hätte mir ja die Rechnung bis 31.12.2012 zugestellt sein müssen, es sei den es liegt nicht am Verschulden des Vermieters und so ist das ja die Ista hat die Abrechnung erst am 18.02.2013 erstellt obwohl sie im Januar 2012 zum ablesen schon da war (ich glaube da wurde auch geschummelt bei dem Abrechnungsdatum). Naja trotz alle dem habe ich die Nebenkostenabrechnung erst 6 Monate nach Datum von meinem Vermieter zugestellt bekommen muss ich diese da noch bezahlen?

    Außerdem ist die Abrechnung auch noch falsch muss ich hier erst eine ordungsgemäße Abrechnung anfordern damit ich mit der Nebenkostenabrechnung 2012 nicht den selben Ärger habe und dann die Zahlung verweigern?

    Über einen kleinen Ratschlag wäre ich wirklich sehr dankbar.

    LG Jenny

    • Dennis Hundt
      3. September 2013 - 21:26 Antworten

      Hallo Jenny,

      schauen Sie sich den gesamten Abrechnungszeitraum an (wahrscheinlich 01.01.2011 bis 31.12.2011, wenn Sie im August eingezogen sind). Im Anschluss dieses Abrechnungszeitraums hat der Vermieter 12 Monate Zeit die Abrechnung zu erstellen.

      Dienstleister arbeiten ja für den Vermieter. Hier sollte dann geklärt werden, warum die Nebenkostenabrechnung tatsächlich später erstellt wurde als notwenig.

      Lassen Sie ich bitte bei Bedarf von einem Anwalt vertreten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mario
    4. September 2013 - 08:48 Antworten

    Der Vermieter hat nachweislich die Abrechnungsfrist für das Jahr 2011 überschritten, erst auf Drängen (da wir eine Hohe Vorauszahlung leisten) kam die Abrechnung im Juni 2013, dort war ein Guthaben von ca. 1100 Euro angegeben.

    Der Vermieter hat dann 2 Monate später eine neue korrigierte Abrechnung uns zugeschickt, nun soll unser Guthaben aber nur noch ca. 500 Euro hoch sein. Wie verhält es sich damit rechtlich??

    LG
    Mario

    • Dennis Hundt
      7. September 2013 - 18:27 Antworten

      Hallo Mario,

      leider kann ich Ihnen für Ihren sehr speziellen Fall keinen Tipp geben. Sie sollten A: die beiden Abrechnungen prüfen und die Differenz ausmachen und B: die Frage an einen Anwalt richten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Rx31807
    5. September 2013 - 07:07 Antworten

    Wir haben gestern die Abrechnung bekommen . Wir haben zum 28.02.12 gekündigt sind aber schon zum 15. ausgezogen. Die verlangen über 110€ für 2 Monate Nachzahlung obwohl wir die Jahre vorher immer mit der Vorauszahlung hingekommen sind. Die Abrechnung ist vom 01.01.12-28.02.12 und kam erst gestern ? Ist das überhaupt rechtens?

    • Dennis Hundt
      7. September 2013 - 18:24 Antworten

      Hallo Rx31807,

      Sie sparen in den Sommermonaten die Vorauszahlungen für die Heizkosten im Winter. Wohnen Sie nur im Winter in einer Wohnung, kommt es regelmäßig zu hohen Nachzahlungen. Lassen Sie die Abrechnung im Zweifel von einem Anwalt prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • jojo
    7. September 2013 - 21:34 Antworten

    Wir haben am 5.9.2013 unsere Betriebskostenabrechnung bekommen und sollen 433,03 Euro nachzahlen. Mit diesem Schreiben werden wir auch aufgefordert, ab dem 1.10.2013 die monatliche Vorauszahlung um 36,00 Euro zu erhöhen. Das alles scheint richtig und nachvollziehbar. Was ich aber nicht nachvollziehen kann, ist ein Satz am Ende des Schreibens:
    “Bitte berücksichtigen Sie die Erhöhung Ihrer Mietzahlung ab Okt. 2013 die in der Abrechnung Okt. 2013 – Sep.2014 berücksichtigt wird.”
    Diese Abrechnung findet aber erst 2015 statt. Ist das korrekt, dass sich eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung nicht im Folgejahr auswirkt, sondern erst 2 Jahre später?

    • Dennis Hundt
      8. September 2013 - 20:39 Antworten

      Hallo jojo,

      leider kann ich nicht ganz nachvollziehen wie die Dinge bei Ihnen liegen. Die erhöhte Vorauszahlung wird ab dem Monat der ersten Zahlung berücksichtigt. Fragen Sie im Zweifelsfall am besten einen Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • André
    10. September 2013 - 19:40 Antworten

    Hallo Hr. Hundt,

    Unser Vermieter hatte uns vor kurzem erst eine Nebenkostenabrechnung für 2011 und 2012 nach unserer Aufforderung erstellt. Diese ergab ein Guthaben von ca. 500€. Hierbei hat er auch die Grundsteuer für die beiden Jahre mit umgelegt.
    Soweit so gut, ..da es allerdings eine 12 monatige Abrechnungsfrist-Frist für den Vermieter gibt, ist er dazu berechtigt diese Grundsteuer für das Jahr 2011 als Forderung noch geltend zu machen? ..Diese sind immerhin mit 166€ ausgewiesen..

    Vielen Dank für Ihre Antwort

  • Markus Dommer
    18. September 2013 - 16:53 Antworten

    Hallo,

    ich hab heute von unserer Hausverwaltung mitgeteilt bekommen, das sie uns morgen die Heizkostenabrechnung der letzten 2 1/2 Jahre in den Briefkasten wirft!

    Allerdings haben wir im Mietvertrag eine jährliche Abrechnung stehen!

    Unser Vermieter hat die Abrechnung aber auch erst heute bekommen! Sprich kann er nichts für die Verspätung!

    Muss ich das dann so schlucken oder kann ich auf die jährliche abrechnung hinweisen und der Rest verfällt?

    Vielen dank für Ihre Antwort
    Markus

    • Dennis Hundt
      18. September 2013 - 18:44 Antworten

      Hallo Markus,

      Sie müssen genau hinterfragen, warum es zu der Verspätung kam und ob die Hausverwaltung / der Eigentümer tatsächlich nichs für die Verspätung der Heizkostenabrechnug kann. Wie immer gilt: Im Zweifel den Rat von einem Anwalt einholen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christina Rode
    21. September 2013 - 10:30 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt!

    Ich bin seit 1.11.2012 Eigentümerin einer Wohnung und in der HV vor drei Wochen wurde die Hausgeldabrechnung 2012 beschlossen, wodurch mir ein Guthaben von über 1000€ zusteht.
    Auf Anfrage beim hausverwalter, wann die Auszahlung denn endlich erfolge, bekam ich folgendes Antwort:

    Da die Gutschriftauszahlungen in diesem Jahr besonders hoch ausfallen, müssen wir dies in Raten tun. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir hierbei erst die Eigentümer bedienen, welche auch selbst die Einzahlungen übers Jahr getätigt haben. Aber im Verlauf des Monat Oktober könnten wir dann alle Guthabenempfänger erreicht haben.

    Ist dies rechtens? Was kann ich tun?

    Besten dank vorab!
    Christina

    • Dennis Hundt
      21. September 2013 - 16:40 Antworten

      Hallo Christina,

      offensichtlich ist das Geld ja nicht auf dem Bewirtschaftungskonto. Sie sollten fragen warum das so ist. Vielleicht ist es nur ein “normales” Liquiditätsprobleme der Gemeinschaft. Ansonsten würde ich persönlich wegen ein paar Wochen keinen Ärger anfangen. Sie müssten sich rechtlich beraten lassen und gegen die Hausverwaltung / die Eigentümergemeinschaft vorgehen – alles aufwendig, teuer und schwierig.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Klaus Mayer
    25. September 2013 - 13:13 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    im September letzten Jahres habe ich meine Mietwohnung fristgerecht zum 31.12. gekündigt. Am 15. November bin ich ausgezogen und habe am 20. November die Schlüssel übergeben. Da der beauftragte Makler und mein Vermieter sicher waren die Wohnung zum 1.12. wieder zu vermieten wurden am 27. November die Zählerstände abgelesen.

    Nun habe ich letzte Woche die Nebenkostenabrechnung bekommen und erfahren, dass die Wohnung erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder vermietet wurde. Deshalb soll ich sowohl die Kosten für die Zwischenablesung als auch die Nebenkosten für den Monat Dezember bezahlen! Und die Heizkosten für den Dezember betragen das Vierfache meines ganzen Jahresverbrauchs in dieser Wohnung!

    Muss ich diese Kosten wirklich übernehmen?

    Beste Grüße und vielen Dank im Voraus

    Klaus

    • Dennis Hundt
      25. September 2013 - 16:19 Antworten

      Hallo Klaus,

      wenn Sie keinen Mietaufhebungsvertrag geschlossen haben (oder anderweitig das frühere Mietvertragsende vereinbart haben) ist einzig das Ende des Mietvertrages relevant. Ausziehen kann man als Mieter quasi wann man will.

      Anders könnte es aussehen, wenn Sie auch schon keine Miete mehr gezahlt haben, das könnte für ein früheres Mietvertragsende sprechen. Hierzu sollten Sie sich dann rechtlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Klaus Mayer
        26. September 2013 - 05:40 Antworten

        Guten Morgen Herr Hundt,

        danke für die schnelle Antwort. Ich habe für den Dezember schon keine Miete mehr gezahlt und war bis zum Eintreffen der Nebenkostenabrechnung der Meinung die Wohnung sei zum 01.12. wieder vermietet worden.
        Meine Frage ging in die Richtung, ob ich wirklich beides, die Zwischenablesung und die Dezemberkosten, bezahlen muss und ob ein zwar per Abrechnung des Versorgers nachgewiesener, aber unverhältnismäßig hoher Verbrauch einfach an mich weitergegeben werden darf!

        Beste Grüße und vielen Dank

        Klaus

        • Dennis Hundt
          27. September 2013 - 10:49 Antworten

          Hallo Klaus,

          hier noch ein Artikel zur Nutzerwechselgebühr / Zwischenablesung. Es wird jetzt darum gehen, zu beweisen, wann der Mietvertrag wirklich beendet wurde. Lassen Sie sich im Ernstfall bitte rechtlich beraten.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Charlotte
    6. Oktober 2013 - 10:29 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Vermieter schickt jedes Jahr eine rechnerisch falsche BK-Abrechnung, natürlich zu meinen Ungunsten. Und er lässt sich dann viel Zeit mit der Überweisung des Guthabens. Deshalb habe ich in diesem Jahr den Betrag nach zweimaliger Anforderung von der nachfolgenden Miete abgezogen. Jetzt verlangt er eine Rücküberweisung des BK-Guthabens. Muss ich das tun?

    Vielen Dank für Ihre Antwort im voraus.

    Charlotte

    • Dennis Hundt
      13. Oktober 2013 - 10:31 Antworten

      Hallo Charlotte,

      vielleicht sollten Sie sich dazu anwaltlich beraten lassen. Im dümmsten Fall bauen Sie so Mietschulden auf, was zu weiteren Problemen führen kann.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marc
    7. Oktober 2013 - 09:39 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Nachdem ich schon viel gelesen habe, habe ich eine Frage.
    Wir sind am 31.08.12 ausgezogen. Haben die Abrechnungen jetzt im Oktober bekommen. Also noch in der Abrechnungsfrist?! Allerdings steht in der Abrechnung ein Zeitraum bis 03.09.12 also 3 Tage zu viel. Ist diese Nebenkostenabrechnung nun unzulässig? Und wie ist es jetzt wenn trotzdem die Frist eingehalten wurde aber die Abrechnung falsch ist? Wenn wir eine neue Abrechnung erst am 01.01.13 bekommen wäre die Frist ja abgelaufen? Oder zählt das Datum der falschen Abrechnung?

    Danke im voraus!

    Beste Grüße

  • Jessica G.
    10. Oktober 2013 - 19:08 Antworten

    Hallo!
    Ich habe mal eine Frage! In meinem Mietvertrag steht nur die Kaltmiete sowie 120,-€ Nebenkosten ohne dass diese genauer aufgelistet sind. Auch steht da kein Hinweis auf die Betriebskostenverordnung drin!
    Muss ich dann trotzdem Nebenkosten nachzahlen, wenn eine Abrechnung kommt, oder sind die 120,-€ pauschal zu verstehen und der Vermieter kann nicht auf der Nachzahlung beharren?

    • Dennis Hundt
      13. Oktober 2013 - 10:25 Antworten

      Hallo Jessica,

      grundsätzlich kann sich der Vermieter im Mietvertrag auch auf die Betriebskostenverordnung beziehen. Das wurde zumindest von der Rechtsprechung abgenickt. Im Zweifel sollten Sie einen Anwalt befragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sabrina
    10. Oktober 2013 - 20:30 Antworten

    Guten Tag 😉

    Mein Freund und ich haben heute unsere erste Nebenkostenabrechnung erhalten und zwar mit dem Abrechnungstermin vom 1.1.2012-31.12.2012 jedoch sind wir erst zum 1.11.2012 eingezogen. Irgendwie können wir die Abrechnung von vorne bis hinten nicht nachvollziehen. Für die 2 Monate sollen wir insgesamt 350€ nachzahlen… Wobei die Vorrauszahlungen noch nicht Mals korrekt angegeben sind. Außerdem sind unsere Kosten viel höher als die von Nachbarn mit gleichgrossen Wohnungen und gleicher Personen Zahl die schon das ganze Jahr dort wohnen und sich die gleichen Nebenkosten zahlen. Wie kann sowas sein? Liegt ein Fehler vor?

  • Tobias Besch
    14. Oktober 2013 - 13:58 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    vielen Dank für die nützlichen Tipps und die gute Zusammenfassung der Themen!

    Leider konnte ich in unseren Fall nicht weiterkommen.

    Es handelt sich um eine 5er WG

    Im Hauptmietvertrag des/der Hauptmieter/in steht, dass umgerechnet 80€ Nebenkosten pro Person festgeschreiben sind, also 400€ insgesamt.

    Im Untermietvertrag für die einzelnen Untermieter steht: “Nebenkostenvorauszahlung EUR 100€ ”

    Im Untermietvertrag steht aber: “Die Abrechnung der Nebenkostenvorauszahlung richtet sich nach den Vorschriften des Hauptmietvertrages”…

    Findet hier somit ein leichter Betrug statt? Vertragbruch? Wie kann man das definieren?

    • Dennis Hundt
      16. Oktober 2013 - 16:49 Antworten

      Hallo Tobias,

      der Hauptmieter vermeidet so eine Nachzahlung des Untermieters, er geht auf Nummer sicher. Nach der Nebenkostenabrechnung sollten zuviel gezahlte Vorauszahlungen an die Untermieter zurück gezahlt werden. Richten Sie Ihre Anlegen im Zweifel am besten an einen Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Helena H.
    19. Oktober 2013 - 14:21 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    folgendes Problem versuche ich nun zu beschreiben….
    Mein Bruder wurde April 2010 inhaftiert und ich habe seine Wohnung zum 01.06.2010 auflösen müssen. Im darauf folgenden Jahr bekam ich eine Nachzahlung von knapp 210€- worauf ich der Verwaltung erneut mitteilte das dieser in Haft ist und ich die Kosten def. nicht zahlen werde. Nun erhielt ich am 17.10.2013 erneut die Aufforderung diesen Betrag zu zahlen. Wie ist nun die rechtliche Grundlage? Vorallem da mir dieser Betrag als eher überhöht erscheint- für 4 Monate- 210€ Nachzahlung, und noch dazu in 10 Tagen zu überweisen!
    Ich hoffe das Sie mir helfen können und danke Ihnen im Voraus.

    Viele Grüße

    Helena H.

    • Dennis Hundt
      21. Oktober 2013 - 09:51 Antworten

      Hallo Helena,

      insbesondere wenn Sie nicht Mitmieterin sind, sollten Sie dazu einen Anwalt befragen. Tut mir Leid, dass ich Ihnen dazu nicht mehr schreiben kann.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Julia K.
    29. Oktober 2013 - 10:09 Antworten

    Lieber Herr Hundt,

    ich bin am 15.10.2012 in eine neue Wohnung gezogen. Kurz nach Einzug waren die ersten Mängel an der Wohnung erkennbar (undichte Fenster im Esszimmer u. Schlafzimmer, tropfende Heizung im Esszimmer), die ich natürlich gleich der Hausverwaltung mitteilte.

    Behoben wurden bisher keine Mängel, jedoch erreichte mich nun letzte Woche die Nebenkostenabrechnung 2012. Ich habe einen großen offenen Ess-Wohnzimmer-Bereich. Die Heizeinheiten für Esszimmer und Schlafzimmer sind wesentlich höher als in den anderen Zimmern (Vergleich Wohnzimmer-Heizung), fast doppelt so hoch. Es wurde jedoch in diesen Zimmern nie mehr geheizt als in allen anderen Räumen.

    Kann ich diese hohen Verbrauchseinheiten für Esszimmer und Schlafzimmer aufgrund der fehlenden Instandsetzung, anfechten?

  • Sabine Dworak
    4. November 2013 - 13:04 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Wir haben heute (04.11.) die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.09.11 – 31.08.12 von unserer Vermieterin erhalten (in den Briefkasten geworfen) mit einer Nachzahlung von 560 €. Die beiliegende Abrechnung von ista ist vom 02.10.2013. Daher ist die Abrechnung bei uns 14 Monate nach Abrechnungszeitraum eingegangen. Muss ich die Nachzahlung zahlen, oder ist das ein Unverschulden des Vermieters, da die Abrechnung von ista erst am 02.10.2013 erfolgt ist?
    Mit freundlichen Grüßen
    Sabine Dworak

    • Dennis Hundt
      6. November 2013 - 19:03 Antworten

      Hallo Sabine,

      fragen Sie den Vermieter doch einfach, warum die Abrechnung verspätet kam und bitte um entsprechende Begründung. Im zweiten Schritt würde ich die Antwort kurz von einem Anwalt prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tanja
    12. November 2013 - 11:35 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    vielen Dank für Ihren plausiblen Artikel und auch die Kommentare sind sehr hilfreich. Wir haben seit dem Jahr 2008 keine Nebenkostenabrechnung von unserem Vermieter ausgehändigt bekommen. In unserer Wohnung sind zahlreiche Schäden, die sich natürlich gravierend u.a. auf die Heizkosten auswirken. (Fenster kaputt, teilweise rausgebrochen => Holzfenster über 40 Jahre alt).

    Nun ist der Vermieter seit drei Jahren nicht mehr greifbar und die Wohnung soll im Dezember verkauft werden. Nun beschwert sich die Hauseigentümerschaft, weil wir die Nebenkostenvorauszahlung (auch wegen fehlender Neuberechnung) zurückhalten.

    Die Hausverwaltung war bereits vor Ort und hat uns vor zwei Jahren zugesichert, dass die Schäden in der Wohnung beseitigt werden. Seither ist nichts passiert.

    Wir wären auch schon längst umgezogen, hätten wir etwas vergleichbares in Größe und Miete in unserer Umgebung gefunden.

    Die meisten Mieter sind der Meinung, wir müssen die Nebenkosten bezahlen. Ist das richtig?

    Was kann schlimmstenfalls auf uns zukommen?

  • Tobias
    19. November 2013 - 08:16 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich habe am 06.11.2013 eine Nebenkostenabrechnung im Briefkasten gehabt mit Poststempel 01.11.2013. Diese Abrechnung geht über den Zeitraum 01.01.-31.12.2012. Ich habe im genannten Zeitraum in der Wohnung gewohnt, bin aber aufgrund eines neuen Jobs am 31.10.2012 ausgezogen. Leider war die Kündigungsfrist da noch nicht beendet, aber ich kann anhand meines Arbeitsvertrages beweisen dass ich ab 1.11.2012 in einer ganz anderen Stadt gewohnt habe.
    Ist die Nebenkostenabrechnung richtig oder kann ich Einspruch einlegen?
    Vielen Dank schonmal!
    Mit freundlichen Grüßen
    Tobias

  • Diana
    19. November 2013 - 09:13 Antworten

    Ich wohne seit Mitte 2010 in einer Mietwohnung. Für 2010 mußte ich knapp €60 zurückzahlen, dieses wurde von der Mietverwaltung automatisch abgebucht. Rechnungserstellung erfolgte im März 2011, Abbuchung im gleichen Monat. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.

    Die Abrechnung 2011 kam im Nov 2012 mit einer Rückforderung von €357 – bei einer Wohnungsgröße von 34qm fand ich das etwas heftig. Da in 2011 mein Partner den Großteil des Jahres bei mir wohnte habe ich aber keinen Widerspruch eingelegt. Die Rechnung sollte Ende Nov 2012 abgebucht werden. Mehrere Mieter legten Widerspruch ein, es erfolgte keine Abbuchung. Im September 2013 erhielten wir eine Erinnerung an die Rechnung, man habe diese schlichtweg “vergessen” und sie werde am 30.09.2013 abgebucht werden. Bis heute erfolgte immer noch keine Abbuchung. Kann der Vermieter diese alte Rechnung jetzt überhaupt noch abfordern? Welchen Grund kann er vorschieben das Geld jetzt noch zu verlangen?

  • Maja
    20. November 2013 - 20:15 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    vielen Dank für die kompakte und verständliche Präsentation der Rechtslage. Eine Frage habe ich noch: Muss der Vermieter innerhalb der Frist dem Mieter die Abrechnung schriftlich zustellen (davon steht in §556 BGB nämlich nichts) oder genügt es, den Mieter anzurufen und die noch ausstehende Summe ohne weitere Erklärung zu nennen? Ist das auch eine “Mitteilung der Abrechnung” i.S.d. §556 III?

    Freundliche Grüße, Maja

    • Dennis Hundt
      21. November 2013 - 07:02 Antworten

      Hallo Maja,

      “Die Abrechnung ist dem Mieter … mitzuteilen”. Wenn Sie sich hierzu noch die Mindestangaben in der Nebenkostenabrechnung ansehen, kommen Sie der Antwort sicher näher. Ansonsten gilt wie immer: Anwalt fragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Daniel Randau
    24. November 2013 - 20:26 Antworten

    Hallo Herr Hundt. Mein Mietverhältniss endete am 31.3.2012 und mein ehemaliger Vermieter hat mir jetzt Ende Nov. 2013 die Nebenkostenabrechnung geschickt (die ich demzufolge auch nicht bei der Steuererklärung angeben konnte).
    Ist das rechtens??
    LG Daniel

  • Joachim
    25. November 2013 - 10:45 Antworten

    Hallo zusammen,

    ich habe meine Nebenkostenabrechnung am 23.10.13 erhalten, daraus ergibt sich ein Guthaben von 212 Euro. In dem Schreiben der Vermietrin heist es, das geld wird meinem Konto gutgeschrieben.

    Am 25.11.13 konnte ich immer noch keinen Zahlungseingang verbuchen,

    welche Fristen gelten in diesem Fall?

    Grüße

    Joachim

  • Tina
    26. November 2013 - 10:55 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    die letzte Nebenkostenabrechnung,die ich erhalten habe, war Anfang 2012 für das Jahr 2011. Die Heizkostenabrechnung erfolgt immer vom 01.07.-30.06. des Folgejahres. Am 22.November 2013 erhielt ich nun die Abrechnung für 2012 mit der Heizkostenabrechnung 2011/2012. Als Berechnungsgrundlage für die Vorauszahlung wurden die Monate 07/11 – 06/12 hälftig und die Monate 01-12/12 hälftig berechnet. Anfang 2012 änderte sich die Vorauszahlung,daher weicht der nun ermittelte Betrag von den tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2012 ab. Ist diese Art der Abrechnung korrekt? Darf eine Heizkostenabrechnung erst nach knapp 1 1/2 Jahren verrechnet werden?
    Viele Grüße
    Tina

  • Jörg
    3. Dezember 2013 - 21:21 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    in unserem Mietvertrag heißt es: “Die Betriebs- und Nebenkosten werden jährlich zum 31.12. eines Jahres, und zwar längstens innerhalb von 9 Monaten nach dem Stichtag abgerechnet.”
    Wir haben die Nebenkostenabrechnung Ende November erhalten, mit einer Differenz zu unseren Ungunsten. Können wir die Zahlung unter Hinweis darauf verweigern, dass gem. Mietvertrag die Nebenkostenabrechnung bis zum 30.9. hätte vorliegen müssen?
    Spielt es dabei eine Rolle, dass wir auch in den letzten Jahren die Nebenkostenabrechnung jeweils erst im November erhalten, die Verzögerung allerdings nie moniert haben, weil wir immer eine Rückerstattung erhalten haben?

    Danke für Ihre Antwort und viele Grüße
    Jörg

    • Dennis Hundt
      4. Dezember 2013 - 11:20 Antworten

      Hallo Jörg,

      in “§ 556 Vereinbarungen über Betriebskosten” heisst es, dass eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters unwirksam ist. Eine Abweichung zum Vorteil scheint also grundsätzlich denkbar. Wie es sich mich das Akzeptanz der verspäteten vorherigen Abrechnungen verhält, sollten Sie am besten mit einem Anwalt besprechen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Martin Rosenlöcher
    7. Dezember 2013 - 07:56 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    zum 22.11.2013 erhielt ich meine NK-Abrechnung für das Kalenderjahr 2012. Diese weißt eine Gutschrift zu meinen Gunsten aus. Allerdings habe ich berechtigte Zweifel, dass die NK-Abrechnung korrekt ist. Zahlreiche Rechnungspositionen wurden cent-genau aus der Vorjahresabrechnung übernommen (z.B. Hausmeisterdienst, Hausstrom, Abfallentsorgung uvm.), zumal die Rechnungsdaten auch eins zu eins mit den Vorjahresrechnungsdaten übereinstimmen.

    Sofern eine von mir initiierte Korrektur der NK-Abrechnung, d.h. die Abrechnung der korrekten Rechnungen, einen Irrtum des Vermieter zu meinen Ungunsten ergibt, sprich, dass sich meine Gutschrift reduziert, besteht dann für den Vermieter überhaupt das Recht, die Gutschrift zu reduzieren? Besteht dieses mögliche Recht auch noch dann, wenn ich meinen Widerspruch für die NK-Abrechnung 2012 erst im Jahr 2014 einlege? Gemäß § 556 (3) BGB kann der Vermieter keine Forderungen nach >12 Monaten geltend machen.

    Vielen Dank für Ihre Antwort und einen schönen 2.Advent.
    Martin

    • Dennis Hundt
      14. Dezember 2013 - 08:56 Antworten

      Hallo Martin,

      es ist völlig normal, dass gewisse Kostenpositionen auf den Cent genau gleich bleiben, hier kann ich Sie also beruhigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Fatih Balci
    12. Dezember 2013 - 12:46 Antworten

    Hallo,

    ich selber bin Vermieter und mache jährlich meine Nebenkostenabrechnung. Bisher hatten die Mieter Nachzahlung aber auch mal Guthaben was ich ausgezahlt habe.
    Bin ich verpflichtet eine Nebenkostgenabrechnung zu machen wenn es zu meinem Nachteil ist also der Mieter ein Guthaben hat?
    Verjährt das Guthaben nicht nach dem 31.12. des Jahres?

    Mfg

  • Michael Aigner
    16. Dezember 2013 - 08:31 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    vielen Dank, dass Sie sich die Arbeit mit Ihrer Website gemacht haben.
    Alles ist aufschlussreich und für einen Laien nachvollziehbar angeführt.
    Die Inhalte haben mir bei einer Mietsache sehr geholfen.
    Ich werde Ihre Website in meinem Kreis weiterempfehlen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Michael Aigner

  • dolom
    18. Dezember 2013 - 13:23 Antworten

    Hallo,

    wie lange habe ich Zeit, um den Betrag überweisen zu müssen? Im Artikel steht einerseits:

    „Der BGB räumt dem Mieter nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung eine Frist von 12 Monaten nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung ein, in welcher der Mieter die Möglichkeit hat die Nebenkostenabrechnung zu Prüfen und gegebenenfalls Einwand gegen die Abrechnung zu erstellen.“

    Andererseits steht dort:

    „Forderungen (müssen) aus der Nebenkostenabrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Abrechnung beglichen werden.“

    Ich habe heute eine Abrechnung erhalten. Darin steht die Aufforderung, zum 31.12.2013 zu überweisen. Den Betrag kann ich bis dahin nicht aufbringen. Wie lange habe ich nun Zeit?

    Dank&Gruß

  • Siiu
    18. Dezember 2013 - 18:37 Antworten

    Guten Abend,
    wir haben unsere Nebenkostenabrechnung erhalten und haben ein Guthaben zu unseren Gunsten. Nach mehrmaliger Prüfung scheint erst einmal nichts falsch zu sein.
    Jedoch sind unsere Vorauszahlungen um ein vielfaches höher als unter normalen Umständen möglich. Dazu sei gesagt, dass wir seit 1 1/2 Jahren dort nicht mehr wohnen und dies unsere letzte NBK Abrechnung für diese Wohnung ist.
    Bei Guthaben sollen wir also ein Schreiben aufsetzen mit unserer Bank-Verbindung und das Guthaben wird darauf überwiesen.

    Wenn sich jetzt herausstellen sollte, dass denen ein Fehler unterlaufen ist und wir eine Nachzahlung hätten, müssten wir die noch bezahlen? (Frist ist 31.12.13 für NBK)

    Wenn wir den Brief herausschicken und die uns das Geld überweisen und nachträglich dann (Frist?) anschreiben, dass denen ein Fehler unterlaufen ist. Sind wir verpflichtet das sehr hohe Guthaben zurückzuzahlen? Müsste man dann immer noch eine Nachzahlung durchführen?

    Vielen Dank und Gruß,
    ein verwirrter Mieter 🙂

    • Dennis Hundt
      19. Dezember 2013 - 08:31 Antworten

      Hallo Siiu,

      ich bin leider auch ein bisschen verwirrt. Besprechen Sie Ihren Fall am besten mit einem Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christiano S
    21. Dezember 2013 - 01:24 Antworten

    Schönen guten Abend Herr Hundt,

    ich hab eine Frage. Meine Freundin ist mit ihrer Mutter Anfang August 2012 in eine Mietwohnung eingezogen. Ihre Mutter hat ständig den Vermieter nach der Nebenkostenabrechnung gefragt und von ihm kam immer nur: “Ja bringe ich Ihnen vorbei. Mache ich Ihnen fertig. Dauert noch ein bisschen usw.” Ihre Mutter ist ihm wirklich jeden Monat nachgelaufen, war ich auch schon selbst dabei. Die beiden sind jetzt im Oktober 2013 ausgezogen. Und die Abrechnung für das Jahr 2012 und das Jahr 2013 kam erst heute am 21.12. per Einschreiben an. Die beiden müssen jetzt 1500€ nach bezahlen. Aber soweit ich ihre Website bzw. den Artikel richtig gelesen und verstanden habe ist das doch im Prinzip nichtig? Weil der Vermieter seine Frist nicht eingehalten hat. Bitte schnell antworten ist eine dringend Angelegenheit.

    Danke schon mal für Ihre Hilfe!

    Mit freundlichen Grüßen Christiano

  • Annika
    26. Dezember 2013 - 10:04 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ist es richtig, dass gewerbliche Vermieter längere Abrechnungsfristen haben?
    Ich habe bis heute noch nicht meine Abrechnung von 2012. Die Frist dafür ist doch meiner Meinung am 31.12.2013 abgelaufen, oder?

    Mit besten Grüßen
    Annika

    • Dennis Hundt
      29. Dezember 2013 - 12:37 Antworten

      Hallo Annika,

      ich würde als ersten in Ihren Gewerbemietvertrag schauen. Wahrscheinlich werden Sie dort eine Vereinbarung zur Nebenkostenabrechnung finden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • T. Knoll
    26. Dezember 2013 - 12:46 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    unser Mietverhältnis wurde am 28.02.2011 beendet. Am 19.12.13 erhielten wir nun eine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.01.11 – 20.02.11 mit völlig falschen Daten. z. B. wurde die Heizung erst im Mai abgelesen, die Wohnung stand leer und wir sollen die kompletten Heizkosten tragen und auch der Wasserbrauch ist völlig falsch ausgewiesen, was insgesamt zu einer Nachzahlung von rund 600 Euro für 2 Monate führen sollte. Dagegen haben wir schriftlich Einspruch gelegt. Der Vermieter antwortete auf den Einspruch, dass er sich erst Mitte Januar kümmern könne. Überschreitet er damit nicht sämtliche Fristen, müssen wir dann überhaupt noch etwas zahlen?

    Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldung.
    Mit freundlichen Grüßen
    T.Knoll

  • Sven
    27. Dezember 2013 - 10:30 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wie verhält es sich denn mit der Frist der Vermieters, wenn er die Nebenkostenabrechnung am 23.12. per Einschreiben abschickt, der Empfänger aber zu diesem Zeitpunkt über die Feiertage verreist ist und ihm daher die Abrechnung nicht bis zum 31.12. zugestellt werden kann?
    Hat der Vermieter dafür zu sorgen, dass der Mieter die Abrechnung bis zum 31.12. erhält und wenn der Mieter dann die Abrechnung erst im Januar vond er Post erhält – d.h. dieses Risiko liegt dann beim Vermieter – oder gilt dann in diesem Fall, dass die Abrechnung vom Vermieter unverschuldet verspätet angekommen ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven

    • Dennis Hundt
      29. Dezember 2013 - 12:29 Antworten

      Hallo Sven,

      ich weiss leider nicht, ob es hierzu bereits Rechtsprechung gibt. Sie sollten dahingehend recherchieren und im Zweifel einen Anwalt fragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sibylle
    27. Dezember 2013 - 18:55 Antworten

    Hallo,

    ich habe für 2012 die Nebenkostenabrechnung erhalten und einen Vergleich mit 2011 gemacht. Habe hier festgestellt das der Verbrauch der Heizung in 2011 ca. 41000 kWh betrug und in 2012 81000 kWh. auf Nachfrage wurde mir gesagt es könne sich in 2011 um einen Lesefehler oder eine Schätzung handeln die jetzt mit der Abrechnung 2012 nachgefordert wird. Mein Vermieter hat mir aufgrund der Abrechnung 2012 eine Mieterhöhung von 40 € und eine Nachzahlung von 365 € mitgeteilt. Habe jetzt Widespruch eingelegt, habe ich eine Chance die Erhöhung und Nachzahlung nicht zuzahlen? An wenn kann ich mich wenden und wer hilft mir dabei? Rechtsanwalt, wer trägt dann die Kosten oder Verbraucherzentrale?

      • Sibylle
        29. Dezember 2013 - 13:28 Antworten

        Hallo Herr Hundt, die Kosten für die Prüfung muss ich dieselben Zahlen ?? Ist doch nicht mein Verschulden wenn die Abrechnung nicht stimmt !!

        • Dennis Hundt
          30. Dezember 2013 - 11:51 Antworten

          Hallo Sibylle,

          ja, wenn Sie nicht gerade rechtschutzversichert sind, zahlen Sie die Prüfung selbst, ja. Die Alternative ist, die Prüfung selbst vorzunehmen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Monique
    30. Dezember 2013 - 08:59 Antworten

    Guten Tag, ich hätte eine Frage und zwar folgende:

    Mein Vermieter hat mich persönlich darüber Informiert, dass er die Nebenkostenabrechung für 2012 nicht bis zum 31.12.2013 fertig bekommt und wir diese erst im nächsten Jahr bekommen. Als Begründung gab er an, da er das Haus verkaufen möchte und bereits ausgezogen ist, das mit dem Hausverkauf nicht so geklappt hat ect, hatte er keine Zeit für die Abrechnung. Er hätte gerne Hilfe bei der Abrechnung und hat uns abgeboten, diese für Ihn zu erstellen und er würde uns dafür etwas von der Nachzahlung erlassen. Nun stellt sich mir die Frage, müssen wir die Nebenkosten nachzahlen, wenn der Vermieter uns informiert hat dass diese später kommt? Sollte wir dem Vermieter bei der Abrechnung helfen, sind wir dann verpflichtet, die Nebenkosten zu zahlen?

  • Tatjana Dichta
    2. Januar 2014 - 14:22 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt
    Ich habe eine bescheidene Frage und zwar welches Datum liegt dem Fristverfall zugrunde?
    Das Datum vom Erstellen des Briefes oder das Datum an dem ich den Brief erhalten habe??
    Ich meine Papier ist geduldig und das Schreiben kann ja zurückdatiert worden sein um das Problem des Fristverfalls zu umgehen.
    Ich danke im vorraus.
    lg Tatjana

    • Dennis Hundt
      2. Januar 2014 - 14:57 Antworten

      Hallo Tatjana,

      nach §556 BGB ist der Zugang entscheidend.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Julia
    3. Januar 2014 - 16:38 Antworten

    Guten Tag an alle,

    ich hab da eine für uns sehr wichtige Frage. Die Ista war wie jedes Jahr im Januar da und hat abgelesen. Wir haben noch keine Abrechnung für 2012 bekommen.
    Wie sollen wir jetzt damit verfahren? Müssen wir das bezahlen wenn die jetzt 2014 kommen würde? Und was wenn wir Guthaben haben? Wie erfahren wir davon.

    Freue mich über jede Antwort.
    Vielen Dank!
    Julia

  • Stefan Leipold
    4. Januar 2014 - 19:24 Antworten

    Hallo! Sehr gute Informationen. Vielen Dank dafür. Jetzt meine Frage. Die 12 Monatsfrist für die Nebenkostenabrechnung wurde mit 5 Tagen überzogen. Eine Nachforderung von Umlagen ist ja somit nicht zulässig. Jetzt hat sich der Vermieter die Nachforderungen bereits vom Mietkautionssparbuch abgehoben.

    1. Frage – Bis wann muss der Widerspruch gegen die nicht fristgemäße Zustellung der Umlagen Abrechnung erfolgen? Habe ich hierzu auch 12 Monate Zeit? Posteingang der Umlagen Abrechnung war der 06.01.14 (Ende des Abrechnungszeitraumes war der 31.12.2013) – Es steht noch 1 weiteres Abrechnungsjahr 2013 aus und es wäre mir Recht wenn der Vermieter die Frist wieder versäumt. Wenn ich also den Widerspruch erst im Januar 2014 (Zustellung bis 05.01.2014) machen könnte, kann ich abwarten ob seitens des Vermieters die Frist versäumt wird, ohne in jetzt schon daran zu erinnern.

    2. Frage – Wie gehe ich damit um, dass die Umlagen Nachforderung bereits vom Mietkaution Sparbuch seitens des Vermieter abgebucht wurden?

    Über eine Antwort würde ich mich freuen.

    Freundliche Grüße
    Stefan Leipold

    • Dennis Hundt
      5. Januar 2014 - 11:42 Antworten

      Hallo Stefan,

      ich würde nicht versuchen mit Trick zu arbeiten. Weisen Sie Ihren Vermieter darauf hin, dass er keine Nachforderung erhalten wird (auch nicht von der Kaution). Im Zweifel kann Ihnen ein Anwalt weiterhelfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Markus
    6. Januar 2014 - 08:51 Antworten

    Vielen Dank für diese informative Seite!

    Welche Fristen gelten für die Korrektur einer Nebenkostenabrechnung? Annahme Auszug 31.7.2012, Abrechnung für 2012 im September 2013 erstellt und erhalten, jedoch fehlerhaft (Wasser/Heiz-Gesamtverbrauch des Jahres 2012 in Rechnung gestellt statt Berechnung auf Grundlage der bei Auszug im Übergabeprotokoll festgehaltenen Zwischenablesung), Mieter hat unmittelbar reklamiert, Vermieter kündigt die Erstellung einer korrigierten Rechnung an, hat dies aber nunmehr seit vier Monaten nicht getan…

    Welche Frist hat der Vermieter, eine fehlerhafte Nebenkostenabrechnung zu korrigieren?

  • tatjana Dichta
    8. Januar 2014 - 20:28 Antworten

    Hallo Herr Hundt
    haben sie vielen lieben Dank für Ihre tollen Tipps jetzt habe ich aber noch eine Frage und zwar weiß ich nicht ob sie sich noch daran erinnern aber wir hatten 2012 ein Problem mit unserer Heizung ( der Gasversorger hatte den Zähler ausgebaut weil der Vermieter unsere Vorrauszahlung nicht weitergegeben hatte), damals hatte sie mir gesagt ich könne die Miete bis zu 100 % pro Tag kürzen, dieses haben wir dann auch für die Dauer von 40 Tagen gemacht (solange hat es gedauert bis die Ele den Zähler wieder installiert hatte).
    Jetzt die Frage zu den Nebenkosten: da wir die Warmmiete als Basis für die Errechnung des Tagessatzes genommen hatten und es ja 40 Tage waren an denen wir keine Heizung hatten, war es natürlich mehr als 1 Monatswarmmiete die wir gekürzt hatten. Es hört sich jetzt dumm an, aber wie sieht es rechtlich aus dürfen wir jetzt 12 Monate als vorrausbezahlt geltend machen oder nur 12 Monate weniger 40 Tage ??? Ich mein im Endeffekt habe ich ja nur 12 minus 40Tage bezahlt aber wie sieht es vom Gesetzgeber her aus erst darf ich kürzen und dann muss ich doch nachzahlen ??
    Ich weiß ich bin kompliziert
    Haben sie vielen lieben dank für Ihre Antwort

    • Dennis Hundt
      9. Januar 2014 - 08:51 Antworten

      Hallo Tatjana,

      ich versuche kurz zu antworten: Der Vermieter muss die Mietminderung natürlich bei der Nebenkostenabrechnung berücksichtigen. Es kann hier nicht zu einer Nachzahlung der Mietminderung kommen. Sie haben Recht, es ist kompliziert, daher empfehle ich eine rechtliche Beratung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tamara
    9. Januar 2014 - 14:23 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin am 15.1.2013 ausgezogen. Ich habe meinem Vermieter meine neue Anschrift mitgeteilt und bin dort auch offiziel gemeldet.
    Der Abrechnungszeitraum ist vom 1.1.-31.12.
    Gestern habe ich einen verpassten Anruf von meinem Vermieter gehabt. Demzufolge kennt er auch meine Telefonnummer. Er hätte mich also auch im vergangenen Jahr erreichen können.
    Ich rief nun eben zurück, da ich so wieso nach meiner fehlenden Betriebskostenabrechnung für 2012 fragen wollte.
    Ein Mitarbeiter teilte mir nun mit, dass sie mir die Abrechnung nicht zustellen konnten, da der Kurrier den Briefkasten nicht fand. (Die Adresse ist richtig, ich wohne jedoch im 2. Hinterhaus, was er wahrscheinlich übersehen hat).

    Kann der Viermieter die Forderung einer Nachzahlung noch geltend machen, wenn ich die Abrechnung in den kommenden Tagen per Post erhalte?
    Er hat auch noch einen Teil der Kaution einbehalten, bis zu dieser Abrechnung. Was soll ich tun?

    Vielen Dank im Vorraus!

  • Robert T
    9. Januar 2014 - 19:34 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    meine Frage bezieht sich auf unseren Ex-Vermieter.

    Zum Problem:

    Das Mietverhältnis begann am 01.09.2011 und endete am 30.11.2012.

    Der Rechnungszeitraum für die Nebenkostenabrechnung geht vom 01.10 – 30.09.

    Für den Zeitraum vom 01.09.2011-30.09.2012 wurde eine Nebenkostenabrechnung erstellt und beglichen.

    Am 30.12.2013 ist eine Nachzahlungsaufforderung in vorm einer anteiligen Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.10.2012-30.11.2012 mit der Post bei uns angekommen.

    Meine Frage muss diese Rechnung beglichen werden im Bezug auf die Jahresfrist?

    Der Vermieter begründet das späte erscheinen der Rechnung damit das Ihm der Rechnungsjahresabschluss nicht vorlag, vermerkt aber auf der jetzigen Rechnung das für jeden Monat Einzelrechnungen vorliegen.

    Des weiteren ist die Rechnung auf 1 Jahr geschrieben und wurde Anteilig für 2/12 erstellt. Ist dieses Rechtens wenn Einzelrechnungen vorliegen. Somit muss ich ja sonst für jeden Monat mehr Zahlen und die Unkosten des gesamten Hauses für 1Jahr mittragen, obwohl ich nur 2 Monate bezahlen muss.

    Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.

    Vielen Dank

    Mit freundlichen Grüßen

    Robert T.

  • Sebastian
    21. Januar 2014 - 17:14 Antworten

    Guten Tag,

    folgender Sachverhalt, wir sind am 1.11.2012 in eine Wohnung gezogen. Nun kam heute am 21.01.2014 die Abrechnung. (1.11.2012-31.08.2013)
    Ist dies denn so richtig? Ich bin der Auffassung das die erste Abrechnung bis 31.12.2012 gehen muss?
    Andere Mieter im Haus bekommen Ihre Abrechnung in der Mitte des Jahres?
    Das obige Beispiel ist etwas zweideutig, wenn man den Artikel über Abrechnungszeitraum liest.

    VG

    • Dennis Hundt
      21. Januar 2014 - 17:53 Antworten

      Hallo Sebastian,

      der Abrechnungszeitraum für die Nebenkosten muss nicht zwangsläufig mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Auch ein Abrechnungszeitraum vom 01.09. eines Jahres bis zum 31.08. des Folgejahres ist möglich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Sebastian
        25. Januar 2014 - 15:57 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
        Also sind auch die Kosten für 2012 zu zahlen? Wegen der 1 Jahresfrist?

  • Beate J.
    22. Januar 2014 - 16:57 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe seit 1998 einen Mietvertrag über eine Brutto-Kaltmiete zzgl. Heizkosten. Seit der NK-Abrechnung 2006 liegt eine Wasserkosten-Rechnung dabei,die ich immer brav bezahlte *-* Diese WK-Re lautet in diesem Jahr über 717, 55 Euro für einen Verbrauch von 76,39 cbm mit einem Verteilerschlüssel von 9,39. Wahnsinn!
    Meine Frage : Da die vertragliche Grundlage für die Zahlung der Wasserkosten fehlt und da es auch nicht zulässig ist, besteht für mich die Möglichkeit die bisherigen Kosten über 4231,00 Euro (total überhöht) vom Vermieter zurückzufordern ?

    Vielen Dank im Voraus

    Mit freundlichen Grüßen

    Beate J.

    • Dennis Hundt
      22. Januar 2014 - 20:38 Antworten

      Hallo Beate,

      es geht um über 4.000 Euro. Sie sollten den Mietvertrag und die Nebenkostenabrechnungen durch einen Anwalt prüfen lassen – dieser kann Sie entsprechend beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Beate J.
        24. Januar 2014 - 10:49 Antworten

        Dicken Dank für die Info , Herr Hundt.

        Ich lasse den Vorgang jetzt durch einen Anwalt des Mieterschutzvereins prüfen.

        Alles Gute

        Beate J.

  • Melanie
    23. Februar 2014 - 06:54 Antworten

    Hallo,
    Ich habe soeben die Informationen zu den Fristen gelesen. Gelten diese auch, wenn mir die Abrechnung per Email vorliegt? Oder ist der postalische Zugang entscheidend?

  • Sascha T.
    25. Februar 2014 - 11:45 Antworten

    Zur Verbesserung der Transparenz haben wir eine Harmonisierung der Abrechnungszeiträume mit allen Anbietern (Strom, Gas, Abwasser etc.) vorgenommen, damit zukünftig zu jeder Position nur noch eine Rechnung herangezogen werden muss und keine Beträge mehr errechnet werden müssen

    Bisher haben wir immer zum 30.06. abgerechnet. Als gemeinsamer Stichtag war aber nur der 31.12 möglich, da manche Anbieter diesen Stichtag nicht ändern können.

    Somit müssten wir nun einmalig eine Abrechnung über 6 Monate vom 30.06 -31.12 durchführen. Ist diese Abrechnung zulässig und falls nicht, wie können wir dann den Abrechnungszeitraum anpassen, da zumindest das Maximum auf 12 Monate beschränkt ist?

  • Laura
    22. März 2014 - 05:01 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Ich habe heute, den 21.3.14 meine erste Nebenkosten Abrechnung erhalten. Ich bin am 1.10.12 eingezogen und die Nebenkosten Abrechnung ist von 1.10.12 bis zum 30.4.13. Mir erscheint das sehr merkwürdig, da ja auch der Zeitpunkt bis jerzt( oder wenigstens bis zum Ende des letzten Jahres fehlt und die Abrechnung erst jetzt ( knapp anderthalb Jahre später ) kommt. Wie sieht da die Rechtslage aus und an wen muss ich mich wenden?

    Mit freundlichen Grüßen,
    Laura

  • Marie-Luise Malzahn
    16. Juni 2014 - 08:55 Antworten

    Guten Tag,

    in der Nebenostenabrechnung von 2012 ist meinem Vermieter ein Fehler aufgefallen (Quadratmeter der Wohnung wurden zu niedrig abgerechnet), sodass ich jetzt nachzahlen soll.
    Die Frist von 12 Monaten ist jedoch abgelaufen. Muss ich dieser Aufforderung nachkommen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Malzahn

    • Dennis Hundt
      16. Juni 2014 - 14:45 Antworten

      Hallo Marie-Luise,

      der Vermieter hat 12 Monate Zeit, die Abrechnung zu erstellen. Nach dieser Zeit ist es nicht mehr möglich Nachforderungen zustellen (zumindest, wenn der Vermieter den Fehler zu vertreten hat). Weisen Sie Ihnen Vermieter auf die Abrechnungsfrist nach §556 BGB hin.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Uwe Gebauer
    21. Juni 2014 - 06:02 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Vater ist Anfang April verstorben. Die Wohnung ist ab 15.06. weiter vermietet. Der Vermieter will Betriebskostenabrechnung für 2013 aber erst im September/Oktober versenden. Was ist mit 2014? Kommt die dann erst 2015? Ist das Rechtens? Ich würde gerne alles schnellstens abschließen.
    Danke und Gruß

  • Stefan Hildner
    16. Juli 2014 - 10:06 Antworten

    Hallo,
    ich habe im April meine Abrechnung für vergangenes Jahr bekommen. Mit einer Gutschrift. Im Juni kam nochmal die selbe Abrechnung, allerdings muss ich nun nachzahlen. Ich habe festgestellt das auf der Abrechnung der Heizungsfirma diesmal andere Preise angegeben sind. Darf der Vermieter kommentarlos eine weitere Abrechnung nachschicken? Die Gutschrift der ersten Abrechnung habe ich auch nie erhalten.
    Beste Grüße
    Stefan Hildner

  • Nico Arona
    12. August 2014 - 18:49 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe heute meine Nebenkostenabrechnung für 2012 / 2013 bekommen. Mein Vermieter verlangt eine Nachzahlung von fast 600 €. Interessanterweise ist die Nebenkostenabrechnung in 2 Bereiche untergliedert:

    Nebenkostenabrechnung: 01.01.2013 – 31.12.2013
    Heizkostenabrechnung: 01.07.2012 bis 30.06.2013

    Laut Ihrem Artikel wäre zumindest für die Heizkostenabrechnung eine Nachforderung bereits verjährt. Ist eine Nachzahlung auf die Heizkosten somit nicht mehr rechtens ?

    Besten Dank vorab

    • Dennis Hundt
      13. August 2014 - 12:24 Antworten

      Hallo Nico,

      ich kann hier nur auf die Abrechnungsfrist nach §556 BbG hinweisen. Für eine Beratung zu Ihrem Einzelfall sollten Sie einen Anwalt befragen. Sofern Sie sich mit dem aktuellen Wissensstand noch nicht so recht trauen einen “bösen” Brief zu verfassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hoffmann
    5. September 2014 - 20:07 Antworten

    Werter Herr Hundt,
    habe eine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.04.2011-31.08.2014 erhalten. ist dieser Abrechnungszeitraum überhaupt zulässig?
    ich würde mich über eine alsbaldige Antwort von Ihnen sehr freuen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Patrick

  • sandra
    16. September 2014 - 22:20 Antworten

    Hallo Hr. Hundt,
    Habe letzte Woche meine Abrechnung erhalten… Der Ablesezeitraum ist der 1.6.2012-31.5.2013 darf das Geld jetzt im September 2014 noch angefordert werden oder ist der zeitraum schon rum?

    Mit freundlichen Grüßen
    S.Kraua

    • Dennis Hundt
      19. September 2014 - 09:32 Antworten

      Hallo Sandra,

      die 12 monatige Abrechnungsfrist beginnt in Ihrem Fall am 01.06.2013 und endet ein Jahr später. Mehr dazu hier: Abrechnungsperiode für Nebenkosten

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Felicitas
    5. November 2014 - 11:56 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein ehemaliger Vermieter setzt mir für die Zahlung der Nebenkostenabrechnung 2013 eine Frist von 2 Wochen und nach nicht erhalt der Zahlung innerhalb dieser Zeit droht er mir mit Weitergabe an einen Anwalt.
    Ist das rechtens? Es gilt doch eine Zahlungsfrist von 30 Tagen.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Dennis Hundt
      6. November 2014 - 08:37 Antworten

      Hallo Felicitas,

      ich würde entweder innerhalb der Frist zahlen oder um eine Verlängerung der Frist bitten. In meinen Augen lohnt es sich nicht, deshalb das Verhältnis zum Vermieter zu belasten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Uwe S.
    5. November 2014 - 14:01 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    habe meine BKA 2013 erhalten ich bin am 15.08.2013 eingezogen und mir werden z.B. Winterdienstkosten berechnet, wo das Rechnungsdatum der Rechnung den 31.02.2013 hat. Der Vermieter hat mir die Kosten anteilig auf die Tage vom 15.08.2013-31.12.2013 umgelegt.

    Ist dies so korrekt??

    MfG
    Uwe S.

  • Celebi
    8. November 2014 - 21:50 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    das Haus in dem meine Mutter nun seit 3 Jahren wohnt wurde Mitte des Jahres an eine Wohnungsgesellschaft verkauft. Diese verlangt seit Juli eine Nachzahlung von 1700Euro 01.07 2012-30.6-2013 und begründet diese das der damalige Vermieter vergessen hat die Nebenkosten hochzustufen . Muss sie jetzt die Kosten trotz Fehler des damaligen Vermieter nachzahlen?Die Gesellschaft hat allen 140 Mietern ähnliche Rechnungen gestellt.

    Danke im Voraus

      • Celebi
        9. November 2014 - 13:20 Antworten

        Hallo Herr Hundt,
        vielen dank für Ihre schnelle Antwort. Ich werde schauen wann der erste Bescheid über die Nachzahlung eingegangen ist. Falls es nach dem 30.6.2014 passiert ist ist die Frist ja abgelaufen oder?

        Ich habe gestern in einem anderen Portal gelesen das der neue Besitzer überhaupt kein Recht auf Nachzahlungen hat weil ihm das Haus 2011/2013 nicht gehört hat. Die Gesellschaft hat es erst dieses Jahr im Mai erworben. Können Sie mir sagen ob das stimmt?

        Vielen Dank im Voraus
        LG,Burcin

  • Theo
    11. November 2014 - 12:12 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe eine Frage bei der Verteilung der Nebenkosten z. B. des Wasserverbrauchs und Schmutzwasser nach Personenzahl. Ich verteile dies nach der Gesamtanzahl der im Mehrfamilienhauses wohnenden Personen nach den in der jeweiligen Wihnung lebenden Personen. Was mache ich aber wenn innerhalb des Abrechnungszeitraumes aus einer Wohnung ein Mieter auszeiht udn die Neue Mietpartei mit z.B. 3 Leuten einzieht. Die Gesamtanzahl ändert sich von 10 auf 13 Personen. Ich habe auch den Artikel “Nebenkosten: Einzug eines zweiten Mieters – ändert sich der Abrechnungsmaßstab?” gelesenen aber der hilft mir nicht wirklich weiter.

    Vielen Dank und viele Grüße
    Theo

  • Geli
    12. November 2014 - 16:22 Antworten

    Hallo, Herr Hundt,
    interessiert habe ich Ihre Seite gelesen.

    Ich habe da auch ein Problem:

    Ich habe fristgemäß meine Wohnung zum 31.07.14 gekündigt. Am 17.07.14 habe ich meine Nebenkostenabrechnung für 2013 einmal per Einschreiben und sogar nochmal persönlich erhalten, mit der Aufforderung diese bis zum 27.07.14 zu begleichen (als wenn da schon jemand Geld hätte).

    Die Abrechnung wurde laut Datum schon im Mai erstellt, und ist etwas höher als meine Miete.

    Am 18.08.14 und am 15.09.14 bekam ich Post vom Inkasso Büro. Nun liegt der gesamte Vorgang beim Mahngericht.

    Meine Frage nunmehr, ist/oder war diese Vorgehensweise rechtens.

    Vielen Dank

    Geli

    • Dennis Hundt
      13. November 2014 - 07:57 Antworten

      Hallo Geli,

      ich verstehe nicht ganz, warum Sie die Nachzahlung nicht (zum 27.07.) oder mit einer Fristverlängerung beglichen haben? In meinen Augen ist es klar, dass der Vermieter seine auslagen für die Nebenkosten irgendwie bekommen will.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dennis
    23. November 2014 - 15:43 Antworten

    Hallo,
    habe folgende Frage.

    Bin letztes Jahr zum 01.06.2013 in eine neue Wohnung gezogen. Habe jetzt die Abrechung der alten Wohnung bekommen mit einer Nachzahlung. Der Abrechnungszeitraum war vom 01.01.2013-31.12.2013. Mein Abrechnungszeitraum war allerdings nur vom 01.01.2013-31.05.2013. Hätte mir der alte Vermieter mir diese nicht bis zum 31.5.2014 zustellen müssen damit die Frist von einem Jahr nicht abläuft? Oder hat er in diesem Fall länger als 1 Jahr zeit?
    Danke für eine Antwort.

  • David Höpting
    1. Dezember 2014 - 15:35 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin zum 01.06.2012 in meine derzeitige Mietwohnung eingezogen. Also muss ja der Vermieter die Nebenkostenabrechnung bis spätestens 01.06.13 mir zustellen oder? Das ist ja auch passiert da war noch alles in Ordnung. Ich habe jetzt im November die Nebenkostenabrechnung für 2013 bekommen wo ich rund 300 Euro nachzahlen soll ist diese nichtig oder muss ich zahlen??

    Viele Grüße

    David Höpting

  • S.Harms
    4. Dezember 2014 - 09:26 Antworten

    Hallo!
    Wir sind am 01.09.2012 in unsere Mietwohnung eingezogen und im November 2014 ausgezogen.
    Mit dem Auszug haben wir zum 1.12.2014 (erstmalig) eine Abrechnung unserer Nebenkosten mit einer Nachzahlungsaufforderung für die Jahre 2012, 2013 und 2014 erhalten.
    Ist die Nebenkostenabrechnung für 2012 noch zulässig oder bereits verjährt?

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!

    MFG

    S. Harms

    • Dennis Hundt
      4. Dezember 2014 - 20:08 Antworten

      Hallo Herr Harms,

      wenn nach Kalenderjahren abgerechnet wird, kann der Vermieter nur noch die Nebenkostenabrechnung bzw. -nachzahlung für 2013 und 2014 gelten machen, richtig,

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Danny Sch.
    4. Dezember 2014 - 21:38 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    bitte können Sie mir sagen, wo ich meine Nebenkostenabrechnung kostengünstig Prüfen lassen kann? Ich habe jedes Jahr eine erhebliche Nachzahlung die meines Erachtens zu extrem hoch und der Datierte Zeitraum von meinem Vermieter und der jeweiligen Ablese-firma nicht überein stimmen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Danny Sch.

  • Alex H.
    6. Dezember 2014 - 10:22 Antworten

    Guten Tag

    Ich finde den Artikel super, aber habe eine Frage: Nach unserem Auszug aus der alten Wohnung im August 2013 hat unser Vermieter provisorisch für die noch ausstehende Nebenkostenabrechnung ( Januar bis August 2013) einen großen Teil unserer Kaution einbehalten.

    Bis heute haben wir nichts von der Nebenkostenabrechnung gehört. Können wir nun, nach Ablauf seiner Frist, das gesamte Geld welches einbehalten wurde zurückfordern, oder nur das Geld, was nach der Nebenkostenabrechnung übrig bleiben würde?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    • Dennis Hundt
      8. Dezember 2014 - 07:53 Antworten

      Hallo Alex,

      die Frist zur Abrechnung des Kalenderjahrs 2013 läuft Ende 2014 aus. Der Vermieter hat also noch ein paar Wochen Zeit.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Juliane
    8. Dezember 2014 - 18:16 Antworten

    Hallo,

    Ich bin am 1.12.2011 in die Wohnung eingezogen. Anfang 2013 habe ich eine Betriebskostenabrechnung erhalten. Für diese habe ich Widerspruch eingelegt. Jedoch habe ich nie eine Änderung erhalten. Muss ich den Betrag noch zahlen?

    Für das Jahr 2013 habe ich keine Betriebskostenabrechnung erhalten. Ich vermute, dass wir keine erhalten haben, da wir ein Guthaben hätten. Soll ich sie nachfordern? Aber wenn ich doch nachzahlen muss?

    Vielen Dank

    • Dennis Hundt
      9. Dezember 2014 - 09:05 Antworten

      Hallo Juliane,

      ich würde den Vermieter alle Zeit der Welt geben, um auf Ihren Widerspruch zu reagieren. Die Nebenkostenabrechnung 2013 würde im Anfang 2015 anfordern, dann droht in aller Regel keine Nachzahlung mehr.
      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jan
    22. Dezember 2014 - 18:51 Antworten

    Guten Tag!

    Wir haben am 12.12.14 unsere Nebenkostenabrechnung für unsere alte Wohnung erhalten. Wir sind dort zum 30.04.2013 ausgezogen.
    Die Nebenkostenabrechnung vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 beinhaltet auch die Heizkostenabrechnung erstellt von Brunata. Der Abrechnungszeitraum für die Heizkostenabrechnung ist der 01.12.2012 bis 30.11.2013.

    1. Frage: Ist die Frist für die Heizkostenabrechnung überschritten, oder gilt nur die Frist für die Gesamtnebenkostenabrechnung? Oder hätte der Vermieter zwei Abrechnungen erstellen müssen?

    2. Frage: Hätte eine Ablesung des Gaszählers nach Auszug erfolgen müssen? Dieser gilt allerdings für das ganze 6 Familienhaus.

    Grüße
    Jan

    • Dennis Hundt
      23. Dezember 2014 - 11:15 Antworten

      Hallo Jan,

      die Heizkostenabrechnung mit dem ungewöhnlichen Abrechnungszeitraum, verbunden mit der späteren Nebenkostenabrechnung ist in meinen Augen zumindest eine Grauzone. Ich weiss nicht, was Sie für eine Heizung im Haus haben, aber im Normalfall werden Ihren Heizkostenverteiler von den Heizkörpern abgelesen.

      Lassen Sie die Nebenkostenabrechnung im Zweifel hier prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jörg K
    9. Januar 2015 - 11:36 Antworten

    Hallo,

    ich hatte ein Mietverhältnis vom 01.10.2012 bis 31.05.2013. Am 27.12.2014 bekomme ich eine Mail von meinem Vermieter, ob meine Adresse noch gültig sei, damit er mir die Nebenkostenabrechnung für 2013 zusenden kann. Am 31.12.2014 bekomme ich eine weitere Mail: Da ich mich nicht gemeldet hatte, weil ich im Urlaub war und keinen Internetzugang hatte, hat er die Abrechnung an die Adresse des Vorjahres geschickt, die ich jedoch seit Februar 2014 nicht mehr habe.
    Hat mein damaliger Vermieter noch einen Anspruch auf seine Nebenkosten? Und darf ich die einfach mit der von ihm einbehaltenen Kaution verrechnen?

  • Manuela
    22. Januar 2015 - 10:06 Antworten

    Guten morgen,

    Mein Vermieter hat mir ab 17.01.2015 die Abrechnung der Betriebskosten vom 01.01.2013-31.12.2014 zugestellt. Meiner Meinung nach nicht fristgerecht. Des weiteren hat er mir per Mail auch die Abrechnungen für die Jahre 2009-2012 zugestellt, schon gar nicht fristgerecht. Aus der Abrechnung 2013 fordert er einen Betrag für eine Reparatur des Boilers, zu der er meinte die Formulierung wäre ungünstig und hätte lauten sollen…Reparatur auf Grund fehlender Wartung. Aber muss er nicht die Wartung… bei mir sollte er entkalt werden…in Auftrag geben, da es sich ja um sein Eigentum handelt?

    Er hat ebenfalls für die Jahre 2009-2013 jeweils die Grundsteuer abgerechnet, welche jedoch nicht vertraglich vereinbart ist im Mietvertrag.

    Er hat die Wohnung 2009 gekauft und ich habe nie eine Abrechnung bekommen, bisjjetzt alle kamen. Ich hab nach wie vor einem Mietvertrag mit der ehemaligen Hausverwaltung, jetzt wil er, dass wir einen Mietvertrag abschließen. Muss ich das tun?

    Lg Manuela

    • Dennis Hundt
      23. Januar 2015 - 09:26 Antworten

      Hallo Manuela,

      ich versuche Ihnen mit diesem Link hier zu helfen: Abrechnungsfrist für die Nebenkostenabrechnung und der Info, dass der Mietvertrag auf den neuen Eigentümer übergeht und Sie keinen neuen Mietvertrag schließen müssen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michael H.
    22. Januar 2015 - 11:08 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    bis zum Februar 2011 hatte ich ein Zimmer meiner Wohnung untervermietet, wobei der Mieter laut Vertrag zur Nachzahlung möglicher Nebenkosten verpflichtet war. Mein Hauptmietverhältnis endete im Februar 2011 und damit auch der Untermietvertrag.

    Im Oktober 2012 erhielt ich die NK-Abrechnung und hatte eine nicht unerhebliche Nachzahlung zu leisten. Da ich keine Kontaktdaten des Untermieters mehr hatte, dauerte es bis Januar 2013, bis ich diesen erreichen konnte. Der ehemalige Untermieter war zwischenzeitlich neuer Hauptmieter geworden, dann aber wieder ausgezogem, weshalb ich über meinen alten Vermieter versuchte, dessen neue Adresse zu erhalten, die mir dieser aber nicht geben konnte oder wollte.

    Als ich ihn schließlich per Mail erreichen konnte, weigerte er sich jedoch unter Verweis auf §556 die Nachzahlung zu leisten. Ich habe dies damals nicht weiterverfolgt, frage mich aber seitdem, ob ich rechtlich eine Zahlung hätte erwirken können, weil die Überschreitung der Frist nicht “ohne wichtigen und unverschuldeten Grund” erfolgt ist, sondern aufgrund der Kürze der Zeit schlicht nicht einzuhalten war.

    Vielen Dank.

  • Else
    25. Januar 2015 - 19:16 Antworten

    Ich hab auch noch eine Frage:
    Ich bin August 2013 ausgezogen und hatte meinem Vermieter für die Nebenkostenabrechnung von 2012 eine Adresse gegeben, die immer noch gültig ist. Nun bekam ich im Dezember 2014 eine SMS, dass er für die Abrechnung von 2013 meine Adresse benötigt. Darauf habe ich erst jetzt, also Januar 2015 geantwortet, dass es immer noch die selbe sei.
    Vielen Dank!

    • Else
      30. Januar 2015 - 19:20 Antworten

      Könnten Sie mir sagen, wie die rechltiche Lage ausschaut? Muss ich zahlen oder nicht?
      Vielen Dank!

      • Dennis Hundt
        31. Januar 2015 - 08:38 Antworten

        Hallo Else,

        ich kann hier leider nicht mit “Ja” oder “Nein” antworten. Der Vermieter hatte Ihre Anschrift, alleine das kann eine Argumentationsgrundlage sein. Der Vermieter hätte fristgerecht zustellen können, auch ohne Ihre Hilfe.

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

  • Christina
    28. Januar 2015 - 15:43 Antworten

    Hallo,

    ich hatte in meiner Wohnung einen Abrechnungszeitraum 01.06.2013 – 31.05.2014.
    Die Hausverwaltung hat die Abrechnung der Eigentümer immer für 01.01. – 31.12. erstellt.
    Ich bin am 31.03.2014 aus der Wohnung ausgezogen und habe bis heute keine NK- Abrechnung erhalten.
    Würde das somit bedeuten, dass mein Vermieter den Zeitraum 01.06.2013 – 31.12.2013 nicht mehr abrechnen darf, da die Frist von 12 Monaten überschritten wurde?
    Er dürfte allerdings den 01.01.2014 – 31.03.2014 bis zum 31.12.2015 noch abrechnen?

    Grüße Christina

    • Dennis Hundt
      28. Januar 2015 - 17:09 Antworten

      Hallo Christina,

      der Abrechnungszeitraum muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Für die oben genannten Daten hätte der Vermieter bis Ende Mai 2015 Zeit die Nebenkostenabrechnung zu zustellen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mattes
    30. Januar 2015 - 19:47 Antworten

    GutenTag Herr Hundt,
    ich wüsste gern eine EInschätzung zu folgendem Sachverhalt:
    Ende Mietverhältnis 31.12.2013
    Zugang NK-Abrechnung: 13.01.2015
    Abweisung wg. Fristüberschreitung durch Vermieter – hätte spätestens 31.12.2014 zugegangen sein müssen.
    Vermieter besteht darauf verspätete Abrechnung nicht vertreten zu müssen, da Gaslieferant Ablesezeitraum 1.12.2013 – 30.11.2014 und Gasrechnung erst am 22.12.2014 zugegangen sei. Wg. der Feiertage dann Erstellung NK Abrechnung Anfang 01.2015.
    Muss man das akzeptieren oder hat Vermieter das doch zu vertreten. Oder anders gefragt wieviel Zeit darf sich der Vermieter vom Zugang der letzten Rechnung an ihn bis zur Erstellung der NK Abrechnung lassen?
    Danke für jeden Tipp,
    Mattes

    • Dennis Hundt
      31. Januar 2015 - 08:35 Antworten

      Hallo Mattes,

      komisch ist der abweichende Abrechnungszeitraum für das Gas (Jan. bis November). Man kann sicherlich beide Auffassungen vertreten. Hier erstmal ein Artikel für Sie: Nebenkostenabrechnung: Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten

      Sie könnten argumentieren, dass der Vermieter dem Lieferanten hätte anmahmen können, dass der Sie über die Verspätung informieren können und das er zudem noch mehrere Werktage Zeit hatte, die Nebenkostenabrechnung fristgerecht zuzustellen.

      Im Zweifel sollten Sie den Fall hier prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ralf
    5. Februar 2015 - 10:34 Antworten

    Hallo!

    Der Vermieter hatte die Nebenkostenabrechnung für 2013 im August 2014 erstellt. Dabei waren jedoch sämtliche Zählernummern von Heizung und Wasser falsch (von anderen Mietern). Diese Abrechung hatte ich daher abgelehnt. Ende Oktober hat ein Dienstleister sämtliche Zählernummern überprüft. Jetzt kam am 4. Februar 2015 eine korrigierte Nebenkostenabrechung.
    Ist diese dann noch fristgerecht?

      • Ralf
        18. Februar 2015 - 17:49 Antworten

        Hallo Herr Hundt, und vielen Dank für Ihre Mühe!

        Als absoluter Laie in diesen Dingen tue ich mir da doch arg schwer das ganze zu vestehen. Interessant fand ich diesen Absatz aus dem 1. Link:

        “Solange die Nebenkostenabrechnung für den Mieter nicht nachvollziehbar ist, ist die Abrechnung nicht fällig und nicht zahlbar. Will der Vermieter seine Forderung noch geltend machen, muss er dies innerhalb der Abrechnungsfrist tun.”

        Ist eine Nebenkostenabrechnung denn überhaupt nachvollziehbar wenn z.B. sämtliche Zählerstände von einer ganz anderen Wohnung stammen? Diese Werte waren z.B. höher als mein persönlicher Verbrauch. Allerdings ist der größte Teil der Nachforderung für Hausmeisterkosten.

        Bei 150€ Nebenkosten pro Montat inkl. Heizkosten werden bei mir ca. 400€ zusätzlich für Hausmeisterarbeiten nachverlangt. Andere Mieter im Haus sollen gar 1000-2000€ an Hausmeisterkosten nachzahlen. Aber die zukünftigen Nebenkosten für 2014 und weiter würden wieter 150€ betragen da man nun nicht mehr so teure Hausmeisterkosten hätte.
        Und es wurden u.a. sogar Heizkosten für den Zeitraum der Kernsanierung, also bevor der Mietvertrag bestand oder jemand das Haus bewohnte. (Man musste ja den Estrich trocknen)

        Also wenn das nicht als “nicht nachvollziehbar” dann weiss ich nicht.

        • Dennis Hundt
          18. Februar 2015 - 19:26 Antworten

          Hallo Ralf,

          Sie verstehen die Nebenkostenabrechung ja ziemlich gut und daher scheint diese auch durchaus nachvollziehbar zu sein. Ihre Nebenkostenabrechnung scheint aber einfach fehlerbehaftet zu sein. Ich denke Sie sollten die Nebenkostenabrechnung entweder selbst Schritt für Schritt kontrollieren oder prüfen lassen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • iris
    2. März 2015 - 18:24 Antworten

    Hallo,
    ich hab eine Frage: Der Vermieter bat laut Mietvertrag um eine Nebenkosten-Vorauszahlung. Wir haben ausversehen 22 Monate keine Nebenkosten gezahlt, da der Mietvertrag von uns falsch verstanden worden ist. Dem Vermieter ist dies nicht aufgefallen, wir haben seit dem Einzug keine Zahlungsaufforderung erhalten. Nun nach einem Auszug fordert der Vermieter die kompletten Nebenkosten von uns. Eine Nebenkostenabrechnung haben wir nie erhalten. Er möchte nun erstmals die Kaution einbehalten. Kann der Vermieter die kompletten Nebenkosten der vergangenen 22 Monate einfordern? Gibt es hier eine Verjährung, da wir noch nicht einmal eine Abrechnung erhalten haben?

    Für eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar.

    Gruß Iris

    • Dennis Hundt
      3. März 2015 - 09:16 Antworten

      Hallo Iris,

      in meinen Augen sollten Sie Ihren Pflicht aus dem Mietvertrag begleichen und die Vorauszahlungen leisten – schließlich haben Sie von den entstandenen “Nebenkosten” auch profitiert, daher wäre es einfach fair. Bitten Sie Ihren Vermieter doch parallel um die Erstellung der Nebenkostenabrechnung. Das ist meine persönliche Meinung dazu, wenn Sie einen rechtlichen Rat wünschen, sollten Sie die Sachlage von einem Anwalt bewerten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Harbiden Delicocuk
    23. April 2015 - 09:09 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    die Steuererklärung beim Finanzamt muss bis zum 31. Mai abgegeben werden. Wir werden allerdings die Nebenkostenabrechnung frühstens ende Juni bekommen. Der Vermieter darf es ja sogar noch später zustellen. Gibt es dennoch die Möglichkeit den Vermieter ( große Wohngesellschaft ) zur zeitnahen Abrechnung zu “zwingen”. Ich bedanke mich im Voraus. MfG Deli

    • Dennis Hundt
      23. April 2015 - 09:42 Antworten

      Hallo Harbiden,

      nein, die gibt es nicht. Es gilt die Abrechnungsfrist von 12 Monaten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ulrich Leckebusch
    19. Mai 2015 - 11:16 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin im April 2014 aus meiner Mietswohnung ausgezogen und habe erst jetzt, also Mai 2015 die Nebenkostenabrechnung 2013 bekommen, in der eine Nachzahlung ausgewiesen ist. Grundsätzlich ist diese Forderung ja verjährt.
    Da die Abrechnung aber meiner Meinung nach falsch ist und ich eigentlich Geld zurück bekommen müsste würde ich gern Einspruch einlegen und eine Gegenrechnung aufmachen.
    Meine Frage nun: Hat mein Einspruch einen Einfluss auf die Verjährungsfrist? Würde ich mit meinem Einspruch also die verspätete Abrechnung anerkennen und somit die Verjährungsfrist ausser Kraft setzen?
    vielen Dank im Voraus.

    • Dennis Hundt
      19. Mai 2015 - 14:28 Antworten

      Hallo Ulrich,

      Sie können der Nebenkostenabrechnung widersprechen. Weisen Sie im gelbsten schreiben am besten darauf hin, dass eine Nachforderung ohnehin nicht mehr möglich ist, Sie aber (nach Ihrer Rechnung) auf ein Guthaben kommen und auch noch Anspruch darauf haben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • annett
    21. Mai 2015 - 10:27 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Vermieter berechnet mir seit mehreren Jahren anteilige Schornsteinfegerkosten, obwohl ich eine Stromheizung habe.
    Leider habe ich das jetzt erst bemerkt. Kann ich dagegen noch Widerspruch einlegen und wie lange kann ich gegebenenfalls die Kosten zurückfordern?

    MfG

  • Katrin
    27. Mai 2015 - 13:55 Antworten

    Hallo,

    mein Vermieter hat uns die Nebenkostenabrechnung von 2013 immer noch nicht zugestellt. Auch nach mehrmaligen anrufen passiert nichts.
    Wir sind jetzt Anfang des Jahres ausgezogen und rufen monatlich an.
    Kann ich da irgendwas dagegen unternehemen? Wenn es so weiter geht bin ich das Kapitel erst 2017 los. Das kann es ja nicht sein oder?
    Vielen Dank schon einmal

  • Sophie
    29. Mai 2015 - 09:20 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    gegen unsere Betriebskostenabrechnung 2012, welche wir fristgerecht erhalten haben, haben wir, auch fristgerecht, Widerspruch eingelegt. Laut unserem Widerspruch bestehen keine offenen Nachzahlungen mehr. Das wurde ausführlich erläutert. Nach nun 1,5 Jahren reagiert die Hausverwaltung mit einer 1. Mahnung, ohne auf den Widerspruch und dessen Gründe einzugehen. Gibt es hierfür nicht auch Fristen, bis wann die Hausverwaltung/Vermieter zu reagieren hat?
    Vielen Dank für Ihre Rückmelung.
    Liebe Grüße

    • Dennis Hundt
      29. Mai 2015 - 19:16 Antworten

      Hallo Sophie,

      ich kann Sie hier nur auf die Verjährungsfristen des BGB verweisen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jennifer
    9. Juni 2015 - 14:01 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    meine Vermieterin hat mir Anfang März die Nebenkostenabrechnung für das vergangene Jahr zugeschickt. Demnach würde ich eine Rückzahlung erhalten, die sie, laut Brief, auf mein Konto überweisen wollte.
    Nun habe ich bis jetzt immernoch keine Zahlung erhalten. Ist das rechtens oder wäre das § 286 Abs. 3 BGB, also diese 30-Tage-Frist, die hier schon überschritten ist?

    Liebe Grüße
    Jennifer

  • Sandra
    25. Juni 2015 - 21:32 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wie sieht es aus, wenn im Mietvertrag (Wohnraum) vereinbart wurde, dass ” über die Betriebskosten jährlich abgerechnet wird bis jeweils zum 30.04. eines Jahres” und die Abrechnung erst am 23.06. erstellt wurde? Gilt dann trotzdem übergeordnet § 556 Abs.3? Ich weiß, dass das im Gewerbemietrecht üblich und auch als Ausschlussfrist zu verstehen ist, aber wie sieht das im Wohnraum aus?

    Besten Dank für Ihre Antwort.
    LG Sandra

    • Dennis Hundt
      25. Juni 2015 - 21:57 Antworten

      Hallo Sandra,

      zum Vorteil (kein Nachteil) des Mieters, kann man im Mietvertrag wirksam abweichen.

      siehe §556 BGB “(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.”

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Amanda
    1. Juli 2015 - 01:38 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    1. ich habe von meiner alten Vermieterin über deren Anwalt die Nebenkostenabrechnung erhalten, 3 Tage vor Ablauf der Frist. Dem Schreiben war allerdings keine Vollmacht beigefügt. Nach der Zurückweisung der Rechnung (§ 174 I BGB), habe ich dann nach Ablauf der Frist eine Vollmacht nachgereicht bekommen.
    Nun wurde mir bei Nichtbezahlung mit einem Mahnverfahren gedroht.
    Bewirkt das Nachreichen der Vollmacht tatsächlich eine Heilung des Formfehlers, oder ist die Vermieterin mit ihrer Forderung zu spät?
    2. Die Rechnung ist ausserdem unverschämt hoch. Inkl. Vorauszahlungen, 750€ für 7 Monate und nur 16qm.

    Vielen Dank für Ihre Antwort
    Amanda

    • Dennis Hundt
      1. Juli 2015 - 21:05 Antworten

      Hallo Amanda,

      ich kann Sie leider nur bitten, einen Anwalt mit der Prüfung der nachgereichten Vollmacht zu beauftragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Lara
        8. Juli 2015 - 23:57 Antworten

        Hallo Herr Hundt,
        Habe eine Frage, wohne mit meinem Freund in einem Haus mit 3 Parteien..
        Wir bekommen keine Abrechnung, da der Vermieter für keine der Wohnungen irgendwelche Zähler angebracht hat..
        Wir zahlen an Nebenkosten für eine weitere Person ( für mich) 70€
        Unser “Nachbar” von unten zahlt für seine Freundin nur 50€ Begründung war für Hausmeister Position, obwohl er nichts macht außer für die Vermieter mal den “Schrott” aufseite (hin und her) räumen.. Meine Frage ist, darf der Vermieter egal welchen Preis festlegen oder muss er sich an etwas halten?
        Und darf er es unterschiedlich machen?

  • kathrin
    14. Juli 2015 - 11:34 Antworten

    Hallo,

    meine Anliegen lautet wie folgt.
    ich bin am 31.07.2014 ausgezogen und habe bis heute für das Jahr 2014 keine Abrechnung erhalten. Nach mehreren Aufforderungen habe ich im Monat Mai ein teil der Kaution erhalten. Wann darf/muss meine Vermieterin den Rest der Kaution Auszahlen?

    Vielen Dank für Ihre Antwort

    Kathrin

    • Dennis Hundt
      14. Juli 2015 - 17:03 Antworten

      Hallo Kathrin,

      der Nebenkostenabrechnung für 2014 muss bis Ende 2015 bei Ihnen sein. So lange kann der Vermieter auch einen angemessenen Teil der Kaution zurückbehalten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Elise
    17. Juli 2015 - 08:56 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    beim Einzug in ein Miethaus hat unser Vermieter mit uns vereinbart das er immer Ende des folgenden Jahres (Dezember) für das vorhergehende Jahr die Nebenkosten abrechnet. Sprich Dezember 2013 für Januar-Dezember 2012. Warum er immer fast 12 Monate verstreichen lassen wollte war für uns nicht ersichtlich aber nun einmal sein Wunsch. Fast 10 Jahre lang hat er diesen von ihm gewählten Rhythmus auch eingehalten und wir natürlich auch gezahlt. Nun kam er an und stellte uns die Nebenkostenabrechnung bereits im April für das vorhergehende Jahr zu. Darf er den von ihm gewählten Rhythmus nach 10 Jahren einfach ändern? Wie gesagt es geht nicht darum das wir nicht zahlen möchten das haben wir immer regelmäßig getan, sondern nur um den Zeitpunkt da wir natürlich nach so vielen Jahren auf Dezember eingestellt sind.
    Vielen Dank für eine Antwort!

    • Dennis Hundt
      17. Juli 2015 - 11:42 Antworten

      Hallo Elise,

      es obliegt allein dem Vermieter, wann er die Nebenkostenabrechnung innerhalb des Abrechnungszeitraums von 12 Monaten erstellt und zustellt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Elise
        18. Juli 2015 - 07:26 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        noch eine Frage zu obigem “Fall” ….. greift nach so langer Zeit nicht das “Gewohnheitsrecht”?

        Viele Grüße Elise

        • Dennis Hundt
          18. Juli 2015 - 13:13 Antworten

          Hallo Elise,

          wo ist denn ein solches “Gewohnheitsrecht” festgeschrieben?

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Uwe Köppe
    29. Juli 2015 - 17:52 Antworten

    Hallo,
    ich habe nach 1,5 Jahren nach meinem Auszug die Nebenkostenabrechnung erhalten.
    Nach der gesetzlichen Lage ist diese verspätet zugestellt und damit verjährt.
    Aber: ich bin unbekannt verzogen und damit hat der Vermieter es nicht zu verantworten.
    Jedoch ist er in Besitz meiner Handy-Nummer und E-Mail Adresse und hätte jederzeit nachfragen können um meine neue Adresse zu erfahren.
    Wie ist hier nun der Stand?

    Viele Grüße: Uwe

    • Dennis Hundt
      30. Juli 2015 - 11:13 Antworten

      Hallo Uwe,

      es ist Ihre Pflicht dem Vermieter Ihre neue Anschrift mitzuteilen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Markus Schröder
    1. August 2015 - 15:27 Antworten

    Hallo,

    ich habe im Dezember 2014 die Abrechnung für 2013 mit eine Nachforderung erhalten. Da diese falsch war, habe ich gleich Anfang Januar widersprochen.

    Nun im Juli 2015 kam erst eine Korrektur mit einer geringeren Nachzahlung. Weiterhin Punkte des Widerspruch und damit geforderte Nachweise zu unschlüssigen Beträgen sind aber immernoch offen.

    Wie lange muss ich diesem Widerspruch hinterher laufen, bis der Anspruch des Vermieters verfällt?

    Vielen Dank und Grüße
    Markus

  • Sol Han
    4. August 2015 - 15:35 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir sind Ende Februar aus unseren gemieteten Reihenhaus fristgerecht ausgezogen.
    Beim Übergabetermin kam die “Überraschung”, dass wir für 2014 die Grundsteuer nachzahlen müssen, welchen Bescheid die Vermieter im Dezember 2014 erhalten haben.
    Sie sagten, dass die Jahre zuvor eine Grundsteuer von knapp 40 Euro gezahlt wurde. Allerdings hatten sie diese uns nie mitgeteilt und auch nicht auf uns umgelegt.
    Dann kam wohl Ende 2014 dieser Bescheid mit der Erhöhung.
    Sie fügten hinzu, dass wir 550 Euro für 2014 zahlen müssen, für 2013 (38 Euro) würden Sie selbst zahlen.

    Heute kam unsere Nebenkostenabrechnung für 2014 und 2015.
    In der Abrechnung haben Sie eine Grundsteuer von 2013 mit knapp 600 Euro als Nachbelastung angegeben.

    Müssen wir die Grundsteuer von 2013 auch zahlen?

    Viele Grüße
    Han

  • Diz
    9. August 2015 - 22:42 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    vielleicht könnten Sie mir in meine Fall weiterhelfen: ich habe mein Mietvertrag auf 30.11.2014 gekündigt, bis heute 8 Monate später hat der Vermieter die Kaution noch nicht zurückerstattet, auf meine Anrufe sagt er einfach das er auf die Betriebskostenabrechnung wartet!

    Wenn ich recht verstanden habe, könnte der Vermieter in diesem Fall bis 31.10.2015 mit den Betriebskostenabrechnung warten, kann ich etwas dagegen unternehmen?

    Freundliche Grüsse

    A.Diz

  • Viviane Schuffels
    17. August 2015 - 22:28 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Und zwar habe ich folgendes Problem oder eher mehrere Probleme.

    1. Ich bin am 01.11.2013 in meine Alte Wohnung ( 4 Parteien Haus) eingezogen und am 28.12.2013 wurde eine Ablesung der Zähler vorgenommen(1 Wasserzähler für das ganze Haus, Ableseröhrchen an der Heizung). Im Juni.2014 habe ich dann meine Nebenkostenabrechnung erhalten und musste feststellen das ich 187€ nachzahlen sollte. Dies erschien mir doch sehr hoch, da ich für die 2 Monate 200€ Nebenkosten bezahlt habe. Laut meiner Abrechnung soll ich aber für ca 185€ geheizt haben.
    Ich habe natürlich direkt Widerspruch eingelegt. Darauf hin wurde der Verwalter (zugleich Sohn meiner Vermieterin) ausfallend und hat mich bedroht. Ich habe daraufhin eine Anwältin kontaktiert.
    Sie hat dann festgestellt das zb. Nutzerwechselgebühr zu meinen Lasten zählte und andere dinge nicht so ganz der Warheit entsprechen. Sie hat dann gebeten die Nebenkostenabrechnung neu zuerstellen und zu errechnen was ich denn wirklich verbraucht habe. Ich habe aber keine neue Abrechnung bis heute bekommen.

    2, Nach der letzten Ablesung am 21.12.2014 habe ich mir mal die Daten angesehen und musste festellen das ich in einem Jahr weniger an Heizkosten verbraucht habe als angeblich in diesen 2 Monaten. Ich habe mir das mal grob ausgerechnet was ich zurück bekommen müsste das wären ungefär 500€. Ich habe auch noch keine neue Nebenkostenabrechnung bekommen und habe darauf hin meinem Verwalter eine Email geschrieben das ich sie noch nicht erhalten habe. Es hätte ja sein können das meine neue Adresse verloren gegangen ist ( ich bin in der Zwischenzeit umgezogen). Habe Ihm diese nochmals Mittgeteilt. Er antwortet nur das noch 100€ von der letzten Nebenkostenabrechnung offen seien, und ich schnellst möglich die neue Abrechnung zugesendet bekomme. Seine Antwort liegt nun 1 Monat zurück.

    Nun meine Frage;

    Kann er von der alten Nebenkostenabrechnung noch die 100€ geltend machen obwohl ich keine neu berechnete bekommen habe?

    Soll ich Ihm eine Frist setzen bis wann die neue Abrechnung mir zugesendet werden soll?

  • Viviane Schuffels
    18. August 2015 - 14:39 Antworten

    Wird die Frist von 12 Monaten zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter versäumt und dem Mieter wird die Abrechnung erst zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt, so hat dies in der Regel eine komplette Unwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung zur Folge. Sofern der Vermieter die verspätete Nebenkostenanrechnung zu vertreten hat.

    Ist dies der Fall wenn bei dem Vermieter (der in einem anderen Haus wohnt) eingebrochen wurde?
    oder wenn der Verwalter krank ist ( obwohl eine Fremdfirma die Nebenkostenabrechnung erstellt)?

    Das gibt mein Vermieter als Grund für die Verspätete (bis jetzt 2 Monate überfällige) Nebenkostenabrechnung an.

  • Britta Jörn
    2. September 2015 - 16:05 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    gilt die 12-Monatsfrist für die Nebenkostenabrechnung nur für Wohnungsnebenkosten oder auch für Garagen? Ich habe gestern eine Nebenkostenabrechung für das Jahr 2013 bekommen, obwohl ich den Stellplatz fristgerecht zum April 2014 gekündigt habe und seitdem auch keine Miete mehr bezahlt habe, da ich nun einen anderen Stellplatz in einer anderen Tiefgarage habe.

    Kann ich gegen diese verspätete Zustellung vorgehen oder gilt die Frist nur für Wohnungen, wo Nebenkosten im voraus bezahlt werden?

    Vielen Dank im voraus.

    Mfg
    Britta Jörn

    • Dennis Hundt
      3. September 2015 - 09:35 Antworten

      Hallo Britta,

      die 12 Monatsfrist beginnt nicht nach Ihrem Auszug zu laufen, sondern am Ende des Abrechnungszeitraums.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andre Osthoff
    21. September 2015 - 09:01 Antworten

    Guten morgen Herr Hundt,
    unser Fall lässt sich wie folgt schildern:
    Wir sind am 01.10.2014 in unsere Wohnung, in einem Mehrfamilienhaus eingezogen! Im Februar 2015 wurden dann von einer Firma die Zählerstände abgelesen, in unserer Nebenkostenabrechnung steht als Abrechnungszeitraum 01.10-31.12! Nun meine Frage: Wie werden die 2 Monate Differenz, welche zwischen Ablesedatum und Abrechnungszeitraum entsteht, berechnet?
    Mit freundlichem Gruß
    Andre Osthoff

    • Dennis Hundt
      21. September 2015 - 09:55 Antworten

      Hallo Andre,

      fragen Sie am besten direkt bei der Ablesefirma nach, ob hier geschätzt wurde, ob ggf. zum Jahreswechsel per Funk abgelesen wurde oder ob im Februar z.B. die gespeicherten Werte vom 31.12. abgelesen wurden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anne Wilke
    22. September 2015 - 11:04 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin am 30.11.2014 aus meiner alten Wohnung ausgezogen, habe bisher nur im Juni die Hälfte meiner Kaution wiederbekommen. Die Vermieterin führt ständig Gründe an dass sie die Kautionskonten noch nicht vom alten Vermieter bekommen hätte (die Wohnungen wurden im Mai letzten Jahres verkauft) etc. In meinem Mietvertrag war festgelegt dass in einem Zeitraum bis 6 Monate nach Auszug die Kaution zzgl. Zinsen zurückgezahlt werden sollte. Nun bekomme ich den Rest nicht, da angeblich die Abrechnungen für 2014 noch nicht gemacht wären und sie von dem restlichen Kautionsgeld diese Nebenkostenforderung einbehalten will. Dies war der Stand im Juni.
    Letzte Woche habe ich dann nocheinmal ein Schreiben aufgesetzt, dass ich nun bitte den Rest der Kaution oderdie Nebenkostenabrechnung haben möchte, da nun ja mittlerweile wieder viel Zeit vergangen ist. Heute erhielt ich ein Schreiben in welchem stand: “wie Sie schon richtig anmerken ist eine Rückzahlung der eingezahlten Kaution nach 6 Monaten zu erfolgen. Wir berufen uns allerdings auf begründete Gegenansprüche betreffend der anstehenden Nebenkostenabrechnungen für 2014 und 2015, was auch in Ihrem Mietvertrag festgehalten wurde. Sobald die Abrechnungen für 2014 und 2015 erstellt wurden, werden wir Ihnen diese zusenden. Gleichzeitig werden wir unsere Ansprüche mit Ihrer noch ausstehenden Kaution verrechnen und ein eventuelles Guthaben überweisen.”
    ….Mit 2015 habe ich nichts zu tun, warum soll ich dann abwarten bis die Abrechnungen erstellt sind?Ist das so rechtens? Da ich z.Zt. auch noch Hartz-IV-Empfängerin bin muss ich die Nebenkostenabrechnung eh ans Amt weiterleiten….da ich vom Jobcenter dann die Summe zum Weiterleiten an den Vermieter überwiesen bekomme, darf meine Vermieterin das Geld dann von meiner Kaution einbehalten??
    Ich hoffe sehr Sie können mir weiterhelfen…Danke und viele Grüße
    Anne Wilke

  • Alexander Hüttl
    22. September 2015 - 19:24 Antworten

    Guten Abend,

    folgende Situation: ich bin 2014 im Mai in meine neue Wohnung einzogen. Habe in der alten Wohnung 5 Monate gelebt. Nun habe ich vor 1 Woche eine Nebenkostenabbrechnung für die alte Wohnung erhalten. Ist diese noch gültig?

    • Dennis Hundt
      23. September 2015 - 09:57 Antworten

      Hallo Alexander,

      wenn der Vermieter nach Kalenderjahren abrechnet, kann der die Nebenkostenabrechnung 2014 bis Ende 2015 zustellen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jutta Bender
    29. September 2015 - 22:27 Antworten

    Hallo!
    Danke für die vielen Infos!

    Mich würde einmal generell interessieren wie es ist, wenn der Vermieter alle möglichen nicht umlagefähigen Kosten (z.B. Instandhaltung oder Hausverwaltung) abrechnet und der Mieter keinen Widerspruch einlegt. Gelten hier, bei offensichtlich fehlerhaften Abrechnungen, auch die beschriebenen Fristen oder kann der Mieter auch noch nach längerer Zeit gegen die Abrechnung vorgehen?

  • Reiter
    19. Oktober 2015 - 11:18 Antworten

    Ich bin im zum 1.7 dieses Jahres aus meiner Wohnung ausgezogen. War dort 4 Monate, leider gab es für diesen Zeitraum kein Mietvertrag. Wie sieht es nun mit einer Nebenkostenabrechnung aus, da ich weiß das ich Geld wieder bekommen muss. Ab wann kann ich eine anfordern bzw. darf ich überhaupt eine anfordern?

    Mareike

  • Olivia Jacobi
    19. Oktober 2015 - 15:03 Antworten

    Hallo,
    ich hätte auch mal eine Frage zu den Fristen. Ich bin zum 31.01.2014 ausgezogen und erhielt eine NK-Nachzahlung von 130€ (!) für den Januar 2014. Allerdings wurde mir diese erst im Juni 2015 zugestellt – also nach über 12 Monaten. Mein ehem. Vermieter behart nun darauf, dass diese zulässig sei, da der Abrechnungszeitraum vom 01.01 bis zum 31.12.14 gälte. Ist dies denn zulässig, wenn ich bereits im Januar ausgezogen bin? Ist der Vermieter da nicht in der Pflicht frühzeitig eine gesonderte Abrechnung für mich zu erstellen?

    Danke und freundliche Grüße
    O. Jacobi

    • Dennis Hundt
      19. Oktober 2015 - 15:53 Antworten

      Hallo Olivia,

      entscheidend ist nicht Ihr Auszugstermin, sondern der Abrechnungszeitraum. Mit anderen Worten, Ihr Vermieter liegt richtig.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michaela Dröll
    28. Oktober 2015 - 10:16 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin zum 01.03.2013 mit meinem damaligen Freund in eine Wohnung gezogen.
    Bei der 1. Abrechnung vom 01.03.2013 – 31.12.2013 haben wir 400€ zurück bekommen.
    An der Höhe der Vorauszahlung haben wir nichts geändert.
    Gestern haben wir die Abrechnung für 2014 erhalten und sollen 1500€ nachzahlen!?
    Wir können uns das überhaupt nciht erklären….

    Wir haben jetzt vom Vermieter die komplette Abrechnung für das Haus verlangt.
    Leider kennen wir uns damit überhaupt nicht aus.

    Was haben wir hier für Möglichkeiten? und ist so ein großer Unterschied überhaupt realitisch?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.
    VG
    Michaela Dröll

  • Susi
    28. Oktober 2015 - 13:37 Antworten

    Hallo. Ich habe vom 01.01.- 30.11.2014 eine Wohnung bezogen. Nach meinem Auszug warte ich bis Heute auf meine Nebenkostenabrechnung. Da ich nicht oft da war, erwarte ich eine Höhere Rückzahlung. Auf mündliche Nachfrage bei meinem Vermieter erhielt ich nur die Aussage, sie sei noch nicht dazu gekommen. Wie viel Zeit kann sich mein ehem. Vermieter denn lassen mit der Erstellung bzw. Rückzahlung? Oder sollte ich um auf Nummer sicher gehen und schriftlich danach verlangen mit Setzung einer Frist?

    Vielen Dank im Vorraus!

    • Dennis Hundt
      28. Oktober 2015 - 19:21 Antworten

      Hallo Susi,

      über das Kalenderjahr 2014 muss der Vermieter bis Ende 2015 abrechnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Rene
    30. Oktober 2015 - 17:17 Antworten

    Hallo, ich habe heute erfahren, dass meine Nachbarn bereits vor 2 Wochen die Nebekostenabrechnung erhalten haben, ich habe bisher nichts bekommen. Kann ich nun die Nebekostenabrechnung anfordern oder kann mein Vermieter die noch bis zum 31.12 zurück behalten?

    Mit freundlichen Grüßen

    • Dennis Hundt
      30. Oktober 2015 - 19:12 Antworten

      Hallo Herr Rene,

      wie Sie gelesen haben, hat der Vermieter nach §556 ein Jahr Zeit, Ihnen die Nebenkostenabrechnung zuzustellen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kathi
    8. November 2015 - 12:44 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    ich hab mal eine Frage. Mein Vermieter möchte eine Nachzahlung von mir aus dem Jahr 2013 weil ich um Korrektur der aktuellen Abrechnung geboten hatte, da waren nämlich 2 Personen im Haushalt brechnet was nicht stimmt! Ich bin nur mit einer Person. Eigentlich sagt man ja, dass ist nach 1 Jahr verjährt! Ich habe die Nebenkosten Abrechnung von 2013 erst am 20.11.2014 bekommen! Muss ich das wirklich zahlen? Mein Vermieter, bzw.die Hausverwaltung gibt an, dass die Abrechnung fehlerhaft war, weil ich im Anteil der allgemeinenNebenkosten z.B. Müllabfuhr etc. nicht richtig berücksichtigt wurde!

    Ich danke vorab für die Hilfe!
    Mit freundlichen Grüßen Kathi

  • Rana A.
    17. November 2015 - 12:45 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    eine Frage an Sie, ich habe Heute die Nebenkostenabrechnung bekommen. Bin über die Nachzahlung erschrocken! Musste bis jetzt noch nie was nachzahlen, geschweige den so eine hohe Summe.
    Die Nachzahlung soll ich innerhalb der nächsten 14 tagen überweisen……….Bin etwas verzweifelt, wie soll ich in so eine kurzen Zeit so viel Geld auftreiben…..Ist es überhaupt zumutbar innerhalb der 14 Tagen zu zahlen?

    Vielen Dank im Voraus!

    LG Rana

  • Julia A.
    20. November 2015 - 16:59 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin Studentin und bin zum 28.02.15 aus meiner Wohnung ausgezogen, in der ich nur 5 Monate gewohnt habe. Habe jetzt die Nebenkostenabrechnung für den Zeit Raum vom 01.10.14 – 31.12.14 bekommen. Muss ich nun nochmal ein ganzes Jahr auf die Nebenkostrenabrechnung von 2 Monaten warten?
    Zudem hat der Vermieter eine Mietkautionsbürgschaft und eine zusätzliche Bürgschaft meiner Eltern. Ist es rechtens, dass er beide Bürgschaften solange einbehalten darf? Oder kann ich zumindestens eine zurück fordern? Und wie lange nach meinem Auszug bzw. Mietende darf er noch Kosten zur Mängelbeseitigung verlangen? Hätte er bei letzterem bis Ende Februar 2016 Zeit?

    MfG

    Julia A.

    • Dennis Hundt
      21. November 2015 - 12:37 Antworten

      Hallo Julia,

      ja, der Vermieter hat für die Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2015 bis Ende 2016 Zeit. Zwei Mietsicherheiten sind in der Regel nicht zulässig, recherchieren Sie hierzu am besten. Ansonsten geht die Rechtsprechung von etwa 6 Monaten für die Rückzahlung der Kaution aus (ausgenommen ein angemessener Teil für eine mögliche Nebenkostennachzahlung).

      Interessant für Sie: https://www.nebenkostenabrechnung.com/wohnung-nur-im-winter-bewohnen-hohe-nebenkostennachzahlung/

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Elena
    21. November 2015 - 11:06 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben eine zu hoche Nebenkostenabrechnung 2013/2014 zuspät bekommen. Wir haben diese am 14.11.205 für folgenden Nutzungszeitraum: 01.10.2013-31.07.2014 (Abrechnungszeitraum 01.10.2013-30.09.2014) bekommen. Wir sind am 31.07.2014 aus der Wohnung nach 7 Jahren ausgezogen. Wir haben in diesen 7 Jahren immer vor den 12 Monaten die Abrechnung bekommen. Nur im diesen Jahr erst so spät. Aber die Nebenkosten Abrechnung wurde vom Techem erst am 18.10.2015 erstellt worden. Die Hausverwaltung hat uns diese erst am 09.11.2015 los geschickt. Haben wir laut §556 Abs.3 BGB eine Chance Widerspruch einzulegen?

    Danke und VG
    Elena

  • Robert K.
    24. November 2015 - 06:44 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe eine Heizkostennachzahlung für den Zeitraum 01.01.2014 bis 28.02.2014 vor wenigen Tagen erhalten. Ab dem 28.02.2014 bestand mein Mietvertrag nicht mehr daher kommt dieser kurze Abrechnungszeitraum zustande. Einen zensierten Scan der Abrechnung habe ich hier hochgeladen.

    Liege ich mit meiner Laienmeinung richtig, dass mir die Nachforderung zu spät gesendet wurde oder bin ich verpflichtet diese Forderung zu bezahlen?

    Vielen Dank im vorraus.

    Mit freundlichen Grüßen
    Robert K.

    • Dennis Hundt
      24. November 2015 - 10:32 Antworten

      Hallo Robert,

      das Kalenderjahr 2014 muss der Vermieter bis Ende 2015 abrechnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andre
    24. November 2015 - 18:20 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    vielen Dank für die Information hier.

    Ab dem 01. August 2014 miete ich eine Wohnung und soweit habe ich keine Abrechnung von meinem Vermieter bekommen. Jedes mal, wenn ich ihn darüber frage, wird mir gesagt, dass “die Firma, die alle Nebenskosten berechnet, hat sie noch nicht berechnet”. Mir ist egal, was der Grund dafür ist, was ich eigentlich klären wollte ist ob ich schon die Abrechnung bekommen sollte oder alles ist ok und ich muss spätestens bis 31.12.2015 darauf warten, weil ich mir nicht sicher bin, ob ich die Gesetze richtig verstanden habe.

    Ich freue mich darauf, von Ihnen zu hören.

    Mit freundlichen Grüßen
    Andre S.

    • Dennis Hundt
      25. November 2015 - 09:27 Antworten

      Hallo Andre,

      richtig, für die Nebenkostenabrechnung des Kalenderjahres 2014 hat der Vermieter bis Ende 2015 Zeit.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jan G.
    26. November 2015 - 17:12 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    meine Freundin hat am 01.August 2014 eine Wohnung bezogen. Diese wurde zum 30.06.2015 gekündigt und mit Abnahmeprotokoll ohne Mängel übergeben. Die Herausgabe der Kaution sagte man uns telefonisch nach spätestens 6 Monaten zu, angeblich würde man dort für eine Sammelüberweisung solche Vorgänge erst sammeln?! Für den gesamten Zeitraum bis einschließlich heute wurde noch keine Nebenkostenabrechnung erstellt.

    Auf erneute Anfrage zur Mietkaution pocht man jetzt auf die Erstellung der noch ausstehenden Nebenkostenabrechnung ohne weitere Terminangaben.

    Ist es richtig, sollte das Abrechnungsjahr des Vermieters vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 sein, dass wir ab 01.01.2015 die gezahlten Mietnebenkosten einklagen können, um dem Vermieter zu einer Abrechnung zu bewegen?

    Ist es ebenfalls richtig, dass eventuelle Nachzahlungen zu Lasten des Vermieters gehen, die in dem Abrechnungszeitraum angefallen sind?

    Wie bekommen wir eine Auskunft über den Abrechnungszeitraum des Vermieters, da er uns bisher keine Auskunft geben konnte/wollte. Auf Grund des kurzen Mietzeitraumes und der fehlenden Abrechnung haben wir noch keine Grundlage für diese Information, auch die Befragung von Nachbarn ist nicht möglich, da wir jetzt in einer anderen Stadt wohnen.

    Welche Schritte empfehlen Sie uns jetzt einzuleiten, um eine Nebenkostenabrechnung anzustreben und eine baldige Auszahlung der Mietkaution zu bekommen?

    Ich freue mich auf Ihre Antworten.

    Mit freundlichen Grüßen
    Jan G.

  • Björn
    29. November 2015 - 21:23 Antworten

    Hallo,

    meine Schwester hat seit 5 Jahren in einem Mietshaus mit einer Ölheizung gewohnt. Sie hat auch einen monatlichen Abschlag von 200 Euro für die Nebenkosten gezahlt. Nun ist sie ausgezogen und Ihre Vermieterin meinte jetzt in einem Gespräch zwischen Tür und Angel, dass sie die Kaution ja eh nicht zurückbekommt und noch nachzahlen muss, da sie Ihr noch ca. 1500 Liter Öl schuldet. Es gab in den kompletten Jahren nie eine Nebenkostenabrechnung.
    In welcher Art und Weise kann sich meine Schwester hier schützen?

    Beste Grüße,
    Björn

  • Frank Baumann
    1. Dezember 2015 - 11:32 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe eine ähnliche Frage wie mein Kommentator zuvor.

    Wir sind im September 2014 eingezogen. Haben bisher noch keine Nebenkostenabrechnung erhalten. Wir bezahlen 150EUR im Monat, wobei wir auch selber noch Wasser, Strom und Heizung zahlen müssen.
    Wir haben bereits mehrmals der Vermieterin auf eine Abrechnung hingewiesen. Bis heute keine erhalten.
    Im September 2015 hat uns die Vermieterin geschrieben das sie uns jetzt eine Nebenkostenabrechnung anfertigen wird. Im November nochmal per SMS angemahnt. Da hieß es im Dezember wird die Abrechnung erfolgen. Wir werden zum 31.12.15 kündigen, da wir bauen.

    Meine Frage: Ich würde die Kündigung Ende Dezember per Einschreiben der Vermieterin zukommen lassen. Zudem werde ich in der Kündigung vermerken, das ich eine Stundung der Nebenkosten einbehalten werde. Erst wenn eine Abrechnung vorliegt, fließt das Geld der Nebenkosten wieder.
    MUSS ich die Stundung der Nebenkosten noch eine Frist setzen? (z.b. Abrechnung hat bis zum 15.01.16) vorzuliegen. Wenn die Vermieterin nämlich eine Abrechnung erst im Januar 2016 erstellt, hat sie ja keine Ansprüche mehr für das Kalenderjahr 2014 richtig?

    Vielen Dank für Ihre Antwort

    Gruß

    Frank

    • Dennis Hundt
      1. Dezember 2015 - 16:34 Antworten

      Hallo Frank,

      ich verstehe Sie leider nicht richtig. Wenn die Vermieterin nach Kalenderjahren abrechnet, hat Sie für die Nebenkostenabrechnung 2014 bis Ende 2015 Zeit. Also noch über 4 Wochen. Habe ich etwas falsch verstanden?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Frank Baumann
        1. Dezember 2015 - 17:46 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        das ist richtig! Meine Frage geht aber in die Richtung das ich dann die Nebenkosten Vorauszahlung ab Januar einhalten will. Muss ich für diese Einbehaltung, vorausgesetzt die Vermieterin hat bis dahin keine Nebenkosten Abrechnung gemacht, ihr schriftlich noch eine Frist setzen dass ich die Nebenkosten einbehalte und erst dann wieder zahle, wenn eine Nebenkostenabrechnung gemacht wurde!

        Gruß
        Frank

        • Dennis Hundt
          2. Dezember 2015 - 17:05 Antworten

          Hallo Frank,

          ich kann Sie zum korrekten Vorgehen nur an einen Anwalt verweisen, es scheint ja über mehrer Monate auf jeder Fall um ein paar Euro zu gehen, hier sollten Mieter keine (vielleicht schwerwiegenden) Fehler machen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          • frank Baumann
            2. Dezember 2015 - 19:26

            Einen Anwalt möchte ich nicht aufsuchen!
            Meine Frage ist wirklich nur die ob ich für die Stundung der Nebenkosten der Vermieterin eine Frist setzen muss?

  • Alexandra
    1. Dezember 2015 - 18:29 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe folgendes Problem und würde mich sehr freuen, wenn Sie mir weiter helfen könnten:

    Ich bin am 28.02.11 aus meiner alten Wohnung ausgezogen, im August 12 kam die Nebenkostenabrechnung, die aus meiner Sicht fehlerhaft war -> am 21.08.12 Widerspruch mit Begründung eingelegt und einen geringen Teil der Nebenkosten (der, der für mich nachvollziehbar war-> die Heizkosten waren es für mich nicht) überwiesen.

    Jetzt habe ich jahrelang nichts mehr gehört und im Oktober diesen Jahres (also mehr als 3 Jahre später!) kam auf einmal eine Zahlungserinnerung und im November eine Mahnung.

    Jetzt habe ich bei der HV angerufen und mein Unverständnis deutlich zum Ausdruck gebracht- vor allem, weil auf meinen Widerspruch nicht geantwortet wurde- da hat mir die Dame vorgeschlagen, wir könnten uns ja in der Mitte einigen…
    Ich habe ihr mitgeteilt, dass ich Ihr den Widerspruch nochmal einscanne, damit sie prüfen kann und dass ich prüfe, ob ich überhaupt noch etwas zahlen muss.

    Wie verhält sich das nach der langen Zeit? Hat der Vermieter/ HV ein Recht auf die Zahlung, wenn sie versäumt haben, meinen Widerspruch zu beantworten?

    Vielen Dank und viele Grüße
    Alexandra T.

    • Dennis Hundt
      2. Dezember 2015 - 17:07 Antworten

      Hallo Alexandra,

      recherchieren Sie nach der regelmäßigen Verjährung nach BGB, das hilft Ihnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Alexandra T.
        28. Dezember 2015 - 12:32 Antworten

        Vielen Dank erst einmal dafür!
        Aber was ist mit dem Beginn der Verjährungsfrist?
        Ҥ 199
        Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen

        (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
        1. der Anspruch entstanden ist und……”

        Kann ich mich darauf beziehen, dass der Anspruch letztlich ja schon im Jahr 2011 entstanden ist? Weil die HV ja ansonsten im Zeitlimit wäre…

        Viele Grüße und einen guten Rutsch in ein gesundes neues Jahr!

  • Stefanie
    3. Dezember 2015 - 10:25 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    wir sind zum 01.07.2013 aus unserer Wohnung ausgezogen. Und wie jedes Jahr haben wir auch jetzt unsere Nebenkostenabrechnung sehr spät erhalten. Erst gestern kam die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2013. Eine Freundin erklärte uns, dass wir diese Nachzahlung, die sich aus der Nebenkostenabrechnung ergab, nicht zahlen müssten, da die Abrechnungsfrist abgelaufen sei. Gilt das auch dann noch, wenn wir diese “Art” von Abrechnung die letzten 5 Jahre akzeptiert haben?

    Viele Grüße,
    Stefanie M

    • Dennis Hundt
      3. Dezember 2015 - 10:51 Antworten

      Hallo Stefanie,

      weisen Sie Ihren Vermieter auf die Ausschlussfrist hin und schreiben Sie Ihm, dass die Forderung einer Nachzahlung nicht mehr möglich ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christoph K.
    16. Dezember 2015 - 20:01 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    bin gerade bei der Kündigung meiner Wohnung und bei einem Gespräch mit meinem Vermieter wurden mir das erste mal meine Nebenkostenabrechnungen von 2011-2014 vorgelegt und dabei wurde festgestellt das die Nebenkosten vom Vermieter um 50€ für jeden Monat zu gering berechnet wurden womit für jedes Jahr erhebliche Nachzahlungen entstanden sind. Kann mir der Fehler mit der Kalkulation der Nebenkosten in Rechnung gestellt werden?

    • Dennis Hundt
      17. Dezember 2015 - 04:47 Antworten

      Hallo Christoph,

      Mieter zahlen in der Regel eine geschätzte Vorauszahlung für die anfallenden Nebenkosten. Bitte belesen Sie sich zur Abrechnungsfrist, den der Vermieter kann nicht Jahre rückwirkend Nachforderungen stellen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lars
    17. Dezember 2015 - 00:40 Antworten

    Moin,

    wenn das Mietverhältnis zum 1.02.2015 begonnen hat, bis wann muss ich als Vermieter die Nebenkostenabrechnung erstellen? Bis zum 31.12.2015 oder bis Ende Januar 2016?

    • Dennis Hundt
      17. Dezember 2015 - 04:50 Antworten

      Hallo Lars,

      für das Kalenderjahr 2915 hat der Vermieter bis Ende 2016 Zeit die Nebenkostenabrechnung zu erstellen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Danny
    22. Dezember 2015 - 20:45 Antworten

    Hallo,

    habe eine Frage, das Mietverhältnis meiner Freundin begann am 01.08.14 und ging nur kurz bis zum 31.10.14 und heute am 22.12.15 bekommen wir eine Nebenkostenabrechnung. Hatten schon Ärger mit der Rückzahlung der Mietkaution und wollten daher lieber mal fragen ob das so in Ordnung ist. Zur Miete hat sie zusätzlich 50€ Betriebskostenvorrauszahlung gezahlt.

    Vielen Dank

    • Dennis Hundt
      23. Dezember 2015 - 03:06 Antworten

      Hallo Danny,

      für das Kalenderjahr 2014 hat der Vermieter bis Ende 2015 Zeit die Nebenkostenabrechnung zu erstellen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Markus Korsten
    30. Dezember 2015 - 18:04 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir sind zum 01.12.2014 aus unserer Mietwohnung ausgezogen. Gilt für die Nebenkostenabrechnung nun ab da die 12 Monatsregelung ( also bis 01.12.2015 oder grundsätzlich das Jahresabrechnungsdatum des Vermieters? Heute haben wir allerdings auch schon den 30.12.2015 und bisher kam noch keine Abrechnung. Die von vorletztem Jahr kam auch erst am 24.12.2015. Das erschien uns aber noch pünktlich.
    Was stimmt denn nun?

    Vielen Dank für eine Antwort

    • Dennis Hundt
      31. Dezember 2015 - 02:21 Antworten

      Hallo Markus,

      entscheidend ist das Abrechnungsjahr des Vermieters.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • L.
    3. Januar 2016 - 22:33 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben gerade eine Nebenkostenabrechnung bekommen. Das Schreiben war vom 29.12.15 und kam als “Einschreiben Einwurf” am 30.12.15 an. Die Abrechnung war für den Zeitraum 01.01.-31.12.14 und wir sollten 444€ nachzahlen und wir sollen bis zum 07.01.16 bezahlen. Allerdings sind wir erst im September eingezogen. Aus unserer Sicht ist die Abrechnung nicht korrekt und wir würden eine Neuerstellung beantragen.

    Ich frage mich nun, sofern die Abrechnung wirklich inkorrekt ist und wir sie nicht “falsch” gelesen haben, ob die neue Abrechnung, welche ja dann nach dem 31.12.15 kommt, für uns relevant ist bzw. ob wir eine ggf. Nachzahlung überhaupt zahlen müssten?

    Danke für die Antwort vorab!

  • Manuela Pfeifer
    5. Januar 2016 - 09:27 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben gegen die Heizkostenabrechnung für 2014 fristgereicht Einspruch eingelegt, da wir hier erhebliche Fehler festgestellt haben.
    Nun ist uns noch aufgefallen, dass bereits seit 5 Jahren ein Mansardenzimmer, welches dem Vermieter zuzurechnen ist, bei uns abgerechnet wird !!
    Uns ist dies bisher nicht aufgefallen, da uns die Zählernummer des Messgerätes nicht bekannt war und die Hausverwaltung auch die Angabe von “Ista” von DG (Mansarde) handschriftlich in Keller (uns zuzurechnen) abgeändert hat.
    Die Berechnung der Kellerheizung ist in unserer “normalen” Wohnungsabrechnung enthalten.

    Haben wir hier noch die Möglichkeit rückwirkend eine Berichtigung bzw. Richtigstellung zu beantragen?

    Danke vorab für Ihre Antwort.

  • Marc S.
    13. Januar 2016 - 18:17 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir wohnen seit 01.11.2014 zur Miete.
    Nun ist uns heute am 12.01.2016 die Betriebskostenabrechnung ( mit Erstelldatum: 05.01.2016) für das Jahr 2014 ( 01.11 – 31.12.2014) eingegangen. Wir werden aufgefordert 250€ nachzuzahlen. Nach Sichtung des Mietrechtes ist hier doch durch den Vermieter die Frist von 12 Monaten überschritten worden oder und somit seine Forderung nichtig? Wie schätzen Sie diesen Sachverhalt ein?

    Danke und herzliche Grüße
    Marc

    • Dennis Hundt
      14. Januar 2016 - 02:24 Antworten

      Hallo Marc,

      sofern der Abrechnungszeitraum sich mit dem Kalenderjahr deckt (01.01.2014 bis 31.12.2014), ist die Abrechnungsfrist verstrichen und der Vermieter kann in der Regel keine Nachzahlung mehr fordern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alexandra Müller
    14. Januar 2016 - 15:04 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe Ende letzten Jahres (Mitte Dezember) meine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 15.08.-31.12.14 erhalten. Die liegt ja noch in der Abrechnungsfrist. Nun ist es aber so, dass diese Abrechnung meiner Meinung nach nicht Prüffähig ist, da mir Angaben zu Gehältern von Hausmeister und Putzfrau wie auch Rechnungen von Versicherungen u.ä. nicht vorliegen.
    Ist dies dann wirklich nicht Prüffähig? Wie wirkt sich eine nicht Prüffähigkeit der Nebenkostenabrechnung auf die Abrechnungsfrist aus?

    Viele Grüße
    Alexandra Müller

    • Dennis Hundt
      15. Januar 2016 - 09:01 Antworten

      Hallo Alexandra,

      es ist üblich, dass Sie Arbeitsverträge, Rechnungen und Ähnliches nicht mit der Nebenkostenabrechnung übersandt bekommen. Vielmehr können Sie die Unterlagen im Rahmen der Belegeinsicht einsehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marius
    17. Januar 2016 - 13:16 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben von unserem Vermieter die Nebenkostenabrechnung für 2014 Mitte Dezember 2015 erhalten. Die Abrechnung war aber fehlerhaft, weil die falsche Zählerstände für die Berechnung verwendet wurden. Daher haben wir Widerspruch eingelegt, den der Vermieter auch akzeptiert hat.
    Wie lange hat der Vermieter nun Zeit eine neue Nebenkostenabrechnung zu senden, ohne eventuelle Ansprüche zu verlieren?
    Wie oft darf der Vermieter nachbessern?

    Viele Grüße
    Marius

  • René Günther
    27. Januar 2016 - 15:12 Antworten

    Hallo Herr Hundt
    Mein Vermieter nimmt als Grundlage für die Abrechnung der Müllabfuhr für das jahr 2014 einen Vorrauszahlungsbescheid von März 2014. Der endgültige Bescheid vom Landkreis) ist Ihm im Mai 2015 zugegangen (für 2014) woraus hervorgeht das die tatsächlichen Gebühren geringer sind. Ich hatte dies im Widerspruch angezeigt und Ihn aufgefordert das die Abrechnung falsch ist und um Korrektur gebeten. Er ist der Meinung das ist richtig und bleibt bei seiner Forderung und das dann nächstes Jahr verrechnet wird. Ist das richtig? und wo finde ich Gesetzestexte darüber das er den tatsächlichen Verbrauch für die Abrechnung verwenden muss.
    Vielen dank

    • Dennis Hundt
      27. Januar 2016 - 23:50 Antworten

      Hallo René,

      solange Sie in der Wohnung bleiben, ist es erstmal egal, wann die Verrechnung erfolgt. In meinen Augen muss er aber natürlich die tatsächlichen Kosten (und nicht die Kalkulierten Kosten) ansetzen. Das ist im Übrigen mit allen anderen Kosten auch so: Wasser, Hausmeister, Gartenpflege usw. Es gibt immer eine Kalkulation und die tatsächlichen Kosten.

      Lassen Sie sich im Zweifel bitte anwaltliche beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Frauke Dönneweg
    29. Januar 2016 - 11:20 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    mein Mietverhältnis ging von Mitte Juli 2013 bis zum 30. November 2014. Nun habe ich Ende Dezember 2015 eine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2014 mit einem Guthaben erhalten (noch nicht überwiesen). Nach meiner Bitte um die Nebenkostenabrechnung für 2013 wurde mir gesagt, dass die erste Abrechnung falsch sei und ich nur noch ca. die Hälfte an Rückzahlung zu erwarten hätte. Außerdem würde mir eine Nebenkostenabrechnung für 2013 nicht mehr zustehen.(verjährt)

    Nun meine Fragen: ist eine Korrektur zu meinen Ungunsten für 2014 jetzt noch möglich und,

    habe ich wirklich kein Recht mehr auf eine Abrechnung für 2013?

    Vielen Dank und viele Grüße

    Frauke Dönneweg

  • Frauke Dönneweg
    1. Februar 2016 - 21:36 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    vielen Dank für Ihr Feedback!

    Ich habe dazu noch eine Frage: Neben der Verbrauchsabrechnung des Versorgers (ISTA) führt das beauftragte Immobilienunternehmen in einem Schreiben meine geleisteten Zahlungen für 2014 fehlerhaft auf. Es wurde ein Monat übersehen und fehlt damit in der Endabrechnung.
    Kann ich hierbei noch auf eine Korrektur bestehen und darf die Abrechnung nach Ablauf der Frist zu meinen Gunsten geändert werden? (Diesen Hinweis habe ich nicht gefunden)

    Herzlichen Dank für Ihre Antwort,

    Frauke Dönneweg

    • Dennis Hundt
      2. Februar 2016 - 00:00 Antworten

      Hallo Frauke,

      Sie haben sogar einen Anspruch auf die Korrektur zu Ihren Gunsten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mike G.
    15. Februar 2016 - 13:51 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Vorweg vielen Dank für Ihre ausgesprochen informativen und hilfreichen Artikel.
    Ich hätte allerdings eine kurze Frage, obwohl ich alle relevanten Artikel ausführlich durchforstet habe:

    Wir haben unsere NK Abrechnung für 2014 erst auf Nachfrage im Januar 2016 erhalten, der VM behauptet allerdings einen Zugang im November 2015.
    Da wir die Wohnung nicht mehr bewohnen, geht es nicht um eine Nachzahlung sondern um einen entsprechenden Einbehalt der Mietkaution.

    Wir haben nun mehrfach um einen Nachweis für die angeblich fristgerechte Zustellung gebeten allerdings ohne eine Rückmeldung zu erhalten.

    Müssen wir nun tatsächlich klagen (bzw. einen gerichtlichen Mahnbescheid über den Einbehalt versenden lassen) um den sehr unwahrscheinlichen, aber doch potentiell existenten Nachweis für die fristgerechte Zustellung einsehen zu können?

    Oder gibt es eine andere Möglichkeit den VM zur Vorlage zu zwingen?
    z.B. im Rahmen der Belegeinsicht?

    Vielen Dank und freundliche Grüße,

    • Dennis Hundt
      15. Februar 2016 - 23:09 Antworten

      Hallo Mike,

      ich würde auf die nicht fristgerechte Zustellung nach §556 BGB verweisen und die Kaution (je nach Mietvertragende) zurückfordern. Im Zweifel sollten Sie sich Hilfe bei einem Anwalt holen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Norbert Maier
    15. Februar 2016 - 13:53 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    unser Vermieter hat uns eine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2014 (ich glaube fristgerecht) zukommen lassen, in dieser ist ein Guthaben ausgewiesen. Des Weiteren wurden wir mit dem Schreiben aufgefordert, die zukünftigen Mietzahlungen dementsprechend zu mindern.

    Da wir bis heute keine Zahlung erhalten hatten, habe ich mich zum wiederholten Male mit dem Hinweis auf seinen Verzug, an den Vermieter gewendet. Dieser meint nun sein Buchhalter hätte sich verrechnet und wir müssen nachzahlen, des weiteren wäre unsere Mietanpassung für Januar und Februar rechtswidrig und wir wären im Verzug.

    Ist diese Änderung der Abrechnung seinerseits jetzt noch gültig und befinde ich mich wirklich im Verzug? Ich denke doch mal, dass er und sein Buchhalter für die Richtigkeit der Abrechnung zuständig sind und nicht ich?!

    Vielen Dank für Ihre Mühe und Ihre tolle Arbeit hier!

  • Fischer
    15. März 2016 - 18:41 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt

    Ich habe eine Frage bzgl. der Heizkostenabrechnung.
    Der Vermieter muss doch die Abrechnung welche er von der Ablesefirma bekommt zur Nebenkostenabrechnung dabei legen. Gibt es dazu einen § ?

    Mit freundlichen Grüßen
    Anja Fischer

    • Dennis Hundt
      17. März 2016 - 11:51 Antworten

      Hallo Frau Fischer,

      die Nebenkostenabrechnung muss für Sie verständlich und nachvollziehbar sein, darauf ergibt sich schon, dass Sie auch in die Heizkostenabrechnung Einblick nehmen müssen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Frau K.
    21. März 2016 - 10:50 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Am 15.03.2015 endete mein Mietverhältnis. Heute (21.03.2016) rief mich meine damalige Vermieterin an, dass sie die Nebenkostenabrechnung für die zweieinhalb Monate in 2015 fertig hätte und ich noch eine Nachzahlung leisten müsse.
    Muss ich da überhaupt noch etwas bezahlen?
    Danke für die Antwort vorab.

    • Dennis Hundt
      22. März 2016 - 04:42 Antworten

      Hallo Frau K.,

      wenn die Nebenkostenabrechnung bei Ihnen nach Kalenderjahren abgerechnet wird, hat die Vermieterin sogar bis Ende 2016 Zeit, von Ihnen eine Nachzahlung zu fordern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Frau W.
    23. März 2016 - 12:56 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    die letzte Nebenkostenabrechnung haben vom Zeitraum 1.6.13 -30.5.14 erhalten. Wir sind dann am 30.914 ausgezogen. Uns müsste ja dann eine Abrechnung von den letzten 3 Mon. 1.6.14- 30.914 fehlen,richtig? wir haben bis heute keine erhalten und die Vermieter haben noch 200€ von der Kaution einbehalten für diese Abrechnung. Wie soll ich mich jetzt verhalten?

    Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen.
    Mit freundlichen Grüßen

    N.W.

  • Vanessa
    6. April 2016 - 11:05 Antworten

    Guten Tag

    Wir sind am 25.5.2013 aus unserer damaligen Wohnung ausgezogen. Nun ist am 04.04.2016 die Jahresabrechnung gekommen. Sind wir nun wirklich dazu verpflichtet diese noch zu begleichen? Wir wohnen seit bald drei jahren nicht mehr da.

    Freundliche Grüsse

    • Dennis Hundt
      6. April 2016 - 13:34 Antworten

      Hallo Vanessa,

      wie Sie oben gelesen haben, muss der Vermieter innerhalb von 12 Monaten nach dem Abrechnungszeitraum die Nebenkostenabrechnung zustellen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ivalina Ganeva
    7. April 2016 - 16:44 Antworten

    Hallo, Herr Hundt! Unsere ehemalige Vermieterin hat uns die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2012 noch im Januar 2013 zugestellt ( fristgemäß). Damals haben wir den Nachzahlungsbetrag nicht überwiesen, weil wir die Abrechnung nicht fair fanden. Dabei gab es Kosten von einer Gärtnerfirma, die den Garten gepflegt hat bzw. Wasserkosten für diesen Garten. Den Garten dürften wir nicht benutzen aber sie ( Vermieterin und ihre Schwester, die auch im Haus wohnt) haben den Garten benutzt. Aus diesem Grund haben wir damals den Betrag nicht überwiesen. Wir haben sie gebeten, dass sie die Abrechnung noch einmal richtig stellt. Aber wir haben das nicht schriftlich gemacht, sondern im Gespräch. Meine Frage wäre: Hat die ehemalige Vermieterin Recht, diesen Betrag jetzt zu verlangen? Wir sind Januar 2014 aus der Wohnung ausgezogen und nun bekommen wir einen Brief, in dem sie diese Aufforderung darstellt.
    Besten Dank im Voraus!!!
    Mit freundlichen Grüßen: Ivalina

    • Dennis Hundt
      7. April 2016 - 23:26 Antworten

      Hallo Ivalina,

      schwierig, besser wäre es gewesen, den Widerspruch schriftlich zu verfassen.

      Vielleicht sollten Sie einfach nochmals auf den nicht nutzbaren Garten hinweisen und eine einvernehmliche Lösung ersuchen.

      Im Zweifelsfall befragen Sie dazu am besten einen Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Linda
    12. April 2016 - 18:32 Antworten

    Hallo,
    Ich habe eine Frage da unsere Vermieterin uns bereits im Februar die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2015 per Mail zukommen lassen hat. Nach dieser NK Abrechnung würden wir einiges an Geld wieder bekommen. Bisher hat sie allerdings nicht bezahlt. Kann sie sich in diesem Fall auch bis ende des Jahres zeit lassen mit der Auszahlung oder hat sie eine Frist einzuhalten, da sie uns die NK Abrechnung schon zugestellt hat ??

    Ich würde mich sehr freuen eine Antwort zu erhalten

    Mit beste grüßen Linda

  • Sarah
    23. Mai 2016 - 10:21 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich habe im Mai.2016 meine Abrechnung vom 1.5.14 – 30.4.15 erhalten.
    Der Vermieter meint aber weil im Schreiben als Datum 26.4.16 steht, wäre ich nicht im Recht die Zahlung zu verweigern.

    Sollte ich nun mit einem Anwalt dagegen vorgehen oder ist der Vermieter im Recht?

    Liebe Grüße Sarah

    • Dennis Hundt
      24. Mai 2016 - 00:52 Antworten

      Hallo Sarah,

      das Datum spielt keine Rolle, entscheidend ist der rechtzeitige Zugang bei Ihnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nicole
    24. Mai 2016 - 09:10 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir wohnen bereits seit ca. vier – fünf Jahren in der jetzigen Wohnung. Gestern habe ich die Nebenkostenabrechnung vom 01.01.2014 bis 30.09.2014 erhalten und in kürze soll noch die Abrechnung vom 01.10.2014 bis Oktober 2015 eingehen.

    Wenn ich es richtig verstanden habe, ist die Abrechnung die wir gestern vom Januar bis September 2014 (mit geforderter Nachzahlung) erhalten haben, nicht mehr rückwirkend möglich.
    Die von Okt 2014 bis 2015 demnach ja schon, da hier wohl auch eine Nachzahlung zu leisten wäre muss diese auch gezahlt werden.
    (Grund der Vermieterin für die Verspätung wäre, dass ihr Mann 2013 oder 2014 – Datum ist mir nicht genau bekannt – verstorben sei. Dieser hätte sich immer darum gekümmert und daher hätte sie nicht den Kopf dafür gehabt. Verständlich, aber zählt dies als Grund so weit rückwirkend noch eine Forderung zu stellen? Zumal mir die Forderung schon sehr hoch vorkommt – für neun Monate 600€ Nachzahlung – mit monatlichen Nebenkosten von 100€).

    Die Vermieterin lebt übrigens in Italien und hat hier in DE ein Haus das sie vermietet, spielt dies bzgl. den Fristen eine Rolle?

    Was würden Sie mir denn für ein Vorgehen empfehlen?

    Vielen Dank im Voraus

    Freundliche Grüße Nicole

    • Dennis Hundt
      24. Mai 2016 - 19:00 Antworten

      Hallo Nicole,

      ich würde zuerst einmal erfragen, warum nur 9 Monate abgerechnet wurden. Je nach Mitgefühl, besteht sicherlich die Möglichkeit die Nebenkostenabrechnung aufgrund der abgelaufenen Abrechnungsfrist zurückzuweisen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anja
    30. Mai 2016 - 20:45 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    kann man eine Nebenkostenabrechnung nach 2 Jahren erstellen, ohne je die Wasserzähler abgelesen zu haben? Und muss bei einem Haus mit 4 Parteien nicht ein Verteilerschlüssel aufgeführt werden?

    Vielen Dank und freundliche Grüße,

    Anja

  • Bianca
    8. Juni 2016 - 12:28 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe ein Problem mit meiner NK-Abrechnung.
    Der Abrechnungszeitraum dieser ist vom 01.05.2014 – 30.04.2015.
    Das Abrechnungsdatum ist der 25.04.2016.
    Meine ehemalige Vermieterin hat mir diese Abrechnung nun mit einem Einschreiben versucht zuzusenden. Jedoch sendete sie das Schreiben an eine falsche Adresse, obwohl der Verwaltungsfirma, die sie beauftragt hat meine neue korrekte Adresse vorliegt (Nachweis darüber liegt vor).
    Durch diesen Fehler erhielt ich die Abrechnung nun mit Poststempel des 23.05.2016. Also außerhalb des Abrechnungszeitraumes. Meine ehemalige Vermieterin beruft sich nun darauf, dass sie das Schreiben rechtzeitig/fristgerecht versendet hat und dies durch das Einschreiben (was nie angekommen ist) nachweisen kann.
    Bin ich jetzt noch dazu verpflichtet die Abrechnung nach der verstrichenen Frist (in Gänze) zu Zahlen oder kann ich die Zahlung verweigern?

    Mit freundlichen Grüßen,

    Bianca

    • Dennis Hundt
      8. Juni 2016 - 18:23 Antworten

      Hallo Bianca,

      Sie sind Ihrer Pflicht nachgekommen und haben Ihre neue Anschrift gemeldet. Die Vermieterin muss die Nebenkostenabrechnung pünktlich zustellen und das auch beweisen. Kommt die Nebenkostenabrechnung nicht innerhalb der Abrechnungsfrist besteht kein Recht mehr auf eine Nachzahlung.

      Lassen Sie Ihren individuellen Sachverhalt in Zweifel rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dominik
    16. Juni 2016 - 12:30 Antworten

    Hallo,
    ich habe eine Frage zu den Zahlungspflichten: Der Vermieter hat in der Nebenkostenabrechnung nicht explizit auf § 286 Abs. 3 BGB hingewiesen. Im Mietvertrag ist auch keine besonderen Zahlungsfrist erwähnt. Bis wann muss ich als Mieter eine Nebenkostenabrechnung (Nachzahlung) in diesem Falle bezahlen?
    Vielen Dank und Gruß,
    Dominik

  • Matthias H
    16. Juni 2016 - 12:35 Antworten

    Hallo Dennis,
    wir sind 10/2014 aus einer Mietswohnung ausgezogen. Der Vermieter hat vorsorglich 100€ von der Kaution einbehalten (für mögl. NK-Nachzahlung), die Nebenkostenabrechnung aber bis heute nicht gemacht. Ich habe diese jetzt angefordert.

    Was passiert, wenn wir nachzahlen müssten ? Ist die NK2014 trotzdem wg. verspäteter Erstellung ungültig? Oder durch meine Anforderung trotzdem gültig ?

    Weil lt. der NK-Termin-Übersicht wäre ja ein Guthaben für den Mieter erst nach 3 Jahren verjährt, die NK selbst jedoch schon nach 1 Jahr – sehe ich das richtig, das der Vermieter zahlen muss und ich nicht ?

    Danke im Vorraus & VG
    Matthias

    • Dennis Hundt
      17. Juni 2016 - 09:27 Antworten

      Hallo Matthias,

      für das Kalenderjahr 2014 ist die Abrechnungsfrist bereits abgelaufen und in der Regel kann auch keine Nachzahlung mehr gefordert werden.

      Mehr dazu auch hier: Abrechnungsfrist für die Nebenkostenabrechnung

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Otto Rudloff
    1. Juli 2016 - 16:07 Antworten

    Wir hatten bis Ende 2013 eine ETW (die vemietet war) in einer Hausgemeinschaft. Die Wohnung wurde verkauft. Es gab auch einen Verwalerwechsel. Nach Eigentumübergabe zum 31.12.2013, wurden für 2013 noch Kosten der Eigentümergemeinschaft/ bzw den einzelnen Eigentümern in Rechnung gestellt.
    Diese Forderung wurde zum 19,6,2016 geltend gemacht.
    Hat sich der Anspruch verjährt oder wie genau sind die Fristen für solch einen Anspruch?
    Kann einem einzelnen Eigentümer überhaupt dies Forderung zugestellt werden oder muss diese Forderung dem damaligen Verwalter, mit Weitergabepflicht, zugestellt werden?
    Vielen Dank für die Auskunft
    Otto Rudloff

    • Dennis Hundt
      2. Juli 2016 - 10:40 Antworten

      Hallo Otto,

      ich weiss leider nicht worum es ganz geht. Zwei Tipps dazu: Im Normalfall wird im Kaufvertrag vereinbart, dass der Käufer ab Nutzen-Lasten-Wechsel in der Pflicht steht, Forderungen zu begleichen. Das sollten Sie als erstes prüfen. Im zweiten Schritt würde ich die Sachlage anwaltlich einschätzen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Frank Alt
    17. Juli 2016 - 15:16 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ändert sich etwas an der rechtlichen Zahlungsfrist der Nebenkostenabrechnung, wenn zwischen Mieter und Vermieter ein anderer Termin vereinbart wurde?

    • Dennis Hundt
      17. Juli 2016 - 15:45 Antworten

      Hallo Frank,

      § 556 – Vereinbarungen über Betriebskosten: “(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.”

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Wolfgang Schwarz
    18. Juli 2016 - 07:54 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich habe seit Juni 2013 ein Mehrfamilienhaus mit sech Wohneinheiten vermietet. Nach drei Jahren ist dem Wasserversorger aufgefallen das bisher kein Niederschlagwasser trotz Anmeldung zum Wasseranschluß gezahlt wurde. Besteht die Möglichkeit die jetzt rückwirkend für die Jahre 2013 und 2014 zu leistenden Zahlungen noch nachträglich umzulegen? Nebenkostenabrechnungen wurden jeweils im Mai/Juni des folge Jahr erstellt.
    Mit freundlichen Grüßen

  • Isabell Stars
    18. Juli 2016 - 14:47 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    unsere Nebenkostenabrechnung war in den letzten Jahren immer von 1.4 bis 30.3. (Ablesetermin war meist im März / April). Allerdings hat bis jetzt (Mitte Juli) noch kein Ablesetermin für die Abrechnung für letztes Jahr stattgefunden.

    Gibt es hier auch entsprechende Fristen bzw. Hinweise, wie ich als Mieter vorgehen kann?

    Mit freundlichen Grüßen,

    • Dennis Hundt
      19. Juli 2016 - 10:21 Antworten

      Hallo Isabell,

      es ist möglich, dass die Daten von dem Erfassungsgerät zum Stichtag gespeichert werden und dann zu einem späteren Zeitpunkt ausgelesen werden.

      Für Sie ist es wichtig, dass Ihr Vermieter die Abrechnungsfrist einhält.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • H. Schulte
    28. Juli 2016 - 13:01 Antworten

    Hallo Hr. Hundt!

    Ich habe eine Frage:
    Ein Mieter bekommt vom Vermieter fristgerecht und ordnungsgemäß eine Nebenkostenabrechnung. Diese besagt, dass eine Nachzahlung erforderlich ist. Der Mieter ist nicht einverstanden, er macht keine Nachzahlung , er widerspricht aber auch nicht. Kann der Vermieter einfach abwarten und nach einem Jahr, wenn die Frist des Mieters zum Widerspruch abgelaufen ist, die Nachzahlung einfach einklagen?
    Viele Grüße!

    • Dennis Hundt
      28. Juli 2016 - 15:48 Antworten

      Hallo H. Schulte,

      ich würde ein solches Vorgehen immer mit einem Anwalt absprechen. Fehler können hier teuer sein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michaela
    19. August 2016 - 13:18 Antworten

    Hallo,
    ich habe eine kurze, aber wichtige Frage 🙂
    Was ist, wenn die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2015 erst nach dem 31.12.2016 bei uns eingeht, sich jedoch eine Rückerstattung der Nebenkosten ergibt.
    Verjährt diese Rückerstattung ebenfalls, oder ist dies nur der Fall bei einer Nachzahlung?
    Vielen Dank vorab.

  • Ethan Hunt
    26. August 2016 - 18:52 Antworten

    Hallo zusammen, mein Vermieter hat bis heute für das gesammte Haus (7 Mietparteien) keine Nebenkostenabrechnung erstellt. Dabei Handelt es sich zum einen um den Zeitraum “Februar 2014 – Februar 2015” und entsprechend mittlwerweile auch um den Zeitraum “Februar 2015 – Februar 2016″. Kann ich (zumindest für den ersten Fall” Verzugszinsen geltend machen? Oder darf der Vermieter weiter mit meinem Geld arbeiten und uns alle mit den Worten “Für so einen Scheiss habe ich keine Zeit” abwimmeln ? Es steht zu 100% fest, dass alle Mieter Geld zurück bekommen. Herzlichen Dank.

  • Max
    29. August 2016 - 12:38 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein ehemaliger Vermieter hat mir sehr spät eine falsch berechnete Nebenkostenabrechnung zugeschickt. Ich habe diese sofort zurückgewiesen (eigentlich war sowieso eine pauschale Miete vereinbart, aber im Mietvertrag unklar ausgedrückt). Nun hat sich der Vermieter wieder sehr lange Zeit gelassen und erst deutlich nach ablauf der Frist eine neue Abrechnung per email zugeschickt.

    Gilt das?

    Beste Grüße und vielen Dank, Max.

      • Max
        7. September 2016 - 14:43 Antworten

        Hallo!
        Vielen Dank für die Antwort.

        Ich glaube ich habe mich da zu knapp und unverständlich ausgedrückt.

        Es ist so, dass ich die Nebenkostenabrechnung grundsätzlich für falsch halte,
        und ich glaube, dass das vor Gericht auch klar wäre.
        Ich habe aber schlicht keine Lust auf einen Streit.
        Auf die erste Zustellung habe ich per Email reagiert und Widersprochen.
        Die korrigierte Abrechnung hat dann wieder sehr lange auf sich warten lassen.

        Die erste Version kam kurz vor Frist-Ende, und die zweite Version dann deutlich nach dem Ende der Frist.
        Ist diese Nebenkosten-Forderung gültig, wenn sie nach dem Fristende gestellt wurde?

        Vielen Dank,
        Max.

        • Dennis Hundt
          7. September 2016 - 15:27 Antworten

          Hallo Max,

          nach Ablauf der Abrechnungsfrist kann der Vermieter in der Regel keine Nachzahlung mehr vom Mieter einfordern.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Silvana
    27. Oktober 2016 - 11:57 Antworten

    Hallo,

    Ich habe im Oktober 2016 meine Nebenkostenabrechnung für 2015 erhalten, bei den allgemeinen Betriebskosten habe ich nichts zu beanstanden, allerdings ist mir auf der Rechnung der Heizkosten aufgefallen, dass dort der Abrechnungszeitraum mit 01.07.2014 bis 30.06.2015 angegeben wird. Würde dies nicht bedeuten, dass mir die heizkostenabrechnung bis spätestens 30.06.2016 hätte zugegangen sein müssen?

    Mit freundlichen Grüßen

    • Dennis Hundt
      27. Oktober 2016 - 15:51 Antworten

      Hallo Silvana,

      richtig, wenn die Abrechnungszeiträume verschieden liegen (Heizkosten / Betriebskosten) muss der Vermieter unter Beachtung der Abrechnungsfristen die einzelnen Abrechnungen erstellen. Bitte lassen Sie die Dinge bei Bedarf anwaltlich bewerten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Magdalena
    30. Oktober 2016 - 12:49 Antworten

    Hallo,

    ich hätte gerne gewußt, ob die Abrechnungsfrist meiner Betriebs- und Heizkostenabrechnung abgelaufen ist?
    Vom Vermieter werden Betriebs- und Heizkostennachzahlungen für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.03.2015 eingefordert.

    Geschrieben wurde die Abrechnung am 04.10.2015. Erhalten per Post am 05.10.2016.

    Bei den Betriebskosten hätte ich ein Guthaben. Bei den Heizkosten eine Nachzahlung.

    Liegt der Vermieter mit der Abrechnung noch in der Frist?

    Viele Grüße

    Magdalena

  • Otto Normalverbraucher
    1. November 2016 - 12:40 Antworten

    Hinweis zur Rückforderung der Abschlagszahlungen, wenn der Vermieter die Vorlagefrist der Betriebskostenabrechnung von 12 Monaten missachtet:

    Im März 2005 hat der Bundesgerichtshof BGH in Urteil VIII ZR 57/04 entschieden, dass der Vermieter zur Erstattung der gesamten Abschlagszahlungen verpflichtet ist. Wer also gar keine Abrechnung vorgelegt bekommt, der kann den gesamten Betrag zurückfordern. Man muss nicht groß prozessieren. Erst einmal den Vermieter außergerichtlich zur Rückzahlung auffordern. Bei Nichtzahlung einfach zum Anwalt, der dann die Ansprüche über das Gericht geltend macht. Es wird keine Verhandlung geben, denn das BGH-Urteil ist bereits bindend. Sollte der Vermieter behaupten eine Abrechnung vorgelegt zu haben, ist er in der Nachweispflicht. Erbringt er diese nicht, ist die Rückforderung bindend. Aus diesem Grund lassen sich inzwischen die meisten Vermieter eine Vorlage empfangsbestätigen.

  • Marie
    20. November 2016 - 23:45 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich wohne seit dem 01.08.2013 zur Miete in einem Mehrfamilienhaus.
    Nun habe ich gestern zum erstem Mal eine Nebenkostenabrechnung bekommen, in welcher zwar als Abrechnungszeitraum 01.01.2015 – 31.12.2015 angegeben ist, aber die Verbräuche mit einem Umlageschlüssel für die letzten 3 Jahre bzw. den Ablesewerten ab dem 01.08.2013 berechnet wurden. Aus dieser Berechnung ergibt sich für mich eine hohe Nachzahlung.
    Die Abrechnung der Nebenkosten für den Abrechnungszeitraum 01.01.2015 – 31.12.2015 zum jetzigen Zeitpunkt wäre zwar rechtens, da diese innerhalb der Frist von 12 Monaten liegt, aber nach meinem Verständnis ist es nicht möglich, dass mir die Nebenkosten jetzt für die letzten 3 Jahre abgerechnet werden, sondern es dürften nur die Verbräuche bzw. die Umlage für für das Jahr 2015 berechnet werden. Ist dies richtig?
    Zum Hintergrund: Die Nebenkostenabrechnung in unserem Haus wird wohl seit 2008 nicht durchgeführt. Nun haben wir seit ein paar Monaten eine Hausverwaltung und nun auch die oben beschriebene Nebenkostenabrechnung. In meinem Mietvertrag wird eindeutig auf die jährliche Pflicht der Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter hingewiesen.

    Was könnte ich dieser Situation tun?

    Viele Grüße
    Marie

  • Marcel
    29. Dezember 2016 - 00:24 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Unsere Hausverwaltung hat uns jetzt ein Schreiben zugesandt indem wir aufgefordert werden, eine Nachzahlung zu leisten. Der Grund ist eine Fehlerhafte Berechnung der Grundsteuer. Unser Abrechnungszeitraum war bis zum 31.10.2015 Die Abrechnung kam Fristgerecht im September 2016. Nun kam im Dezember das Schreiben das die Berechnung falsch wäre. Meine Frage hierzu wäre, müßen wir diese Abrechnung bezahlen, denn immerhin können wir nichts für die Berechnungsfehler der Hausverwaltung und zusätzlich kam das Schreiben nach der zwölf Monats Frist. Unsere Verwaltung hat sich auch in den Letzten Jahren meist Zeit gelassen bis kurz vor ablauf der Frist, wo wir meist hohe Summen nachzahlen mußten, dieses Jahr war das erste wo wir mal ne kleine Summe wieder bekommen haben und nun heißt es sonst doch wieder drauf zahlen.

    Mit freundlichem Gruß Marcel

  • Eike Menger
    3. Januar 2017 - 15:04 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt und ein frohes neues Jahr wünsche ich.

    Das Haus in dem ich wohne hat zum 01.04.2016 den Besitzer gewechselt. Nun hat der ehem. Vermieter die Nebenkostenabrechnung für 2015 noch nicht gemacht. Die Frist dafür ist gestern wohl abgelaufen. Ich erwarte eine Nachzahlung und will gerne wissen was ich tun kann bzw. was für Rechte ich habe.

    Gruß

    Eike

    • Dennis Hundt
      3. Januar 2017 - 15:55 Antworten

      Hallo Eike,

      fordern Sie Ihren aktuellen Vermieter auf die Nebenkostenabrechnung zu erstellen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Bohac
    5. Januar 2017 - 17:04 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben zum 22.12.16 von unserer Vermieterin eine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2014 und 2015 bekommen. Wie ich in den obigen Kommentaren rausgelesen habe, ist die Abrechnung für 2014 nicht mehr geltend zu machen. Ist das korrekt? Das Jahr 2015 jedoch liegt noch in der 12 monatigen Abrechnungsfrist.
    Vielen Dank schon mal vorab für Ihre Rückmeldung.
    Mit freundlichen Grüßen
    K. Bohac

    • Dennis Hundt
      6. Januar 2017 - 16:23 Antworten

      Hallo K. Bohac,

      so ist es. Die Abrechnung für das Kalenderjahr 2014 hätte bis Ende 2015 bei Ihnen sein müssen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Grit Hentschel
    8. Januar 2017 - 12:59 Antworten

    Werter Herr Hundt,

    im November 2016 erhielt ich die BK-Abrechnung für 2015 fristwarend. Die geforderte Nachzahlung habe ich geleistet.
    Am 30.12.2016 erhielt ich dann ERSTMALIG die BK-Abrechnung für 2014. Die Frist für die Einforderung einer Nachzahlung ist ja mit Ablauf des Kalenderjahres 2015 erloschen. Um dieses wahrscheinlich außer Kraft zu setzen steht im Anschreiben der Abrechnung folgender Wortlaut:

    ” … in der Anlage erhalten Sie nochmals in Kopie die Abrechnung für das Jahr 2014. Da die Buchhaltung bislang keine Nachzahlung / und / oder / Erstattung durch Sie / an Sie verbuchen / veranlassen konnte, werden Sie erneut gebeten bei einem Guthaben die Nebenkostenabrechnung anzuerkennen, damit der Betrag an Sie überwiesen werden kann, bzw bei einer Nachzahlung diesen Betrag sodann auch zu überweisen, damit keine unnötigen Mahnungen … abgesandt werden müssen.”

    Wie gesagt, ich habe bis dato noch keine Abrechnung für 2014 erhalten. Zwei andere Mieter im Haus auf Nachfrage auch nicht. Ihnen ging ebenfalls eine erneute Kopie zu!
    Theoretisch müsste ich eine Nachzahlung leisten, die aber verjährt ist. Außerdem hat er in der Abrechnung nicht korrekte Werte stehen.( Wasserverbrauch wurde in etwa nur die Hälfte berechnet, obwohl ihm korrekte Wasseruhrenstände pünktlich vorgelegt wurden. In der BKA 2015 stimmen diese ja wieder!)
    Dieser Fehler wäre zwar finanziell zu meinen Gunsten, aber ich möchte eine korrekte Abrechnung!

    In einem Schreiben vom 07.01.2017 an den Vermieter habe ich diese Fakten angezeigt (fehlender Erhalt der BKA2014, Abrechnungsfehler, nicht fristwahrende Zusendung – Keine Bereitschaft zur Nachzahlung…)

    Wie verhalte ich mich weiter?

    Vielen Dank G.Hentschel

  • Bayer Silvia
    14. Januar 2017 - 16:41 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    unser Sohn hat die Abrechnung von 2015 am 12.1.2017 Erhalten.
    Ist die dann wirksam oder hat sie keinen Bestand?
    Vielleicht können Sie mir eine Antwort geben.
    Mit freundlichen Gruß

    Silvia Bayer

  • Olga Fröhlich
    17. Januar 2017 - 12:58 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    ich hoffe Sie können mir auch helfen.
    Wir sind im Juni 2014 in unsere alte Wohnung eingezogen und am 31.01.2015 ausgezogen, soweit so gut.
    Für das Jahr 2014 also von Juni bis Dezember 2014 haben wir Nebenkostenabrechnung im Jahr 2015 erhalten. Wir haben alles beglichen und ich dachte es wäre alles damit erledigt, plötzlich liegt in Briefkasten ein schreiben von Vermieter und der will für Januar 2015 noch 120 Euro haben was mir auch hoch vorkommt aber ok das Problem ist für Januar 2015 habe ich die Abrechnung erst am 21.12.2016 erhalten ist das Rechtens oder ist die Frist schon abgelaufen.
    Wenn es nicht rechtens ist was kann ich am besten jetzt tun wie soll ich weiter vorgehen??
    vielen Dank im voraus
    Mit freundlichen Grüßen
    Fröhlich

      • Olga Fröhlich
        18. Januar 2017 - 20:13 Antworten

        Hallo, erstmal vielen dank für die schnelle Antwort! Aber das war leider nicht so ganz meine frage ich Versuchs nochmal vielleicht versteht man mich besser!!
        Für Januar (01.01-31.01) 2015 haben wir die Nebenkostenabrechnung erst am 21.12.2016 erhalten. Jetzt stellt sich die Frage ob das Rechtens ist, weil ich mit diesen 12 Monaten nicht so ganz durchblicke…

        • Dennis Hundt
          18. Januar 2017 - 21:25 Antworten

          Hallo Olga,

          belesen Sie sich am besten zum Thema Abrechnungsfrist.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Dieter
    25. Januar 2017 - 19:45 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir, meine Freundin und ich, sind letztes Jahr zum 31.07. aus unserer gemeinsamen Mietwohnung in ein eigenes Haus gezogen.
    Nun kam Anfang Januar ein Einschreiben unseres ehem. Vermieters, in dem er sich auf zwei vorangegangene Schreiben vom November und Dezember 2016 beruft, und nun die Zahlung der restlichen Nebenkosten fordert. Allerdings haben wir diese niemals erhalten und in dem Einschreiben vom Januar 2017 lag auch keine Abrechnung bei.
    Heute, zwei Wochen später, kamen zwei Einschreiben vom Gericht. Diese enthielten Mahnbescheide – einen für mich und einen für meine Lebensgefährtin.
    Meine Frage: Wie soll ich den darauf reagieren? Ich wäre natürlich bereit gewesen, den geringen Betrag der Hauptforderung(den ich dem Mahnbescheid entnehmen konnte) zu begleichen, allerdings nicht die Kosten für Gericht etc.
    Ich wäre über einen guten Rat dankbar.

    Mit freundlichen Grüßen

  • Sandra
    9. März 2017 - 10:05 Antworten

    Guten Morgen

    ich bin Untermieterin gewesen und das Verhältnis zum Untervermieter ist schwer.
    Der Hauptvermieter hat dem Mieter schon vor 5 Wochen die Nebenkostenabrechnung gegeben.
    Er hat diese also schon vorliegen. Er behauptet aber noch keine bekommen zu haben, dabei hat mir der Hauptvermieter das bestätigt.
    Nun meine Frage: Ich weiß das ich eine etwas höhere Rückzahlung zu erwarten habe. Habe den Untervermieter auch gebeten mir die Abrechnung zukommen zu lassen. Wie lange hat er denn Zeit dafür? Auch 1 Jahr?
    Ich wohne nicht mehr in dem Haus, das ist bereits weitervermietet. Und wie geschrieben, die Abrechnung liegt ihm ja auch vor

    LG Sandra

  • Michael K
    18. März 2017 - 15:47 Antworten

    Guten Tag.
    Ich habe da mal ein paar Fragen. Wir sind im August 2015 aus unserer alten Wohnung ausgezogen. Nun ist es ja so das unser alter Vermieter bis zum 31.12.16 Zeit hatte die Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Allerdings haben wir noch keine bekommen. Jetzt würde mich interessieren wie es sich mit eventuellen Forderungen seitens des Vermieters verhält wenn wir die Nebenkostenabrechnung bei ihm einfordern. Aus dem Text ist ja ersichtlich das Forderungen nichtig wären.
    Und das zweite was mich interessiert ist ob der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung eventuelle Reperaturen die er vielleicht noch geleistet hat mit aufführen darf. Sprich irgendwelche Handwerkerkosten die er nach der Schlüsselübergabe noch gezahlte hat. Vielen dank für eure antworten.

    Mit freundlichen Grüßen

  • Maria V
    19. April 2017 - 10:51 Antworten

    Hallo … wir sind im September 2016 in eine andere Wohnung gezogen und haben die Nebenkostenabrechnung für die alte Wohnung Ende Dezember 2016 für das Jahr 2015 zu geschickt bekommen. Also noch in der Frist.
    Lt. dem Schreiben würden wir eine Gutschrift ausgezahlt bekommen.
    Da aber nichts kam, habe ich dort angerufen und mir wurde mit geteilt, dass in den Abrechnungen für das gesamte Haus Fehler enthalten waren und neu berechnet wird.
    Nun haben wir mittlerweile Mitte – Ende April. Wie lange können die sich jetzt mit der Neuberechnung Zeit lassen…. gibts da auch ne Frist???

  • Martin Amschler
    26. Mai 2017 - 16:09 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    wir haben für 2015 (Einzug im August) überhaupt keine Abrechnung erhalten. Jetzt ertmals für 2016. Kann ich für 2015 dann komplett nachfordern?
    Wie sieht das aus mit den Stromkosten für Heizung (Gas zahlen wir selbst – Umwälzpumpe läuft auf unseren Zähler) oder für Strom Wasserpumpe (Hausbrunnen – Versorgung läuft auf unseren Strom)
    Danke für die Antwort.

    • Dennis Hundt
      29. Mai 2017 - 18:00 Antworten

      Hallo Martin,

      was wollen Sie für 2015 nachfordern?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • R. Roth
    29. Mai 2017 - 14:49 Antworten

    Hallo!
    Ich bin Eigentümer in einer WEG. In dem Haus befinden sich außer meiner Eigentumswohnung noch eine Wohnung die vom Mehrheitseigentümer vermietet wird. Er selbst stellt mir die Nebenkostenabrechnung anteilig meiner Wohnung zusammen, außer die Nebenkosten die ich selbst bezahle, z.B. Grundsteuer, Heizungswartung und die Kosten des Schornsteinfegers. Er bekommt für “seine” Aufstellung 60 € an Verwaltungskosten.
    Die Aufstellung für das Jahr 2014 hat er mir erst im Dezember 2016 zu kommen lassen. Kann ich meinem Mieter diese Nebenkosten noch abrechnen?
    Ich habe ihm seine von ihm geforderten Nebenkosten, abzüglich meiner Kosten überwiesen, dass heißt, der Mieter hat Vorauszahlungen geleistet, abzüglich meiner Kosten von Grundsteuer und Schornsteinfegerkosten, sodass ca. 100 € weniger als von ihm gefordert inklusive der Verwaltungskosten, gezahlt. Hat er noch einen Anspruch auf den Differenzbetrag?
    Liebe Grüße
    Rudi

  • Thomas Klippke
    22. Juni 2017 - 21:35 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    wie verhalte ich mich in folgender Situation am besten. Das Mietverhältnis begann im Oktober 2013 und soll in näherer Zeit fristgerecht beendet werden. Nun ist bisher noch nie eine Nebenkostenabrechnung erstellt worden da die Vorauszahlung in der vorhandnenen Höhe als glaubwürdig angesehen wurden. Habe ich als Mieter nach der Kündigung ein Recht auf das erstellen der Abrechnungen und falls diese einen Überschuss zu meinen Gunsten ergeben, habe ich ein Recht auf Ersattung der zu viel gezahlten Beträge?
    Vielen Dank vorab für Ihre Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen,
    T. Klippke

  • Teresa
    30. August 2017 - 14:31 Antworten

    Hallo!
    Wir haben unsere Nebenkostenabrechnungen immer vom 01.09. bis 31.08. abgerechnet bekommen. Die Abrechnung für 2015/2016 erhielten wir im Oktober 2016. Wir haben – zusammen mit der anderen Mietpartei – nachgerechnet und haben gravierende Fehler festgestellt (viel zu hohe Beträge). Es kam zum Treffen mit der anderen Mietpartei und dem Vermieter. Er hat die Fehler eingesehen und eine neue Abrechnung in Auftrag gegeben. Diese haben wir einige Monate später erhalten. Da diese aber wiederum für einen Laien nicht schlüssig war, haben wir wiederum das Gespräch mit dem (diesmal Sohn des) Vermieter(s) gesucht. Dieser hat in diesem Gespräch auch eingeräumt, dass er die Abrechnung nicht versteht und sich um die Klärung kümmert. Wir haben gemeinsam mit ihm vereinbart, dass wir vorerst nichts bezahlen, bis die Sache geklärt ist.
    Zwischenzeitlich sind wir Mitte März 2017 ausgezogen. Der Vermieter hat von der Kaution (1.200 Euro) 500 Euro ausgezahlt, und 700 Euro behalten (da ja noch die NK-Abrechnung von 2015/2016 aussteht). Die 6 Monate, die er die Miete einbehalten darf, sind ja auch fast verstrichen. Eine neue Abrechnung für den Zeitraum 01.09.2016 bis Mitte März 2017 haben wir auch noch nicht erhalten, obwohl direkt bei Auszug die Ablesefirma vor Ort war und doch eigentlich (nach fast 6 Monaten) die neue Abrechnung längst vorliegen müsste.
    Nun ist morgen der 31.08. und wir haben noch immer nichts bzgl. der NK-Abrechnung 2015/2016 gehört.
    1. Wie sieht es aus? Müssen wir überhaupt noch etwas bezahlen für 2015/2016 oder ist hier die Abrechnungsfrist (12 Monate) am 01.09.207 verstrichen? Denn eigentlich hatte der Vermieter doch lange genug Zeit sich um die Korrektur / Klärung der Abrechnung zu kümmern…Oder kann er behaupten, wir hätten ja die letzte Abrechnung fristgerecht erhalten und sollen diese – auch wenn sie nicht plausibel ist – bezahlen?
    Vielen Dank!

  • Bess
    14. September 2017 - 16:37 Antworten

    Ein Vermieter sendet erst nach 21 Monaten und erst nach Aufforderung durch den Mieter -gewerbliche Vermietung- die NK-Abrechnung zu.
    Ist dies in der gewerblichen Anmietung rechtens?
    Dürfen die Betriebskosten -wg. des Verzuges- vom gewerbl. Mieter einbehalten werden?

  • Rudolf
    3. Januar 2018 - 05:34 Antworten

    Guten Tag, ich habe am 28.12.2017 die Heizkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 erhalten. Wenn man nur die Heizkostenabrechnung betrachtet, steht mir ein Guthaben für den besagten Zeitraum zu. In der Heizkostenabrechnung beruft sich der Vermieter allerdings auf eine Betriebskostenabrechnung vom 14.12.2017, mit hoher Nachforderung. Bis heute (03.01.2018) ist diese Betriebskostenabrechnung bei mir und auch bei allen anderen Mietparteien nicht eingegangen. Hat der Vermieter damit die Zustellungsfrist der BKA versäumt, auch wenn er in der Heizkostenabrechnung, die ja noch fristgerecht eingegangen ist, darauf verwiesen hat? Ist die Nachforderung damit hinfällig und ich würde nur das Guthaben aus der Heizkostenabrechnung erhalten?

    • Dennis Hundt
      8. Januar 2018 - 09:43 Antworten

      Hallo Rudolf,

      die Abrechnungsfrist ist Ihnen bekannt – ich wüsste nicht, was ein Verweis auf die Nebenkostenabrechnung daran ändern sollte.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Eric
    15. Januar 2018 - 22:50 Antworten

    Guten Tag,
    mein Vermieter hat mir die Nebenkostenabrechnung jedes mal seit den letzten 6 Jahren erst später als ein Kalenderjahr nach dem Abrechnungszeitraum zugesendet. Z.b. haben ich die Abrechnung vom Zeitraum 2016 (die er im April 2017 erhalten hat) erst jetzt im Januar 2018 erhalten.
    Nun habe ich festgestellt, dass er seit Beginn des Mietverhältnisses immer den falschen Betrag verlangt hat. Er hat immer 300 – 500 Euro zuviel verlangt (Posten welche er nicht umlegen kann, z.b. Verwaltungskosten und Reparaturen).
    Nun ist meine Frage welche Fristen hier gelten bzw. welches Geld mir zusteht?
    Viele Grüße
    Eric

    • Dennis Hundt
      16. Januar 2018 - 03:12 Antworten

      Hallo Eric,

      ich würde an Ihrer Stelle die letzte Nebenkostenabrechnung prüfen lassen – ohne Einarbeitung in Ihrer Nebenkostenabrechnung(en) wird Ihnen hier niemand helfen können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Eric
        17. Januar 2018 - 10:29 Antworten

        Hallo Dennis,

        danke für die schnelle Antwort. Ich wollte hauptsächlich wissen wollen, welche Frist bzw Verjährung gilt wenn der Vermieter zuviel verlangt hat (und dies auch stimmt), und er die Nebenkostenabrechnung immer nach der Abrechnungsfrist erst geschickt hat. Da stehen ja 1 oder 3 Jahre im Raum so weit ich das sehe.

        Grüße

        Eric

  • Andreas Dröge
    18. Januar 2018 - 16:41 Antworten

    Wie verhält es sich mit den Fristen nach BGB bei vermieteten Garagen, zählen dort die gleichen Fristen und Gesetze laut BGB oder gibt es dafür andere?
    Wir haben eine Garage über das BIM angemietet und regelmäßig jedes Jahr kommen die Abrechnungen zu spät, per 18.01. kam heute die Abrechnung für 2016 bei mir an, welche doch eigentlich bereits die Frist abgelaufen ist für die Forderung oder nicht?
    Des weiteren habe ich Zahlungsfrist bis zum 01.02. welches doch auch eigentlich nicht stimmen kann, regulär doch eigentlich mindestens 30 Tage Frist oder nicht ?

  • Luise
    2. Februar 2018 - 20:32 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin zum 1. Mai 2017 in eine neue Wohnung gezogen. Der Abrechnungszeitraum läuft vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.

    Eine Abrechnung habe ich noch nicht bekommen, es sind lediglich die Zählerstände bei der Übernahme von den Vormietern und mir dokumentiert und weiter geleitet worden. Die Hausverwaltung möchte die Monate Mai und Juni mit in die Abrechnung 2017/18 nehmen. Soweit ich gelesen habe, ist das nicht korrekt. Ich kann überhaupt nicht einschätzen, ob ich eine Rückzahlung zu erwarten habe oder ob ich etwas nachzahlen muss.

    Da der Umgang mit der Hausverwaltung schwierig ist, möchte ich zunächst einmal wissen, ob meine Information richtig ist und wie ich mich am klügsten verhalte.

    Vielen Dank und freundliche Grüße, Luise

    • Dennis Hundt
      3. Februar 2018 - 09:32 Antworten

      Hallo Luise,

      Sie sehen das richtig, i.d.R. kann der Abrechnungszeitraum nicht länger als 12 Monate sein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Karl-Maria Kraus
    6. Februar 2018 - 13:18 Antworten

    Hallo,

    wie lange keine der Vermieter, bzw. die Hausverwaltung oder Abrechnungsstelle – im Falle einer zu erwartenden Rückerstattung – die Heiz- und Nebenkostenabrechnung hinausziehen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Karl-M. Kraus

    • Dennis Hundt
      7. Februar 2018 - 15:52 Antworten

      Hallo Karl-Maria,

      für die Nebenkostenabrechnung 2017 hat der Vermieter beispielsweise bis Ende 2018 Zeit.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Katja Müller
    31. März 2018 - 15:03 Antworten

    Hallo,
    ich habe zum Jahreswechsel meine Heizkostenabrechnung 2016 bekommen, diese wurde allerdings zu 100% mit der Wohnfläche berechnet. Daher habe ich Mitte Januar Widerspruch eingelegt und nun wird sie neu berechnet. Ich würde gerne wissen, wie lange der Vermieter nun hat, um die Abrechnung neu zu erstellen? Gibt es da eine Frist?

  • Lutz
    21. Mai 2018 - 08:05 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir sind am 31.05.2017 aus einer Mietwohnung ausgezogen. Wir waren die einzigen Mieter des Objektes und bis heute ist auch kein neuer Mieter eingezogen, da der Eigentümer die Räumlichkeiten selbst nutzt.
    Der Abrechnungszeitraum edete regelmäßig am 31.03. eines Jahres.
    Aus der Erfahrung können wir eher mit einer Rückzahlung statt einer Nachforderung rechnen.

    Müssen wir ggf. tatsächlich auf die Nebnkostenabrechnung bis Ende März 2019 (nach BGB) warten bis wir Nebenkostenabrechnung erhalten und somit dann auch die Kautionsrückzahlung
    (Sparbuch mit Verpfändungserklärung) erfolgen kann?
    Auf eine schriftliche Aufforderung zur Zusendung der Nebenkostenabrechnung hat der ehem. Vermieter
    bisher nicht einmal geantwortet.
    Welche Optionen hätten wir.

    Viele Grüße
    Lutz

    • Dennis Hundt
      21. Mai 2018 - 14:51 Antworten

      Hallo Lutz,

      ja, der Vermieter hat nach BGB bis zu 12 Monate nach dem Abrechnungszeitraum Zeit, die Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Allerdings kann nur ein angemessener Teil der Kaution bis zur Nebenkostenabrechnung einbehalten ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • K. S.
    13. Juli 2018 - 11:59 Antworten

    Hallo,

    wir sind vor einiger Zeit zur Miete in ein Einfamilienhaus gezogen. Mir ist nun aber aufgefallen, dass die Abwasserwerte mit dem tatsächlichen Frischwasserverbrauch nicht übereinstimmen, sondern die Werte von vor 2 Jahren genommen werden, da die Stadt diese erst dann im Gebührenbescheid berechnet.

    Beispiel: Abrechnungsjahr 2016 -> unser Frischwasserverbrauch 48 m³, in der Nebenkostenabrechnung wurden jedoch 70m³ abgerechnet.

    Die Hausverwaltung begründet dies damit, dass sie von der Stadt am 08.01.2016 den Gebührenbescheid der Stadt erhalten haben, in denen die Vorvorjahreswerte des Frischwasserverbrauchs zu Grunde gelegt haben (sprich von 2014). Diese berechnen sie dann auch für das Jahr 2016.

    Dies bedeutet, dass wir in den ersten 2,5 Jahren das Abwasser bezahlen sollen, welches sozusagen von den Vormietern verursacht wurde.

    Weitere Beispiele: 2014 berechnet 77 m³; tatsächlicher Verbrauch 34 m³
    2015 berechnet 143 m³; tatsächlicher Verbrauch 89 m³
    2016 berechnet 70 m³; tatsächlicher Verbrauch 48 m³
    2017 berechnet 89 m³; tatsächlicher Verbrauch 56 m³

    Dagegen habe ich widersprochen und möchte, dass das korrekte Abwasser zu den dazugehörigen Abrechnungszeiträumen berechnet werden.

    Ich verstehe dies so: Abrechnungszeitraum 2016 -> Abrechnungsfrist bis 31.12.2017. Da Abwasser für 2016 erst am 04.01.2018 im Gebührenbescheid für 2018 enthalten ist, kann die Hausverwaltung bis zum 03.04.2018 eine Abrechnung mit den korrekten Werten erstellen.

    Oder ist hier maßgeblich für welches Jahr der Gebührenbescheid ist, so dass die Hausverwaltung tatsächlich mit einer Verzögerung von 2 Jahren das Abwasser berechnen kann? Also sprich mit den Werten, die in dem Gebührenbescheid veranschlagt sind?

    Vielen Dank und viele Grüße

  • Jonathan H
    13. Februar 2019 - 11:00 Antworten

    Hallo,

    Ich miete seit drei Jahren (beginnend Februar 2016) eine kleine Wohnung, wobei jedoch die Mietverträge aus diesem Zeitraum jedes Jahr erneuert wurden.
    Die Mietverträge sind alle so schlampig, dass sie wahrscheinlich im Zweifel eine Prüfung nicht überstehen würden (der Vermieter ist fauler Hobbyvermieter und ich bin erfahrungsloser Student).
    Nun habe ich diese drei Jahre monatlich 180€ für “Betriebskosten” bezahlt, so wie das in den “Verträgen” geregelt ist.
    Es gab nie eine Nebenkostenabrechnung.
    Als ich ihn vor kurzem darauf ansprach, schickte er mir einfach die Abrechnungen, die er von der Hausverwaltung erhalten hat, und zwar für 2016 und 2017.
    In diesen Abrechnungen ist klar ersichtlich, dass die umlagefähigen Betriebskosten nicht mehr als 900€ (aufgerundet) betragen können. er aber seine monatliche Forderungen ((180€) an die Gesamtnebenkosten von 2200€ angepasst hat, wobei natürlich, und hier der Knackpunkt, auch die NICHT umlagefähigen Kosten enthalten sind.
    Insgesamt schuldet er mir also über diese drei Jahre ca. 4000€, wenn 2018 dasselbe zutrifft/zutraf (2200-900=1300)
    Für das erste Jahr (also den ersten Mietvertrag) mache ich mir keine Sorgen, da steht “Vorrauszahlung”.
    In den Mietverträgen danach steht jedoch “Pauschale”.
    Gilt hier dennoch, wie oben geschrieben: “Auf ein eventuelles Guthaben zugunsten des Mieters hat diese Unwirksamkeit jedoch keine Auswirkungen. Der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens aus der Nebenkostenabrechnung bleibt auch bestehen, wenn der Vermieter die Nebenkostenabrechnung dem Mieter verspätet zustellt”?
    Das Guthaben ist mehr als nur eventuell, würde ich behaupten.
    Vielen Dank im Vorraus.

  • Heinz-Jürgen Dr. Klönne
    24. Juni 2019 - 16:34 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    gilt die Widerspruchsfrist nach § 556 auch für Gewerberaummietverträge??
    Falls ja, bitte bei Möglichkeit um Quellenangabe z. B. Urteil etc.

    Herzlichen Dank

  • Bruno
    4. Juli 2019 - 12:48 Antworten

    Hallo,
    ich habe eine Frage, zu der ich keine Antwort gefunden habe.
    Der Mieter hat die Nebenkostenabrechnung für 2016 im Dezember 2017 erhalten. Im Januar 2018 bezahlt ohne Vorbehalt. Im Juni 2018 beanstandet er die Nachzahlung, weil Posten teilweise 50% / 50% anstatt nach m² abgerechnet wurden. Er wohnt aber schon mehrere Jahre in der Wohnung und die Abrechnung wurde immer so erstellt und er hat es vorher nie beanstandet. Muß die Abrechnung für 2016 jetzt noch geändert werden, oder hat er sie mit der Zahlung der Nachzahlung im Januar 2018 so wie sie ist akzeptiert, da er ja ohne Vorbehalt / Beanstandung der Abrechnung gezahlt hat.
    Danke im voraus für die Antwort

  • Daniel
    8. August 2019 - 13:05 Antworten

    Hallo Herr Dennis Hundt

    wir sind zum 31.06.2018 bei unserem vorherigen Vermieter ausgezogen und haben bis Heute den 08.08.2019 weder eine Nebenkostenabrechnung noch unsere Kaution zurück bekommen.

    Meine Frage

    wann darf ich die gesamten Nebenkosten und die Kaution zurück verlangen

    mittlerweile sind seit dem Auszug über 13 Monate vergangen und der Vermieter hat uns immer noch keine Abrechnungen bzw die Kaution zukommen gelassen.

    Was kann ich tun und wie stehen meinen Chancen.

    Ich bedanke mich im voraus für Ihre Mühe.

    Mit freundlichen Grüßen

    Daniel W.

    • Dennis Hundt
      9. August 2019 - 10:04 Antworten

      Hallo Daniel,

      fordern einen einen angemessen Teil der Kaution zurück. Einen kleinen und angemessen Teil der Kaution kann der Vermieter bis zur Nebenkostenabrechnung einbehalten. Für die Nebenkostenabrechnung 2018 (Kalenderjahr) hat der Vermieter bis Ende 2019 Zeit.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Daniel K.
    15. Dezember 2019 - 13:25 Antworten

    Hallo,
    mein Vermieter will keine Nebenkostenabrechnung für das letzte Jahr (2018) erstellen.
    Darf ich einfach so von meinem Zurückbehaltungsrecht gebrauch machen und die Nebenkostenvorauszahlungen vorerst einstellen, oder muss ich das schriftlich “ankündigen”? Wenn ja mit welcher Frist?
    Danke

    Mit freundlichen Grüßen

    Daniel

    • Dennis Hundt
      16. Dezember 2019 - 15:46 Antworten

      Hallo Daniel,

      ich kann Ihnen hier keinen Freibrief erteilen und rate zur Vorsicht. Ich würde so einen Schritt immer androhen / ankündigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jasmin
    7. Januar 2020 - 13:02 Antworten

    Guten Tag,

    bereits im April 2019 bin ich ausgezogen und warte seitdem auf meine Kaution und meine Nebenkostenabrechnungen 2017 bis 2019. Die Wohnung wurde mit Unterschrift durch meinen Vermieter als mängelfrei zurückgegeben. Sprich es sind keine nachträglichen Reparaturen o. ä. notwendig, was den Einbehalt der Kaution begründen würde. Auch bei den Nebenkostenabrechnungen habe ich bisher immer 300-400 € zurückbekommen und somit besteht auch hier meines Erachtens kein Grund die Kaution zurückzuhalten. Der Abrechnungszeitraum für die Nebenkosten war immer Oktober bis September. Daher müsste er mir zumindest die Abrechnung für Oktober 2017-September 2018 zustellen. Schon mehrfach habe ich ihn per Einwurf Einschreiben aufgefordert mir die Kaution zu überweisen bzw. die Abrechnung zukommen zu lassen oder zumindest eine Erklärung abzugeben warum nichts passiert. Leider habe ich auf kein einziges Schreiben trotz Fristsetzungen eine Reaktion erhalten.

    Wie sollte ich jetzt vorgehen? Selbstständig einen Mahnbescheid beim zuständigen Amtsgericht beantragen? Wenn ja, geht das auch für die fehlende Nebenkostenabrechnung, da mir diese ja noch nicht vorliegt bzw. ich keinen Streitwert dafür habe. Oder ist hier nur noch der Gang zu einem Anwalt sinnvoll?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Jasmin

  • Hans Kaiser
    3. Februar 2020 - 14:25 Antworten

    Hallo H. Hundt,

    unsere Familie ist am 14.01.2019 aus der ehemaligen Mietwohnung ausgezogen. Am 31.12.2018 hat ein Eigentümerwechsel stattgefunden. Der Abrechnungszeitraum war immer vom 30.09-01.10.
    Heute am 03.02.2020 haben wir die die Nebenkostenabrechnung erhalten, mit der Aufforderung den Zeitraum 01.10-31.12.18 zu begleichen. (Eigentümer 1)
    Ist diese Aufforderung gerechtfertigt, mit dem Hintergrund der Vermieterfrist von 12 Monaten?

    Mit freundlichen Grüßen
    Hans Kaiser

  • Christoph Lange
    13. Februar 2020 - 11:08 Antworten

    Hallo,

    Ich bin Vermieter und habe Nebenkostenabrechungen von 2015 und 2016 selbst erstellt und den Betrag in bar ausgezahlt, weil ich selbst im Haus wohnte und ich mit den Mieter ein sehr gutes Verhältnis pflegte.
    Die Nebenkostenabrechung 2017 habe ich den Mietern erstattet (über 300€), weil diese in 2017 das Haus alleine bewohnt hatten und ich auch aus Zeitmangel keine exakte erstellt habe. Daher: 300€ erlassen.
    2018 habe ich wieder eine NK erstellt, und kam es zu einer Nachzahlung in höhe von 400€ wegen der Energiepreise und leicht gestiegenem Verbrauch.
    Der Mieter hat Einspruch eingereicht und behauptet nun, ich hätte die Auszahlungen von 2015 und 2016 nicht getätigt und stellt sich an, diese mit der aktuellen Nachzahlung zu verrechnen.
    Beweise für die Auszahlung 2015/16 habe ich nicht, da es bar ausgezahlt wurde.

    Ich bin mir unsicher wegen der Fristen und Nachweise.
    Können abgeschlossene Nebenkostenabrechungen aus 2015/16 (ohne Widerspruch) wieder auf den Plan gerufen werden?

    Vielen Dank im voraus,
    Christoph Lange

  • Rost
    13. September 2020 - 10:24 Antworten

    Hallo
    Wie ist es bei mehreren Mietparteien. Darf der Vermieter die Nebenkostenabrechnung jeden Mieter die Nebenkostenabrechnung zu verschiedene Terminen zustellen? In meinem Fall den Mietern die eine Nachzahlung haben im Juni und die die ein Guthaben haben im Dezember? Oder muss der Vermieter allen gleichzeitig die Nebenkostenabrechnung zustellen?
    Viele Grüße
    M.Rost

    • Dennis Hundt
      13. September 2020 - 20:53 Antworten

      Hallo M. Rost,

      das BGB schreibt hier keine zeitgleiche Zustellung vor. Zumal es wirtschaftlich auch keimen Sinn macht, Guthaben später auszuzahlen (bei dem aktuellen Zinsumfeld meine ich).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Özek
    2. Dezember 2020 - 09:37 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich hab eine Frage zur Nebenkostenabrechnung.
    Meine Mieterin ist am 01.01.2020 eingezogen. Bis wann muss ich die Nebenkostenabrechnung an den Mieter versenden? Bis 31.12.2021?

    Danke im Voraus.

    Viele Grüße

    A. Özek

    • Dennis Hundt
      3. Dezember 2020 - 08:24 Antworten

      Hallo A. Özek,

      ja, bei Abrechnung nach Kalenderjahren bis Ende 2021.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Barbara Bartoszek
    22. Januar 2021 - 09:35 Antworten

    Hallo
    Ich habe eine Frage. Der Vermieter hat sich zum 01.01.2020 geändert. Früher wurde der Abrechnungszeitraum vom 01.05. – 30.04.
    Im Mietvertrag ist aber schriftlich nichts festgemacht über Abrechnungszeitraum.
    Die neue Vermieterin hat schon für die 4 Monate vom .01.01. – 30.04.20 abgerechnet. Bis wann muss der alte Vermieter für die Monate 01.05 – 31.12.19 abrechnen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Bartoszek

    • Dennis Hundt
      22. Januar 2021 - 12:08 Antworten

      Hallo Barbara,

      ich gehe davon aus, dass der neue Verwalter auch für den genannten Zeitraum verantwortlich ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alexander Breuer
    15. Januar 2022 - 08:22 Antworten

    Guten Tag,

    Eine Frage: Wie siehst dies aus, wenn wir ein Haus erworben haben und ein neuer Gasvertrag innerhalb des Jahres aufgesetzt wurde – Dabei in der ersten Teilrechnung des Gasvertrages der Zeitraum November des aktuellen Jahres bis Mai des Folgejahres und in der zweiten Rechnung von Juni bis Dezember des Folgejahres aufschlüsselt. D.h. wir haben quasi eine Gasrechnung von 14 Monaten.

    Darf dies dennoch für den 12 monatigen Zeitraum umgelegt werden?

    Besten Dank

    • Dennis Hundt
      16. Januar 2022 - 13:29 Antworten

      Hallo Alexander,

      Sie könnten den Heizkostenabrechnungszeitraum entsprechend anpassen, oder die Kosten mit einer Zwischenablesung abgrenzen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Daniel
    23. März 2022 - 10:13 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe eine Frage zu folgendem Fall: Der Vermieter hat die Nebenkostenabrechnung verspätet erstellt, wobei keine Nachzahlung zustandegekommen ist. Akzeptiere ich durch mehrmaliges Nichtbeanstanden die Nichteinhaltung der Frist oder kann ich auch nach Jahren noch geltend machen, dass die Nebenkostenabrechnung dann (wie auch in allen Vorjahren) zu spät zugestellt wurde und ich somit keine Nachzahlung zu leisten habe? Gilt das auch, wenn ich einmal eine Nachzahlung geleistet habe?

    Schon im Voraus Vielen Dank für Ihre Einschätzung!

    Viele Grüße
    Daniel

    • Dennis Hundt
      24. März 2022 - 07:14 Antworten

      Hallo Daniel,

      die im BGB verankerten Fristen geben unabhängig von Ihrem Verhalten in der Vergangenheit. Nach der Abrechnungsfrist kann der Vermieter i.d.R. keine Nachzahlung mehr fordern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Frederic
    26. Dezember 2022 - 20:35 Antworten

    Guten Tag,

    ich bin Vermieter und ich habe die NK Abrechnung für meinen Mieter für 2021 noch nicht fertig.
    Da mir noch Daten fehlen könnte es sein, dass ich sie nicht rechtzeitig fertig bekomme.

    Was kann ich tun?

    Kann ich die Abrechnung mit Platzhaltern oder Schätzwerten fertigstellen und dann nachträglich korrigieren?

    Oder kann ich bei meinem Mieter eine Fristverlängerung anfragen?

    Was könnte ich sonst noch tun?

    Grüße Frederic

  • Maria
    1. Januar 2023 - 10:23 Antworten

    Guten Tag,
    ich hatte ein Mietverhältnis von 15.02.2020 bis 15.06.2021.
    Zum 30.12.2022 ist mir nun die NK Abrechnung zugegangen. Digital per Singal Messenger, als Aufstellung und nicht als offizielle Rechnung.
    Die Aufschlüsselung erfolgte gesondert je für das Kalenderjahr 2020 sowie 2021 und umfasst insgesamt eine Forderung von 500,- Euro.
    Ist die Zuteilung gültig, auch wenn die kein Rechnungsformat hat?
    Und ist die Forderung beider Kalenderjahre rechtens?
    vielen Dank vorab, Maria

      • Maria
        5. Januar 2023 - 11:50 Antworten

        Hallo Herr Hundt,
        vielen Dank für die Infos.
        Ich hab noch eine Nachfrage bzgl de NK Abrechnung.
        Zur Beendigung des Mietverhältnisses gab es damals einen Aufhebungsvertrag. In diesem ist Eingangs der Mietzeitraum genannt: 15.02.2020 – 15.06.2021.
        Für die NK ist aufgeführt: “der Vermieter verpflichtet sich, bis spätestens 31.12.2022 die NK abzurechnen…. beide Parteien verpflichten sich Nachzahlungen oder Guthaben innerhalb 14Tagen an die jeweilige andere Partei zu bezahlen”

        es ist jedoch nirgends spezifisch genannt, dass sich die Abrechnung/ Rückforderung der NK auch auf 2020 bezieht- auch im Mietvertrag selbst ist kein Abbrechenzeitraum für NK spezifiziert.

        bin ich daher verpflichtet, beide Kalenderjahre zu bezahlen? oder kann ich gegen 2020 Widerspruch einlegen?
        besten Dank vorab, viele Grüße

        • Dennis Hundt
          7. Januar 2023 - 14:46 Antworten

          Hallo Maria,

          in “§ 556 Vereinbarungen über Betriebskosten” heisst es, dass eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters unwirksam ist. Ich gehe also grundsätzlich nicht davon aus, dass 2020 bis Ende 2022 abgerechnet werden kann.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Laab Klaus
    1. März 2023 - 19:39 Antworten

    Hallo zusammen,

    ich wohne seit gut 20 Jahren in einem Mehrparteienhaus(15 Parteien). Bei uns erfolgte die Ablesung immer Ende Mai/Anfang Juni. Im August 2021 wurde das Haus verkauft. Kurz davor kam wie jedes Jahr die Abrechnung. Soweit so gut. Nun wurde 2022 Ende Mai die Ablesung des neuen Eigentümers gemacht. Im November 2022 erfolgte eine erneute Ablesung. Auf Nachfrage warum da jetzt noch eine Ablesung kommt bekam ich die Info das die im Mai nur eine Zählerstand Erfassung war und nun immer zum Ende November abgerechnet wird. Ist das überhaupt zulässig da sich ja dadurch meine Abrechnung auf 1,5 Jahre zieht. Bis heute habe ich weder zur ersten noch zur zweiten Ablesung eine Abrechnung bekommen. Ist alles bisschen komisch.

    Vielen Dank schonmal Gruß Klaus

  • Sondershaus
    17. März 2023 - 18:33 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe vom 01.05.2021 bis 31.01.2022 zur Miete gewohnt. Ich habe bis heute keine Betriebskostenabrechnung bekommen.
    Gehe ich recht in der Annahme, dass für den Zeitraum 05-12/2021 kein Nachzahlung mehr erhoben werden kann. Aber ich eine Betriebskostenanbrechnung trotzdem erhalten muss?
    Oder kann meine ehemalige Vermieterin die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 05/2021-01/2022 bis 31.12.2023 erheben.

    vielen Danke für Ihre Bemühungen

    • Dennis Hundt
      17. März 2023 - 19:46 Antworten

      Hallo Sondershaus,

      grundsätzlich haben Sie Recht. Der Abrechnungszeitraum könnte aber auch von vom 01.05.2021 bis 30.04.2022 liegen und damit hätte der Vermieter ich Zeit.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Thomas W.
    5. April 2023 - 10:09 Antworten

    Wie lange kann sich der Mieter denn mit der Nachzahlung seiner Nebenkosten Zeit lassen, wenn ich ihn nicht auf § 286 Abs. 3 BGB hingewiesen habe?

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